Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 26.11.1998

Rechtsprechung
   EuGH, 29.04.1999 - C-288/97   

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https://dejure.org/1999,3695
EuGH, 29.04.1999 - C-288/97 (https://dejure.org/1999,3695)
EuGH, Entscheidung vom 29.04.1999 - C-288/97 (https://dejure.org/1999,3695)
EuGH, Entscheidung vom 29. April 1999 - C-288/97 (https://dejure.org/1999,3695)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Milch - Zusatzabgabe - Begriff des Abnehmers - Erzeugergenossenschaft

  • Europäischer Gerichtshof

    'Consorzio Caseifici dell'' Altopiano di Asiago'

  • EU-Kommission PDF

    Consorzio Caseifici Altopiano di Asiago

    Verordnung Nr. 3950/92 des Rates, Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 9 Buchstabe e; Verordnung Nr. 536/93 der Kommission, Artikel 7
    1 Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Zusätzliche Abgabe für Milch - "Abnehmer" - Begriff - Zusammenschluß von Milcherzeugergenossenschaften, der damit betraut ist, für Rechnung seiner Mitglieder die erforderlichen Geschäfte für ...

  • EU-Kommission

    Consorzio Caseifici Altopiano di Asiago

  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Artikel 2 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor ; Begriff des Abnehmers im Sinne der Artikel 2 Absatz 2 und 9 Buchstabe e der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92; Unregelmäßigkeiten bei der Führung des ...

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 Art. 2; ; Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 Art. 9

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Milch und Milcherzeugnisse - Zusätzliche Abgabe für Milch - "Abnehmer" - Begriff - Zusammenschluß von Milcherzeugergenossenschaften, der damit betraut ist, für Rechnung seiner Mitglieder die erforderlichen Geschäfte für ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Pretura Circondariale Bassano del Grappa - Auslegung der Artikel 9 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor - Begriff des "Abnehmers" - Milch, die an einen Genossenschaftsverband ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 28.01.1999 - C-181/96

    Wilkens

    Auszug aus EuGH, 29.04.1999 - C-288/97
    Im Hinblick auf den Umstand, daß die italienischen Behörden das Consorzio als Abnehmer im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 536/93 zugelassen haben, hat nach ständiger Rechtsprechung das vorlegende Gericht die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Tatsachen festzustellen und daraus unter Berücksichtigung der Hinweise, die ihm vom Gerichtshof für die Auslegung des Abnehmerbegriffs gegeben werden, die Schlußfolgerungen für die von ihm zu erlassende Entscheidung zu ziehen (vgl. Urteil vom 28. Januar 1999 in der Rechtssache C-181/96, Wilkens, Slg. 1999, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 23.11.1995 - C-285/93

    Dominikanerinnen-Kloster Altenhohenau / Hauptzollamt Rosenheim

    Auszug aus EuGH, 29.04.1999 - C-288/97
    Was die erste Möglichkeit, den Direktverkauf an den Verbraucher, angeht, so hat der Gerichtshof im Urteil vom 23. November 1995 in der Rechtssache C-285/93 (Dominikanerinnen-Kloster Altenhohenau, Slg. 1995, I-4069, Randnr. 13) zu Artikel 12 Buchstabe h in Verbindung mit Buchstabe c der Verordnung Nr. 857/84, der inzwischen aufgehoben wurde, aber mit Artikel 9 Buchstaben h und c der Verordnung Nr. 3950/92 soweit hier relevant wortgleich ist, entschieden, daß ein Direktverkauf an den Verbraucher immer dann vorliegt, wenn die Milch vom Erzeuger ohne Einschaltung eines Milch be- oder verarbeitenden Unternehmens an einen Dritten verkauft wird.
  • EuGH, 16.11.1995 - C-196/94

    Schiltz-Thilmann / Ministre de l'Agriculture

    Auszug aus EuGH, 29.04.1999 - C-288/97
    Diese beruht anfänglich aufgrund des durch die Verordnung Nr. 856/94 eingeführten Artikels 5c Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 148, S. 13) und seit 1993 gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 3950/92 auf der Unterscheidung zwischen Referenzmengen für direkt zum Verbrauch verkaufte Milch und Referenzmengen für an einen Abnehmer gelieferte Milch (vgl. Urteil vom 16. November 1995 in der Rechtssache C-196/94, Schiltz-Thilmann, Slg. 1995, I-3991, Randnr. 6).
  • EuGH, 15.01.1991 - C-341/89

    Ballmann / Hauptzollamt Osnabrück

    Auszug aus EuGH, 29.04.1999 - C-288/97
    Diese Unterscheidung wird in Artikel 9 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3950/92 aufgegriffen und insbesondere dazu verwendet, den Erzeuger als denjenigen zu definieren, der Milch oder Milcherzeugnisse entweder direkt an den Verbraucher verkauft oder an einen Abnehmer liefert oder beide Tätigkeiten auf einmal ausübt (vgl. Urteil vom 15. Januar 1991 in der Rechtssache C-341/89, Ballmann, Slg. 1991, I-25, Randnr. 12).
  • EuGH, 18.11.2004 - C-261/03

    Allevamenti Associati

    17 Da der Gerichtshof der Ansicht ist, dass sich die Antwort auf diese Frage klar aus seiner Rechtsprechung und insbesondere aus dem Urteil vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-288/97 (Consorzio Caseifici dell'Altopiano di Asiago, Slg. 1999, I-2575) und dem Beschluss vom 8. Januar 2004 in der Rechtssache C-69/03 (Caseificio Cooperativo di Cornedo, Slg. 2004, I-0000) herleiten lässt, hat er nach Artikel 104 § 3 seiner Verfahrensordnung das vorlegende Gericht davon unterrichtet, dass er durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden beabsichtigt, und den in Artikel 23 der Satzung des Gerichtshofes bezeichneten Beteiligten Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern.

    Die Allevamenti Associati und die Latteria Sociale Moderna haben indessen geltend gemacht, dass sich die Antwort auf die Vorlagefrage weder aus dem Urteil Consorzio Caseifici dell'Altopiano di Asiago noch aus dem Beschluss Caseificio Cooperativo di Cornedo herleiten lasse.

    22 In der Sache ist daran zu erinnern, dass die Struktur des Systems der Zusatzabgabe auf der Unterscheidung zwischen Referenzmengen von Milch im Direktverkauf und Referenzmengen von Milchlieferungen an einen Abnehmer beruht (vgl. Urteile vom 16. November 1995 in der Rechtssache C-196/94, Schiltz-Thilmann, Slg. 1995, I-3991, Randnr. 16, und Consorzio Caseifici dell'Altopiano di Asiago, Randnr. 18).

  • EuGH, 11.09.2019 - C-46/18

    Caseificio Sociale San Rocco u.a.

    Hierzu ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 und 3 der Verordnung, dass der Abnehmer die Befugnis hat, den vom Erzeuger als Zusatzabgabe geschuldeten Betrag von dem an ihn gezahlten Milchpreis einzubehalten, und dass er, soweit er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht, diesen Betrag auf andere geeignete Weise erheben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 1999, Consorzio Caseifici dell'Altopiano di Asiago, C-288/97, EU:C:1999:214, Rn. 32).

    Aus Art. 2 Abs. 1 der Verordnung ergibt sich in Verbindung mit ihrem achten Erwägungsgrund, dass der Erzeuger Schuldner der auf jede vermarktete Milchmenge erhobenen Abgabe ist, soweit diese Menge die für den Direktverkauf gewährte Referenzmenge oder die für die Lieferung zugeteilte Referenzmenge überschreitet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 1999, Consorzio Caseifici dell'Altopiano di Asiago, C-288/97, EU:C:1999:214, Rn. 19).

  • EuGH, 08.01.2004 - C-69/03

    Caseificio Cooperativo

    16 Der Gerichtshof hat in der Erwägung, dass die Antwort auf diese Frage klar aus dem Urteil vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-288/97 (Consorzio Caseifici dell'Altopiano di Asiago, Slg. 1999, I-2575) abgeleitet werden kann, das vorlegende Gericht nach Artikel 104 § 3 seiner Verfahrensordnung über seine Absicht unterrichtet, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, und den in Artikel 23 seiner Satzung bezeichneten Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

    17 Die italienische Regierung und die Kommission, die als Einzige der Aufforderung des Gerichtshofes zur Äußerung nachgekommen sind, haben gegen seine Absicht, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, in dem auf seine Rechtsprechung und insbesondere auf das Urteil Consorzio Caseifici dell'Altopiano di Asiago Bezug genommen wird, keine Einwände erhoben.

  • EuGH, 15.01.2004 - C-230/01

    Penycoed

    28 Die Zusatzabgabenregelung beruht auf der Unterscheidung zwischen Referenzmengen für direkt zum Verbrauch verkaufte Milch und Referenzmengen für an einen Abnehmer gelieferte Milch (in diesem Sinne Urteil vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-288/97, Consorzio Caseifici dell'Altopiano di Asiago, Slg. 1999, I-2575, Randnr. 18).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2003 - C-230/01

    Penycoed

    20 - Urteil vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-288/97 (Slg. 1999, I-2575, Randnr. 28).
  • EuGH, 14.06.2005 - C-358/04

    Caseificio Valdagnese

    Caseificio Valdagnese Srl, s'appuyant sur l'arrêt du 29 avril 1999, Consorzio fra i Caseifici dell'Altopiano di Asiago (C-288/97, Rec.
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 26.11.1998 - C-288/97   

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https://dejure.org/1998,26643
Generalanwalt beim EuGH, 26.11.1998 - C-288/97 (https://dejure.org/1998,26643)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26.11.1998 - C-288/97 (https://dejure.org/1998,26643)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26. November 1998 - C-288/97 (https://dejure.org/1998,26643)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Consorzio fra i Caseifici dell'Altopiano di Asiago gegen Regione Veneto.

    Milch - Zusatzabgabe - Begriff des Abnehmers - Erzeugergenossenschaft

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 15.01.1991 - C-341/89

    Ballmann / Hauptzollamt Osnabrück

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.11.1998 - C-288/97
    Zum Begriff des Erzeugers siehe Urteile vom 15. Januar 1991 in der Rechtssache C-341/89 (Ballmann, Slg. 1991, I-25) und vom 9. Oktober 1997 in der Rechtssache C-152/95 (Macon u. a., Slg. 1997, I-5429).
  • EuGH, 09.10.1997 - C-152/95

    Macon u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.11.1998 - C-288/97
    Zum Begriff des Erzeugers siehe Urteile vom 15. Januar 1991 in der Rechtssache C-341/89 (Ballmann, Slg. 1991, I-25) und vom 9. Oktober 1997 in der Rechtssache C-152/95 (Macon u. a., Slg. 1997, I-5429).
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