Rechtsprechung
   EuGH, 19.09.2013 - C-297/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,24796
EuGH, 19.09.2013 - C-297/12 (https://dejure.org/2013,24796)
EuGH, Entscheidung vom 19.09.2013 - C-297/12 (https://dejure.org/2013,24796)
EuGH, Entscheidung vom 19. September 2013 - C-297/12 (https://dejure.org/2013,24796)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,24796) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Richtlinie 2008/115/EG - Art. 11 Abs. 2 - Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot einhergeht - Grundsätzlich auf fünf Jahre beschränkte Dauer des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Filev und Osmani

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Richtlinie 2008/115/EG - Art. 11 Abs. 2 - Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot einhergeht - Grundsätzlich auf fünf Jahre beschränkte Dauer des ...

  • EU-Kommission

    Filev und Osmani

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Richtlinie 2008/115/EG - Art. 11 Abs. 2 - Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot einhergeht - Grundsätzlich auf fünf Jahre beschränkte Dauer des ...

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Strafbarkeit der Wiedereinreise von Drittstaatsangehörigen unter Verstoß gegen unbefristete Einreiseverbote

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    RL 2008/115/EG Art. 11 Abs. 2, AufenthG § 11 Abs. 1
    Rückkehrentscheidung, Einreiseverweigerung, Einreiseverbot, Rückführungsrichtlinie, Drittstaatsangehörige, unerlaubter Aufenthalt, illegaler Aufenthalt, Befristung, Ausweisung, Abschiebung, strafrechtliche Sanktion, Strafrecht, Straftat, Strafe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Strafbarkeit der Wiedereinreise von Drittstaatsangehörigen unter Verstoß gegen unbefristete Einreiseverbote; Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Laufen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Befristung der Einreisesperre von Ausweisungen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Einreiseverbot bei Altausweisungen u. -abschiebungen aufgrund der Rückführungsrichtlinie RL 2008/115

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Deutschland muss alle Abschiebungen befristen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Filev und Osmani

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Amtsgericht Laufen - Auslegung der Art. 2 Abs. 2 Buchst. b und 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung ...

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 527
  • NVwZ 2014, 361
  • DÖV 2013, 989
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 30.11.2009 - C-357/09

    Kadzoev - Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien

    Auszug aus EuGH, 19.09.2013 - C-297/12
    Daraus ergibt sich, dass die Richtlinie 2008/115 auf nach dem Zeitpunkt, ab dem sie in dem betreffenden Mitgliedstaat anwendbar war, eingetretene Wirkungen von Einreiseverboten, die gemäß den vor diesem Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Vorschriften erlassen wurden, Anwendung findet (vgl. entsprechend Urteil vom 30. November 2009, Kadzoev, C-357/09 PPU, Slg. 2009, I-11189, Randnr. 38).

    Daher ist bei der Beurteilung, ob die Aufrechterhaltung der Wirkung derartiger Verbote insbesondere hinsichtlich der in Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 für Einreiseverbote vorgesehenen Höchstdauer von grundsätzlich fünf Jahren mit dieser Bestimmung vereinbar ist, auch der Zeitraum zu berücksichtigen, in dem dieses Verbot in Kraft war, bevor die Richtlinie 2008/115 anwendbar war (vgl. entsprechend Urteile Kadzoev, Randnr. 36, sowie Bruno u. a., Randnr. 55).

    Diesen Zeitraum nicht zu berücksichtigen, stünde nicht im Einklang mit dem Ziel des Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115, das, wie in Randnr. 32 des vorliegenden Urteils festgestellt, darin besteht, zu gewährleisten, dass die Dauer eines Einreiseverbots außer in den im Satz 2 dieser Bestimmung genannten Fällen fünf Jahre nicht überschreitet (vgl. entsprechend Urteil Kadzoev, Randnr. 37).

  • EuGH, 06.12.2011 - C-329/11

    Die "Rückführungsrichtlinie" steht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, nach

    Auszug aus EuGH, 19.09.2013 - C-297/12
    54 und 55, und vom 6. Dezember 2011, Achughbabian, C-329/11, Slg. 2011, I-12695, Randnr. 33).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/115 beschließen können, diese nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden, die u. a. nach einzelstaatlichem Recht aufgrund oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind (vgl. in diesem Sinne Urteile El Dridi, Randnr. 49, und Achughbabian, Randnr. 41).

  • EuGH, 28.04.2011 - C-61/11

    El Dridi

    Auszug aus EuGH, 19.09.2013 - C-297/12
    Insbesondere dürfen sie keine strafrechtliche Regelung anwenden, die die Verwirklichung der mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele gefährden und die Richtlinie damit ihrer praktischen Wirksamkeit berauben könnte (vgl. Urteile vom 28. April 2011, El Dridi, C-61/11 PPU, Slg. 2011, I-3015, Randnrn.

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/115 beschließen können, diese nicht auf Drittstaatsangehörige anzuwenden, die u. a. nach einzelstaatlichem Recht aufgrund oder infolge einer strafrechtlichen Sanktion rückkehrpflichtig sind (vgl. in diesem Sinne Urteile El Dridi, Randnr. 49, und Achughbabian, Randnr. 41).

  • EuGH, 10.06.2010 - C-395/08

    Bruno und Pettini - Richtlinie 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit

    Auszug aus EuGH, 19.09.2013 - C-297/12
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gilt indessen eine neue Vorschrift, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, unmittelbar für die künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts, der unter der Geltung der alten Vorschrift entstanden ist (vgl. Urteile vom 29. Januar 2002, Pokrzeptowicz-Meyer, C-162/00, Slg. 2002, I-1049, Randnr. 50, vom 10. Juni 2010, Bruno u. a., C-395/08 und C-396/08, Slg. 2010, I-5119, Randnr. 53, und vom 1. März 2012, 0'Brien, C-393/10, Randnr. 25).

    Daher ist bei der Beurteilung, ob die Aufrechterhaltung der Wirkung derartiger Verbote insbesondere hinsichtlich der in Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 für Einreiseverbote vorgesehenen Höchstdauer von grundsätzlich fünf Jahren mit dieser Bestimmung vereinbar ist, auch der Zeitraum zu berücksichtigen, in dem dieses Verbot in Kraft war, bevor die Richtlinie 2008/115 anwendbar war (vgl. entsprechend Urteile Kadzoev, Randnr. 36, sowie Bruno u. a., Randnr. 55).

  • EuGH, 29.01.2002 - C-162/00

    Pokrzeptowicz-Meyer

    Auszug aus EuGH, 19.09.2013 - C-297/12
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gilt indessen eine neue Vorschrift, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, unmittelbar für die künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts, der unter der Geltung der alten Vorschrift entstanden ist (vgl. Urteile vom 29. Januar 2002, Pokrzeptowicz-Meyer, C-162/00, Slg. 2002, I-1049, Randnr. 50, vom 10. Juni 2010, Bruno u. a., C-395/08 und C-396/08, Slg. 2010, I-5119, Randnr. 53, und vom 1. März 2012, 0'Brien, C-393/10, Randnr. 25).
  • BVerwG, 23.03.2017 - 1 C 17.16

    EuGH soll Fragen zur Sekundärmigration von Asylsuchenden klären

    Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Richtlinie unmittelbar auch auf die künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts anzuwenden, der unter der Geltung der alten Rechtslage entstanden ist (EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - C-297/12 [ECLI:EU:C:2013:569], Filev u.a. - Rn. 40), hier also auf alle Anträge, die noch nicht bestandskräftig beschieden sind.
  • BGH, 24.06.2020 - 5 StR 671/19

    Schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl (Begriff der dauerhaft genutzten

    aa) Jedenfalls die Strafnormen des unerlaubten Aufenthalts und der unerlaubten Einreise (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG) sind aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Vorrang des Rückführungsverfahrens gemäß der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008, ABl. L 348 vom 24. Dezember 2008, S. 98) europarechtskonform auszulegen (vgl. EuGH (Große Kammer), Urteile vom 7. Juni 2016, C-47/15 ("Affum'), ZAR 2016, 344 mit Anm. Hörich/Bergmann, und vom 6. Dezember 2011, C-329/11 ("Achughbabian'), ZAR 2016, 443; EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-444/17 ("Arib'), NVwZ 2019, 947 mit Anm. Pfersisch ZAR 2019, 385; vom 26. Juli 2017 - C-225/16 ("Ouhrami'), InfAuslR 2017, 375; vom 1. Oktober 2015, C-290/14 ("Celaj'), NVwZ-RR 2015, 952; vom 19. September 2013, C-297/12 ("Filev/Osmani'), NJW 2014, 527; vom 6. Dezember 2012, C-430/11 ("Sagor'), ZAR 2013, 118 mit Anm. Hörich/Bergmann; vom 28. April 2011, C-61/11 ("El Dridi'), InfAuslR 2011, 320; vgl. auch EuGH, Urteil vom 10. April 2012, C-83/12 ("Vo'), NJW 2012, 1641; aus der inländischen Rspr.: BGH, Urteile vom 4. Mai 2017 - 3 StR 69/17, NStZ 2018, 286 mit Anm. Kudlich; vom 8. März 2017 - 5 StR 333/16, BGHSt 62, 85; Beschlüsse vom 4. Juni 2019 - 2 StR 202/18, NStZ 2020, 357; vom 13. Juli 2016 - 1 StR 279/16, StV 2017, 256; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Mai 2020 - 2 RVs 35/20; OLG Hamm, InfAuslR 2017, 128; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 26 27 25. Januar 2012, 3-1/12 (Rev) 1 Ss 196/11, NStZ-RR 2012, 219 (Ls.); KG, NStZ-RR 2012, 347; OLG Frankfurt, InfAuslR 2014, 79 und StV 2015, 356; OLG München, NStZ 2013, 484; OLG München, Urteil vom 16. Juli 2012 - 4 StRR 10/12; aus der Literatur: Hörich/Bergmann NJW 2012, 3339; dies., ZRP 2014, 109; Kleinlein NVwZ 2016, 1141; Hailbronner, Ausländerrecht, 115. Lfg., § 95 AufenthG Rn. 15a ff.; MüKoStGB/Gericke, 3. Aufl., § 95 AufenthG Rn. 30 ff.; BeckOK AuslR/Hohoff, Stand 1. März 2020, § 95 AufenthG Rn. 27; NKAuslR/Fahlbusch, 2. Aufl., § 95 AufenthG Rn. 50 ff.; Hörich in Huber, AufenthG, 2. Aufl., § 95 Rn. 50 ff.; Senge in Erbs/Kohlhaas, 229. Lfg., § 95 AufenthG Rn. 13; Winkelmann/Stephan in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl., § 95 AufenthG Rn. 18 ff.).
  • BVerwG, 06.03.2014 - 1 C 2.13

    Aufenthaltserlaubnis für Flüchtlinge; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären

    Seit Inkrafttreten des § 11 AufenthG in der Neufassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 haben Ausländer grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit einer Ausweisung zugleich das daran geknüpfte gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die Titelerteilungssperre befristet, ohne dass es insoweit eines Antrags des Ausländers bedarf (Urteil vom 10. Juli 2012 - BVerwG 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 = Buchholz 402.242 § 11 AufenthG Nr. 9, jeweils Rn. 30; vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - Rs. C-297/12 - InfAuslR 2013, 416 Rn. 34).
  • BVerwG, 23.03.2017 - 1 C 20.16

    EuGH soll Fragen zur Sekundärmigration von Asylsuchenden klären

    Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Richtlinie unmittelbar auch auf die künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts anzuwenden, der unter der Geltung der alten Rechtslage entstanden ist (EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - C-297/12 [ECLI:EU:C:2013:569], Filev u.a. - Rn. 40), hier also auf alle Anträge, die noch nicht bestandskräftig beschieden sind.
  • BVerwG, 25.03.2015 - 1 C 18.14

    Ausweisung; Befristung; Einreiseverbot; Feststellung des Verlusts des

    Nichts anderes ergibt sich aus der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG, an der auf unionsrechtlicher Ebene die fortgeltenden gesetzlichen Rechtswirkungen der Altausweisung zu messen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - C-297/12 [ECLI:EU:C:2013:569], Filev und Osmani - Rn. 40 f. zur intertemporalen Geltung der Rückführungsrichtlinie für die fortgeltenden Wirkungen vor ihrem Inkrafttreten ergriffener aufenthaltbeendender Maßnahmen).

    Dies gilt aber nicht, wenn diese Verbote gegen Drittstaatsangehörige verhängt wurden, die eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellen (EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - C-297/12 - Rn. 44).

  • BGH, 08.01.2014 - V ZB 137/12

    Abschiebungshaftverfahren zur Rückführung illegal aufhältiger

    Bei Bestehen eines unbefristeten Einreiseverbots nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG aF muss nach § 11 Abs. 1 AufenthG nF nachträglich von Amts wegen einzelfallbezogen über eine Befristung befunden werden, sofern an ein Einreiseverbot anknüpfende Maßnahmen getroffen werden sollen; ohne eine solche nachträgliche Entscheidung darf eine unerlaubte Einreise nicht bejaht werden (Umsetzung von EuGH, Urteil vom 19. September 2013, C-297/12 zu Art. 11 Abs. 2 Richtlinie 2008/115/EG).

    Dies folgt aus den europarechtlichen Vorgaben von Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG, wie sie von dem Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) - allerdings erst nach Erlass der Beschwerdeentscheidung - durch Auslegung konkretisiert worden sind (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2013- C-297/12, Rn. 35 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt daraus, dass die Richtlinie unmittelbar auch auf "die künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts" anzuwenden ist, der unter der Geltung der alten Rechtslage entstanden ist (EuGH, Urteil vom 19. September 2013, Filev u.a., C-297/12, Rn. 40; vgl. auch EuGH, Urteil vom 1. März 2012, 0'Brien, C-393/10 = EuZW 2012, 267, 269 Rn. 25).

    Ohne eine solche nachträgliche einzelfallbezogene Entscheidung, auf die der Betroffene abgesehen von den Ausnahmetatbeständen des § 11 Abs. 1 Satz 7 AufenthG nF ein subjektives Recht hat (BVerwG, InfAuslR 2013, 141, 142 Rn. 11), darf eine unerlaubte Einreise nicht bejaht werden (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2013, aaO, Rn. 40 f.).

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG einer nationalen Vorschrift entgegensteht, die die Befristung von einem entsprechenden Antrag des Betroffenen abhängig macht, und dass dies selbst dann gilt, wenn der Betroffene auf die Möglichkeit der Antragstellung hingewiesen wird (EuGH, Urteil vom 19. September 2013, aaO, Rn. 27 ff.).

    cc) Soweit das Bundesverwaltungsgericht auch mit Blick auf die Neufassung des § 11 Abs. 1 AufenthG bislang grundsätzlich am Antragserfordernis festgehalten und lediglich die Anforderungen hieran abgemildert hat (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 1 C 14/12, InfAuslR 2013, 141-143 Rn. 11; vgl. aber BVerwG, NVwZ 2013, 365, 369 Rn. 33), nötigt dies schon deshalb nicht zu einer Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach § 2 Abs. 1 RsprEinhG, weil sich die maßgebende Rechtslage mit der nunmehr ergangenen - sämtliche Gerichte der Bundesrepublik Deutschland bindenden - Entscheidung des Gerichtshofs vom 19. September 2013 (C-297/12) wesentlich geändert hat.

  • BVerwG, 21.08.2018 - 1 C 21.17

    Fehlende Anordnung eines Einreiseverbots führt nicht zur Rechtswidrigkeit der

    Zudem muss diese Einzelfallentscheidung die Einreise und den Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagen, also von Amts wegen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - C-297/12 [ECLI:EU:C:2013:569], Filev und Osmani - Rn. 27 ff., 31) eine bestimmte Dauer festsetzen (Art. 11 Abs. 2 i.V.m. Art. 3 Nr. 6 der Richtlinie 2008/115/EG).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-225/16

    Ouhrami

    Im Urteil Filev und Osmani hat der Gerichtshof es als ständige Rechtsprechung angesehen, dass neue Vorschriften, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, unmittelbar für die künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts, der unter der Geltung der alten Vorschrift entstanden ist, gelten(35).

    Im Urteil Filev und Osmani hat der Gerichtshof diese Regel auf vor dem 24. Dezember 2010 verhängte Einreiseverbote ausgedehnt.

    Im Urteil Filev und Osmani hat der Gerichtshof entschieden, dass "Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 es verbietet, die Wirkungen unbefristeter Einreiseverbote ..., die vor dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Richtlinie 2008/115 verhängt wurden, über die in dieser Bestimmung vorgesehene Höchstdauer des Verbots hinaus aufrechtzuerhalten, es sei denn, diese Verbote wurden gegen Drittstaatsangehörige verhängt, die eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellen"(70).

    22 Vgl. Urteil vom 19. September 2013, Filev und Osmani (C-297/12, EU:C:2013:569, Rn. 26 ff.).

    35 Urteil vom 19. September 2013 (C-297/12, EU:C:2013:569, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    70 Urteil vom 19. September 2013 (C-297/12, EU:C:2013:569, Rn. 44).

  • BVerwG, 23.03.2017 - 1 C 18.16

    EuGH soll Fragen zur Sekundärmigration von Asylsuchenden klären

    Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine Richtlinie unmittelbar auch auf die künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts anzuwenden, der unter der Geltung der alten Rechtslage entstanden ist (EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - C-297/12 [ECLI:EU:C:2013:569], Filev u.a. - Rn. 40), hier also auf alle Anträge, die noch nicht bestandskräftig beschieden sind.
  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2014 - 11 S 244/14

    Nachträgliche Aufhebung / Befristung von unbefristeten (Alt-)Ausweisungen /

    Dem stehe allerdings die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Zusammenhang mit Drittstaatsangehörigen in der Rechtssache C - 297/12 (Filev und Osmani) vom 19.09.2013 zur Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115) entgegen.

    Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 19.09.2013 - C-297/12, Filev u. Osmani - juris) hat in Bezug auf Rückkehrentscheidungen im Sinne Art. 3 Nr. 4 der Rückführungsrichtlinie zwar entschieden, dass es für die Erreichung des Ziels von Art. 11 Abs. 2 Richtlinie 2008/115/EG nicht genüge, wenn die Befristung eines aufgrund einer solchen Entscheidung bestehenden Einreiseverbots im innerstaatlichen Recht von einem Antrag des betreffenden Drittstaatsangehörigen abhängig gemacht wird.

    Daran hält der Senat auch nach Ergehen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 19.09.2013 (- C-297/12, Filev u. Osmani -) fest (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 15.10.2013 - 11 S 2114/13 - juris).

  • OLG Hamm, 13.12.2016 - 3 RVs 90/16

    Nachträgliche Befristung eines Einreiseverbots eines Drittstaatenangehörigen

  • BVerwG, 01.06.2017 - 1 C 22.16

    Abschiebungsanordnung; Aufstockung; Drittstaatenregelung; Folgeantrag;

  • OLG Karlsruhe, 05.05.2015 - 2 Ws 158/15

    Nachholung der Strafvollstreckung bei legaler Rückkehr eines ausgewiesenen

  • VG Düsseldorf, 22.11.2023 - 7 K 193/22

    Ausländer hat Anspruch auf nachträgliche Befristung eines ursprünglich

  • EuGH, 26.07.2017 - C-225/16

    Ouhrami - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.2017 - 11 S 2029/16

    Ausweisung eines Angolaners; Vater von drei deutschen Kindern; Vermögensdelikte;

  • BVerwG, 06.05.2020 - 1 C 14.19

    Beantwortung eines Auskunftsersuchens des EuGH

  • VGH Baden-Württemberg, 15.10.2013 - 11 S 2114/13

    Befristung des Einreiseverbots für ausgewiesene Ausländer kein Verstoß gegen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.10.2016 - 12 B 18.15

    Haftung für Abschiebungskosten

  • BVerwG, 06.03.2014 - 1 C 5.13

    Aufenthaltserlaubnis für Flüchtlinge; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären

  • OVG Niedersachsen, 30.06.2016 - 11 LA 261/15

    Befristung des Einreiseverbots und Aufenthaltsverbots als Voraussetzung für die

  • BGH, 21.09.2021 - XIII ZB 140/19

    Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Betroffenen in den Libanon

  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.2016 - 11 S 992/15

    Befristung der Ausweisung gegenüber Unionsbürger

  • VG Magdeburg, 13.10.2020 - 8 A 350/19

    Prüfung der Fristlänge des Einreise- und Aufenthaltsverbots im Rahmen der

  • BGH, 10.03.2016 - V ZB 188/14

    Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger: Anordnungen von Haft zur

  • BGH, 16.09.2015 - V ZB 194/14

    Abschiebungshaft: Haftanordnung bei fehlender Befristung des Einreiseverbots

  • BVerwG, 28.04.2015 - 1 C 20.14

    Anspruch eines Ausländers auf Befristung der Wirkungen einer vor Inkrafttreten

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2021 - C-546/19

    Westerwaldkreis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grenzkontrollen, Asyl und

  • BGH, 29.06.2017 - V ZB 40/16

    Abschiebungshaftsache: Umfang der amtswegigen Sachverhaltsaufklärung im Hinblick

  • VG Düsseldorf, 07.09.2018 - 24 K 3032/18
  • BGH, 22.10.2014 - V ZB 64/14

    Abschiebungshaftverfahren zur Rückführung illegal aufhältiger

  • BGH, 20.02.2014 - V ZB 76/13

    Ausländerrecht: Abschiebungshaft bei nachträglicher Befristung des Einreise- und

  • VG Magdeburg, 14.12.2020 - 8 A 243/19

    Ausweisung, Unterstützung der Taliban als einer terroristische Vereinigung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.03.2014 - 12 S 113.13

    Anschlussbeschwerde; Rückführungsrichtlinie; Einreiseverbot; Befristung;

  • VG Schleswig, 03.06.2020 - 11 A 558/18

    Fortwirkung unbefristeter Einreise- und Aufenthaltsverbote

  • VG Wiesbaden, 17.08.2016 - 4 K 95/15
  • BGH, 13.07.2016 - 1 StR 279/16

    Unerlaubter Aufenthalt von Ausländern: Verstoß gegen ein unbefristetes

  • VG Berlin, 02.10.2013 - 19 L 237.13

    Rechtsfolgen des Fehlens einer Befristungsentscheidung

  • VG Hamburg, 02.02.2017 - 2 AE 686/17

    Die Vorgaben des § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG finden nicht nur bei der

  • AG Bersenbrück, 05.06.2014 - 6 Cs 602/13

    Ausländerstrafrecht, EuGH, Filev/Osmani, Rückführungsrichtlinie, Befristung,

  • EuG, 26.02.2016 - T-240/14

    Bodson u.a. / EIB

  • VG Karlsruhe, 18.02.2016 - 9 K 674/15

    Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbot in einem Altfall; Notwendigkeit

  • OVG Niedersachsen, 14.01.2015 - 8 ME 136/14

    Mangelnde Erforderlichkeit einer Befristung der Wirkungen einer Abschiebung schon

  • OVG Niedersachsen, 10.03.2014 - 8 LA 4/14

    Notwendigkeit eines Antrags des Ausländers auf Befristung der Wirkungen einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2015 - C-290/14

    Celaj - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2008/115/EG

  • VG Hamburg, 14.04.2016 - 2 AE 1426/16

    Abschiebungsandrohung eines albanischen Asylbewerbers - Albanien als sicherer

  • VG Oldenburg, 02.10.2015 - 5 B 3636/15

    Zur örtlichen Zuständigkeit für Klagen gegen die Befristung des gesetzlichen

  • OVG Schleswig-Holstein, 06.03.2014 - 1 LA 21/14

    Abschiebungsanordnung in einen EU-Mitgliedstaat bei Aufenthalt von 5 Monaten und

  • VG Würzburg, 21.12.2018 - W 10 K 17.33394

    Erfolgreiche Klage gegen die Ablehnung eines vor dem 20. Juli 2015 gestellten

  • LG Düsseldorf, 08.12.2016 - 25 T 523/16
  • VGH Hessen, 10.03.2015 - 10 A 53/14
  • LG Düsseldorf, 28.06.2017 - 25 T 163/17

    Anordnung der Sicherungshaft bei Ausreisepflicht des Betroffenen wegen Verdachts

  • VG Oldenburg, 19.11.2015 - 5 A 3452/15

    Asylrechtliche Streitigkeit; Befristung des gesetzlichen Einreise- und

  • VG Augsburg, 08.06.2017 - Au 7 S 17.50127

    Erfolgloser Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz eines in Italien anerkannten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2016 - 12 N 30.16

    Befristung der Wirkungen einer Abschiebung - Anwendung der seit 1.8.2015

  • VG Stuttgart, 15.10.2014 - 12 K 1992/14

    Abschiebungsandrohung in die Ukraine - zum Einreiserecht mit einem ausländischen

  • VG Augsburg, 02.06.2017 - Au 7 S 17.31160

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Androhung der Abschiebung nach Griechenland

  • OVG Sachsen, 04.05.2016 - 3 A 36/16

    Rückführungsrichtlinie; Interessenabwägung; Ausweisungsinteresse;

  • LG Dessau-Roßlau, 04.03.2015 - 8 T 54/15

    Abschiebungshaftverfahren zur Rückführung illegal aufhältiger

  • VG Hamburg, 06.10.2015 - 2 AE 5221/15

    Zuständigkeit des Einzelrichters für Befristung der Sperrwirkung der angedrohten

  • VG München, 16.02.2015 - M 24 K 14.4948

    Befristung der Wirkungen einer (angedrohten) Abschiebung nach Eintritt der

  • VG Würzburg, 01.09.2014 - W 7 K 14.507

    Die nachträgliche Befristung der Wiedereinreise nach einer Abschiebung kann im

  • VG Schleswig, 14.10.2021 - 11 A 7/19

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen

  • LG Düsseldorf, 22.09.2017 - 25 T 24/17

    Gesetzliche Anforderungen an die Begründung eines Haftantrags zur Sicherung der

  • LG Düsseldorf, 04.09.2017 - 25 T 481/17

    Anforderungen an die Begründung der Abschiebungshaft

  • LG Düsseldorf, 12.07.2017 - 25 T 261/17

    Anforderungen an die Begründung der Abschiebungshaft

  • LG Düsseldorf, 11.07.2017 - 25 T 391/17

    Anforderungen an die Begründung der Abschiebungshaft

  • VG Berlin, 13.10.2014 - 11 K 68.14

    Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Auswirkungen einer Sperrwirkung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht