Weiteres Verfahren unten: EuGH

Rechtsprechung
   EuGH, 23.12.2015 - C-250/14, C-289/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,39294
EuGH, 23.12.2015 - C-250/14, C-289/14 (https://dejure.org/2015,39294)
EuGH, Entscheidung vom 23.12.2015 - C-250/14, C-289/14 (https://dejure.org/2015,39294)
EuGH, Entscheidung vom 23. Dezember 2015 - C-250/14, C-289/14 (https://dejure.org/2015,39294)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,39294) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    Air France - KLM

    Mehrwertsteuer - Steuertatbestand und Steueranspruch - Luftverkehr - Flugschein, der gekauft, aber nicht benutzt wurde - Erbringung der Beförderungsleistung - Ausstellung des Flugscheins - Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer

  • Europäischer Gerichtshof

    Air France - KLM

    Mehrwertsteuer - Steuertatbestand und Steueranspruch - Luftverkehr - Flugschein, der gekauft, aber nicht benutzt wurde - Erbringung der Beförderungsleistung - Ausstellung des Flugscheins - Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer

  • IWW

    Umsatzsteuer

  • IWW

    Richtlinie 77/388/EWG, Richtlinie 1999/59/EG, Richtlinie 2001/115/EG, Richtlinie 77/388, Richtlinie 1999/59, Richtlinie 2001/115

  • Betriebs-Berater

    Flugscheine, die nicht benutzt wurden und für die keine Erstattung erfolgt, sind mehrwertsteuerpflichtig

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mehrwertsteuerpflicht für das Ausstellen unbenutzter Flugscheine durch Fluggesellschaft oder Franchisenehmerin; Vorabentscheidungsersuchen des französischen Staatsrats

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Steuerrecht - Flugscheine, die nicht benutzt wurden und für die keine Erstattung erfolgt, sind mehrwertsteuerpflichtig

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Flugscheine, die nicht benutzt wurden und für die keine Erstattung erfolgt, sind mehrwertsteuerpflichtig

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Auch nicht genutzte Flugscheine unterliegen der Mehrwertsteuer

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Mehrwertsteuer für ungenutzte Flugscheine

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Auch für verfallene Flugscheine muss Steuer abgeführt werden

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Air France - KLM

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 2 Nr 1, EWGRL 388/77 Art 10 Abs 2
    Beförderungsleistung, Flugticket, Mehrwertsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Mehrwertsteuer - Steuertatbestand und Steueranspruch - Luftverkehr - Flugschein, der gekauft, aber nicht benutzt wurde - Erbringung der Beförderungsleistung - Ausstellung des Flugscheins - Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH - C-289/14 (anhängig)

    Hop!-Brit Air

    Auszug aus EuGH, 23.12.2015 - C-250/14
    Rechtssache C-289/14.

    Aus der Vorlageentscheidung in der Rechtssache C-289/14 ergibt sich, dass Brit Air, jetzt Hop!-Brit Air SAS, im Rahmen eines mit Air France-KLM geschlossenen Franchisevertrags Beförderungsleistungen für Fluggäste erbrachte.

    Durch Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. Juli 2014 sind die Rechtssachen C-250/14 und C-289/14 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Zur ersten Frage in der Rechtssache C-250/14 und zur zweiten Frage in der Rechtssache C-289/14.

    Mit der ersten Frage in der Rechtssache C-250/14 und der zweiten Frage in der Rechtssache C-289/14 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Nr. 1 und Art. 10 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie und der geänderten Sechsten Richtlinie dahin auszulegen sind, dass das Ausstellen von Flugscheinen durch eine Fluggesellschaft mehrwertsteuerpflichtig ist, wenn die Fluggäste die betreffenden Flugscheine nicht benutzt haben und sie für diese keine Erstattung erhalten können.

    Nach alledem ist auf die erste Frage in der Rechtssache C-250/14 und auf die zweite Frage in der Rechtssache C-289/14 zu antworten, dass Art. 2 Nr. 1 und Art. 10 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie und der geänderten Sechsten Richtlinie dahin auszulegen sind, dass das Ausstellen von Flugscheinen durch eine Fluggesellschaft mehrwertsteuerpflichtig ist, wenn die Fluggäste die ausgegebenen Flugscheine nicht benutzt haben und sie für diese keine Erstattung erhalten können.

    Zur zweiten Frage in der Rechtssache C-250/14 und zur dritten Frage in der Rechtssache C-289/14.

    Mit der zweiten Frage in der Rechtssache C-250/14 und der dritten Frage in der Rechtssache C-289/14 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Nr. 1 und Art. 10 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie und der geänderten Sechsten Richtlinie dahin auszulegen sind, dass der Anspruch auf die Mehrwertsteuer, die ein Fluggast beim Erwerb eines von ihm nicht benutzten Flugscheins entrichtet hat, mit der Vereinnahmung des Preises für den Flugschein durch die Fluggesellschaft oder einen in ihrem Namen handelnden Dritten entsteht.

    Nach alledem ist auf die zweite Frage in der Rechtssache C-250/14 und auf die dritte Frage in der Rechtssache C-289/14 zu antworten, dass Art. 2 Nr. 1 und Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie und der geänderten Sechsten Richtlinie dahin auszulegen sind, dass der Anspruch auf die Mehrwertsteuer, die ein Fluggast beim Erwerb eines von ihm nicht benutzten Flugscheins entrichtet hat, mit der Vereinnahmung des Preises für den Flugschein durch die Fluggesellschaft, einen in ihrem Namen und für ihre Rechnung handelnden Dritten oder einen in eigenem Namen, aber für Rechnung der Fluggesellschaft handelnden Dritten entsteht.

    Zur ersten Frage in der Rechtssache C-289/14.

    Mit der ersten Frage in der Rechtssache C-289/14 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Nr. 1 und Art. 10 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie und der geänderten Sechsten Richtlinie dahin auszulegen sind, dass dann, wenn ein Dritter im Rahmen eines Franchisevertrags die Flugscheine einer Fluggesellschaft für deren Rechnung vertreibt und an diese für ausgegebene und verfallene Flugscheine einen Pauschalbetrag zahlt, der als prozentualer Anteil des auf den entsprechenden Fluglinien erzielten Jahresumsatzes berechnet wird, dieser Pauschalbetrag als Gegenleistung für diese Flugscheine steuerpflichtig ist.

    Nach alledem ist auf die erste Frage in der Rechtssache C-289/14 zu antworten, dass Art. 2 Nr. 1 und Art. 10 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie und der geänderten Sechsten Richtlinie dahin auszulegen sind, dass dann, wenn ein Dritter im Rahmen eines Franchisevertrags die Flugscheine einer Fluggesellschaft für deren Rechnung vertreibt und an diese für ausgegebene und verfallene Flugscheine einen Pauschalbetrag zahlt, der als prozentualer Anteil des auf den entsprechenden Fluglinien erzielten Jahresumsatzes berechnet wird, dieser Betrag als Gegenleistung für diese Flugscheine steuerpflichtig ist.

  • EuGH, 19.12.2012 - C-549/11

    Orfey Balgaria - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 63, 65, 73 und 80

    Auszug aus EuGH, 23.12.2015 - C-250/14
    Der Steueranspruch entsteht dann zum Zeitpunkt der Vereinnahmung entsprechend dem vereinnahmten Betrag (vgl. in diesem Sinne Urteil Orfey Balgaria, C-549/11, EU:C:2012:832, Rn. 27, und Beschluss Sani treyd, C-153/12, EU:C:2013:201, Rn. 24).

    Außerdem ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs für eine Entstehung des Mehrwertsteueranspruchs vor der Erbringung der Dienstleistung erforderlich und ausreichend, dass alle maßgeblichen Elemente des Steuertatbestands, d. h. der künftigen Leistung, bereits bekannt und somit insbesondere die Gegenstände oder die Dienstleistungen zum Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt sind (vgl. Urteil Orfey Balgaria, C-549/11, EU:C:2012:832, Rn. 28 und 39, sowie Beschluss Sani treyd, C-153/12, EU:C:2013:201, Rn. 25 und 33).

    Durch die vollständige und nicht nur teilweise Zahlung des Preises kann eine solche Auslegung nicht in Frage gestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Orfey Balgaria, C-549/11, EU:C:2012:832, Rn. 37, und Efir, C-19/12, EU:C:2013:148, Rn. 39, sowie Beschluss Sani treyd, C-153/12, EU:C:2013:201, Rn. 32).

  • EuGH, 21.03.2013 - C-153/12

    Sani treyd

    Auszug aus EuGH, 23.12.2015 - C-250/14
    Der Steueranspruch entsteht dann zum Zeitpunkt der Vereinnahmung entsprechend dem vereinnahmten Betrag (vgl. in diesem Sinne Urteil Orfey Balgaria, C-549/11, EU:C:2012:832, Rn. 27, und Beschluss Sani treyd, C-153/12, EU:C:2013:201, Rn. 24).

    Außerdem ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs für eine Entstehung des Mehrwertsteueranspruchs vor der Erbringung der Dienstleistung erforderlich und ausreichend, dass alle maßgeblichen Elemente des Steuertatbestands, d. h. der künftigen Leistung, bereits bekannt und somit insbesondere die Gegenstände oder die Dienstleistungen zum Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt sind (vgl. Urteil Orfey Balgaria, C-549/11, EU:C:2012:832, Rn. 28 und 39, sowie Beschluss Sani treyd, C-153/12, EU:C:2013:201, Rn. 25 und 33).

    Durch die vollständige und nicht nur teilweise Zahlung des Preises kann eine solche Auslegung nicht in Frage gestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Orfey Balgaria, C-549/11, EU:C:2012:832, Rn. 37, und Efir, C-19/12, EU:C:2013:148, Rn. 39, sowie Beschluss Sani treyd, C-153/12, EU:C:2013:201, Rn. 32).

  • EuGH, 07.03.2013 - C-19/12

    Efir

    Auszug aus EuGH, 23.12.2015 - C-250/14
    Durch die vollständige und nicht nur teilweise Zahlung des Preises kann eine solche Auslegung nicht in Frage gestellt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Orfey Balgaria, C-549/11, EU:C:2012:832, Rn. 37, und Efir, C-19/12, EU:C:2013:148, Rn. 39, sowie Beschluss Sani treyd, C-153/12, EU:C:2013:201, Rn. 32).
  • EuGH, 03.03.1994 - C-16/93

    Tolsma / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus EuGH, 23.12.2015 - C-250/14
    Nach ständiger Rechtsprechung wird eine Dienstleistung nur dann im Sinne dieser Vorschrift "gegen Entgelt" erbracht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (Urteil Tolsma, C-16/93, EU:C:1994:80, Rn. 14).
  • EuGH, 18.07.2007 - C-277/05

    'Société thermale d''Eugénie-Les-Bains' - Mehrwertsteuer - Geltungsbereich -

    Auszug aus EuGH, 23.12.2015 - C-250/14
    Dies ist dann der Fall, wenn zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, wobei die gezahlten Beträge die tatsächliche Gegenleistung für eine bestimmbare Leistung darstellen, die im Rahmen eines solchen Rechtsverhältnisses erbracht wurde (Urteil Société thermale d'Eugénie-les-Bains, C-277/05, EU:C:2007:440, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.07.2009 - C-204/08

    DIE FLUGGÄSTE EINES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN FLUGES KÖNNEN IHRE KLAGE AUF

    Auszug aus EuGH, 23.12.2015 - C-250/14
    Insoweit hat der Gerichtshof festgestellt, dass es sich bei den Dienstleistungen, die in Erfüllung der Verpflichtungen aus einem Vertrag über die Beförderung von Personen im Luftverkehr erbracht werden, um die Abfertigung und das Anbordgehen der Fluggäste sowie ihren Empfang an Bord des Flugzeugs an dem im fraglichen Beförderungsvertrag vereinbarten Abflugort, den Start der Maschine zur vorgesehenen Zeit, die Beförderung der Fluggäste und ihres Gepäcks vom Abflugort zum Zielort, die Betreuung der Fluggäste während des Fluges und schließlich das sichere Verlassen des Flugzeugs durch die Fluggäste am Ort der Landung zur im Vertrag vereinbarten Zeit handelt (vgl. Urteil Rehder, C-204/08, EU:C:2009:439, Rn. 40).
  • EuGH, 20.06.2013 - C-653/11

    Newey - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2

    Auszug aus EuGH, 23.12.2015 - C-250/14
    Der Begriff "Dienstleistung" im Sinne der Sechsten Richtlinie und der geänderten Sechsten Richtlinie ist indessen angesichts seines objektiven Charakters unabhängig von Zweck und Ergebnis der betreffenden Umsätze anwendbar, ohne dass die Steuerverwaltung verpflichtet wäre, Untersuchungen anzustellen, um die Absicht des Steuerpflichtigen zu ermitteln (vgl. Urteil Newey, C-653/11, EU:C:2013:409, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 06.12.2023 - XI R 33/21

    Steuerbare Umsätze, Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug einer Kurgemeinde

    c) Für eine entgeltliche Leistung muss zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte bestimmbare Dienstleistung bildet (vgl. z.B. EuGH-Urteile Société thermale d'Eugénie-les-Bains vom 18.07.2007 - C-277/05, EU:C:2007:440, Rz 19; Air France-KLM und Hop!-Brit Air vom 23.12.2015 - C-250/14 und C-289/14, EU:C:2015:841, Rz 22; Cesky rozhlas vom 22.06.2016 - C-11/15, EU:C:2016:470, Rz 21; SAWP vom 18.01.2017 - C-37/16, EU:C:2017:22, Rz 25; Meo - Serviços de Comunicações e Multimédia vom 22.11.2018 - C-295/17, EU:C:2018:942, Rz 39; Apcoa Parking Danmark vom 20.01.2022 - C-90/20, EU:C:2022:37, Rz 27; Gemeinde A vom 13.07.2023 - C-344/22, EU:C:2023:580, Rz 33; BFH-Urteile vom 21.12.2016 - XI R 27/14, BFHE 257, 154, BStBl II 2021, 779, Rz 16; vom 13.02.2019 - XI R 1/17, BFHE 263, 560, BStBl II 2021, 785, Rz 16; vom 22.05.2019 - XI R 20/17, BFH/NV 2019, 1256, Rz 15).

    d) Als Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL ist auch eine Leistungsbereitschaft zu würdigen, so dass es auf den Umfang der Inanspruchnahme der Leistung nicht ankommt (vgl. EuGH-Urteile Air France-KLM und Hop!-Brit Air vom 23.12.2015 - C-250/14 und C-289/14, EU:C:2015:841, Rz 28; Meo - Serviços de Comunicações e Multimédia vom 22.11.2018 - C-295/17, EU:C:2018:942, Rz 40; Marcandi vom 05.07.2018 - C-544/16, EU:C:2018:540, Rz 32; UniCredit Leasing vom 03.07.2019 - C-242/18, EU:C:2019:558, Rz 74; BFH-Urteile vom 02.08.2018 - V R 37/17, BFHE 263, 63, Rz 17; vom 18.12.2019 - XI R 21/18, BFHE 267, 560, BStBl II 2020, 723, Rz 46).

  • BFH, 22.05.2019 - XI R 20/17

    Zur vorzeitigen Auflösung eines langfristigen Mietvertrags gegen

    a) Für das Erfordernis einer entgeltlichen Leistung muss zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte bestimmbare Dienstleistung bildet (vgl. z.B. EuGH-Urteile Société thermale d' Eugénie-les-Bains vom 18. Juli 2007 - C-277/05, EU:C:2007:440, BFH/NV 2007, Beilage 4, 424, Rz 19; Air France-KLM u.a. vom 23. Dezember 2015 - C-250/14 und C-289/14, EU:C:2015:841, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2016, 93, Rz 22; Cesky rozhlas vom 22. Juni 2016 - C-11/15, EU:C:2016:470, UR 2016, 632, Rz 21; SAWP vom 18. Januar 2017 - C-37/16, EU:C:2017:22, UR 2017, 230, Rz 25; Meo - Serviços de Comunicações e Multimédia vom 22. November 2018 - C-295/17, EU:C:2018:942, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2019, 58, Rz 39; BFH-Urteile vom 30. Juni 2010 - XI R 22/08, BFHE 231, 248, BStBl II 2010, 1084, Rz 12; vom 20. März 2013 - XI R 6/11, BFHE 241, 191, BStBl II 2014, 206, Rz 24; vom 21. Dezember 2016 - XI R 27/14, BFHE 257, 154, Rz 16; jeweils m.w.N.; vom 13. Februar 2019 - XI R 1/17, BFHE 263, 560, Rz 16).

    aa) Dies ist dann der Fall, wenn zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (vgl. z.B. EuGH-Urteile Air France-KLM u.a., EU:C:2015:841, UR 2016, 93, Rz 23; Meo - Serviços de Comunicações e Multimédia, EU:C:2018:942, HFR 2019, 58, Rz 39; BFH-Urteile vom 16. Januar 2014 - V R 22/13, BFH/NV 2014, 736, Rz 20; in BFHE 263, 560, Rz 16; jeweils m.w.N.).

  • BFH, 18.10.2023 - XI R 21/23

    Vorsteuerabzug bei Kureinrichtungen

    c) Für eine entgeltliche Leistung muss zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte bestimmbare Dienstleistung bildet (vgl. z.B. EuGH-Urteile Société thermale d'Eugénie-les-Bains vom 18.07.2007 - C-277/05, EU:C:2007:440, Rz 19; Air France-KLM und Hop!-Brit Air vom 23.12.2015 - C-250/14 und C-289/14, EU:C:2015:841, Rz 22; Cesky rozhlas vom 22.06.2016 - C-11/15, EU:C:2016:470, Rz 21; SAWP vom 18.01.2017 - C-37/16, EU:C:2017:22, Rz 25; Meo - Serviços de Comunicações e Multimédia vom 22.11.2018 - C-295/17, EU:C:2018:942, Rz 39; Apcoa Parking Danmark vom 20.01.2022 - C-90/20, EU:C:2022:37, Rz 27; Gemeinde A vom 13.07.2023 - C-344/22, EU:C:2023:580, Rz 33; BFH-Urteile vom 21.12.2016 - XI R 27/14, BFHE 257, 154, BStBl II 2021, 779, Rz 16; vom 13.02.2019 - XI R 1/17, BFHE 263, 560, BStBl II 2021, 785, Rz 16; vom 22.05.2019 - XI R 20/17, BFH/NV 2019, 1256, Rz 15).
  • BFH, 18.12.2019 - XI R 21/18

    Supermarkt-Rabattmodell "Mitgliedschaft' unterliegt umsatzsteuerrechtlich dem

    Dabei wird eine Leistung dann "gegen Entgelt" erbracht, wenn zwischen der erbrachten Leistung und dem erhaltenen Entgelt ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte bestimmbare Leistung bildet (vgl. z.B. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- MacDonald Resorts vom 16.12.2010 - C-270/09, EU:C:2010:780, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2011, 225, Rz 16, 26; Air France - KLM u.a. vom 23.12.2015 - C-250/14 und C-289/14, EU:C:2015:841, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2016, 93, Rz 22; Marcandi vom 05.07.2018 - C-544/16, EU:C:2018:540, UR 2018, 706, Rz 36 f.; Meo - Serviços de Comunicações e Multimédia vom 22.11.2018 - C-295/17, EU:C:2018:942, UR 2018, 944, Rz 39; Senatsurteile vom 13.02.2019 - XI R 1/17, BFHE 263, 560, Rz 16 f.; vom 10.04.2019 - XI R 4/17, BFHE 264, 382, BStBl II 2019, 635, Rz 16, jeweils m.w.N.).

    Dabei ist als Leistung auch eine (fortbestehende) Leistungsbereitschaft zu würdigen, so dass es auf den Umfang der Inanspruchnahme nicht ankommt (vgl. EuGH-Urteile Air France - KLM u.a., EU:C:2015:841, UR 2016, 93, Rz 28; Meo - Serviços de Comunicações e Multimédia, EU:C:2018:942, UR 2018, 944, Rz 40; Marcandi, EU:C:2018:540, UR 2018, 706, Rz 32; UniCredit Leasing vom 03.07.2019 - C-242/18, EU:C:2019:558, HFR 2019, 824, Rz 74; BFH-Urteil vom 02.08.2018 - V R 37/17, BFHE 263, 63, Rz 17).

  • BFH, 10.04.2019 - XI R 4/17

    Zur Besteuerung der dem Provider bei Prepaid-Verträgen endgültig verbliebenen

    a) Dazu muss zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte bestimmbare Dienstleistung bildet (vgl. z.B. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Société thermale d' Eugénie-les-Bains vom 18. Juli 2007 - C-277/05, EU:C:2007:440, BFH/NV 2007, Beilage 4, 424, Rz 19; Air France-KLM u.a. vom 23. Dezember 2015 - C-250/14 und C-289/14, EU:C:2015:841, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2016, 93, Rz 22; Cesky rozhlas vom 22. Juni 2016 - C-11/15, EU:C:2016:470, UR 2016, 632, Rz 21; SAWP vom 18. Januar 2017 - C-37/16, EU:C:2017:22, UR 2017, 230, Rz 25; Meo - Serviços de Comunicações e Multimédia vom 22. November 2018 - C-295/17, EU:C:2018:942, UR 2018, 944, Rz 39; BFH-Urteile vom 30. Juni 2010 - XI R 22/08, BFHE 231, 248, BStBl II 2010, 1084, Rz 12; vom 20. März 2013 - XI R 6/11, BFHE 241, 191, BStBl II 2014, 206, Rz 24; vom 21. Dezember 2016 - XI R 27/14, BFHE 257, 154, Rz 16; jeweils m.w.N.; vom 13. Februar 2019 - XI R 1/17, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, UR 2019, 413, Rz 16).

    Dies ist dann der Fall, wenn zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (vgl. z.B. EuGH-Urteile Air France-KLM u.a., EU:C:2015:841, UR 2016, 93, Rz 23; Meo - Serviços de Comunicações e Multimédia, EU:C:2018:942, UR 2018, 944, Rz 39; BFH-Urteile vom 16. Januar 2014 - V R 22/13, BFH/NV 2014, 736, Rz 20; in UR 2019, 413, Rz 17; jeweils m.w.N.).

  • EuGH, 22.11.2018 - C-295/17

    MEO - Serviços de Comunicações e Multimédia - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass eine Dienstleistung nur dann im Sinne dieser Vorschrift "gegen Entgelt" erbracht wird, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte bestimmbare Dienstleistung bildet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2007, Société thermale d'Eugénie-les-Bains, C-277/05, EU:C:2007:440, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 23. Dezember 2015, Air France-KLM und Hop!-Brit Air, C-250/14 und C-289/14, EU:C:2015:841, Rn. 22).

    Dies ist dann der Fall, wenn zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Dezember 2015, Air France-KLM und Hop!-Brit Air, C-250/14 und C-289/14, EU:C:2015:841, Rn. 23 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    So erbringt der Dienstleister diese Leistung bereits, sobald er den Kunden in die Lage versetzt, diese Leistung in Anspruch zu nehmen, so dass das Bestehen des erwähnten unmittelbaren Zusammenhangs nicht durch den Umstand beeinträchtigt wird, dass der Kunde dieses Recht nicht wahrnimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Dezember 2015, Air France-KLM und Hop!-Brit Air, C-250/14 und C-289/14, EU:C:2015:841, Rn. 28).

  • BFH, 13.06.2018 - XI R 5/17

    EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerpflicht bei Subventionen

    d) Außerdem könnte dieser Beurteilung entgegenstehen, dass der Steueranspruch für die zukünftigen Lieferungen von Obst und Gemüse erst entstehen kann, wenn alle maßgeblichen Elemente des Steuertatbestands, das heißt der künftigen Lieferung, bekannt sind, das heißt insbesondere die Gegenstände genau bestimmt sind (vergleiche EuGH-Urteile BUPA Hospitals und Goldsborough Developments vom 21. Februar 2006 C-419/02, EU:C:2006:122, DStRE 2006, 424, Rz 48; Air France-KLM und andere vom 23. Dezember 2015 C-250/14 und C-289/14, EU:C:2015:841, Mehrwertsteuerrecht 2016, 197, Rz 39).
  • BFH, 15.12.2021 - XI R 30/19

    EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug bei Kureinrichtungen

    cc) Für eine entgeltliche Leistung muss zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte bestimmbare Dienstleistung bildet (vgl. z.B. EuGH-Urteile Société thermale d'Eugénie-les-Bains vom 18.07.2007 - C-277/05, EU:C:2007:440, Rz 19; Air France-KLM und Hop!-Brit Air vom 23.12.2015 - C-250/14 und C-289/14, EU:C:2015:841, Rz 22; Cesky rozhlas vom 22.06.2016 - C-11/15, EU:C:2016:470, Rz 21; SAWP vom 18.01.2017 - C-37/16, EU:C:2017:22, Rz 25; Meo - Serviços de Comunicações e Multimédia, EU:C:2018:942, Rz 39; BFH-Urteile in BFHE 257, 154, BStBl II 2021, 779, Rz 16; in BFHE 263, 560, BStBl II 2021, 785, Rz 16; in BFH/NV 2019, 1256, Rz 15).
  • BFH, 20.10.2021 - XI R 10/21

    Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit

    bb) Für das Erfordernis einer entgeltlichen Leistung muss zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte bestimmbare Dienstleistung bildet (vgl. z.B. EuGH-Urteile Société thermale d'Eugénie-les-Bains vom 18.07.2007 - C-277/05, EU:C:2007:440, Rz 19; Air France-KLM und Hop!-Brit Air vom 23.12.2015 - C-250/14 und C-289/14, EU:C:2015:841, Rz 22; Cesky rozhlas vom 22.06.2016 - C-11/15, EU:C:2016:470, Rz 21; SAWP vom 18.01.2017 - C-37/16, EU:C:2017:22, Rz 25; Meo - Serviços de Comunicações e Multimédia vom 22.11.2018 - C-295/17, EU:C:2018:942, Rz 39; BFH-Urteile vom 21.12.2016 - XI R 27/14, BFHE 257, 154, BStBl II 2021, 779, Rz 16; vom 13.02.2019 - XI R 1/17, BFHE 263, 560, BStBl II 2021, 785, Rz 16; vom 22.05.2019 - XI R 20/17, BFH/NV 2019, 1256, Rz 15).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2018 - C-295/17

    MEO - Serviços de Comunicações e Multimédia - Vorabentscheidungsersuchen -

    3 Urteil vom 23. Dezember 2015 (C-250/14 und C-289/14, EU:C:2015:841).

    18 Urteil vom 23. Dezember 2015, Air France-KLM und Hop!-Brit Air (C-250/14 und C-289/14, EU:C:2015:841, Rn. 29).

    19 Urteil vom 23. Dezember 2015, Air France-KLM und Hop!-Brit Air (C-250/14 und C-289/14, EU:C:2015:841, Rn. 32 und 33).

    20 Urteil vom 23. Dezember 2015, Air France-KLM und Hop!-Brit Air (C-250/14 und C-289/14, EU:C:2015:841, Rn. 34).

    21 Urteil vom 23. Dezember 2015, Air France-KLM und Hop!-Brit Air (C-250/14 und C-289/14, EU:C:2015:841, Rn. 34).

  • BFH, 26.01.2022 - XI R 19/19

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung eines bei Überlassung von elektronischen

  • BFH, 14.11.2018 - XI R 27/16

    Besteuerung von Anzahlungen auf künftige Bestattungsleistungen

  • BFH, 23.08.2023 - XI R 27/21

    Keine Durchschnittssatzbesteuerung bei entgeltlichem Verzicht auf ein

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.06.2018 - 7 K 7226/15

    Umsatzsteuerliche Qualifizierung von "Mitgliedsbeiträgen" zum verbilligten Bezug

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-607/20

    GE Aircraft Engine Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

  • FG Münster, 09.05.2023 - 15 K 1953/20

    Umsatzsteuer: Vertretung beim ärztlichen Notfalldienst und Entnahme von

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-249/22

    GIS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-604/19

    Gmina Wroclaw (Conversion du droit d'usufruit) - Vorabentscheidungsersuchen -

  • FG Saarland, 22.08.2023 - 1 K 1270/21

    Die Zurverfügungstellung eines Zugangs zum Bezug von E-Paper für Print-Abonnenten

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-637/20

    DSAB Destination Stockholm - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   EuGH - C-289/14   

Anhängiges Verfahren
Zitiervorschläge
https://dejure.org/9999,50742
EuGH - C-289/14 (https://dejure.org/9999,50742)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/9999,50742) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Sonstiges

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...

  • EuGH, 23.12.2015 - C-250/14

    Flugscheine, die nicht benutzt wurden und für die keine Erstattung erfolgt, sind

    Rechtssache C-289/14.

    Aus der Vorlageentscheidung in der Rechtssache C-289/14 ergibt sich, dass Brit Air, jetzt Hop!-Brit Air SAS, im Rahmen eines mit Air France-KLM geschlossenen Franchisevertrags Beförderungsleistungen für Fluggäste erbrachte.

    Durch Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. Juli 2014 sind die Rechtssachen C-250/14 und C-289/14 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Zur ersten Frage in der Rechtssache C-250/14 und zur zweiten Frage in der Rechtssache C-289/14.

    Mit der ersten Frage in der Rechtssache C-250/14 und der zweiten Frage in der Rechtssache C-289/14 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Nr. 1 und Art. 10 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie und der geänderten Sechsten Richtlinie dahin auszulegen sind, dass das Ausstellen von Flugscheinen durch eine Fluggesellschaft mehrwertsteuerpflichtig ist, wenn die Fluggäste die betreffenden Flugscheine nicht benutzt haben und sie für diese keine Erstattung erhalten können.

    Nach alledem ist auf die erste Frage in der Rechtssache C-250/14 und auf die zweite Frage in der Rechtssache C-289/14 zu antworten, dass Art. 2 Nr. 1 und Art. 10 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie und der geänderten Sechsten Richtlinie dahin auszulegen sind, dass das Ausstellen von Flugscheinen durch eine Fluggesellschaft mehrwertsteuerpflichtig ist, wenn die Fluggäste die ausgegebenen Flugscheine nicht benutzt haben und sie für diese keine Erstattung erhalten können.

    Zur zweiten Frage in der Rechtssache C-250/14 und zur dritten Frage in der Rechtssache C-289/14.

    Mit der zweiten Frage in der Rechtssache C-250/14 und der dritten Frage in der Rechtssache C-289/14 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Nr. 1 und Art. 10 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie und der geänderten Sechsten Richtlinie dahin auszulegen sind, dass der Anspruch auf die Mehrwertsteuer, die ein Fluggast beim Erwerb eines von ihm nicht benutzten Flugscheins entrichtet hat, mit der Vereinnahmung des Preises für den Flugschein durch die Fluggesellschaft oder einen in ihrem Namen handelnden Dritten entsteht.

    Nach alledem ist auf die zweite Frage in der Rechtssache C-250/14 und auf die dritte Frage in der Rechtssache C-289/14 zu antworten, dass Art. 2 Nr. 1 und Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie und der geänderten Sechsten Richtlinie dahin auszulegen sind, dass der Anspruch auf die Mehrwertsteuer, die ein Fluggast beim Erwerb eines von ihm nicht benutzten Flugscheins entrichtet hat, mit der Vereinnahmung des Preises für den Flugschein durch die Fluggesellschaft, einen in ihrem Namen und für ihre Rechnung handelnden Dritten oder einen in eigenem Namen, aber für Rechnung der Fluggesellschaft handelnden Dritten entsteht.

    Zur ersten Frage in der Rechtssache C-289/14.

    Mit der ersten Frage in der Rechtssache C-289/14 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Nr. 1 und Art. 10 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie und der geänderten Sechsten Richtlinie dahin auszulegen sind, dass dann, wenn ein Dritter im Rahmen eines Franchisevertrags die Flugscheine einer Fluggesellschaft für deren Rechnung vertreibt und an diese für ausgegebene und verfallene Flugscheine einen Pauschalbetrag zahlt, der als prozentualer Anteil des auf den entsprechenden Fluglinien erzielten Jahresumsatzes berechnet wird, dieser Pauschalbetrag als Gegenleistung für diese Flugscheine steuerpflichtig ist.

    Nach alledem ist auf die erste Frage in der Rechtssache C-289/14 zu antworten, dass Art. 2 Nr. 1 und Art. 10 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie und der geänderten Sechsten Richtlinie dahin auszulegen sind, dass dann, wenn ein Dritter im Rahmen eines Franchisevertrags die Flugscheine einer Fluggesellschaft für deren Rechnung vertreibt und an diese für ausgegebene und verfallene Flugscheine einen Pauschalbetrag zahlt, der als prozentualer Anteil des auf den entsprechenden Fluglinien erzielten Jahresumsatzes berechnet wird, dieser Betrag als Gegenleistung für diese Flugscheine steuerpflichtig ist.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht