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   EuGH, 15.09.1998 - C-279/96, C-280/96, C-281/96   

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https://dejure.org/1998,1140
EuGH, 15.09.1998 - C-279/96, C-280/96, C-281/96 (https://dejure.org/1998,1140)
EuGH, Entscheidung vom 15.09.1998 - C-279/96, C-280/96, C-281/96 (https://dejure.org/1998,1140)
EuGH, Entscheidung vom 15. September 1998 - C-279/96, C-280/96, C-281/96 (https://dejure.org/1998,1140)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Europäischer Gerichtshof

    GMB u.a.

  • EU-Kommission PDF

    Ansaldo Energia u.a. / Amministrazione delle Finanze dello Stato u.a.

    1 Handlungen der Organe - Richtlinien - Unmittelbare Wirkung - Folgen - Möglichkeit, dem Betroffenen vor der ordnungsgemässen Umsetzung der Richtlinie nationale Vorschriften über die Klagefristen entgegenzuhalten - Zulässigkeit - Voraussetzungen

  • EU-Kommission

    Ansaldo Energia u.a. / Amministrazione delle Finanze dello Stato u.a.

  • Wolters Kluwer

    Berechnungsmodalitäten für Zinsen, die weniger günstig sind als die, die allgemein bei Klagen gegen Private auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge gelten; Klagen auf Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen eine Richtlinie erhoben worden sind; Abgabe bei ...

  • Wolters Kluwer

    Berechnungsmodalitäten für Zinsen, die weniger günstig sind als die, die allgemein bei Klagen gegen Private auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge gelten; Klagen auf Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen eine Richtlinie erhoben worden sind; Abgabe bei ...

  • Wolters Kluwer

    Berechnungsmodalitäten für Zinsen, die weniger günstig sind als die, die allgemein bei Klagen gegen Private auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge gelten; Klagen auf Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen eine Richtlinie erhoben worden sind; Abgabe bei ...

  • Judicialis

    Richtlinie 69/335/EWG Art. 10

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zinsberechnung bei Erstattung gemeinschaftswidriger Abgaben

  • datenbank.nwb.de

    Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge - Nationale Verfahrensfristen - Zinsen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Genua - Erstattung von unter Verletzung der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital erhobenen Steuern - Vereinbarkeit eines nationalen Gesetzes, das eine ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 1999, 352 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 16.12.1976 - 33/76

    Rewe / Landwirtschaftskammer für das Saarland

    Auszug aus EuGH, 15.09.1998 - C-279/96
    Ein Mitgliedstaat habe nämlich dasRecht, sich auf eine innerstaatliche Ausschlußfrist wie die in Rede stehende zuberufen, wenn diese in gleicher Weise auf alle Klagen unabhängig davon angewandtwerde, ob diese auf Gemeinschaftsrecht oder auf innerstaatliches Recht gestütztwürden, und wenn sie die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnungverliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich mache oder übermäßig erschwere(Urteile vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989,und in der Rechtssache 45/76, Comet, Slg. 1989, 2043).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes sind die Bestimmung derzuständigen Gerichte und die Ausgestaltung von gerichtlichen Verfahren, die denSchutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechtegewährleisten sollen, mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung diesesBereichs Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten;diese Verfahren dürfen jedoch nicht ungünstiger gestaltet werden als beientsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und sie dürfen dieAusübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nichtpraktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Urteile Rewe, Randnr.5, und Comet, Randnrn. 13 und 16, sowie kürzlich Urteil vom 14. Dezember 1995in der Rechtssache C-312/93, Peterbroeck, Slg. 1995, I-4599, Randnr. 12).

    So hat der Gerichtshof entschieden, daß die Festsetzung angemessenerAusschlußfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit, diezugleich den Abgabepflichtigen und die Behörden schützt, mit demGemeinschaftsrecht vereinbar ist (Urteile Rewe, Randnr. 5, Comet, Randnrn. 17und 18; vgl. auch Urteile vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Denkavititaliana, Slg. 1980, 1205, Randnr. 23, vom 10. Juli 10. Juli 1997 in der RechtssacheC-261/95, Palmisani, Slg. 1997, I-4025, Randnr. 28, und vom 17. Juli 1997 in derRechtssache C-90/94, Haahr Petroleum, Slg. 1997, I-4085, Randnr. 48).

  • EuGH, 02.12.1997 - C-188/95

    Fantask u.a.

    Auszug aus EuGH, 15.09.1998 - C-279/96
    In der mündlichen Verhandlung hat dieKommission diese Auffassung jedoch nicht mehr vertreten; ihr stehe das Urteil vom2. Dezember 1997 in der Rechtssache C-188/95 (Fantask u. a., Slg. 1997, I-6783)entgegen.

    So hat der Gerichtshof in dem Urteil Fantask u. a. entschieden, daß dasGemeinschaftsrecht es einem Mitgliedstaat, der die Richtlinie 69/335 nichtordnungsgemäß umgesetzt hat, nicht verwehrt, sich gegenüber Klagen aufErstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen diese Richtlinie erhoben wordensind, auf eine fünfjährige nationale Verjährungsfrist, die vom Zeitpunkt derFälligkeit der betreffenden Forderungen an läuft, zu berufen (vgl. auch die UrteileEdis, Randnr. 47, und Spac, Randnr. 30).

  • EuGH, 27.10.1993 - C-338/91

    Steenhorst-Neerings / Bestuur van de Bedrijfsvereniging voor Detailhandel,

    Auszug aus EuGH, 15.09.1998 - C-279/96
    Das Urteil Emmott sei imRahmen der ganz besonderen Umstände jener Rechtssache zu sehen, wie derGerichtshof im übrigen in den Urteilen vom 27. Oktober 1993 in der RechtssacheC-338/91 (Steenhorst-Neerings, Slg. 1993, I-5475) und vom 6. Dezember 1994 in derRechtssache C-410/92 (Johnson, Slg. 1994, I-5483) ausgeführt habe.

    Gleichwohl ergibt sich, wie im Urteil Johnson (Randnr. 26) bestätigt worden ist, ausdem Urteil Steenhorst-Neerings, daß die Entscheidung in der Rechtssache Emmottdurch die besonderen Umstände jenes Falles gerechtfertigt war, in dem derKlägerin des Ausgangsverfahrens durch den Ablauf der Klagefrist jeglicheMöglichkeit genommen war, ihren auf die Richtlinie gestützten Anspruch aufGleichbehandlung geltend zu machen (vgl. auch Urteil Haahr Petroleum,Randnr. 52, und Urteil vom 17. Juli 1997 in den Rechtssachen C-114/95 undC-115/95, Texaco und Olieselskabet Danmark, Slg. 1997, I-4263, Randnr. 48).

  • EuGH, 06.12.1994 - C-410/92

    Johnson / Chief Adjudication Officer

    Auszug aus EuGH, 15.09.1998 - C-279/96
    Das Urteil Emmott sei imRahmen der ganz besonderen Umstände jener Rechtssache zu sehen, wie derGerichtshof im übrigen in den Urteilen vom 27. Oktober 1993 in der RechtssacheC-338/91 (Steenhorst-Neerings, Slg. 1993, I-5475) und vom 6. Dezember 1994 in derRechtssache C-410/92 (Johnson, Slg. 1994, I-5483) ausgeführt habe.

    Gleichwohl ergibt sich, wie im Urteil Johnson (Randnr. 26) bestätigt worden ist, ausdem Urteil Steenhorst-Neerings, daß die Entscheidung in der Rechtssache Emmottdurch die besonderen Umstände jenes Falles gerechtfertigt war, in dem derKlägerin des Ausgangsverfahrens durch den Ablauf der Klagefrist jeglicheMöglichkeit genommen war, ihren auf die Richtlinie gestützten Anspruch aufGleichbehandlung geltend zu machen (vgl. auch Urteil Haahr Petroleum,Randnr. 52, und Urteil vom 17. Juli 1997 in den Rechtssachen C-114/95 undC-115/95, Texaco und Olieselskabet Danmark, Slg. 1997, I-4263, Randnr. 48).

  • EuGH, 17.07.1997 - C-90/94

    Haahr Petroleum

    Auszug aus EuGH, 15.09.1998 - C-279/96
    So hat der Gerichtshof entschieden, daß die Festsetzung angemessenerAusschlußfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit, diezugleich den Abgabepflichtigen und die Behörden schützt, mit demGemeinschaftsrecht vereinbar ist (Urteile Rewe, Randnr. 5, Comet, Randnrn. 17und 18; vgl. auch Urteile vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Denkavititaliana, Slg. 1980, 1205, Randnr. 23, vom 10. Juli 10. Juli 1997 in der RechtssacheC-261/95, Palmisani, Slg. 1997, I-4025, Randnr. 28, und vom 17. Juli 1997 in derRechtssache C-90/94, Haahr Petroleum, Slg. 1997, I-4085, Randnr. 48).

    Gleichwohl ergibt sich, wie im Urteil Johnson (Randnr. 26) bestätigt worden ist, ausdem Urteil Steenhorst-Neerings, daß die Entscheidung in der Rechtssache Emmottdurch die besonderen Umstände jenes Falles gerechtfertigt war, in dem derKlägerin des Ausgangsverfahrens durch den Ablauf der Klagefrist jeglicheMöglichkeit genommen war, ihren auf die Richtlinie gestützten Anspruch aufGleichbehandlung geltend zu machen (vgl. auch Urteil Haahr Petroleum,Randnr. 52, und Urteil vom 17. Juli 1997 in den Rechtssachen C-114/95 undC-115/95, Texaco und Olieselskabet Danmark, Slg. 1997, I-4263, Randnr. 48).

  • EuGH, 16.05.1994 - C-428/93

    Monin Automobiles

    Auszug aus EuGH, 15.09.1998 - C-279/96
    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof nicht dafür zuständig, demvorlegenden Gericht eine Antwort zu geben, wenn sich die ihm vorgelegten Fragennicht auf eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts beziehen, die für dieEntscheidung des Ausgangsrechtsstreits objektiv erforderlich ist (Beschlüsse vom26. Januar 1990 in der Rechtssache C-286/88, Falciola, Slg. 1990, I-191, Randnrn.9 und 10, und vom 16. Mai 1994 in der Rechtssache C-428/93, Monin Automobiles,Slg. 1994, I-1707, Randnrn.
  • EuGH, 26.01.1990 - 286/88

    Falciola / Comune di Pavia

    Auszug aus EuGH, 15.09.1998 - C-279/96
    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof nicht dafür zuständig, demvorlegenden Gericht eine Antwort zu geben, wenn sich die ihm vorgelegten Fragennicht auf eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts beziehen, die für dieEntscheidung des Ausgangsrechtsstreits objektiv erforderlich ist (Beschlüsse vom26. Januar 1990 in der Rechtssache C-286/88, Falciola, Slg. 1990, I-191, Randnrn.9 und 10, und vom 16. Mai 1994 in der Rechtssache C-428/93, Monin Automobiles,Slg. 1994, I-1707, Randnrn.
  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

    Auszug aus EuGH, 15.09.1998 - C-279/96
    Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens sowie die Kommission machen unterBerufung auf das Urteil vom 9. März 1978 in der Rechtssache 106/77 (Simmenthal,Slg. 1978, 629) geltend, daß ein Mitgliedstaat nicht befugt sei, eine mit demGemeinschaftsrecht unvereinbare Steuervorschrift zu erlassen, und daß eine solcheVorschrift und die entsprechende Steuerpflicht als inexistent anzusehen sei.
  • EuGH, 12.06.1980 - 130/79

    Express Dairy Foods

    Auszug aus EuGH, 15.09.1998 - C-279/96
    So hat der Gerichtshof entschieden, daß es, da die Erstattung von Abgaben, dierechtsgrundlos, nämlich aufgrund für ungültig erklärterGemeinschaftsverordnungen, erhoben worden sind, gemeinschaftsrechtlich nichtgeregelt ist, Sache der innerstaatlichen Stellen ist, alle mit der Erstattungzusammenhängenden Nebenfragen — etwa die Zahlung von Zinsen — nach ihreninnerstaatlichen Vorschriften über den Zinssatz und den Zeitpunkt, von dem an dieZinsen zu berechnen sind, zu entscheiden (Urteil vom 12. Juni 1980 in derRechtssache 130/79, Express Dairy Foods, Slg. 1980, 1887, Randnrn.
  • EuGH, 21.05.1976 - 26/74

    Roquette Frères / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.09.1998 - C-279/96
    16 und 17; vgl.auch Urteil vom 21. Mai 1976 in der Rechtssache 26/74, Roquette/Kommission, Slg.1976, 677, Randnrn.
  • EuGH, 27.03.1980 - 61/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana

  • EuGH, 16.12.1976 - 45/76

    Comet BV /Produktschap voor Siergewassen

  • EuGH, 17.07.1997 - C-114/95

    Texaco

  • EuGH, 10.07.1997 - C-261/95

    Palmisani

  • EuGH, 15.09.1998 - C-231/96

    Edis

  • EuGH, 25.07.1991 - C-208/90

    Emmott / Minister for Social Welfare und Attorney General

  • EuGH, 20.04.1993 - C-71/91

    Ponente Carni und Cispadana Costruzioni / Amministrazione delle finanze dello

  • EuGH, 14.12.1995 - C-312/93

    Peterbroeck, Van Campenhout & Cie / Belgischer Staat

  • EuGH, 24.03.2009 - C-445/06

    Danske Slagterier - Maßnahmen gleicher Wirkung - Gesundheitspolizei -

    Wie im Urteil vom 6. Dezember 1994, Johnson (C-410/92, Slg. 1994, I-5483, Randnr. 26), bestätigt worden ist, folgt jedoch aus dem Urteil vom 27. Oktober 1993, Steenhorst-Neerings (C-338/91, Slg. 1993, I-5475), dass die Entscheidung in der Rechtssache Emmott durch die besonderen Umstände jenes Falles gerechtfertigt war, in dem der Klägerin des Ausgangsverfahrens durch den Ablauf der Klagefrist jegliche Möglichkeit genommen war, ihren auf die Richtlinie gestützten Anspruch auf Gleichbehandlung geltend zu machen (vgl. auch Urteile vom 17. Juli 1997, Haahr Petroleum, C-90/94, Slg. 1997, I-4085, Randnr. 52, sowie Texaco und Olieselskabet Danmark, C-114/95 und C-115/95, Slg. 1997, I-4263, Randnr. 48, und Urteil vom 15. September 1998, Ansaldo Energia u. a., C-279/96 bis C-281/96, Slg. 1998, I-5025, Randnr. 20).
  • EuGH, 24.04.2008 - C-55/07

    Michaeler und Subito - Richtlinie 97/81/EG - Gleichbehandlung von Teilzeit- und

    Das vorlegende Gericht führt ferner aus, dass die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung indirekt zu einer Ungleichbehandlung von Männern und Frauen führe, da von Teilzeitarbeit häufiger Frauen betroffen seien (Urteile vom 13. Mai 1986, Bilka-Kaufhaus, 170/84, Slg. 1986, 1607, vom 7. März 1996, Freers und Speckmann, C-278/93, Slg. 1996, I-1165, vom 17. Juni 1998, Hill und Stapleton, C-243/95, Slg. 1998, I-3739, und vom 15. September 1998, Ansaldo Energia u. a., C-279/96 bis C-281/96, Slg. 1998, I-5025).
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2002 - C-216/99

    Prisco

    2. Sind die gesetzlichen Zinsen, die dieser Staat nach der ausdrücklichen Regelung des Absatzes 3 dieses Artikels 11 neben den Erstattungsbeträgen ab Stellung des Erstattungsantrags an die Gesellschaften zu zahlen hat und deren Höhe sich konkret auf jährlich 2, 5 % beläuft - womit dieser Jahreszinssatz als solcher niedriger ist als derjenige, der allgemein im Zusammenhang mit einem nichtgeschuldeten Abgabenbetrag in den Artikeln 1 und 5 des Gesetzes Nr. 29 vom 29. Januar 1961 (und den späteren Verweisungsvorschriften) oder im Zusammenhang mit einem nichtgeschuldeten sonstigen Betrag in Artikel 2033 des Codice civile vorgesehen ist -, unabhängig von der Frage, ob die Beträge, deren Zahlung der italienische Staat nach Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 448/98 verlangt, Gebührencharakter haben, mit dem vom Gerichtshof in den Urteilen vom 15. September 1998 in den Rechtssachen C-260/96 (Spac), C-231/96 (Edis) sowie den verbundenen Rechtssachen C-279/96, C-280/96 und C-281/96 (Ansaldo) mehrfach bestätigten Grundsatz der Äquivalenz der beiden Regelungen (der innerstaatlichen und der gemeinschaftlichen) über den Schutz des einzelnen und/oder dem vom Gerichtshof dort ebenfalls bestätigten Grundsatz der Effektivität der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung zuerkannten Rechte vereinbar? V - Zulässigkeit der Fragen 48. In den Vorlagefragen wird verschiedentlich die Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht angesprochen.

    4: - Urteile vom 15. September 1998 in der Rechtssache C-231/96 (Edis, Slg. 1998, I-4951), in der Rechtssache C-260/96 (Spac, Slg. 1998, I-4997) und in den Rechtssachen C-279/96 bis C-281/96 (Ansaldo, Slg. 1998, I-5025).

    55: - Urteile in der Rechtssache C-231/96 (zitiert in Fußnote 4, Randnr. 37), in den Rechtssachen C-279/96 bis C-281/96 (zitiert in Fußnote 4, Randnr. 30) und in der Rechtssache C-343/96 (zitiert in Fußnote 41, Randnr. 28).

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