Rechtsprechung
   EuGH, 09.12.1999 - C-299/98 P   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • EU-Kommission

    CPL Imperial 2 und Unifrigo / Kommission

    Artikel 168a EG-Vertrag [jetzt Artikel 225 EG]; EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51 Absatz 1
    1 Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit - Zurückweisung - Rechtliche Qualifizierung der Tatsachen - Zulässigkeit

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    1 Rechtsmittel - Rechtsmittelgründe - Fehlerhafte Tatsachenwürdigung - Unzulässigkeit - Zurückweisung - Rechtliche Qualifizierung der Tatsachen - Zulässigkeit - [Artikel 168a EG-Vertrag [jetzt Artikel 225 EG] - EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 51 Absatz 1] -

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 1999, I-8683



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Wird zitiert von ... (15)  

  • BFH, 07.11.2002 - VII R 37/01  

    Überprüfung einer Warenverkehrsbescheinigung durch Zollbehörde des Einfuhrhandels

    Ein solcher Irrtum liegt nur vor, falls sich die Zollstelle bei der Auslegung oder Anwendung der Vorschriften über Eingangsabgaben aktiv geirrt hat, d.h. wenn der Irrtum auf das Handeln der Zollstelle zurückzuführen ist (vgl. EuGH, Beschluss vom 9. Dezember 1999 Rs. C-299/98 P, EuGHE 1999, I-8683 Randnr. 32; Urteil in EuGHE 1996, I-2465 Randnr. 93, ständige Rechtsprechung; BFH, Urteil in BFHE 195, 466, ständige Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.11.2012 - C-438/11  

    Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 220 Abs. 2 Buchst. b - Nacherhebung von

    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist es Sache der Wirtschaftsteilnehmer, im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um sich gegen die Risiken einer Nacherhebung abzusichern (Urteile Pascoal & Filhos, Randnr. 60, Beschluss vom 9. Dezember 1999, CPL Imperial 2 und Unifrigo/Kommission, C-299/98 P, Slg. 1999, I-8683, Randnr. 38, sowie Urteil Beemsterboer Coldstore Services, Randnr. 41).
  • EuGH, 03.03.2005 - C-499/03  

    Rechtsmittel - Gemeinsamer Zolltarif - Nacherhebung von Einfuhrabgaben - Verzicht

    Erstens muss die Nichterhebung auf einem Irrtum der zuständigen Behörden beruhen, zweitens muss es sich dabei um einen Irrtum handeln, der für einen gutgläubigen Abgabenschuldner nicht erkennbar war, und drittens muss dieser alle geltenden Vorschriften über seine Zollerklärung eingehalten haben (entsprechend Urteile vom 12. Juli 1989 in der Rechtssache 161/88, Binder, Slg. 1989, 2415, Randnrn. 15 und 16, vom 14. Mai 1996 in den Rechtssachen C-153/94 und C-204/94, Faroe Seafood u. a., Slg. 1996, I-2465, Randnr. 83; Beschlüsse vom 9. Dezember 1999 in der Rechtssache C-299/98 P, CPL Imperial 2 und Unifrigo/Kommission, Slg. 1999, I-8683, Randnr. 22, und vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-30/00, William Hinton & Sons, Slg. 2001, I-7511, Randnrn. 68, 69, 71 und 72).
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