Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 04.03.1999

Rechtsprechung
   EuGH, 17.06.1999 - C-295/97   

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https://dejure.org/1999,566
EuGH, 17.06.1999 - C-295/97 (https://dejure.org/1999,566)
EuGH, Entscheidung vom 17.06.1999 - C-295/97 (https://dejure.org/1999,566)
EuGH, Entscheidung vom 17. Juni 1999 - C-295/97 (https://dejure.org/1999,566)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Staatliche Beihilfen - Artikel 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) - Neue Beihilfe - Vorherige Meldung

  • Europäischer Gerichtshof

    Piaggio

  • EU-Kommission PDF

    Piaggio

    EG-Vertrag, Artikel 92 [nach Änderung jetzt Artikel 87 EG], 93 Absatz 3 und 177 [jetzt Artikel 88 Absatz 3 EG und 234 EG]
    1 Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Staatliche Beihilfen - Rolle der nationalen Gerichte - Vollständiger Schutz der Rechte des einzelnen - Möglichkeit zur Befragung der Kommission oder zur Anrufung des Gerichtshofes durch ...

  • EU-Kommission

    Piaggio

  • Wolters Kluwer

    Neue staatliche Beihilfe durch Unterstützung im Konkursverfahren; Bürgschaft, verringerter Abgabensatz, Erlaß von Geldbußen und Zwangsgeldern, Verzicht auf öffentliche Forderungen als Beihilfe; Keine Überprüfung einer Norm auf Vereinbarkeit mit Art 87 EGV durch ...

  • Judicialis

    EGV Art. 87

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGV Art. 87
    1 Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Staatliche Beihilfen - Rolle der nationalen Gerichte - Vollständiger Schutz der Rechte des einzelnen - Möglichkeit zur Befragung der Kommission oder zur Anrufung des Gerichtshofes durch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidung des Tribunale Genua - Vereinbarkeit eines nationalen Gesetzes mit Artikel 92 EG-Vertrag (jetzt Artikel 87 EG) - Gesetz zur Einführung der außerordentlichen Verwaltung für Großunternehmen in der Krise

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 1999, 530
 
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Wird zitiert von ... (69)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 11.12.1973 - 120/73

    Lorenz GmbH / Bundesrepublik Deutschland u.a.

    Auszug aus EuGH, 17.06.1999 - C-295/97
    Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-44/93 (Namur-Les assurances du crédit, Slg. 1994, I-3829, Randnr. 13) entschieden hat, ergibt sich sowohl aus dem Inhalt als auch aus den Zielsetzungen der Bestimmungen des Artikels 88 EG (früher 93), daß als bestehende Beihilfen im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels die Beihilfen anzusehen sind, die vor dem Inkrafttreten des Vertrages bestanden oder die unter den Voraussetzungen des Artikels 88 Absatz 3 EG einschließlich derjenigen, die sich aus der Auslegung dieser Vorschrift durch den Gerichtshof in dem Urteil vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73 (Lorenz, Slg. 1973, 1471, Randnrn. 4 bis 6) ergeben, ordnungsgemäß durchgeführt werden durften.

    Wenn feststeht, daß eine Regelung wie die des Gesetzes Nr. 95/79 als solche staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag gewähren kann, kann sie infolgedessen nicht angewandt werden, wenn sie der Kommission nicht gemeldet worden ist, und falls sie gemeldet worden ist, bevor eine Entscheidung der Kommission ergangen ist, mit der die Vereinbarkeit der geplanten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird, oder falls die Kommission binnen zwei Monaten vom Zeitpunkt der Anmeldung an keine Entscheidung erläßt, bevor diese Frist abgelaufen ist (vgl. Urteil Lorenz, Randnr. 4).

  • EuGH, 11.07.1996 - C-39/94

    SFEI u.a.

    Auszug aus EuGH, 17.06.1999 - C-295/97
    Was im einzelnen die Kontrolle angeht, ob die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 92 EG-Vertrag und 88 EG eingehalten haben, so ist den unterschiedlichen, einander ergänzenden Rollen der nationalen Gerichte und der Kommission Rechnung zu tragen, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94 (SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnrn.

    Hat es wie im vorliegenden Fall ausweislich des Vorlagebeschlusses Zweifel, ob die betreffende Maßnahme als staatliche Beihilfe zu qualifizieren ist, kann es die Kommission um entsprechende Erläuterungen bitten, oder es kann oder muß nach Artikel 234 Absätze 2 und 3 EG dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung des Artikels 92 EG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorlegen (Urteil SFEI u. a., Randnrn.

  • EuGH, 01.12.1998 - C-200/97

    Ecotrade

    Auszug aus EuGH, 17.06.1999 - C-295/97
    Im übrigen ist es allein Sache des mit dem Rechtsstreit befaßten nationalen Gerichts, das die Verantwortung für die zu erlassende gerichtliche Entscheidung übernehmen muß, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlaß seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen (vgl. insbesondere Urteil vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C-200/97, Ecotrade, Slg, 1998, I-0000, Randnr. 25).
  • EuGH, 15.03.1994 - C-387/92

    Banco Exterior de España / Ayuntamiento de Valencia

    Auszug aus EuGH, 17.06.1999 - C-295/97
    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, ist der Begriff der Beihilfe weiter als der Begriff der Subvention, denn er umfaßt nicht nur positive Leistungen wie Subventionen selbst, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (vgl. Urteile vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, I-877, Randnr. 13, und Ecotrade, Randnr. 34).
  • EuGH, 09.08.1994 - C-44/93

    Namur-Les assurances du crédit / Office national du ducroire und Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 17.06.1999 - C-295/97
    Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-44/93 (Namur-Les assurances du crédit, Slg. 1994, I-3829, Randnr. 13) entschieden hat, ergibt sich sowohl aus dem Inhalt als auch aus den Zielsetzungen der Bestimmungen des Artikels 88 EG (früher 93), daß als bestehende Beihilfen im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels die Beihilfen anzusehen sind, die vor dem Inkrafttreten des Vertrages bestanden oder die unter den Voraussetzungen des Artikels 88 Absatz 3 EG einschließlich derjenigen, die sich aus der Auslegung dieser Vorschrift durch den Gerichtshof in dem Urteil vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73 (Lorenz, Slg. 1973, 1471, Randnrn. 4 bis 6) ergeben, ordnungsgemäß durchgeführt werden durften.
  • EuGH, 21.01.1993 - C-188/91

    Deutsche Shell / Hauptzollamt Hamburg-Harburg

    Auszug aus EuGH, 17.06.1999 - C-295/97
    Der Gerichtshof ist nach ständiger Rechtsprechung in einem nach Artikel 234 EG eingeleiteten Verfahren nicht zur Auslegung des nationalen Rechts oder zur Entscheidung über die Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit dem Gemeinschaftsrecht befugt (vgl. u. a. Urteil vom 21. Januar 1993 in der Rechtssache C-188/91, Deutsche Shell, Slg. 1993, I-363, Randnr. 27).
  • EuGH, 07.05.1998 - C-52/97

    Viscido

    Auszug aus EuGH, 17.06.1999 - C-295/97
    Der Begriff Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag schließt zwangsläufig Vorteile ein, die unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln finanziert werden oder die eine zusätzliche Belastung für den Staat oder die für diesen Zweck benannten oder errichteten Einrichtungen darstellen (vgl. Urteil vom 7. Mai 1998 in den Rechtssachen C 52/97 bis C-54/97, Viscido u. a., Slg. 1998, I-2629, Randnr. 13).
  • EuGH, 26.09.1996 - C-241/94

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 17.06.1999 - C-295/97
    Berücksichtigt man dazu, welche Unternehmen unter die streitige Regelung fallen und wieweit das Ermessen des Ministers reicht, insbesondere wenn er einem unter Sonderverwaltung stehenden zahlungsunfähigen Unternehmen die Fortsetzung seiner Tätigkeit gestattet, dann erfüllt die betreffende Regelung die Voraussetzung der Spezifizität, die eines der Merkmale des Begriffes der staatlichen Beihilfe ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551, Randnrn.
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 04.03.1999 - C-295/97   

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https://dejure.org/1999,20288
Generalanwalt beim EuGH, 04.03.1999 - C-295/97 (https://dejure.org/1999,20288)
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04. März 1999 - C-295/97 (https://dejure.org/1999,20288)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Piaggio

  • EU-Kommission PDF

    Industrie Aeronautiche e Meccaniche Rinaldo Piaggio SpA gegen International Factors Italia SpA (Ifitalia), Dornier Luftfahrt GmbH und Ministero della Difesa.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (40)

  • EuGH, 26.01.1993 - C-320/90

    Telemarsicabruzzo u.a. / Circostel u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.03.1999 - C-295/97
    (5) - Urteil des Gerichtshofes vom 26. Januar 1993 in den Rechtssachen C-320/90, C-321/90 und C-322/90 (Telemarsicabruzzo u. a., Slg. 1993, I-393).

    (6) - Urteil Telemarsicabruzzo u. a., Randnrn.

  • EuGH, 16.06.1981 - 126/80

    Salonia / Poidomani e Giglio

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.03.1999 - C-295/97
    Im Urteil Salonia(13) hat der Gerichtshof jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz aufgestellt, indem er entschieden hat, daß eine Vorlagefrage für unzulässig erklärt werden könne, wenn offensichtlich kein Zusammenhang zwischen der von dem nationalen Gericht erbetenen Auslegung des Gemeinschaftsrechts oder Prüfung der Gültigkeit einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts und der Wirklichkeit oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens bestehe.

    (13) - Urteil des Gerichtshofes vom 16. Juni 1981 in der Rechtssache 126/80 (Salonia, Slg. 1981, 1563, Randnr. 6).

  • EuGH, 09.10.1997 - C-291/96

    Grado

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.03.1999 - C-295/97
    (21) - Urteil des Gerichtshofes vom 9. Oktober 1997 in der Rechtssache C-291/96 (Grado und Bassir, Slg. 1997, I-5531).
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