Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 25.04.1996

Rechtsprechung
   EuGH, 17.09.1996 - C-289/94   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verpflichtung zur vorherigen Mitteilung aufgrund der Richtlinie 83/189/EWG.

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

    EG-Vertrag, Artikel 169
    1. Vertragsverletzungsverfahren ° Vorverfahren ° Aufforderung zur Äusserung ° Abgrenzung des Streitgegenstands ° Mit Gründen versehene Stellungnahme ° Eingehende Darlegung der Vorwürfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Vertragsverletzungsverfahren - Vorverfahren - Aufforderung zur Äusserung - Abgrenzung des Streitgegenstands - Mit Gründen versehene Stellungnahme - Eingehende Darlegung der Vorwürfe

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1996, I-4405



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Wird zitiert von ... (33)  

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2000 - C-290/98  
    52: - Vgl. statt vieler Urteil vom 17. September 1996 in der Rechtssache C-289/94 (Kommission/Italien, Slg. 1996, I-4405, Randnr. 15).

    53: - Vgl. rein beispielhaft die Urteile vom 12. Oktober 1995 in der Rechtssache C-257/94 (Kommission/Italien, Slg. 1995, I-3041, Randnr. 4) und vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-17/95 (Kommission/Frankreich, Slg. 1995, I-4895, Randnr. 4).

    63: - Urteile vom 12. Oktober 1978 in der Rechtssache 156/77 (Kommission/Belgien, Slg. 1978, 1871, Randnr. 24) und vom 15. November 1983 in der Rechtssache 322/82 (Kommission/Italien, Slg. 1983, 3689, Randnr. 10).

    Vgl. statt vieler das kürzlich ergangene Urteil vom 4. Dezember 1997 in der Rechtssache C-207/96 (Kommission/Italien, Slg. 1997, I-6869, Randnr. 26).

    Vgl. vor allem die Urteile vom 5. Oktober 1977 in der Rechtssache 5/77 (Tedeschi, Slg. 1977, 1555, Randnr. 35), vom 10. Dezember 1985 in der Rechtssache 247/84 (Motte, Slg. 1985, 3787, Randnr. 16) und zuletzt vom 25. März 1999 in der Rechtssache C-112/97 (Kommission/Italien, Slg. 1999, I-1821, Randnr. 54).

    Vgl. statt vieler Urteil vom 27. April 1988 in der Rechtssache 225/86 (Kommission/Italien, Slg. 1988, 2271, Randnr. 10).

    109: - Urteil vom 26. Februar 1976 in der Rechtssache 52/75 (Kommission/Italien, Slg. 1976, 277, Randnr. 10).

    Siehe auch Urteil vom 21. Juni 1973 in der Rechtssache 79/72 (Kommission/Italien, Slg. 1973, Randnr. 7).

  • EuGH, 16.09.1997 - C-279/94  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Pflicht zur vorherigen Mitteilung

    Nach ständiger Rechtsprechung soll das Mahnschreiben somit in der vorprozessualen Phase des Vertragsverletzungsverfahrens den Gegenstand der Streitigkeit umschreiben und dem Mitgliedstaat, der zur Äusserung aufgefordert wird, die zur Vorbereitung seiner Verteidigung notwendigen Angaben an die Hand geben (vgl. u. a. Urteil vom 17. September 1996 in der Rechtssache C-289/94, Kommission/Italien, Slg. 1996, I-4405, Randnr. 15).

    Nichts hindert daher die Kommission daran, in der mit Gründen versehenen Stellungnahme die Vorwürfe näher darzulegen, die sie im Mahnschreiben bereits in allgemeiner Form erhoben hat (vgl. Urteil Kommission/Italien, a. a. O., Randnr. 16).

  • EuGH, 02.06.2005 - C-282/02  

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Wasserverschmutzung - Richtlinie

    Das Vorliegen einer Vertragsverletzung ist aber anhand der Situation bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, zu beurteilen, und später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (Urteil vom 17. September 1996 in der Rechtssache C-289/94, Kommission/Italien, Slg. 1996, I-4405, Randnr. 20).

    Das Vorliegen einer Vertragsverletzung ist aber anhand der Situation bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, zu beurteilen, und später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (Urteil Kommission/Italien, Randnr. 20).

    Zunächst enthält das Wasserverschmutzungsgesetz keine genauen Bestimmungen in Bezug auf die verschmutzenden Tätigkeiten, die es dem Einzelnen ermöglichen würden, sich auf einen klaren, genauen und eindeutigen rechtlichen Rahmen zu berufen, wie es vom Gerichtshof gefordert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Februar 1994 in der Rechtssache C-119/92, Kommission/Italien, Slg. 1994, I-393, Randnr. 17).

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  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verpflichtung zur vorherigen Mitteilung aufgrund der Richtlinie 83/189/EWG

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  • Slg. 1996, I-4405
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