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   EuGH, 09.10.2014 - C-299/13   

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https://dejure.org/2014,28625
EuGH, 09.10.2014 - C-299/13 (https://dejure.org/2014,28625)
EuGH, Entscheidung vom 09.10.2014 - C-299/13 (https://dejure.org/2014,28625)
EuGH, Entscheidung vom 09. Oktober 2014 - C-299/13 (https://dejure.org/2014,28625)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Gielen

    Steuerwesen - Richtlinie 2008/7/EG - Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Steuer auf die Umwandlung von Inhaberpapieren in Namenspapiere oder entmaterialisierte Wertpapiere

  • Wolters Kluwer

    Besteuerung der Umwandlung von Inhaberpapieren in Namenspapiere oder entmaterialisierte Wertpapiere; Vorabentscheidungsersuchen des belgischen Grondwettelijk Hof

  • Betriebs-Berater

    Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Steuer auf die Umwandlung von Inhaberpapieren in Namenspapiere oder entmaterialisierte Wertpapiere

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerwesen - Richtlinie 2008/7/EG - Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital - Steuer auf die Umwandlung von Inhaberpapieren in Namenspapiere oder entmaterialisierte Wertpapiere

  • rechtsportal.de

    Besteuerung der Umwandlung von Inhaberpapieren in Namenspapiere oder entmaterialisierte Wertpapiere; Vorabentscheidungsersuchen des belgischen Grondwettelijk Hof

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zip-online.de (Leitsatz)

    Keine Steuer auf Umwandlung von Inhaberpapieren in Namens- oder entmaterialisierte Wertpapiere ("Gielen")

Sonstiges (4)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 2008/7/ EG Art 5 Abs 2, RL 2008/7/ EG Art 6
    Indirekte Steuern; Inhaberpapier; Kapital; Kapitalansammlung; Namenspapier; Umwandlung; Wertpapier

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Gielen

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 7/2008 Art 5 Abs 2, EGRL 7/2008 Art 6
    Umwandlung, Inhaberpapiere, Namenspapiere

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Grondwettelijk Hof - Auslegung von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12. Februar 2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 46, S. 11) - Nationale Regelung, mit der eine Steuer auf die ...

Papierfundstellen

  • ZIP 2015, 736 (Ls.)
  • BB 2014, 2709
  • NZG 2014, 1400
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 27.10.1998 - C-31/97

    FECSA

    Auszug aus EuGH, 09.10.2014 - C-299/13
    In Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere der Urteile FECSA und ACESA (C-31/97 und C-32/97, EU:C:1998:508) sowie Kommission/Belgien (C-415/02, EU:C:2004:450), möchte der Grondwettelijk Hof wissen, ob die Steuer angesichts der Verpflichtung, Inhaberpapiere spätestens zum 31. Dezember 2013 umzuwandeln, als indirekte Steuer im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2008/7 anzusehen ist.

    Zu Art. 11 Buchst. b der Richtlinie 69/335, dessen Wortlaut in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/7 übernommen worden ist, hat der Gerichtshof im Urteil FECSA und ACESA (EU:C:1998:508, Rn. 18) ausgeführt, dass diese Bestimmung die Rückzahlung einer Obligationsanleihe zwar nicht ausdrücklich erwähnt, dass das Verbot einer Besteuerung bei der Ausgabe einer Obligationsanleihe bei gleichzeitiger Zulassung der Besteuerung bei der Rückzahlung einer solchen Anleihe jedoch zur Folge hätte, dass entgegen dem von der Richtlinie angestrebten Zweck die Anleihe als einheitliches Geschäft zur Ansammlung von Kapital besteuert würde.

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 11 der Richtlinie 69/335, insbesondere aus den Urteilen FECSA und ACESA (EU:C:1998:508) sowie Kommission/Belgien (EU:C:2004:450), ergibt sich somit, dass das Verbot der Besteuerung von Kapitalansammlungsvorgängen gemäß den Zielen der Richtlinie auch für Vorgänge gilt, deren Besteuerung nicht ausdrücklich verboten ist, sofern diese darauf hinausliefe, dass ein Umsatz als Bestandteil eines Gesamtumsatzes im Hinblick auf die Ansammlung von Kapital besteuert würde.

    Daher läuft Art. 167 des Gesetzbuchs, mit dem eine Steuer auf diese Umwandlung eingeführt wurde, in Wirklichkeit auf die Besteuerung der Ausgabe dieses Wertpapiers selbst als Bestandteil eines Gesamtumsatzes im Hinblick auf die Ansammlung von Kapital hinaus und beeinträchtigt damit die praktische Wirksamkeit von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie (vgl. in diesem Sinne Urteile FECSA und ACESA, EU:C:1998:508, Rn. 18 und 19, sowie Kommission/Belgien, EU:C:2004:450, Rn. 32 und 33).

  • EuGH, 15.07.2004 - C-415/02

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 09.10.2014 - C-299/13
    In Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere der Urteile FECSA und ACESA (C-31/97 und C-32/97, EU:C:1998:508) sowie Kommission/Belgien (C-415/02, EU:C:2004:450), möchte der Grondwettelijk Hof wissen, ob die Steuer angesichts der Verpflichtung, Inhaberpapiere spätestens zum 31. Dezember 2013 umzuwandeln, als indirekte Steuer im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2008/7 anzusehen ist.

    Ferner hat der Gerichtshof im Urteil Kommission/Belgien (EU:C:2004:450, Rn. 32) ausgeführt, dass Art. 11 Buchst. a der Richtlinie 69/335, der denselben Wortlaut hat wie Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/7, den Ersterwerb von Aktien oder die Lieferung von Inhaberpapieren zwar nicht ausdrücklich erwähnt, dass die Erlaubnis zur Erhebung einer Steuer auf den Ersterwerb eines neu emittierten Wertpapiers oder einer Steuer auf die Lieferung von Inhaberpapieren, mit der die physische Aushändigung solcher Wertpapiere, die im Rahmen ihrer Emission stattfindet, belastet wird, in Wirklichkeit aber auf die Besteuerung der Emission dieses Wertpapiers selbst als Bestandteil eines Gesamtumsatzes im Hinblick auf die Ansammlung von Kapital hinauslaufen würde.

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 11 der Richtlinie 69/335, insbesondere aus den Urteilen FECSA und ACESA (EU:C:1998:508) sowie Kommission/Belgien (EU:C:2004:450), ergibt sich somit, dass das Verbot der Besteuerung von Kapitalansammlungsvorgängen gemäß den Zielen der Richtlinie auch für Vorgänge gilt, deren Besteuerung nicht ausdrücklich verboten ist, sofern diese darauf hinausliefe, dass ein Umsatz als Bestandteil eines Gesamtumsatzes im Hinblick auf die Ansammlung von Kapital besteuert würde.

    Daher läuft Art. 167 des Gesetzbuchs, mit dem eine Steuer auf diese Umwandlung eingeführt wurde, in Wirklichkeit auf die Besteuerung der Ausgabe dieses Wertpapiers selbst als Bestandteil eines Gesamtumsatzes im Hinblick auf die Ansammlung von Kapital hinaus und beeinträchtigt damit die praktische Wirksamkeit von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie (vgl. in diesem Sinne Urteile FECSA und ACESA, EU:C:1998:508, Rn. 18 und 19, sowie Kommission/Belgien, EU:C:2004:450, Rn. 32 und 33).

  • EuGH, 01.10.2009 - C-569/07

    HSBC Holdings und Vidacos Nominees - Indirekte Steuern - Ansammlung von Kapital -

    Auszug aus EuGH, 09.10.2014 - C-299/13
    Die Verfolgung dieses Ziels setzt hinsichtlich der Steuern auf die Ansammlung von Kapital voraus, dass die in den Mitgliedstaaten bisher geltenden indirekten Steuern aufgehoben und durch eine innerhalb des Gemeinsamen Marktes nur einmal und in allen Mitgliedstaaten in gleicher Höhe erhobene Steuer ersetzt werden (vgl. Urteil HSBC Holdings und Vidacos Nominees, C-569/07, EU:C:2009:594, Rn. 28).
  • EuGH, 19.04.2012 - C-443/09

    Grillo Star - Richtlinie 2008/7/EG - Indirekte Steuern auf die Ansammlung von

    Auszug aus EuGH, 09.10.2014 - C-299/13
    Was die Frage betrifft, ob eine solche Steuer mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/7, wonach die Mitgliedstaaten eine Steuer auf die Übertragung von Wertpapieren erheben dürfen, gerechtfertigt werden kann, so hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass Art. 12 der Richtlinie 69/335, der im Wesentlichen denselben Wortlaut wie Art. 6 der Richtlinie 2008/7 hatte, eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot von Abgaben mit denselben Merkmalen wie die Gesellschaftsteuer darstellt (Urteil Grillo Star Fallimento, C-443/09, EU:C:2012:213, Rn. 28).
  • OLG Hamm, 26.09.2019 - 4 U 40/17
    Der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (EuGH, Urteil vom 6. September 2012 - C-544/10, GRUR 2012, 1161 Rn. 34 f. = WRP 2012, 1368 - Deutsches Weintor; Urteil vom 18. Juli 2013 - C-299/13, GRUR 2013, 1061 Rn. 22 = WRP 2013, 1311 - Green-Swan Pharmaceuticals; BGH, Urteil vom 07.04.2016 - I ZR 81/15 - Repair-Kapseln m.w.N.).
  • EuGH, 19.10.2017 - C-573/16

    Air Berlin - Vorlage zur Vorabentscheidung - Indirekte Steuern - Ansammlung von

    Der Gerichtshof hat dazu entschieden, dass das Verbot der Besteuerung von Kapitalansammlungsvorgängen im Einklang mit den Zielen von Art. 11 der Richtlinie 69/335 und von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2008/7 auch für Vorgänge gilt, deren Besteuerung nicht ausdrücklich verboten ist, sofern diese darauf hinausliefe, dass ein Umsatz als Bestandteil eines Gesamtumsatzes im Hinblick auf die Ansammlung von Kapital besteuert würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Oktober 2014, Gielen, C-299/13, EU:C:2014:2266, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2014 - C-357/13

    Drukarnia Multipress - Steuerrecht - Richtlinie 2008/7/EG - Art. 2 - Indirekte

    19 - Urteil Gielen (C-299/13, EU:C:2014:2266, Rn. 20).
  • LG Düsseldorf, 24.02.2022 - 37 O 34/20
    Der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (EuGH GRUR 2012, 1161 - Deutsches Weintor; EuGH Urt. v. 18.7.‌; 2013 - C-299/13 - Green-SwanPharmaceuticals; BGH GRUR 2013, 958 - Vitalpilze; BGH GRUR 2015, 403 - Monsterbacke II; BGH GRUR 2016, 412 - Lernstark; OLG Hamm GRUR-RS 2019, 20245, Tz. 30 ff.).
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