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   EuGH, 15.03.2012 - C-292/10   

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EuGH, 15.03.2012 - C-292/10 (https://dejure.org/2012,31760)
EuGH, Entscheidung vom 15.03.2012 - C-292/10 (https://dejure.org/2012,31760)
EuGH, Entscheidung vom 15. März 2012 - C-292/10 (https://dejure.org/2012,31760)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Öffentliche Zustellung gerichtlicher Schriftstücke - Fehlen eines bekannten Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts des Beklagten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats - Zuständigkeit ...

  • Europäischer Gerichtshof

    G

    Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Öffentliche Zustellung gerichtlicher Schriftstücke - Fehlen eines bekannten Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts des Beklagten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats - Zuständigkeit ...

  • EU-Kommission

    G

    Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Öffentliche Zustellung gerichtlicher Schriftstücke - Fehlen eines bekannten Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts des Beklagten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats - Zuständigkeit ...

  • Wolters Kluwer

    Öffentliche Zustellung einer Haftungsklage gegen mutmaßlichen Unionsbürger wegen des Betriebs einer Internetseite; Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Regensburg

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Öffentliche Zustellung einer Haftungsklage gegen mutmaßlichen Unionsbürger wegen des Betriebs einer Internetseite; Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Regensburg

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Regensburg (Deutschland) eingereicht am 11. Juni 2010 - G gegen Cornelius de Visser

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Landgericht Regensburg - Auslegung von Art. 6 Abs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2007 C 303, S. 1), von Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Nr. 3 und Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2012, 544
  • EuZW 2012, 381
  • MMR 2012, 560
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 17.11.2011 - C-327/10

    Ist der aktuelle Wohnsitz eines Verbrauchers unbekannt, können die Gerichte des

    Auszug aus EuGH, 15.03.2012 - C-292/10
    Hierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass, wenn der Wohnsitz des beklagten Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats den Umständen nach unbekannt ist, die Anwendung der einheitlichen Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung Nr. 44/2001 anstelle der in den verschiedenen Mitgliedstaaten geltenden Zuständigkeitsvorschriften dem Erfordernis der Rechtssicherheit und dem mit dieser Verordnung verfolgten Zweck entspricht, den Rechtsschutz der in der Union ansässigen Personen in der Weise zu verbessern, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und ein Beklagter vorhersehen kann, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2011, Hypotecní banka, C-327/10, Slg. 2011, I-11543, Randnr. 44).

    Zum anderen ist die Wendung "kein Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats" in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin zu verstehen, dass die Anwendung der innerstaatlichen anstelle der einheitlichen Zuständigkeitsvorschriften nur dann zulässig ist, wenn das angerufene Gericht über beweiskräftige Indizien verfügt, die den Schluss zulassen, dass der Beklagte, ein Unionsbürger, der im Mitgliedstaat dieses Gerichts keinen Wohnsitz hat, einen solchen tatsächlich außerhalb des Unionsgebiets hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Hypotecní banka, Randnr. 42).

    Insoweit ist zunächst zu beachten, dass die Verordnung Nr. 44/2001 - wie das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung der Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen - nicht die Vereinheitlichung aller Verfahrensregeln der Mitgliedstaaten zum Gegenstand hat, sondern die Verteilung der gerichtlichen Zuständigkeiten für Zivil- und Handelssachen im Verhältnis zwischen diesen Staaten und die Erleichterung der Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (Urteil Hypotecní banka, Randnr. 37).

    Insoweit ist zu beachten, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass das Bemühen, Fälle der Justizverweigerung zu vermeiden, mit denen ein Kläger wegen der Unmöglichkeit, den Beklagten ausfindig zu machen, konfrontiert wäre, ein solches Ziel des Allgemeininteresses darstellt (Urteil Hypotecní banka, Randnr. 51).

    Zu diesem Zweck muss sich das angerufene Gericht vergewissern, dass alle Nachforschungen, die der Sorgfaltsgrundsatz und der Grundsatz von Treu und Glauben gebieten, vorgenommen worden sind, um den Beklagten ausfindig zu machen (vgl. Urteil Hypotecní banka, Randnr. 52).

    Diese Beeinträchtigung ist jedoch im Hinblick auf das Recht des Klägers auf einen effektiven Rechtsschutz gerechtfertigt, da dieses Recht ohne eine solche Zustellung lediglich auf dem Papier stünde (vgl. Urteil Hypotecní banka, Randnr. 53).

    Im Gegensatz zur Lage des Beklagten, der, wenn er sich nicht wirksam verteidigen konnte, die Möglichkeit hat, für die Wahrung der Verteidigungsrechte zu sorgen, indem er sich nach Art. 34 Nr. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 gegen die Anerkennung der gegen ihn ergangenen Entscheidung wehrt, läuft der Kläger nämlich Gefahr, dass ihm jede Klagemöglichkeit genommen wird (vgl. Urteil Hypotecní banka, Randnr. 54).

  • EuGH, 25.10.2011 - C-509/09

    Die Opfer mittels des Internets begangener Persönlichkeitsverletzungen können

    Auszug aus EuGH, 15.03.2012 - C-292/10
    Mit Schreiben vom 28. Oktober 2011 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht eine Kopie des Urteils vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a. (C-509/09 und C-161/10, Slg. 2011, I-10269), übersandt und es gebeten, anzugeben, ob es im Licht dieses Urteils seine Vorlagefragen fünf bis elf aufrechterhalte.

    Insoweit geht aus dem Urteil eDate Advertising u. a. klar hervor, dass die Niederlassung des Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft in einem Mitgliedstaat sowohl den Grund als auch die Anwendungsvoraussetzung für die Regelung des Art. 3 der Richtlinie 2000/31 darstellt.

    Mit dieser Regelung soll nämlich der freie Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten dadurch sichergestellt werden, dass diese Dienste der Rechtsordnung des Sitzmitgliedstaats ihres Anbieters unterworfen werden (Urteil eDate Advertising u. a., Randnr. 66).

    Da Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/31 folglich nur dann anwendbar ist, wenn der Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft tatsächlich niedergelassen ist, feststeht (Urteil eDate Advertising u. a., Randnr. 68), obliegt es dem vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob der Beklagte des Ausgangsverfahrens tatsächlich im Gebiet eines Mitgliedstaats niedergelassen ist.

  • EuGH, 13.10.2005 - C-522/03

    Scania Finance France - Brüsseler Übereinkommen - Anerkennung und Vollstreckung -

    Auszug aus EuGH, 15.03.2012 - C-292/10
    Zwar ist die Ordnungsgemäßheit der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an einen Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens zu beurteilen (Urteil vom 13. Oktober 2005, Scania Finance France, C-522/03, Slg. 2005, I-8639, Randnr. 30) und erst recht nach denen der Verordnung Nr. 1393/2007.
  • EuGH, 02.04.2009 - C-394/07

    Gambazzi - Brüsseler Übereinkommen - Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher

    Auszug aus EuGH, 15.03.2012 - C-292/10
    In Bezug auf die Erfordernisse, die im Verfahren zu beachten sind, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 insgesamt das Bestreben zum Ausdruck bringen, sicherzustellen, dass im Rahmen der Ziele der Verordnung die Verfahren, die zum Erlass gerichtlicher Entscheidungen führen, unter Wahrung der Verteidigungsrechte durchgeführt werden (vgl. Urteile vom 21. Mai 1980, Denilauler, 125/79, Slg. 1980, 1553, Randnr. 13, und vom 2. April 2009, Gambazzi, C-394/07, Slg. 2009, I-2563, Randnr. 23).
  • EuGH, 21.05.1980 - 125/79

    Denilauler / Couchet

    Auszug aus EuGH, 15.03.2012 - C-292/10
    In Bezug auf die Erfordernisse, die im Verfahren zu beachten sind, ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 insgesamt das Bestreben zum Ausdruck bringen, sicherzustellen, dass im Rahmen der Ziele der Verordnung die Verfahren, die zum Erlass gerichtlicher Entscheidungen führen, unter Wahrung der Verteidigungsrechte durchgeführt werden (vgl. Urteile vom 21. Mai 1980, Denilauler, 125/79, Slg. 1980, 1553, Randnr. 13, und vom 2. April 2009, Gambazzi, C-394/07, Slg. 2009, I-2563, Randnr. 23).
  • EuGH, 12.01.2010 - C-341/08

    Petersen - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 5 und Art. 6 Abs. 1 - Verbot der

    Auszug aus EuGH, 15.03.2012 - C-292/10
    Hat dann das nationale Gericht die nationalen Vorschriften, die eine öffentliche Zustellung zulassen, entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (zuletzt Urteil vom 12. Januar 2010, Petersen, C-341/09, Slg. 2010, I-47) auch dann unangewendet zu lassen, wenn das nationale Recht eine solche Verwerfungskompetenz nur dem Bundesverfassungsgericht zubilligt?.
  • EuGH, 07.03.1995 - C-68/93

    Shevill u.a. / Presse Alliance

    Auszug aus EuGH, 15.03.2012 - C-292/10
    Für den Fall, dass für die Klage das vorlegende Gericht nach vorstehenden Fragen zuständig sein sollte: Gelten die Rechtsgrundsätze im Urteil des Gerichtshofs vom 7. März 1995, Shevill u. a. (C-68/93, Slg. 1995, I-415), auch im vorstehend beschriebenen Fall?.
  • EuGH, 28.01.2015 - C-375/13

    Kolassa - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr.

    Auch wenn es sich dabei in der Tat um einen Aspekt des innerstaatlichen Verfahrensrechts handelt, dessen Vereinheitlichung nicht Gegenstand der Verordnung Nr. 44/2001 ist (vgl. in diesem Sinne Urteil G, C-292/10, EU:C:2012:142, Rn. 44), darf doch die Anwendung der einschlägigen nationalen Vorschriften die praktische Wirksamkeit dieser Verordnung nicht beeinträchtigen (vgl. Urteil Shevill u. a., C-68/93, EU:C:1995:61, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.10.2012 - C-133/11

    Folien Fischer und Fofitec - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts -

    Die mit dieser Bestimmung verfolgten Ziele der Vorhersehbarkeit des Gerichtsstands und der Rechtssicherheit, auf die in der Rechtsprechung wiederholt hingewiesen wurde (vgl. Urteile vom 15. März 2012, G, C-292/10, Randnr. 39, und Wintersteiger, Randnr. 23), hängen nämlich weder mit der Verteilung der Rollen von Kläger und Beklagtem noch mit dem Schutz von Kläger oder Beklagtem zusammen.
  • EuGH, 11.09.2014 - C-112/13

    A - Art. 267 AEUV - Nationale Verfassung - Obligatorisches Zwischenverfahren zur

    Insoweit ist zu beachten, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 insgesamt das Bestreben zum Ausdruck bringen, sicherzustellen, dass im Rahmen der Ziele der Verordnung die Verfahren, die zum Erlass gerichtlicher Entscheidungen führen, unter Wahrung der in Art. 47 der Charta verankerten Verteidigungsrechte durchgeführt werden (vgl. Urteile Hypotecní banka, C-327/10, EU:C:2011:745, Rn. 48 und 49, und G, C-292/10, EU:C:2012:142, Rn. 47 und 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Schließlich erfordert auch das von Art. 47 der Charta garantierte Recht des Klägers auf einen wirksamen Rechtsbehelf, das im Rahmen der Verordnung Nr. 44/2001 unter gleichzeitiger Beachtung der Verteidigungsrechte des Beklagten zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Hypotecní banka, EU:C:2011:745, Rn. 48 und 49, sowie G, EU:C:2012:142, Rn. 47 und 48), entgegen dem Vorbringen von B u. a. in ihren vor dem Gerichtshof abgegebenen Erklärungen keine andere Auslegung von Art. 24 der Verordnung.

    Insoweit hat der Gerichtshof zwar unter den besonderen Umständen der Rechtssachen Hypotecní banka (EU:C:2011:745) und G (EU:C:2012:142) entschieden, dass die Verordnung Nr. 44/2001, im Licht von Art. 47 der Charta ausgelegt, einem Verfahren gegen einen abwesenden Beklagten, in dem diesem eine wirksame Verteidigung nicht möglich war, nicht entgegenstand.

    Er hat hierbei aber die Tatsache hervorgehoben, dass dieser Beklagte die Möglichkeit hat, die Wahrung seiner Verteidigungsrechte zu erwirken, indem er sich nach Art. 34 Nr. 2 der Verordnung gegen die Anerkennung der gegen ihn ergangenen Entscheidung wehrt (vgl. in diesem Sinne Urteile Hypotecní banka, EU:C:2011:745, Rn. 54 und 55, sowie G, C-292/10, EU:C:2012:142, Rn. 57 und 58).

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