Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014

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   EuGH, 19.03.2015 - C-286/13 P   

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https://dejure.org/2015,4614
EuGH, 19.03.2015 - C-286/13 P (https://dejure.org/2015,4614)
EuGH, Entscheidung vom 19.03.2015 - C-286/13 P (https://dejure.org/2015,4614)
EuGH, Entscheidung vom 19. März 2015 - C-286/13 P (https://dejure.org/2015,4614)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Bananen - Abstimmung der Festsetzung der Listenpreise - Begründungspflicht - Verspätete Begründung - Verspätete Vorlage von Beweisen - Verteidigungsrechte - Grundsatz der Waffengleichheit - Grundsätze der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Bananen - Abstimmung der Festsetzung der Listenpreise - Begründungspflicht - Verspätete Begründung - Verspätete Vorlage von Beweisen - Verteidigungsrechte - Grundsatz der Waffengleichheit - Grundsätze der ...

  • Wolters Kluwer

    Wettbewerbsverstöße auf dem Markt für Bananen; Zurückweisung verspäteter Beweismittel bei unzureichender Begründung; abgestimmte Verhaltensweisen durch Vorab-Preismitteilungen zwischen Wettbewerbern; vermutete Berücksichtigung ausgetauschter Informationen durch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Wettbewerbsverstöße auf dem Markt für Bananen; Zurückweisung verspäteter Beweismittel bei unzureichender Begründung; abgestimmte Verhaltensweisen durch Vorab-Preismitteilungen zwischen Wettbewerbern; vermutete Berücksichtigung ausgetauschter Informationen durch ...

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Bananen - Abstimmung der Festsetzung der Listenpreise - Begründungspflicht - Verspätete Begründung - Verspätete Vorlage von Beweisen - Verteidigungsrechte - Grundsatz der Waffengleichheit - Grundsätze der ...

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Wird zitiert von ... (91)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 04.06.2009 - C-8/08

    EIN EINZIGES TREFFEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN KANN EINE ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISE

    Auszug aus EuGH, 19.03.2015 - C-286/13
    Was insbesondere den Austausch von Informationen zwischen Wettbewerbern betrifft, sind die Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit, die Voraussetzungen für aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen sind, im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrags zu verstehen, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt betreiben will (Urteil T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar nimmt dieses Selbständigkeitspostulat den Wirtschaftsteilnehmern nicht das Recht, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Mitbewerber mit wachem Sinn anzupassen; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die geeignet ist, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potenziellen Mitbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Mitbewerber über das Verhalten ins Bild zu setzen, das man selbst auf dem betreffenden Markt an den Tag zu legen entschlossen ist oder in Erwägung zieht, wenn diese Kontakte bezwecken oder bewirken, dass Wettbewerbsbedingungen entstehen, die im Hinblick auf die Art der Waren oder erbrachten Dienstleistungen, die Bedeutung und Zahl der beteiligten Unternehmen sowie den Umfang des in Betracht kommenden Marktes nicht den normalen Bedingungen dieses Marktes entsprechen (Urteil T-Mobile Netherlands u. a., EU:C:2009:343, Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass der Austausch von Informationen zwischen Wettbewerbern gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen kann, wenn er den Grad der Ungewissheit über das fragliche Marktgeschehen verringert oder beseitigt und dadurch zu einer Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen führt (Urteile Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99 P, EU:C:2003:527, Rn. 86, und T-Mobile Netherlands u. a., EU:C:2009:343, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere ist davon auszugehen, dass ein Informationsaustausch, der geeignet ist, die Unsicherheiten unter den Beteiligten hinsichtlich des Zeitpunkts, des Ausmaßes und der Modalitäten der von dem betreffenden Unternehmen vorzunehmenden Anpassung auszuräumen, einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil T-Mobile Netherlands u. a., EU:C:2009:343, Rn. 41).

    Der Wortlaut von Art. 81 Abs. 1 EG lässt nämlich nicht den Schluss zu, dass nur abgestimmte Verhaltensweisen verboten wären, die sich unmittelbar auf die von den Endverbrauchern zu zahlenden Preise auswirken (vgl. in diesem Sinne Urteil T-Mobile Netherlands u. a., EU:C:2009:343, Rn. 36).

    Aus Art. 81 Abs. 1 Buchst. a EG geht im Gegenteil hervor, dass aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die in der "unmittelbare[n] oder mittelbare[n] Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen" bestehen, geeignet sind, einen wettbewerbswidrigen Zweck zu verfolgen (Urteil T-Mobile Netherlands u. a., EU:C:2009:343, Rn. 37).

    Die Feststellung, dass mit einer abgestimmten Maßnahme ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wird, setzt daher nicht voraus, dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit den Verbraucherpreisen festgestellt wird (Urteil T-Mobile Netherlands u. a., EU:C:2009:343, Rn. 38 und 39).

    Schließlich ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut von Art. 81 Abs. 1 EG, dass der Begriff der abgestimmten Verhaltensweise über die Abstimmung zwischen den Unternehmen hinaus ein dieser entsprechendes Marktverhalten und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden voraussetzt (Urteil T-Mobile Netherlands u. a., EU:C:2009:343, Rn. 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere hat der Gerichtshof entschieden, dass eine abgestimmte Verhaltensweise selbst dann unter Art. 81 Abs. 1 EG fällt, wenn auf dem Markt keine wettbewerbswidrigen Wirkungen eintreten (Urteil T-Mobile Netherlands u. a., EU:C:2009:343, Rn. 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.09.2014 - C-67/13

    Nach Auffassung des Gerichtshofs ist das Gericht zu Unrecht zu dem Ergebnis

    Auszug aus EuGH, 19.03.2015 - C-286/13
    Hierzu geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass bestimmte Arten der Koordination zwischen Unternehmen den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigen, um davon ausgehen zu können, dass die Prüfung ihrer Wirkungen nicht notwendig ist (Urteil CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Rechtsprechung liegt darin begründet, dass bestimmte Formen der Koordinierung zwischen Unternehmen schon ihrer Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden können (Urteil CB/Kommission, EU:C:2014:2204, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Erfahrung zeigt nämlich, dass solche Verhaltensweisen Minderungen der Produktion und Preiserhöhungen nach sich ziehen, die zu einer schlechten Verteilung der Ressourcen zulasten insbesondere der Verbraucher führen (Urteil CB/Kommission, EU:C:2014:2204, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Lässt jedoch die Prüfung einer Art von Koordinierung zwischen Unternehmen keine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen, so sind ihre Auswirkungen zu untersuchen, und es müssen, damit sie vom Verbot gemäß Art. 81 Abs. 1 EG erfasst wird, Merkmale vorliegen, aus denen sich insgesamt ergibt, dass der Wettbewerb tatsächlich spürbar verhindert, eingeschränkt oder verfälscht worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil CB/Kommission, EU:C:2014:2204, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Rahmen der Beurteilung dieses Zusammenhangs sind auch die Art der betroffenen Waren und Dienstleistungen, die auf dem betreffenden Markt oder den betreffenden Märkten bestehenden tatsächlichen Bedingungen und die Struktur dieses Marktes oder dieser Märkte zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil CB/Kommission, EU:C:2014:2204, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner ist es den Wettbewerbsbehörden sowie den innerstaatlichen Gerichten und denen der Union nicht verwehrt, die Absicht der Beteiligten zu berücksichtigen, auch wenn sie kein notwendiges Element ist, um festzustellen, ob eine Art einer Koordinierung zwischen Unternehmen wettbewerbsbeschränkenden Charakter hat (vgl. in diesem Sinne Urteil CB/Kommission, EU:C:2014:2204, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.06.2010 - C-413/08

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen Lafarge wegen ihres wettbewerbswidrigen

    Auszug aus EuGH, 19.03.2015 - C-286/13
    Diese Bestimmung soll u. a. eine hinreichende Abschreckungswirkung der Geldbuße sicherstellen, die die Berücksichtigung der Größe und der Wirtschaftskraft des betreffenden Unternehmens rechtfertigt, d. h. der Gesamtressourcen des Urhebers der Zuwiderhandlung (vgl. in diesem Sinne Urteil Lafarge/Kommission, C-413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist nämlich die angestrebte Abschreckungswirkung auf das mit einer Geldbuße belegte Unternehmen, die es rechtfertigt, dass die Größe und die Gesamtressourcen dieses Unternehmens berücksichtigt werden (vgl. Urteil Lafarge/Kommission, EU:C:2010:346, Rn. 104).

  • EuGH, 11.07.2013 - C-439/11

    Ziegler / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.03.2015 - C-286/13
    Was insbesondere die Begründung von Einzelentscheidungen angeht, hat die Pflicht zur Begründung solcher Entscheidungen neben der Ermöglichung einer gerichtlichen Überprüfung den Zweck, den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob die Entscheidung eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der ihre Anfechtung ermöglicht (Urteil Ziegler/Kommission, C-439/11 P, EU:C:2013:513, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil Ziegler/Kommission, EU:C:2013:513, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.06.2007 - C-76/06

    Britannia Alloys & Chemicals / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

    Auszug aus EuGH, 19.03.2015 - C-286/13
    Daher muss die Kommission in jedem Einzelfall und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs und der Ziele, die mit der Sanktionsregelung der Verordnung Nr. 1/2003 verfolgt werden, die beabsichtigten Wirkungen auf das betreffende Unternehmen beurteilen und dabei insbesondere einen Umsatz berücksichtigen, der die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Unternehmens in dem Zeitraum widerspiegelt, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde (Urteil Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, C-76/06 P, EU:C:2007:326, Rn. 25).
  • EuGH, 02.10.2003 - C-194/99

    Thyssen Stahl / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.03.2015 - C-286/13
    So hat der Gerichtshof entschieden, dass der Austausch von Informationen zwischen Wettbewerbern gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen kann, wenn er den Grad der Ungewissheit über das fragliche Marktgeschehen verringert oder beseitigt und dadurch zu einer Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen führt (Urteile Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99 P, EU:C:2003:527, Rn. 86, und T-Mobile Netherlands u. a., EU:C:2009:343, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.03.2015 - C-286/13
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs darf sie daher bei der Festsetzung der Geldbuße sowohl den Gesamtumsatz des Unternehmens, der - wenn auch nur annähernd und unvollständig - etwas über dessen Größe und Wirtschaftskraft aussagt, als auch den Teil dieses Umsatzes heranziehen, der mit den Waren erzielt wurde, auf die sich die Zuwiderhandlung erstreckte, und der somit einen Anhaltspunkt für das Ausmaß dieser Zuwiderhandlung liefern kann (Urteile Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, EU:C:1983:158, Rn. 121, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 243, sowie Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, C-397/03 P, EU:C:2006:328, Rn. 100).
  • EuGH, 12.11.2014 - C-580/12

    Der Gerichtshof setzt die gegen Guardian wegen ihrer Beteiligung am

    Auszug aus EuGH, 19.03.2015 - C-286/13
    Auf jeden Fall ist darauf hinzuweisen, dass der Teil des Gesamtumsatzes, der aus dem Verkauf der Produkte stammt, die den Gegenstand der Zuwiderhandlung bilden, am besten geeignet ist, die wirtschaftliche Bedeutung dieser Zuwiderhandlung wiederzugeben (Urteil Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 59).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-501/11

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen die Schindler-Gruppe wegen ihrer Beteiligung

    Auszug aus EuGH, 19.03.2015 - C-286/13
    Zum anderen ist die Ausübung des Ermessens der Kommission auch durch die Verhaltensregeln begrenzt, die sie sich selbst auferlegt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Schindler Holding u. a./Kommission, C-501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 58).
  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

    Auszug aus EuGH, 19.03.2015 - C-286/13
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs darf sie daher bei der Festsetzung der Geldbuße sowohl den Gesamtumsatz des Unternehmens, der - wenn auch nur annähernd und unvollständig - etwas über dessen Größe und Wirtschaftskraft aussagt, als auch den Teil dieses Umsatzes heranziehen, der mit den Waren erzielt wurde, auf die sich die Zuwiderhandlung erstreckte, und der somit einen Anhaltspunkt für das Ausmaß dieser Zuwiderhandlung liefern kann (Urteile Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, EU:C:1983:158, Rn. 121, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 243, sowie Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, C-397/03 P, EU:C:2006:328, Rn. 100).
  • EuGH, 11.07.2013 - C-444/11

    Team Relocations u.a. / Kommission

  • EuGH, 18.05.2006 - C-397/03

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission -

  • EuGH, 19.07.2012 - C-628/10

    Alliance One International und Standard Commercial Tobacco / Kommission -

  • EuG, 14.03.2013 - T-588/08

    Dole Food und Dole Germany / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Bananenmarkt -

  • EuGH, 09.09.2008 - C-120/06

    DIE GEMEINSCHAFT IST NICHT ZUM ERSATZ DER SCHÄDEN VERPFLICHTET, DIE AUF DEN

  • EuGH, 16.07.2009 - C-385/07

    Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland / Kommission - Rechtsmittel -

  • EuGH, 14.04.2005 - C-243/04

    Gaki-Kakouri / Gerichtshof

  • EuGH, 11.09.2014 - C-382/12

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts und billigt damit die

  • EuG, 02.02.2022 - T-799/17

    Das Gericht weist die Klage von Scania ab und bestätigt die von der Kommission

    Die Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit, die Voraussetzungen für eine abgestimmte Verhaltensweise sind, verlangen nicht die Ausarbeitung eines eigentlichen "Plans"; sie sind vielmehr im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des [EG-]Vertrags zu verstehen, wonach jeder Wirtschaftsteilnehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Binnenmarkt betreiben und welche Bedingungen er seiner Kundschaft gewähren will (vgl. Urteile vom 28. Mai 1998, Deere/Kommission, C-7/95 P, EU:C:1998:256, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar nimmt dieses Selbständigkeitspostulat den Wirtschaftsteilnehmern nicht das Recht, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Mitbewerber mit wachem Sinn anzupassen; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die geeignet ist, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potenziellen Mitbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Mitbewerber über das Verhalten ins Bild zu setzen, das man selbst auf dem betreffenden Markt an den Tag zu legen entschlossen ist oder in Erwägung zieht, wenn diese Kontakte bezwecken oder bewirken, dass Wettbewerbsbedingungen entstehen, die im Hinblick auf die Art der Waren oder erbrachten Dienstleistungen, die Bedeutung und Zahl der beteiligten Unternehmen sowie den Umfang des in Betracht kommenden Marktes nicht den normalen Bedingungen dieses Marktes entsprechen (vgl. Urteile vom 28. Mai 1998, Deere/Kommission, C-7/95 P, EU:C:1998:256, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass der Austausch von Informationen zwischen Wettbewerbern gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen kann, wenn er den Grad der Ungewissheit über das fragliche Marktgeschehen verringert oder beseitigt und dadurch zu einer Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen führt (vgl. Urteil vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 121 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere ist davon auszugehen, dass ein Informationsaustausch, der geeignet ist, die Unsicherheiten unter den Beteiligten hinsichtlich des Zeitpunkts, des Ausmaßes und der Modalitäten der von dem betreffenden Unternehmen vorzunehmenden Anpassung des Marktverhaltens auszuräumen, einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt (vgl. Urteil vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 122 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass bestimmte Arten der Koordination zwischen Unternehmen den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigen, um davon ausgehen zu können, dass die Prüfung ihrer Wirkungen nicht notwendig ist (Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 49, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 113; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a., C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 34).

    Die Unterscheidung zwischen "bezweckten Verstößen" und "bewirkten Verstößen" liegt darin begründet, dass bestimmte Formen der Kollusion zwischen Unternehmen schon ihrer Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden können (Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 50, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 114; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a.., C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 35).

    Die Erfahrung zeigt nämlich, dass solche Verhaltensweisen Minderungen der Produktion und Preiserhöhungen nach sich ziehen, die zu einer schlechten Verteilung der Ressourcen zulasten insbesondere der Verbraucher führen (Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 51, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 115).

    Lässt jedoch die Prüfung einer Art von Koordinierung zwischen Unternehmen keine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen, so sind ihre Auswirkungen zu untersuchen, und es müssen, damit sie vom Verbot erfasst wird, Merkmale vorliegen, aus denen sich insgesamt ergibt, dass der Wettbewerb tatsächlich spürbar verhindert, eingeschränkt oder verfälscht worden ist (Urteile vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a., C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 34, vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 52, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 116).

    Im Rahmen der Beurteilung dieses Zusammenhangs sind auch die Art der betroffenen Waren und Dienstleistungen, die auf dem betreffenden Markt oder den betreffenden Märkten bestehenden tatsächlichen Bedingungen und die Struktur dieses Marktes oder dieser Märkte zu berücksichtigen (Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 53, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 117; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a., C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 36).

    Ferner ist es den Wettbewerbsbehörden und den Gerichten der Mitgliedstaaten und der Union nicht verwehrt, die Absicht der Beteiligten zu berücksichtigen, auch wenn sie kein notwendiges Element ist, um festzustellen, ob eine Vereinbarung zwischen Unternehmen wettbewerbsbeschränkenden Charakter hat (Urteile vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a., C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 37; vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 54, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 118).

    Was insbesondere den Austausch von Informationen zwischen Wettbewerbern betrifft, sind die Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit, die Voraussetzungen für aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen sind, im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrags zu verstehen, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Binnenmarkt betreiben will (Urteile vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 32, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 119).

    Zwar nimmt dieses Selbständigkeitspostulat den Wirtschaftsteilnehmern nicht das Recht, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Mitbewerber mit wachem Sinn anzupassen; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die geeignet ist, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potenziellen Mitbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Mitbewerber über das Verhalten ins Bild zu setzen, das man selbst auf dem betreffenden Markt an den Tag zu legen entschlossen ist oder in Erwägung zieht, wenn diese Kontakte bezwecken oder bewirken, dass Wettbewerbsbedingungen entstehen, die im Hinblick auf die Art der Waren oder erbrachten Dienstleistungen, die Bedeutung und Zahl der beteiligten Unternehmen sowie den Umfang des in Betracht kommenden Marktes nicht den normalen Bedingungen dieses Marktes entsprechen (Urteile vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 33, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 120).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass der Austausch von Informationen zwischen Wettbewerbern gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen kann, wenn er den Grad der Ungewissheit über das fragliche Marktgeschehen verringert oder beseitigt und dadurch zu einer Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen führt (Urteile vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99 P, EU:C:2003:527, Rn. 81, vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 35, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 121).

    Insbesondere ist davon auszugehen, dass ein Informationsaustausch, der geeignet ist, die Unsicherheiten unter den Beteiligten hinsichtlich des Zeitpunkts, des Ausmaßes und der Modalitäten der von dem betreffenden Unternehmen vorzunehmenden Anpassung des Marktverhaltens auszuräumen, einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt (Urteil vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 122; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 41).

    Der Wortlaut von Art. 101 Abs. 1 AEUV lässt nämlich nicht den Schluss zu, dass nur abgestimmte Verhaltensweisen verboten wären, die sich unmittelbar auf die von den Endverbrauchern zu zahlenden Preise auswirken (Urteil vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 123; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 36).

    Aus Art. 101 Abs. 1 Buchst. a AEUV geht im Gegenteil hervor, dass aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die in der "unmittelbare[n] oder mittelbare[n] Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen" bestehen, geeignet sind, einen wettbewerbswidrigen Zweck zu verfolgen (Urteile vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 37, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 124).

    Die Feststellung, dass mit einer abgestimmten Verhaltensweise ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wird, setzt daher nicht voraus, dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit den Verbraucherpreisen festgestellt wird (Urteile vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 38 und 39, sowie vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 125).

    Schließlich ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut von Art. 101 Abs. 1 AEUV, dass der Begriff der abgestimmten Verhaltensweise über die Abstimmung zwischen den Unternehmen hinaus ein dieser entsprechendes Marktverhalten und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden voraussetzt (Urteile vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 51, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 126).

    Insbesondere hat der Gerichtshof entschieden, dass eine abgestimmte Verhaltensweise selbst dann unter Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt, wenn auf diesem Markt keine wettbewerbswidrigen Wirkungen eintreten (Urteile vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 51, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 127).

  • EuG, 10.11.2017 - T-180/15

    Das Gericht der EU erklärt den Kommissionsbeschluss, der in den Kartellsachen

    Hierzu geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass bestimmte Arten der Koordinierung zwischen Unternehmen den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigen, um davon ausgehen zu können, dass die Prüfung ihrer Wirkungen nicht notwendig ist (Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 49, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 113; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a., C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 34).

    Bestimmte Formen der Koordinierung zwischen Unternehmen können nämlich schon ihrer Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden (Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 50, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 114; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a., C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 35).

    Die Erfahrung zeigt nämlich, dass solche Verhaltensweisen Minderungen der Produktion und Preiserhöhungen nach sich ziehen, die zu einer schlechten Verteilung der Ressourcen zulasten insbesondere der Verbraucher führen (Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 51, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 115).

    Lässt jedoch die Prüfung einer Art von Koordinierung zwischen Unternehmen keine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen, so sind ihre Auswirkungen zu untersuchen, und es müssen, damit sie vom Verbot erfasst wird, Merkmale vorliegen, aus denen sich insgesamt ergibt, dass der Wettbewerb tatsächlich spürbar verhindert, eingeschränkt oder verfälscht worden ist (Urteile vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a., C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 34, vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 52, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 116).

    Im Rahmen der Beurteilung dieses Zusammenhangs sind auch die Art der betroffenen Waren und Dienstleistungen, die auf dem betreffenden Markt oder den betreffenden Märkten bestehenden tatsächlichen Bedingungen und die Struktur dieses Marktes oder dieser Märkte zu berücksichtigen (Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 53, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 117; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a., C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 36).

    Ferner ist es den Wettbewerbsbehörden und den Gerichten der Mitgliedstaaten und der Union nicht verwehrt, die Absicht der Beteiligten zu berücksichtigen, auch wenn sie kein notwendiges Element ist, um festzustellen, ob eine Vereinbarung zwischen Unternehmen wettbewerbsbeschränkenden Charakter hat (Urteile vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a., C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 37, vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 54, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 118).

    Was insbesondere den Austausch von Informationen zwischen Wettbewerbern betrifft, sind die Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit, die Voraussetzungen für aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen sind, im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des Vertrags zu verstehen, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt betreiben will (Urteile vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 32, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 119).

    Zwar nimmt dieses Selbständigkeitspostulat den Wirtschaftsteilnehmern nicht das Recht, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Mitbewerber mit wachem Sinn anzupassen; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die geeignet ist, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potenziellen Mitbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Mitbewerber über das Verhalten ins Bild zu setzen, das man selbst auf dem betreffenden Markt an den Tag zu legen entschlossen ist oder in Erwägung zieht, wenn diese Kontakte bezwecken oder bewirken, dass Wettbewerbsbedingungen entstehen, die im Hinblick auf die Art der Waren oder erbrachten Dienstleistungen, die Bedeutung und Zahl der beteiligten Unternehmen sowie den Umfang des in Betracht kommenden Marktes nicht den normalen Bedingungen dieses Marktes entsprechen (Urteile vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 33, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 120).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass der Austausch von Informationen zwischen Wettbewerbern gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen konnte, wenn er den Grad der Ungewissheit über das fragliche Marktgeschehen verringerte oder beseitigte und dadurch zu einer Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen führte (Urteile vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99 P, EU:C:2003:527, Rn. 89, vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 35, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 121).

    Insbesondere ist davon auszugehen, dass ein Informationsaustausch, der geeignet ist, die Unsicherheiten unter den Beteiligten hinsichtlich des Zeitpunkts, des Ausmaßes und der Modalitäten der von dem betreffenden Unternehmen vorzunehmenden Anpassung auszuräumen, einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt (Urteil vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 122; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 41).

    Der Wortlaut von Art. 101 Abs. 1 AEUV lässt nämlich nicht den Schluss zu, dass nur abgestimmte Verhaltensweisen verboten wären, die sich unmittelbar auf die von den Endverbrauchern zu zahlenden Preise auswirken (Urteil vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 123; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 36).

    Aus Art. 101 Abs. 1 Buchst. a AEUV geht im Gegenteil hervor, dass aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die in der "unmittelbare[n] oder mittelbare[n] Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen" bestehen, geeignet sind, einen wettbewerbswidrigen Zweck zu verfolgen (Urteile vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 37, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 124).

    Die Feststellung, dass mit einer abgestimmten Maßnahme ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wird, setzt daher nicht voraus, dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit den Verbraucherpreisen festgestellt wird (Urteile vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 38 und 39, sowie vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 125).

    Schließlich ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut von Art. 101 Abs. 1 AEUV, dass der Begriff der abgestimmten Verhaltensweise über die Abstimmung zwischen den Unternehmen hinaus ein dieser entsprechendes Marktverhalten und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden voraussetzt (Urteile vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 51, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 126).

    Insbesondere hat der Gerichtshof entschieden, dass eine abgestimmte Verhaltensweise selbst dann unter Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt, wenn auf diesem Markt keine wettbewerbswidrigen Wirkungen eintreten (Urteile vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 51, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 127).

  • EuG, 24.09.2019 - T-105/17

    Die Geldbuße, die gegen die HSBC-Gruppe wegen wettbewerbswidriger

    Hierzu geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass bestimmte Arten der Koordination zwischen Unternehmen den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigen, um davon ausgehen zu können, dass die Prüfung ihrer Wirkungen nicht notwendig ist (Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 49, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 113; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a., C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 34).

    Die Unterscheidung zwischen "bezweckten Verstößen" und "bewirkten Verstößen" liegt darin begründet, dass bestimmte Formen der Kollusion zwischen Unternehmen schon ihrer Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden können (Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 50, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 114; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a., C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 35).

    Die Erfahrung zeigt nämlich, dass solche Verhaltensweisen Minderungen der Produktion und Preiserhöhungen nach sich ziehen, die zu einer schlechten Verteilung der Ressourcen zulasten insbesondere der Verbraucher führen (Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 51, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 115).

    Lässt jedoch die Prüfung einer Art von Koordinierung zwischen Unternehmen keine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen, so sind ihre Auswirkungen zu untersuchen, und es müssen, damit sie vom Verbot erfasst wird, Merkmale vorliegen, aus denen sich insgesamt ergibt, dass der Wettbewerb tatsächlich spürbar verhindert, eingeschränkt oder verfälscht worden ist (Urteile vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a., C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 34, vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 52, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 116).

    Im Rahmen der Beurteilung dieses Zusammenhangs sind auch die Art der betroffenen Waren und Dienstleistungen, die auf dem betreffenden Markt oder den betreffenden Märkten bestehenden tatsächlichen Bedingungen und die Struktur dieses Marktes oder dieser Märkte zu berücksichtigen (Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 53, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 117; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a., C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 36).

    Ferner ist es den Wettbewerbsbehörden und den Gerichten der Mitgliedstaaten und der Union nicht verwehrt, die Absicht der Beteiligten zu berücksichtigen, auch wenn sie kein notwendiges Element ist, um festzustellen, ob eine Vereinbarung zwischen Unternehmen wettbewerbsbeschränkenden Charakter hat (Urteile vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a., C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 37, vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 54, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 118).

    Was insbesondere den Austausch von Informationen zwischen Wettbewerbern betrifft, sind die Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit, die Voraussetzungen für aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen sind, im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des Vertrags zu verstehen, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Gemeinsamen Markt betreiben will (Urteile vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 32, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 119).

    Zwar nimmt dieses Selbständigkeitspostulat den Wirtschaftsteilnehmern nicht das Recht, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Mitbewerber mit wachem Sinn anzupassen; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die geeignet ist, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potenziellen Mitbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Mitbewerber über das Verhalten ins Bild zu setzen, das man selbst auf dem betreffenden Markt an den Tag zu legen entschlossen ist oder in Erwägung zieht, wenn diese Kontakte bezwecken oder bewirken, dass Wettbewerbsbedingungen entstehen, die im Hinblick auf die Art der Waren oder erbrachten Dienstleistungen, die Bedeutung und Zahl der beteiligten Unternehmen sowie den Umfang des in Betracht kommenden Marktes nicht den normalen Bedingungen dieses Marktes entsprechen (Urteile vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 33, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 120).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass der Austausch von Informationen zwischen Wettbewerbern gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen kann, wenn er den Grad der Ungewissheit über das fragliche Marktgeschehen verringert oder beseitigt und dadurch zu einer Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen führt (Urteile vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99 P, EU:C:2003:527, Rn. 89, vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 35, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 121).

    Insbesondere ist davon auszugehen, dass ein Informationsaustausch, der geeignet ist, die Unsicherheiten unter den Beteiligten hinsichtlich des Zeitpunkts, des Ausmaßes und der Modalitäten der von dem betreffenden Unternehmen vorzunehmenden Anpassung auszuräumen, einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt (Urteil vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 122; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 41).

    Der Wortlaut von Art. 101 Abs. 1 AEUV lässt nämlich nicht den Schluss zu, dass nur abgestimmte Verhaltensweisen verboten wären, die sich unmittelbar auf die von den Endverbrauchern zu zahlenden Preise auswirken (Urteil vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 123; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 36).

    Aus Art. 101 Abs. 1 Buchst. a AEUV geht im Gegenteil hervor, dass aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die in der "unmittelbare[n] oder mittelbare[n] Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen" bestehen, geeignet sind, einen wettbewerbswidrigen Zweck zu verfolgen (Urteile vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 37, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 124).

    Die Feststellung, dass mit einer abgestimmten Maßnahme ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wird, setzt daher nicht voraus, dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit den Verbraucherpreisen festgestellt wird (Urteile vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 38 und 39, sowie vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 125).

    Schließlich ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut von Art. 101 Abs. 1 AEUV, dass der Begriff der abgestimmten Verhaltensweise über die Abstimmung zwischen den Unternehmen hinaus ein dieser entsprechendes Marktverhalten und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden voraussetzt (Urteile vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 51, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 126).

    Insbesondere hat der Gerichtshof entschieden, dass eine abgestimmte Verhaltensweise selbst dann unter Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt, wenn auf diesem Markt keine wettbewerbswidrigen Wirkungen eintreten (Urteile vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a., C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 51, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 127).

  • EuGH, 21.01.2016 - C-74/14

    Eturas u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Kartelle - Aufeinander

    [42] Als Zweites ist in Bezug auf die Beteiligung der betreffenden Reisebüros an einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV zum einen darauf hinzuweisen, dass bei der Anwendung dieser Vorschrift der Begriff der "aufeinander abgestimmten Verhaltensweise" über die Abstimmung zwischen den betreffenden Unternehmen hinaus ein dieser entsprechendes Marktverhalten und einen ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden voraussetzt (Urteil Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Frankfurt, 12.05.2020 - 11 U 98/18

    Kartellschadensersatzansprüche als Folge eines Informationsaustauschs auf

    Hierauf gründet der Europäische Gerichtshof den Erfahrungssatz, dass Unternehmen, wenn sie auf dem Markt tätig sind, die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen berücksichtigen und für ihr Marktverhalten benutzen (EuGH, Urt. v. 19.03.2015 - C-286/13 P - Bananen (Dole) = NZKart 2015, 267, Rn. 127; EuGH, T-Mobile Netherlands, a.a.O., Rn. 44).

    So verhält sich der Europäische Gerichtshof zur Tatbestandsmäßigkeit eines Informationsaustausches ausdrücklich und ausschließlich zu einem Austausch zwischen Wettbewerbern (vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2015 - C-286/13 P - Bananen (Dole) = NZKart 2015, 267, Rn. 119 ff.; EuGH, T-Mobile Netherlands, a.a.O., Rn. 32 ff.).

  • EuGH, 30.01.2020 - C-307/18

    Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Voraussetzungen eine Vereinbarung zur

    Die Erfahrung zeigt nämlich, dass bezweckte Beschränkungen zu Produktionsverringerungen und Preiserhöhungen führen, was eine Fehlallokation von Ressourcen zum Nachteil insbesondere der Verbraucher zur Folge hat (Urteil vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung hat jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen, welche Politik er auf dem Binnenmarkt betreiben will (Urteil vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 119).

  • BGH, 13.07.2020 - KRB 99/19

    Bierkartell - Kartellrecht: Zweigliedrigkeit des Abgestimmten Verhaltens;

    Dieses Selbständigkeitspostulat nimmt den Unternehmen zwar nicht das Recht, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Konkurrenten anzupassen; es steht aber streng jeder Fühlungnahme entgegen, die "geeignet" ist, das Marktverhalten eines Wettbewerbers zu beeinflussen oder diesen über das - beabsichtigte oder in Erwägung gezogene - eigene Marktverhalten ins Bild zu setzen (Urteile vom 4. Juni 2009 - C-8/08, Slg. 2009 I-4529 Rn. 32 f. - T-Mobile Netherlands/NMa; vom 19. März 2015 - C-286/13 P, WuW/E EU-R 3272 Rn. 120 - Dole Food u.a./Kommission; vom 21. Januar 2016 - C-74/14, NZKart 2016, 133 Rn. 27 - Eturas; vgl. auch Hengst in Langen/Bunte, Kartellrecht, 13. Aufl., Bd. 2, Art. 101 AEUV Rn. 118); so liegt es namentlich, wenn sich ein Informationsaustausch eignet, Unsicherheiten unter den Beteiligten auszuräumen (s. Slg. 2009 I-4529 Rn. 42 f. - T-Mobile Netherlands/NMa).
  • EuG, 16.12.2020 - T-93/18

    Das Gericht bestätigt, dass die Regeln der Internationalen Eislaufunion (ISU),

    Nach der Rechtsprechung ist diese Einstufung auf jeden Beschluss einer Unternehmensvereinigung anwendbar, der selbst eine hinreichende Beeinträchtigung des guten Funktionierens des Wettbewerbs erkennen lässt, und sind dabei sein Inhalt, die verfolgten Ziele und der Zusammenhang, in dem er steht, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 53, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 117).
  • EuG, 12.12.2018 - T-691/14

    Servier u.a. / Kommission

    Im Rahmen der Beurteilung dieses Kontexts sind auch die Art der betroffenen Waren und Dienstleistungen, die auf dem betreffenden Markt oder den betreffenden Märkten bestehenden tatsächlichen Bedingungen und die Struktur dieses Marktes oder dieser Märkte zu berücksichtigen (vgl. Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission, C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Lässt jedoch die Prüfung des Inhalts der Vereinbarung keine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen, sind ihre Auswirkungen zu untersuchen, und es müssen, damit sie vom Verbot erfasst wird, Voraussetzungen vorliegen, aus denen sich insgesamt ergibt, dass der Wettbewerb tatsächlich spürbar verhindert, eingeschränkt oder verfälscht worden ist (vgl. Urteile vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. Juli 2015, 1NG Pensii, C-172/14, EU:C:2015:484, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Rahmen der Beurteilung dieses Kontexts sind auch die Art der betroffenen Waren und Dienstleistungen, die auf dem betreffenden Markt oder den betreffenden Märkten bestehenden tatsächlichen Bedingungen und die Struktur dieses Marktes oder dieser Märkte zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner ist es den Wettbewerbsbehörden sowie den innerstaatlichen Gerichten und denen der Union nicht verwehrt, die Absicht der Beteiligten zu berücksichtigen, auch wenn sie kein notwendiges Element ist, um festzustellen, ob eine Art der Koordinierung zwischen Unternehmen wettbewerbsbeschränkenden Charakter hat (vgl. Urteil vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.01.2023 - C-883/19

    Wettbewerb im Bereich der Euro-Zinsderivate: Der Gerichtshof bestätigt die

    Nach dieser Rechtsprechung sind die Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit, die Voraussetzungen für aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen sind, im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des AEU-Vertrags zu verstehen, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er im Binnenmarkt betreiben will (Urteil vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 119 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar nimmt dieses Selbständigkeitspostulat den Wirtschaftsteilnehmern nicht das Recht, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Mitbewerber mit wachem Sinn anzupassen; es steht jedoch streng jeder unmittelbaren oder mittelbaren Fühlungnahme zwischen Unternehmen entgegen, die geeignet ist, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potenziellen Mitbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Mitbewerber über das Verhalten ins Bild zu setzen, das man selbst auf dem betreffenden Markt an den Tag zu legen entschlossen ist oder in Erwägung zieht, wenn diese Kontakte bezwecken oder bewirken, dass Wettbewerbsbedingungen entstehen, die im Hinblick auf die Art der Waren oder erbrachten Dienstleistungen, die Bedeutung und Zahl der beteiligten Unternehmen sowie den Umfang des in Betracht kommenden Marktes nicht den normalen Bedingungen dieses Marktes entsprechen (Urteil vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 120 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass der Austausch von Informationen zwischen Wettbewerbern gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen kann, wenn er den Grad der Ungewissheit über das fragliche Marktgeschehen verringert oder beseitigt und dadurch zu einer Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den Unternehmen führt (Urteil vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 121 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere ist davon auszugehen, dass ein Informationsaustausch, der geeignet ist, die Unsicherheiten unter den Beteiligten hinsichtlich des Zeitpunkts, des Ausmaßes und der Modalitäten der von den betreffenden Unternehmen vorzunehmenden Anpassung des Marktverhaltens auszuräumen, einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt (Urteil vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 122 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vielmehr geht aus Art. 101 Abs. 1 Buchst. a AEUV hervor, dass aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die in der "unmittelbare[n] oder mittelbare[n] Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen" bestehen, geeignet sind, einen wettbewerbswidrigen Zweck zu verfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 123 und 124 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Feststellung, dass mit einer abgestimmten Maßnahme ein wettbewerbswidriger Zweck verfolgt wird, setzt daher nicht voraus, dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit den Verbraucherpreisen festgestellt wird (vgl. entsprechend Urteil vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C-286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 125 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • OLG Düsseldorf, 30.01.2019 - Kart 7/16

    Bankenunabhängiges Bezahlverfahren für den Internethandel

  • OLG Düsseldorf, 13.03.2024 - U (Kart) 2/23
  • EuG, 08.09.2016 - T-472/13

    Lundbeck / Kommission

  • EuGH, 20.01.2016 - C-373/14

    Toshiba Corporation / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art.

  • BVerwG, 07.07.2022 - 9 A 1.21

    Vorerst kein Bau der A 20 zwischen Westerstede und Jaderberg

  • LG Stuttgart, 06.06.2019 - 30 O 38/17

    LKW-Kartell - Kartellschadensersatz aufgrund des sog. Lkw-Kartells für den

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2016 - C-469/15

    FSL u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle (Art. 101 AEUV) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2016 - C-101/15

    Pilkington Group u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle (Art.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2024 - C-240/22

    Kommission/ Intel Corporation - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

  • LG Stuttgart, 25.07.2019 - 30 O 44/17

    Geltendmachung eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs aufgrund eines

  • EuG, 15.12.2016 - T-762/14

    Philips und Philips France / Kommission

  • EuGH, 01.02.2024 - C-251/22

    Scania u.a./ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Lkw-Markt -

  • OLG Düsseldorf, 07.09.2020 - U (Kart) 4/20
  • LG Dortmund, 24.05.2023 - 8 O 1/23

    Einstweiliger Rechtsschutz, Spielevermittler, Kartellverbot, Verbandsprivileg,

  • EuG, 24.09.2019 - T-466/17

    Printeos u.a. / Kommission

  • EuG, 29.09.2021 - T-363/18

    Nippon Chemi-Con Corporation/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 01.08.2022 - C-588/20

    Daimler (Ententes - Camions à ordures ménagères) - Vorlage zur Vorabentscheidung

  • EuG, 12.12.2018 - T-677/14

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem Kartelle

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-883/19

    HSBC Holdings u.a./ Kommission

  • LG Stuttgart, 25.07.2019 - 30 O 30/18

    Schadensersatz bei LkW-Kartell und Kartellbefangenheit

  • EuGH, 26.11.2015 - C-345/14

    Maxima Latvija - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 Abs. 1

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2015 - C-373/14

    Toshiba Corporation / Kommission

  • LG Stuttgart, 06.06.2019 - 30 O 88/18

    Kartellschadensersatzanspruch aufgrund des sog. Lkw-Kartells: Ersatzansprüche des

  • LG Stuttgart, 06.06.2019 - 30 O 124/18

    Kartellschadensersatzanspruch aufgrund des sog. Lkw-Kartells: Ersatzansprüche des

  • EuG, 12.12.2018 - T-701/14

    Niche Generics / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • LG Stuttgart, 17.10.2019 - 30 O 43/17

    Kartellschadensersatzanspruch aufgrund des sog. Lkw-Kartells: Voraussetzungen

  • EuG, 12.12.2018 - T-679/14

    Teva UK u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • EuG, 12.12.2018 - T-705/14

    Unichem Laboratories / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • EuG, 12.12.2018 - T-682/14

    Mylan Laboratories und Mylan / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • EuGH, 26.09.2018 - C-99/17

    Infineon Technologies / Kommission

  • LG Stuttgart, 28.02.2019 - 30 O 47/17
  • LG Stuttgart, 28.02.2019 - 30 O 311/17
  • EuG, 12.12.2018 - T-680/14

    Lupin / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2017 - C-179/16

    F. Hoffmann-La Roche u.a.

  • LG Stuttgart, 28.02.2019 - 30 O 39/17

    Kartellschadensersatz aufgrund des sog. Lkw-Kartells: Bindungswirkungen der

  • EuG, 27.09.2023 - T-172/21

    Online-Videospiele: Das Gericht bestätigt einen Verstoß gegen das

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-176/19

    Kommission/ Servier u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2020 - C-307/18

    Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass ein

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-76/15

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstößt die Garantie Belgiens für die

  • LG Stuttgart, 28.02.2019 - 30 O 7/18
  • EuG, 23.10.2017 - T-712/14

    CEAHR / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Missbrauch einer beherrschenden

  • LG Dortmund, 04.03.2020 - 8 O 2/20
  • LG Stuttgart, 28.02.2019 - 30 O 310/17
  • LG Stuttgart, 28.02.2019 - 30 O 11/18
  • LG Stuttgart, 30.01.2020 - 30 O 9/18

    Schadensersatzanspruch aufgrund des von der Europäischen Kommission

  • EuG, 09.09.2015 - T-104/13

    Toshiba / Kommission

  • EuG, 12.12.2018 - T-684/14

    Krka / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für das

  • LG Stuttgart, 12.12.2019 - 30 O 27/17

    LKW-Kartell - Kartellschadensersatzklage des Lastkraftwagenkäufers aufgrund des

  • OLG Stuttgart, 23.02.2023 - 2 U 77/19

    Lkw-Kartell - Kartellschadensersatz für Endkunden im LKW-Kartell:

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020 - C-591/16

    Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, die Geldbuße von fast 94 Mio.

  • OLG Stuttgart, 09.12.2021 - 2 U 389/19

    Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils im Kartellschadensprozess;

  • EuGH, 26.01.2017 - C-613/13

    Kommission / Keramag Keramische Werke u.a. et Sanitec Europe

  • EuGH, 13.07.2023 - C-759/21

    Nippon Chemi-Con Corporation/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2021 - C-584/20

    Kommission/ Landesbank Baden-Württemberg und SRB - Rechtsmittel - Wirtschafts-

  • EuGH, 07.03.2024 - C-725/22

    Nevinnomysskiy Azot und NAK "Azot"/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-265/17

    Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, zu bestätigen, dass der

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2015 - C-191/14

    DOW Benelux - Umweltrecht - System für den Handel mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-588/20

    Daimler (Ententes - Bennes à ordures ménagères) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 22.11.2018 - C-315/18

    Valencia Club de Fútbol/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-228/18

    Budapest Bank u.a. - Wettbewerb - Art. 101 Abs. 1 AEUV - Kartelle - "Bezweckte"

  • OLG Stuttgart, 27.07.2023 - 2 U 115/22

    Schadensersatzanspruch wegen LKW-Kartell auch bei Leasing

  • EuG, 13.07.2018 - T-58/14

    Stührk Delikatessen Import / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 09.09.2015 - T-91/13

    LG Electronics / Kommission

  • LG Nürnberg-Fürth, 14.01.2021 - 19 O 9454/15

    Kartellrechtlicher Schadensersatzanspruch gegen Süßwarenhersteller

  • LG Stuttgart, 23.12.2019 - 30 O 132/18

    Kartellschadensersatzanspruch aufgrund des sog. Lkw-Kartells: Bindungswirkung der

  • EuGH, 15.06.2017 - C-19/16

    Al-Faqih u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und

  • LG Stuttgart, 23.01.2020 - 30 O 5/18

    Schadensersatzanspruch aufgrund des von der Europäischen Kommission

  • LG Stuttgart, 09.01.2020 - 30 O 120/18

    Haftung eines Automobilkonzerns für eine Beteiligung am Lkw-Kartell

  • LG Stuttgart, 19.12.2019 - 30 O 89/18

    Kartellschadensersatzanspruch aufgrund des sog. Lkw-Kartells: Tatsächliche

  • OLG Düsseldorf, 07.07.2021 - U (Kart) 1/21
  • EuG, 09.09.2015 - T-92/13

    Philips / Kommission

  • EuG, 09.02.2018 - T-711/14

    Arcofin u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-74/14

    Eturas u.a. - Wettbewerb - Art. 101 Abs. AEUV - Tatbestandsmerkmale einer

  • EuG, 12.07.2018 - T-422/14

    Viscas / Kommission

  • LG Stuttgart, 19.12.2019 - 30 O 116/18

    Kartellschadensersatzanspruch eines Lastwagenkäufers: Bindungswirkung der

  • EuG, 12.07.2018 - T-444/14

    Furukawa Electric / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2015 - C-389/14

    Esso Italiana u.a. - Umweltrecht - System für den Handel mit

  • EuG, 12.07.2018 - T-451/14

    Fujikura / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2023 - C-298/22

    Banco BPN/ BIC Português u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb -

  • EuG, 15.06.2023 - T-692/20

    Iliad Italia/ Kommission

  • LG Stuttgart, 28.11.2019 - 30 O 269/17

    Kartellschadensersatzanspruch aufgrund des sog. Lkw-Kartells: Voraussetzungen

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-286/13 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,39135
Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-286/13 P (https://dejure.org/2014,39135)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11.12.2014 - C-286/13 P (https://dejure.org/2014,39135)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. Dezember 2014 - C-286/13 P (https://dejure.org/2014,39135)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Abgestimmte Verhaltensweisen - Europäischer Bananenmarkt - Listenpreise - Marktstruktur - Berechnung der Marktanteile - Grüne Bananen und gelbe Bananen - Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung - Ablauf des erstinstanzlichen ...

  • rechtsportal.de

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Abgestimmte Verhaltensweisen - Europäischer Bananenmarkt - Listenpreise - Marktstruktur - Berechnung der Marktanteile - Grüne Bananen und gelbe Bananen - Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung - Ablauf des erstinstanzlichen ...

  • rechtsportal.de

    Wettbewerbsverstöße auf dem Markt für Bananen; Schlussanträge der Generalanwältin zum Rechtsmittel der Dole Food Company Inc. und Dole Fresh Fruit Europe OHG gegen die Abweisung ihrer Nichtigkeitsklage zum Wettbewerbsbeschluss der Europäischen Kommission in Sachen ...

  • rechtsportal.de

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (90)

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.02.2009 - C-8/08

    T-Mobile Netherlands u.a. - Wettbewerb - Art. 81 Abs. 1 EG - Aufeinander

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-286/13
    86 - Urteil T-Mobile Netherlands u. a. (C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 24).

    87 - Siehe dazu meine Schlussanträge in der Rechtssache T-Mobile Netherlands u. a. (C-8/08, EU:C:2009:110, Rn. 37).

    88 - Urteil T-Mobile Netherlands u. a. (C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 27); im selben Sinne Urteile Allianz Hungária Biztosító u. a. (C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 37) und CB/Kommission (C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 53).

    90 - Urteile T-Mobile Netherlands u. a. (C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 27), Allianz Hungária Biztosító u. a. (C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 37) und CB/Kommission (C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 54).

    91 - Urteil T-Mobile Netherlands u. a. (C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 29 und 30); im selben Sinne Urteile Football Association Premier League u. a. (C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 135), Allianz Hungária Biztosító u. a. (C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 34) und CB/Kommission (C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 49 bis 52 und 57 am Ende).

    92 - Urteil T-Mobile Netherlands u. a. (C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 31 und 43); im selben Sinne Urteil Allianz Hungária Biztosító u. a. (C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 38).

    93 - Urteile Kommission/Anic Partecipazioni (C-49/92 P, EU:C:1999:356, Rn. 121 und 126), Hüls/Kommission (C-199/92 P, EU:C:1999:358, Rn. 162 und 167) und T-Mobile Netherlands u. a. (C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 51) sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache T-Mobile Netherlands u. a. (C-8/08, EU:C:2009:110, Rn. 75).

    95 - Urteile T-Mobile Netherlands u. a. (C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 38) und GlaxoSmithKline Services/Kommission (C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P, EU:C:2009:610, Rn. 63).

    96 - Urteil T-Mobile Netherlands u. a. (C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 36 bis 39).

    97 - In diesem Sinne Urteile Suiker Unie u. a./Kommission (40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, EU:C:1975:174, Rn. 173), Deere/Kommission (C-7/95 P, EU:C:1998:256, Rn. 86) und T-Mobile Netherlands u. a. (C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 32).

    102 - Zum Selbständigkeitspostulat vgl., statt vieler, Urteile Suiker Unie u. a./Kommission (40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, EU:C:1975:174, Rn. 173), Deere/Kommission (C-7/95 P, EU:C:1998:256, Rn. 86 und 87) und T-Mobile Netherlands u. a. (C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 32 und 33).

    105 - Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache T-Mobile Netherlands u. a. (C-8/08, EU:C:2009:110, Rn. 51); im selben Sinne Urteile IAZ International Belgium u. a./Kommission (96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, EU:C:1983:310, Rn. 25), General Motors/Kommission (C-551/03 P, EU:C:2006:229, Rn. 64) und Beef Industry Development Society und Barry Brothers (C-209/07, EU:C:2008:643, Rn. 21).

    106 - Urteil T-Mobile Netherlands u. a. (C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 58 und 59); siehe auch Urteile Kommission/Anic Partecipazioni (C-49/92 P, EU:C:1999:356, Rn. 121) und Hüls/Kommission (C-199/92 P, EU:C:1999:358, Rn. 162); vgl. ergänzend meine Schlussanträge in der Rechtssache T-Mobile Netherlands u. a. (C-8/08, EU:C:2009:110, Rn. 97 bis 107).

    110 - Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache T-Mobile Netherlands u. a. (C-8/08, EU:C:2009:110, Rn. 53).

  • EuGH, 04.06.2009 - C-8/08

    EIN EINZIGES TREFFEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN KANN EINE ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-286/13
    86 - Urteil T-Mobile Netherlands u. a. (C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 24).

    88 - Urteil T-Mobile Netherlands u. a. (C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 27); im selben Sinne Urteile Allianz Hungária Biztosító u. a. (C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 37) und CB/Kommission (C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 53).

    90 - Urteile T-Mobile Netherlands u. a. (C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 27), Allianz Hungária Biztosító u. a. (C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 37) und CB/Kommission (C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 54).

    91 - Urteil T-Mobile Netherlands u. a. (C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 29 und 30); im selben Sinne Urteile Football Association Premier League u. a. (C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 135), Allianz Hungária Biztosító u. a. (C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 34) und CB/Kommission (C-67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 49 bis 52 und 57 am Ende).

    92 - Urteil T-Mobile Netherlands u. a. (C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 31 und 43); im selben Sinne Urteil Allianz Hungária Biztosító u. a. (C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 38).

    93 - Urteile Kommission/Anic Partecipazioni (C-49/92 P, EU:C:1999:356, Rn. 121 und 126), Hüls/Kommission (C-199/92 P, EU:C:1999:358, Rn. 162 und 167) und T-Mobile Netherlands u. a. (C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 51) sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache T-Mobile Netherlands u. a. (C-8/08, EU:C:2009:110, Rn. 75).

    95 - Urteile T-Mobile Netherlands u. a. (C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 38) und GlaxoSmithKline Services/Kommission (C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P, EU:C:2009:610, Rn. 63).

    96 - Urteil T-Mobile Netherlands u. a. (C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 36 bis 39).

    97 - In diesem Sinne Urteile Suiker Unie u. a./Kommission (40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, EU:C:1975:174, Rn. 173), Deere/Kommission (C-7/95 P, EU:C:1998:256, Rn. 86) und T-Mobile Netherlands u. a. (C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 32).

    102 - Zum Selbständigkeitspostulat vgl., statt vieler, Urteile Suiker Unie u. a./Kommission (40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, EU:C:1975:174, Rn. 173), Deere/Kommission (C-7/95 P, EU:C:1998:256, Rn. 86 und 87) und T-Mobile Netherlands u. a. (C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 32 und 33).

    106 - Urteil T-Mobile Netherlands u. a. (C-8/08, EU:C:2009:343, Rn. 58 und 59); siehe auch Urteile Kommission/Anic Partecipazioni (C-49/92 P, EU:C:1999:356, Rn. 121) und Hüls/Kommission (C-199/92 P, EU:C:1999:358, Rn. 162); vgl. ergänzend meine Schlussanträge in der Rechtssache T-Mobile Netherlands u. a. (C-8/08, EU:C:2009:110, Rn. 97 bis 107).

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-286/13
    19 - Urteile Michel/Parlament (195/80, EU:C:1981:284, Rn. 22), Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 463), Elf Aquitaine/Kommission (C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 149) und Alliance One International und Standard Commercial Tobacco/Kommission (C-628/10 P und C-14/11 P, EU:C:2012:479, Rn. 74).

    20 - Für das Strafrecht im engeren Sinne vgl. das Urteil E und F (C-550/09, EU:C:2010:382, Rn. 59); für strafrechtsähnliche Bereiche - hier das Kartellrecht - vgl. Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 463) und Elf Aquitaine/Kommission (C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 149).

    27 - Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 97 und 100).

    29 - Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 98 und 100) und MasterCard u. a./Kommission (C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 41).

    60 - Urteile Ferriere Nord/Kommission (C-219/95 P, EU:C:1997:375), Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 244) und France Télécom/Kommission (C-202/07 P, EU:C:2009:214, Rn. 41), jeweils bezogen auf Argumente zugunsten der Herabsetzung von Geldbußen.

    124 - Urteile Baustahlgewebe/Kommission (C-185/95 P, EU:C:1998:608, Rn. 128), Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 244 und 303) und Papierfabrik August Koehler u. a./Kommission (C-322/07 P, C-327/07 P und C-338/07 P, EU:C:2009:500, Rn. 125).

    125 - Urteile Baustahlgewebe/Kommission (C-185/95 P, EU:C:1998:608, Rn. 128), Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 244 und 303) und Papierfabrik August Koehler u. a./Kommission (C-322/07 P, C-327/07 P und C-338/07 P, EU:C:2009:500, Rn. 125).

  • BVerwG, 07.07.2022 - 9 A 1.21

    Vorerst kein Bau der A 20 zwischen Westerstede und Jaderberg

    Darüber hinaus verlangt - entgegen der Ansicht des Klägers - auch der Gerichtshof der Europäischen Union, dass sich das wesentliche tatsächliche und rechtliche Vorbringen zusammenhängend und verständlich aus der Klageschrift selbst ergibt, und lässt pauschale Bezugnahmen auf beigefügte Anlagen nicht genügen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2015 - C-286/13 P [ECLI:EU:C:2015:184] - juris Rn. 50 m. w. N.; s. a. Generalanwältin Kokott, Schlussanträge vom 11. Dezember 2014 - C-286/13 [ECLI:EU:C:2014:2437] - juris Rn. 89).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2024 - C-240/22

    Kommission/ Intel Corporation - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

    105 Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission (C-286/13 P, EU:C:2014:2437, Nr. 26).

    111 Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission (C-286/13 P, EU:C:2014:2437, Nr. 22).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2017 - C-179/16

    F. Hoffmann-La Roche u.a.

    Vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission (C-286/13 P, EU:C:2014:2437, Nr. 109) und des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Toshiba Corporation/Kommission (C-373/14 P, EU:C:2015:427, Nr. 68).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2016 - C-469/15

    FSL u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle (Art. 101 AEUV) -

    71 - Vgl. ergänzend meine Schlussanträge in den Rechtssachen T-Mobile Netherlands u. a. (C-8/08, EU:C:2009:110, Rn. 97 bis 107) und Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission (C-286/13 P, EU:C:2014:2437, Rn. 125).
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