Rechtsprechung
   EuGH, 29.06.1994 - C-298/93 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,1853
EuGH, 29.06.1994 - C-298/93 P (https://dejure.org/1994,1853)
EuGH, Entscheidung vom 29.06.1994 - C-298/93 P (https://dejure.org/1994,1853)
EuGH, Entscheidung vom 29. Juni 1994 - C-298/93 P (https://dejure.org/1994,1853)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,1853) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Klinke / Gerichtshof

    Beamtenstatut, Artikel 31 Absatz 2 und 32 Absatz 2
    1. Beamte; Einstellung; Ernennung in der Besoldungsgruppe und Einstufung in die Dienstaltersstufe; Ernennung in der höheren Besoldungsgruppe der Laufbahn; Ermessensausübung durch die Verwaltung; Berücksichtigung des dienstlichen Interesses und der Berufserfahrung des ...

  • EU-Kommission

    Klinke / Gerichtshof

  • Judicialis

    EGKS- und EAG-Satzung Art. 31; ; EGKS- und EAG-Satzung Art. 32 Abs. 2; ; EGKS- und EAG-Satzung Art. 54 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Beamte - Einstellung - Ernennung in der Besoldungsgruppe und Einstufung in die Dienstaltersstufe - Ernennung in der höheren Besoldungsgruppe der Laufbahn - Ermessensausübung durch die Verwaltung - Berücksichtigung des dienstlichen Interesses und der Berufserfahrung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Weiter Ermessenspielraum im Bereich der Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung; Berücksichtigung von dienstlichem Interesse und Berufserfahrung; Falsche Würdigung von Klagegründen; Einschränkung der gerichtlichen Nachprüfung

Sonstiges

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (80)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuG, 30.03.1993 - T-30/92

    Ulrich Klinke gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

    Auszug aus EuGH, 29.06.1994 - C-298/93
    1 Der Kläger und Rechtsmittelführer (im folgenden: Kläger) hat mit Rechtsmittelschrift, die am 27. Mai 1993 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EWG-Satzung und der entsprechenden Vorschrift der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. März 1993 in der Rechtssache T-30/92 (Klinke/Gerichtshof, Slg. 1993, II-375) eingelegt.

    1) Das Urteil des Gerichts vom 30. März 1993 in der Rechtssache T-30/92 (Klinke/Gerichtshof) wird aufgehoben.

  • EuGH, 05.10.1988 - 314/86

    De Szy-Tarisse u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.06.1994 - C-298/93
    Im übrigen ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß zur Besetzung einer freien Stelle neben den abstrakten dienstlichen Erfordernissen auch die Interessen der zu ernennenden Person zu berücksichtigen seien, d. h. ihre besonderen Qualifikationen und ihre persönliche Lage (Urteile vom 1. Dezember 1983 in der Rechtssache 343/82, Michäl/Kommission, Slg. 1983, 4023, und vom 5. Oktober 1988 in den verbundenen Rechtssachen 314/86 und 315/86, De Szy-Tarisse und Feyärts/Kommission, Slg. 1988, 6013).

    Nach ständiger Rechtsprechung verfügt die Anstellungsbehörde jedoch insoweit über einen weiten Ermessensspielraum (vgl. etwa Urteile Michäl/Kommission und De Szy-Tarisse und Feyärts/Kommission, a. a. O., und Urteil vom 21. Januar 1987 in der Rechtssache 219/84, Powell/Kommission, Slg. 1987, 339); im Rahmen der betreffenden Bestimmung wie auch in dem von Artikel 32 Absatz 2 des Statuts verfügt die Anstellungsbehörde über dieses Ermessen auch bei der Beurteilung der Berufserfahrung der Betroffenen im Hinblick auf ihre Einstufung in die Besoldungsgruppe (vgl. Urteile Michäl/Kommission, Randnr. 19, und De Szy-Tarisse und Feyärts/Kommission, Randnr. 26).

  • EuGH, 01.12.1983 - 343/82

    Michael / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.06.1994 - C-298/93
    Im übrigen ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß zur Besetzung einer freien Stelle neben den abstrakten dienstlichen Erfordernissen auch die Interessen der zu ernennenden Person zu berücksichtigen seien, d. h. ihre besonderen Qualifikationen und ihre persönliche Lage (Urteile vom 1. Dezember 1983 in der Rechtssache 343/82, Michäl/Kommission, Slg. 1983, 4023, und vom 5. Oktober 1988 in den verbundenen Rechtssachen 314/86 und 315/86, De Szy-Tarisse und Feyärts/Kommission, Slg. 1988, 6013).

    Nach ständiger Rechtsprechung verfügt die Anstellungsbehörde jedoch insoweit über einen weiten Ermessensspielraum (vgl. etwa Urteile Michäl/Kommission und De Szy-Tarisse und Feyärts/Kommission, a. a. O., und Urteil vom 21. Januar 1987 in der Rechtssache 219/84, Powell/Kommission, Slg. 1987, 339); im Rahmen der betreffenden Bestimmung wie auch in dem von Artikel 32 Absatz 2 des Statuts verfügt die Anstellungsbehörde über dieses Ermessen auch bei der Beurteilung der Berufserfahrung der Betroffenen im Hinblick auf ihre Einstufung in die Besoldungsgruppe (vgl. Urteile Michäl/Kommission, Randnr. 19, und De Szy-Tarisse und Feyärts/Kommission, Randnr. 26).

  • EuGH, 06.06.1985 - 146/84

    De Santis / Rechnungshof

    Auszug aus EuGH, 29.06.1994 - C-298/93
    10 Das Gericht hat entschieden, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 6. Juni 1985 in der Rechtssache 146/84, De Santis/Rechnungshof, Slg. 1985, 1723) Ernennungen in der höheren Besoldungsgruppe einer Laufbahn nur dann ausnahmsweise zulässig seien, wenn die Anwendung des Artikels 31 Absatz 2 durch spezifische dienstliche Erfordernisse gerechtfertigt sei, die die Einstellung eines besonders qualifizierten Beamten notwendig machten (Randnr. 25 des angefochtenen Urteils).

    "35 Jedenfalls muß die vom Kläger behauptete Diskriminierung anhand des Zwecks der Vorschrift geprüft werden, bei deren Anwendung er nach seinem Vorbringen diskriminiert worden ist, wie dieser im Urteil De Santis/Rechnungshof, a. a. O., bestimmt wurde.

  • EuGH, 28.05.1980 - 33/79

    Kuhner / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.06.1994 - C-298/93
    Dieses Gleichgewicht erfordert insbesondere, daß die Behörde bei der Entscheidung über die Stellung eines Beamten alle Gesichtspunkte berücksichtigt, die geeignet sind, sie in ihrer Entscheidung zu leiten, und dabei nicht nur das dienstliche Interesse, sondern auch dasjenige des betroffenen Beamten berücksichtigt (vgl. Urteil vom 28. Mai 1980 in den verbundenen Rechtssachen 33/79 und 75/79, Kuhner/Kommission, Slg. 1980, 1677, Randnr. 22).
  • EuGH, 17.01.1992 - C-107/90

    Hochbaum / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.06.1994 - C-298/93
    31 Trifft die Anstellungsbehörde in Ausübung eines so weiten Ermessens, wie es ihr auf dem hier in Rede stehenden Gebiet zusteht, eine Entscheidung, so kann die gerichtliche Nachprüfung nicht an die Stelle der Würdigung durch die Anstellungsbehörde treten, sondern muß sich auf die Frage beschränken, ob die Anstellungsbehörde ihr Ermessen offensichtlich fehlerhaft ausgeuebt hat (vgl. Urteil vom 17. Januar 1992 in der Rechtssache C-107/90 P, Hochbaum/Kommission, Slg. 1992, I-157).
  • EuGH, 28.03.1968 - 33/67

    Kurrer / Rat

    Auszug aus EuGH, 29.06.1994 - C-298/93
    Zwar ermächtigt Artikel 31 Absatz 2 des Statuts nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 28. März 1968 in der Rechtssache 33/67, Kurrer/Rat, Slg. 1968, 187) die Anstellungsbehörde in Abweichung von Artikel 31 Absatz 1 und ausnahmsweise eine Stelle in einer höheren Besoldungsgruppe als der Eingangsbesoldungsgruppe einer Laufbahn auszuschreiben, um spezifische Erfordernisse einer Dienststelle zu berücksichtigen, und ein Auswahlverfahren für die Einstellung unmittelbar in dieser Besoldungsgruppe zu veranstalten, doch bedeutet dies nicht, daß der Anstellungsbehörde diese Abweichungsmöglichkeit durch die in Rede stehende Vorschrift nur für die Ausschreibung einer freien Stelle und die Veranstaltung des Verfahrens zu ihrer Besetzung eingeräumt wäre.
  • EuGH, 21.01.1987 - 219/84

    Powell / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.06.1994 - C-298/93
    Nach ständiger Rechtsprechung verfügt die Anstellungsbehörde jedoch insoweit über einen weiten Ermessensspielraum (vgl. etwa Urteile Michäl/Kommission und De Szy-Tarisse und Feyärts/Kommission, a. a. O., und Urteil vom 21. Januar 1987 in der Rechtssache 219/84, Powell/Kommission, Slg. 1987, 339); im Rahmen der betreffenden Bestimmung wie auch in dem von Artikel 32 Absatz 2 des Statuts verfügt die Anstellungsbehörde über dieses Ermessen auch bei der Beurteilung der Berufserfahrung der Betroffenen im Hinblick auf ihre Einstufung in die Besoldungsgruppe (vgl. Urteile Michäl/Kommission, Randnr. 19, und De Szy-Tarisse und Feyärts/Kommission, Randnr. 26).
  • EuG, 09.12.2009 - T-377/08

    Kommission / Birkhoff

    Die der Verwaltung obliegende Fürsorgepflicht, die das Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen Rechten und Pflichten widerspiegelt, das das Statut in den Beziehungen zwischen der Behörde und dem Beamten geschaffen hat, erfordert aber insbesondere, dass die Behörde bei der Entscheidung über die Stellung eines Beamten nicht nur das dienstliche Interesse, sondern auch dasjenige des betroffenen Beamten berücksichtigt (Urteile des Gerichtshofs vom 28. Mai 1980, Kuhner/Kommission, 33/79 und 75/79, Slg. 1980, 1677, Randnr. 22, und vom 29. Juni 1994, Klinke/Gerichtshof, C-298/93 P, Slg. 1994, I-3009, Randnr. 38; Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, Lantzoni/Gerichtshof, T-156/05, Slg. ÖD 2006, I-A-2-189 und II-A-2-969, Randnr. 88).
  • EuG, 06.02.2003 - T-7/01

    Pyres / Kommission

    That follows from the administration's duty to have regard to the welfare of its staff, which reflects the balance of reciprocal rights and obligations established by the Staff Regulations, and by analogy the Conditions of Employment, in the relationship between the official authority and its staff (see, to that effect, Case C-298/93 P Klinke v Court of Justice [1994] ECR I-3009, paragraph 38; Case T-13/95 Kyrpitsis v ESC [1996] ECR-SC I-A-167 and II-503, paragraph 52, and Dejaiffe v OHIM, paragraph 53).

    A particular consequence of that duty and of the principle of sound administration is that when the authority takes a decision concerning the situation of an official, it should take into consideration all the factors which might influence its decision, and accordingly it should take into account not only the interests of the service but also those of the individual concerned (Case 321/85 Schwiering v Court of Auditors [1986] ECR 3199, paragraph 18; Case C-298/93 P Klinke v Court of Justice [1994] ECR I-3009, paragraph 38; Joined Cases T-33/89 and T-74/89 Blackman v Parliament [1993] ECR II-249, paragraph 96: Case T-79/98 Carrasco Benítez v Agency [1999] ECR-SC I-A-29 and II-127, paragraph 55, and Case T-102/98 Papadeas v Committee of the Regions [1999] ECR-SC I-A-211 and II-1091, paragraph 56).

  • EuGöD, 12.05.2011 - F-50/09

    Missir Mamachi di Lusignano / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte -

    Insbesondere aus dem Statut ergibt sich nämlich, dass der Beamte oder Bedienstete der Union im Unterschied zu jeder anderen Privatperson an seinen Dienstherrn durch ein Dienstverhältnis gebunden ist, das ein durch die Fürsorgepflicht des Organs gegenüber dem Betroffenen widergespiegeltes Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen besonderen Rechten und Pflichten beinhaltet (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 1994, Klinke/Gerichtshof, C-298/93 P, Randnr. 38).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht