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   EuGH, 15.03.2001 - C-279/99, C-293/99, C-296/99, C-330/99, C-336/99   

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https://dejure.org/2001,7057
EuGH, 15.03.2001 - C-279/99, C-293/99, C-296/99, C-330/99, C-336/99 (https://dejure.org/2001,7057)
EuGH, Entscheidung vom 15.03.2001 - C-279/99, C-293/99, C-296/99, C-330/99, C-336/99 (https://dejure.org/2001,7057)
EuGH, Entscheidung vom 15. März 2001 - C-279/99, C-293/99, C-296/99, C-330/99, C-336/99 (https://dejure.org/2001,7057)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Europäischer Gerichtshof

    Pavarini Components

  • Europäischer Gerichtshof

    Hôtel Bellavista u.a.

  • Europäischer Gerichtshof

    Tumedei

  • EU-Kommission PDF

    Petrolvilla & Bortolotti u.a.

    Verfahrensordnung des Gerichtshofes, Artikel 104 § 3
    1. Vorabentscheidungsverfahren - Antwort, die klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann - Anwendung von Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung

  • EU-Kommission

    Petrolvilla & Bortolotti u.a.

  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Richtlinie des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Richtlinie des Rates vom 10. Juni 1985; Erstattung von Beträgen, die an Steuer auf das Nettovermögen von Unternehmen entrichtet ...

  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Richtlinie des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der Richtlinie des Rates vom 10. Juni 1985; Erstattung von Beträgen, die an Steuer auf das Nettovermögen von Unternehmen entrichtet ...

  • Judicialis

    EGV Art. 234; ; Verfahrensordnung Richtlinie 69/335/EWG Art. 104 § 3; ; Richtlinie 85/303/EWG; ; Decreto-legge Nr. 394 (Italien)

  • datenbank.nwb.de

    Kapitalverkehrsteuer, Nettovermögen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 335/69 Art 7, Richtlinie 69/335/EWG Art 7, EWGRL 335/69 Art 10, Richtlinie 69/335/EWG Art 10
    Kapitalverkehrsteuer; Nettovermögen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria di primo grado Trient - Auslegung der Artikel 7 und 10 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Besteuerung des Nettovermögens der ...

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 27.10.1998 - C-4/97

    Nonwoven

    Auszug aus EuGH, 15.03.2001 - C-279/99
    Durch die Richtlinie sollen u. a. die Faktoren, die die Festsetzung und die Erhebung der Gesellschaftsteuer in der Gemeinschaft beeinflussen, im Rahmen der Beseitigung der steuerlichen Hindernisse, die dem freien Kapitalverkehr entgegenstehen, harmonisiert werden (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 27. Oktober 1998 in der Rechtssache C-4/97, Nonwoven, Slg. 1998, I-6469, Randnr. 3).

    Steuerpflichtig sind insbesondere Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, öffentliche und private Körperschaften, die nicht Gesellschaften sind, jedoch die Ausübung von Geschäftstätigkeiten zum ausschließlichen und/oder hauptsächlichen Zweck haben, sowie natürliche Personen, die unternehmerische Tätigkeiten zu Erwerbszwecken ausüben (vgl. Urteil Nonwoven, Randnr. 9).

    Am 27. Oktober 1998 hat der Gerichtshof das Urteil Nonwoven erlassen, in dem er für Recht erkannt hat, dass die Richtlinie es nicht verbietet, von Kapitalgesellschaften eine Steuer wie die auf das Nettovermögen der Unternehmen zu erheben.

    Somit kann aus dem Urteil Nonwoven klar abgeleitet werden, dass es nicht erforderlich ist, das Gesellschaftskapital von der Besteuerungsgrundlage auszunehmen und im Verhältnis zu deren übrigen Bestandteilen gesondert zu behandeln.

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2004 - C-22/03

    Optiver u.a.

    Das letztgenannte Urteil wurde durch den Beschluss vom 15. März in den verbundenen Rechtssachen C-279/99, C-293/99, C-296/99, C-330/99 und C-336/99 (Petrolvilla & Bortolotti SpA u. a., Slg. 2001, I-2339) bestätigt.
  • VerfGH Berlin, 20.02.2003 - VerfGH 100/01
    Das Amtsgericht Charlottenburg verurteilte die Beschwerdeführer mit am 2. März 2000 verkündetem Urteil - 26b C 293/99 - zur Zahlung von insgesamt 9.028,00 DM nebst Zinsen und wies die Klage im Übrigen ab.
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