Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2002

Rechtsprechung
   EuGH, 30.05.2002 - C-284/00, C-288/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,591
EuGH, 30.05.2002 - C-284/00, C-288/00 (https://dejure.org/2002,591)
EuGH, Entscheidung vom 30.05.2002 - C-284/00, C-288/00 (https://dejure.org/2002,591)
EuGH, Entscheidung vom 30. Mai 2002 - C-284/00, C-288/00 (https://dejure.org/2002,591)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Gemeinsame Agrarpolitik - Gebühren für Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch

  • Europäischer Gerichtshof

    Stratmann

  • EU-Kommission PDF

    Stratmann und Fleischversorgung Neuss

    Richtlinie 64/433 des Rates in der durch die Richtlinie 89/662 geänderten Fassung und in der Fassung der Richtlinie 91/497 sowie Richtlinie 85/73 in der durch die Richtlinie 93/118... geänderten Fassung; Entscheidung 88/408 des Rates
    Landwirtschaft Angleichung der gesundheitsrechtlichen Vorschriften Richtlinie 64/433 Kosten bakteriologischer Untersuchungen und von Untersuchungen auf Trichinen Erfassung durch die von den Mitgliedstaaten erhobene Gemeinschaftsgebühr

  • EU-Kommission

    Stratmann und Fleischversorgung Neuss

  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Richtlinie über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch ; Gebühren für Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch; Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen ...

  • Judicialis

    EGV Art. 234; ; Richtlinie 85/73/EWG; ; Entscheidung 88/408/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Landwirtschaft Angleichung der gesundheitsrechtlichen Vorschriften Richtlinie 64/433 Kosten bakteriologischer Untersuchungen und von Untersuchungen auf Trichinen Erfassung durch die von den Mitgliedstaaten erhobene Gemeinschaftsgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts - Auslegung der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (ABl. L 32, S. 14) in der Fassung der Richtlinie ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2002, 1108
 
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Wird zitiert von ... (80)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2007 - 3 A 3667/03
    Die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Gebührenforderungen des Beklagten, der diesen zugrunde liegenden Satzung sowie der landesrechtlichen Ermächtigungen, insbesondere der Verordnung vom 18. September 2002 zur Änderung der FlGFlHKostG-VO ergebe sich ferner daraus, dass sie sich als Umgehung des Urteils des EuGH vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C-288/00 ("T. u.a.") - erwiesen und dessen Effektivität beeinträchtigten.

    Die Gebührenerhebung in den Ergänzungsbescheiden vom 4. Juli 2003 verstoße auch unter weiteren Gesichtspunkten gegen das Urteil des EuGH vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C-288/00 ("T. u.a.") -.

    Davon, dass das Urteil des EuGH vom 9. September 1999 durch die spätere Rechtsprechung des EuGH in seinem Urteil vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C- 288/00 ("T. u.a.") - überholt sei, kann entgegen der Auffassung der Klägerin keine Rede sein.

    Auch die von der Klägerin erhobene Beanstandung, die Neukalkulation der Fleischuntersuchungsgebühren unter Einstellung der Kosten für Trichinen- und bakterielle Untersuchungen in der Satzung des Kreises vom 3. April 2003 und die hierauf beruhende Neufestsetzung der Gebühren für den streitbefangenen Zeitraum durch die Ergänzungsbescheide vom 4. Juli 2003 seien deshalb gemeinschaftswidrig, weil sie sich als Umgehung des Urteils des EuGH vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C-288/00 ("T. u.a.") - darstellten und dieses Urteil seiner Effektivität beraubten, führt nicht zu einem Erfolg der Berufung.

    Eine Umgehung des Urteils des EuGH vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C- 288/00 ("T. u.a.") - ist nämlich nicht zu erkennen; vielmehr steht die Verfahrensweise des Beklagten mit den Aussagen des genannten Urteils in Einklang:.

    Nach dem Urteil des EuGH vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C-288/00 ("T. u.a.") - werden die Kosten bakteriologischer Untersuchungen und von Untersuchungen auf Trichinen bereits von der Gemeinschaftsgebühr erfasst, die die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG erheben, die inhaltsgleich durch die hier maßgebliche Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG abgelöst worden ist.

    vgl. Urteil des EuGH vom 30. Mai 2002, a.a.O., Slg. I-4611, Rdn. 59.

    vgl. Urteil des EuGH vom 30. Mai 2002, a.a.O., Slg. I-4611, Rdn. 59 und 56.

    Von einer Umgehung des Urteils des EuGH vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C- 288/00 ("T. u.a.") - kann angesichts dessen nicht die Rede sein.

    Der von der Klägerin geltend gemachte Verstoß der Gebührenerhebung in den Ergänzungsbescheiden vom 4. Juli 2003 gegen das Urteil des EuGH vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C-288/00 ("T. u.a.") - ist ebenfalls nicht gegeben.

    Diese Aussage bezog sich vielmehr auf die Gemeinschaftsgebühr, die nach der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/43/EG erhoben wird, EuGH, Urteil von vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C-288/00 ("T. u.a.") - Slg. I-4611, Leitsatz, und damit auch auf diejenigen gegenüber den EG-Pauschalbeträgen höheren kostendeckenden Gebühren, die gemäß Anhang A Kapitel I Nr. 4 b der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG erhoben werden und hinsichtlich derer der EuGH im angesprochenen Urteil ausdrücklich die Forderung erhoben hat, sie müssten "sämtliche tatsächlich entstandenen Kosten abdecken", EuGH, a.a.O., Rdn. 56; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 3 B 135.05 -, S. 3 BA, das die Behauptung, die Kosten wären oder müssten in der sog. EG-Pauschalgebühr enthalten sein, als "verfehlt" bezeichnet.

    Irgendwelche nachvollziehbaren Gründe dafür, warum das Urteil des EuGH vom 9. September 1999 - durch das Urteil vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C-288/00 ("T. u.a.") - überholt sein sollte, benennt die Klägerin auch im vorliegenden Zusammenhang nicht.

    Ausgehend von der Forderung des EuGH im Urteil von vom 30. Mai 2002 - C- 284/00 und C-288/00 ("T. u.a.") - eine kostendeckende Gebühr nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 b der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG müsse "sämtliche tatsächlich entstandenen Kosten" abdecken - vgl. EuGH, a.a.O., Slg. I-4611, Rdn 65 -, wobei es sich um die "der zuständigen kommunalen Behörde tatsächlich entstandenen Untersuchungskosten" handeln muss - vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 1999 - a.a.O., Slg. I-5153, Leits.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2007 - 3 A 3670/03
    Die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Gebührenforderungen des Beklagten, der diesen zugrunde liegenden Satzung sowie der landesrechtlichen Ermächtigungen, insbesondere der Verordnung vom 18. September 2002 zur Änderung der FlGFlHKostG-VO ergebe sich ferner daraus, dass sie sich als Umgehung des Urteils des EuGH vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C-288/00 ("Stratmann u.a.") - erwiesen und dessen Effektivität beeinträchtigten.

    Die Gebührenerhebung in dem Ergänzungsbescheid vom 9. Juli 2003 verstoße auch unter weiteren Gesichtspunkten gegen das Urteil des EuGH vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C-288/00 ("Stratmann u.a.") -.

    Davon, dass das Urteil des EuGH vom 9. September 1999 durch die spätere Rechtsprechung des EuGH in seinem Urteil vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C-288/00 ("Stratmann u.a.") - überholt sei, kann entgegen der Auffassung der Klägerin keine Rede sein.

    Auch die von der Klägerin erhobene Beanstandung, die Neukalkulation der Fleischuntersuchungsgebühren unter Einstellung der Kosten für Trichinen- und bakterielle Untersuchungen in der Satzung des Kreises vom 7. Juli 2003 und die hierauf beruhende Neufestsetzung der Gebühren für den streitbefangenen Zeitraum durch den Ergänzungsbescheid vom 9. Juli 2003 sei deshalb gemeinschaftswidrig, weil sie sich als Umgehung des Urteils des EuGH vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C-288/00 ("Stratmann u.a.") - darstellten und dieses Urteil seiner Effektivität beraubten, führt nicht zu einem Erfolg der Berufung.

    Eine Umgehung des Urteils des EuGH vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C-288/00 ("Stratmann u.a.") - ist nämlich nicht zu erkennen; vielmehr steht die Verfahrensweise des Beklagten mit den Aussagen des genannten Urteils in Einklang:.

    Nach dem Urteil des EuGH vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C-288/00 ("Stratmann u.a.") - werden die Kosten bakteriologischer Untersuchungen und von Untersuchungen auf Trichinen bereits von der Gemeinschaftsgebühr erfasst, die die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG erheben, die inhaltsgleich durch die hier maßgebliche Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG abgelöst worden ist.

    vgl. Urteil des EuGH vom 30. Mai 2002, a.a.O., Slg. I-4611, Rdn. 59.

    vgl. Urteil des EuGH vom 30. Mai 2002, a.a.O., Slg. I-4611, Rdn. 59 und 56.

    Von einer Umgehung des Urteils des EuGH vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C-288/00 ("Stratmann u.a.") - kann angesichts dessen nicht die Rede sein.

    Der von der Klägerin geltend gemachte Verstoß der Gebührenerhebung in dem Ergänzungsbescheid vom 9. Juli 2003 gegen das Urteil des EuGH vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C-288/00 ("Stratmann u.a.") - ist ebenfalls nicht gegeben.

    Diese Aussage bezog sich vielmehr auf die Gemeinschaftsgebühr , die nach der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/43/EG erhoben wird, EuGH, Urteil von vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C-288/00 ("Stratmann u.a.") - Slg. I-4611, Leitsatz, und damit auch auf diejenigen gegenüber den EG-Pauschalbeträgen höheren kostendeckenden Gebühren, die gemäß Anhang A Kapitel I Nr. 4 b der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG erhoben werden und hinsichtlich derer der EuGH im angesprochenen Urteil ausdrücklich die Forderung erhoben hat, sie müssten "sämtliche tatsächlich entstandenen Kosten abdecken", EuGH, a.a.O., Rdn. 56; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 3 B 135.05 -, S. 3 BA, das die Behauptung, die Kosten wären oder müssten in der sog. EG-Pauschalgebühr enthalten sein, als "verfehlt" bezeichnet.

    Irgendwelche nachvollziehbaren Gründe dafür, warum das Urteil des EuGH vom 9. September 1999 - durch das Urteil vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C-288/00 ("Stratmann u.a.") - überholt sein sollte, benennt die Klägerin auch im vorliegenden Zusammenhang nicht.

    Ausgehend von der Forderung des EuGH im Urteil von vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C-288/00 ("Stratmann u.a.") - eine kostendeckende Gebühr nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 b der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG müsse "sämtliche tatsächlich entstandenen Kosten" abdecken - vgl. EuGH, a.a.O., Slg. I-4611, Rdn 65 -, wobei es sich um die "der zuständigen kommunalen Behörde tatsächlich entstandenen Untersuchungskosten" handeln muss - vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 1999 - a.a.O., Slg. I-5153, Leits.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2007 - 3 A 3672/03
    Die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Gebührenforderung des Beklagten, der dieser zugrunde liegenden Satzung sowie der landesrechtlichen Ermächtigungen, insbesondere der Verordnung vom 18. September 2002 zur Änderung der FlGFlHKostG-VO ergebe sich ferner daraus, dass sie sich als Umgehung des Urteils des EuGH vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C-288/00 ("Stratmann u.a.") - erwiesen und dessen Effektivität beeinträchtigten.

    Die Gebührenerhebung in dem Ergänzungsbescheid vom 9. Juli 2003 verstoße auch unter weiteren Gesichtspunkten gegen das Urteil des EuGH vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C-288/00 ("Stratmann u.a.") -.

    Davon, dass das Urteil des EuGH vom 9. September 1999 durch die spätere Rechtsprechung des EuGH in seinem Urteil vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C-288/00 ("Stratmann u.a.") - überholt sei, kann entgegen der Auffassung der Klägerin keine Rede sein.

    Auch die von der Klägerin erhobene Beanstandung, die Neukalkulation der Fleischuntersuchungsgebühren unter Einstellung der Kosten für Trichinen- und bakterielle Untersuchungen in der Satzung des Kreises vom 7. Juli 2003 und die hierauf beruhende Neufestsetzung der Gebühren für den streitbefangenen Zeitraum durch den Ergänzungsbescheid vom 9. Juli 2003 seien deshalb gemeinschaftswidrig, weil sie sich als Umgehung des Urteils des EuGH vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C-288/00 ("Stratmann u.a.") - darstellten und dieses Urteil seiner Effektivität beraubten, führt nicht zu einem Erfolg der Berufung.

    Eine Umgehung des Urteils des EuGH vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C-288/00 ("Stratmann u.a.") - ist nämlich nicht zu erkennen; vielmehr steht die Verfahrensweise des Beklagten mit den Aussagen des genannten Urteils in Einklang:.

    Nach dem Urteil des EuGH vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C-288/00 ("Stratmann u.a.") - werden die Kosten bakteriologischer Untersuchungen und von Untersuchungen auf Trichinen bereits von der Gemeinschaftsgebühr erfasst, die die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG erheben, die inhaltsgleich durch die hier maßgebliche Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG abgelöst worden ist.

    vgl. Urteil des EuGH vom 30. Mai 2002, a.a.O., Slg. I-4611, Rdn. 59.

    vgl. Urteil des EuGH vom 30. Mai 2002, a.a.O., Slg. I-4611, Rdn. 59 und 56.

    Von einer Umgehung des Urteils des EuGH vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C-288/00 ("Stratmann u.a.") - kann angesichts dessen nicht die Rede sein.

    Der von der Klägerin geltend gemachte Verstoß der Gebührenerhebung in dem Ergänzungsbescheid vom 9. Juli 2003 gegen das Urteil des EuGH vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C-288/00 ("Stratmann u.a.") - ist ebenfalls nicht gegeben.

    Diese Aussage bezog sich vielmehr auf die Gemeinschaftsgebühr , die nach der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/43/EG erhoben wird, EuGH, Urteil von vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C-288/00 ("Stratmann u.a.") - Slg. I-4611, Leitsatz, und damit auch auf diejenigen gegenüber den EG-Pauschalbeträgen höheren kostendeckenden Gebühren, die gemäß Anhang A Kapitel I Nr. 4 b der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG erhoben werden und hinsichtlich derer der EuGH im angesprochenen Urteil ausdrücklich die Forderung erhoben hat, sie müssten "sämtliche tatsächlich entstandenen Kosten abdecken", EuGH, a.a.O., Rdn. 56; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 3 B 135.05 -, S. 3 BA, das die Behauptung, die Kosten wären oder müssten in der sog. EG-Pauschalgebühr enthalten sein, als "verfehlt" bezeichnet.

    Irgendwelche nachvollziehbaren Gründe dafür, warum das Urteil des EuGH vom 9. September 1999 - durch das Urteil vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C-288/00 ("Stratmann u.a.") - überholt sein sollte, benennt die Klägerin auch im vorliegenden Zusammenhang nicht.

    Ausgehend von der Forderung des EuGH im Urteil von vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C-288/00 ("Stratmann u.a.") - eine kostendeckende Gebühr nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 b der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG müsse "sämtliche tatsächlich entstandenen Kosten" abdecken - vgl. EuGH, a.a.O., Slg. I-4611, Rdn 65 -, wobei es sich um die "der zuständigen kommunalen Behörde tatsächlich entstandenen Untersuchungskosten" handeln muss - vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 1999 - a.a.O., Slg. I-5153, Leits.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2007 - 3 A 3669/03
    Die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Gebührenforderungen des Beklagten, der diesen zugrunde liegenden Satzung sowie der landesrechtlichen Ermächtigungen, insbesondere der Verordnung vom 18. September 2002 zur Änderung der FlGFlHKostG-VO ergebe sich ferner daraus, dass sie sich als Umgehung des Urteils des EuGH vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C-288/00 ("T. u.a.") - erwiesen und dessen Effektivität beeinträchtigten.

    Die Gebührenerhebung in den Ergänzungsbescheiden vom 4. Juli 2003 verstoße auch unter weiteren Gesichtspunkten gegen das Urteil des EuGH vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C-288/00 ("T. u.a.") -.

    Davon, dass das Urteil des EuGH vom 9. September 1999 durch die spätere Rechtsprechung des EuGH in seinem Urteil vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C-288/00 ("T. u.a.") - überholt sei, kann entgegen der Auffassung der Klägerin keine Rede sein.

    Auch die von der Klägerin erhobene Beanstandung, die Neukalkulation der Fleischuntersuchungsgebühren unter Einstellung der Kosten für Trichinen- und bakterielle Untersuchungen in der Satzung des Kreises vom 3. April 2003 und die hierauf beruhende Neufestsetzung der Gebühren für den streitbefangenen Zeitraum durch die Ergänzungsbescheide vom 4. Juli 2003 seien deshalb gemeinschaftswidrig, weil sie sich als Umgehung des Urteils des EuGH vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C-288/00 ("T. u.a.") - darstellten und dieses Urteil seiner Effektivität beraubten, führt nicht zu einem Erfolg der Berufung.

    Eine Umgehung des Urteils des EuGH vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C-288/00 ("T. u.a.") - ist nämlich nicht zu erkennen; vielmehr steht die Verfahrensweise des Beklagten mit den Aussagen des genannten Urteils in Einklang:.

    Nach dem Urteil des EuGH vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C-288/00 ("T. u.a.") - werden die Kosten bakteriologischer Untersuchungen und von Untersuchungen auf Trichinen bereits von der Gemeinschaftsgebühr erfasst, die die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG erheben, die inhaltsgleich durch die hier maßgebliche Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG abgelöst worden ist.

    vgl. Urteil des EuGH vom 30. Mai 2002, a.a.O., Slg. I-4611, Rdn. 59.

    vgl. Urteil des EuGH vom 30. Mai 2002, a.a.O., Slg. I-4611, Rdn. 59 und 56.

    Von einer Umgehung des Urteils des EuGH vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C-288/00 ("T. u.a.") - kann angesichts dessen nicht die Rede sein.

    Der von der Klägerin geltend gemachte Verstoß der Gebührenerhebung in den Ergänzungsbescheiden vom 4. Juli 2003 gegen das Urteil des EuGH vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C-288/00 ("T. u.a.") - ist ebenfalls nicht gegeben.

    Diese Aussage bezog sich vielmehr auf die Gemeinschaftsgebühr , die nach der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/43/EG erhoben wird, EuGH, Urteil von vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C-288/00 ("T. u.a.") - Slg. I-4611, Leitsatz, und damit auch auf diejenigen gegenüber den EG-Pauschalbeträgen höheren kostendeckenden Gebühren, die gemäß Anhang A Kapitel I Nr. 4 b der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG erhoben werden und hinsichtlich derer der EuGH im angesprochenen Urteil ausdrücklich die Forderung erhoben hat, sie müssten "sämtliche tatsächlich entstandenen Kosten abdecken", EuGH, a.a.O., Rdn. 56; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 3 B 135.05 -, S. 3 BA, das die Behauptung, die Kosten wären oder müssten in der sog. EG-Pauschalgebühr enthalten sein, als "verfehlt" bezeichnet.

    Irgendwelche nachvollziehbaren Gründe dafür, warum das Urteil des EuGH vom 9. September 1999 - durch das Urteil vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C-288/00 ("T. u.a.") - überholt sein sollte, benennt die Klägerin auch im vorliegenden Zusammenhang nicht.

    Ausgehend von der Forderung des EuGH im Urteil von vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C-288/00 ("T. u.a.") - eine kostendeckende Gebühr nach Anhang A Kapitel I Nr. 4 b der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG müsse "sämtliche tatsächlich entstandenen Kosten" abdecken - vgl. EuGH, a.a.O., Slg. I-4611, Rdn 65 -, wobei es sich um die "der zuständigen kommunalen Behörde tatsächlich entstandenen Untersuchungskosten" handeln muss - vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 1999 - a.a.O., Slg. I-5153, Leits.

  • BVerwG, 20.12.2007 - 3 C 50.06

    Fleischuntersuchung; Fleischuntersuchungsgebühren; Gemeinschaftsgebühr;

    Zu den Amtshandlungen, die von der Gemeinschaftsgebühr erfasst werden, gehört auch die Untersuchung auf Trichinen bei frischem Fleisch von Schweinen (EuGH, Urteil vom 30. Mai 2002 - Rs. C-284/00 und C-288/00, Stratmann und Fleischversorgung Neuss - Slg. I-4611, 4632 ).

    Die Harmonisierung des Rechts der Fleischuntersuchungsgebühren soll verhindern, dass Unterschiede bei der Finanzierung der Gebühren den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fleischerzeugnisse beeinträchtigen (Erwägungsgrund 5 zur Richtlinie 85/73/EWG vom 29. Januar 1985, ABl EG Nr. L 32 S. 14; vgl. EuGH, Urteile vom 9. September 1999 a.a.O. , und vom 30. Mai 2002 a.a.O. ).

    Eine Inkongruenz besteht daher nur bei frischem Fleisch von Schweinen, das aus Drittländern eingeführt wird; dieses Fleisch muss entweder einer isolierten Trichinenuntersuchung oder aber einer Kältebehandlung unterzogen werden, was aber regelmäßig bereits im Drittstaat, nur hilfsweise im Mitgliedstaat erfolgt (Richtlinie 77/96/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über die Untersuchung von frischem Schweinefleisch auf Trichinen bei der Einfuhr aus Drittländern, ABl EG Nr. L 26 S. 67; vgl. Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 64/433/EWG sowie EuGH, Urteil vom 30. Mai 2002 a.a.O. ).

    Die Klägerin beruft sich demgegenüber auf das Urteil in den Rechtssachen "Stratmann und Fleischversorgung Neuss" (vom 30. Mai 2002 - Rs. C-284/00 und C-288/00 - Slg. I-4611, 4632).

    In den zugrunde liegenden Ausgangsfällen hatten die Behörden für die Fleischuntersuchung neben der Pauschalgebühr nach Anhang A Kapitel I Nr. 1 der Richtlinie 85/73/EWG (bzw. den entsprechenden Vorgängerbestimmungen) zusätzlich spezifische Gebühren für die Untersuchung auf Trichinen (im Fall Stratmann) bzw. für bakteriologische Untersuchungen (im Fall Fleischversorgung Neuss) erhoben (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2002 a.a.O. ).

    Das Bundesverwaltungsgericht hatte dementsprechend jeweils gefragt, ob die nach der Richtlinie 85/73/EWG geltende - gegebenenfalls erhöhte - Pauschalgebühr auch die Kosten der Durchführung von Untersuchungen von frischem Schweinefleisch auf Trichinen bzw. die Kosten einer im Einzelfall erforderlichen bakteriologischen Untersuchung erfasst (Beschlüsse vom 27. April 2000 - BVerwG 1 C 8.99 und 1 C 12.99 - Buchholz 418.5 Nr. 20 und 21; EuGH, Urteil vom 30. Mai 2002, a.a.O. ).

    Allerdings hat der Europäische Gerichtshof dort beiläufig ausgeführt, "aus Kapitel I Nummer 4 Buchstaben a und b des Anhangs der Richtlinie 85/73 ... (ergebe) sich vielmehr, dass jede von einem Mitgliedstaat beschlossene Erhöhung den Pauschalbetrag der Gemeinschaftsgebühr selbst betreffen und als dessen Anhebung erfolgen muss und dass eine spezifische, über die Gemeinschaftsgebühren hinausgehende Gebühr sämtliche tatsächlich entstandenen Kosten abdecken muss" (Urteil vom 30. Mai 2002 a.a.O. ).

    Wie gezeigt, hat der Europäische Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Mitgliedstaat von der Ausnahmeregelung des Anhangs A Kapitel I Nr. 4 Buchstabe b der Richtlinie 85/73/EWG unter der einzigen Voraussetzung Gebrauch machen darf, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet (EuGH, Urteile vom 9. September 1999 a.a.O. und vom 30. Mai 2002 a.a.O. ).

  • EuGH, 19.03.2009 - C-270/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Gemeinsame

    Aufgrund einer Beschwerde richtete die Kommission am 21. März 2005 ein Mahnschreiben an die Bundesrepublik Deutschland, in dem sie dieser mitteilte, dass § 4 Abs. 4 des Ausführungsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein ihrer Ansicht nach nicht mit den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 85/73, wie sie der Gerichtshof im Urteil vom 30. Mai 2002, Stratmann und Fleischversorgung Neuss (C-284/00 und C-288/00, Slg. 2002, I-4611), ausgelegt habe, vereinbar sei.

    Am 20. Mai 2005 antworteten die deutschen Behörden auf dieses Mahnschreiben, dass die Zweifel der Kommission hinsichtlich der ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie 85/73 in das innerstaatliche Recht unbegründet seien und dass das Urteil Stratmann und Fleischversorgung Neuss im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei.

    Im Urteil Stratmann und Fleischversorgung Neuss habe der Gerichtshof jedoch für Recht erkannt, dass sich aus Wortlaut und Zweck der Richtlinien 64/433 und 85/73 ergebe, dass die Kosten dieser Untersuchungen von der Gemeinschaftsgebühr erfasst würden, die die Mitgliedstaaten nach der letztgenannten Richtlinie erhöben.

    Zum anderen stehe § 4 Abs. 4 des Ausführungsgesetzes des Landes Schleswig-Holstein im Widerspruch zum Zweck der einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, mit denen, wie der Gerichtshof bereits im Urteil Stratmann und Fleischversorgung Neuss festgestellt habe, das sich entsprechend auf die neue Gemeinschaftsregelung übertragen lasse, Wettbewerbsverzerrungen behoben werden sollten, zu denen Unterschiede im Bereich der Finanzierung der Untersuchungen und Kontrollen führten.

    In seinem Urteil Stratmann und Fleischversorgung Neuss habe der Gerichtshof nämlich die Möglichkeit, sich auf diese Nr. 4 Buchst. b zu berufen, um Kosten von bakteriologischen Untersuchungen über den pauschalen Gebührenbetrag hinaus zu berücksichtigen, ausdrücklich ausgeschlossen.

    In diesem Punkt unterscheide sich die Regelung des Landes Schleswig-Holstein ganz deutlich von der im Urteil Stratmann und Fleischversorgung Neuss in Rede stehenden.

    Im Hinblick auf die Entscheidung über die Begründetheit der ersten Rüge ist vorab zu klären, ob das von der Kommission angeführte Urteil Stratmann und Fleischversorgung Neuss im vorliegenden Fall einschlägig ist, und die Frage zu beantworten, ob Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie 85/73 im von ihr vertretenen Sinn dahin auszulegen ist, dass eine in Anwendung dieser Vorschrift erhobene Gebühr die Form eines Pauschalbetrags annehmen muss.

    Da feststeht, dass die zuständigen nationalen Behörden im vorliegenden Fall nur eine spezifische Gebühr erheben, auch wenn sich diese aus verschiedenen Beträgen zusammensetzt, ist der Schluss zu ziehen, dass sich die Regelung des Landes Schleswig-Holstein in einem wesentlichen Punkt von der im Urteil Stratmann und Fleischversorgung Neuss in Rede stehenden unterscheidet.

    Daraus folgt, dass sich das vom Gerichtshof im Urteil Stratmann und Fleischversorgung Neuss erzielte Ergebnis nicht entsprechend auf eine Situation wie die hier vorliegende übertragen lässt.

    Da der Gerichtshof im Rahmen der Behandlung des Vorabentscheidungsersuchens in der Rechtssache, in der das Urteil Stratmann und Fleischversorgung Neuss ergangen ist, nicht auf die Frage zu antworten hatte, ob eine in Anwendung von Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie 85/73 erhobene Gebühr die Form eines Pauschalbetrags annehmen muss, lässt sich aus diesem Urteil kein wie auch immer gearteter Schluss hinsichtlich der Beantwortung dieser Frage ableiten.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2010 - 3 L 36/08

    Rückforderung gezahlter Fleischbeschaugebühren; Zahlung einer Abgabeschuld ohne

    Darüber hinaus verstießen die angegriffenen Gebührenbescheide gegen das Gemeinschaftsrecht, weil neben den eigentlichen Fleischuntersuchungsgebühren gesonderte Gebühren für die Trichinenuntersuchung und die bakteriologische Fleischuntersuchung erhoben worden seien, was u. a. nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 30.05.2002 - C-284/00 und 288/00 - in der Rs. "Stratmann" - unzulässig sei.

    Dies stehe auch im Widerspruch zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 30.05.2002 - C-284/00 und C-288/00 - in der Rs. "Stratmann" sowie zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2002 - 3 BN 5.01 - und zur überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Erhebung einer Zusatzgebühr unzulässig sei und es für die materielle Bewertung keine Rolle spiele, ob die Erhebung einer solchen Gebühr als Gebührenanteil bezeichnet werde.

    Die Einrechnung von Kosten für die Trichinenuntersuchung und bakteriologische Fleischuntersuchung sei zwar möglich; sie dürften nur nicht gesondert neben der allgemeinen Fleischuntersuchungsgebühr erhoben werden, wie sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 30.05.2002 - C-284/00 u. C-288/00 - in der Rs. "Stratmann" ergebe.

    Dieser hat mit Urteil vom 30.05.2002 - C-284/00 und C-288/00 - in der Rs. "Stratmann ./. Fleischversorgung Neuss" - d. Entscheidungsgründe) insoweit festgestellt:.

    Der Senat vermag nicht zu erkennen, inwieweit die zusätzliche Berücksichtigung eines Kostenfaktors für die Trichinenuntersuchung insoweit eine Umgehung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 30.05.2002 - C-284/00 - in der Rs. "Stratmann" darstellt.

    Insbesondere darf sie nicht die Form einer "pauschalen" Gebühr in dem Sinne annehmen, dass sie in bestimmten Fällen die tatsächlichen Kosten für die Maßnahmen, die mit ihr finanziert werden sollen, übersteigt und in anderen Fällen niedriger ist (so u. a. EuGH, Urt. v. 19.03.2009 - C-270/07 - in der Rs. "Kommission./. Deutschland", Rdn. 32 d. Entscheidungsgründe, und Urt. v. 19.03.2009 - C-309/07 - in der Rs. "Baumann", Rdn. 21 d. Entscheidungsgründe - jeweils zu der Regelung in Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b - s. auch EuGH, Urt. v. 30.05.2002 - C-284/00 - u. - C-288/00 - in der Rs. "Stratmann ./. Fleischversorgung Neuss", Rdn. 52 d. Entscheidungsgründe).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2010 - 17 A 2509/03

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Gebühren für die Hygieneüberwachung und die

    Nachdem der EuGH mit Urteil vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C-288/00 - ("Stratmann u.a."), Slg. 2002, I-4611, entschieden hatte, dass die Kosten der Trichinenuntersuchungen - ebenso wie diejenigen der bakteriologischen Untersuchungen - von der Gemeinschaftsgebühr erfasst werden, wies das BVerwG mit Urteil vom 9. Oktober 2002 - 3 C 17.02 -, juris, unter teilweiser Änderung des Urteils des erkennenden Gerichts vom 15. Dezember 1998 die Berufung des Beklagten auch insoweit zurück, als das Verwaltungsgericht die Gebührenbescheide des Beklagten hinsichtlich der darin festgesetzten Gebühren für Trichinenuntersuchungen aufgehoben hatte.

    Nachdem der EuGH durch sein vorerwähntes Urteil vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C-288/00 - ("Stratmann u.a."), a.a.O., entschieden hatte, dass die Kosten der Trichinen- und der bakteriologischen Untersuchungen von der Gemeinschaftsgebühr erfasst werden, wurde die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Kosten der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene (FlGFlHKostG-VO NRW) durch die Dritte Änderungsverordnung vom 18. September 2002 mit Rückwirkung zum 1. Januar 1991 entsprechend angepasst.

    c) Die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Gebührenforderung des Beklagten, der dieser zugrunde liegenden Satzungen sowie der landesrechtlichen Ermächtigungen, insbesondere der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Kosten der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene, ergebe sich ferner daraus, dass sie sich als Umgehung des Urteils des EuGH vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C-288/00 - ("Stratmann u.a."), a.a.O., erwiesen und dessen Effektivität beeinträchtigten.

    Dieses Gebot folgt aus dem Umstand, dass die spezifische Gebühr nach Kapitel I Nr. 4 lit. b des Anhangs zur Richtlinie 93/118/EG nicht die Form einer Pauschalgebühr annehmen darf, vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2009 - C-270/07 - ("Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland"), a.a.O., Rdn. 32 und - C-309/07 - ("Baumann"), a.a.O., Rdn. 21 (jeweils zu der entsprechenden Regelung in Kapitel I Nr. 4 lit. b des Anhangs A zur Richtlinie 96/43/EG), deren Wesen darin besteht, dass sie in bestimmten Fällen die Kosten für die Maßnahmen, die mit ihr finanziert werden sollen, übersteigt und in anderen Fällen niedriger ist, vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C-288/00 - ("Stratmann u.a."), a.a.O., Rdn. 52.

    EuGH, Urteil vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C-288/00 - ("Stratmann u.a."), a.a.O.

    vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C-288/00 - ("Stratmann u.a."), a.a.O., Rdn. 30.

  • VG Frankfurt/Oder, 15.12.2008 - 4 K 942/05

    Rechtmäßigkeit der Erhebung erhöhter Fleischbeschauungsgebühren

    Die Harmonisierung des Rechts der Fleischuntersuchungsgebühren soll verhindern, dass Unterschiede bei der Finanzierung der Gebühren den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fleischerzeugnisse beeinträchtigen (Erwägungsgrund 5 zur Richtlinie 85/73/EWG vom 29. Januar 1985, ABl EG Nr. L 32 S. 14; vgl. EuGH, Urteile vom 9. September 1999 a.a.O. , und vom 30. Mai 2002 a.a.O. ).

    Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, namentlich dem Urteil vom 30. Mai 2002 - C 284/00 und C 288/00 -, ergibt sich nichts anderes.

    Die Klägerin beruft sich demgegenüber auf das Urteil in den Rechtssachen "Stratmann und Fleischversorgung Neuss" (vom 30. Mai 2002 - Rs. C-284/00 und C-288/00 - Slg. I-4611, 4632).

    In den zugrunde liegenden Ausgangsfällen hatten die Behörden für die Fleischuntersuchung neben der Pauschalgebühr nach Anhang A Kapitel I Nr. 1 der Richtlinie 85/73/EWG (bzw. den entsprechenden Vorgängerbestimmungen) zusätzlich spezifische Gebühren für die Untersuchung auf Trichinen (im Fall Stratmann) bzw. für bakteriologische Untersuchungen (im Fall Fleischversorgung Neuss) erhoben (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2002 a.a.O. ).

    Das Bundesverwaltungsgericht hatte dementsprechend jeweils gefragt, ob die nach der Richtlinie 85/73/EWG geltende - gegebenenfalls erhöhte - Pauschalgebühr auch die Kosten der Durchführung von Untersuchungen von frischem Schweinefleisch auf Trichinen bzw. die Kosten einer im Einzelfall erforderlichen bakteriologischen Untersuchung erfasst (Beschlüsse vom 27. April 2000 - BVerwG 1 C 8.99 und 1 C 12.99 - Buchholz 418.5 Nr. 20 und 21; EuGH, Urteil vom 30. Mai 2002, a.a.O. ).

    Allerdings hat der Europäische Gerichtshof dort beiläufig ausgeführt, "aus Kapitel I Nummer 4 Buchstaben a und b des Anhangs der Richtlinie 85/73 ... (ergebe) sich vielmehr, dass jede von einem Mitgliedstaat beschlossene Erhöhung den Pauschalbetrag der Gemeinschaftsgebühr selbst betreffen und als dessen Anhebung erfolgen muss und dass eine spezifische, über die Gemeinschaftsgebühren hinausgehende Gebühr sämtliche tatsächlich entstandenen Kosten abdecken muss" (Urteil vom 30. Mai 2002 a.a.O. ).

    Wie gezeigt, hat der Europäische Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Mitgliedstaat von der Ausnahmeregelung des Anhangs A Kapitel I Nr. 4 Buchstabe b der Richtlinie 85/73/EWG unter der einzigen Voraussetzung Gebrauch machen darf, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet (EuGH, Urteile vom 9. September 1999 a.a.O. und vom 30. Mai 2002 a.a.O. ).

  • VG Frankfurt/Oder, 15.12.2008 - 4 K 1216/05

    Rechtmäßigkeit der Erhebung einer erhöhten Fleischbeschaugebühr

    Die Harmonisierung des Rechts der Fleischuntersuchungsgebühren soll verhindern, dass Unterschiede bei der Finanzierung der Gebühren den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fleischerzeugnisse beeinträchtigen (Erwägungsgrund 5 zur Richtlinie 85/73/EWG vom 29. Januar 1985, ABl EG Nr. L 32 S. 14; vgl. EuGH, Urteile vom 9. September 1999 a.a.O. , und vom 30. Mai 2002 a.a.O. ).

    Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, namentlich dem Urteil vom 30. Mai 2002 - C 284/00 und C 288/00 -, ergibt sich nichts anderes.

    Die Klägerin beruft sich demgegenüber auf das Urteil in den Rechtssachen "Stratmann und Fleischversorgung Neuss" (vom 30. Mai 2002 - Rs. C-284/00 und C-288/00 - Slg. I-4611, 4632).

    In den zugrunde liegenden Ausgangsfällen hatten die Behörden für die Fleischuntersuchung neben der Pauschalgebühr nach Anhang A Kapitel I Nr. 1 der Richtlinie 85/73/EWG (bzw. den entsprechenden Vorgängerbestimmungen) zusätzlich spezifische Gebühren für die Untersuchung auf Trichinen (im Fall Stratmann) bzw. für bakteriologische Untersuchungen (im Fall Fleischversorgung Neuss) erhoben (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2002 a.a.O. ).

    Das Bundesverwaltungsgericht hatte dementsprechend jeweils gefragt, ob die nach der Richtlinie 85/73/EWG geltende - gegebenenfalls erhöhte - Pauschalgebühr auch die Kosten der Durchführung von Untersuchungen von frischem Schweinefleisch auf Trichinen bzw. die Kosten einer im Einzelfall erforderlichen bakteriologischen Untersuchung erfasst (Beschlüsse vom 27. April 2000 - BVerwG 1 C 8.99 und 1 C 12.99 - Buchholz 418.5 Nr. 20 und 21; EuGH, Urteil vom 30. Mai 2002, a.a.O. ).

    Allerdings hat der Europäische Gerichtshof dort beiläufig ausgeführt, "aus Kapitel I Nummer 4 Buchstaben a und b des Anhangs der Richtlinie 85/73 ... (ergebe) sich vielmehr, dass jede von einem Mitgliedstaat beschlossene Erhöhung den Pauschalbetrag der Gemeinschaftsgebühr selbst betreffen und als dessen Anhebung erfolgen muss und dass eine spezifische, über die Gemeinschaftsgebühren hinausgehende Gebühr sämtliche tatsächlich entstandenen Kosten abdecken muss" (Urteil vom 30. Mai 2002 a.a.O. ).

    Wie gezeigt, hat der Europäische Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Mitgliedstaat von der Ausnahmeregelung des Anhangs A Kapitel I Nr. 4 Buchstabe b der Richtlinie 85/73/EWG unter der einzigen Voraussetzung Gebrauch machen darf, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet (EuGH, Urteile vom 9. September 1999 a.a.O. und vom 30. Mai 2002 a.a.O. ).

  • VG Frankfurt/Oder, 15.12.2008 - 4 K 216/05
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2009 - 17 A 2609/03

    Festsetzung von Gebühren für nach fleischhygienerechtlichen Vorschriften

  • VGH Bayern, 25.05.2010 - 4 ZB 06.3361

    Satzung der Stadt Straubing vom 5. Februar 2003

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2009 - 17 A 3510/03

    Zulässigkeit der Erhebung von über die EG-Pauschalbeträge hinausgehenden Gebühren

  • VGH Bayern, 16.04.2003 - 4 ZB 03.198

    Fleischhygienegebühren; Zuschläge; Trichinenuntersuchungsgebühr; Bakteriologische

  • EuGH, 19.03.2009 - C-309/07

    Baumann - Gemeinsame Agrarpolitik - Gebühren für veterinär- und hygienerechtliche

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2009 - 17 A 2492/03

    Kompetenz zur Regelung der Gebühren für fleischhygienerechtliche Untersuchungen;

  • VGH Hessen, 13.06.2007 - 5 UE 1905/06

    Fleischuntersuchungsgebühr

  • BVerwG, 14.10.2002 - 3 C 16.02

    Erhebung von Gebühren für bakteriologische Untersuchungen neben allgemeiner

  • VGH Baden-Württemberg, 30.03.2006 - 2 S 831/05

    Rechtmäßigkeit eines Gebührenbescheides für Fleischuntersuchungen -

  • BVerwG, 09.10.2002 - 3 C 17.02

    Amtliche Schlachttieruntersuchungen und Fleischuntersuchungen - Erhebung einer

  • BGH, 27.01.2011 - III ZR 337/09

    Fleischgebühren

  • BVerfG, 11.12.2007 - 1 BvR 1792/06

    Verletzung des gesetzlichen Richters durch Nichtvorlage an den Gerichtshof der

  • VG Düsseldorf, 29.04.2003 - 14 K 5769/99

    Rechtmäßigkeit eines Bescheides für Fleischbeschaugebühren; Beurteilung der

  • VG Minden, 15.08.2002 - 9 K 2032/00

    Erhebung von Gebühren für eine amtliche Trichinenuntersuchung sowie einer

  • BVerwG, 13.05.2019 - 3 B 2.19

    Amtliche Lebensmittelkontrolle; Bestandskraft; Fehlerfolge; Festsetzungszeitraum;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2009 - 17 A 2539/03

    Anhebung der Pauschalbeträge durch die Mitgliedstaaten unter Abweichung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2004 - 9 A 4056/02

    Gebührenbescheid gegen einen Betreiber einer privatgewerblichen Schlachtstätte;

  • VGH Hessen, 30.06.2010 - 5 A 1044/09

    Festlegung der Fleischuntersuchungsgebühr ist nur gedeckelt durch die

  • VGH Bayern, 29.04.2010 - 4 BV 07.998

    Satzung der Stadt Bayreuth vom 26. September 2003 über die Erhebung von Gebühren

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.08.2004 - 12 A 10757/04

    Fleischbeschaugebühren

  • VG Gelsenkirchen, 16.07.2003 - 7 K 6842/00

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Bescheids gegenüber einer Betreiberin eines

  • VGH Bayern, 29.04.2010 - 4 BV 07.2285

    Fleischhygiene-Gebührensatzungen der Stadt Ansbach vom 4. Dezember 2002, 9. Mai

  • VG Gelsenkirchen, 16.07.2003 - 7 K 2083/01

    Klage des Betreibers eines öffentlichen Schlachthofs gegen die EG-Pauschalbeträge

  • VG Minden, 15.08.2002 - 9 K 2031/00

    Erhebung von Gebühren für die Trichinenuntersuchung an Schweinen einer

  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.2011 - 2 S 2251/10

    Gebühren für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen

  • BVerwG, 28.06.2002 - 3 BN 5.01

    Befugnis zur flächendeckenden Abweichung von EG-Pauschalgebühren als Rechtssache

  • BVerwG, 09.10.2006 - 3 B 76.06

    Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des

  • VG Stade, 30.04.2010 - 6 A 806/09

    Gebühren für eine amtliche Untersuchung der Schlachtung von Schweinen, Rindern,

  • BVerwG, 10.07.2008 - 3 B 30.08

    Wirksame Umsetzung des Gemeinschaftsrechts durch eine zur Rechtsetzung befugte

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.06.2006 - 2 M 170/06

    Fleischuntersuchungsgebühren

  • VG Minden, 15.08.2002 - 9 K 4027/00

    Anforderungen an die Bemessung eines Gebührenbescheids für amtlich durchgeführte

  • BVerwG, 20.05.2019 - 3 B 3.19

    Vorgaben für die Erhebung von Gebühren für amtliche Lebensmittelkontrollen;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2009 - 17 A 2508/03

    Festsetzung von pauschalen Gebühren für fleischhygienerechtliche Untersuchungen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2009 - 17 A 2493/03

    Zahlung von über Pauschalbeträgen hinausgehenden Gebühren; Erhebung von Gebühren

  • BVerwG, 10.07.2008 - 3 B 28.08

    Zulässigkeit der Umsetzung einer Richtlinie des Gemeinschaftsrechtes durch

  • BVerwG, 09.10.2006 - 3 B 75.06

    Voraussetzungen der Erhebung einer gesonderten Gebühr (oder Teilgebühr) für die

  • VG Minden, 31.10.2002 - 9 K 2179/99

    Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren für fleischhygienerechtliche

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.09.2003 - 2 L 113/02

    Weiterhin keine Rückwirkung von § 4 Abs. 2 des allgemeinen Gebührenordnung

  • BVerwG, 21.05.2019 - 3 B 8.19

    Unionsrechtliche Vorgaben zur Erhebung von Gebühren für amtliche

  • BVerwG, 21.05.2019 - 3 B 9.19

    Vorgaben für die Erhebung von Gebühren für amtliche Lebensmittelkontrollen;

  • BVerwG, 21.05.2019 - 3 B 6.19

    Vorgaben für die Erhebung von Gebühren für amtliche Lebensmittelkontrollen;

  • BVerwG, 10.07.2008 - 3 B 27.08

    Zulässigkeit der Umsetzung einer Richtlinie des Gemeinschaftsrechtes durch

  • BVerwG, 21.05.2019 - 3 B 5.19

    Vorgaben für die Erhebung von Gebühren für amtliche Lebensmittelkontrollen;

  • BVerwG, 21.05.2019 - 3 B 7.19

    Erhebung von Gebühren für amtliche Lebensmittelkontrollen; Festsetzung einer

  • BVerwG, 21.05.2019 - 3 B 4.19

    Vorgaben für die Erhebung von Gebühren für amtliche Lebensmittelkontrollen;

  • BVerwG, 21.05.2019 - 3 B 10.19

    Vorgaben für die Erhebung von Gebühren für amtliche Lebensmittelkontrollen;

  • VGH Baden-Württemberg, 14.03.2008 - 2 S 1173/07

    Erhebung von Fleischhygienegebühren

  • OVG Niedersachsen, 31.01.2019 - 13 LC 211/16

    Absolut; abstrakt; Altfall; Änderungsbescheid; rückwirkende Anwendung;

  • BVerwG, 18.06.2012 - 3 B 63.11

    Gebührenerhebung nach Anhang A Kap. I Nr. 4b RL85/73/EWG i.d.F. der RL 93/118/EG

  • BVerwG, 10.07.2008 - 3 B 29.08

    Möglichkeit der Ermächtigung kommunaler Gebietskörperschaften zum Erlass nötiger

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.12.2009 - 3 L 33/08

    Fleischbeschaugebühren im Rechnungszeitraum Januar bis Dezember 2000

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2009 - 5 N 14.06

    Fleischhygiene: Gebühr für die Schlachttier-, Fleisch- und Trichinenuntersuchung

  • VGH Hessen, 02.06.2005 - 5 UZ 1197/04

    Trichinenschau; Untersuchungsgebühr; Umsetzung von EG-Richtlinien; Rückwirkung

  • VG Köln, 13.06.2003 - 25 K 4771/00

    Verwaltungsprozessrechtliche Ausgestaltung der Einstellung eines

  • OVG Saarland, 22.08.2003 - 3 R 2/03
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2008 - C-430/07

    Exportslachterij J. Gosschalk & Zoon - Gemeinsame Agrarmarktorganisation -

  • BVerwG, 28.06.2002 - 3 BN 7.01

    Befugnis zur flächendeckenden Abweichung von EG-Pauschalgebühren als Rechtssache

  • BVerwG, 28.06.2002 - 3 BN 6.01

    Befugnis zur flächendeckenden Abweichung von EG-Pauschalgebühren als Rechtssache

  • VG Augsburg, 09.05.2018 - Au 6 K 17.1312

    Berechnung von Fleischhygienegebühren

  • BVerwG, 10.03.2005 - 3 B 37.05

    Fortwirken der Rechtskraft eines Normenkontrollurteils nach Änderung der

  • VG Arnsberg, 28.01.2003 - 11 K 3140/00

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Bescheids zur Heranziehung eines

  • VG Köln, 05.12.2003 - 25 K 10319/02
  • VG Augsburg, 21.03.2012 - Au 6 K 10.1783

    Fleischhygienegebühren für den Zeitraum Juni 2004 und Juli 2004; Satzung des

  • BVerwG, 10.07.2003 - 3 B 57.03

    Landesrechtlicher Umsetzungsakt für die Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung von

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.08.2002 - 12 A 10773/02

    Nacherhebung der Fleischbeschaugebühr

  • VG Köln, 05.12.2003 - 25 K 10320/02
  • BVerwG, 10.07.2003 - 3 B 58.03

    Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Fleischuntersuchungsgebühren

  • VG Düsseldorf, 29.04.2003 - 14 K 2127/98
  • VG Schwerin, 02.09.2020 - 7 A 795/19

    Veterinärverwaltungskosten für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen einschl.

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   Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2002 - C-284/00, C-288/00   

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https://dejure.org/2002,19403
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21.03.2002 - C-284/00, C-288/00 (https://dejure.org/2002,19403)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Stratmann

  • EU-Kommission PDF

    Stratmann GmbH und Co. KG gegen Landrätin des Kreises Wesel (C-284/00) und Fleischversorgung Neuss GmbH und Co. KG gegen Landrat des Kreises Neuss (C-288/00).

    Gemeinsame Agrarpolitik - Gebühren für Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 15.04.1997 - C-105/95

    Daut / Oberkreisdirektor des Kreises Gütersloh

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2002 - C-284/00
    40: - Urteil vom 15. April 1997 in der Rechtssache C-105/95 (Daut, Slg. 1997, I-1877, Randnr. 20).

    51: - Erste bis vierte Begründungserwägung der Richtlinie 83/90. Vierte bis sechste Begründungserwägung der Richtlinie 91/497.52: - Urteil Daut (Randnr. 20).

  • EuGH, 14.06.2001 - C-191/99

    Kvaerner

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2002 - C-284/00
    S. 563.30: - Amtsblatt des Kreises Wesel Nr. 21.31: - Bekannt gemacht am 16. Juni 1999.32: - Vgl. u. a. Urteil vom 14. Juni 2001 in der Rechtssache C-191/99 (Kvaerner, Slg. 2001, I-4447, Randnr. 30).

    In jüngerer Zeit hat der Gerichtshof zur Bestätigung seiner Auslegung der betreffenden Bestimmung einer Richtlinie über die Direktversicherung die auslegende Erklärung zu dieser Bestimmung zitiert, die von dem gemäß einer späteren Richtlinie errichteten Versicherungsausschuss stammt (Urteil Kvaerner, Randnr. 54).

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2002 - C-284/00
    37: - Urteil vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 283/81 (CILFIT, Slg. 1982, 3415, Randnr. 18).
  • EuGH, 15.04.1997 - C-27/95

    Woodspring District Council / Bakers of Nailsea

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2002 - C-284/00
    Diesen Standpunkt vertritt auch der Gerichtshof im Urteil vom 15. April 1997 in der Rechtssache C-27/95 (Bakers of Nailsea, Slg. 1997, I-1847, Randnrn.
  • EuGH, 09.09.1999 - C-374/97

    Feyrer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2002 - C-284/00
    Zum anderen hat der Gerichtshof bezüglich der in Kapitel I Nummer 4 Buchstabe b des Anhangs der Richtlinie 85/73 in der geänderten Fassung vorgesehenen Möglichkeit, "eine spezifische Gebühr [zu] erheben, die die tatsächlichen Kosten deckt", im Urteil vom 9. September 1999 in der Rechtssache C-374/97(50) entschieden, dass die Mitgliedstaaten davon zwar allgemein nach ihrem Ermessen Gebrauch machen können, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet.
  • EuGH, 10.11.1992 - C-156/91

    Hansa Fleisch / Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2002 - C-284/00
    49: - Vgl. bezüglich der Entscheidung 88/408 Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache C-156/91 (Hansa Fleisch Ernst Mundt, Urteil vom 10. November 1992, Slg. 1992, I-5567, Nr. 30).
  • EuGH, 03.12.1998 - C-368/96

    Generics (UK) u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2002 - C-284/00
    Eine solche Erklärung kann jedoch berücksichtigt werden, wenn sie der Klarstellung eines allgemeinen Begriffes dient, der Gegenstand des Auslegungsersuchens ist (Urteil vom 3. Dezember 1998 in der Rechtssache C-368/96, Generics [UK] u. a., Slg. 1998, I-7967, Randnr. 27).
  • EuGH, 26.02.1991 - C-292/89

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal, ex parte Antonissen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2002 - C-284/00
    48: - Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann eine auslegende Erklärung nicht herangezogen werden, um eine Auslegung zu rechtfertigen, die vom Wortlaut der betreffenden Vorschrift abweicht (Urteil vom 23. Februar 1988 in der Rechtssache 429/85, Kommission/Italien, Slg. 1988, Randnr. 9), oder wenn der Inhalt der Erklärung in der fraglichen Bestimmung keinen Ausdruck gefunden hat (Urteil vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-292/89, Antonissen, Slg. 1991, I-745, Randnr. 18).
  • EuGH, 23.02.1988 - 429/85

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2002 - C-284/00
    48: - Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann eine auslegende Erklärung nicht herangezogen werden, um eine Auslegung zu rechtfertigen, die vom Wortlaut der betreffenden Vorschrift abweicht (Urteil vom 23. Februar 1988 in der Rechtssache 429/85, Kommission/Italien, Slg. 1988, Randnr. 9), oder wenn der Inhalt der Erklärung in der fraglichen Bestimmung keinen Ausdruck gefunden hat (Urteil vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-292/89, Antonissen, Slg. 1991, I-745, Randnr. 18).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2009 - 17 A 2609/03

    Festsetzung von Gebühren für nach fleischhygienerechtlichen Vorschriften

    Während des erstinstanzlichen Verfahrens hob der Beklage in Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C-288/00 - ("Stratmann u.a.") die Bescheide auf, soweit darin für die Ausstellung von Bescheinigungen Kosten in Höhe von 51 DM und Gebühren für bakteriologische Untersuchungen von 2.584 DM festgesetzt worden sind.

    c) Die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Gebührenforderung des Beklagten, der dieser zugrunde liegenden Satzung sowie der landesrechtlichen Ermächtigungen ergebe sich ferner daraus, dass sie sich als Umgehung des Urteils des EuGH vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C-288/00 - ("Stratmann u.a.") erwiesen und dessen Effektivität beeinträchtigten.

    Als Beispiele werden in den Schlussanträgen des Generalanwalts M. vom 21. März 2002 in den Rechtssachen C-284/00 und C-288/00 "Stratmann u.a." in Rdn. 58, auf die der EuGH in dem hierauf ergangenen Urteil in Rdn. 52 zur Bestimmung des Wesens einer Pauschalgebühr rekurriert, Kosten für die Trichinenuntersuchung und die bakteriologischen Untersuchungen genannt, mit denen bei einer Pauschalgebühr auch Betriebe belastet werden können, obwohl sie solche Kontrollmaßnahmen nicht veranlasst haben.

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