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   EuGH, 03.12.1992 - C-140/91, C-141/91, C-278/91, C-279/91   

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EuGH, 03.12.1992 - C-140/91, C-141/91, C-278/91, C-279/91 (https://dejure.org/1992,2864)
EuGH, Entscheidung vom 03.12.1992 - C-140/91, C-141/91, C-278/91, C-279/91 (https://dejure.org/1992,2864)
EuGH, Entscheidung vom 03. Dezember 1992 - C-140/91, C-141/91, C-278/91, C-279/91 (https://dejure.org/1992,2864)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Suffritti u.a. / INPS

    Richtlinie 80/987 des Rates
    Sozialpolitik; Rechtsangleichung; Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers; Richtlinie 80/987; Inanspruchnahme durch Arbeitnehmer, die von Ereignissen vor dem Ablauf der Durchführungsfrist betroffen wurden; Ausschluß

  • EU-Kommission

    Suffritti u.a. / INPS

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 177

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EWG-Vertrag Art. 177
    Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987 - Inanspruchnahme durch Arbeitnehmer, die von Ereignissen vor dem Ablauf der Durchführungsfrist betroffen wurden - Ausschluß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Schutz bei Zahlungsunfähigkeit; Voraussetzung für eine Leistungsgewährung durch den nach Gesetz eigerichteten Garantiefonds

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Arbeitnehmerschutz - Unmittelbare Geltung einer Richtlinie - Ablauf der Umsetzungsfrist.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 02.02.1989 - 22/87

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 03.12.1992 - C-140/91
    Da die Italienische Republik dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat der Gerichtshof mit Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache C-22/87 (Kommission/Italien, Slg. 1989, 143) festgestellt, daß sie damit gegen den EWG-Vertrag verstossen hat.

    7 Die Kläger erhoben deshalb bei der Pretura Bologna Klage; sie berufen sich auf die Richtlinie 80/987 und das Urteil Kommission/Italien, a. a. O.

  • EuGH, 15.06.1999 - C-321/97

    Andersson und Wåkerås-Andersson

    Die Kommission macht zum einen geltend, daß das Königreich Schweden in der Zeit vor dem Beitritt nicht verpflichtet gewesen sei, die Richtlinie 80/987 im Hinblick auf einen künftigen Beitritt zur Europäischen Union umzusetzen, so daß diese Richtlinie keinen Vorrang vor den einschlägigen schwedischen Rechtsvorschriften hätte haben können; zum anderen ergebe sich aus dem Urteil vom 3. Dezember 1992 in den Rechtssachen C-140/91, C-141/91, C-278/91 und C-279/91, Slg. 1992, I-6337), daß die Richtlinie auch nicht für Sachverhalte gelten könne, die vor dem Beitritt entstanden seien.
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.1999 - C-321/97

    Andersson und Wåkerås-Andersson

    (52) - Urteil vom 3. Dezember 1992 in den Rechtssachen C-140/91, C-141/91, C-278/91 und C-279/91 (Slg. 1992, I-6337).
  • EuGH, 17.04.1997 - C-336/95

    Burdalo Trevejo u.a. / Fondó de Garantía Salarial

    Eine Berufung auf die Vorschriften dieser Richtlinie ist daher auf jeden Fall hinsichtlich eines zu diesem Zeitpunkt erfolgten Unternehmensübergangs nicht möglich (siehe z. B. Urteile vom 3. Dezember 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-140/91, C-141/91, C-278/91 und C-279/91, Suffritti u. a., Slg. 1982, I-6337, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.1997 - C-117/96

    Danmarks Aktive Handelsrejsende, handelnd für Carina Mosbæk gegen Lønmodtagernes

    (19) - Vgl. Urteile vom 8. November 1990 in der Rechtssache C-53/88 (Kommission/Griechenland, Slg. 1990, 3917, Randnr. 19), vom 19. November 1991 in den verbundenen Rechtssachen C-6/90 und C-9/90 (Francovich u. a./Italien, Slg. 1991, I-5357, Randnr. 3; nachstehend: Francovich I) und vom 3. Dezember 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-140/91, C-141/91, C-278/91 und C-279/91 (Suffritti u. a., Slg. 1992, I-6337, Randnr. 3).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.02.1997 - C-336/95

    Pedro Burdalo Trevejo u. a. gegen Fondo Garantía Salarial. - Richtlinie

    (3) - Vgl. z. B. Urteile vom 3. Dezember 1992 in den Rechtssachen C-140/91, C-141/91, C-278/91 und C-279/91 (Suffritti u. a., Slg. 1992, I-6337, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.1992 - C-140/91

    Mauro Suffritti und andere gegen Istituto Nazionale della Previdenza Sociale. -

    Die Anwälte der Kläger in den den Rechtssachen C-140/91 und C-141/91 zugrunde liegenden Ausgangsverfahren vertreten die Auffassung, diese Entscheidung sei für die hier vorgelegten Fragen ohne Bedeutung, da es dem vorlegenden Gericht bei der Frage nach der unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie nicht um die Modalitäten der Anwendung ("unmittelbare" Anwendung) zu tun sei, sondern um die Frage nach dem Zeitpunkt dieser Anwendung ("sofortige" Anwendung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.1993 - C-334/92

    Teodoro Wagner Miret gegen Fondo de garantía salarial. - Richtlinie über den

    ( 13 ) Urteil vom 3. Dezember 1992 in den verbundenen Rechtssachen C-140/91, C-141/91, C-278/91 und C-279/91 (Slg. 1992, I-6337).
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