Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2006

Rechtsprechung
   EuGH, 29.06.2006 - C-289/04 P   

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https://dejure.org/2006,3268
EuGH, 29.06.2006 - C-289/04 P (https://dejure.org/2006,3268)
EuGH, Entscheidung vom 29.06.2006 - C-289/04 P (https://dejure.org/2006,3268)
EuGH, Entscheidung vom 29. Juni 2006 - C-289/04 P (https://dejure.org/2006,3268)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Graphitelektroden - Artikel 81 Absatz 1 EG - Geldbußen - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Mitteilung über Zusammenarbeit - Grundsatz ne bis in idem

  • Europäischer Gerichtshof

    Showa Denko / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Graphitelektroden - Artikel 81 Absatz 1 EG - Geldbußen - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Mitteilung über Zusammenarbeit - Grundsatz ne bis in idem

  • EU-Kommission PDF

    Showa Denko / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Graphitelektroden - Artikel 81 Absatz 1 EG - Geldbußen - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Mitteilung über Zusammenarbeit - Grundsatz ne bis in idem

  • EU-Kommission

    Showa Denko / Kommission

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen , Abgestimmte Verhaltensweisen

  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit des Grundsatzes "ne bis in idem" im Verhältnis zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits; Festsetzung von Geldbußen gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung ...

  • Judicialis

    EG Art. 81 Abs. 1; ; Verordnung Nr. 17 Art. 11; ; Verordnung Nr. 17 Art. 15

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Graphitelektroden - Artikel 81 Absatz 1 EG - Geldbußen - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Mitteilung über Zusammenarbeit - Grundsatz ne bis in idem - Sachgebiete: Wettbewerb

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Showa Denko / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Graphitelektroden - Artikel 81 Absatz 1 EG - Geldbußen - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Mitteilung über Zusammenarbeit - Grundsatz ne bis in idem

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel der Showa Denko KK gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Zweite Kammer) vom 29. April 2004 in den verbundenen Rechtssachen T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01, Tokai Carbon Co. Ltd u. a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 29. April 2004 in den verbundenen Rechtssachen T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01 (Tokai Carbon Co. Ltd u. a./Kommission), mit dem die Entscheidung 2002/271/EG der Kommission vom 18. Juli 2001 in einem Verfahren ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.06.2006 - C-289/04
    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteil vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80, Musique Diffusion française u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825, Randnrn.

    Daher kann die Kommission bei der Berechnung der Geldbuße u. a. die Größe und die Wirtschaftskraft des betreffenden Unternehmens berücksichtigen (vgl. Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission, Randnrn. 119 bis 121).

    29 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes gehört die Größe des betreffenden Unternehmens zu den Faktoren, die bei der Bußgeldberechnung und damit bei der Festlegung des "Abschreckungsmultiplikators" herangezogen werden können (vgl. u. a. Urteil Musique Diffusion française u. a./Kommission und Urteil vom 28. Juni 2005 in den Rechtssachen C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, Slg. 2005, I-5425, Randnrn.

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.06.2006 - C-289/04
    68 Es ist daran zu erinnern, dass die Wahrung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu Sanktionen, namentlich zu Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können, einen fundamentalen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts darstellt, der auch in einem Verwaltungsverfahren beachtet werden muss (vgl. Urteil vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, 461, Randnr. 9).
  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.06.2006 - C-289/04
    69 Insoweit ist hinzuzufügen, dass der Pflicht, die Unternehmen anzuhören, die Gegenstand eines Verfahrens nach Artikel 81 EG sind, nachgekommen wurde, wenn die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte erklärt, dass sie prüfen werde, ob gegen die betreffenden Unternehmen Geldbußen zu verhängen sind, und wenn sie die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte angibt, die - wie Schwere und Dauer der vermuteten Zuwiderhandlung - zur Festsetzung einer Geldbuße führen können (vgl. u. a. Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81, Michelin/Kommission, Slg. 1981, 3461, Randnrn.
  • EuGH, 15.07.1970 - 41/69

    Chemiefarma / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.06.2006 - C-289/04
    61 Das Abschreckungsziel, das die Kommission bei der Bemessung einer Geldbuße verfolgen darf, besteht nämlich darin, zu gewährleisten, dass die Unternehmen die im EG-Vertrag für ihre Tätigkeiten innerhalb des Gemeinsamen Marktes festgelegten Wettbewerbsregeln beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69, ACF Chemiefarma/Kommission, Slg. 1970, 661, Randnrn.
  • EuGH, 16.11.2000 - C-291/98

    Sarrió / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.06.2006 - C-289/04
    17 Hinzuzufügen ist, wie es das Gericht in Randnummer 239 des angefochtenen Urteils getan hat, dass der Gerichtshof insbesondere die Relevanz der Berücksichtigung des Gesamtumsatzes jedes an einem Kartell beteiligten Unternehmens für die Festlegung der Geldbuße hervorgehoben hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-291/98 P, Sarrió/Kommission, Slg. 2000, I-9991, Randnrn.
  • EuGH, 05.05.1966 - 18/65

    Gutmann / Kommission EAG

    Auszug aus EuGH, 29.06.2006 - C-289/04
    50 Zunächst ist daran zu erinnern, dass der auch in Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankerte Grundsatz ne bis in idem einen fundamentalen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts darstellt, den der Gemeinschaftsrichter zu beachten hat (vgl. u. a. Urteile vom 5. Mai 1966 in den Rechtssachen 18/65 und 35/65, Gutmann/EAG-Kommission, Slg. 1966, 154, 178, und vom 15. Oktober 2002 in den Rechtssachen C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 59).
  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

    Auszug aus EuGH, 29.06.2006 - C-289/04
    1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Showa Denko KK (im Folgenden: Rechtsmittelführerin), das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 29. April 2004 in den Rechtssachen T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01 (Tokai Carbon u. a./Kommission, Slg. 2004, II-1181, im Folgenden: angefochtenes Urteil) insoweit teilweise aufzuheben, als darin die durch die Entscheidung 2002/271/EG der Kommission vom 18. Juli 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen - Sache COMP/E-1/36.490 - Graphitelektroden (ABl. 2002, L 100, S. 1, im Folgenden: streitige Entscheidung) gegen die Rechtsmittelführerin verhängte Geldbuße auf 10 440 000 Euro festgesetzt wurde.
  • EuGH, 25.03.1996 - C-137/95

    SPO u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.06.2006 - C-289/04
    36 Nach ständiger Rechtsprechung verfügt die Kommission über ein besonders weites Ermessen in Bezug auf die Wahl der bei der Bemessung der Geldbußen zu berücksichtigenden Gesichtspunkte, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Sache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten (vgl. u. a. Beschluss vom 25. März 1996 in der Rechtssache C-137/95 P, SPO u. a./Kommission, Slg. 1996, I-1611, Randnr. 54, und Urteil vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-219/95 P, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1997, I-4411, Randnr. 33).
  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.06.2006 - C-289/04
    50 Zunächst ist daran zu erinnern, dass der auch in Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankerte Grundsatz ne bis in idem einen fundamentalen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts darstellt, den der Gemeinschaftsrichter zu beachten hat (vgl. u. a. Urteile vom 5. Mai 1966 in den Rechtssachen 18/65 und 35/65, Gutmann/EAG-Kommission, Slg. 1966, 154, 178, und vom 15. Oktober 2002 in den Rechtssachen C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 2002, I-8375, Randnr. 59).
  • EuG, 29.04.2004 - T-245/01

    Showa Denko / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.06.2006 - C-289/04
    In der Rechtssache T-245/01, Showa Denko/Kommission,.
  • EuGH, 14.07.2005 - C-57/02

    Acerinox / Kommission - Rechtsmittel - EGKS-Vertrag - Kartelle -

  • EuGH, 05.05.1966 - 35/65
  • EuGH, 17.07.1997 - C-219/95

    Ferriere Nord / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-250/99

    Degussa / Kommission

  • EuGH, 28.06.2005 - C-189/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE URTEILE DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUR EXISTENZ

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2001 - C-252/99

    Wacker-Chemie und Hoechst / Kommission

  • RG, 11.07.1936 - 1/36

    Eine Berichtigung der Sitzungsniederschrift hat das Revisionsgericht auch dann zu

  • EuGH, 07.06.1983 - 103/80
  • EuGH, 14.09.2010 - C-550/07

    Im Bereich des Wettbewerbsrechts ist der unternehmensinterne Schriftwechsel mit

    Die Wahrung der Verteidigungsrechte stellt in allen Verfahren, die zu Sanktionen, namentlich zu Geldbußen oder Zwangsgeldern, führen können, einen fundamentalen Grundsatz des Unionsrechts dar, der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs wiederholt bekräftigt worden ist (vgl. Urteile vom 2. Oktober 2003, Thyssen Stahl/Kommission, C-194/99 P, Slg. 2003, I-10821, Randnr. 30, vom 29. Juni 2006, Showa Denko/Kommission, C-289/04 P, Slg. 2006, I-5859, Randnr. 68, und vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C-3/06 P, Slg. 2007, I-1331, Randnr. 68) und in Art. 48 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Union verankert worden ist.
  • EuG, 07.06.2011 - T-217/06

    Arkema France u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Methacrylate

    Daher kann die Kommission bei der Bemessung der Geldbuße u. a. die Größe und die Wirtschaftskraft des betreffenden Unternehmens berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2006, Showa Denko/Kommission, C-289/04 P, Slg. 2006, I-5859, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So ist bereits entschieden worden, dass die Kommission bei der Bemessung der Geldbuße in einer Höhe, die eine hinreichende Abschreckungswirkung sicherstellt, den Gesamtumsatz des betreffenden Unternehmens berücksichtigen kann (Urteile des Gerichtshofs Showa Denko/Kommission, oben in Randnr. 210 angeführt, Randnrn.

    Folglich ist es insbesondere die Möglichkeit, dass eines der betroffenen Unternehmen die zur Zahlung seiner Geldbuße erforderlichen Mittel leichter aufbringen kann, die im Hinblick auf eine hinreichende Abschreckungswirkung der Geldbuße die Anwendung eines Multiplikators rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs Showa Denko/Kommission, oben in Randnr. 210 angeführt, Randnr. 18, sowie die Urteile des Gerichts Degussa/Kommission, Randnr. 284, und Hoechst/Kommission, Randnr. 379).

    Mit Geldbußen wegen Verstößen gegen Art. 81 EG, wie sie in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehen sind, sollen rechtswidrige Handlungen der betreffenden Unternehmen geahndet und diese Unternehmen und andere Wirtschaftsteilnehmer vor künftigen Verletzungen der Wettbewerbsregeln des Unionsrechts abgeschreckt werden (Urteil Showa Denko/Kommission, oben in Randnr. 210 angeführt, Randnr. 16).

    Der Abschreckungsfaktor wird somit unter Einbeziehung einer Vielzahl von Gesichtspunkten und nicht nur der besonderen Situation des betreffenden Unternehmens ermittelt (Urteil Showa Denko/Kommission, oben in Randnr. 210 angeführt, Randnr. 23, und Urteil des Gerichts vom 30. April 2009, Nintendo und Nintendo of Europe/Kommission, T-13/03, Slg. 2009, II-947, Randnr. 71).

    Mithin kann es im Hinblick auf eine hinreichende Abschreckungswirkung der Geldbuße die Anwendung eines Multiplikators rechtfertigen, dass das betreffende Unternehmen die zur Zahlung seiner Geldbuße erforderlichen Mittel leichter aufbringen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Showa Denko/Kommission, oben in Randnr. 210 angeführt, Randnr. 18; und die oben in Randnr. 213 angeführten Urteile Degussa/Kommission, Randnr. 284, und Hoechst/Kommission, Randnr. 379; vgl. auch Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2010 - C-413/08

    Lafarge / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Gipsplattenmarkt -

    Zum Begriff der Abschreckung hat der Gerichtshof im Urteil Showa Denko/Kommission festgestellt, dass er einen der bei der Bußgeldberechnung zu berücksichtigenden Gesichtspunkte darstelle.(82) Nach ständiger Rechtsprechung sollten mit Geldbußen wegen Verstößen gegen Art. 81 EG, wie sie in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 vorgesehen seien, rechtswidrige Handlungen der betreffenden Unternehmen geahndet sowie diese Unternehmen und andere Wirtschaftsteilnehmer von künftigen Verletzungen der Wettbewerbsregeln des Gemeinschaftsrechts abgeschreckt werden.

    Dem Urteil Showa Denko/Kommission lässt sich die Auffassung des Gerichtshofs entnehmen, dass die Anwendung eines Abschreckungsmultiplikators zulässig ist, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich eine Geldbuße auf die einzelnen Kartellmitglieder in unterschiedlicher Weise auswirkt.

    81 - Vgl. u. a. Urteil vom 29. Juni 2006, Showa Denko/Kommission (C-289/04 P, Slg. 2006, I-5859, Randnr. 36), Beschluss vom 25. März 1996, SPO u. a./Kommission (C-137/95 P, Slg. 1996, I-1611, Randnr. 54), und Urteil vom 17. Juli 1997, Ferriere Nord/Kommission (C-219/95 P, Slg. 1997, I-4411, Randnr. 33).

    83 - Vgl. Urteile Showa Denko/Kommission, in Fn. 81 angeführt, Randnr. 18, und Musique Diffusion française u. a. /Kommission, in Fn. 55 angeführt, Randnrn.

    84 - Vgl. Urteil Showa Denko/Kommission, in Fn. 81 angeführt, Randnr. 18.

    86 - Ich möchte allerdings auf die Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil Showa Denko/Kommission (in Fn. 81 angeführt, Randnr. 23) hinweisen, denen zufolge die Geldbuße eines Unternehmens unter Einbeziehung eines Abschreckungsfaktors berechnet werden kann, bei dessen Ermittlung eine Vielzahl von Gesichtspunkten und nicht nur die besondere Situation des betreffenden Unternehmens zu berücksichtigen ist.

  • EuGH, 17.06.2010 - C-413/08

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen Lafarge wegen ihres wettbewerbswidrigen

    Daher kann die Kommission bei der Berechnung der Geldbuße u. a. die Größe und die Wirtschaftskraft des betreffenden Unternehmens berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 2006, Showa Denko/Kommission, C-289/04 P, Slg. 2006, I-5859, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass das Gericht annehmen durfte, dass ein Unternehmen aufgrund seines im Verhältnis zu den übrigen Kartellmitgliedern "erheblich höheren" Gesamtumsatzes die zur Zahlung der Geldbuße erforderlichen Mittel leichter würde aufbringen können, was im Hinblick auf eine hinreichende abschreckende Wirkung der Geldbuße die Anwendung eines Multiplikators rechtfertigte (vgl. Urteil Showa Denko/Kommission, Randnr. 18).

    Im Übrigen wird der Abschreckungsfaktor, der in die Berechnung der gegen ein Unternehmen verhängten Geldbuße einbezogen werden kann, unter Berücksichtigung einer Vielzahl von Gesichtspunkten und nicht nur der besonderen Situation des betreffenden Unternehmens ermittelt (vgl. in diesem Sinne Urteil Showa Denko/Kommission, Randnr. 23).

  • EuGH, 11.12.2007 - C-280/06

    DIE VERANTWORTLICHKEIT FÜR EINE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN DIE WETTBEWERBSREGELN KANN

    Das Ziel, gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrags verstoßende Verhaltensweisen zu ahnden und ihrer Wiederholung durch abschreckende Sanktionen vorzubeugen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 15. Juli 1970, ACF Chemiefarma/Kommission, 41/69, Slg. 1970, 661, Randnr. 173, vom 29. Juni 2006, Showa Denko/Kommission, C-289/04 P, Slg. 2006, I-5859, Randnr. 61, und vom 7. Juni 2007, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, C-76/06 P, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 22), würde dadurch beeinträchtigt.
  • EuGH, 14.02.2012 - C-17/10

    Die tschechische Wettbewerbsbehörde kann die Auswirkungen eines weltumspannenden

    338 bis 340, und vom 29. Juni 2006, Showa Denko/Kommission, C-289/04 P, Slg. 2006, I-5859, Randnr. 50).
  • EuG, 12.10.2011 - T-38/05

    Agroexpansión / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Spanischer Markt für den

    Nach ständiger Rechtsprechung sollen mit Geldbußen wegen Verstößen gegen Art. 81 EG, wie sie in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehen sind, rechtswidrige Handlungen der betreffenden Unternehmen geahndet und diese Unternehmen und andere Wirtschaftsteilnehmer vor künftigen Verletzungen der wettbewerbsrechtlichen Regeln abgeschreckt werden (Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 2006, Showa Denko/Kommission, C-289/04 P, Slg. 2006, I-5859, Randnr. 16).

    Ferner gehören die Größe und die Wirtschaftskraft des betreffenden Unternehmens zu den Faktoren, die bei der Berechnung der Geldbuße und damit bei der Festlegung des Multiplikators, der deren abschreckende Wirkung sicherstellen soll, herangezogen werden können (vgl. Urteil Showa Denko/Kommission, oben in Randnr. 205 angeführt, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass das Gericht annehmen durfte, dass ein Unternehmen aufgrund seines im Verhältnis zu den übrigen Kartellmitgliedern "erheblich höheren" Gesamtumsatzes die zur Zahlung der Geldbuße erforderlichen Mittel leichter würde aufbringen können, was im Hinblick auf eine hinreichend abschreckende Wirkung der Geldbuße die Anwendung eines Multiplikators rechtfertigte (vgl. Urteil Showa Denko/Kommission, oben in Randnr. 205 angeführt, Randnr. 18).

    Zu diesem Ergebnis ist der Gerichtshof nach dem Hinweis darauf gelangt, dass er die Relevanz der Berücksichtigung des Gesamtumsatzes jedes an einem Kartell beteiligten Unternehmens für die Festlegung der Geldbuße bereits hervorgehoben hatte (vgl. Urteil Showa Denko/Kommission, oben in Randnr. 205 angeführt, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.03.2022 - C-151/20

    Nordzucker u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 AEUV -

    Zweitens stellt sich dem vorlegenden Gericht die Frage, ob bei der Beurteilung der " idem "-Komponente neben anderen Gesichtspunkten die territorialen Auswirkungen von Kartellen, die in den Hoheitsgebieten verschiedener Mitgliedstaaten stattgefunden haben, entsprechend der Lösung in den Urteilen vom 18. Mai 2006, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission (C-397/03 P, EU:C:2006:328), vom 29. Juni 2006, Showa Denko/Kommission (C-289/04 P, EU:C:2006:431), und vom 14. Februar 2012, Toshiba Corporation u. a. (C-17/10, EU:C:2012:72, Rn. 99 bis 103), zu berücksichtigen sind.
  • EuGH, 13.06.2013 - C-511/11

    Versalis / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und

    23 und 24 des Urteils vom 29. Juni 2006, Showa Denko/Kommission (C-289/04 P, Slg. 2006, I-5859), bereits entschieden habe, "unter Berücksichtigung einer Vielzahl von Gesichtspunkten und nicht nur der besonderen Situation des betreffenden Unternehmens ermittelt [wird]".

    Was erstens die Bezugnahme auf das Urteil Showa Denko/Kommission betrifft, ist festzustellen, dass Versalis dieses Urteil falsch auslegt.

  • EuGH, 10.05.2007 - C-328/05

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Leitlinien für

    In der mündlichen Verhandlung hat SGL Carbon ergänzend ausgeführt, dass der Gerichtshof in den Urteilen vom 29. Juni 2006, Showa Denko/Kommission (C-289/04 P, Slg. 2006, I-5859, Randnrn.
  • EuG, 13.07.2011 - T-144/07

    ThyssenKrupp Liften Ascenseurs / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-117/20

    Generalanwalt Bobek schlägt eine einheitliche Prüfung für den Schutz gegen

  • EuG, 13.07.2011 - T-59/07

    Polimeri Europa / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 16.09.2013 - T-373/10

    Villeroy & Boch Austria / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Belgischer,

  • EuG, 03.03.2011 - T-122/07

    Siemens Österreich und VA Tech Transmission & Distribution / Kommission -

  • EuG, 13.07.2011 - T-39/07

    ENI / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2019 - C-10/18

    Marine Harvest / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2014 - Gutachten 2/13

    Abschluss internationaler Übereinkünfte durch die Union - Beitritt der Union zur

  • EuG, 12.07.2011 - T-59/07

    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und

  • EuG, 03.03.2011 - T-117/07

    Areva u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

  • EuG, 13.07.2011 - T-38/07

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über das Kartell auf dem

  • EuG, 13.07.2011 - T-42/07

    Dow Chemical u.a. / Kommission

  • EuG, 05.06.2012 - T-214/06

    Imperial Chemical Industries / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 04.09.2014 - C-408/12

    YKK u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Märkte für Reißverschlüsse,

  • EuG, 13.07.2011 - T-141/07

    General Technic-Otis / Kommission

  • EuG, 27.09.2012 - T-343/06

    Shell Petroleum u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-295/12

    Generalanwalt Melchior Wathelet schlägt dem Gerichtshof vor, die Rechtssache, in

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-17/10

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott schließt das Verbot der Doppelbestrafung

  • EuG, 30.04.2009 - T-12/03

    DAS GERICHT SETZT DIE GELDBUSSE GEGEN DIE NINTENDO-GRUPPE AUF 119,24 MILLIONEN

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2007 - C-280/06

    ETI u.a. - Wettbewerb - Art. 81 EG - Absprache über den Verkaufspreis von

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2012 - C-441/11

    Kommission / Verhuizingen Coppens - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2008 - C-511/06

    Archer Daniels Midland / Kommission - Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-434/13

    Kommission / Parker Hannifin Manufacturing (früher Parker ITR) und

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2014 - C-129/14

    Spasic - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle

  • EuGH, 26.09.2013 - C-668/11

    Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts, mit denen dieses die

  • EuGH, 26.09.2013 - C-679/11

    Alliance One International / Kommission

  • EuG, 05.10.2011 - T-39/06

    Transcatab / Kommission

  • EuG, 03.03.2011 - T-121/07

    Alstom / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Projekte im Bereich

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2015 - C-231/14

    InnoLux / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Weltmarkt für

  • EuG, 09.12.2014 - T-83/10

    Riva Fire / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2013 - C-418/11

    TEXDATA Software - Gesellschaftsrecht - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV und

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2008 - C-510/06

    Archer Daniels Midland / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 81 EG -

  • EuG, 14.07.2011 - T-190/06

    Total und Elf Aquitaine / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2011 - C-489/10

    Bonda - Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 - Ausschluss und Kürzung

  • EuG, 30.03.2022 - T-324/17

    SAS Cargo Group u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2007 - C-328/05

    SGL Carbon / Kommission - (Rechtsmittel - Wettbewerb - Spezialgraphit - Ne bis in

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-665/20

    X (Mandat d'arrêt européen - Ne bis in idem)

  • EuG, 16.06.2011 - T-192/06

    Caffaro / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Wasserstoffperoxid und

  • EuG, 30.04.2009 - T-13/03

    Nintendo und Nintendo of Europe / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 05.12.2013 - C-447/11

    Caffaro in amministrazione straordinaria (früher Caffaro) / Kommission

  • EuG, 14.07.2011 - T-189/06

    Das Gericht erhält die gegen Arkema France und deren Muttergesellschaften, Total

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2006 - C-289/04 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,31839
Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2006 - C-289/04 P (https://dejure.org/2006,31839)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19.01.2006 - C-289/04 P (https://dejure.org/2006,31839)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19. Januar 2006 - C-289/04 P (https://dejure.org/2006,31839)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Showa Denko / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Graphitelektroden - Artikel 81 Absatz 1 EG - Geldbußen - Leitlinien für die Berechnung von Geldbußen - Mitteilung über Zusammenarbeit

  • EU-Kommission PDF

    Showa Denko / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Graphitelektroden - Artikel 81 Absatz 1 EG - Geldbußen - Leitlinien für die Berechnung von Geldbußen - Mitteilung über Zusammenarbeit

  • EU-Kommission

    Showa Denko / Kommission

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen , Abgestimmte Verhaltensweisen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuG, 29.04.2004 - T-245/01

    Showa Denko / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2006 - C-289/04
    In der Rechtssache T-245/01, Showa Denko/Kommission,.

    - das Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-245/01 teilweise aufzuheben;.

  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2006 - C-289/04
    17 - Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81 (Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461, Randnr. 19).
  • EuG, 29.04.2004 - T-236/01

    Das Gericht erster Instanz setzt die Geldbussen herab, die die Kommission mit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2006 - C-289/04
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Showa Denko KK (im Folgenden: SDK oder Rechtsmittelführerin) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 29. April 2004 in den verbundenen Rechtssachen T-236/01, T-239/01, T-244/01 bis T-246/01, T-251/01 und T-252/01 (Tokai Carbon Co. Ltd/Kommission) (im Folgenden: angefochtenes Urteil), soweit damit der "Abschreckungsmultiplikator" nicht vollständig beseitigt worden ist, den die Kommission auf die gegen die Rechtsmittelführerin verhängte Geldbuße angewandt hat.
  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2006 - C-289/04
    4 - Urteil vom 7. Juni 1983 in den verbundenen Rechtssachen 100/80 bis 103/80 (Musique diffusion française u. a., Slg. 1983, 1825, Randnrn. 105 f.).
  • EuG, 14.07.1994 - T-77/92

    Parker Pen Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2006 - C-289/04
    10 - Urteil vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache T-77/92 (Parker Pen/Kommission, Slg. 1994, II-549, Randnr. 94).
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