Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2008

Rechtsprechung
   EuGH, 11.12.2008 - C-285/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,7653
EuGH, 11.12.2008 - C-285/07 (https://dejure.org/2008,7653)
EuGH, Entscheidung vom 11.12.2008 - C-285/07 (https://dejure.org/2008,7653)
EuGH, Entscheidung vom 11. Dezember 2008 - C-285/07 (https://dejure.org/2008,7653)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Richtlinie 90/434/EWG Grenzüberschreitender Austausch von Anteilen Steuerliche Neutralität Voraussetzungen Art. 43 EG und 56 EG Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen die Fortführung des Buchwerts der eingebrachten Anteile für die erhaltenen neuen Anteile und ...

  • Europäischer Gerichtshof

    A.T.

    Richtlinie 90/434/EWG - Grenzüberschreitender Austausch von Anteilen - Steuerliche Neutralität - Voraussetzungen - Art. 43 EG und 56 EG - Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen die Fortführung des Buchwerts der eingebrachten Anteile für die erhaltenen neuen ...

  • EU-Kommission PDF

    A.T. gegen Finanzamt Stuttgart-Körperschaften.

    Richtlinie 90/434 des Rates, a rt. 8 Abs. 1 und 2
    Rechtsangleichung - Gemeinsames Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen - Richtlinie 90/434

  • EU-Kommission

    A.T. gegen Finanzamt Stuttgart-Körperschaften.

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Bundesfinanzhof - Deutschland. Richtlinie 90/434/EWG - Grenzüberschreitender Austausch von Anteilen - Steuerliche Neutralität - Voraussetzungen - Art. 43 EG und 56 EG - Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen die Fortführung des ...

  • IWW
  • Simons & Moll-Simons
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Besteuerung des Einbringungsgewinns in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den ursprünglichen Anschaffungskosten der eingebrachten Anteile und ihrem Verkehrswert; Fortführung des Buchwerts der eingebrachten Anteile für die erhaltenen neuen Anteile

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Fusionsrichtlinie: Die Fortführung des Buchwerts der eingebrachten Anteile beim grenzüberschreitendem Anteilstausch darf nicht vom Erfordernis der doppelten Buchwertverknüpfung abhängig gemacht werden

  • Betriebs-Berater

    Doppelte Buchwertverknüpfung beim grenzüberschreitenden Anteilstausch verstößt gegen EU-FusionsRL

  • Judicialis

    Richtlinie 90/434/EWG Art. 8 Abs. 1; ; Richtlinie 90/434/EWG Art. 8 Abs. 2; ; EG Art. 43; ; EG Art. 56

  • datenbank.nwb.de

    Doppelte Buchwertverknüpfung beim grenzüberschreitenden Anteilsaustausch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    A.T.

    Richtlinie 90/434/EWG - Grenzüberschreitender Austausch von Anteilen - Steuerliche Neutralität - Voraussetzungen - Art. 43 EG und 56 EG - Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen die Fortführung des Buchwerts der eingebrachten Anteile für die erhaltenen neuen ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    A.T.

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Europäischer Gerichtshof - Doppelte Buchwertverknüpfung nach dem UmwStG verstößt gegen EG-Vertrag

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Bewertungswahlrecht bei Umwandlungen
    Einbringung von Betriebsvermögen in eine Kapitalgesellschaft (und ab 13.12.2006 auch in eine Genossenschaft)
    Bewertungswahlrecht bei Einbringung der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft (§§ 20 Abs. 1 Satz 2, 23 Abs. 4 UmwStG a.F. bzw. § 21 UmwStG i.d.F. des SEStEG)
    Anteilstausch bis 12.12.2006

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung von Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2009, 124
  • BB 2009, 380
  • BStBl II 2009, 940
  • NZG 2009, 234
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 05.07.2007 - C-321/05

    Kofoed - Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames Steuersystem für Fusionen,

    Auszug aus EuGH, 11.12.2008 - C-285/07
    Darüber hinaus liefe eine Regelung, nach der die in Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 90/434 vorgesehene steuerliche Neutralität eines Austauschs von Anteilen, der Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betrifft, von der zusätzlichen Voraussetzung abhängt, dass die erwerbende Gesellschaft in ihrer Steuerbilanz den historischen Buchwert der eingebrachten Anteile ansetzt, dem Ziel dieser Richtlinie zuwider, das darin besteht, steuerliche Hindernisse für grenzüberschreitende Unternehmensumstrukturierungen zu beseitigen, indem sichergestellt wird, dass etwaige Wertzuwächse von Anteilen nicht vor ihrer tatsächlichen Realisierung besteuert werden (vgl. hierzu Urteil vom 5. Juli 2007, Kofoed, C-321/05, Slg. 2007, I-5795, Randnr. 32).

    Die Mitgliedstaaten können nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 90/434 nur ausnahmsweise in besonderen Fällen die Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie ganz oder teilweise versagen oder rückgängig machen (Urteil Kofoed, Randnr. 37).

  • EuGH, 17.07.1997 - C-28/95

    Leur-Bloem

    Auszug aus EuGH, 11.12.2008 - C-285/07
    Soweit die deutsche Regierung damit geltend machen will, dass die im Ausgangsverfahren streitige deutsche Regelung erforderlich sei, um zu verhindern, dass eine Besteuerung auch noch nach dem Anteilstausch im Ergebnis umgangen werde, ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die Mitgliedstaaten bei den in Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 90/434 genannten Vorgängen des Austauschs von Anteilen die in dieser Richtlinie vorgesehenen steuerlichen Vorteile gewähren müssen, sofern diese Vorgänge nicht als hauptsächlichen Beweggrund oder als einen der hauptsächlichen Beweggründe die Steuerhinterziehung oder -umgehung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie haben (Urteil vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem, C-28/95, Slg. 1997, I-4161, Randnr. 40).

    Bei der Prüfung, ob der beabsichtigte Vorgang einen solchen Beweggrund hat, können sich die zuständigen nationalen Behörden nicht darauf beschränken, vorgegebene allgemeine Kriterien anzuwenden; sie müssen vielmehr eine globale Untersuchung jedes Einzelfalls vornehmen (Urteil Leur-Bloem, Randnr. 41).

  • EuGH, 08.03.2017 - C-14/16

    Euro Park Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung -

    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits die Gelegenheit gehabt, klarzustellen, dass die Mitgliedstaaten diese steuerlichen Vorteile bei den in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Vorgängen gewähren müssen, sofern diese Vorgänge nicht als hauptsächlichen Beweggrund oder als einen der hauptsächlichen Beweggründe die Steuerhinterziehung oder -umgehung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie haben (Urteil vom 11. Dezember 2008, A.T., C-285/07, EU:C:2008:705, Rn. 30).
  • EuGH, 22.03.2018 - C-327/16

    Jacob

    Durch dieses Gebot der steuerlichen Neutralität gegenüber einem solchen Gesellschafter soll die Fusionsrichtlinie, wie aus ihren Erwägungsgründen 1 und 4 hervorgeht, gewährleisten, dass ein Austausch von Anteilen, der Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betrifft, nicht durch besondere Beschränkungen, Benachteiligungen oder Verfälschungen aufgrund von steuerlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten behindert wird (Urteil vom 11. Dezember 2008, A.T., C-285/07, EU:C:2008:705, Rn. 21).

    Daher hindert nach Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 der Fusionsrichtlinie die Anwendung des Abs. 1 dieses Artikels die Mitgliedstaaten nicht, den Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile in gleicher Weise zu besteuern wie den Gewinn aus einer Veräußerung der vor dem Erwerb vorhandenen Anteile (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2008, A.T., C-285/07, EU:C:2008:705, Rn. 35).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2017 - C-327/16

    Jacob - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Fusionen, Spaltungen,

    In Rn. 35 des Urteils des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2008, A.T. (C-285/07, EU:C:2008:705), hat der Gerichtshof nämlich festgestellt, dass "die Richtlinie 90/434 nach ihrem vierten Erwägungsgrund selbst der Wahrung der finanziellen Interessen des Staates der erworbenen Gesellschaft dient.

    27 Vgl. entsprechend Urteil vom 11. Dezember 2008, A.T. (C-285/07, EU:C:2008:705, Rn. 36).

    29 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2008, A.T. (C-285/07, EU:C:2008:705, Rn. 21).

  • FG Hamburg, 15.04.2015 - 2 K 66/14

    Unionsrechtswidrigkeit von § 20 Abs. 3 und Abs. 4 UmwStG 1995

    Diese Betrachtung korrespondiert auch mit der Systematik der Richtlinie 90/433/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen (Fusionsrichtlinie), die bei grenzüberschreitenden Umstrukturierungen grundsätzlich nicht die Verdoppelung der stillen Reserven auf der Ebene der Gesellschaft und der Ebene der Gesellschafter verlangt bzw. sie mit der Fusionsrichtlinie für unvereinbar hält (vgl. Linn, IStR 2014, 136, 139; Schön, JbFStR 2014/2015, 25 ff., s. a. EuGH Urteil vom 11. Dezember 2008 C-285/07, BStBl II 2009, 940).
  • EuGH, 20.05.2010 - C-352/08

    Modehuis A. Zwijnenburg - Rechtsangleichung - Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames

    Genauer wird mit der Richtlinie 90/434 bezweckt, steuerliche Hindernisse für grenzüberschreitende Unternehmensumstrukturierungen zu beseitigen, indem sichergestellt wird, dass etwaige Wertzuwächse von Anteilen nicht vor ihrer tatsächlichen Realisierung besteuert werden (Urteile vom 5. Juli 2007, Kofoed, C-321/05, Slg. 2007, I-5795, Randnr. 32, und vom 11. Dezember 2008, A.T., C-285/07, Slg. 2008, I-9329, Randnr. 28).

    Die Mitgliedstaaten können nämlich nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 90/434 nur ausnahmsweise in besonderen Fällen die Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie ganz oder teilweise versagen oder rückgängig machen (Urteile Kofoed, Randnr. 37, und A.T., Randnr. 31).

  • BFH, 18.11.2020 - I R 24/18

    Besteuerung des Einbringungsgewinns II

    c) Für den Fall, dass das FG die Anwendbarkeit einer Korrekturvorschrift bejaht, wird es abschließend noch zu prüfen haben, ob die Besteuerung eines Einbringungsgewinns II im Streitfall gegen die Vorgaben der sog. Fusionsrichtlinie (Richtlinie 2005/19/EG des Rates vom 17.02.2005 zur Änderung der Richtlinie 90/434/EWG über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen --FRL--, Amtsblatt der Europäischen Union 2005, Nr. L 58, 19) verstößt (vgl. z.B. Graw, Finanz-Rundschau 2009, 837; Hageböke, Der Konzern 2020, 6; zur unmittelbaren Anwendbarkeit der FRL vgl. Senatsbeschluss vom 07.03.2007 - I R 25/05, BFHE 217, 419, BStBl II 2007, 679; Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union A.T. vom 11.12.2008 - C-285/07, EU:C:2008:705, BStBl II 2009, 940).
  • EuGH, 19.12.2012 - C-207/11

    3D I - Steuerrecht - Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames Steuersystem für

    Durch dieses Gebot der steuerlichen Neutralität gegenüber der übernehmenden Gesellschaft und der erworbenen Gesellschaft soll die Richtlinie 90/434, wie aus ihren Erwägungsgründen 1 und 4 hervorgeht, gewährleisten, dass Einbringungen von Unternehmensteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, nicht durch besondere Beschränkungen, Benachteiligungen oder Verfälschungen aufgrund von steuerlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten behindert werden, um so die Anpassung von Unternehmen an die Erfordernisse des Gemeinsamen Marktes, eine Erhöhung ihrer Produktivität und eine Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit auf internationaler Ebene zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem, C-28/95, Slg. 1997, I-4161, Randnr. 45, vom 11. Dezember 2008, A.T., C-285/07, Slg. 2008, I-9329, Randnr. 21, und vom 20. Mai 2010, Modehuis A. Zwijnenburg, C-352/08, Slg. 2010, I-4303, Randnr. 38).

    Aus den Erwägungsgründen 4 und 6 der Richtlinie geht nämlich hervor, dass diese lediglich eine Regelung zum Aufschub der Besteuerung des Wertzuwachses eingebrachter Vermögenswerte trifft, die unter Vermeidung dessen, dass die Einbringung selbst zu einer Besteuerung führt, die finanziellen Interessen des Staates der einbringenden Gesellschaft wahrt, indem sie sicherstellt, dass diese Wertzuwächse im Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Realisierung besteuert werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 2007, Kofoed, C-321/05, Slg. 2007, I-5795, Randnr. 32, A.T., Randnr. 28, und Modehuis A. Zwijnenburg, Randnr. 39).

  • EuGH, 16.11.2023 - C-318/22

    GE Infrastructure Hungary Holding

    Entgegen dem Vorbringen der ungarischen Regierung lässt nämlich Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2009/133 vorbehaltlich von Art. 15 und insbesondere von in Art. 15 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie genannten Falls von Vorgängen, die als hauptsächlichen Beweggrund oder als einen ihrer hauptsächlichen Beweggründe die Steuerhinterziehung oder -umgehung haben - eines Falls, in dem die Mitgliedstaaten die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie ganz oder teilweise versagen oder rückgängig machen können, der jedoch nicht Gegenstand der in der vorliegenden Rechtssache an den Gerichtshof gerichteten Fragen ist -, den Mitgliedstaaten bei seiner Umsetzung keinen Gestaltungsspielraum, der es ihnen erlauben würde, die Inanspruchnahme der Regelung der steuerlichen Neutralität, den diese Bestimmung vorsieht, von zusätzlichen Voraussetzungen über die in Kapitel II dieser Richtlinie genannten hinaus abhängig zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2008, A.T., C-285/07, EU:C:2008:705, Rn. 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2017 - C-6/16

    Eqiom und Enka - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) - Freier

    11 Vgl. Urteile vom 17. Oktober 1996, Denkavit u. a. (C-283/94, C-291/94 und C-292/94, EU:C:1996:387, Rn. 27), vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem (C-28/95, EU:C:1997:369, Rn. 38 und 39), vom 5. Juli 2007, Kofoed (C-321/05, EU:C:2007:408, Rn. 37), vom 11. Dezember 2008, A.T. (C-285/07, EU:C:2008:705, Rn. 31), vom 20. Mai 2010, Zwijnenburg (C-352/08, EU:C:2010:282, Rn. 46), und vom 10. November 2011, FOGGIA-Sociedade Gestora de Participações Sociais (C-126/10, EU:C:2011:718, Rn. 44).
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2012 - C-123/11

    A - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 2009/133/EG - Nationales

    33 - Vgl. zur abschließenden Verbindlichkeit von Tatbestandsvoraussetzungen das Urteil vom 11. Dezember 2008, A.T. (C-285/07, Slg. 2008, I-9329, Randnr. 27), zu Art. 8 der Fusionsrichtlinie.
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-116/16

    T Danmark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2011/96/EU über das

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-117/16

    Y Denmark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2011/96/EU über das

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2009 - C-352/08

    Modehuis A. Zwijnenburg - Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames Steuersystem für

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2008 - C-285/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,35545
Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2008 - C-285/07 (https://dejure.org/2008,35545)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06.11.2008 - C-285/07 (https://dejure.org/2008,35545)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06. November 2008 - C-285/07 (https://dejure.org/2008,35545)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    A.T.

    Gemeinsames Steuersystem für den Austausch von Anteilen - Ansatz von Anteilen zum Verkehrswert anstatt zum Buchwert - Besteuerung des eingetretenen Wertzuwachses

  • EU-Kommission PDF

    A.T.

    Gemeinsames Steuersystem für den Austausch von Anteilen - Ansatz von Anteilen zum Verkehrswert anstatt zum Buchwert - Besteuerung des eingetretenen Wertzuwachses

  • EU-Kommission

    A.T.

    Gemeinsames Steuersystem für den Austausch von Anteilen - Ansatz von Anteilen zum Verkehrswert anstatt zum Buchwert - Besteuerung des eingetretenen Wertzuwachses“

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 05.07.2007 - C-321/05

    Kofoed - Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames Steuersystem für Fusionen,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2008 - C-285/07
    13 - Vgl. Urteile vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem (C-28/95, Slg. 1997, I-4161, Randnr. 36), und vom 5. Juli 2007, Kofoed (C-321/05, Slg. 2007, I-5795, Randnr. 30).

    14 - Vgl. Urteil Kofoed, in Fn. 14 angeführt, Randnrn.

  • EuGH, 17.07.1997 - C-28/95

    Leur-Bloem

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2008 - C-285/07
    13 - Vgl. Urteile vom 17. Juli 1997, Leur-Bloem (C-28/95, Slg. 1997, I-4161, Randnr. 36), und vom 5. Juli 2007, Kofoed (C-321/05, Slg. 2007, I-5795, Randnr. 30).

    15 - Vgl. Urteil Leur-Bloem, in Fn. 14 angeführt, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2017 - C-327/16

    Jacob - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Fusionen, Spaltungen,

    In Rn. 35 des Urteils des Gerichtshofs vom 11. Dezember 2008, A.T. (C-285/07, EU:C:2008:705), hat der Gerichtshof nämlich festgestellt, dass "die Richtlinie 90/434 nach ihrem vierten Erwägungsgrund selbst der Wahrung der finanziellen Interessen des Staates der erworbenen Gesellschaft dient.

    27 Vgl. entsprechend Urteil vom 11. Dezember 2008, A.T. (C-285/07, EU:C:2008:705, Rn. 36).

    Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache A.T. (C-285/07, EU:C:2008:608, Nr. 24).

    29 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2008, A.T. (C-285/07, EU:C:2008:705, Rn. 21).

    Im Bereich des Anteilstauschs wird dies durch die Bestimmung erreicht, dass die Zuteilung von Anteilen an der erwerbenden Gesellschaft an die Gesellschafter der erworbenen Gesellschaft "für sich allein keine Besteuerung des Veräußerungsgewinns auslösen [darf]", gleichzeitig den Mitgliedstaaten aber gestattet ist, "den Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile in gleicher Weise zu besteuern wie den Gewinn aus einer Veräußerung der vor dem Erwerb vorhandenen Anteile"" - vgl. Nr. 3 der Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache A.T. (C-285/07, EU:C:2008:608).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2012 - C-207/11

    3D I - Steuerliche Behandlung der Einbringung von Unternehmensteilen innerhalb

    15 - Nr. 1 ihrer Schlussanträge vom 6. November 2008 in der Rechtssache A.T. (C-285/07, Slg. 2008, I-9329).
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