Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2001

Rechtsprechung
   EuGH, 02.05.2002 - C-292/99   

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https://dejure.org/2002,5803
EuGH, 02.05.2002 - C-292/99 (https://dejure.org/2002,5803)
EuGH, Entscheidung vom 02.05.2002 - C-292/99 (https://dejure.org/2002,5803)
EuGH, Entscheidung vom 02. Mai 2002 - C-292/99 (https://dejure.org/2002,5803)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Abfälle - Richtlinien 75/442/EWG, 91/156/EWG, 91/689/EWG und 94/62/EG - Abfallbewirtschaftungspläne

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Frankreich

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Frankreich

    Richtlinien des Rates 75/442, Artikel 7 Absatz 1, und 91/156, Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1
    1. Umwelt Abfälle Richtlinie 75/442 in der Fassung der Richtlinie 91/156 Verpflichtung, so bald wie möglich" einen oder mehrere Abfallbewirtschaftungspläne zu erstellen Bedeutung

  • EU-Kommission

    Kommission / Frankreich

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Abfallbewirtschaftungspläne; Richtlinie zur Beseitigung und Verwertung von Abfällen

  • Judicialis

    Richtlinie 75/442/EWG; ; Richtlinie 91/156/EWG; ; Richtlinie 91/689/EWG; ; Richtlinie 94/62/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Abfälle - Richtlinien 75/442/EWG, 91/156/EWG, 91/689/EWG und 94/62/EG - Abfallbewirtschaftungspläne

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mangelhafte Umsetzung von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle (geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG), von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle und von ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2002, 1061 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 04.07.2000 - C-387/97

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND ZUR ZAHLUNG EINES ZWANGSGELDS IN HÖHE VON

    Auszug aus EuGH, 02.05.2002 - C-292/99
    Was die mit der Verpflichtung aus Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 75/442 verfolgten Ziele angeht, so ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass diese Verpflichtung eine notwendige Voraussetzung dafür darstellt, dass die in den Artikeln3, 4 und 5 der genannten Richtlinie erwähnten Ziele in vollem Umfang erreicht werden (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-387/97, Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-5047, Randnr. 95).

    Aus diesem Grund ist nach der Rechtsprechung die Nichtbeachtung der Pflicht zur Aufstellung von Abfallbewirtschaftungsplänen als schwerwiegend anzusehen, auch wenn das Versäumnis nur einen kleinen Teil des Hoheitsgebiets betrifft, wie etwa einen einzelnen Bezirk (in diesem Sinne Urteil Kommission/Griechenland, Randnrn.

    Was erstens die gerichtlichen Nichtigerklärungen bereits verabschiedeter Pläne und die technischen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Entfernung oder der komplexen geografischen Lage bestimmter Departements und Regionen betrifft, so genügt der Hinweis, dass sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung nicht auf interne Umstände, wie z. B. im Stadium der Durchführung einer Handlung der Gemeinschaft auftretende Schwierigkeiten, berufen kann, um die Nichtbeachtung der Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen, die sich aus Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ergeben (vgl. u. a. Urteil Kommission/Griechenland, Randnr. 70).

  • EuGH, 09.11.1999 - C-365/97

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 02.05.2002 - C-292/99
    94 und 95) oder ein Teilgebiet eines Tales (in diesem Sinne Urteil vom 9. November 1999 in der Rechtssache C-365/97, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-7773, Randnr. 69).
  • EuGH, 01.04.2004 - C-53/02

    Commune de Braine-le-Château

    33 Zu diesen Zielen gehört in erster Linie der Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt, der im Mittelpunkt der Gemeinschaftsregelung über Abfälle steht (Urteil vom 2. Mai 2002 in der Rechtssache C-292/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-4097, Randnr. 44).

    Auch hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Nichtbeachtung der Pflicht zur Aufstellung von Abfallbewirtschaftungsplänen als schwerwiegend anzusehen ist (Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 44).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2003 - C-53/02

    Commune de Braine-le-Château

    13 - Urteil vom 2. Mai 2002 in der Rechtssache C-292/99 (Slg. 2002, I-4097).
  • EuGH, 02.06.2005 - C-282/02

    Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    53 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, kann der Umstand, dass sich ein Mitgliedstaat angeblich anspruchsvollere Ziele gesetzt hat als die Richtlinie, diesen Staat nicht von der Verpflichtung entbinden, zumindest die in der Richtlinie aufgestellten Anforderungen zu erfüllen (vgl. Urteil vom 2. Mai 2002 in der Rechtssache C-292/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I-4097, Randnr. 48).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2001 - C-292/99   

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https://dejure.org/2001,19800
Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2001 - C-292/99 (https://dejure.org/2001,19800)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05.07.2001 - C-292/99 (https://dejure.org/2001,19800)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05. Juli 2001 - C-292/99 (https://dejure.org/2001,19800)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Frankreich

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Abfälle - Richtlinien 75/442/EWG, 91/156/EWG, 91/689/EWG und 94/62/EG - Abfallbewirtschaftungspläne

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 11.07.1985 - 101/84

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2001 - C-292/99
    6: - Siehe z. B. Urteile vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 101/84 (Kommission/Italien, Slg. 1985, 2629, Randnr. 16), vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache C-217/88 (Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-2879, Randnr. 33) und vom 4. Juli 1996 in der Rechtssache C-50/94 (Griechenland/Kommission, Slg. 1996, I-3331, Randnr. 39 mit der dort zitierten Rechtsprechung).

    9: - Siehe Urteile vom 13. Dezember 1991 in der Rechtssache C-33/90 (Kommission/Italien, Slg. 1991, I-5987), vom 7. April 1992 in der Rechtssache C-45/91 (Kommission/Griechenland, Slg. 1992, I-2509) und vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-387/97 (Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-5047).

    12: - Urteil vom 9. November 1999 in der Rechtssache C-365/97 (Kommission/Italien, Slg. 1999, I-7773, Randnrn.

    Im selben strengen Sinne hat der Gerichtshof es für unzureichend gehalten, wenn ein Mitgliedstaat mit einer allgemeinen Bestimmung den Regionen die Erstellung von Abfallbewirtschaftungsplänen überlässt, ohne dass die Regionen diese Pläne konkret innerhalb der Umsetzungsfristen erlassen (zitiertes Urteil Kommission/Italien vom 13. Dezember 1991, Randnrn. 22 bis 25, in Bezug auf den früheren Artikel 6 der Richtlinie 75/442 und ferner auf Artikel 12 Absatz 1 der nunmehr aufgehobenen Richtlinie 78/319).

    16: - Zitiertes Urteil Kommission/Italien vom 9. November 1999 (Randnr. 70).

    20: - Siehe Urteil vom 1. Juni 1995 in der Rechtssache C-182/94 (Kommission/Italien, Slg. 1995, I-1465, Randnr. 6).

  • EuGH, 01.03.1983 - 301/81

    Kommission / Belgien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2001 - C-292/99
    13: - Zitiertes Urteil Kommission/Griechenland vom 7. April 1992.14: - Zur besseren Beurteilung des französischen Arguments, die Zeit habe für eine Umsetzung der fraglichen Richtlinien nicht ausgereicht, sei darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof wiederholt betont hat, dass "die Regierungen der Mitgliedstaaten an den vorbereitenden Arbeiten für die Richtlinien teilnehmen und somit in der Lage sein müssen, innerhalb der festgesetzten Frist die zu ihrer Durchführung erforderlichen Gesetzestexte auszuarbeiten" (Urteil vom 1. März 1983 in der Rechtssache 301/81 (Kommission/Belgien, Slg. 1983, 467, Randnr. 11).

    18: - In diesem Sinne beispielsweise Urteil vom 25. Mai 2000 in der Rechtssache C-307/98 (Kommission/Belgien, Slg. 2000, I-3933, Randnr. 54 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    24: - Unter vielen anderen siehe Urteile vom 2. Dezember 1986 in der Rechtssache 239/85 (Kommission/Belgien, Slg. 1986, 3645, Randnr. 7), vom 17. Oktober 1991 in der Rechtssache C-58/89 (Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-4983, Randnr. 13), vom 10. Dezember 1991 in der Rechtssache C-306/89 (Kommission/Griechenland, Slg. 1991, I-5863, Randnr. 19) und vom 20. März 1991 in der Rechtssache C-96/95 (Kommission/Deutschland, Slg. 1997, I-1653, Randnr. 38).

  • EuGH, 10.07.1990 - 217/88

    Kommission / Deutschland - Gemeinsame Marktorganisation für Wein - Nationale

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2001 - C-292/99
    6: - Siehe z. B. Urteile vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 101/84 (Kommission/Italien, Slg. 1985, 2629, Randnr. 16), vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache C-217/88 (Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-2879, Randnr. 33) und vom 4. Juli 1996 in der Rechtssache C-50/94 (Griechenland/Kommission, Slg. 1996, I-3331, Randnr. 39 mit der dort zitierten Rechtsprechung).

    22: - Zur Verpflichtung, die Maßnahmen zur Umsetzung der betreffenden Richtlinien mitzuteilen, siehe die Artikel 7 Absatz 2 und 16 Absatz 1 der geänderten Fassung der Richtlinie 75/442, Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 91/156 und die Artikel 8 Absatz 1 und 10 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 91/689.23: - Siehe z. B. Urteile vom 15. März 1990 in der Rechtssache C-339/87 (Kommission/Niederlande, Slg. 1990, I-851, Randnr. 25), vom 30. Mai 1991 in der Rechtssache C-59/89 (Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-2607, Randnr. 28) und vom 22. April 1999 in der Rechtssache C-340/96 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1999, I-2023, Randnr. 27).

    24: - Unter vielen anderen siehe Urteile vom 2. Dezember 1986 in der Rechtssache 239/85 (Kommission/Belgien, Slg. 1986, 3645, Randnr. 7), vom 17. Oktober 1991 in der Rechtssache C-58/89 (Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I-4983, Randnr. 13), vom 10. Dezember 1991 in der Rechtssache C-306/89 (Kommission/Griechenland, Slg. 1991, I-5863, Randnr. 19) und vom 20. März 1991 in der Rechtssache C-96/95 (Kommission/Deutschland, Slg. 1997, I-1653, Randnr. 38).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2019 - C-171/18

    Safeway - Art. 157 AEUV und gleiches Entgelt für männliche und weibliche

    Vgl. die Schlussanträge von Generalanwalt Tizzano in der Rechtssache Kommission/Frankreich (C-292/99, EU:C:2001:384, Nr. 52).
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