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   EuGH, 08.06.2017 - C-296/16 P   

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https://dejure.org/2017,18134
EuGH, 08.06.2017 - C-296/16 P (https://dejure.org/2017,18134)
EuGH, Entscheidung vom 08.06.2017 - C-296/16 P (https://dejure.org/2017,18134)
EuGH, Entscheidung vom 08. Juni 2017 - C-296/16 P (https://dejure.org/2017,18134)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Dextro Energy / Kommission

    Rechtsmittel - Verbraucherschutz - Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 - Andere gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern - Ablehnung des Antrags auf Aufnahme ...

  • kanzlei.biz

    Dextro Energy darf nicht mit gesundheitsbezogenen Angaben werben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Verbraucherschutz - Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 - Andere gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern - Ablehnung des Antrags auf Aufnahme ...

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Umwelt und Verbraucher - Der Gerichtshof bestätigt, dass mehrere gesundheitsbezogene Angaben zu Glucose nicht zugelassen werden können

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Unzulässige Werbeaussagen durch Dextro Energy für Glucose-Produkte - Energiestoffwechsel und Energiegewinnungsstoffwechsel

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Dextro Energy / Kommission

    Rechtsmittel - Verbraucherschutz - Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 - Andere gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern - Ablehnung des Antrags auf Aufnahme ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Dextro Energy unterliegt: Auch Werbung mit wahren Aussagen kann verboten sein

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Dextro Energy darf nicht mit angeblichen gesundheitlichen Vorzügen des Verzehrs von Glucose werben

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Dextro Energy darf nicht mit angeblichen gesundheitlichen Vorzügen des Verzehrs von Glucose werben

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gesundheitsbezogene Angaben zu Glucose

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    EuGH untersagt Werbung mit gesundheitlichen Vorzügen von Glucose ("Dextro Energy")

  • spiegel.de (Pressemeldung, 08.06.2017)

    Dextro Energy: EU verbietet Gesundheitswerbung für Traubenzucker

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Dextro Energy ohne Erfolg

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 08.06.2017)

    Health Claims: Traubenzucker hilft, ist aber trotzdem ungesund

  • datev.de (Kurzinformation)

    Mehrere gesundheitsbezogene Angaben zu Glucose können nicht zugelassen werden

  • onlinehaendler-news.de (Kurzinformation)

    Klage von Dextro Energy abgewiesen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Dextro Energy scheitert mit Zulassung gesundheitsbezogener Angaben zu Glucose - Gesundheitsbezogene Angaben über Zucker senden widersprüchliches und verwirrendes Signal an Verbraucher

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2017, 1051
  • GRUR Int. 2017, 642
  • EuZW 2017, 703
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2015 - C-157/14

    Neptune Distribution

    Auszug aus EuGH, 08.06.2017 - C-296/16
    Was die gerichtliche Kontrolle der Art und Weise der Umsetzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angeht, ist dem Unionsgesetzgeber in einem Bereich wie dem hier betroffenen, der von ihm politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen verlangt und in dem er komplexe Beurteilungen vornehmen muss, ein weites Ermessen einzuräumen (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2015, Neptune Distribution, C-157/14, EU:C:2015:823, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was Rn. 85 des angefochtenen Urteils betrifft, so hat das Gericht zu Recht entschieden, dass die Verordnung Nr. 1924/2006 ein hohes Verbraucherschutzniveau bieten, eine angemessene und transparente Information des Verbrauchers gewährleisten und die menschliche Gesundheit schützen soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2015, Neptune Distribution, C-157/14, EU:C:2015:823, Rn. 72).

    Eine Information jedoch, die sich als unvollständig, mehrdeutig oder irreführend herausstellt und die den Verbraucher in die Irre führen kann, kann nicht durch die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit sowie die unternehmerische Freiheit des Unternehmers geschützt sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2015, Neptune Distribution, C-157/14, EU:C:2015:823, Rn. 74 bis 78).

    Die Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Neptune Distribution (C-157/14, EU:C:2015:460) hätten sich auf eine Unionsregelung mit konkreten Bestimmungen zum Natrium- oder Salzgehalt natürlicher Mineralwässer bezogen.

    Zum dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass Dextro Energy mit ihm die Relevanz der Verweise des Gerichts auf die Schlussanträge des Generalanwalts Mischo in der Rechtssache Gut Springenheide und Tusky (C-210/96, EU:C:1998:102) und des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Neptune Distribution (C-157/14, EU:C:2015:460) sowie auf das Urteil vom 6. September 2012, Deutsches Weintor (C-544/10, EU:C:2012:526), insoweit in Abrede stellt, als sie die in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben weder für mehrdeutig noch für irreführend hält.

  • EuGH, 17.12.2015 - C-157/14

    Der Natriumgehalt natürlicher Mineralwässer ist auf der Grundlage nicht nur des

    Auszug aus EuGH, 08.06.2017 - C-296/16
    Was die gerichtliche Kontrolle der Art und Weise der Umsetzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angeht, ist dem Unionsgesetzgeber in einem Bereich wie dem hier betroffenen, der von ihm politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen verlangt und in dem er komplexe Beurteilungen vornehmen muss, ein weites Ermessen einzuräumen (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2015, Neptune Distribution, C-157/14, EU:C:2015:823, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was Rn. 85 des angefochtenen Urteils betrifft, so hat das Gericht zu Recht entschieden, dass die Verordnung Nr. 1924/2006 ein hohes Verbraucherschutzniveau bieten, eine angemessene und transparente Information des Verbrauchers gewährleisten und die menschliche Gesundheit schützen soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2015, Neptune Distribution, C-157/14, EU:C:2015:823, Rn. 72).

    Eine Information jedoch, die sich als unvollständig, mehrdeutig oder irreführend herausstellt und die den Verbraucher in die Irre führen kann, kann nicht durch die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit sowie die unternehmerische Freiheit des Unternehmers geschützt sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2015, Neptune Distribution, C-157/14, EU:C:2015:823, Rn. 74 bis 78).

  • EuGH, 06.09.2012 - C-544/10

    Wein darf nicht als "bekömmlich" vermarktet werden

    Auszug aus EuGH, 08.06.2017 - C-296/16
    Außerdem sei die Heranziehung des Urteils vom 6. September 2012, Deutsches Weintor (C-544/10, EU:C:2012:526), in Rn. 69 des angefochtenen Urteils nicht gerechtfertigt, da die Rechtssache, in der jenes Urteil ergangen sei, den Alkoholmissbrauch betroffen habe; einen Glucosemissbrauch gebe es jedoch nicht.

    Zum dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass Dextro Energy mit ihm die Relevanz der Verweise des Gerichts auf die Schlussanträge des Generalanwalts Mischo in der Rechtssache Gut Springenheide und Tusky (C-210/96, EU:C:1998:102) und des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Neptune Distribution (C-157/14, EU:C:2015:460) sowie auf das Urteil vom 6. September 2012, Deutsches Weintor (C-544/10, EU:C:2012:526), insoweit in Abrede stellt, als sie die in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben weder für mehrdeutig noch für irreführend hält.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.1998 - C-210/96

    Gut Springenheide und Tusky

    Auszug aus EuGH, 08.06.2017 - C-296/16
    Sie macht geltend, das Gericht habe in Rn. 68 des angefochtenen Urteils zu Unrecht auf die Schlussanträge des Generalanwalts Mischo in der Rechtssache Gut Springenheide und Tusky (C-210/96, EU:C:1998:102) verwiesen, da die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben - nach Auffassung von Dextro Energy - sämtliche Auswirkungen der betrachteten Produkte auf die Gesundheit bezeichneten und im Gegensatz zu den Angaben, die Gegenstand dieser Schlussanträge gewesen seien, wissenschaftlich nachgewiesen seien.

    Zum dritten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass Dextro Energy mit ihm die Relevanz der Verweise des Gerichts auf die Schlussanträge des Generalanwalts Mischo in der Rechtssache Gut Springenheide und Tusky (C-210/96, EU:C:1998:102) und des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Neptune Distribution (C-157/14, EU:C:2015:460) sowie auf das Urteil vom 6. September 2012, Deutsches Weintor (C-544/10, EU:C:2012:526), insoweit in Abrede stellt, als sie die in Rede stehenden gesundheitsbezogenen Angaben weder für mehrdeutig noch für irreführend hält.

  • EuGH, 10.12.2002 - C-491/01

    British American Tobacco Investments und Imperial Tobacco

    Auszug aus EuGH, 08.06.2017 - C-296/16
    Als Zweites ist zum dritten Rechtsmittelgrund zunächst darauf hinzuweisen, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, die von einer unionsrechtlichen Bestimmung eingesetzten Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet sein müssen und nicht über das Erforderliche hinausgehen dürfen (vgl. Urteil vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 122 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich ist eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme nur dann rechtswidrig, wenn sie zur Erreichung des Ziels, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 123).

  • EuGH, 25.10.2016 - C-637/15

    VSM Geneesmiddelen / Kommission

    Auszug aus EuGH, 08.06.2017 - C-296/16
    Ein solcher Rechtsmittelgrund zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung eines vor dem Gericht vorgebrachten Arguments ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 25. Oktober 2016, VSM Geneesmiddelen/Kommission, C-637/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:812, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.09.2015 - C-398/13

    Der Gerichtshof bestätigt die Gültigkeit der Verordnung über den Handel mit

    Auszug aus EuGH, 08.06.2017 - C-296/16
    Zu den von Dextro Energy im Rahmen des dritten Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Argumenten, mit denen die Gründe angegriffen werden, aus denen die Kommission die Verordnung 2015/8 erlassen hat, ist darauf hinzuweisen, dass aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie aus Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs hervorgeht, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Punkte der Begründung des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig (vgl. Urteil vom 3. September 2015, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Kommission, C-398/13 P, EU:C:2015:535, Rn. 53).
  • EuGH, 22.09.2016 - C-442/15

    Pensa Pharma / EUIPO

    Auszug aus EuGH, 08.06.2017 - C-296/16
    Für die Feststellung und Würdigung der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung ist allein das Gericht zuständig (vgl. Urteil vom 22. September 2016, Pensa Pharma/EUIPO, C-442/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:720, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 16.03.2016 - T-100/15

    Das Gericht bestätigt, dass mehrere gesundheitsbezogene Angaben zu Glucose nicht

    Auszug aus EuGH, 08.06.2017 - C-296/16
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Dextro Energy GmbH & Co. KG die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. März 2016, Dextro Energy/Kommission (T-100/15, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:150), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) 2015/8 der Kommission vom 6. Januar 2015 über die Nichtzulassung bestimmter anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (ABl. 2015, L 3, S. 6) abgewiesen hat.
  • EuGH, 23.02.1988 - 216/84

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 08.06.2017 - C-296/16
    Das Ziel des Verbraucherschutzes könnte nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, u. a. in den Urteilen vom 20. Februar 1979, Rewe-Zentral (120/78, EU:C:1979:42, Rn. 13) und vom 23. Februar 1988, Kommission/Frankreich (216/84, EU:C:1988:81, Rn. 16), nämlich durch den Rückgriff auf weniger strenge Maßnahmen wie die Kennzeichnung des betroffenen Lebensmittels erreicht werden.
  • EuGH, 20.02.1979 - 120/78

    Cassis de Dijon (Rewe / Bundesmonopolverwaltung für Branntwein)

  • EuGH, 15.07.2021 - C-453/19

    Deutsche Lufthansa/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfen

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass aus Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie aus Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs hervorgeht, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Punkte der Begründung des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig (Urteile vom 26. Januar 2017, Mamoli Robinetteria/Kommission, C-619/13 P, EU:C:2017:50, Rn. 42, und vom 8. Juni 2017, Dextro Energy/Kommission, C-296/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:437, Rn. 60).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2018 - C-420/16

    Izsák und Dabis / Kommission

    50 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juni 2017, Dextro Energy/Kommission (C-296/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:437, Rn. 60), vom 16. Februar 2017, Brandconcern/EUIPO und Scooters India (C-577/14 P, EU:C:2017:122, Rn. 37), sowie vom 3. September 2015, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Kommission (C-398/13 P, EU:C:2015:535, Rn. 53).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-363/22

    Planistat Europe und Charlot/ Kommission - Rechtsmittel - Außervertragliche

    40 Urteile vom 26. Januar 2017, Mamoli Robinetteria/Kommission (C-619/13 P, EU:C:2017:50, Rn. 42), und vom 8. Juni 2017, Dextro Energy/Kommission (C-296/16 P, EU:C:2017:437, Rn. 60).
  • EuG, 11.07.2018 - T-57/17

    Pegasus / Parlament - Institutionelles Recht - Europäisches Parlament -

    Außerdem hindert entgegen dem Vorbringen der Klägerin die Anerkennung eines Ermessensspielraums zugunsten des Parlaments nicht an der Ausübung einer gerichtlichen Kontrolle der streitigen Maßnahmen, sondern erlaubt es lediglich, diese Kontrolle im Rahmen des so zuerkannten Ermessensspielraums durchzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2017, Dextro Energy/Kommission, C-296/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:437, Rn. 46).
  • EuG, 11.07.2018 - T-13/17

    Europa Terra Nostra / Parlament - Institutionelles Recht - Europäisches Parlament

    Außerdem hindert entgegen dem Vorbringen des Klägers die Anerkennung eines Ermessensspielraums zugunsten des Parlaments (vgl. oben, Rn. 50 und 51) nicht an der Ausübung einer gerichtlichen Kontrolle der streitigen Maßnahmen, sondern erlaubt es lediglich, diese Kontrolle im Rahmen des so zuerkannten Ermessensspielraums durchzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2017, Dextro Energy/Kommission, C-296/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:437, Rn. 46).
  • EuG, 11.07.2018 - T-16/17

    APF / Parlament - Institutionelles Recht - Europäisches Parlament - Beschluss,

    Außerdem hindert entgegen dem Vorbringen der Klägerin die Anerkennung eines Ermessensspielraums zugunsten des Parlaments (vgl. oben, Rn. 47 und 48) nicht an der Ausübung einer gerichtlichen Kontrolle der streitigen Maßnahmen, sondern erlaubt es lediglich, diese Kontrolle im Rahmen des so zuerkannten Ermessensspielraums durchzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2017, Dextro Energy/Kommission, C-296/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:437, Rn. 46).
  • EuG, 11.07.2018 - T-54/17

    CLF / Parlament - Institutionelles Recht - Europäisches Parlament - Beschluss,

    Außerdem hindert entgegen dem Vorbringen der Klägerin die Anerkennung eines Ermessensspielraums zugunsten des Parlaments nicht an der Ausübung einer gerichtlichen Kontrolle der streitigen Maßnahmen, sondern erlaubt es lediglich, diese Kontrolle im Rahmen des so zuerkannten Ermessensspielraums durchzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2017, Dextro Energy/Kommission, C-296/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:437, Rn. 46).
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