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   EuGH, 27.02.2020 - C-298/18   

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EuGH, 27.02.2020 - C-298/18 (https://dejure.org/2020,3089)
EuGH, Entscheidung vom 27.02.2020 - C-298/18 (https://dejure.org/2020,3089)
EuGH, Entscheidung vom 27. Februar 2020 - C-298/18 (https://dejure.org/2020,3089)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Grafe und Pohle

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG - Art. 1 Abs. 1 - Unternehmensübergang - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Betrieb von Buslinien - Übernahme der Belegschaft - Keine Übernahme der Betriebsmittel - Begründung

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG - Art. 1 Abs. 1 - Unternehmensübergang - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Betrieb von Buslinien - Übernahme der Belegschaft - Keine Übernahme der Betriebsmittel - Begründung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Betriebsübergang auch ohne Übernahme von Betriebsmitteln?

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Übergang eines den Busnahverkehr betreibenden Unternehmens auch ohne Übernahme der Betriebsmittel ("Grafe und Pohle")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Unternehmensübergang: Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Wahrung der Identität einer wirtschaftlichen Einheit bei Betriebsübergang

  • etl-rechtsanwaelte.de (Auszüge)

    Übergang einer wirtschaftlichen Einheit (§ 613a BGB)

Sonstiges (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 1577
  • ZIP 2020, 681
  • EuZW 2020, 294
  • NZA 2020, 443
  • NZG 2020, 1397
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 25.01.2001 - C-172/99

    Liikenne

    Auszug aus EuGH, 27.02.2020 - C-298/18
    OSL stützt sich auf das Urteil vom 25. Januar 2001, Liikenne (C-172/99, EU:C:2001:59), um geltend zu machen, dass kein Unternehmensübergang im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 vorliegen könne, da im vorliegenden Fall materielle Betriebsmittel, insbesondere die Busse, nicht übernommen worden seien.

    Vor diesem Hintergrund fragt sich das vorlegende Gericht, das die Darstellung des rechtlichen und sachlichen Rahmens durch SBN für zutreffend hält, ob die im Urteil vom 25. Januar 2001, Liikenne (C-172/99, EU:C:2001:59), entwickelte Lösung im vorliegenden Ausgangsrechtsstreit Anwendung findet.

    Rechtfertigt die Annahme, dass die Busse bei einer befristeten Vergabe der Dienstleistungen aufgrund vernünftiger betriebswirtschaftlicher Entscheidung wegen ihres Alters und der gestiegenen technischen Anforderung (Abgaswerte, Niederflurfahrzeuge) nicht mehr von erheblicher Bedeutung für den Wert des Betriebs sind, eine Abweichung des Gerichtshofs von seiner Entscheidung vom 25. Januar 2001, Liikenne (C-172/99, EU:C:2001:59), dahin gehend, dass unter diesen Bedingungen auch die Übernahme eines wesentlichen Teils der Belegschaft zur Anwendbarkeit der Richtlinie 77/187 führen kann?.

    In diesem Zusammenhang fragt das vorlegende Gericht spezieller, ob in der vorliegenden Rechtssache die Lösung heranzuziehen ist, die im Urteil vom 25. Januar 2001, Liikenne (C-172/99, EU:C:2001:59), entwickelt wurde, in dem es um einen Auftrag ging, der die Erbringung eines sieben regionale Linien umfassenden Busverkehrsdienstes für einen Zeitraum von drei Jahren betraf.

    Mit der Frage befasst, ob ein Unternehmensübergang im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 77/187 vorliegt, hat der Gerichtshof zunächst in Rn. 39 des Urteils vom 25. Januar 2001, Liikenne (C-172/99, EU:C:2001:59), hervorgehoben, dass der Busverkehr nicht als eine Tätigkeit angesehen werden kann, für die es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, da er in erheblichem Umfang Material und Einrichtungen erfordert.

    Festzustellen ist jedoch, dass, nachdem der Gerichtshof in Rn. 39 des Urteils vom 25. Januar 2001, Liikenne (C-172/99, EU:C:2001:59), nachdrücklich betont hat, dass der Umstand, dass keine materiellen Güter, die für den Betrieb der betreffenden Buslinien eingesetzt worden sind, vom alten auf den neuen Auftragnehmer übergegangen sind, bei der Würdigung zu berücksichtigen ist, aus dieser Erwägung nicht gefolgert werden kann, dass die Übernahme der Busse abstrakt als der einzige Faktor anzusehen ist, der für den Übergang eines im öffentlichen Personenbusverkehr tätigen Unternehmens entscheidend ist.

    Mit anderen Worten wurde die Entscheidung des neuen Betreibers, die Betriebsmittel des früheren Betreibers nicht zu übernehmen, durch äußere Zwänge diktiert, wohingegen, wie die Generalanwältin in Nr. 54 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, im Sachverhalt der Rechtssache, in der das Urteil vom 25. Januar 2001, Liikenne (C-172/99, EU:C:2001:59), ergangen ist, nichts darauf schließen lässt, dass dies in jener Rechtssache der Fall gewesen wäre.

  • EuGH, 09.09.2015 - C-160/14

    Der portugiesische Staat muss den Arbeitnehmern von Air Atlantis, einer früheren

    Auszug aus EuGH, 27.02.2020 - C-298/18
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist für einen solchen Übergang entscheidend, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt, was namentlich dann zu bejahen ist, wenn der Betrieb tatsächlich weitergeführt oder wieder aufgenommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2015, Ferreira da Silva e Brito u. a., C-160/14, EU:C:2015:565, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und können deshalb nicht isoliert beurteilt werden (Urteil vom 9. September 2015, Ferreira da Silva e Brito u. a., C-160/14, EU:C:2015:565, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Deshalb kommt den verschiedenen Kriterien notwendigerweise je nach der ausgeübten Tätigkeit und selbst nach den Produktions- oder Betriebsmethoden, die in dem betreffenden Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil angewendet werden, unterschiedliches Gewicht zu (Urteil vom 9. September 2015, Ferreira da Silva e Brito u. a., C-160/14, EU:C:2015:565, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.01.2011 - C-463/09

    CLECE - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

    Auszug aus EuGH, 27.02.2020 - C-298/18
    Diese Identität ergibt sich aus mehreren untrennbar zusammenhängenden Faktoren wie dem Personal der Einheit, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (Urteile vom 20. Januar 2011, CLECE, C-463/09, EU:C:2011:24, Rn. 41, und vom 20. Juli 2017, Piscarreta Ricardo, C-416/16, EU:C:2017:574, Rn. 43).

    Denn dann erwirbt der neue Unternehmensinhaber eine organisierte Gesamtheit von Faktoren, die ihm die Fortsetzung der Tätigkeiten oder bestimmter Tätigkeiten des übertragenden Unternehmens auf Dauer erlaubt (Urteil vom 20. Januar 2011, CLECE, C-463/09, EU:C:2011:24, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.08.2018 - C-472/16

    Colino Sigüenza - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG -

    Auszug aus EuGH, 27.02.2020 - C-298/18
    Demnach setzt die Qualifizierung als Übergang eine Reihe von Feststellungen tatsächlicher Art voraus, da diese Frage vom nationalen Gericht im konkreten Fall im Licht der vom Gerichtshof aufgestellten Kriterien (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. August 2018, Colino Siguënza, C-472/16, EU:C:2018:646, Rn. 45) sowie der mit der Richtlinie 2001/23 verfolgten Ziele, die insbesondere in ihrem dritten Erwägungsgrund genannt sind, zu beurteilen ist.
  • EuGH, 20.07.2017 - C-416/16

    Piscarreta Ricardo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23 - Art. 1

    Auszug aus EuGH, 27.02.2020 - C-298/18
    Diese Identität ergibt sich aus mehreren untrennbar zusammenhängenden Faktoren wie dem Personal der Einheit, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (Urteile vom 20. Januar 2011, CLECE, C-463/09, EU:C:2011:24, Rn. 41, und vom 20. Juli 2017, Piscarreta Ricardo, C-416/16, EU:C:2017:574, Rn. 43).
  • BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 6/21

    Betriebsübergang - Widerspruch - tarifliches Rückkehrrecht

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist darunter der Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit zu verstehen (EuGH 27. Februar 2020 - C-298/18 - [Grafe und Pohle] Rn. 22; 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 36) .
  • EuGH, 24.06.2021 - C-550/19

    Obras y Servicios Públicos und Acciona Agua

    Der Begriff "Einheit" bezieht sich somit auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung (Urteil vom 27. Februar 2020, Grafe und Pohle, C-298/18, EU:C:2020:121, Rn. 22).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist für einen solchen Übergang entscheidend, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt, was namentlich dann zu bejahen ist, wenn der Betrieb tatsächlich weitergeführt oder wieder aufgenommen wird (Urteil vom 27. Februar 2020, Grafe und Pohle, C-298/18, EU:C:2020:121, Rn. 23 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und können deshalb nicht isoliert beurteilt werden (Urteil vom 27. Februar 2020, Grafe und Pohle, C-298/18, EU:C:2020:121, Rn. 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Demnach setzt die Qualifizierung als Übergang eine Reihe von Feststellungen tatsächlicher Art voraus, wobei diese Frage vom nationalen Gericht im konkreten Fall im Licht der vom Gerichtshof aufgestellten Kriterien sowie der mit der Richtlinie 2001/23 verfolgten Ziele, die insbesondere in ihrem dritten Erwägungsgrund genannt sind, zu beurteilen ist (Urteil vom 27. Februar 2020, Grafe und Pohle, C-298/18, EU:C:2020:121, Rn. 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Deshalb hat das vorlegende Gericht bei der Klärung der Frage, ob der Umstand, dass die Betriebsmittel nicht übergehen, der Qualifizierung als Unternehmensübergang entgegensteht, die besonderen Umstände der Rechtssache, mit der es befasst ist, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2020, Grafe und Pohle, C-298/18, EU:C:2020:121, Rn. 30 und 31).

  • BAG, 15.12.2022 - 2 AZR 99/22

    Betriebsübergang - Annahmeverzug

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist darunter der Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit zu verstehen (EuGH 27. Februar 2020 - C-298/18 - [Grafe und Pohle] Rn. 22; 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 36; vgl. auch BAG 22. Juli 2021 - 2 AZR 6/21 - Rn. 14) .
  • BAG, 01.06.2023 - 2 AZR 150/22

    Luftverkehrsbetrieb - Inlandsbezug - Massenentlassung

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist darunter der Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit zu verstehen (EuGH 27. Februar 2020 - C-298/18 - [Grafe und Pohle] Rn. 22; 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 36; vgl. auch BAG 15. Dezember 2022 - 2 AZR 99/22 - Rn. 21; 22. Juli 2021 - 2 AZR 6/21 - Rn. 14) .
  • BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 578/20

    Betriebsübergang - Widerspruch - tarifliches Rückkehrrecht

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist darunter der Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit zu verstehen (EuGH 27. Februar 2020 - C-298/18 - [Grafe und Pohle] Rn. 22; 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 36) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 21.10.2020 - 15 Sa 42/20

    Befristung - vorübergehender Beschäftigungsbedarf - Prognose -

    Mit Schriftsatz vom 12.05.2020 hat der Kläger erstmals die Beklagte zu 3) in den Prozess einbezogen, nachdem der EuGH am 27.02.2020 (C-298/18) in einem parallelen Rechtsfall entschieden hat.

    All diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte einer vorzunehmenden Gesamtbewertung und können deshalb nicht isoliert berücksichtigt werden (EuGH 27.02.2020 - C-298/18 - juris Rn. 24).

    Nach der neueren Rechtsprechung des EuGH ist dies in dem vorliegenden Fall aber deswegen nicht streitentscheidend, da der Busbestand nicht mehr genutzt werden konnte, da die zugelassene Betriebsdauer erreicht war und die sonstigen Vorgaben des öffentlichen Auftraggebers nicht erfüllt werden konnten (EuGH 27.02.2020 - C-298/18 - juris Rn. 32; Seidel NZA 2020, 498).

  • BAG, 29.06.2023 - 2 AZR 326/22

    Widerspruch gegen Betriebsübergang - Unterrichtungsschreiben

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist darunter der Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit zu verstehen (EuGH 27. Februar 2020 - C-298/18 - [Grafe und Pohle] Rn. 22; 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 36) .
  • BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 594/20

    Betriebsübergang - Widerspruch - tarifliches Rückkehrrecht

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist darunter der Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit zu verstehen (EuGH 27. Februar 2020 - C-298/18 - [Grafe und Pohle] Rn. 22; 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 36) .
  • BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 589/20

    Betriebsübergang - Widerspruch - tarifliches Rückkehrrecht

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist darunter der Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit zu verstehen (EuGH 27. Februar 2020 - C-298/18 - [Grafe und Pohle] Rn. 22; 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 36) .
  • BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 13/21

    Betriebsübergang - Widerspruch - tarifliches Rückkehrrecht

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist darunter der Übergang einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit zu verstehen (EuGH 27. Februar 2020 - C-298/18 - [Grafe und Pohle] Rn. 22; 13. Juni 2019 - C-664/17 - [Ellinika Nafpigeia] Rn. 36) .
  • BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 5/21

    Betriebsübergang - Widerspruch - tarifliches Rückkehrrecht

  • BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 591/20

    Betriebsübergang - Widerspruch - tarifliches Rückkehrrecht

  • BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 11/21

    Betriebsübergang - Widerspruch - tarifliches Rückkehrrecht

  • EuGH, 16.02.2023 - C-675/21

    Strong Charon

  • BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 593/20

    Betriebsübergang - Widerspruch - tarifliches Rückkehrrecht

  • BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 12/21

    Betriebsübergang - Widerspruch - tarifliches Rückkehrrecht

  • BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 588/20

    Betriebsübergang - Widerspruch - tarifliches Rückkehrrecht

  • BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 592/20

    Betriebsübergang - Widerspruch - tarifliches Rückkehrrecht

  • BAG, 22.07.2021 - 2 AZR 590/20

    Betriebsübergang - Widerspruch - tarifliches Rückkehrrecht

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.02.2022 - 3 Sa 314/21

    Betriebsbedingte Kündigung in der Insolvenz wegen Betriebsstilllegung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.01.2022 - 3 Sa 271/21

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung - Insolvenz

  • EuGH, 16.11.2023 - C-583/21

    Der Wechsel des Inhabers einer Notarstelle kann als Unternehmens-übergang

  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.11.2020 - 3 Sa 289/19

    Vorliegen eines (Teil-) Betriebsübergangs

  • LAG Berlin-Brandenburg, 26.03.2019 - 26 Ta 615/18

    Anforderungen an die Aussetzung wegen der Vorgreiflichkeit einer im Vorlagegesuch

  • LAG Hamm, 22.09.2021 - 10 Sa 345/21

    Zulässigkeit des Teilurteils bei Trennbarkeit der Klageanträge Inkaufnahme der

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Rechtsprechung
   ArbG Cottbus, 15.06.2020 - 11 Ca 10090/17, 12 Sa 1023/20, C-298/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,36757
ArbG Cottbus, 15.06.2020 - 11 Ca 10090/17, 12 Sa 1023/20, C-298/18 (https://dejure.org/2020,36757)
ArbG Cottbus, Entscheidung vom 15.06.2020 - 11 Ca 10090/17, 12 Sa 1023/20, C-298/18 (https://dejure.org/2020,36757)
ArbG Cottbus, Entscheidung vom 15. Juni 2020 - 11 Ca 10090/17, 12 Sa 1023/20, C-298/18 (https://dejure.org/2020,36757)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 613a BGB
    Wird der wesentliche Teil der Betriebsmittel - hier: der Busse - wegen rechtlicher, umweltrelevanter oder technischer Vorgaben des öffentlichen Auftraggebers nicht übernommen, liegt ein Betriebsübergang vor, wenn die Übernahme der Busfahrer beabsichtigt ist und die ...

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Betriebsübergang bei einem Verkehrsbetrieb

  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Betriebsübergang bei einem Verkehrsbetrieb ohne Übernahme der Busse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (25)

  • BAG, 19.11.2015 - 8 AZR 773/14

    Betriebsübergänge - Widerspruchsrecht - Unterrichtung

    Auszug aus ArbG Cottbus, 15.06.2020 - 11 Ca 10090/17
    In diesem Fall findet kraft Gesetzes "automatisch" ein Arbeitgeberwechsel statt (vgl. ua. EuGH 24. Januar 2002 - C-51/00 - [Temco] Rn. 35, Slg. 2002, I-969; BAG 19. November 2015 - 8 AZR 773/14-Rn. 16,BAGE 153, 296).

    Das Widerspruchsrecht ist ein Gestaltungsrecht, dessen Ausübung bewirkt, dass die Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht eintreten (st. Rspr., vgl. etwa BAG vom 19. November 2015 - 8 AZR 773/14-Rn. 19; 21. August 2014 - 8 AZR 619/13-Rn. 28; 24. April 2014 - 8 AZR 369/13-Rn. 21; 19. Februar 2009 - 8 AZR 176/08-Rn. 22 mwN; vgl. auch EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91 und C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 30 mwN, Slg. 1992, I-6577 - jeweils juris).

    Die Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB wird nur durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung in Lauf gesetzt (st. Rspr., vgl. etwa BAG vom 19. November 2015 - 8 AZR 773/14-Rn. 27; 10. November 2011 - 8 AZR 430/10-Rn. 23; 22. Januar 2009 - 8 AZR 808/07-Rn. 23 mwN, jeweils juris).

  • BAG, 18.09.2014 - 8 AZR 733/13

    Betriebsübergang - neuer Tankstellenstandort und anderer Pächter

    Auszug aus ArbG Cottbus, 15.06.2020 - 11 Ca 10090/17
    Ein Betriebsübergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB - wie auch iSd. Richtlinie 2001/23/EG - liegt vor, wenn die für den Betrieb verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt und die in Rede stehende Einheit nach der Übernahme durch den neuen Inhaber ihre Identität bewahrt (vgl. EuGH vom 26. November 2015 - C-509/14 - [Aira Pascual ua.] Rn. 28; vom 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 29 f. mwN; BAG vom 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 13 mwN; 18. September 2014 - 8 AZR 733/13 - Rn. 18 - juris).

    Nach der bisherigen Rechtsprechung kam den maßgebenden Kriterien je nach der Art des betroffenen Unternehmens oder Betriebs, je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (dazu auch: EuGH vom 15. Dezember 2005 - C-232/04 und C-233/04 - [Güney-Görres und Demir] Rn. 35, Slg. 2005, I-11237; BAG vom 18. September 2014 - 8 AZR 733/13 - Rn. 18 - juris).

    Es müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden und es bedarf stets einer Gesamtbetrachtung der Umstände (vgl. ua. EuGH vom 26. November 2015 - C-509/14 - [Aira Pascual ua.] Rn. 32; vom 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 34 mwN, Slg. 2011, I-95; BAG vom 18. September 2014 - 8 AZR 733/13; vom 22. Mai 2014 - 8 AZR 1069/12 - Rn. 21 - juiris).

  • EuGH, 06.03.2014 - C-458/12

    Amatori u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Übergang von

    Auszug aus ArbG Cottbus, 15.06.2020 - 11 Ca 10090/17
    Ein Betriebsübergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB - wie auch iSd. Richtlinie 2001/23/EG - liegt vor, wenn die für den Betrieb verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt und die in Rede stehende Einheit nach der Übernahme durch den neuen Inhaber ihre Identität bewahrt (vgl. EuGH vom 26. November 2015 - C-509/14 - [Aira Pascual ua.] Rn. 28; vom 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 29 f. mwN; BAG vom 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 13 mwN; 18. September 2014 - 8 AZR 733/13 - Rn. 18 - juris).

    Es muss dabei um eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit gehen, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist (so u.a. EuGH vom 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31; vom 13. September 2007 - C-458/05 - [Jouini ua.] Rn. 31, Slg. 2007, I-7301; vom 15. Dezember 2005 - C-232/04 und C-233/04 - [Güney-Görres und Demir] Rn. 32, Slg. 2005, I-11237; vom 10. Dezember 1998 - C-127/96, C-229/96 und C-74/97 - [Hernández Vidal ua.] Rn. 26 mwN, Slg. 1998, I-8179; vom 19. September 1995 - C-48/94 - [Rygaard] Rn. 20, Slg. 1995, I-2745 - juris).

    Eine hinreichend strukturierte und selbstständige Gesamtheit von Personen und Sachen zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigenem Zweck stellt eine solche Einheit dar (EuGH vom 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31 f. mwN).

  • EuGH, 09.09.2015 - C-160/14

    Der portugiesische Staat muss den Arbeitnehmern von Air Atlantis, einer früheren

    Auszug aus ArbG Cottbus, 15.06.2020 - 11 Ca 10090/17
    Das ist dann der Fall, wenn der Betrieb tatsächlich weitergeführt oder wieder aufgenommen wird (EuGH vom 9. September 2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 25 mwN).

    In diesem Fall ist der Übergang materieller Betriebsmittel ein wesentliches Kriterium, aufgrund dessen ein Betriebsübergang anzunehmen ist (vgl. EuGH vom 9. September 2015 - C-160/14 - [Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 29).

  • EuGH, 25.01.2001 - C-172/99

    Liikenne

    Auszug aus ArbG Cottbus, 15.06.2020 - 11 Ca 10090/17
    Rechtfertigt die Annahme, dass die Busse bei einer befristeten Vergabe der Dienstleistungen auf Grund vernünftiger betriebswirtschaftlicher Entscheidung wegen ihres Alters und der gestiegenen technischen Anforderung (Abgaswerte, Niederflurfahrzeuge) nicht mehr von erheblicher Bedeutung für den Wert des Betriebes sind, eine Abweichung des Europäischen Gerichtshofes von seiner Entscheidung vom 25.01.2001 (C-172/99) dahingehend, dass unter diesen Bedingungen auch die Übernahme eines wesentlichen Teils der Belegschaft zur Anwendbarkeit der Richtlinie 77/187 EW (Betriebsübergangsrichtlinie: RL 2001/23/EG vom 12.03.200) führen kann?.

    Kommt es hingegen nicht im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft an, da die Tätigkeit in erheblichem Umfang materielle Betriebsmittel erfordert, ist bei der Würdigung, ob ein Betriebsübergang vorliegt, zu berücksichtigen, ob diese vom alten auf den neuen Inhaber übergegangen sind (vgl. EuGH 25. Januar 2001 - C-172/99 - [Liikenne] Rn. 39, Slg. 2001, I-745).

  • EuGH, 26.11.2015 - C-509/14

    Aira Pascual u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG - Art.

    Auszug aus ArbG Cottbus, 15.06.2020 - 11 Ca 10090/17
    Ein Betriebsübergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB - wie auch iSd. Richtlinie 2001/23/EG - liegt vor, wenn die für den Betrieb verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt und die in Rede stehende Einheit nach der Übernahme durch den neuen Inhaber ihre Identität bewahrt (vgl. EuGH vom 26. November 2015 - C-509/14 - [Aira Pascual ua.] Rn. 28; vom 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 29 f. mwN; BAG vom 22. Januar 2015 - 8 AZR 139/14 - Rn. 13 mwN; 18. September 2014 - 8 AZR 733/13 - Rn. 18 - juris).

    Es müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden und es bedarf stets einer Gesamtbetrachtung der Umstände (vgl. ua. EuGH vom 26. November 2015 - C-509/14 - [Aira Pascual ua.] Rn. 32; vom 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 34 mwN, Slg. 2011, I-95; BAG vom 18. September 2014 - 8 AZR 733/13; vom 22. Mai 2014 - 8 AZR 1069/12 - Rn. 21 - juiris).

  • BAG, 22.05.2014 - 8 AZR 1069/12

    Betriebs (teil) übergang - Öffentlicher Dienst

    Auszug aus ArbG Cottbus, 15.06.2020 - 11 Ca 10090/17
    Es müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden und es bedarf stets einer Gesamtbetrachtung der Umstände (vgl. ua. EuGH vom 26. November 2015 - C-509/14 - [Aira Pascual ua.] Rn. 32; vom 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 34 mwN, Slg. 2011, I-95; BAG vom 18. September 2014 - 8 AZR 733/13; vom 22. Mai 2014 - 8 AZR 1069/12 - Rn. 21 - juiris).

    Wenn ein Betrieb ohne nennenswerte Vermögenswerte funktioniert, ist die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt (vgl. EuGH vom 6. September 2011 - C-108/10 - [Scattolon] Rn. 49, Slg. 2011, I-7491; BAG vom 22. Mai 2014 - 8 AZR 1069/12 - Rn. 22 - juris).

  • EuGH, 15.12.2005 - C-232/04

    Güney-Görres - Richtlinie 2001/23/EG - Artikel 1 - Unternehmens- oder

    Auszug aus ArbG Cottbus, 15.06.2020 - 11 Ca 10090/17
    Es muss dabei um eine auf Dauer angelegte wirtschaftliche Einheit gehen, deren Tätigkeit nicht auf die Ausführung eines bestimmten Vorhabens beschränkt ist (so u.a. EuGH vom 6. März 2014 - C-458/12 - [Amatori ua.] Rn. 31; vom 13. September 2007 - C-458/05 - [Jouini ua.] Rn. 31, Slg. 2007, I-7301; vom 15. Dezember 2005 - C-232/04 und C-233/04 - [Güney-Görres und Demir] Rn. 32, Slg. 2005, I-11237; vom 10. Dezember 1998 - C-127/96, C-229/96 und C-74/97 - [Hernández Vidal ua.] Rn. 26 mwN, Slg. 1998, I-8179; vom 19. September 1995 - C-48/94 - [Rygaard] Rn. 20, Slg. 1995, I-2745 - juris).

    Nach der bisherigen Rechtsprechung kam den maßgebenden Kriterien je nach der Art des betroffenen Unternehmens oder Betriebs, je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (dazu auch: EuGH vom 15. Dezember 2005 - C-232/04 und C-233/04 - [Güney-Görres und Demir] Rn. 35, Slg. 2005, I-11237; BAG vom 18. September 2014 - 8 AZR 733/13 - Rn. 18 - juris).

  • BAG, 10.11.2011 - 8 AZR 430/10

    Betriebsübergang - ordnungsgemäße Unterrichtung - verspäteter Widerspruch

    Auszug aus ArbG Cottbus, 15.06.2020 - 11 Ca 10090/17
    Die Widerspruchsfrist nach § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB wird nur durch eine ordnungsgemäße Unterrichtung in Lauf gesetzt (st. Rspr., vgl. etwa BAG vom 19. November 2015 - 8 AZR 773/14-Rn. 27; 10. November 2011 - 8 AZR 430/10-Rn. 23; 22. Januar 2009 - 8 AZR 808/07-Rn. 23 mwN, jeweils juris).
  • EuGH, 16.12.1992 - C-138/91
    Auszug aus ArbG Cottbus, 15.06.2020 - 11 Ca 10090/17
    Das Widerspruchsrecht ist ein Gestaltungsrecht, dessen Ausübung bewirkt, dass die Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB nicht eintreten (st. Rspr., vgl. etwa BAG vom 19. November 2015 - 8 AZR 773/14-Rn. 19; 21. August 2014 - 8 AZR 619/13-Rn. 28; 24. April 2014 - 8 AZR 369/13-Rn. 21; 19. Februar 2009 - 8 AZR 176/08-Rn. 22 mwN; vgl. auch EuGH 16. Dezember 1992 - C-132/91, C-138/91 und C-139/91 - [Katsikas ua.] Rn. 30 mwN, Slg. 1992, I-6577 - jeweils juris).
  • BAG, 20.02.1997 - 6 AZR 772/95

    Übernahme der Aufgaben der Kindereinrichtungen des Landkreises durch die

  • BAG, 24.04.2014 - 8 AZR 369/13

    Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Widerspruchs nach §

  • LAG Köln, 11.06.2004 - 12 Sa 374/04

    Betriebsübergang, Rückwirkung Widerspruch

  • EuGH, 16.12.1992 - C-132/91

    Katsikas u.a. / Konstantinidis u.a.

  • EuGH, 24.01.2002 - C-51/00

    Temco

  • BAG, 19.02.2009 - 8 AZR 176/08

    Betriebsübergang - Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerspruchs gegen den Übergang

  • BAG, 22.01.2009 - 8 AZR 808/07

    Schadensersatz: Abfindungsanspruch wegen Auflösungsverschuldens oder aus dem

  • EuGH, 26.03.2020 - C-344/18

    ISS Facility Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG -

  • BAG, 21.08.2014 - 8 AZR 619/13

    Betriebsübergang - mehrere Betriebsübergänge - Adressat des Widerspruchs nach §

  • EuGH, 19.09.1995 - C-48/94

    Ledernes Hovedorganisation, acting on behalf of Rygaard / Dansk

  • EuGH, 06.09.2011 - C-108/10

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Schutzes von Arbeitnehmerrechten bei

  • EuGH, 10.12.1998 - C-127/96

    Hernández Vidal

  • EuGH, 20.01.2011 - C-463/09

    CLECE - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

  • BAG, 22.01.2015 - 8 AZR 139/14

    Betriebs (teil) übergang - Objektschutz an einer Hochschule

  • EuGH, 13.09.2007 - C-458/05

    Jouini u.a. - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung der Ansprüche der

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-298/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,19491
Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-298/18 (https://dejure.org/2019,19491)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11.07.2019 - C-298/18 (https://dejure.org/2019,19491)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. Juli 2019 - C-298/18 (https://dejure.org/2019,19491)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Grafe und Pohle

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen oder Betrieben - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Betrieb öffentlicher Busverkehrsdienste - Übernahme durch ein neues Unternehmen von Tätigkeiten eines anderen ...

  • Reguvis VergabePortal - Veris
  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen oder Betrieben - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Betrieb öffentlicher Busverkehrsdienste - Übernahme durch ein neues Unternehmen von Tätigkeiten eines anderen ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 25.01.2001 - C-172/99

    Liikenne

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-298/18
    Zudem möchte es wissen, ob im vorliegenden Fall die Rechtsprechung des Gerichtshofs im Urteil Liikenne(4) anzuwenden ist, das die Frage der Anwendung unionsrechtlicher Vorschriften über die Ansprüche der Arbeitnehmer bei einem Unternehmensübergang im Zusammenhang mit dem Betrieb öffentlicher Buslinienverkehrsdienste betraf.

    Im Urteil Liikenne(12) habe der Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass der Busverkehr nicht als eine Tätigkeit angesehen werden könne, für die es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankomme, da er in erheblichem Umfang Material und Einrichtungen erfordere.

    Rechtfertigt die Annahme, dass die Busse bei einer befristeten Vergabe der Dienstleistungen aufgrund vernünftiger betriebswirtschaftlicher Entscheidung wegen ihres Alters und der gestiegenen technischen Anforderungen (Abgaswerte, Niederflurfahrzeuge) nicht mehr von erheblicher Bedeutung für den Wert des Betriebs sind, eine Abweichung des Gerichtshofs von seiner Entscheidung vom 25. Januar 2001 (C-172/99) dahin gehend, dass unter diesen Bedingungen auch die Übernahme eines wesentlichen Teils der Belegschaft zur Anwendbarkeit der Richtlinie 2001/23 führen kann?.

    Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob von der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil Liikenne(23) abgewichen werden kann, wenn die materiellen Betriebsmittel nicht mehr von Bedeutung sind.

    Muss man aus dem Urteil Liikenne(43) notwendigerweise den Schluss ziehen, dass aufgrund des Umstands, dass die vorhandenen (alten) Busse von der früheren Betreiberin nicht auf die neue Betreiberin übertragen wurden, kein Unternehmensübergang erfolgt ist?.

    Angesichts dieser Ausführungen im Urteil Liikenne möchte ich dem Arbeitsgericht Cottbus meinen Respekt für sein Pflichtbewusstsein und seine praktische Vernunft zollen, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt zu haben.

    D ie tatsächlichen Umstände des vorliegenden Falles unterscheiden sich in wesentlicher Hinsicht von denen, die zum Urteil Liikenne geführt haben.

    Der Gerichtshof hat im Urteil Liikenne(53) ausgeführt - den Hinweis auf materielle Betriebsmittel habe ich in eckige Klammern gesetzt: "Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für den Übergang einer wirtschaftlichen Einheit erfüllt sind, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden.

    Der von mir vorgeschlagene Ansatz steht nicht im Widerspruch zum Urteil Liikenne(56).

    Die Begründung im Urteil Liikenne(58) wird nicht in Zweifel gezogen, doch ergibt sich aus diesen sehr unterschiedlichen tatsächlichen Umständen hier eine andere Schlussfolgerung.

    4 Urteil vom 25. Januar 2001 (C-172/99, EU:C:2001:59).

    12 Urteil vom 25. Januar 2001 (C-172/99, EU:C:2001:59).

    13 Urteil vom 25. Januar 2001, Liikenne (C-172/99, EU:C:2001:59, Rn. 39 und 42).

    14 Urteil vom 25. Januar 2001 (C-172/99, EU:C:2001:59).

    21 Urteil vom 25. Januar 2001, Liikenne (C-172/99, EU:C:2001:59, Rn. 22; vgl. auch Rn. 25).

    23 Urteil vom 25. Januar 2001, Liikenne (C-172/99, EU:C:2001:59).

    25 Urteil vom 25. Januar 2001 (C-172/99, EU:C:2001:59).

    26 Urteil vom 25. Januar 2001, Liikenne (C-172/99, EU:C:2001:59, Rn. 27); vgl. in jüngerer Zeit Urteil vom 11. Juli 2018, Somoza Hermo und Ilunión Seguridad (C-60/17, EU:C:2018:559, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    43 Urteil vom 25. Januar 2001 (C-172/99, EU:C:2001:59).

    44 Urteil vom 25. Januar 2001 (C-172/99, EU:C:2001:59).

    45 Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Liikenne (C-172/99, EU:C:2000:563, Nr. 10).

    46 Urteil vom 25. Januar 2001, Liikenne (C-172/99, EU:C:2001:59, vgl. insbesondere Rn. 19, 26, 27, 31, 33 und 35).

    48 Urteil vom 25. Januar 2001, Liikenne (C-172/99, EU:C:2001:59, Rn. 44 und Tenor Nr. 2 zweiter Gedankenstrich; Hervorhebung nur hier).

    49 Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Liikenne (C-172/99, EU:C:2000:563, Nrn. 8 bis 14).

    50 Urteil vom 25. Januar 2001, Liikenne (C-172/99, EU:C:2001:59, Rn. 8 bis 14).

    51 Urteil vom 25. Januar 2001, Liikenne (C-172/99, EU:C:2001:59).

    52 Urteil vom 25. Januar 2001, Liikenne (C-172/99, EU:C:2001:59).

    53 Urteil vom 25. Januar 2001 (C-172/99, EU:C:2001:59, Rn. 33).

    56 Urteil vom 25. Januar 2001 (C-172/99, EU:C:2001:59).

    57 Urteil vom 25. Januar 2001 (C-172/99, EU:C:2001:59).

    58 Urteil vom 25. Januar 2001 (C-172/99, EU:C:2001:59).

  • EuGH, 14.04.1994 - C-392/92

    Schmidt / Spar- und Leihkasse der früheren Ämter Bordesholm, Kiel und Cronshagen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-298/18
    35 Urteil vom 14. April 1994 (C-392/92, EU:C:1994:134).

    37 Urteil vom 14. April 1994, Schmidt (C-392/92, EU:C:1994:134, Rn. 16).

    39 Urteil vom 14. April 1994, Schmidt (C-392/92, EU:C:1994:134, Rn. 16).

    41 Urteil vom 14. April 1994, Schmidt (C-392/92, EU:C:1994:134, Rn. 17).

  • EuGH, 11.07.2018 - C-60/17

    Somoza Hermo und Ilunión Seguridad - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-298/18
    22 Urteil vom 11. Juli 2018, Somoza Hermo und Ilunión Seguridad (C-60/17, EU:C:2018:559, Rn. 26 bis 28).

    26 Urteil vom 25. Januar 2001, Liikenne (C-172/99, EU:C:2001:59, Rn. 27); vgl. in jüngerer Zeit Urteil vom 11. Juli 2018, Somoza Hermo und Ilunión Seguridad (C-60/17, EU:C:2018:559, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    28 Urteil vom 11. Juli 2018, Somoza Hermo und Ilunión Seguridad (C-60/17, EU:C:2018:559, Rn. 30 und 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    29 Urteil vom 11. Juli 2018, Somoza Hermo und Ilunión Seguridad (C-60/17, EU:C:2018:559, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.03.1986 - 24/85

    Spijkers / Benedik

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-298/18
    38 Urteil vom 18. März 1986 (24/85, EU:C:1986:127, Rn. 12).

    En effet, le maintien des droits des travailleurs qui, selon son intitulé même, est l'objet de la directive, ne saurait dépendre de la seule prise en considération d'un facteur dont la Cour a, d'ailleurs, déjà relevé qu'il n'était pas, à lui seul, déterminant (voir arrêt du 18 mars 1986, Spijkers, 24/85, EU:C:1986:127, point 12).".

    54 Urteil vom 18. März 1986, Spijkers (24/85, EU:C:1986:127).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2000 - C-172/99

    Liikenne

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-298/18
    45 Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Liikenne (C-172/99, EU:C:2000:563, Nr. 10).

    49 Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Liikenne (C-172/99, EU:C:2000:563, Nrn. 8 bis 14).

  • EuGH, 19.10.2017 - C-200/16

    Securitas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG - Art. 1 Abs. 1

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-298/18
    32 Urteil vom 19. Oktober 2017, Securitas (C-200/16, EU:C:2017:780, Rn.29).

    33 Urteil vom 19. Oktober 2017, Securitas (C-200/16, EU:C:2017:780, Rn. 30).

  • EFTA-Gerichtshof, 25.09.1996 - E-2/95

    Eilert Eidesund v Stavanger Catering A/S - Council Directive 77/187/EEC -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-298/18
    In diesem Urteil wurde auch festgestellt, dass im Sinne der Gutachten des Gerichtshofs der Europäischen Freihandelsassoziation (vom 25. September 1996 in der Rechtssache E-2/95, Eilert Eidesund/Stavanger Catering A/S, Report of the EFTA Court 1. Juli 1995-31. Dezember 1996, S. 1, Rn. 50, und vom 14. März 1997 in der Rechtssache E-3/96, Tor Angeir Ask u. a./ABB Offshore Technology AS und Aker Offshore Partner AS, Report of the EFTA Court 1997, S. 1, Rn. 33) der Umstand, dass ein Auftrag nach einem öffentlichen Vergabeverfahren vergeben wird, die Anwendung von Vorschriften über den Schutz von Arbeitnehmern bei einem Unternehmensübergang nicht ausschließt; vgl. Rn. 21 des Urteils.
  • EFTA-Gerichtshof, 14.03.1997 - E-3/96

    Tor Angeir Ask and Others v ABB Offshore Technology AS and Aker Offshore Partner

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-298/18
    In diesem Urteil wurde auch festgestellt, dass im Sinne der Gutachten des Gerichtshofs der Europäischen Freihandelsassoziation (vom 25. September 1996 in der Rechtssache E-2/95, Eilert Eidesund/Stavanger Catering A/S, Report of the EFTA Court 1. Juli 1995-31. Dezember 1996, S. 1, Rn. 50, und vom 14. März 1997 in der Rechtssache E-3/96, Tor Angeir Ask u. a./ABB Offshore Technology AS und Aker Offshore Partner AS, Report of the EFTA Court 1997, S. 1, Rn. 33) der Umstand, dass ein Auftrag nach einem öffentlichen Vergabeverfahren vergeben wird, die Anwendung von Vorschriften über den Schutz von Arbeitnehmern bei einem Unternehmensübergang nicht ausschließt; vgl. Rn. 21 des Urteils.
  • EuGH, 01.12.2005 - C-213/04

    Burtscher - Freier Kapitalverkehr - Artikel 56 EG - Verfahren der Erklärung des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-298/18
    19 Vgl. beispielsweise Urteil vom 1. Dezember 2005, Burtscher (C-213/04, EU:C:2005:731, Rn. 33).
  • EuGH, 11.03.1997 - C-13/95

    EINE PUTZFRAU, DIE ENTLASSEN WIRD, NACHDEM IHR UNTERNEHMEN EINEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-298/18
    55 Urteil vom 11. März 1997, Süzen (C-13/95, EU:C:1997:141).
  • EuGH, 20.01.2011 - C-463/09

    CLECE - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

  • EuGH, 02.12.1999 - C-234/98

    Allen u.a.

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