Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 04.12.1997

Rechtsprechung
   EuGH, 16.07.1998 - C-298/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,450
EuGH, 16.07.1998 - C-298/96 (https://dejure.org/1998,450)
EuGH, Entscheidung vom 16.07.1998 - C-298/96 (https://dejure.org/1998,450)
EuGH, Entscheidung vom 16. Juli 1998 - C-298/96 (https://dejure.org/1998,450)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Zu Unrecht gezahlte Gemeinschaftsbeihilfen - Rückforderung - Anwendung des nationalen Rechts - Voraussetzungen und Grenzen

  • Europäischer Gerichtshof

    Oelmühle und Schmidt Söhne

  • EU-Kommission PDF

    Oelmühle Hamburg und Schmidt Söhne / Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

    Eigene Mittel der Europäischen Gemeinschaften - Zu Unrecht gezahlte Gemeinschaftsbeihilfen - Rückforderung - Nationale Regelung, die die Berücksichtigung des Wegfalls der Bereicherung zulässt - Zulässigkeit - Voraussetzungen

  • EU-Kommission

    Oelmühle Hamburg und Schmidt Söhne / Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen und Grenzen der Anwendung des nationalen Rechts; Vorabentscheidung über die gemeinschaftlichen Grundsätze, die im Rahmen von Klagen nationaler Behörden auf Rückzahlung einer zu Unrecht gezahlten Gemeinschaftsbeihilfe gelten; Wegfall der Bereicherung als ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Rückforderung zu Unrecht gezahlter Gemeinschaftsbeihilfen - Ausschluß nach nationalem Recht

  • Judicialis

    EGV Art. 177; ; Verordnung Nr. 136/66/EWG Art. 27 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eigene Mittel der Europäischen Gemeinschaften - Zu Unrecht gezahlte Gemeinschaftsbeihilfen - Rückforderung - Nationale Regelung, die die Berücksichtigung des Wegfalls der Bereicherung zulässt - Zulässigkeit - Voraussetzungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main - Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Bereich der Rückforderung von im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation zu Unrecht erhaltenen Subventionen - Beihilfe für die Verarbeitung von Raps - Einrede ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 1998, 603
 
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Wird zitiert von ... (92)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 21.09.1983 - 205/82

    Deutsche Milchkontor GmbH

    Auszug aus EuGH, 16.07.1998 - C-298/96
    Es hat jedoch Bedenken, ob das auf den Wegfall der Bereicherung gestützte Vorbringen unter den Voraussetzungen des vorliegenden Falles mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes vereinbar sei, wie sie sich u. a. aus dem Urteil vom 21. September 1983 in den verbundenen Rechtssachen 205/82 bis 215/82 (Deutsche Milchkontor u. a., Slg. 1983, 2633) ergebe.

    Die Ausübung eines Ermessens hinsichtlich der Frage, ob die Rückforderung der zu Unrecht oder vorschriftswidrig gewährten Gemeinschaftsmittel zweckmäßig ist, wäre mit dieser Verpflichtung unvereinbar (Urteil Deutsche Milchkontor u. a., Randnrn. 17, 18 und 22).

    Des weiteren ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß die nationalen Gerichte Rechtsstreitigkeiten über die Wiedereinziehung von zu Unrecht aufgrund des Gemeinschaftrechts geleisteten Zahlungen in Ermangelung gemeinschaftlicher Vorschriften nach ihrem nationalen Recht entscheiden müssen, jedoch vorbehaltlich der durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen; danach dürfen die im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten nicht darauf hinauslaufen, daß die Verwirklichung der Gemeinschaftsregelung praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig wird, und das nationale Recht muß ohne Diskriminierung im Vergleich zu den Verfahren, in denen über gleichartige, rein nationale Streitigkeiten entschieden wird, angewandt werden (vgl. insbesondere Urteil Deutsche Milchkontor u. a., Randnr. 19, und Urteil vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-366/95, Steff-Houlberg Export, Slg. 1998, II-0000, Randnr. 15, sowie hinsichtlich des nationalen Verfahrensrechts Urteile vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-312/93, Peterbroeck, Slg. 1995, I-4599, Randnr. 12, und in den verbundenen Rechtssachen C-430/93 und C-431/93, Van Schijndel und Van Veen, Slg. 1995, I-4705, Randnr. 17).

    Wenn das nationale Recht die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts von der Beurteilung der verschiedenen in Rede stehenden Interessen, also des öffentlichen Interesses an der Rücknahme des Verwaltungsakts einerseits und des Vertrauensschutzes für seinen Adressaten andererseits, abhängig macht, muß den Interessen der Gemeinschaft in vollem Umfang Rechnung getragen werden (Urteil Deutsche Milchkontor u. a., Randnr. 32).

    Im Urteil Deutsche Milchkontor u. a. hat der Gerichtshof aufgrund dieser Gesichtspunkte für Recht erkannt, daß das Gemeinschaftsrecht nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die für den Ausschluß einer Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beihilfen auf Kriterien wie den Wegfall der ungerechtfertigten Bereicherung abstellen.

    Die deutsche Regierung schließt sich diesem Ergebnis an und macht geltend, die vorliegende Rechtssache betreffe die nationale Vorschrift, um die es auch in dem Rechtsstreit gegangen sei, der zu dem bereits zitierten Urteil Deutsche Milchkontor u. a. geführt habe.

  • EuGH, 20.03.1997 - C-24/95

    STAATLICHE BEIHILFEN

    Auszug aus EuGH, 16.07.1998 - C-298/96
    Schließlich weist die Kommission auf das Urteil vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-24/95 (Alcan Deutschland, Slg. 1997, I-1591, Randnr. 50) hin, das eine rechtswidrig gewährte staatliche Beihilfe betrifft und in dem der Gerichtshof entschieden hat, daß der Einwand des Wegfalls der Bereicherung die gemeinschaftsrechtlich gebotene Rückforderung praktisch unmöglich machen würde.
  • EuGH, 14.12.1995 - C-430/93

    Van Schijndel / Stichting Pensioenfonds voor Fysiotherapeuten

    Auszug aus EuGH, 16.07.1998 - C-298/96
    Des weiteren ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß die nationalen Gerichte Rechtsstreitigkeiten über die Wiedereinziehung von zu Unrecht aufgrund des Gemeinschaftrechts geleisteten Zahlungen in Ermangelung gemeinschaftlicher Vorschriften nach ihrem nationalen Recht entscheiden müssen, jedoch vorbehaltlich der durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen; danach dürfen die im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten nicht darauf hinauslaufen, daß die Verwirklichung der Gemeinschaftsregelung praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig wird, und das nationale Recht muß ohne Diskriminierung im Vergleich zu den Verfahren, in denen über gleichartige, rein nationale Streitigkeiten entschieden wird, angewandt werden (vgl. insbesondere Urteil Deutsche Milchkontor u. a., Randnr. 19, und Urteil vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-366/95, Steff-Houlberg Export, Slg. 1998, II-0000, Randnr. 15, sowie hinsichtlich des nationalen Verfahrensrechts Urteile vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-312/93, Peterbroeck, Slg. 1995, I-4599, Randnr. 12, und in den verbundenen Rechtssachen C-430/93 und C-431/93, Van Schijndel und Van Veen, Slg. 1995, I-4705, Randnr. 17).
  • EuGH, 12.05.1998 - C-366/95

    Steff-Houlberg Export u.a.

    Auszug aus EuGH, 16.07.1998 - C-298/96
    Des weiteren ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß die nationalen Gerichte Rechtsstreitigkeiten über die Wiedereinziehung von zu Unrecht aufgrund des Gemeinschaftrechts geleisteten Zahlungen in Ermangelung gemeinschaftlicher Vorschriften nach ihrem nationalen Recht entscheiden müssen, jedoch vorbehaltlich der durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen; danach dürfen die im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten nicht darauf hinauslaufen, daß die Verwirklichung der Gemeinschaftsregelung praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig wird, und das nationale Recht muß ohne Diskriminierung im Vergleich zu den Verfahren, in denen über gleichartige, rein nationale Streitigkeiten entschieden wird, angewandt werden (vgl. insbesondere Urteil Deutsche Milchkontor u. a., Randnr. 19, und Urteil vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-366/95, Steff-Houlberg Export, Slg. 1998, II-0000, Randnr. 15, sowie hinsichtlich des nationalen Verfahrensrechts Urteile vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-312/93, Peterbroeck, Slg. 1995, I-4599, Randnr. 12, und in den verbundenen Rechtssachen C-430/93 und C-431/93, Van Schijndel und Van Veen, Slg. 1995, I-4705, Randnr. 17).
  • EuGH, 14.12.1995 - C-312/93

    Peterbroeck, Van Campenhout & Cie / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 16.07.1998 - C-298/96
    Des weiteren ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß die nationalen Gerichte Rechtsstreitigkeiten über die Wiedereinziehung von zu Unrecht aufgrund des Gemeinschaftrechts geleisteten Zahlungen in Ermangelung gemeinschaftlicher Vorschriften nach ihrem nationalen Recht entscheiden müssen, jedoch vorbehaltlich der durch das Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen; danach dürfen die im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten nicht darauf hinauslaufen, daß die Verwirklichung der Gemeinschaftsregelung praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig wird, und das nationale Recht muß ohne Diskriminierung im Vergleich zu den Verfahren, in denen über gleichartige, rein nationale Streitigkeiten entschieden wird, angewandt werden (vgl. insbesondere Urteil Deutsche Milchkontor u. a., Randnr. 19, und Urteil vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-366/95, Steff-Houlberg Export, Slg. 1998, II-0000, Randnr. 15, sowie hinsichtlich des nationalen Verfahrensrechts Urteile vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-312/93, Peterbroeck, Slg. 1995, I-4599, Randnr. 12, und in den verbundenen Rechtssachen C-430/93 und C-431/93, Van Schijndel und Van Veen, Slg. 1995, I-4705, Randnr. 17).
  • BGH, 21.03.2018 - IV ZR 353/16

    Bereicherungsmindernde Anrechnung erheblicher oder vollständiger Fondsverluste

    (2) Selbst bei erheblichen oder vollständigen Fondsverlusten beeinträchtigt die Anwendung des in § 818 Abs. 3 BGB normierten Grundsatzes des Wegfalls der Bereicherung, der seinerseits auch zur Unionsrechtsordnung gehört (vgl. EuGH EuZW 1998, 603 Rn. 31; vgl. auch EuGH NJW 1984, 2024, 2026), weder die Wirksamkeit noch die einheitliche Anwendung der - hier maßgeblichen - Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 345 S. 1; fortan: Richtlinie Lebensversicherung).
  • EuGH, 08.03.2011 - Gutachten 1/09

    Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Übereinkommensentwurf - Schaffung eines

    Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach dem in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 EUV niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit in ihrem Hoheitsgebiet insbesondere für die Anwendung und Wahrung des Unionsrechts zu sorgen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 1998, 0elmühle und Schmidt Söhne, C-298/96, Slg. 1998, I-4767, Randnr. 23).
  • EuGH, 14.06.2011 - C-360/09

    Pfleiderer

    Insbesondere dürfen sie die Verwirklichung des Unionsrechts nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 1998, 0elmühle und Schmidt Söhne, C-298/96, Slg. 1998, I-4767, Randnrn.
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 04.12.1997 - C-298/96   

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https://dejure.org/1997,32411
Generalanwalt beim EuGH, 04.12.1997 - C-298/96 (https://dejure.org/1997,32411)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04.12.1997 - C-298/96 (https://dejure.org/1997,32411)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04. Dezember 1997 - C-298/96 (https://dejure.org/1997,32411)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Oelmühle Hamburg AG und Jb. Schmidt Söhne GmbH & Co. KG gegen Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

    Zu Unrecht gezahlte Gemeinschaftsbeihilfen - Rückforderung - Anwendung des nationalen Rechts - Voraussetzungen und Grenzen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 16.12.1976 - 33/76

    Rewe / Landwirtschaftskammer für das Saarland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.12.1997 - C-298/96
    (14) - Siehe in diesem Zusammenhang z. B. die Urteile vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 33/76 (Rewe, Slg. 1976, 1989) und vom 14. Januar 1997 in den verbundenen Rechtssachen C-192/95 bis C-218/95 (Comateb u. a., Slg. 1997, I-165).

    (23) - In dem bereits zitierten Urteil Rewe und im Urteil vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 45/76 (Comet, Slg. 1976, 2043) wird der gleiche Gedanke zum Ausdruck gebracht, wenn vom "gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts" die Rede ist.

    (29) - Urteile Rewe und Comet, a. a. O.

  • EuGH, 27.02.1980 - 68/79

    Just

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.12.1997 - C-298/96
    31 So hat der Gerichtshof im Urteil Just, das im Rahmen von Klagen auf Erstattung von Beträgen ergangen ist, die staatliche Stellen aufgrund einer mit den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts unvereinbaren nationalen Maßnahme erhoben hatten (nationales System der unterschiedlichen Besteuerung) festgestellt: "Das Gemeinschaftsrecht schließt die Berücksichtigung des Umstands nicht aus, daß die Belastung durch die ohne rechtlichen Grund erhobenen Steuern auf andere Unternehmen ... abgewälzt werden konnte"(32).

    (28) - Urteil vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 68/79 (Just, Slg. 1980, 501, Randnr. 25).

    (31) - Urteil Just, a. a. O.; Urteile vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79 (Denkavit, Slg. 1980, 1205); vom 9. November 1983 in der Rechtssache 189/82 (San Giorgio, Slg. 1983, 3595; vom 25. Februar 1988 in den verbundenen Rechtssachen 331/85, 376/85 und 378/85 (Bianco und Girard, Slg. 1988, 1099) und Urteil Comateb u. a., a. a. O.

  • EuGH, 21.09.1983 - 205/82

    Deutsche Milchkontor GmbH

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.12.1997 - C-298/96
    13 Es hat jedoch Bedenken gegen die Anwendung dieser Vorschriften, und zwar in Anbetracht der Grenzen, die der Gerichtshof bei der Erstattung zu Unrecht gezahlter Beträge insbesondere in seinem Urteil vom 21. September 1983 in den verbundenen Rechtssachen 205/82 bis 215/82 (Deutsche Milchkontor u. a., Slg. 1983, 2633) gezogen hat und auf die ich später in meinen Ausführungen zurückkommen werde.

    36 Der Gerichtshof hat dazu im bereits zitierten Urteil Deutsche Milchkontor u. a. ausgeführt, daß das Diskriminierungsverbot gebietet, daß zwei Voraussetzungen beachtet werden: "Zum einen müssen die nationalen Behörden auf diesem Gebiet ebenso sorgfältig vorgehen wie in vergleichbaren Fällen, in denen sie ausschließlich entsprechende nationale Rechtsvorschriften anzuwenden haben, und sie müssen nach Modalitäten verfahren, die die Wiedereinziehung der fraglichen Beträge nicht schwieriger gestalten als in diesen Fällen.

    Der Gerichtshof hat im übrigen in dem bereits zitierten Urteil Deutsche Milchkontor u. a. gegenüber ihnen eine doppelte Mahnung ausgesprochen.

  • EuGH, 16.12.1976 - 45/76

    Comet BV /Produktschap voor Siergewassen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.12.1997 - C-298/96
    (23) - In dem bereits zitierten Urteil Rewe und im Urteil vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 45/76 (Comet, Slg. 1976, 2043) wird der gleiche Gedanke zum Ausdruck gebracht, wenn vom "gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts" die Rede ist.

    (27) - In dem bereits zitierten Urteil Comet hat der Gerichtshof z. B. festgestellt: "Die Artikel 100 bis 102 und Artikel 135 EWG-Vertrag gestatten es gegebenenfalls, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Unterschiede in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in diesem Bereich auszuräumen, wenn sich erweisen sollte, daß sie Verzerrungen hervorzurufen oder das Funktionieren des gemeinsamen Marktes zu beeinträchtigen geeignet sind." (Randnr. 14).

  • EuGH, 09.11.1983 - 199/82

    Amministrazione delle finanze dello Stato / San Giorgio

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.12.1997 - C-298/96
    (31) - Urteil Just, a. a. O.; Urteile vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79 (Denkavit, Slg. 1980, 1205); vom 9. November 1983 in der Rechtssache 189/82 (San Giorgio, Slg. 1983, 3595; vom 25. Februar 1988 in den verbundenen Rechtssachen 331/85, 376/85 und 378/85 (Bianco und Girard, Slg. 1988, 1099) und Urteil Comateb u. a., a. a. O.

    (33) - Urteil San Giorgio, a. a. O., Randnr. 13.

  • EuGH, 20.03.1997 - C-24/95

    STAATLICHE BEIHILFEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.12.1997 - C-298/96
    Der Gerichtshof hat daher ständig, insbesondere in dem bereits zitierten erst kürzlich ergangenen Urteil Alcan Deutschland, auf das das vorlegende Gericht verweist, folgendes festgestellt: "... da die Überwachung der staatlichen Beihilfen durch die Kommission in Artikel 93 des Vertrages zwingend vorgeschrieben ist, darf ein beihilfebegünstigtes Unternehmen auf die Ordnungsmässigkeit der Beihilfe jedoch grundsätzlich nur dann vertrauen, wenn diese unter Einhaltung des darin vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde.

    (12) - Diese Frage hat seitdem zum Urteil vom 20. März 1997 in der Rechtssache C-24/95 (Alcan Deutschland, Slg. 1997, I-1591) geführt.

  • EuGH, 20.09.1990 - C-5/89

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.12.1997 - C-298/96
    50 Im Lichte dieser Besonderheit ist das bereits zitierte Urteil Kommission/Deutschland zu verstehen, auf das das vorlegende Gericht verweist und das die Möglichkeit einschränkt, sich im Bereich des Artikels 93 des Vertrages auf den Vertrauensschutz gemäß § 48 Absatz 2 VwVfG zu berufen.

    (11) - Das vorlegende Gericht zitiert in diesem Zusammenhang das Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89 (Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437).

  • EuGH, 14.01.1997 - C-192/95

    Comateb u.a. / Directeur général des douanes und droits indirects

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.12.1997 - C-298/96
    So hat der Gerichtshof in dem bereits zitierten Urteil Comateb u. a. und im Urteil vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-242/95 (GT-Link, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) zunächst auf den Grundsatz hingewiesen, wonach ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobene Abgaben zu erstatten, und dann ausgeführt: "Allerdings gibt es eine Ausnahme von diesem Grundsatz [:Eine solche Erstattung ist nicht geboten], wenn die zur Zahlung dieser Abgaben herangezogene Person sie nachweislich tatsächlich auf andere abgewälzt hat"(35).

    (14) - Siehe in diesem Zusammenhang z. B. die Urteile vom 16. Dezember 1976 in der Rechtssache 33/76 (Rewe, Slg. 1976, 1989) und vom 14. Januar 1997 in den verbundenen Rechtssachen C-192/95 bis C-218/95 (Comateb u. a., Slg. 1997, I-165).

  • EuGH, 05.03.1980 - 265/78

    Ferwerda

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.12.1997 - C-298/96
    (16) - Siehe z. B. die Urteile vom 12. Juni 1980 in den verbundenen Rechtssachen 119/79 und 126/79 (Lippische Hauptgenossenschaft, Slg. 1980, 1863) und vom 5. März 1980 in der Rechtssache 265/78 (Ferwerda, Slg. 1980, 607).
  • EuGH, 27.03.1980 - 61/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Denkavit italiana

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.12.1997 - C-298/96
    (31) - Urteil Just, a. a. O.; Urteile vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79 (Denkavit, Slg. 1980, 1205); vom 9. November 1983 in der Rechtssache 189/82 (San Giorgio, Slg. 1983, 3595; vom 25. Februar 1988 in den verbundenen Rechtssachen 331/85, 376/85 und 378/85 (Bianco und Girard, Slg. 1988, 1099) und Urteil Comateb u. a., a. a. O.
  • EuGH, 12.06.1980 - 119/79

    Lippische Hauptgenossenschaft u.a. / BALM

  • EuGH, 12.06.1980 - 130/79

    Express Dairy Foods

  • EuGH, 13.05.1981 - 66/80

    International Chemical Corporation / Amministrazione delle fianze dello Stato

  • EuGH, 06.05.1982 - 54/81

    Fromme / BALM

  • EuGH, 25.02.1988 - 331/85

    Bianco und Girard / Directeur général des douanes und droits indirects

  • EuGH, 17.07.1997 - C-242/95

    GT-Link

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