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   EuGH, 19.12.2013 - C-281/11   

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https://dejure.org/2013,36757
EuGH, 19.12.2013 - C-281/11 (https://dejure.org/2013,36757)
EuGH, Entscheidung vom 19.12.2013 - C-281/11 (https://dejure.org/2013,36757)
EuGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2013 - C-281/11 (https://dejure.org/2013,36757)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen - Richtlinie 2009/41/EG - Nicht ordnungsgemäße und nicht vollständige Umsetzung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Polen

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen - Richtlinie 2009/41/EG - Nicht ordnungsgemäße und nicht vollständige Umsetzung

  • EU-Kommission

    Kommission / Polen

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen - Richtlinie 2009/41/EG - Nicht ordnungsgemäße und nicht vollständige Umsetzung“

  • Wolters Kluwer

    Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen; Vertragsverletzungsklage der Europäischen Kommission gegen die Republik Polen bei nicht ordnungsgemäßer und unvollständiger Umsetzung einer Richtlinie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen; Vertragsverletzungsklage der Europäischen Kommission gegen die Republik Polen bei nicht ordnungsgemäßer und unvollständiger Umsetzung einer Richtlinie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage, eingereicht am 6. Juni 2011 - Europäische Kommission/Republik Polen

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Fehlerhafte und unvollständige Umsetzung der Richtlinie 2009/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (ABl. L 125, S. 75)

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 11.11.2010 - C-543/08

    Der Besitz Portugals von "golden shares" an Energias de Portugal verstößt gegen

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-281/11
    Was die Zulässigkeit der ersten Rüge betrifft, soweit sie sich auf die Formulierung "dessen genetisches Material in einer unter natürlichen Bedingungen ... nicht vorkommenden Weise verändert worden ist" bezieht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Partei im Laufe des Verfahrens nicht den Streitgegenstand selbst ändern kann und dass die Begründetheit der Klage allein anhand der in der Klageschrift enthaltenen Anträge zu prüfen ist (vgl. u. a. Urteil vom 11. November 2010, Kommission/Portugal, C-543/08, Slg. 2010, I-11241, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen war die Kommission gemäß Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 38 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs in der zur Zeit der Erhebung ihrer Klage geltenden Fassung verpflichtet, in jeder nach Art. 258 AEUV erhobenen Klage die Rügen, über die der Gerichtshof entscheiden soll, genau anzugeben und zumindest in gedrängter Form die rechtlichen und tatsächlichen Umstände darzulegen, auf die diese Rügen gestützt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. März 1992, Kommission/Dänemark, C-52/90, Slg. 1992, I-2187, Randnr. 17, vom 4. Mai 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-508/03, Slg. 2006, I-3969, Randnr. 62, vom 3. Juni 2010, Kommission/Spanien, C-487/08, Slg. 2010, I-4843, Randnr. 71, und Kommission/Portugal, Randnr. 21).

    84 bis 87, vom 8. Juli 2010, Kommission/Portugal, C-171/08, Slg. 2010, I-6817, Randnr. 29, und vom 11. November 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 23).

    Was die von der Republik Polen erhobene Einrede der Unzulässigkeit betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Gegenstand einer Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV durch die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission festgelegt wird, so dass die Klage auf die gleichen Gründe und das gleiche Vorbringen gestützt sein muss wie diese Stellungnahme (Urteil vom 8. Juli 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Erfordernis kann jedoch nicht so weit gehen, dass in jedem Fall eine völlige Übereinstimmung zwischen der Darlegung der Rügen im Tenor der mit Gründen versehenen Stellungnahme und in den Anträgen in der Klageschrift bestehen muss, sofern nur der Streitgegenstand, wie er in der mit Gründen versehenen Stellungnahme umschrieben ist, nicht erweitert oder geändert worden ist (Urteil vom 8. Juli 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 26).

    Unter diesem Blickwinkel ist zu prüfen, ob die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage eine zusammenhängende und genaue Darstellung dieser Rüge enthalten, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, die Tragweite des gerügten Verstoßes gegen das Unionsrecht richtig zu erfassen, was notwendig ist, damit der Gerichtshof überprüfen kann, ob die gerügte Vertragsverletzung vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. März 2011, Kommission/Slowenien, C-365/10, Randnr. 19, und vom 15. November 2012, Kommission/Portugal, Randnr. 43).

    Folglich müssen sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine Klage gestützt wird, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben, und die Anträge in der Klageschrift müssen eindeutig formuliert sein, damit der Gerichtshof nicht ultra petita entscheidet oder eine Rüge übergeht (vgl. u. a. Urteile vom 26. Januar 2012, Kommission/Slowenien, C-185/11, Randnr. 29, vom 19. April 2012, Kommission/Niederlande, C-141/10, Randnr. 15, und vom 15. November 2012, Kommission/Portugal, Randnr. 44).

    122 und 123 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergeben, nicht erfüllt, den Gerichtshof nicht in die Lage versetzt, seine Kontrolle in Bezug auf die vorliegende Vertragsverletzungsklage auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2012, Kommission/Portugal, Randnr. 48), und damit unzulässig ist.

  • EuGH, 03.03.2011 - C-50/09

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-281/11
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Umsetzung einer Richtlinie in innerstaatliches Recht nach ständiger Rechtsprechung nicht notwendigerweise eine förmliche und wörtliche Übernahme ihrer Bestimmungen in eine ausdrückliche und besondere Rechts- oder Verwaltungsvorschrift erfordert, sondern ihr auch ein allgemeiner rechtlicher Kontext genügen kann, wenn dieser tatsächlich die vollständige Anwendung dieser Richtlinie hinreichend klar und bestimmt gewährleistet (vgl. Urteil vom 3. März 2011, Kommission/Irland, C-50/09, Slg. 2011, I-873, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was das Vorbringen der Republik Polen betrifft, sie habe die Richtlinie 2009/41 mit den fraglichen nationalen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß umgesetzt, genügt der Hinweis, dass die Vorschriften einer Richtlinie nach ständiger Rechtsprechung mit unbestreitbarer Verbindlichkeit und mit der Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umgesetzt werden müssen, die notwendig sind, um dem Erfordernis der Rechtssicherheit zu genügen (vgl. u. a. Urteile Kommission/Irland, Randnr. 46, sowie vom 27. Oktober 2011, Kommission/Polen, C-362/10, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ebenso wenig kann eine richtlinienkonforme Auslegung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts durch die nationalen Gerichte für sich allein die Klarheit und Bestimmtheit aufweisen, die notwendig sind, um dem Erfordernis der Rechtssicherheit zu genügen (vgl. Urteil Kommission/Irland, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.03.2012 - C-524/10

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Gemeinsames

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-281/11
    Auch wenn die Republik Polen gegen diese Rüge keine Einrede der Unzulässigkeit erhoben hat, ist vorab gleichwohl festzustellen, dass der Gerichtshof von Amts wegen prüfen kann, ob die Voraussetzungen des Art. 258 AEUV für die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage erfüllt sind (vgl. u. a. Urteile vom 8. März 2012, Kommission/Portugal, C-524/10, Randnr. 64, und vom 15. November 2012, Kommission/Portugal, C-34/11, Randnr. 42).
  • EuGH, 24.03.2011 - C-365/10

    Kommission / Slowenien

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-281/11
    Unter diesem Blickwinkel ist zu prüfen, ob die mit Gründen versehene Stellungnahme und die Klage eine zusammenhängende und genaue Darstellung dieser Rüge enthalten, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, die Tragweite des gerügten Verstoßes gegen das Unionsrecht richtig zu erfassen, was notwendig ist, damit der Gerichtshof überprüfen kann, ob die gerügte Vertragsverletzung vorliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. März 2011, Kommission/Slowenien, C-365/10, Randnr. 19, und vom 15. November 2012, Kommission/Portugal, Randnr. 43).
  • EuGH, 26.01.2012 - C-185/11

    Kommission / Slowenien

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-281/11
    Folglich müssen sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine Klage gestützt wird, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben, und die Anträge in der Klageschrift müssen eindeutig formuliert sein, damit der Gerichtshof nicht ultra petita entscheidet oder eine Rüge übergeht (vgl. u. a. Urteile vom 26. Januar 2012, Kommission/Slowenien, C-185/11, Randnr. 29, vom 19. April 2012, Kommission/Niederlande, C-141/10, Randnr. 15, und vom 15. November 2012, Kommission/Portugal, Randnr. 44).
  • EuGH, 19.04.2012 - C-141/10

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-281/11
    Folglich müssen sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine Klage gestützt wird, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben, und die Anträge in der Klageschrift müssen eindeutig formuliert sein, damit der Gerichtshof nicht ultra petita entscheidet oder eine Rüge übergeht (vgl. u. a. Urteile vom 26. Januar 2012, Kommission/Slowenien, C-185/11, Randnr. 29, vom 19. April 2012, Kommission/Niederlande, C-141/10, Randnr. 15, und vom 15. November 2012, Kommission/Portugal, Randnr. 44).
  • EuGH, 15.11.2012 - C-34/11

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Kontrolle der

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-281/11
    Auch wenn die Republik Polen gegen diese Rüge keine Einrede der Unzulässigkeit erhoben hat, ist vorab gleichwohl festzustellen, dass der Gerichtshof von Amts wegen prüfen kann, ob die Voraussetzungen des Art. 258 AEUV für die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage erfüllt sind (vgl. u. a. Urteile vom 8. März 2012, Kommission/Portugal, C-524/10, Randnr. 64, und vom 15. November 2012, Kommission/Portugal, C-34/11, Randnr. 42).
  • EuGH, 27.11.2003 - C-185/00

    Kommission / Finnland

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-281/11
    Folglich ist der Gegenstand der behaupteten Vertragsverletzung dadurch, dass die Kommission die von ihr bereits im Rahmen des Vorverfahrens in allgemeiner Form erhobene Rüge im Einzelnen dargestellt hat, nicht verändert worden, so dass sich dies nicht auf den Umfang des Rechtsstreits ausgewirkt hat (vgl. Urteile vom 27. November 2003, Kommission/Finnland, C-185/00, Slg. 2003, I-14189, Randnrn.
  • EuGH, 12.07.2007 - C-507/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Erhaltung der

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-281/11
    Jedenfalls kann eine bloße Verwaltungspraxis, die die Verwaltung naturgemäß beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt ist, nicht als ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der Richtlinienumsetzung angesehen werden (vgl. Urteil vom 12. Juli 2007, Kommission/Österreich, C-507/04, Slg. 2007, I-5939, Randnr. 162 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.12.2008 - C-174/07

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 19.12.2013 - C-281/11
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission einen Verstoß gegen diejenigen Verpflichtungen feststellen lassen kann, die sich aus der ursprünglichen Fassung eines später geänderten oder aufgehobenen Unionsrechtsakts ergeben und durch neue Bestimmungen aufrechterhalten wurden (Urteile vom 5. Oktober 2006, Kommission/Belgien, C-275/04, Slg. 2006, I-9883, Randnr. 35, vom 11. Dezember 2008, Kommission/Italien, C-174/07, Randnr. 31, und vom 17. Juni 2010, Kommission/Frankreich, C-492/08, Slg. 2010, I-5471 Randnr. 31).
  • EuGH, 05.10.2006 - C-275/04

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Externes

  • EuGH, 03.06.2010 - C-487/08

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • EuGH, 04.05.2006 - C-508/03

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 11.07.2013 - C-576/10

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • EuGH, 08.07.2010 - C-171/08

    Das Halten von "golden shares" an Portugal Telecom durch den portugiesischen

  • EuGH, 27.10.2011 - C-362/10

    Kommission / Polen

  • EuGH, 31.03.1992 - C-52/90

    Kommission / Dänemark

  • EuGH, 17.06.2010 - C-492/08

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • BAG, 25.06.2020 - 8 AZR 145/19

    Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz

    Insbesondere kann das Bestehen allgemeiner Grundsätze des Verfassungs- oder Verwaltungsrechts die Umsetzung durch Maßnahmen des Gesetz- oder Verordnungsgebers überflüssig machen, sofern diese Grundsätze tatsächlich für den Fall, dass die fragliche Vorschrift der Richtlinie dem Einzelnen Rechte verleihen soll, die vollständige Anwendung der Richtlinie hinreichend klar und bestimmt gewährleisten, und die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und sie gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (vgl. etwa EuGH 19. Dezember 2013 - C-281/11 - [Kommission/Polen] Rn. 60 mwN; 3. März 2011 - C-50/09 - [Kommission/Irland] Rn. 46; 16. Juni 2005 - C-456/03 - [Kommission/Italien] aaO; 12. Juli 2007 - C-507/04 - [Kommission/Österreich] Rn. 89 mwN; 27. April 1988 - 252/85 - [Kommission/Frankreich] Rn. 5) .
  • EuGH, 16.04.2015 - C-591/13

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht

    Insbesondere kann die Kommission ihre ursprünglichen Rügen in ihrer Klageschrift präzisieren, sofern sie den Streitgegenstand nicht ändert (vgl. Urteil Kommission/Polen, C-281/11, EU:C:2013:855, Rn. 87 und 88 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VGH Hessen, 11.03.2015 - 6 A 1071/13

    Der Kläger begehrt Einsicht in die Unterlagen der Bundesanstalt für

    Eine Grenze der richtlinienkonformen Auslegung ergibt sich erst dann, wenn diese aufgrund der fehlenden Klarheit und Bestimmtheit des innerstaatlichen Rechts nicht ausreicht, den Erfordernissen der Rechtssicherheit zu genügen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-281/11 -, juris, Rdnr. 105).
  • EuGH, 28.06.2017 - C-482/14

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Entwicklung

    Des Weiteren kann die Kommission nach ständiger Rechtsprechung einen Verstoß gegen diejenigen Verpflichtungen feststellen lassen, die sich aus der ursprünglichen Fassung eines später geänderten oder aufgehobenen Unionsrechtsakts ergeben und durch die Bestimmungen eines neuen Unionsrechtsakts aufrechterhalten wurden (Urteil vom 19. Dezember 2013, Kommission/Polen, C-281/11, EU:C:2013:855, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-320/13

    Nach Ansicht von Generalanwalt Wathelet hat Polen gegen seine Verpflichtung zur

    Ich schließe diese Zusammenfassung mit dem Hinweis ab, dass diese verschiedenen Grundsätze in mindestens vier neueren Urteilen gegen die Republik Polen ausdrücklich angeführt oder angewandt wurden (Urteile Kommission/Polen, C-551/08, EU:C:2009:683, Kommission/Polen, C-326/09, EU:C:2011:155, Kommission/Polen, C-362/10, EU:C:2011:703 und Kommission/Polen, C-281/11, EU:C:2013:855).

    Diese Regel, auf die der Gerichtshof vor weniger als einem Jahr in einem die Republik Polen betreffenden Urteil (Urteil Kommission/Polen, C-281/11, EU:C:2013:855) hingewiesen hat, lässt sich auch auf die vorliegende Rechtssache anwenden: Die allgemeine Verwaltungspraxis, auf die sich die Republik Polen beruft, konnte der Kommission nicht als Umsetzungsmaßnahme "mitgeteilt" werden.

    23 - Urteil Kommission/Polen (C-281/11, EU:C:2013:855, Rn. 105).

  • EuGH, 14.11.2017 - C-122/16

    British Airways / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Aus den Rn. 122 und 123 des Urteils vom 19. Dezember 2013, Kommission/Polen (C-281/11, EU:C:2013:855), gehe hervor, dass mit diesen Bedingungen vermieden werden solle, dass der Gerichtshof ultra petita entscheide, eine Rüge übergehe oder über die Klage anderweitig nicht entscheide.
  • VGH Hessen, 11.03.2015 - 6 A 1598/13

    Besondere Vertraulichkeits- und Geheimhaltungspflicht

    Eine Grenze der richtlinienkonformen Auslegung ergibt sich erst dann, wenn diese aufgrund der fehlenden Klarheit und Bestimmtheit des innerstaatlichen Rechts nicht ausreicht, den Erfordernissen der Rechtssicherheit zu genügen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-281/11 -, juris, Rdnr. 105).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2014 - C-525/12

    Commission / Allemagne - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    15 - Urteil Kommission/Polen (C-281/11, EU:C:2013:855, Rn. 122 und 123).

    25 - Vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Slowenien (C-365/10, EU:C:2011:183, Rn. 19), Kommission/Portugal (C-34/11, EU:C:2012:712, Rn. 43) sowie Kommission/Polen (EU:C:2013:855, Rn. 122).

  • EuGH, 13.05.2014 - C-184/11

    Spanien wird zur Zahlung eines Pauschalbetrags von 30 Mio. Euro verurteilt, weil

    Gemäß Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 38 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs in der zur Zeit der Erhebung ihrer Klage geltenden Fassung ist die Kommission verpflichtet, in jeder nach Art. 260 AEUV erhobenen Klage die Rügen, über die der Gerichtshof entscheiden soll, genau anzugeben und zumindest in gedrängter Form die rechtlichen und tatsächlichen Umstände darzulegen, auf die diese Rügen gestützt sind (vgl. entsprechend Urteile Kommission/Dänemark, C-52/90, EU:C:1992:151, Rn. 17, und Kommission/Polen, C-281/11, EU:C:2013:855, Rn. 53).
  • VGH Hessen, 11.03.2015 - 6 A 329/14

    Besondere Vertraulichkeits- und Geheimhaltungspflicht

    Eine Grenze der richtlinienkonformen Auslegung ergibt sich erst dann, wenn diese aufgrund der fehlenden Klarheit und Bestimmtheit des innerstaatlichen Rechts nicht ausreicht, den Erfordernissen der Rechtssicherheit zu genügen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-281/11 -, juris, Rdnr. 105).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2016 - C-274/15

    Kommission / Luxemburg - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 132 Abs. 1 Buchst. f

  • EuGH, 02.10.2014 - C-478/13

    Kommission / Polen

  • VGH Hessen, 11.03.2015 - 6 A 330/14

    Der Kläger begehrt auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Einsicht

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-196/13

    Kommission / Italien - 'Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 260 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-141/14

    Kommission / Bulgarien - Naturschutz - Richtlinie 2009/147/EG - Erhaltung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-378/13

    Kommission / Griechenland - 'Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 260

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2016 - C-488/15

    Kommission / Bulgarien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2015 - C-179/14

    Kommission / Ungarn

  • EuGH, 20.11.2014 - C-356/13

    Kommission / Polen

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2016 - C-525/14

    Kommission / Tschechische Republik - Vertragsverletzung - Freier Warenverkehr -

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