Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2003

Rechtsprechung
   EuGH, 04.03.2004 - C-290/01   

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https://dejure.org/2004,5181
EuGH, 04.03.2004 - C-290/01 (https://dejure.org/2004,5181)
EuGH, Entscheidung vom 04.03.2004 - C-290/01 (https://dejure.org/2004,5181)
EuGH, Entscheidung vom 04. März 2004 - C-290/01 (https://dejure.org/2004,5181)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Freier Warenverkehr - Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr - Entnahme eines Musters oder einer Probe - Möglichkeit, die Repräsentativität dieses Musters oder dieser Probe zu bestreiten

  • Europäischer Gerichtshof

    Derudder

  • EU-Kommission PDF

    Receveur principal des douanes de Villepinte gegen Derudder & Cie SA, Beteiligte: Tang Frères.

    Zollunion - Rechtsangleichung - Verfahren für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr - Entnahme eines Musters oder einer Probe der eingeführten Waren - Möglichkeit für den bei der Entnahme anwesenden Anmelder, die Repräsentativität dieses Musters ...

  • EU-Kommission

    Receveur principal des douanes de Villepinte gegen Derudder & Cie SA, Beteiligte: Tang Frè

    Freier Warenverkehr , Zollunion

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften Art. 68; ; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 z... ur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften Art. 69 Abs. 2; ; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften Art. 70 Abs. 1; ; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften Art. 71; ; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften Art. 78; ; Richtlinie 79/695/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 zur Harmonisierung der Verfahren für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr Art. 9; ; Richtlinie 79/695/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 zur Harmonisierung der Verfahren für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr Art. 10; ; Richtlinie 82/57/EWG der Kommission vom 17.Dezember 1981 zur Festlegung bestimmter Durchführungsvorschriften zu der Richtlinie 79/695 in der durch die Richtlinie 83/371/EWG der Kommission vom 14. Juli 1983 geänderten Fassung Art. 11; ; Richtlinie 82/57/EWG der Kommission vom 17.Dezember 1981 zur Festlegung bestimmter Durchführungsvorschriften zu der Richtlinie 79/695 in der durch die Richtlinie 83/371/EWG der Kommission vom 14. Juli 1983 geänderten Fassung Art. 12

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freier Warenverkehr - Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr - Entnahme eines Musters oder einer Probe - Möglichkeit, die Repräsentativität dieses Musters oder dieser Probe zu bestreiten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Derudder

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Vorlagefrage in einem Rechtsstreit hinsichtlich eines Beitreibungsbescheids, mit dem nach einer Analyse von Proben von eingeführtem Reis die Zahlung zusätzlicher Einfuhrabgaben auf diese Ware verlangt wurde; Abgrenzung zwischen Bruchreis und Reis in ganzen Körnern ...

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Derudder

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ZK Art 70 Abs 1, VO (EWG) Nr 2913/92 Art 70 Abs 1
    Einfuhrabgabe; Warenprobe; Zoll; Zollkodex

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der französischen Cour de Cassation (Kammer für Handels-, Finanz- und Wirtschaftssachen) - Auslegung des Artikels 70 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften - ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 06.06.1990 - 159/88

    Van Sillevoldt u.a. / Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten

    Auszug aus EuGH, 04.03.2004 - C-290/01
    26 Mit Zwischenurteil vom 6. April 1993 stellte das Tribunal d'instance Bobigny fest, dass für die Ermittlung des richtigen Betrages der auf die eingeführten Reispartien zu erhebenden Abgaben nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, insbesondere nach seinem Urteil vom 6. Juni 1990 in der Rechtssache C-159/88 (Van Sillevoldt u. a., Slg. 1990, I-2215), auf die durchschnittliche Länge der in einer Probe einer eingeführten Partie Reis enthaltenen ganzen Reiskörner unter Ausschluss der nicht ausgereiften Körner abzustellen sei.
  • BFH, 24.01.2006 - VII R 5/05

    Einfuhrabgaben; Stichprobe

    b) Anders als die Klägerin meint, lässt sich dem EuGH-Urteil vom 4. März 2004 Rs. C-290/01 (EuGHE 2004, I-2041) für den Streitfall nicht das Erfordernis der Repräsentativität der im Rahmen der Zollbeschau gezogenen und untersuchten Warenprobe in dem Sinne entnehmen, dass das HZA eine über einen Karton hinausgehende Probenmenge hätte entnehmen müssen.

    Dem EuGH-Urteil in EuGHE 2004, I-2041 lässt sich daher nichts entnehmen, was unter diesen Umständen die Entscheidung des HZA, nur einen Karton als Probe zu entnehmen, als ermessensfehlerhaft erscheinen lässt.

    Dieses Recht, Einwände gegen die Probenziehung zu erheben und eine zusätzliche Teilbeschau zu verlangen, endet jedoch, wenn --wie im Streitfall-- die betreffenden Waren von der Zollstelle bereits freigegeben und dem Zollanmelder überlassen worden sind, es sei denn, dass sich nachweisen lässt, dass der Zustand der Waren nach der Überlassung in keiner Weise verändert wurde, so dass weiterhin die Möglichkeit besteht, eine zusätzliche Zollbeschau durchzuführen und weitere Proben zu entnehmen (EuGH-Urteil in EuGHE 2004, I-2041).

    Die Möglichkeit des Zollanmelders, die Gültigkeit des Ergebnisses der Teilbeschau auch für den Rest der angemeldeten Warensendung zu bestreiten und eine zusätzliche Teilbeschau zu verlangen, setzt somit in jedem Fall voraus, dass die betreffenden Waren nicht freigegeben wurden oder, wenn sie freigegeben wurden, in keiner Weise verändert wurden, was der Zollanmelder nachzuweisen hat (EuGH-Urteil in EuGHE 2004, I-2041).

  • EuGH, 27.02.2014 - C-571/12

    Greencarrier Freight Services Latvia - Vorabentscheidungsersuchen - Zollkodex der

    Diese Bestimmung soll dadurch zügige und wirksame Verfahren zur Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr gewährleisten, dass die Zollbehörden nicht verpflichtet sind, eine eingehende Prüfung aller angemeldeten Waren vorzunehmen, was weder dem Interesse der Wirtschaftsteilnehmer, denen im Allgemeinen daran gelegen ist, die Freigabe zu beantragen, um die angemeldeten Waren rasch vermarkten zu können, noch dem Interesse der Zollbehörden entspräche, für die eine systematische Prüfung der angemeldeten Waren einen erheblichen Arbeitsaufwand bedeuten würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2004, Derudder, C-290/01, Slg. 2004, I-2041, Rn. 45).

    Wie sich sowohl aus dem Wortlaut von Art. 70 Abs. 1 des Zollkodex als auch aus der Systematik seiner Art. 68 bis 74 ergibt, betrifft diese Möglichkeit der Übernahme der Ergebnisse einer Teilbeschau nur die Waren, die Gegenstand "der[selben] Anmeldung" sind, wenn diese Waren von den Zollbehörden in der Zeit vor ihrer Freigabe beschaut werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Derudder, Rn. 43).

    Eine solche Übernahmemöglichkeit ist schon aufgrund des Zwecks des Zollkodex gerechtfertigt, der nach seinem fünften Erwägungsgrund eine ordnungsgemäße Erhebung der darin vorgesehenen Abgaben sicherstellen und zugleich, wie aus Rn. 23 des vorliegenden Urteils hervorgeht, zügige und wirksame Verfahren im Interesse sowohl der Wirtschaftsteilnehmer als auch der Zollbehörden gewährleisten soll, indem Letztere von der Pflicht zu systematischen Prüfungen aller in einer Anmeldung bezeichneten Waren befreit sind und auf diese Weise, im Einklang mit dem sechsten Erwägungsgrund, Zollförmlichkeiten und Kontrollmaßnahmen möglichst vermieden werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Derudder, Rn. 42 und 45).

    Der Anmelder muss jedoch das Recht haben, einer solchen Übernahme entgegenzutreten, insbesondere wenn er, wie im Ausgangsverfahren, trotz seiner eigenen Angaben in den Anmeldungen der Auffassung ist, dass das Ergebnis der Teilbeschau der in einer Anmeldung bezeichneten Waren nicht auf die in früheren Anmeldungen bezeichneten Waren übertragbar ist; dabei muss er alle Beweise beibringen, die geeignet sind, dieses Vorbringen, mit dem die fehlende Identität der fraglichen Waren dargetan werden soll, zu stützen (vgl. entsprechend Urteil Derudder, Rn. 42).

  • BFH, 22.07.2004 - VII R 19/03

    Vorlage an EuGH - Feststellung der handelsüblichen Qualität einer Ware

    Der EuGH hat allerdings in seinem Urteil vom 4. März 2004 Rs. C-290/01 --Derudder-- (Rdnr. 39) ausgeführt, ein Anmelder sei zwar grundsätzlich berechtigt, nach der Entnahme von Mustern oder Proben die Repräsentativität dieser Muster oder Proben zu bestreiten, selbst wenn er oder sein Vertreter bei der Entnahme anwesend gewesen sei, ohne zu diesem Zeitpunkt die Repräsentativität in Frage zu stellen.

    Anders als in dem Urteil vom 4. März 2004 Rs. C-290/01 geht es vorliegend jedoch nicht um eine fehlende "Repräsentativität" der entnommenen und untersuchten Proben, also darum, ob die Proben an geeigneten Stellen der Warensendungen entnommen worden sind (vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts vom 10. April 2003 Rdnr. 30).

    Die Entnahme und Untersuchung von jeweils nur zwei Proben aus den beiden Ausfuhrsendungen war ungeeignet, brauchbare Erkenntnisse über die Beschaffenheit der Waren zu gewinnen und widersprach den klaren Vorschriften des Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 3 und Abs. 5 VO Nr. 1538/91. Anders als in dem dem Urteil des EUGH vom 4. März 2004 Rs. C-290/01 zugrunde liegenden Sachverhalt bestanden hier also klare rechtssätzliche Vorgaben über die Anzahl der zu untersuchenden Proben, während dort die mangelnde "Repräsentativität" der entnommenen Proben eine Frage sachverständiger Beurteilung war.

  • BFH, 24.01.2006 - VII R 40/04

    Einfuhrabgaben: Umfang der Warenbeschau

    b) Anders als die Klägerin meint, lässt sich dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 4. März 2004 Rs. C-290/01 (EuGHE 2004, I-2041) für den Streitfall nicht das Erfordernis der Repräsentativität der im Rahmen der Zollbeschau gezogenen und untersuchten Warenprobe in dem Sinne entnehmen, dass das HZA eine größere Probenmenge hätte entnehmen müssen.

    Dem EuGH-Urteil in EuGHE 2004, I-2041 lässt sich daher nichts entnehmen, was unter diesen Umständen die Entscheidung des Hauptzollamts F, nur eine Probe von 3 559, 7 g zu entnehmen, als ermessensfehlerhaft erscheinen lässt.

  • BFH, 08.07.2021 - VII R 29/19

    Entnahme und Untersuchung einer Stichprobe aus einer Sendung Reis

    Nach der Überlassung der Waren kommt eine zusätzliche Teilbeschau gemäß Art. 70 Abs. 1 Unterabs. 2 ZK grundsätzlich nicht mehr in Betracht, es sei denn, die Waren können noch in unveränderter Form vorgeführt werden (Art. 78 Abs. 2 Satz 3 ZK; Senatsurteil vom 24.01.2006 - VII R 5/05, BFH/NV 2006, 1368, unter II.3.; vgl. auch EuGH-Urteil Derudder vom 04.03.2004 - C-290/01, EU:C:2004:120, Rz 43, ZfZ 2004, 193).

    Die Möglichkeit des Bestreitens setzt somit voraus, dass die fraglichen Waren nicht freigegeben wurden oder, wenn sie freigegeben wurden, in keiner Weise verändert wurden, was der Anmelder oder sein Vertreter nachzuweisen hat (EuGH-Urteil Derudder, EU:C:2004:120, Rz 45 f., ZfZ 2004, 193).

  • FG Hamburg, 19.05.2011 - 4 K 140/10

    Zollamtliche Beschaffenheitsbeschau von Basmati- Reis

    Der erkennende Senat hat schließlich bedacht, dass der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 04.03.2004 (C-290/01, juris) entschieden hat, die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften sei dahin auszulegen, dass ein Zollanmelder oder sein Vertreter, der bei der Entnahme eines Musters oder einer Probe eingeführter Waren durch die Zollbehörden anwesend gewesen sei, ohne geltend zu machen, dass dieses Muster oder diese Probe nicht repräsentativ sei, deren Repräsentativität bestreiten könne, wenn er von den Zollbehörden aufgrund der von ihnen durchgeführten Analysen dieses Musters oder dieser Probe aufgefordert werde, zusätzliche Eingangsabgaben zu zahlen, sofern die betreffenden Waren noch nicht freigegeben worden seien oder, wenn sie freigegeben worden seien, in keiner Weise verändert worden seien, was der Anmelder nachzuweisen habe.

    Diese Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs beruht auf der Erwägung, dass sowohl der Grundsatz der Rechtssicherheit als auch der praktischen Wirksamkeit eine Beschränkung der Möglichkeit gebieten, Einwände im Hinblick auf die Repräsentativität der genommenen Probe zu erheben; denn ein Zollanmelder bzw. sein Vertreter wird regelmäßig nicht mehr in der Lage sein, die Repräsentativität eines Musters oder einer Probe zu bestreiten, wenn die eingeführten Waren freigegeben und vermarktet wurden (vgl. EuGH, Urteil vom 04.03.2004, C-290/01, Rz. 43 u. 44, juris).

    Die zeitliche Begrenzung der Möglichkeit, die Repräsentativität eines Musters oder einer Probe zu bestreiten, entspricht überdies dem Zweck des Zollkodex, scil. zügige und wirksame Verfahren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteil vom 04.03.2004, C-290/01, Rz. 45, juris).

  • FG Hamburg, 19.05.2011 - 4 K 99/10

    Zollamtliche Beschaffenheitsbeschau von Basmati- Reis

    Der erkennende Senat hat schließlich bedacht, dass der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 04.03.2004 (C-290/01, juris) entschieden hat, die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften sei dahin auszulegen, dass ein Zollanmelder oder sein Vertreter, der bei der Entnahme eines Musters oder einer Probe eingeführter Waren durch die Zollbehörden anwesend gewesen sei, ohne geltend zu machen, dass dieses Muster oder diese Probe nicht repräsentativ sei, deren Repräsentativität bestreiten könne, wenn er von den Zollbehörden aufgrund der von ihnen durchgeführten Analysen dieses Musters oder dieser Probe aufgefordert werde, zusätzliche Eingangsabgaben zu zahlen, sofern die betreffenden Waren noch nicht freigegeben worden seien oder, wenn sie freigegeben worden seien, in keiner Weise verändert worden seien, was der Anmelder nachzuweisen habe.

    Diese Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs beruht auf der Erwägung, dass sowohl der Grundsatz der Rechtssicherheit als auch der praktischen Wirksamkeit eine Beschränkung der Möglichkeit gebieten, Einwände im Hinblick auf die Repräsentativität der genommenen Probe zu erheben; denn ein Zollanmelder bzw. sein Vertreter wird regelmäßig nicht mehr in der Lage sein, die Repräsentativität eines Musters oder einer Probe zu bestreiten, wenn die eingeführten Waren freigegeben und vermarktet wurden (vgl. EuGH, Urteil vom 04.03.2004, C-290/01, Rz. 43 u. 44, juris).

    Die zeitliche Begrenzung der Möglichkeit, die Repräsentativität eines Musters oder einer Probe zu bestreiten, entspricht überdies dem Zweck des Zollkodex, scil. zügige und wirksame Verfahren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteil vom 04.03.2004, C-290/01, Rz. 45, juris).

  • BFH, 13.01.2005 - VII R 1/04

    Vorlage an EuGH : Handelsübliche Qualität einer Erstattungsware - hier:

    Mit ihren nachträglichen Einwendungen gegen die Repräsentativität der in Anwesenheit eines ihrer Mitarbeiter gezogenen Proben ist die Klägerin ausgeschlossen, weil die Ausfuhrwaren freigegeben und vermarktet worden sind (vgl. EuGH-Urteil vom 4. März 2004 Rs. C-290/01, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2004, 193).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.12.2013 - C-571/12

    Greencarrier Freight Services Latvia - Zollunion - Zollkodex - Art. 70, 78 und

    5 - Vgl. Urteil vom 4. März 2004, Derudder (C-290/01, Slg. 2004, I-2041, Randnr. 43).

    17 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Derudder (Randnr. 45).

  • BFH, 13.01.2005 - VII R 2/04
    Mit ihren nachträglichen Einwendungen gegen die Repräsentativität der in Anwesenheit eines ihrer Mitarbeiter gezogenen Proben ist die Klägerin ausgeschlossen, weil die Ausfuhrwaren freigegeben und vermarktet worden sind (vgl. EuGH-Urteil vom 4. März 2004 Rs. C-290/01, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2004, 193).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-260/13

    Aykul - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 91/439/EWG und 2006/126/EG -

  • BFH, 17.12.2004 - VII B 23/04

    Sachaufklärungspflicht

  • FG Hamburg, 18.09.2020 - 4 K 199/14

    Zollrecht: (Nach)erhebung von Antidumpingzoll auf Einfuhren von

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2015 - C-294/14

    ADM Hamburg - Verkehr - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif - Zollkodex der

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2006 - C-353/04

    Nowaco Germany - Ausfuhrerstattungen - Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2014 - C-311/13

    Tümer - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 80/987/EWG - Richtlinie

  • FG Hamburg, 02.07.2010 - 4 V 28/10

    Ausfuhrerstattung: Handelsübliche Qualität von Geflügelschlachtkörpern

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2003 - C-290/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,24620
Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2003 - C-290/01 (https://dejure.org/2003,24620)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10.04.2003 - C-290/01 (https://dejure.org/2003,24620)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 10. April 2003 - C-290/01 (https://dejure.org/2003,24620)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Derudder

  • EU-Kommission PDF

    Receveur principal des douanes de Villepinte gegen Derudder & Cie SA, Beteiligte: Tang Frères.

    Freier Warenverkehr - Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr - Entnahme eines Musters oder einer Probe - Möglichkeit, die Repräsentativität dieses Musters oder dieser Probe zu bestreiten

  • EU-Kommission

    Receveur principal des douanes de Villepinte gegen Derudder & Cie SA, Beteiligte: Tang Frè

    Freier Warenverkehr , Zollunion

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 06.06.1990 - 159/88

    Van Sillevoldt u.a. / Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2003 - C-290/01
    10 - - Zu einer Zusammenfassung der Abgabenstruktur siehe Urteil vom 6. Juni 1990 in der Rechtssache C-159/88 (Van Sillevoldt u. a., Slg. 1990, I-2215, Randnr. 4).
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