Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 07.01.1997

Rechtsprechung
   EuGH, 15.04.1997 - C-292/95   

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https://dejure.org/1997,4493
EuGH, 15.04.1997 - C-292/95 (https://dejure.org/1997,4493)
EuGH, Entscheidung vom 15.04.1997 - C-292/95 (https://dejure.org/1997,4493)
EuGH, Entscheidung vom 15. April 1997 - C-292/95 (https://dejure.org/1997,4493)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • EU-Kommission PDF

    Spanien / Kommission

    EG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 1
    Staatliche Beihilfen - Prüfung durch die Kommission - Einführung eines Rahmens für Beihilfen in einem Wirtschaftssektor - Entscheidung der Kommission, mit der die Gültigkeit des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen in einem Wirtschaftssektor nach seinem Ablauf ...

  • EU-Kommission

    Spanien / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Verlängerung der Gültigkeit des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen in der Kraftfahrzeugindustrie ; Rückwirkende Verlängerung eines Gemeinschaftsrahmens; Legung des Beginns ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen in der Kfz-Industrie

  • Judicialis

    EGV Art. 93 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGV Art. 93 Abs. 1
    Staatliche Beihilfen - Prüfung durch die Kommission - Einführung eines Rahmens für Beihilfen in einem Wirtschaftssektor - Entscheidung der Kommission, mit der die Gültigkeit des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen in einem Wirtschaftssektor nach seinem Ablauf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 1997, 572
  • BB 1997, 519
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 29.06.1995 - C-135/93

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.04.1997 - C-292/95
    12 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache C-135/93 (Spanien/Kommission, Slg. 1995, I-1651) zunächst festgestellt, daß Artikel 93 Absatz 1 des Vertrages, der als Rechtsgrundlage für den Erlaß des Gemeinschaftsrahmens gedient hatte, eine Verpflichtung der Kommission und der Mitgliedstaaten zu regelmässiger und laufender Zusammenarbeit enthält, von der sich weder die Kommission noch ein Mitgliedstaat für einen unbestimmten, allein vom Willen des einen oder des anderen Teils abhängigen Zeitraum freimachen können (Randnr. 24).

    16 In dieser Mitteilung stellte die Kommission vorab fest, aus dem Urteil Spanien/Kommission (a. a. O.) gehe hervor, daß der Gemeinschaftsrahmen seine Gültigkeit am 1. Januar 1995 verloren habe und daß der auf diese Weise geschaffene rechtsfreie Raum schwerwiegende politische wie rechtliche Folgen für die Anwendung der Bestimmungen des Vertrages über staatliche Beihilfen durch die Kommission auf dem äusserst empfindlichen Sektor der Kfz-Industrie geschaffen habe.

    22 Zum einen seien die Anhörungen, die die Kommission im Gemeinschaftsrahmen der multilateralen Sitzung vom 4. Juli 1995 angeblich vorgenommen habe, unter solchen Umständen abgelaufen, daß sie der Verpflichtung zu regelmässiger und laufender Zusammenarbeit, die sich nach dem angeführten Urteil Spanien/Kommission aus Artikel 93 Absatz 1 des Vertrages ergebe, nicht genügen könnten.

    25 Gegenüber diesem Vorbringen macht die Kommission geltend, daß das Ziel der angefochtenen Entscheidung nur darin bestehe, den rechtsfreien Raum, der nach dem erwähnten Urteil Spanien/Kommission entstanden sei, sofort und vorübergehend zu fuellen.

    32 Allerdings macht die Kommission geltend, sie habe unter Berücksichtigung der aussergewöhnlichen Umstände, die durch das Urteil Spanien/Kommission geschaffen worden seien, und in Anbetracht des zwingenden Erfordernisses, zum einen einen unverfälschten Wettbewerb auf dem Kfz-Sektor aufrechtzuerhalten und zum anderen dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufende und für die Marktstruktur in dem betroffenen Sektor unumkehrbare Auswirkungen zu verhindern, im vorliegenden Fall die Einwilligung der Mitgliedstaaten nicht einzuholen brauchen.

  • EuGH, 18.11.2004 - C-284/03

    Temco Europe - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe b -

    Auszug aus EuGH, 15.04.1997 - C-292/95
    Die angefochtene Entscheidung war Gegenstand der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1995, C 284, S. 3) veröffentlichten Mitteilung 95/C 284/03.
  • EuGH, 07.09.2006 - C-81/05

    Cordero Alonso - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit

    Auszug aus EuGH, 15.04.1997 - C-292/95
    7 Die Entscheidung der Kommission, die Geltung des Gemeinschaftsrahmens zu verlängern, war ebenfalls Gegenstand einer Bekanntmachung (91/C 81/05), die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1981, C 81, S. 4) veröffentlicht wurde.
  • FG Münster, 01.02.2008 - 9 K 2367/03

    Auftragsbestand als selbstständig bewertungsfähiges Wirtschaftsgut

    Vielmehr handele es sich hier um die Vereinbarung eines Exklusivbelieferungsrechts, welches ein selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut darstelle (BFH, BStBl II 1969, 238; Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen v. 24.1. 1997, BB 1997, 519 ).

    Ist in derartigen Fällen das Exklusivlieferverhältnis jedoch nicht Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung (vgl. dazu Erlass des FinMin Nordrhein-Westfalen vom 24. Januar 1997, BB 1997, 519 zum Exklusivbelieferungsrecht gegenüber einer Handelskette; vgl. auch BFH-Urteil vom 12. Dezember 1968 IV 27/64, BStBl II 1969, 238 zu einem exklusiven Bierlieferungsrecht) sondern - ohne gesonderte Preisbestimmung - lediglich Teil eines Unternehmenserwerbs, kann dies allenfalls dann gelten, wenn der Umsatz des Kunden (auch) von diesem Produkt abhängig ist, also wirtschaftlich für den Kunden nicht die Möglichkeit besteht, auf ein vergleichbares/ähnliches Produkt auszuweichen.

    dd) Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die Aufführungen des FinMin NRW im Erlass vom 24. Januar 1997 (BB 1997, 519 ) zur Anerkennung von Exklusivlieferungsrechten als eigenständige immaterielle Wirtschaftsgüter im vorliegenden Verfahren nicht bindend.

  • EuG, 15.12.1999 - T-132/96

    Freistaat Sachsen / Kommission

    Diese Entscheidung, die in einer Mitteilung (95/C 284/03) im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1995, C 284, S. 3) veröffentlicht wurde, wurde vom Gerichtshof mit Urteil vom 15. April 1997 in der Rechtssache C-292/95 (Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-1931) für nichtig erklärt.
  • EuGH, 30.09.2003 - C-57/00

    Freistaat Sachsen v Commission

    Diese Entscheidung, die in einer Mitteilung (95/C 284/03) im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1995, C 284, S. 3) veröffentlicht wurde, wurde vom Gerichtshof mit Urteil vom 15. April 1997 in der Rechtssache C-292/95 (Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-1931) für nichtig erklärt.
  • EuGH, 30.09.2003 - C-301/96

    Deutschland / Kommission

    Diese Entscheidung, die in der Mitteilung 95/C 284/03 (ABl. 1995, C 284, S. 3) veröffentlicht wurde, wurde vom Gerichtshof mit Urteil vom 15. April 1997 in der Rechtssache C-292/95 (Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-1931) für nichtig erklärt.
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   Generalanwalt beim EuGH, 07.01.1997 - C-292/95   

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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Nichtigkeitsklage - Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen in der Kfz-Industrie - Rückwirkende Verlängerung - Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 13.11.1990 - 331/88

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte FEDESA u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.01.1997 - C-292/95
    60 Ein weiterer Aspekt, der für die Zulässigkeit der Rückwirkung in diesem Fall spricht, findet sich in dem Urteil Fedesa.

    61 Der Gerichtshof stellt in dem Urteil Fedesa ausserdem darauf ab, daß die frühere Richtlinie wegen eines Verfahrensfehlers für nichtig erklärt worden war und die Betroffenen deshalb nicht mit einer Änderung der Haltung des Rates in der Sache selbst rechnen konnten(13).

    (11) - Urteil vom 25. Januar 1979 in der Rechtsache 98/78 (Racke, Slg. 1979, 69), Urteil vom 25. Januar 1979 in der Rechtssache 99/78 (Decker, Slg. 1979, 101), Urteil vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 224/82 (Meiko-Konservenfabrik, Slg. 1983, 2539, Randnr. 12), Urteil vom 9. Januar 1990 in der Rechtssache C-337/88 (SAFA, Slg. 1990, I-1, Randnr. 13), Urteil vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-331/88 (Fedesa, Slg. 1990, I-4023, Randnr. 45).

    (13) - Urteil in der Rechtssache Fedesa, Randnr. 47 (siehe Fußnote 11).

  • EuGH, 29.06.1995 - C-135/93

    Spanien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.01.1997 - C-292/95
    (5) - Urteil vom 29. Juni 1995 in der Rechtssache C-135/93 (Spanien/Kommission, Slg. 1995, I-1651).

    (7) - Schlussanträge vom 14. März 1995 in der Rechtssache C-135/93 (Spanien/Kommission, Slg. 1995, I-1653, Nr. 54).

  • EuGH, 15.06.1994 - C-137/92

    Kommission / BASF u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.01.1997 - C-292/95
    (10) - Urteil vom 15. Juni 1994 in der Rechtssache C-137/92 P (Kommission/BASF u. a., Slg. 1994, I-2555, Randnr. 48).
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