Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 22.03.1994

Rechtsprechung
   EuGH, 09.06.1994 - C-292/93   

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https://dejure.org/1994,1886
EuGH, 09.06.1994 - C-292/93 (https://dejure.org/1994,1886)
EuGH, Entscheidung vom 09.06.1994 - C-292/93 (https://dejure.org/1994,1886)
EuGH, Entscheidung vom 09. Juni 1994 - C-292/93 (https://dejure.org/1994,1886)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Lieber / Göbel

    Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 16 Nr. 1
    Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen; Ausschließliche Zuständigkeiten; Rechtsstreitigkeiten betreffend "dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen"; Begriff; ...

  • EU-Kommission

    Lieber / Göbel

  • Wolters Kluwer

    Entschädigung für gezogene Nutzungen einer Wohnung ; Nichtigkeit eines Vergleichs nach deutschen Recht; Zuständigkeit des Gerichts; Entschädigung für die Nutzung einer Sache nach einer Eigentumsübertragung

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Zuständigkeit nach dem EuGVÜ: Klage auf Entschädigung für gezogene Nutzungen einer Wohnung nach nichtiger Eigentumsübertragung

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Ausschließliche Zuständigkeiten - Rechtsstreitigkeiten betreffend "dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen" - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Brüsseler Übereinkommen - Zuständigkeit für Klagen, die dingliche Rechte sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben - Nutzungsentschädigung.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 37
  • BB 1995, 238
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 15.01.1985 - 241/83

    Rösler / Rottwinkel

    Auszug aus EuGH, 09.06.1994 - C-292/93
    Dieser Begriff bezeichnet nämlich Verträge über Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen (vgl. Urteil vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 241/83, Rottwinkel, Slg. 1985, 99, Randnrn. 24 und 25).

    16 Der Kläger macht jedoch geltend, in dem Urteil Rottwinkel habe der Gerichtshof festgestellt, die in Artikel 16 Nr. 1 des Übereinkommens vorgesehene ausschließliche Zuständigkeit habe ihren Grund in der engen Verknüpfung von Miete und Pacht mit der rechtlichen Regelung des Eigentums an unbeweglichen Sachen und mit den im allgemeinen zwingenden Vorschriften, die seine Nutzung regelten, wie z. B. Rechtsvorschriften über Kontrolle der Miet- und Pachthöhe und über den Schutz der Mieter und Pächter.

    19 Zunächst hatte das Urteil Rottwinkel anders als die vorliegende Rechtssache einen Mietvertrag zum Gegenstand, der als solcher unter den Begriff der "Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen" fiel.

  • EuGH, 17.05.1994 - C-294/92

    Webb

    Auszug aus EuGH, 09.06.1994 - C-292/93
    13 Aus demselben Urteil sowie aus dem Urteil vom 17. Mai 1994 in der Rechtssache C-294/92 (Webb, Slg. 1994, I-0000, Randnr. 14) ergibt sich, daß Artikel 16 Nr. 1 nicht allein deshalb anwendbar ist, weil die Klage ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen betrifft oder mit einer unbeweglichen Sache im Zusammenhang steht.
  • EuGH, 10.01.1990 - 115/88

    Reichert und Kockler / Dresdner Bank

    Auszug aus EuGH, 09.06.1994 - C-292/93
    12 Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere das Urteil vom 10. Januar 1990 in der Rechtssache C-115/88, Reichert und Kockler, Slg. 1990, I-27, Randnr. 9) darf Artikel 16 nicht weiter ausgelegt werden, als dies sein Ziel erforderlich macht, da er bewirkt, daß den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in gewissen Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keinen von ihnen das Gericht des Wohnsitzes ist.
  • BGH, 18.07.2008 - V ZR 11/08

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche wegen

    Danach liegt ein dingliches Recht vor, wenn das Recht an der Sache gegen jedermann wirkt, während persönliche Ansprüche nur gegen den jeweiligen Schuldner geltend gemacht werden können (EuGH, NJW 1995, 37; Beschl. v. 5. April 2001, Rs. C-518/99 [Gaillard], Slg. 2001, S. 1-02771).

    Allerdings ist Art. 22 Nr. 1 Satz 1 EuGVVO als Ausnahmevorschrift eng auszulegen, weil die ausschließliche Zuständigkeit dazu führen kann, dass den Parteien eine ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in gewissen Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von ihnen das Gericht des Wohnsitzes ist (EuGH, NJW 1995, 37; NVwZ 2006, 1149, 1150).

    Da der Grund für die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats darin zu erblicken ist, dass diese wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage sind, sich durch Nachprüfungen, Untersuchungen und Einholung von Sachverständigengutachten genaue Kenntnis des Sachverhalts zu verschaffen und die insoweit geltenden Regeln und Gebräuche anzuwenden, die im Allgemeinen die des Belegenheitsstaats sind (EuGH, NJW 1985, 905; IPRax 2001, 41, 43; 2006, 159, 160), ist die ausschließliche Zuständigkeit beispielsweise dann nicht gegeben, wenn der Schuldner nicht bestreitet, dass der Gläubiger Eigentümer der unbeweglichen Sache ist (vgl. EuGH, NJW 1995, 37).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH genügt es für das Eingreifen von Art. 22 Nr. 1 Satz 1 EuGVVO nämlich nicht, dass ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache von der Klage berührt wird oder dass diese in einem Zusammenhang mit einer unbeweglichen Sache steht (EuGH, IPRax 1995, 314, 315; NJW 1995, 37).

  • EuGH, 27.01.2000 - C-8/98

    Dansommer

    Als Ausnahme von der allgemeinen Zuständigkeitsregel des Artikels 2 Absatz 1 des Übereinkommens darf Artikel 16 nicht weiter ausgelegt werden, als es sein Ziel erfordert, da er bewirkt, daß den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in bestimmten Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von ihnen das Gericht ihres Wohnsitzes ist (vgl. Urteil Sanders, Randnrn. 17 und 18, sowie Urteile vom 10. Januar 1990 in der Rechtssache C-115/88, Reichert und Kockler, Slg. 1990, I-27, Randnr. 9, und vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-292/93, Lieber, Slg. 1994, I-2535, Randnr. 12).

    Daher genügt es nach ständiger Rechtsprechung für die Anwendbarkeit des Artikels 16 Nummer 1 des Übereinkommens nicht, daß die Klage mit einer unbeweglichen Sache im Zusammenhang steht (Urteile vom 17. Mai 1994 in der Rechtssache C-294/92, Webb, Slg. 1994, I-1717, Randnr. 14, und Lieber, Randnr. 13).

    Was einen Rechtsstreit wie den des Ausgangsverfahrens betrifft, der sich nicht auf ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache, sondern auf die Miete einer unbeweglichen Sache bezieht, so fällt gleichwohl nach dieser Rechtsprechung unter Artikel 16 Nummer 1 des Übereinkommens jeder Rechtsstreit, der die Rechte und Pflichten aus einem Vertrag über die Miete einer unbeweglichen Sache betrifft,unabhängig davon, ob die Klage auf ein dingliches oder ein persönliches Recht gestützt wird (Urteil Lieber, Randnrn.

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2020 - C-433/19

    Ellmes Property Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche

    Nachdem der Gerichtshof im Urteil Lieber(47) nämlich festgestellt hatte, dass ein Anspruch auf Entschädigung für die Nutzung einer unbeweglichen Sache kein dingliches Recht betrifft, das erga omnes wirkt, sondern einen persönlichen Anspruch, hat er dem Umstand keine entscheidende Bedeutung beigemessen, dass das Gericht des Mitgliedstaats, in dem die Liegenschaft belegen war, die Höhe der geschuldeten Entschädigung leicht in Erfahrung bringen konnte.

    25 Vgl. im Umkehrschluss Urteile vom 17. Mai 1994, Webb (C-294/92, EU:C:1994:193, Rn. 15), und vom 9. Juni 1994, Lieber (C-292/93, EU:C:1994:241, Rn. 15), sowie Beschluss vom 5. April 2001, Gaillard (C-518/99, EU:C:2001:209, Rn. 18).

    47 Urteil vom 9. Juni 1994 (C-292/93, EU:C:1994:241, Rn. 15).

    48 Urteil vom 9. Juni 1994, Lieber (C-292/93, EU:C:1994:241, Rn. 21).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2006 - C-343/04

    CEZ - Auslegung von Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a des Brüsseler Übereinkommens

    22 - Urteil Reichert und Kockler, Randnr. 9, und Urteil vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-292/93 (Lieber, Slg. 1994, I-2535, Randnr. 12).

    29 - Vgl. auch Urteil Lieber, Randnr. 21, wo auf die Möglichkeit hingewiesen wird, dass "auch ein Gericht eines anderen Vertragsstaats über einen örtlichen Sachverständigen die erforderlichen Informationen erlangen" kann.

    Später hat der Gerichtshof im Urteil Lieber in Randnr. 20 ausgeführt, dass "das Interesse des Staates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, an der Einhaltung dieser Bestimmungen" es rechtfertigt, diesem Staat die ausschließliche Zuständigkeit durch Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a zu übertragen.

    45 - Urteile Webb, Randnr. 14, und Lieber, Randnr. 13, sowie Beschluss Gaillard, Randnr. 16.

  • EuGH, 05.04.2001 - C-518/99

    Gaillard

    17/18, Reichert und Kockler, Randnr. 9, vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-292/93, Lieber, Slg. 1994, I-2535, Randnr. 12, und vom 27. Januar 2000 in der Rechtssache C-8/98, Dansommer, Slg. 2000, I-393, Randnr. 21).

    Die Klage muss vielmehr auf ein dingliches Recht und nicht auf ein persönliches Recht gestützt sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 1994 in der Rechtssache C-294/92, Slg. 1994, I-1717, Randnr. 14, und Urteile Lieber, Randnr. 13, und Dansommer, Randnr. 22).

    Hierzu ist dem Bericht von P. Schlosser zu dem Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof (ABl. 1979, C 59, S. 71, 120, im Folgenden: Schlosser-Bericht) zu entnehmen, dass der Unterschied zwischen einem dinglichen Recht und einem persönlichen Anspruch darin besteht, dass das dingliche Recht an einer Sache zu Lasten von jedermann wirkt, während der persönliche Anspruch nur gegen den Schuldner geltend gemacht werden kann (vgl. Urteil Lieber, Randnr. 14).

    Ebenso verhält es sich mit der Schadensersatzklage, die auf Ersatz des Schadens gerichtet ist, der einer Partei durch die Auflösung eines Kaufvertrags über eine unbewegliche Sache wegen der Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch die andere Partei entstanden ist (vgl. in diesem Sinne auch Schlosser-Bericht, S. 120, und Urteil Lieber).

  • BGH, 16.12.2009 - VIII ZR 119/08

    Zur internationalen Zuständigkeit bei Verträgen über Teilzeitwohnrechte

    Allein die Sachnähe des Gerichts am Belegenheitsort rechtfertigt nicht die Anwendung dieser Vorschrift auf eine Situation, in der es nicht um Miete geht (EuGH, Urteil vom 9. Juni 1994 - Rs. C-292/93, Slg. 1994, I S. 2535 Rdnr. 19 ff. - Lieber/Göbel, zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a EuGVÜ).
  • EuGH, 13.10.2005 - C-73/04

    Klein - Brüsseler Übereinkommen - Zuständigkeit für Klagen, die die Miete oder

    17 und 18, vom 10. Januar 1990 in der Rechtssache C-115/88, Reichert und Kockler, Slg. 1990, I-27, Randnr. 9, vom 9. Juni 1994 in der Rechtssache C-292/93, Lieber, Slg. 1994, I-2535, Randnr. 12, und vom 27. Januar 2000 in der Rechtssache C-8/98, Dansommer, Slg. 2000, I-393, Randnr. 21).
  • BGH, 04.08.2004 - XII ZR 28/01

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Klage auf Bewilligung

    Der Unterschied zwischen einem dinglichen Recht und einem persönlichen Anspruch besteht auch hier darin, daß das dingliche Recht an einer Sache gegen jedermann wirkt, während der persönliche Anspruch nur gegen den Schuldner geltend gemacht werden kann (EuGH, Urteil vom 9. Juni 1994 - C-292/93 - NJW 1995, 37).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2008 - C-420/07

    GENERALANWÄLTIN JULIANE KOKOTT IST DER ANSICHT, DASS EIN URTEIL EINES GERICHTS

    43 - Soweit eine Nutzungsentschädigung zugesprochen wird, könnte Art. 22 Nr. 1 unanwendbar sein (vgl. Urteil vom 9. Juni 1994, Lieber [C-292/93, Slg. 1994, I-2535, Randnr. 15]).
  • EuGH, 17.12.2015 - C-605/14

    Komu u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

    Diese Rechtsprechung ist auf den Fall des Ausgangsverfahrens zu übertragen, in dem im Unterschied zu dem Rechtsstreit, der dem Urteil Lieber (C-292/93, EU:C:1994:241, Rn. 21) zugrunde lag, das eine Nutzungsentschädigung für eine Wohnung betraf, die Bestimmung des Umfangs der rechtlichen Voraussetzungen für die gegenüber jedermann wirksame Auflösung des Miteigentumsverhältnisses, in die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats fällt, in dem die im Ausgangsverfahren streitgegenständlichen unbeweglichen Sachen belegen sind, wie sich aus der in Rn. 26 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt.
  • EuGH, 15.05.2019 - C-827/18

    MC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 der

  • OLG Celle, 30.10.2013 - 18 UF 208/12

    Nutzungsentschädigung; Wohnsitz; Zuständigkeit

  • OLG Schleswig, 11.07.2003 - 14 U 122/02

    Zuständigkeit für dingliche Klagen nach Art. 16 Ziff. 1 a des

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.1999 - C-8/98

    Dansommer

  • BayObLG, 06.06.2003 - 2Z BR 103/03

    Zuständigkeit für Wohngeldansprüche der Eigentümer einer in Österreich gelegenen

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 22.03.1994 - C-292/93   

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https://dejure.org/1994,22584
Generalanwalt beim EuGH, 22.03.1994 - C-292/93 (https://dejure.org/1994,22584)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22.03.1994 - C-292/93 (https://dejure.org/1994,22584)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22. März 1994 - C-292/93 (https://dejure.org/1994,22584)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Norbert Lieber gegen Willi S. Göbel und Siegrid Göbel.

    Brüsseler Übereinkommen - Zuständigkeit für Klagen, die dingliche Rechte sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben - Nutzungsentschädigung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 26.02.1992 - C-280/90

    Hacker / Euro-Relais

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.03.1994 - C-292/93
    Ebenso haben Sie es im Urteil Hacker abgelehnt, einen Vertrag als einen Mietvertrag anzusehen, der,.

    (10) - Urteile vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 241/83 (Rösler, Slg. 1985, 99), vom 6. Juli 1988 in der Rechtssache 158/87 (Sherrens, Slg. 1988, 3791) und vom 26. Februar 1992 in der Rechtssache C-280/90 (Hacker, Slg. 1992, I-1111).

    (12) - Urteil in der Rechtssache C-280/90, a. a. O., Fußnote 10, Randnr. 14.

  • EuGH, 14.12.1977 - 73/77

    Sanders / Van der Putte

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.03.1994 - C-292/93
    (7) - Urteil vom 14. Dezember 1977 in der Rechtssache 73/77 (Slg. 1977, 2383).

    (17) - Urteil in der Rechtssache 73/77, a. a. O., vgl. Anmerkung 7, S. 2392.

  • EuGH, 15.01.1985 - 241/83

    Rösler / Rottwinkel

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.03.1994 - C-292/93
    Im Urteil Rösler hingegen haben Sie festgestellt, daß Artikel 16 Nr. 1.

    (10) - Urteile vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 241/83 (Rösler, Slg. 1985, 99), vom 6. Juli 1988 in der Rechtssache 158/87 (Sherrens, Slg. 1988, 3791) und vom 26. Februar 1992 in der Rechtssache C-280/90 (Hacker, Slg. 1992, I-1111).

  • EuGH, 15.11.1983 - 288/82

    Duijnstee

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.03.1994 - C-292/93
    (22) - Urteil vom 15. November 1983 in der Rechtssache 288/82 (Slg. 1983, 3663).
  • EuGH, 26.03.1992 - C-261/90

    Reichert und Kockler / Dresdner Bank

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.03.1994 - C-292/93
    Das vorlegende Gericht hatte den Gerichtshof nach Erlaß dieses Urteils erneut angerufen, um feststellen zu lassen, ob die in Artikel 1167 des französischen Code civil vorgesehene Gläubigeranfechtungsklage unter die Artikel 5 Nr. 3, 16 Nr. 5 und 24 des Übereinkommens fallen könne (Urteil Reichert II vom 26. März 1992 in der Rechtssache C-261/90, Slg. 1992, I-2149).
  • EuGH, 06.07.1988 - 158/87

    Scherrens / Maenhout u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.03.1994 - C-292/93
    (10) - Urteile vom 15. Januar 1985 in der Rechtssache 241/83 (Rösler, Slg. 1985, 99), vom 6. Juli 1988 in der Rechtssache 158/87 (Sherrens, Slg. 1988, 3791) und vom 26. Februar 1992 in der Rechtssache C-280/90 (Hacker, Slg. 1992, I-1111).
  • EuGH, 10.01.1990 - 115/88

    Reichert und Kockler / Dresdner Bank

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.03.1994 - C-292/93
    (20) - Urteil vom 10. Januar 1990 in der Rechtssache 115/88 (Slg. 1990, I-27).
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