Rechtsprechung
EuGH, 26.03.2015 - C-279/13 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
C More Entertainment
Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Informationsgesellschaft - Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte - Art. 3 Abs. 2 - Direktübertragung einer ...
- Europäischer Gerichtshof
C More Entertainment
Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Informationsgesellschaft - Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte - Art. 3 Abs. 2 - Direktübertragung einer ...
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
C More Entertainment/Linus Sandberg
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (9)
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Urheberrechtlicher Schutz nach EU-Urheberrechtsrichtlinie umfasst keine Direktübertragungen von Sportveranstaltungen über das Internet - Links auf Online-Streams
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Kein Schutz von Live-Stream nach EU-Recht
- urheberrecht.org (Kurzinformation)
Live-Stream nach EU-Recht nicht geschützt
- heise.de (Pressebericht, 01.04.2015)
EU-Recht schützt Live-Übertragungen im Netz nicht
- verweyen.legal (Kurzinformation)
Direktübertragungen und Live-Streams nicht durch Urheberechtsrichtlinie 29/2001 EG geschützt
- beck.de (Kurzinformation)
Live-Streams und Direktübertragungen sind nicht nach EU-Recht geschützt
- ra-herrle.de (Kurzinformation)
Live-Stream genießen nach EU-Recht keinen Urheberrechtsschutz
- noerr.com (Kurzinformation)
Live Streaming von TV-Inhalten nicht von InfoSoc-RL erfasst
- verweyen.legal (Kurzinformation)
Direktübertragungen und Live-Streams nicht durch Urheberrechtsrichtlinie 29/2001 EG geschützt
Besprechungen u.ä.
- hoganlovells-blog.de (Entscheidungsbesprechung)
Bereitstellung von Live Streams
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
C More Entertainment
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen - Högsta domstol - Auslegung von Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der ...
Papierfundstellen
- GRUR 2015, 477
- GRUR Int. 2013, 834
- GRUR Int. 2015, 494
- MMR 2015, 529
- K&R 2015, 315
- SpuRt 2015, 112
Wird zitiert von ... (5)
- EuGH, 19.12.2019 - C-263/18
Der Verkauf "gebrauchter" E-Books über eine Website stellt eine öffentliche …
Was ferner den Begriff der "öffentlichen Zugänglichmachung" im Sinne dieser Bestimmung betrifft, der Teil des weiter gefassten Begriffs der "öffentlichen Wiedergabe" ist, hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine Handlung, um als "öffentliche Zugänglichmachung" qualifiziert werden zu können, kumulativ die beiden Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllen muss, nämlich, dass der betreffenden Öffentlichkeit der Zugriff auf den betreffenden Schutzgegenstand sowohl von Orten als auch zu Zeiten ihrer Wahl ermöglicht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2015, C More Entertainment, C-279/13, EU:C:2015:199, Rn. 24 und 25), ohne dass es darauf ankommt, ob die Mitglieder dieser Öffentlichkeit diese Möglichkeit nutzen oder nicht (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). - OLG Frankfurt, 16.06.2020 - 11 U 46/19
Öffentliches Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Lichtbildes
Danach ist der Tatbestand des "öffentlichen Zugänglichmachens" ein Unterfall der "öffentlichen Wiedergabe" i.S.d. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie (EuGH Urteil vom 26.3.2015, C-279/13, Rdnr. 24). - Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2016 - C-160/15
Nach Auffassung von Generalanwalt Melchior Wathelet stellt das Setzen eines …
Vgl. entsprechend Urteil C More Entertainment (C-279/13, EU:C:2015:199, Rn. 25), das sich auf Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 bezieht. - EuGH, 14.02.2017 - Gutachten 3/15
Avis rendu en vertu de l'article 218, paragraphe 11 TFUE (Traité de Marrakech sur …
Ferner geht zwar - wie von den Regierungen, die beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht haben, vorgetragen worden ist - aus dem Titel der Richtlinie 2001/29 und ihrem siebten Erwägungsgrund hervor, dass der Unionsgesetzgeber nur eine teilweise Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte vorgenommen hat, da es nicht Ziel der Richtlinie ist, jene Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften zu beseitigen oder zu verhindern, die das Funktionieren des Binnenmarkts nicht beeinträchtigen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 88, und vom 26. März 2015, C More Entertainment, C-279/13, EU:C:2015:199, Rn. 29). - EuGH, 08.09.2022 - C-716/20
RTL Television
Eine solche Möglichkeit bedeutet, dass die Mitgliedstaaten den Sendeunternehmen das ausschließliche Recht gewähren können, Handlungen der öffentlichen Wiedergabe ihrer Sendungen auch unter anderen Umständen als den in Art. 8 Abs. 3 dieser Richtlinie vorgesehenen zu erlauben oder zu verbieten, wobei ein solches Recht gemäß Art. 12 der Richtlinie 2006/115 den Schutz der Urheberrechte in keiner Weise beeinträchtigen darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2015, C More Entertainment, C-279/13, EU:C:2015:199, Rn. 35).