Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 23.03.1994

Rechtsprechung
   EuGH, 14.09.1994 - C-278/92, C-279/92, C-280/92   

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EuGH, 14.09.1994 - C-278/92, C-279/92, C-280/92 (https://dejure.org/1994,80)
EuGH, Entscheidung vom 14.09.1994 - C-278/92, C-279/92, C-280/92 (https://dejure.org/1994,80)
EuGH, Entscheidung vom 14. September 1994 - C-278/92, C-279/92, C-280/92 (https://dejure.org/1994,80)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Spanien / Kommission

    EWG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 1
    1. Staatliche Beihilfen; Begriff; Finanzhilfen eines Mitgliedstaats für ein Unternehmen; Beurteilungskriterium; Handlungsweise eines vernünftigen privaten Kapitalgebers, der eine mittel- oder langfristige Strategie verfolgt; Fehlen, wenn es sich um eine ...

  • EU-Kommission

    Spanien / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Beihilfen Spaniens an Unternehmen; Zulässigkeit von Finanzhilfen des Staates bei Privatisierungen; Verpflichtungen des Staates als Eigentümer von Anteilen an Gesellschaften; Übernahme von Verlusten der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft; ...

  • Judicialis

    92/317/EWG Art. 2 Abs. 2; ; 92/317/EWG Art. 3; ; EWG-Vertrag Art. 93 Abs. 3; ; EWG-Vertrag Art. 92 Abs. 1; ; EWG-Vertrag Art. 92 Abs. 3 Buchst. a; ; EWG-Vertrag Art. 92 Abs. 3 Buch... st. c; ; EWG-Vertrag Art. 190

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Staatliche Beihilfen - Begriff - Finanzhilfen eines Mitgliedstaats für ein Unternehmen - Beurteilungskriterium - Handlungsweise eines vernünftigen privaten Kapitalgebers, der eine mittel- oder langfristige Strategie verfolgt - Fehlen, wenn es sich um eine ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Staatliche Beihilfen für öffentliche Unternehmen des Textilsektors und des Schuhsektors - Kapitaleinlagen.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (135)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 14.09.1994 - C-279/92
    Auszug aus EuGH, 14.09.1994 - C-278/92
    - VERBUNDENE RECHTSSACHEN C-278/92, C-279/92 UND C-280/92.

    73 Das Königreich Spanien führt in den Rechtssachen C-279/92 und C-280/92 aus, daß die Verpflichtung zur Wiedereinziehung der Beihilfen in Artikel 3 der Entscheidungen 92/318 und 92/321 gegen die Grundsätze der Verhältnismässigkeit, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sowie gegen die Pflicht zu einer angemessenen Begründung verstosse.

    79 In der Rechtssache C-279/92 macht das Königreich Spanien weiter geltend, daß es Imepiel wegen des gegenwärtig anhängigen Konkursverfahrens unmöglich sei, die von der Kommission verfügte Maßnahme auszuführen.

    85 Nach allem sind in der Rechtssache C-278/92 Artikel 2 Absatz 2 und die Artikel 3 bis 5 der Entscheidung 92/317 für nichtig zu erklären, und in den Rechtssachen C-279/92 und C-280/92 ist die Klage abzuweisen.

    Da die Kommission in der Rechtssache C-278/92 und das Königreich Spanien in den Rechtssachen C-279/92 und C-280/92 unterlegen ist, hat die Kommission ein Drittel der Kosten und das Königreich Spanien zwei Drittel der Kosten zu tragen.

    2) In den Rechtssachen C-279/92 und C-280/92 wird die Klage abgewiesen.

  • EuGH, 10.07.1986 - 234/84

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.09.1994 - C-278/92
    Die Kommission habe das Kriterium des privaten Investors, wie es vom Gerichtshof aufgestellt worden sei (Urteile vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 234/84, Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2263, Randnr. 14 ff., und in der Rechtssache …

    3 Z 25/85|Generalanwalt beim EuGH; 16.04.1986; 40/85">40/85, Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2321, Randnr. 13 ff.; Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 19 ff.), falsch angewandt.

    42 Ferner schließt weder der verhältnismässig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismässig geringe Grösse des begünstigten Unternehmens von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten aus (Urteil vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 43).

  • EuGH, 21.03.1991 - C-305/89

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.09.1994 - C-278/92
    3 Z 25/85|Generalanwalt beim EuGH; 16.04.1986; 40/85">40/85, Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2321, Randnr. 13 ff.; Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 19 ff.), falsch angewandt.

    20 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes können Kapitalzuweisungen der öffentlichen Hand an Unternehmen, in welcher Form auch immer sie erfolgen, staatliche Beihilfen darstellen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 92 EWG-Vertrag erfuellt sind (Urteil Italien/Kommission, a. a. O., Randnr. 18).

    25 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 21) kann eine Muttergesellschaft während eines beschränkten Zeitraums auch Verluste einer ihrer Tochtergesellschaften übernehmen, um dieser die Einstellung ihrer Tätigkeit unter möglichst günstigen Bedingungen zu ermöglichen.

  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.09.1994 - C-278/92
    42 Ferner schließt weder der verhältnismässig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismässig geringe Grösse des begünstigten Unternehmens von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten aus (Urteil vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 43).

    80 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes können etwaige Schwierigkeiten verfahrensrechtlicher und sonstiger Art bei der Durchführung der angefochtenen Entscheidung keinen Einfluß auf deren Rechtmässigkeit haben (Urteil vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, a. a. O., Randnr. 63).

  • EuGH, 21.03.1991 - 303/88

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.09.1994 - C-278/92
    25 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 21) kann eine Muttergesellschaft während eines beschränkten Zeitraums auch Verluste einer ihrer Tochtergesellschaften übernehmen, um dieser die Einstellung ihrer Tätigkeit unter möglichst günstigen Bedingungen zu ermöglichen.

    51 Nach ständiger Rechtsprechung verfügt die Kommission bei der Anwendung des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag über ein weites Ermessen, dessen Ausübung wirtschaftliche und soziale Wertungen voraussetzt, die auf die Gemeinschaft als Ganzes zu beziehen sind (Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, a. a. O., Randnr. 34).

  • EuGH, 24.02.1987 - 310/85

    Deufil / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.09.1994 - C-278/92
    78 Zur Begründungspflicht ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in seinem Urteil vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85 (Deufil/Kommission, Slg. 1987, 901, Randnr. 24), auf das die angefochtenen Entscheidungen Bezug nehmen, entschieden hat, daß dann, wenn die Beihilfe entgegen Artikel 93 Absatz 3 bereits gewährt worden ist, diese Entscheidung die Form einer an die nationalen Behörden gerichteten Anordnung annehmen kann, die Beihilfe zurückzufordern.
  • EuGH, 20.09.1990 - C-5/89

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 14.09.1994 - C-278/92
    76 Ferner kann sich ein Mitgliedstaat, dessen Behörden eine Beihilfe unter Verletzung des Verfahrens des Artikels 93 gewährt haben, nicht unter Berufung auf das geschützte Vertrauen der Begünstigten der Verpflichtung entziehen, Maßnahmen zur Durchführung einer Entscheidung der Kommission zu ergreifen, durch die die Rückforderung der Beihilfe angeordnet wird (Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 17).
  • EuGH, 11.12.1973 - 120/73

    Lorenz GmbH / Bundesrepublik Deutschland u.a.

    Auszug aus EuGH, 14.09.1994 - C-278/92
    73, Lorenz, Slg. 1973, 1471, Randnr. 4, und vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/82, Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451, Randnr. 11).
  • EuGH, 13.07.1988 - 102/87

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.09.1994 - C-278/92
    Wenn nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Erzeugung dadurch beibehalten oder erhöht werden, so daß sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Erzeugnisse auf den Markt dieses Mitgliedstaats auszuführen, verringern (Urteil vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1988, 4067, Randnr. 19).
  • EuGH, 17.09.1980 - 730/79

    Philip Morris / Kommission

    Auszug aus EuGH, 14.09.1994 - C-278/92
    40 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muß der innergemeinschaftliche Handel, wenn eine von einem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel verstärkt, als von der Beihilfe beeinflusst erachtet werden (Urteil vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 11).
  • EuGH, 20.03.1984 - 84/82

    Deutschland / Kommission

  • EuGH, 10.07.1986 - 40/85

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 20.03.1997 - C-24/95

    STAATLICHE BEIHILFEN

    Wurde die Beihilfe entgegen Artikel 93 Absatz 3 bereits gewährt, so kann diese Entscheidung in Form einer an die nationalen Behörden gerichteten Anordnung ergehen, die Beihilfe zurückzufordern (vgl. Urteile vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85, Deufil/Kommission, Slg. 1987, 901, Randnr. 24, und vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 78).

    Einem sorgfältigen Gewerbetreibenden ist es regelmässig möglich, sich zu vergewissern, daß dieses Verfahren eingehalten wurde (vgl. Urteile vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, a. a. O., Randnrn. 13 und 14, und vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-0000, Randnr. 51).

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt die Qualifizierung als Beihilfe nämlich, dass alle in diesem Artikel genannten Voraussetzungen erfüllt sind (Urteile vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, "Tubemeuse", Slg. 1990, I-959, Randnr. 25, vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 20, und vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-482/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2002, I-4397, Randnr. 68).

    Gewährt nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen einen öffentlichen Zuschuss, so kann dadurch die Erbringung von Verkehrsdiensten durch dieses Unternehmen beibehalten oder ausgeweitet werden, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Verkehrsdienste auf dem Markt dieses Staates zu erbringen, verringern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1988, 4067, Randnr. 19, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 26, und Spanien/Kommission, Randnr. 40).

    Weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens schließt nämlich von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten aus (Urteile Tubemeuse, Randnr. 43, und Spanien/Kommission, Randnr. 42).

    Als Beihilfen gelten in dieser Hinsicht Maßnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen (Urteil vom 15. Juli 1964 in der Rechtssache 6/64, Costa, Slg. 1964, 1253, 1272) oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (Urteile vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnr. 60, und vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-342/96, Spanien/Kommission, Slg. 1999, I-2459, Randnr. 41).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-372/97

    Italien / Kommission

    52 Verstärkt eine von einem Mitgliedstaat gewährte finanzielle Beihilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber derjenigen anderer Wettbewerber im innergemeinschaftlichen Handel, so muss der innergemeinschaftliche Handel als von der Beihilfe beeinflusst angesehen werden (Urteile vom 17. September 1980 in der Rechtssache 730/79, Philip Morris/Kommission, Slg. 1980, 2671, Randnr. 11, und vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 40).

    53 Zum ersten Argument der italienischen Regierung in Bezug auf den verhältnismäßig geringen Umfang einer Beihilfe oder die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens ist darauf hinzuweisen, dass derartige Umstände nicht von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten ausschließen (Urteile vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, "Tubemeuse", Slg. 1990, I-959, Randnr. 43, Spanien/Kommission, Randnr. 42, und vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, Slg. 2003, I-7747, Randnr. 81).

    54 Eine verhältnismäßig geringe Beihilfe kann den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, wenn auf dem Sektor, in dem die begünstigten Unternehmen tätig sind, ein lebhafter Wettbewerb herrscht (Urteile vom 11. November 1987 in der Rechtssache 259/85, Frankreich/Kommission, Slg. 1987, 4393, Randnr. 24, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 27, und vom 26. September 2002 in der Rechtssache C-351/98, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-8031, Randnr. 63).

    57 Außerdem kann eine Beihilfe, die auf individueller Ebene bescheiden sein mag, die aber potenziell allen Unternehmen eines Sektors oder einem sehr großen Teil von ihnen offen steht, Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben, wenn der Sektor durch eine hohe Anzahl kleiner Unternehmen gekennzeichnet ist (in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2002, Spanien/Kommission, Randnr. 64).

    70 In der Begründung brauchen insoweit nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 190 EG-Vertrag genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (u. a. Urteile vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-114/00, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I-7657, Randnrn.

    71 Insbesondere in Bezug auf Entscheidungen über staatliche Beihilfen hat der Gerichtshof entschieden, dass sich zwar in bestimmten Fällen bereits aus den Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt worden ist, ergeben kann, dass diese den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht; jedoch hat die Kommission diese Umstände in der Begründung ihrer Entscheidung zumindest anzugeben (Urteile Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek/Kommission, Randnr. 24, vom 24. Oktober 1996 in den Rechtssachen C-329/93, C-62/95 und C-63/95, Deutschland u. a./Kommission, Slg. 1996, I-5151, Randnr. 52, und vom 13. Februar 2003 in der Rechtssache C-409/00, Spanien/Kommission, Slg. 2003, I-1487, Randnr. 74).

    Bei dieser Prüfung hat die Kommission die positiven Auswirkungen der Beihilfe gegen ihre negativen Auswirkungen auf die Handelsbedingungen und die Aufrechterhaltung eines unverfälschten Wettbewerbs abzuwägen (Urteile Philip Morris/Kommission, Randnrn. 24 und 26, sowie vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, Randnr. 51).

    Die gerichtliche Nachprüfung der Ausübung dieses Ermessens ist auf die Überprüfung der Beachtung der Verfahrens- und Begründungsvorschriften sowie auf die Kontrolle der inhaltlichen Richtigkeit der festgestellten Tatsachen und des Fehlens von Rechtsfehlern, von offensichtlichen Fehlern bei der Bewertung der Tatsachen und von Ermessensmissbrauch beschränkt (Urteile vom 26. September 2002, Spanien/Kommission, Randnr. 74, und vom 13. Februar 2003, Spanien/Kommission, Randnr. 93).

    Daher kann die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten staatlichen Beihilfe zum Zweck der Wiederherstellung der früheren Lage grundsätzlich nicht als eine Maßnahme betrachtet werden, die außer Verhältnis zu den Zielen der Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen stünde (Urteile Tubemeuse, Randnr. 66, und vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Randnr. 47).

    129 Zum vierten Teil des vierten Klagegrundes, der sich auf einen angeblichen Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung bezieht, genügt der Hinweis, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, wenn eine staatliche Beihilfe entgegen Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag bereits gewährt worden ist, die Kommission nicht zur Angabe besonderer Gründe für die Ausübung ihrer Befugnis, den nationalen Behörden die Rückforderung der Beihilfe aufzugeben, verpflichtet ist (Urteile vom 14. September 1994, Spanien/Kommission, Randnr. 78, und vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, Randnr. 82).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 23.03.1994 - C-278/92   

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Generalanwalt beim EuGH, 23.03.1994 - C-278/92 (https://dejure.org/1994,28440)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23.03.1994 - C-278/92 (https://dejure.org/1994,28440)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23. März 1994 - C-278/92 (https://dejure.org/1994,28440)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Staatliche Beihilfen für öffentliche Unternehmen des Textilsektors und des Schuhsektors - Kapitaleinlagen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 14.09.1994 - C-279/92
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.03.1994 - C-278/92
    Ferner geht wie in der Rechtssache C-279/92 aus dem Wortlaut der Klage Spaniens hervor, daß dessen Verständnis von dem Kriterium des privaten Investors irrig ist: In dem Bestreben, nachzuweisen, daß die Kosten der Sanierung von Intelhorce die Kosten der Privatisierung des Unternehmens zu den mit Benservice und Benorbe vereinbarten Bedingungen überstiegen hätten, führt Spanien die Kosten der Arbeitslosenunterstützung und der Beihilfe zur Wiederherstellung der Industriestruktur der betreffenden Region an und hebt die politischen und sozialen Dimensionen des Problems hervor.

    Abgesehen von dem Argument, das die Bezifferung der Intelhorce gewährten Beihilfe betrifft, ähneln alle anderen innerhalb dieses Klagegrunds vorgetragenen Argumente sehr denjenigen, die im Rahmen des fünften Klagegrunds in den Rechtssachen C-278/92 und C-279/92 vorgebracht worden sind.

    Ich komme daher zu dem Ergebnis, daß in der Rechtssache C-278/92 (Hytasa) Artikel 2 Absatz 2 sowie die Artikel 3 und 4 der Entscheidung 92/317/EWG für nichtig zu erklären sind; in den Rechtssachen C-279/92 und C-280/92 ist die Klage Spaniens abzuweisen.

    Wären die Klagen nicht verbunden worden, hätte ich den Standpunkt vertreten, daß in der Rechtssache C-278/92 gemäß Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen gehabt hätte, da jede Partei teils obsiegt hätte und teils unterlegen wäre, und daß in den Rechtssachen C-279/92 und C-280/92 Spanien gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung zur Tragung der Kosten der Kommission zu verurteilen gewesen wäre.

    2) in den Rechtssachen C-279/92 und C-280/92 die Klagen abzuweisen;.

  • EuGH, 14.09.1994 - C-280/92
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.03.1994 - C-278/92
    Rechtssache C-280/92 (Intelhorce).

    Ich komme daher zu dem Ergebnis, daß in der Rechtssache C-278/92 (Hytasa) Artikel 2 Absatz 2 sowie die Artikel 3 und 4 der Entscheidung 92/317/EWG für nichtig zu erklären sind; in den Rechtssachen C-279/92 und C-280/92 ist die Klage Spaniens abzuweisen.

    Wären die Klagen nicht verbunden worden, hätte ich den Standpunkt vertreten, daß in der Rechtssache C-278/92 gemäß Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen gehabt hätte, da jede Partei teils obsiegt hätte und teils unterlegen wäre, und daß in den Rechtssachen C-279/92 und C-280/92 Spanien gemäß Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung zur Tragung der Kosten der Kommission zu verurteilen gewesen wäre.

    2) in den Rechtssachen C-279/92 und C-280/92 die Klagen abzuweisen;.

  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.03.1994 - C-278/92
    (11) ° Urteil vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87 (Tubemeuse, Slg. 1990, I-959, Randnr. 35).

    (17) ° Rechtssache C 142/87, bereits angeführt in Fußnote 11, Randnr. 66.

    (25) ° Siehe Rechtssache C-142/87, angeführt in Fußnote 11, Randnrn.

  • EuGH, 11.12.1973 - 120/73

    Lorenz GmbH / Bundesrepublik Deutschland u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.03.1994 - C-278/92
    (2) ° Rechtssache 120/73 (Slg. 1973, 1471, Randnr. 4); siehe auch Urteil vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/82 (Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451, Randnr. 11) mit weiteren Nachweisen.
  • EuGH, 17.09.1980 - 730/79

    Philip Morris / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.03.1994 - C-278/92
    (9) ° Rechtssache 730/79 (Slg. 1980, 2671, Randnr. 11).
  • EuGH, 20.03.1984 - 84/82

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.03.1994 - C-278/92
    (2) ° Rechtssache 120/73 (Slg. 1973, 1471, Randnr. 4); siehe auch Urteil vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/82 (Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451, Randnr. 11) mit weiteren Nachweisen.
  • EuGH, 14.11.1984 - 323/82

    Intermills / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.03.1994 - C-278/92
    (12) ° Rechtssache 323/82 (Slg. 1984, 3809).
  • EuGH, 10.07.1986 - 234/84

    Belgien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.03.1994 - C-278/92
    (4) ° Rechtssache 234/84 (Slg. 1986, 2263).
  • EuGH, 24.02.1987 - 310/85

    Deufil / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.03.1994 - C-278/92
    (14) ° Rechtssache C-301/87 (Slg. 1990, I-307, Randnr. 49); vgl. auch das Urteil Philip Morris (a. a. O., Fußnote 9), Randnr. 17 und 24 und das Urteil in der Rechtssache 310/85 (Deufil/Kommission, Slg. 1987, 901, Randnr. 18).
  • EuGH, 13.07.1988 - 102/87

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.03.1994 - C-278/92
    (10) ° Urteil vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87 (Frankreich/Kommission, Slg. 1988, 4067, Randnr. 19).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2005 - C-66/02

    Italien / Kommission

    42 - Vgl. die Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs vom 23. März 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-278/92 bis C-280/92 (Spanien/Kommission, Urteil vom 14. September 1994, Slg. 1994, I-4103, Nr. 33); vgl. auch Keppenne, Guide des aides d"Etat en droit communautaire , 1999, S. 120 und 132 f.
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