Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2002

Rechtsprechung
   EuGH, 20.03.2003 - C-3/00   

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https://dejure.org/2003,1919
EuGH, 20.03.2003 - C-3/00 (https://dejure.org/2003,1919)
EuGH, Entscheidung vom 20.03.2003 - C-3/00 (https://dejure.org/2003,1919)
EuGH, Entscheidung vom 20. März 2003 - C-3/00 (https://dejure.org/2003,1919)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Rechtsangleichung - Richtlinie 95/2/EG - Verwendung von Sulfiten, Nitriten und Nitraten als Lebensmittelzusatzstoffe - Gesundheitsschutz - Strengere nationale Bestimmungen - Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 95 Absatz 4 EG - Grundsatz des kontradiktorischen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Dänemark / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Königreich Dänemark gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Rechtsangleichung - Richtlinie 95/2/EG - Verwendung von Sulfiten, Nitriten und Nitraten als Lebensmittelzusatzstoffe - Gesundheitsschutz - Strengere nationale Bestimmungen - Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 95 Absatz 4 EG - Grundsatz des kontradiktorischen ...

  • EU-Kommission

    Königreich Dänemark gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Angleichung der Rechtsvorschriften

  • Wolters Kluwer

    Rechtsangleichung; Verwendung von Sulfiten, Nitriten und Nitraten als Lebensmittelzusatzstoffe; Gesundheitsschutz; Strengere nationale Bestimmungen; Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens

  • Judicialis

    EG Art. 95 Abs. 4; ; Richtlinie 95/2/EG; ; Entscheidung 1999/830/EG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsangleichung - Richtlinie 95/2/EG - Verwendung von Sulfiten, Nitriten und Nitraten als Lebensmittelzusatzstoffe - Gesundheitsschutz - Strengere nationale Bestimmungen - Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 95 Absatz 4 EG - Grundsatz des kontradiktorischen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR NICHTIG, DEN IM VERHÄLTNIS ZU DEN GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN STRENGEREN DÄNISCHEN VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERWENDUNG VON NITRATEN UND NITRITEN ALS LEBENSMITTELZUSATZSTOFFE NICHT ZUZUSTIMMEN.

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    Dänemark / Kommission

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung der Entscheidung K(1999) 3416 der Kommission, mit der diese es ablehnte, von der Richtlinie 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel abweichende einzelstaatliche Bestimmungen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2003, 587
  • EuZW 2003, 334
  • DVBl 2003, 1162 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 12.02.1992 - C-66/90

    Klage eines EU-Mitgliedstaates auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der

    Auszug aus EuGH, 20.03.2003 - C-3/00
    In Bezug auf Letztere ist dieser Grundsatz im Rahmen von Verfahren anerkannt worden, die ein Gemeinschaftsorgan gegen den betroffenen Mitgliedstaat z. B. im Bereich der Kontrolle staatlicher Beihilfen oder der Überwachung des Verhaltens der Mitgliedstaaten gegenüber öffentlichen Unternehmen eingeleitet hat (vgl. z. B. Urteile vom 12. Februar 1992 in den Rechtssachen C-48/90 und C-66/90, Niederlande u. a./Kommission, Slg. 1992, I-565, Randnr. 44, und vom 5. Oktober 2000 in der Rechtssache C-288/96, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-8237, Randnr. 99).
  • EuGH, 10.07.2001 - C-315/99

    Ismeri Europa / Rechnungshof

    Auszug aus EuGH, 20.03.2003 - C-3/00
    Der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, dessen Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat, verpflichtet die öffentliche Gewalt, die von einer Entscheidung betroffenen Personen vor deren Erlass anzuhören (Urteil vom 10. Juli 2001 in der Rechtssache C-315/99 P, Ismeri Europa/Rechnungshof, Slg. 2001, I-5281, Randnr. 28).
  • EuGH, 05.10.2000 - C-288/96

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.03.2003 - C-3/00
    In Bezug auf Letztere ist dieser Grundsatz im Rahmen von Verfahren anerkannt worden, die ein Gemeinschaftsorgan gegen den betroffenen Mitgliedstaat z. B. im Bereich der Kontrolle staatlicher Beihilfen oder der Überwachung des Verhaltens der Mitgliedstaaten gegenüber öffentlichen Unternehmen eingeleitet hat (vgl. z. B. Urteile vom 12. Februar 1992 in den Rechtssachen C-48/90 und C-66/90, Niederlande u. a./Kommission, Slg. 1992, I-565, Randnr. 44, und vom 5. Oktober 2000 in der Rechtssache C-288/96, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-8237, Randnr. 99).
  • EuGH, 12.02.1992 - C-48/90

    Niederlande und PTT Nederland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 20.03.2003 - C-3/00
    In Bezug auf Letztere ist dieser Grundsatz im Rahmen von Verfahren anerkannt worden, die ein Gemeinschaftsorgan gegen den betroffenen Mitgliedstaat z. B. im Bereich der Kontrolle staatlicher Beihilfen oder der Überwachung des Verhaltens der Mitgliedstaaten gegenüber öffentlichen Unternehmen eingeleitet hat (vgl. z. B. Urteile vom 12. Februar 1992 in den Rechtssachen C-48/90 und C-66/90, Niederlande u. a./Kommission, Slg. 1992, I-565, Randnr. 44, und vom 5. Oktober 2000 in der Rechtssache C-288/96, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-8237, Randnr. 99).
  • EuG, 05.10.2005 - T-366/03

    Land Oberösterreich / Kommission - Angleichung der Rechtsvorschriften - Von einer

    33 Der Gerichtshof habe zwar entschieden, dass der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens für das in Artikel 95 EG vorgesehene Verfahren nicht gelte (Urteil des Gerichtshofs vom 20. März 2003 in der Rechtssache C-3/00, Dänemark/Kommission, Slg. 2003, I-2643), doch müssten die Umstände des vorliegenden Falles zu einem anderen Ergebnis führen.

    34 Erstens habe das oben genannte Urteil Dänemark/Kommission einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG betroffen, der sich auf eine damals in Kraft befindliche einzelstaatliche Maßnahme bezogen habe.

    Außerdem gelte der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens nicht für das Verfahren gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG (Urteil Dänemark/Kommission, Randnr. 50).

    37 Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens nicht für das Verfahren gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG gilt (Urteil Dänemark/Kommission, Randnr. 50).

    38 Im genannten Urteil Dänemark/Kommission hat sich der Gerichtshof auf die Tatsache gestützt, dass das in Artikel 95 Absatz 4 vorgesehene Verfahren nicht von einem Gemeinschaftsorgan initiiert worden war, sondern von einem Mitgliedstaat, da die Entscheidung des Gemeinschaftsorgans nur als Reaktion auf dessen Initiative getroffen wird.

    Die Kommission muss ihrerseits in der Lage sein, innerhalb der ihr gesetzten Fristen die erforderlichen Auskünfte zu erhalten, ohne den antragstellenden Mitgliedstaat erneut anhören zu müssen (Urteil Dänemark/Kommission, Randnrn.

    39 Dem Urteil Dänemark/Kommission (Randnr. 49) zufolge wird dies zum einen durch Artikel 95 Absatz 6 Unterabsatz 2 EG bestätigt, wonach die abweichenden einzelstaatlichen Bestimmungen als gebilligt gelten, wenn die Kommission innerhalb eines bestimmten Zeitraums keine Entscheidung trifft.

    Dieses Ziel wäre nur schwer mit dem Erfordernis eines längeren Informations- und Meinungsaustauschs vereinbar (Urteil Dänemark/Kommission, Randnr. 49).

    45 Schließlich ist das Argument der Kläger zu verwerfen, der Sachverhalt in der vorliegenden Rechtssache unterscheide sich insoweit von demjenigen, zu dem das oben genannte Urteil Dänemark/Kommission ergangen sei, als sich die Kommission nicht darauf beschränkt habe, auf der Grundlage der Informationen zu entscheiden, die ihr von der Republik Österreich übermittelt worden seien, sondern bei der EFSA eine Stellungnahme eingeholt habe, auf der die angefochtene Entscheidung beruhe.

    Aus dem oben genannten Urteil Dänemark/Kommission (Randnr. 48) ergibt sich vielmehr, dass die Kommission innerhalb der ihr gesetzten Fristen in der Lage sein muss, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten, ohne den antragstellenden Mitgliedstaat erneut anhören zu müssen.

    In diesem Fall können die in Artikel 30 EG genannten Erfordernisse nicht herangezogen werden; zulässig sind allein Gründe des Schutzes der Umwelt oder der Arbeitsumwelt, wobei Voraussetzung ist, dass der Mitgliedstaat neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorlegt und dass das Erfordernis der Einführung neuer einzelstaatlicher Bestimmungen auf einem spezifischen Problem für diesen Mitgliedstaat beruht, das sich nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme ergibt (Urteile Deutschland/Kommission, Randnrn. 40 und 41, und Dänemark/Kommission, Randnrn.

    63 Es ist Sache des Mitgliedstaats, der sich auf Artikel 95 Absatz 5 EG beruft, nachzuweisen, dass die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind (Schlussanträge des Generalanwalts Tizzano in der oben genannten Rechtssache Deutschland/Kommission, Slg. 2003, I-847, Nr. 71; vgl. auch entsprechend zu Artikel 95 Absatz 4 EG Urteil Dänemark/Kommission, Randnr. 84).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2007 - C-439/05

    Land Oberösterreich / Kommission - Rechtsmittel - Angleichung der

    Der Gerichtshof habe im Urteil Dänemark/Kommission(21) zwar entschieden, dass der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens für das Verfahren nach Art. 95 EG nicht gelte, doch müssten die Umstände des vorliegenden Falles zu einem anderen Ergebnis führen.

    Erstens habe das Urteil Dänemark/Kommission einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung gemäß Art. 95 Abs. 4 betroffen, der sich auf eine bereits in Kraft getretene einzelstaatliche Maßnahme bezogen habe, während die Kommission hier, da sich die mitgeteilte Maßnahme noch im Entwurfsstadium befunden habe, gemäß Art. 95 Abs. 6 Unterabs. 3 EG das Verfahren hätte fortführen können, um die Mitgliedstaaten anzuhören.

    Das Gericht erster Instanz stellte fest, dass sich der Gerichtshof im Urteil Dänemark/Kommission auf die Tatsache gestützt habe, dass das Verfahren nach Art. 95 Abs. 4 EG von einem Mitgliedstaat initiiert worden sei, da die Kommission ihre Entscheidung nur als Reaktion auf dessen Initiative getroffen habe.

    Aus dem Urteil Dänemark/Kommission ergebe sich vielmehr, dass die Kommission innerhalb der ihr gesetzten Fristen in der Lage sein müsse, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten, ohne den Mitgliedstaat erneut anhören zu müssen(26).

    Die Kläger tragen vor, das Gericht erster Instanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die im Urteil Dänemark/Kommission gezogene Schlussfolgerung, dass der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens im Kontext von Art. 95 Abs. 4 EG nicht anwendbar sei, auch im Kontext von Art. 95 Abs. 5 gelte.

    Diese Koexistenz mit der Harmonisierungsmaßnahme führe zu Unsicherheit und daher zu der im Urteil Dänemark/Kommission angeführten Dringlichkeit.

    Infolgedessen sei das Urteil Dänemark/Kommission nicht einschlägig und das Urteil des Gerichts erster Instanz verstoße gegen das gemeinschaftsrechtliche Recht auf rechtliches Gehör (und das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK).

    Das Gericht erster Instanz habe sich auf das Urteil Dänemark/Kommission lediglich für seine Feststellung gestützt, aus den Erfordernissen des Binnenmarkts ergebe sich, dass ein Mitgliedstaat von einer Harmonisierungsmaßnahme abweichende Regelungen nicht ohne Billigung der Kommission anwenden dürfe.

    Da das Urteil Dänemark/Kommission vom Plenum des Gerichtshofs erlassen wurde, wäre eine Änderung dieser Rechtsprechung durch die für die vorliegende Rechtssache zuständige Kammer wohl unangebracht - eine Vorlage an die Große Kammer wäre vorzuziehen.

    Es muss jedoch ein anderes vom Plenum des Gerichtshofs erlassenes Urteil erwähnt werden, das auf den ersten Blick dem Urteil Dänemark/Kommission zu widersprechen scheint, nämlich das Urteil Technische Universität München(46).

    21 - Urteil des Gerichtshofs vom 20. März 2003, Dänemark/Kommission (C-3/00, Slg. 2003, I-2643, Randnrn.

    40 und 41), und das Urteil Dänemark/Kommission, Randnrn.

  • EuGH, 13.09.2007 - C-439/05

    Land Oberösterreich / Kommission - Rechtsmittel - Richtlinie 2001/18/EG -

    Zum ersten Klagegrund, der Verletzung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens, hat das Gericht insbesondere die Ansicht vertreten, dass die Erwägungen des Gerichtshofs im Urteil vom 20. März 2003, Dänemark/Kommission (C-3/00, Slg. 2003, I-2643), zur Rechtfertigung der Unanwendbarkeit dieses Grundsatzes im Verfahren nach Art. 95 Abs. 4 EG auf das Verfahren nach Art. 95 Abs. 5 EG übertragbar seien.

    Die Rechtsmittelführer werfen dem Gericht vor, dass es die Erwägungen des Gerichtshofs im Urteil Dänemark/Kommission zur Unanwendbarkeit des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens in den Fällen des Art. 95 Abs. 4 EG übernommen habe, obwohl es im vorliegenden Fall um Art. 95 Abs. 5 EG gehe.

    Zudem gilt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs für das in Art. 95 Abs. 4 EG vorgesehene Verfahren in Anbetracht von dessen Besonderheiten der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens nicht (Urteil Dänemark/Kommission, Randnr. 50).

    Bei dem in Art. 95 Abs. 5 EG vorgesehenen Verfahren muss die Einführung neuer einzelstaatlicher Bestimmungen auf neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt aufgrund eines spezifischen Problems für diesen Mitgliedstaat beruhen, das sich nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil Dänemark/Kommission, Randnr. 57).

    Insoweit verpflichtet der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, dessen Wahrung der Gerichtshof zu sichern hat, die öffentliche Gewalt, die von einer Entscheidung betroffenen Personen vor deren Erlass anzuhören (Urteile vom 10. Juli 2001, 1smeri Europa/Rechnungshof, C-315/99 P, Slg. 2001, I-5281, Randnr. 28, und Dänemark/Kommission, Randnr. 45).

    In Bezug auf Letztere ist dieser Grundsatz im Rahmen von Verfahren anerkannt worden, die ein Gemeinschaftsorgan gegen den betroffenen Mitgliedstaat eingeleitet hat (vgl. u. a. Urteil Dänemark/Kommission, Randnr. 46).

    Zudem muss die Kommission in der Lage sein, innerhalb der ihr gesetzten Fristen die erforderlichen Auskünfte zu erhalten, ohne den antragstellenden Mitgliedstaat erneut anhören zu müssen, bevor sie ihre Entscheidung trifft (vgl. in Bezug auf das Verfahren nach Art. 95 Abs. 4 EG, für das die gleichen Fristen gelten wie für das Verfahren nach Art. 95 Abs. 5 EG, Urteil Dänemark/Kommission, Randnr. 48).

    Folglich ist die Kommission nicht verpflichtet, vor ihrer Entscheidung nach Art. 95 Abs. 5 EG den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens zu beachten (vgl. in diesem Sinne für Art. 95 Abs. 4 EG Urteil Dänemark/Kommission, Randnr. 50).

  • BVerwG, 10.12.2015 - 3 C 7.14

    Lebensmittelzusatzstoffe; Gemüsekonzentrat; Konzentrat aus nitratreichen Gemüsen;

    Entfällt dieser Nutzen bei der Verwendung der Gemüsekonzentrate, ist daher neu zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Gemeinschaftsliste nach Art. 6 VO Nr. 1333/2008 vorliegen (vgl. zur Verknüpfung der technischen Notwendigkeit mit dem Gesundheitsschutz auch EuGH, Urteile vom 20. März 2003 - C-3/00 [ECLI:EU:C:2003:167] - Rn. 82 und vom 10. September 2009 - C-366/08 [ECLI:EU:C:2009:546], Adolf Darbo - Rn. 60).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2008 - C-405/07

    Niederlande / Kommission - Rechtsmittel - Art. 95 Abs. 5 EG - Richtlinie

    7 - Siehe zu Art, 95 Abs. 4 EG das Urteil vom 20. März 2003, Dänemark/Kommission (C-3/00, Slg. 2003, I-2643, Randnr. 84).

    17 - Urteile Dänemark/Kommission (zitiert in Fn. 7, Randnr. 48) und Land Oberösterreich/Kommission (zitiert in Fn. 8, Randnr. 38).

    22 - Vgl. die Urteile Dänemark/Kommission (zitiert in Fn. 7, Randnr. 48) und Land Oberösterreich/Kommission (zitiert in Fn. 8, Randnr. 39).

    23 - Urteil Dänemark/Kommission (zitiert in Fn. 7, Randnr. 114).

  • EuG, 15.05.2013 - T-198/12

    Deutschland / Kommission - Vorläufiger Rechtsschutz - Grenzwerte für Antimon,

    Nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 20. März 2003, Dänemark/Kommission (C-3/00, Slg. 2003, I-2643, Randnrn.

    Auch die Bemerkung der Kommission, alle anderen Mitgliedstaaten hätten keine Bedenken gegen die Grenzwerte der neuen Spielzeugrichtlinie, geht fehl, da speziell im Gesundheitssektor ein einzelner Mitgliedstaat die Gefahr für die öffentliche Gesundheit durchaus anders bewerten darf als der Unionsgesetzgeber im Rahmen einer Harmonisierungsmaßnahme, was den Mitgliedstaat zur Beibehaltung seiner nationalen Bestimmungen berechtigt, sofern er nachweisen kann, dass diese die (nationale) öffentliche Gesundheit besser schützen als die Harmonisierungsmaßnahme und nicht über das zur Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinausgehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Dänemark/Kommission, Randnrn.

    Es ist somit davon auszugehen, dass die Bundesregierung, die die Gefahr für die öffentliche Gesundheit grundsätzlich anders bewerten durfte als der Unionsgesetzgeber im Rahmen der neuen Spielzeugrichtlinie (vgl. in diesem Sinne Urteil Dänemark/Kommission, Randnrn.

  • EuG, 14.05.2014 - T-198/12

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, wonach Deutschland seine

    Zudem erweist sich die Kontrolle der Einhaltung der in der Unionsrechtsordnung für Verwaltungsverfahren vorgesehenen Garantien - wie der Verpflichtung der Kommission, ihre Entscheidung hinreichend zu begründen - im Rahmen des Verfahrens nach Art. 114 Abs. 4 AEUV als umso wichtiger, als der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens für dieses Verfahren nicht gilt (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 20. März 2003, Dänemark/Kommission, C-3/00, Slg. 2003, I-2643, Rn. 50, und vom 6. November 2008, Niederlande/Kommission, C-405/07 P, Slg. 2008, I-8301, Rn. 56 und 57).

    Dabei hat der beantragende Mitgliedstaat nachzuweisen, dass die genannten einzelstaatlichen Bestimmungen ein höheres Schutzniveau für die öffentliche Gesundheit gewährleisten als die Harmonisierungsmaßnahme der Union und dass sie nicht über das zur Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinausgehen (Urteil Dänemark/Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, Rn. 64).

    Zwar weist die Bundesrepublik Deutschland insoweit zutreffend darauf hin, dass sich der beantragende Mitgliedstaat zur Rechtfertigung der Beibehaltung solcher abweichender einzelstaatlicher Bestimmungen darauf berufen kann, dass er die Gefahr für die öffentliche Gesundheit anders bewerte, als es der Unionsgesetzgeber in der Harmonisierungsmaßnahme getan habe, wobei abweichende Bewertungen dieser Gefahren legitimerweise vorgenommen werden können, ohne dass sie unbedingt auf andere oder neue wissenschaftliche Daten gestützt werden müssen (Urteil Dänemark/Kommission, oben in Rn. 50 angeführt, Rn. 63), doch muss sie nachweisen, inwiefern die der Kommission bereits vorgelegten Beweise von dieser fehlerhaft gewürdigt wurden und vom Gericht anders auszulegen sind.

  • EuGH, 09.07.2015 - C-360/14

    Nach dem Gericht bestätigt auch der Gerichtshof, dass die Kommission Deutschland

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass sich der beantragende Mitgliedstaat im Rahmen von Art. 114 Abs. 4 AEUV zur Rechtfertigung der Beibehaltung bestehender einzelstaatlicher Bestimmungen darauf berufen kann, dass er die Gefahr für die öffentliche Gesundheit anders bewerte, als es der Unionsgesetzgeber in der Harmonisierungsmaßnahme getan habe, wobei abweichende Bewertungen dieser Gefahren legitimerweise vorgenommen werden können, ohne dass sie unbedingt auf andere oder neue wissenschaftliche Daten gestützt werden müssen (Urteil Dänemark/Kommission, C-3/00, EU:C:2003:167, Rn. 63).

    Dabei hat der beantragende Mitgliedstaat nachzuweisen, dass die einzelstaatlichen Bestimmungen ein höheres Schutzniveau für die öffentliche Gesundheit gewährleisten als die Harmonisierungsmaßnahme der Union und dass sie nicht über das zur Erreichung dieses Zieles erforderliche Maß hinausgehen (Urteil Dänemark/Kommission, C-3/00, EU:C:2003:167, Rn. 64).

  • EuG, 14.06.2012 - T-396/09

    Vereniging Milieudefensie und Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht /

    Außerdem ist das von den Klägerinnen angeführte Urteil des Gerichtshofs vom 20. März 2003, Dänemark/Kommission (C-3/00, Slg. 2003, I-2643, Randnrn.
  • EuG, 09.12.2010 - T-69/08

    Polen / Kommission - Rechtsangleichung - Richtlinie 2001/18/EG - Von einer

    Im Rahmen der Fortentwicklung des Primärrechts wurde durch die Einheitliche Europäische Akte eine neue Vorschrift, Art. 100a, in den EG-Vertrag eingefügt (Urteil des Gerichtshofs vom 20. März 2003, Dänemark/Kommission, C-3/00, Slg. 2003, I-2643, Randnr. 56), die mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam am 1. Mai 1999 durch Art. 95 EG ersetzt wurde.

    Nach der Rechtsprechung geht aus Art. 95 Abs. 6 Unterabs. 2 EG hervor, dass die Verfasser des Vertrags sowohl im Interesse des antragstellenden Mitgliedstaats, der Klarheit über die anzuwendenden Vorschriften haben möchte, als auch im Interesse des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts für einen raschen Abschluss des in diesem Artikel vorgesehenen Verfahrens sorgen wollten (vgl. in diesem Sinne Urteile Dänemark/Kommission, oben in Randnr. 55 angeführt, Randnr. 49, sowie Land Oberösterreich und Österreich/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnrn.

  • EuG, 08.11.2007 - T-234/04

    Niederlande / Kommission - Nichtigkeitsklage - Entscheidung 2004/1/EG -

  • EuGH, 10.09.2009 - C-366/08

    Adolf Darbo - Harmonisierung der Rechtsvorschriften - Richtlinie 95/2/EG - Anhang

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2010 - C-221/09

    AJD Tuna - Gemeinsame Fischereipolitik - Verordnung (EG) Nr. 530/2008 der

  • EuG, 27.06.2007 - T-182/06

    Niederlande / Kommission - Rechtsangleichung - Abweichende einzelstaatliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2004 - C-41/02

    Kommission / Niederlande

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.08.2003 - 13 B 200/03

    Beanstandung von Spielzeug aus Weichmachern (DEHP) wegen Gesundheitsgefahr bei

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.08.2003 - 13 E 118/03

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung des Aussetzungsantrages

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2005 - C-86/03

    Griechenland / Kommission - Umwelt - Richtlinie 1999/32/EG - Schwefelhöchstgehalt

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2002 - C-3/00   

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https://dejure.org/2002,13383
Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2002 - C-3/00 (https://dejure.org/2002,13383)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30.05.2002 - C-3/00 (https://dejure.org/2002,13383)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30. Mai 2002 - C-3/00 (https://dejure.org/2002,13383)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Dänemark / Kommission

  • EU-Kommission PDF

    Königreich Dänemark gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Rechtsangleichung - Richtlinie 95/2/EG - Verwendung von Sulfiten, Nitriten und Nitraten als Lebensmittelzusatzstoffe - Gesundheitsschutz - Strengere nationale Bestimmungen - Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 95 Absatz 4 EG - Grundsatz des kontradiktorischen ...

  • EU-Kommission

    Königreich Dänemark gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 10.07.1986 - 40/85

    Belgien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2002 - C-3/00
    19: - Vgl. insbesondere Urteile vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 40/85 (Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2321), vom 12. Februar 1992 in den Rechtssachen C-48/90 und C-66/90 (Niederlande u. a./Kommission, Slg. 1992, I-566, Randnr. 44), vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-135/92 (Fiskano/Kommission, Slg. 1994, I-2885, Randnr. 39) und vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-32/95 P (Kommission/Lisrestal, Slg. 1996, I-5373, Randnr. 21).

    Vgl. auch Urteile vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76 (Hoffman-La Roche, Slg. 1979, 461) zu einem Verfahren im Bereich des Wettbewerbs, vom 20. März 1985 in der Rechtssache 264/82 (Timex Corp., Slg. 1985, 849) im Bereich eines Antidumpingverfahrens und vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 234/84 (Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2263) zum Verfahren wegen staatlicher Beihilfen.

    23: - Vgl. oben, Nrn. 33 bis 35.24: - Urteile vom 11. November 1987 in der Rechtssache 259/85 (Frankreich/Kommission, Slg. 1987, 4393, Randnr. 13) und vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87 (Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 48).

    25: - Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 234/84 (Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2263, Randnr. 30).

  • EuGH, 11.11.1987 - 259/85

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2002 - C-3/00
    23: - Vgl. oben, Nrn. 33 bis 35.24: - Urteile vom 11. November 1987 in der Rechtssache 259/85 (Frankreich/Kommission, Slg. 1987, 4393, Randnr. 13) und vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87 (Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 48).

    28: - In diesem Sinne äußert sich ein Teil der Lehre übrigens schon seit den frühen Kommentierungen: vgl. insbesondere C. Gulmann, The Single European Act - Some Remarks from a Danish Perspective , CMLR 24 (1987), S. 31 bis 40, insbesondere S. 38.29: - Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro in der Rechtssache C-41/93 (Frankreich/Kommission, Slg. 1994, I-1831, Nr. 14), Hervorhebung von mir.

  • EuGH, 10.07.1986 - 234/84

    Belgien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2002 - C-3/00
    Vgl. auch Urteile vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76 (Hoffman-La Roche, Slg. 1979, 461) zu einem Verfahren im Bereich des Wettbewerbs, vom 20. März 1985 in der Rechtssache 264/82 (Timex Corp., Slg. 1985, 849) im Bereich eines Antidumpingverfahrens und vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 234/84 (Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2263) zum Verfahren wegen staatlicher Beihilfen.

    25: - Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 234/84 (Belgien/Kommission, Slg. 1986, 2263, Randnr. 30).

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