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   EuGH, 28.02.2018 - C-3/17   

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EuGH, 28.02.2018 - C-3/17 (https://dejure.org/2018,3677)
EuGH, Entscheidung vom 28.02.2018 - C-3/17 (https://dejure.org/2018,3677)
EuGH, Entscheidung vom 28. Februar 2018 - C-3/17 (https://dejure.org/2018,3677)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sporting Odds

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV - Art. 4 Abs. 3 EUV - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Beschränkungen - Glücksspiel - Nationale Regelung - Veranstaltung bestimmter Arten von Glücksspielen durch den Staat - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 56 ; EUV Art. 4 Abs. 3
    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV - Art. 4 Abs. 3 EUV - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Beschränkungen - Glücksspiel - Nationale Regelung - Veranstaltung bestimmter Arten von Glücksspielen durch den Staat - ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    SERV - Die ungarischen Rechtsvorschriften über die Erteilung von Konzessionen zum Betrieb herkömmlicher Kasinos sowie über die Veranstaltung von Online-Kasinospielen sind mit dem Unionsrecht nicht vereinbar

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Sporting Odds

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV - Art. 4 Abs. 3 EUV - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Beschränkungen - Glücksspiel - Nationale Regelung - Veranstaltung bestimmter Arten von Glücksspielen durch den Staat - ...

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ungarische Rechtsvorschriften über die Erteilung von Konzessionen zum Betrieb herkömmlicher Kasinos sowie über die Veranstaltung von Online- Kasinospielen

Sonstiges (3)

 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 11.06.2015 - C-98/14

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten

    Auszug aus EuGH, 28.02.2018 - C-3/17
    Insoweit vermag das Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren, für sich allein eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs zwar nicht zu rechtfertigen, doch steht der Umstand, dass eine Beschränkung von Glücksspieltätigkeiten als Nebenfolge auch dem Haushalt des betreffenden Mitgliedstaats zugutekommt, einer Rechtfertigung dieser Beschränkung nicht entgegen, soweit damit in erster Linie wirklich Ziele verfolgt werden, die sich auf zwingende Gründe des Allgemeininteresses beziehen, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2015, Berlington Hungary u. a., C-98/14, EU:C:2015:386, Rn. 60 und 61).

    Was zudem die Politik der Liberalisierung bestimmter Arten von Glücksspielen betrifft, die sich im Rahmen einer Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten bewegen kann, hat der Gerichtshof entschieden, dass eine derartige Politik sowohl mit dem Ziel, die Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken zu verhindern, als auch mit dem Ziel der Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und der Bekämpfung der Spielsucht in Einklang stehen kann, indem die Verbraucher zu dem Angebot zugelassenen Anbieter gelenkt werden, bei dem davon auszugehen ist, dass es vor kriminellen Elementen geschützt und darauf ausgelegt ist, die Verbraucher besser vor übermäßigen Ausgaben und vor Spielsucht zu bewahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2015, Berlington Hungary u. a., C-98/14, EU:C:2015:386, Rn. 69 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um dieses Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierte Bahnen zu lenken, zu erreichen, müssen die zugelassenen Anbieter somit eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu verbotenen Tätigkeiten bereitstellen, wozu u. a. der Einsatz neuer Vertriebstechniken gehören kann (Urteil vom 11. Juni 2015, Berlington Hungary u. a., C-98/14, EU:C:2015:386, Rn. 70 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten kann jedoch nur dann als kohärent angesehen werden, wenn zum einen die mit dem Spielen verbundenen kriminellen und betrügerischen Tätigkeiten und zum anderen die Spielsucht zu der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit in Ungarn ein Problem darstellen konnten und eine Ausweitung der zugelassenen und regulierten Tätigkeiten geeignet war, diesem Problem abzuhelfen (Urteil vom 11. Juni 2015, Berlington Hungary u. a., C-98/14, EU:C:2015:386, Rn. 71 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, im Rahmen der bei ihm anhängigen Rechtssache zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind und, gegebenenfalls, ob die in Rede stehende Politik der Expansion nicht einen Umfang hat, die sie mit den von der ungarischen Regierung angegebenen Zielen unvereinbar macht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2015, Berlington Hungary u. a., C-98/14, EU:C:2015:386, Rn. 72 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.06.2017 - C-49/16

    Die ungarische Regelung über die Erlaubnis von Online-Glücksspielen ist nicht mit

    Auszug aus EuGH, 28.02.2018 - C-3/17
    Insoweit ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung, dass ein System von Konzessionen und Erlaubnissen für die Veranstaltung von Glücksspielen auf objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien beruhen muss, die im Voraus bekannt sind, so dass dem Ermessen der nationalen Behörden Grenzen gesetzt werden, die seine missbräuchliche Ausübung verhindern (Urteil vom 22. Juni 2017, Unibet International, C-49/16, EU:C:2017:491, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 22. Juni 2017, Unibet International (C-49/16, EU:C:2017:491), bereits Fragen zu den Modalitäten der Vergabe von Konzessionen und Erlaubnissen für die Veranstaltung von Glücksspielen in Ungarn beantwortet hat.

    Daher ergibt sich, ohne dass es erforderlich wäre, eine Prüfung der im Ausgangsverfahren streitigen Regelung vorzunehmen, aus Rn. 48 des Urteils vom 22. Juni 2017, Unibet International (C-49/16, EU:C:2017:491), dass diese Regelung gegen Art. 56 AEUV verstößt.

    Insoweit genügt der Hinweis, dass der Verstoß eines Wirtschaftsteilnehmers gegen eine beschränkende Regelung im Glücksspielbereich nicht zu einer Sanktion führen kann, wenn diese Regelung mit Art. 56 AEUV nicht vereinbar ist (Urteil vom 22. Juni 2017, Unibet International, C-49/16, EU:C:2017:491, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

    Auszug aus EuGH, 28.02.2018 - C-3/17
    Im Rahmen mit dem AEU-Vertrag vereinbarer Rechtsvorschriften obliegt sodann die Wahl der Bedingungen für die Organisation und die Kontrolle der in der Veranstaltung von und der Teilnahme an Glücks- oder Geldspielen bestehenden Tätigkeiten den nationalen Behörden im Rahmen ihres Ermessens (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2010, Carmen Media Group, C-46/08, EU:C:2010:505, Rn. 59).

    Der Gerichtshof hat schließlich klargestellt, dass im Bereich der Glücksspiele grundsätzlich gesondert für jede mit einer nationalen Rechtsvorschrift auferlegte Beschränkung namentlich zu prüfen ist, ob sie geeignet ist, die Verwirklichung des Ziels oder der Ziele zu gewährleisten, die von dem fraglichen Mitgliedstaat geltend gemacht werden, und ob sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels oder dieser Ziele erforderlich ist (Urteil vom 8. September 2010, Carmen Media Group, C-46/08, EU:C:2010:505, Rn. 60).

    Derart divergierende rechtliche Regelungen ändern nämlich als solche nichts an der Eignung eines solchen staatlichen Monopols zur Verwirklichung des mit seiner Errichtung verfolgten Ziels, Anreize für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen (Urteil vom 8. September 2010, Carmen Media Group, C-46/08, EU:C:2010:505, Rn. 63).

    Ein solches duales System zur Organisation des Glücksspielmarkts kann sich jedoch als im Widerspruch zu Art. 56 AEUV stehend erweisen, wenn festgestellt wird, dass die zuständigen Behörden in Bezug auf andere Glücksspiele als die, die dem staatlichen Monopol unterliegen, eine Politik verfolgen, die eher darauf abzielt, zur Teilnahme an diesen anderen Spielen zu ermuntern, als darauf, die Spielgelegenheiten zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen, was zur Folge hat, dass das der Errichtung dieses Monopols zugrunde liegende Ziel, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, mit ihm nicht mehr wirksam verfolgt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2010, Carmen Media Group, C-46/08, EU:C:2010:505, Rn. 68).

  • EuGH, 30.04.2014 - C-390/12

    Pfleger u.a. - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Charta der

    Auszug aus EuGH, 28.02.2018 - C-3/17
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es dem Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lässt, obliegt, dem nationalen Gericht alle Umstände darzulegen, anhand deren dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt (Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a., C-390/12, EU:C:2014:281, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch lässt sich aus dieser Rechtsprechung nicht ableiten, dass einem Mitgliedstaat nur deshalb die Möglichkeit genommen wäre, zu belegen, dass eine innerstaatliche restriktive Maßnahme diesen Anforderungen genügt, weil er keine Untersuchungen vorlegen kann, die dem Erlass der fraglichen Regelung zugrunde lagen (Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a., C-390/12, EU:C:2014:281, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist nämlich Sache des nationalen Gerichts, eine Gesamtwürdigung der Umstände vorzunehmen, unter denen eine restriktive Regelung erlassen worden ist und durchgeführt wird (Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a., C-390/12, EU:C:2014:281, Rn. 52), und nicht lediglich festzustellen, dass im Vorfeld keine Studie dazu durchgeführt wurde, wie sich eine Regelung auswirken wird.

  • EuGH, 14.06.2017 - C-685/15

    Online Games u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 28.02.2018 - C-3/17
    Insoweit steht fest, dass es Sache der nationalen Gerichte ist, eine Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen eine restriktive Regelung erlassen worden ist und durchgeführt wird, auf der Grundlage der Beweise vorzunehmen, die die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats vorgelegt haben, um das Vorliegen von Zielen, mit denen sich eine Beschränkung einer vom AEU-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheit rechtfertigen lässt, und deren Verhältnismäßigkeit darzutun (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2017, 0nline Games u. a., C-685/15, EU:C:2017:452, Rn. 65).

    Werden solche Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht vorgebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben (Urteil vom 14. Juni 2017, 0nline Games u. a., C-685/15, EU:C:2017:452, Rn. 66).

    Der Gerichtshof hat im Übrigen entschieden, dass das Unionsrecht einem nationalen System nicht entgegensteht, wonach ein nationales Gericht, das über die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung, die die Ausübung einer Unionsgrundfreiheit einschränkt, mit dem Unionsrecht entscheiden muss, die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen zu ermitteln hat, sofern dieses System nicht zur Folge hat, dass das Gericht an die Stelle der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu treten hat, denen es obliegt, die Beweise vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Gericht prüfen kann, ob die Beschränkung gerechtfertigt ist (Urteil vom 14. Juni 2017, 0nline Games u. a., C-685/15, EU:C:2017:452, Rn. 67).

  • EuGH, 08.09.2009 - C-42/07

    Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote

    Auszug aus EuGH, 28.02.2018 - C-3/17
    In Ermangelung einer diesbezüglichen Harmonisierung durch die Europäische Union ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, in diesen Bereichen im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (Urteil vom 8. September 2009, Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, C-42/07, EU:C:2009:519, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat zwar entschieden, dass Art. 56 AEUV einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der Wirtschaftsteilnehmer, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, in denen sie rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen erbringen, im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats keine Glücksspiele über das Internet anbieten dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2009, Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, C-42/07, EU:C:2009:519, Rn. 73); mit der nationalen Regelung, die im Rahmen der Rechtssache geprüft wurde, in der dieses Urteil ergangen ist, war aber ein Glücksspielmonopol geschaffen worden, das einer Einrichtung unter wirksamer Aufsicht des Staates Ausschließlichkeitsrechte für die Veranstaltung solcher Spiele gewährleistete.

    Auch wenn feststeht, dass Glücksspiele über das Internet, verglichen mit den herkömmlichen Glücksspielmärkten, wegen des fehlenden unmittelbaren Kontakts zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter anders geartete und größere Gefahren in sich bergen, dass die Verbraucher eventuell von den Anbietern betrogen werden (Urteil vom 8. September 2009, Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, C-42/07, EU:C:2009:519, Rn. 70), muss die in Rede stehende Regel den sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2007, Placanica u. a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, EU:C:2007:133, Rn. 48).

  • EuGH, 09.07.1997 - C-222/95

    Parodi

    Auszug aus EuGH, 28.02.2018 - C-3/17
    Speziell erfordert die Zulässigkeit einer Einschränkung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach der ein Online-Glücksspielveranstalter eine Konzession für ein auf ungarischem Gebiet gelegenes Casino erhalten muss, damit er Online-Glücksspiele anbieten darf, den Nachweis, dass diese Einschränkung eine unerlässliche Voraussetzung für die Erreichung des verfolgten Ziels ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 1997, Parodi, C-222/95, EU:C:1997:345, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

    Auszug aus EuGH, 28.02.2018 - C-3/17
    Auch wenn feststeht, dass Glücksspiele über das Internet, verglichen mit den herkömmlichen Glücksspielmärkten, wegen des fehlenden unmittelbaren Kontakts zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter anders geartete und größere Gefahren in sich bergen, dass die Verbraucher eventuell von den Anbietern betrogen werden (Urteil vom 8. September 2009, Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, C-42/07, EU:C:2009:519, Rn. 70), muss die in Rede stehende Regel den sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2007, Placanica u. a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, EU:C:2007:133, Rn. 48).
  • EuGH, 21.01.2010 - C-546/07

    Deutschland hat dadurch gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, dass es die

    Auszug aus EuGH, 28.02.2018 - C-3/17
    Die Bedingung, wonach ein Unternehmen in dem Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung erbracht wird, eine feste Niederlassung oder ein Tochterunternehmen gründen muss, läuft dem freien Dienstleistungsverkehr direkt zuwider, da sie die Erbringung von Dienstleistungen in diesem Mitgliedstaat durch in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Unternehmen unmöglich macht (Urteil vom 21. Januar 2010, Kommission/Deutschland, C-546/07, EU:C:2010:25, Rn. 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.09.2010 - C-64/08

    Die österreichischen Rechtsvorschriften, die das Recht zum Betrieb von

    Auszug aus EuGH, 28.02.2018 - C-3/17
    Sie ist nur dann mit dem Unionsrecht vereinbar, wenn sie einer ausdrücklichen Ausnahmebestimmung wie Art. 52 AEUV zugeordnet werden kann, d. h. der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Urteil vom 9. September 2010, Engelmann, C-64/08, EU:C:2010:506, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VG Ansbach, 06.04.2020 - AN 15 S 18.00350

    Glücksspielstaatsvertrag 2012, Untersagung von unerlaubtem Glücksspiel,

    Deshalb ist es Sache der Mitgliedstaaten, das nationale Schutzniveau in Bezug auf Glücksspiel selbst zu bestimmen und die Erforderlichkeit einzelner Maßnahmen zu beurteilen (EuGH, U.v. 28.2.2018 - Sporting Odds, C-3/17 - juris Rn. 20; U.v. 8.9.2009 - Liga Portuguesa, C-42/07 - juris Rn. 57; U.v. 8.9.2010 - Carmen Media, C-46/08 - juris Rn. 46; U.v. 12.6.2014 - Digibet und Albers, C-156/13 - juris Rn. 24; U.v. 8.9.2010 - Markus Stoß, C-316/07 - juris Rn. 91; U.v. 24.1.2013 - Stanleybet, C-186/11 - juris Rn. 24; BVerwG, U.v. 26.10.2017 - 8 C 18/16 - juris Rn. 39).

    Im Rahmen mit dem AEUV vereinbarer Rechtsvorschriften ist es sodann Sache der Behörden des Mitgliedstaates im Rahmen ihres Ermessens, die Bedingungen für die Organisation und Kontrolle der in der Veranstaltung von und der Teilnahme an Glücks- oder Geldspielen bestehenden Tätigkeiten zu wählen (EuGH, U.v. 28.2.2018 - Sporting Odds, C-3/17 - juris Rn. 21; U.v. 8.9.2010 - Carmen Media, C-46/08 - juris Rn. 59).

    Jede mit einer nationalen Rechtsvorschrift auferlegte Beschränkung ist sodann gesondert auf ihre Geeignetheit und Erforderlichkeit zur Verwirklichung der vom Mitgliedstaat geltend gemachten Ziele zu prüfen (EuGH, U.v. 28.2.2018 - Sporting Odds, C-3/17 - juris Rn. 22; U.v. 8.9.2010 - Carmen Media, C-46/08 - juris Rn. 60).

    Ein duales System, wonach einige Arten von Glücksspiel einem Staatsmonopol und andere einem Erlaubnisvorbehalt unterliegen, führt hierbei nicht für sich genommen zu einer Ungeeignetheit zur Erreichung der geltend gemachten Ziele (EuGH, U.v. 28.2.2018 - Sporting Odds, C-3/17 - juris Rn. 23; U.v. 8.9.2010 - Carmen Media, C-46/08 - juris Rn. 63).

    Ein solches duales System führt nur dann zur Ungeeignetheit, wenn gleichzeitig eine Politik verfolgt wird, die eher darauf abzielt, zur Teilnahme an diesen anderen Spielen zu ermuntern, als darauf, die Spielgelegenheit zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen (EuGH, U.v. 28.2.2018 - Sporting Odds, C-3/17 - juris Rn. 24; U.v. 8.9.2010 - Carmen Media, C-46/08 - juris Rn. 68; U.v. 4.2.2016 - Ince, C-336/14 - juris Rn. 27).

    Es obliegt hierbei dem Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lässt, dem Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände darzulegen, anhand derer dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt (EuGH, U.v. 28.2.2018 - Sporting Odds, C-3/17 - juris Rn. 53, 62; U.v. 15.9.2011 - Dickinger und Ömer, C-347/09 - juris Rn. 54; U.v. 8.9.2010 - Markus Stoß, C-316/07 - juris Rn. 71; U.v. 30.4.2014 - Pfleger, C-390/12 - juris Rn. 50; BVerwG, U.v. 26.10.2017 - 8 C 18/16 - juris Rn. 39).

    Einem Mitgliedstaat ist aber nicht allein deshalb die Möglichkeit genommen, zu belegen, dass eine innerstaatliche restriktive Maßnahme diesen Anforderungen genügt, weil er keine Untersuchungen vorlegen kann, die dem Erlass der fraglichen Regelung zugrunde lagen (EuGH, U.v. 28.2.2018 - Sporting Odds, C-3/17 - juris Rn. 63; U.v. 30.4.2014 - Pfleger, C-390/12 - juris Rn. 51; U.v. 8.9.2010 - Markus Stoß, C-316/07 - juris Rn. 72).

    Dies ist der Fall, wenn legitime Ziele in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden (EuGH, U.v. 28.2.2018 - Sporting Odds, C-3/17 - juris Rn. 28-33, 53; U.v. 11.6.2015 - Berlington Hungary, C-98/14 - juris Rn. 92; U.v. 14.6.2017 - Online Games, C-685/15 - juris Rn. 65; U.v. 30.4.2014 - Pfleger, C-390/12 - juris Rn. 52; U.v. 24.1.2013 - Stanleybet, C-186/11 - juris Rn. 31 ff.; U.v. 30.6.2011 - Zeturf, C-212/08 - juris Rn. 62; BVerwG, U.v. 26.10.2017 - 8 C 18/16 - juris Rn. 39).

    Zudem muss jedem, der von einer auf einem solchen Eingriff beruhenden einschränkenden Maßnahme betroffen ist, ein effektiver gerichtlicher Rechtsbehelf offenstehen (EuGH, U.v. 28.2.2018 - Sporting Odds, C-3/17 - juris Rn. 38; U.v. 22.6.2017 - Unibet, C49/16 - juris Rn. 41; U.v. 4.2.2016 - Ince, C-336/14 - juris Rn. 55; U.v. 8.9.2010 - Carmen Media, C-48/08 - juris Rn. 90; U.v. 3.6.2010 - Sporting Exchange, C-203/08 - juris Rn. 50; U.v. 24.1.2013 - Stanleybet, C-186/11 - juris Rn. 47; BVerwG, U.v. 26.10.2017 - 8 C 18/16 - juris Rn. 45).

    Art. 56 AEUV steht einer nationalen Regelung entgegen, mit der ein Konzessionsverfahren für die Veranstaltung von Online-Glücksspiel errichtet wird, wenn dieses in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Wirtschaftsteilnehmer diskriminiert oder wenn es Vorschriften vorsieht, die nicht diskriminierend sind, aber nicht transparent angewandt werden oder in einer Weise gehandhabt werden, die die Bewerbung bestimmter Bieter verhindert oder erschwert, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind (EuGH, U.v. 28.2.2018 - Sporting Odds, C-3/17 - juris Rn. 49; U.v. 22.6.2017 - Unibet, C-49/16 - juris Rn. 48).

    Wegen des fehlenden unmittelbaren Kontakts zwischen Verbraucher und Anbieter besteht die höhere Gefahr des Betruges (EuGH, U.v. 28.2.2018 - Sporting Odds, C-3/17 - juris Rn. 41; U.v. 8.9.2009 - Liga Portuguesa, C-42/07 - juris Rn. 70; BVerwG, U.v. 26.10.2017 - 8 C 18/16 - juris Rn. 31).

    Vielmehr ist es - wie bereits dargestellt - Aufgabe des nationalen Gerichts, das mit der jeweiligen Sache befasst ist, nach Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die streitigen restriktiven Rechtsvorschriften erlassen und durchgeführt worden sind, zu beurteilen, ob die Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt sein können (EuGH, U.v. 28.2.2018 - Sporting Odds, C-3/17 - juris Rn. 28-33, 53; U.v. 11.6.2015 - Berlington Hungary, C-98/14 - juris Rn. 92; U.v. 14.6.2017 - Online Games, C-685/15 - juris Rn. 65; U.v. 30.4.2014 - Pfleger, C-390/12 - juris Rn. 52; U.v. 24.1.2013 - Stanleybet, C-186/11 - juris Rn. 31 ff.; U.v. 30.6.2011 - Zeturf, C-212/08 - juris Rn. 62; BVerwG, U.v. 26.10.2017 - 8 C 18/16 - juris Rn. 39).

    Die inhaltliche Richtigkeit der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere zu den weiterhin bestehenden erhöhten Gefahren des Glücksspiels im Internet, wird auch durch jüngste unionsgerichtliche Rechtsprechung bestätigt (EuGH, U.v. 28.2.2018 - Sporting Odds, C-3/17 - juris Rn. 41).

  • OLG Stuttgart, 12.04.2024 - 5 U 149/23

    Rückforderungsanspruch gegen den Veranstalter von unerlaubten

    Es ist nämlich Sache des nationalen Gerichts, eine Gesamtwürdigung der Umstände vorzunehmen, unter denen eine restriktive Regelung erlassen worden ist und durchgeführt wird, und nicht lediglich festzustellen, dass im Vorfeld keine Studie dazu durchgeführt wurde, wie sich eine Regelung auswirken wird (vgl. EuGH, Urteil vom 28.02.2018 - C-3/17, Sporting Odds Ltd, BeckRS 2018, 1963 Rn. 63, 64).

    Es ist aber Sache des nationalen Gerichts, eine Gesamtwürdigung der Umstände vorzunehmen, unter denen eine restriktive Regelung erlassen worden ist und durchgeführt wird, und nicht lediglich festzustellen, dass im Vorfeld keine Studie dazu durchgeführt wurde, wie sich eine Regelung auswirken wird (vgl. EuGH, Urteil vom 28.02.2018 - C-3/17, Sporting Odds Ltd, BeckRS 2018, 1963 Rn. 63, 64) und der Senat ist bei dieser Würdigung zu dem Ergebnis gekommen, dass wissenschaftliche Belege vorliegen, welche das Internetverbot rechtfertigen.

  • EuGH, 02.03.2023 - C-695/21

    Recreatieprojecten Zeeland u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier

    Im Übrigen steht fest, dass im Rahmen mit dem AEU-Vertrag vereinbarer Rechtsvorschriften die Wahl der Bedingungen für die Organisation und die Kontrolle der in der Veranstaltung von und der Teilnahme an Glücks- oder Geldspielen bestehenden Tätigkeiten den nationalen Behörden im Rahmen ihres Ermessens obliegt (Urteil vom 28. Februar 2018, Sporting Odds, C-3/17, EU:C:2018:130, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat schließlich klargestellt, dass im Bereich der Glücksspiele grundsätzlich gesondert für jede mit einer nationalen Rechtsvorschrift auferlegte Beschränkung namentlich zu prüfen ist, ob sie geeignet ist, die Verwirklichung des Ziels oder der Ziele zu gewährleisten, die von dem fraglichen Mitgliedstaat geltend gemacht werden, und ob sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels oder dieser Ziele erforderlich ist (Urteil vom 28. Februar 2018, Sporting Odds, C-3/17, EU:C:2018:130, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass der freie Dienstleistungsverkehr die Beseitigung jeder Diskriminierung gegenüber dem Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit oder des Umstands voraussetzt, dass er in einem anderen als dem Mitgliedstaat niedergelassen ist, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist (Urteil vom 28. Februar 2018, Sporting Odds, C-3/17, EU:C:2018:130, Rn. 35).

    Insoweit ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung, dass ein System von Konzessionen und Erlaubnissen für die Veranstaltung von Glücksspielen auf objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien beruhen muss, die im Voraus bekannt sind, so dass dem Ermessen der nationalen Behörden Grenzen gesetzt werden, die seine missbräuchliche Ausübung verhindern (Urteil vom 28. Februar 2018, Sporting Odds, C-3/17, EU:C:2018:130, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zwar kann eine diskriminierende Beschränkung nach Art. 52 AEUV gegebenenfalls aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2018, Sporting Odds, C-3/17, EU:C:2018:130, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), jedoch nur aus einer Reihe von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, wie den Zielen des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung, der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und der Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2009, Kommission/Spanien, C-153/08, EU:C:2009:618, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sodann ist für den Fall, dass die Rechtfertigung mit dem Verbraucherschutz tatsächlich der Bekämpfung der Spielsucht dient und diese Bekämpfung unter den Begriff "öffentliche Gesundheit" im Sinne von Art. 52 AEUV fällt, darauf hinzuweisen, dass die Zulässigkeit einer diskriminierenden Beschränkung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden den Nachweis erfordert, dass sie eine unerlässliche Voraussetzung für die Erreichung des verfolgten Ziels darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2018, Sporting Odds, C-3/17, EU:C:2018:130, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist aber offensichtlich, dass eine Beschränkung, die darauf hinausläuft, lediglich den Betreibern von im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ansässigen Glückspieleinrichtungen mit einer entsprechenden Betriebslizenz die Möglichkeit der Durchführung von Werbemaßnahmen in diesem Mitgliedstaat vorzubehalten, über das hinausgeht, was als verhältnismäßig angesehen werden kann, sofern weniger restriktive Maßnahmen zur Erreichung der von der belgischen Regierung angeführten Ziele zur Verfügung stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28 Februar 2018, Sporting Odds, C-3/17, EU:C:2018:130, Rn. 43), wie eine den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Einrichtungen erteilte Erlaubnis der Bewerbung, sofern die in diesem anderen Mitgliedstaat erlassenen und kontrollierten gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen gleichwertige Garantien bieten wie die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaats (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2012, HIT und HIT LARIX, C-176/11, EU:C:2012:454, Rn. 36).

  • OVG Hamburg, 18.08.2021 - 4 Bs 193/21

    Spielhalle; Betriebsuntersagungs- und Schließungsverfügung gemäß § 15 Abs. 2 GewO

    Es werde auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. Februar 2018 (C-3/17, Rn. 23) verwiesen.

    Soweit die Antragstellerin zur Begründung ihrer Rechtsansicht, "Monopole" seien ausschließlich zugunsten staatlicher Anbieter rechtmäßig und daher dürften Spielbanken nicht privatisiert (betrieben) werden, die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. Februar 2018 (C-3/17) anführt, überzeugt dies nicht.

    Der Gerichtshof ist zu der in diesem Zusammenhang gestellten Frage zu dem Ergebnis gekommen, dass Art. 56 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einem dualen System zur Organisation des Glücksspielmarkts, in dessen Rahmen bestimmte Arten von Glücksspielen einem staatlichen Monopol unterliegen, während für die Veranstaltung anderer Glücksspiele ein Konzessions- und Erlaubnissystem gilt, nicht grundsätzlich entgegensteht, sofern das vorlegende Gericht feststellt, dass die den freien Dienstleistungsverkehr einschränkende Regelung tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise die vom betreffenden Mitgliedstaat angegebenen Ziele verfolgt (Urt. v. 28.2.2018, C-3/17, Rn. 33).

    Auch die Rechtsprechung hat das bis zum 30. Juni 2021 geltende Verbot von Online-Casinospielen wegen der spezifischen, durch die Forschung belegten besonderen Gefahren des Anbietens von Glücksspielen im Internet als verhältnismäßig angesehen (vgl. EuGH, Urt. v. 28.2.2018, C-3/17, juris Rn. 41; BVerwG, Urt. v. 26.10.2017, 8 C 18.16, juris Rn. 40 ff., 43; OVG Schleswig, Beschl. v. 3.7.2019, 4 MB 14/19, juris Rn. 17 ff.; OVG Lüneburg, Urt. v. 28.2.2019, 11 LB 497/18, juris Rn. 44 ff.).

    Die von der Antragstellerin verlangten Beweise für "Ziele, die die Beschränkung von Grundfreiheiten rechtfertigen" (vgl. EuGH, Urt. v. 28.2.2018, C-3/17, juris Rn. 70), ergeben sich aus den sozialen und gesundheitlichen Folgen von Glücksspielsucht (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 7.2.2018, 4 Bf 217/17, a.a.O., juris Rn. 96).

  • OLG Koblenz, 03.07.2019 - 9 U 1359/18

    lottohelden.de - Wettbewerbsverstoß: Zulässigkeit von Internet-Zweitlotterien in

    Doch steht der Umstand, dass eine Beschränkung von Glücksspieltätigkeiten als Nebenfolge auch dem Haushalt des betreffenden Mitgliedstaats zugutekommt, einer Rechtfertigung dieser Beschränkung nicht entgegen, soweit damit in erster Linie wirklich Ziele verfolgt werden, die sich auf zwingende Gründe des Allgemeininteresses beziehen (EuGH Urt. v. 28.2.2018 - C-3/17, BeckRS 2018, 1963, beck-online; vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2015, Berlington Hungary u. a., C-98/14, EU:C:2015:386, Rn. 60 und 61).
  • EuGH, 08.05.2019 - C-230/18

    PI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Art. 15 Abs. 2 und Art. 16

    Zum einen ist es nämlich Sache der nationalen Gerichte, eine Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen eine restriktive Regelung erlassen wurde und durchgeführt wird, auf der Grundlage der Beweise vorzunehmen, die die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats vorgelegt haben, um das Vorliegen von Zielen, mit denen sich eine Beschränkung einer vom AEU-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheit rechtfertigen lässt, und deren Verhältnismäßigkeit darzutun (Urteil vom 28. Februar 2018, Sporting Odds, C-3/17, EU:C:2018:130, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Werden solche Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht beigebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben (Urteil vom 28. Februar 2018, Sporting Odds, C-3/17, EU:C:2018:130, Rn. 54).

  • EuGH, 19.12.2018 - C-375/17

    Stanley International Betting und Stanleybet Malta - Vorlage zur

    Derart divergierende rechtliche Regelungen ändern nämlich als solche nichts an der Eignung eines solchen Systems der Vergabe nur einer Konzession zur Verwirklichung des mit seiner Errichtung verfolgten Ziels, Anreize für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Februar 2018, Sporting Odds, C-3/17, EU:C:2018:130, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein solches duales System zur Organisation des Glücksspielmarkts würde jedoch gegen Art. 56 AEUV verstoßen, wenn sich herausstellen sollte, dass die zuständigen Behörden in Bezug auf andere Glücksspiele als die, bei denen nur eine Konzession vergeben wird, eine Politik verfolgen, die eher darauf abzielt, zur Teilnahme an diesen anderen Spielen zu ermuntern, als darauf, die Spielgelegenheiten zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen, was zur Folge hat, dass das der Vergabe nur einer Konzession zugrunde liegende Ziel, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, mit ihm nicht mehr wirksam verfolgt werden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Februar 2018, Sporting Odds, C-3/17, EU:C:2018:130, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sofern das vorlegende Gericht feststellt, dass die den freien Dienstleistungsverkehr einschränkende Regelung tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise die vom betreffenden Mitgliedstaat angegebenen Ziele verfolgt, ist ein solches duales System aber mit Art. 56 AEUV vereinbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2018, Sporting Odds, C-3/17, EU:C:2018:130, Rn. 33).

  • OVG Schleswig-Holstein, 03.07.2019 - 4 MB 14/19

    Untersagung unerlaubten Online-Glücksspiels hat vorerst Bestand

    Diese Einschätzung steht mit der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Einklang (Urt. v. 28.02.2018 - C-3/17 -, juris, Rn. 41 m.w.N.).

    Dieses Vorhaben ist Ausdruck dessen, dass es den Ländern freisteht, zwischen verschiedenen Regulierungskonzepten zu wählen und zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Tätigkeit im Bereich des Glücksspiels durch ihrerseits geeignete Maßnahmen liberalisiert werden kann (vgl. EuGH, Urt. v. 28.02.2018 - C-3/17 -, juris, Rn. 26, 28 ff.).

  • OLG Brandenburg, 16.10.2023 - 2 U 36/22

    Erfolgreiche Klage gegen Online-Casino auf Rückzahlung von 60.595,95 EUR

    In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist anerkannt, dass den Mitgliedstaaten ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsraum zukommt, im Einklang mit ihrer jeweiligen Werteordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Gemeinschaftsgüter im Glücksspielbereich ergeben, und - unter Beachtung insbesondere des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - die Ziele ihrer Politik festzulegen sowie das angestrebte Schutzniveau zu bestimmen (vgl. etwa EuGH, Beschluss vom 18.05.2021 - C-920/19 - Fluctus und Fluentum, NVwZ 2021, 1049, Rn. 27 ff.; Urteil vom 28.02.2018 - C-3/17 - Sporting Odds, BeckRS 2018, 1963, Rn. 22 ff., Urteil vom 15.09.2011 - C-347/09 - Dickinger und Ömer, MMR 2012, 54, Rn. 47 ff.; Urteil vom 08.07.2010, C-447 und 448/08 - Sjöberg und Gerdin, BeckRS 2010, 90873, Rn. 37 ff.; Urteil vom 03.06.2010 - C-203/08 - Betfair/Minister van Justitie, MMR 2010, 850, Rn. 26 ff.; Urteil vom 03.06.2010 - C-258/08 - Ladbrokes/ Stichting de Nationale Sporttotalisator, BeckRS 2010, 148173, Rn. 52; Urteil vom 08.09.2009 - C-42/07 - Liga Portuguesa, MMR 2009, 823, Rn. 57 ff.).
  • VG München, 18.02.2020 - M 16 K 20.441

    Erfolglose Klage gegen Befristung einer glücksspielrechtlichen

    Insoweit steht es den Mitgliedstaaten bzw. - hier: nach den Maßgaben der föderalen Kompetenzordnung der Bundesrepublik Deutschland (Art. 20, Art. 30 ff. Art. 70 ff., Art. 83 ff. GG, Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EUV) den (Bundes-) Ländern - frei, die Ziele ihrer Politik auf diesem Gebiet festzulegen, wobei sie bei der Bestimmung des ihnen am geeignetsten erscheinenden Niveaus des Schutzes der Verbraucher und der Sozialordnung über ein weites Ermessen verfügen (vgl. EuGH, U.v. 19.12.2018 - C-375/17 - juris Rn. 40; U.v. 28.2.2018 - C-3/17 - juris Rn. 20, U.v. 12.6.2014 - C-156/13 - juris Rn. 22 f., 33 ff., jeweils m.w.N.).

    Auch kann es gerechtfertigt sein, für verschiedene Arten von Glücksspielen unterschiedliche Regeln festzulegen (vgl. EuGH, U.v. 28.3.2018 - C-3/17 - juris Rn. 23, 29; C-46/08 Rn. 63 m.w.N.).

    So ist in der Rechtsprechung des EuGH geklärt, dass sich ein duales System (glücksspielrechtliches Monopol neben Konzessions- und Erlaubnissystem) zur Organisation des Glücksspielmarkts als im Widerspruch zu den Grundfreiheiten stehend erweisen kann, wenn festgestellt wird, dass die zuständigen Behörden in Bezug auf andere Glücksspiele als die, die dem staatlichen Monopol unterliegen, eine Politik verfolgen, die eher darauf abzielt, zur Teilnahme an diesen anderen Spielen zu ermuntern, als darauf, die Spielgelegenheiten zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen, was zur Folge hat, dass das der Errichtung dieses Monopols zugrunde liegende Ziel, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, mit ihm nicht mehr wirksam verfolgt werden kann (vgl. EuGH, U.v. 28.2.2018 a.a.O. juris Rn. 24 m.w.N.).

    Die in § 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 GlüStV genannten Ziele der Vermeidung und Bekämpfung von Spielsucht (Nr. 1), der Kanalisierung des Glücksspielangebots, um der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken (Nr. 2), der Gewährleistung des Jugend- und Spielerschutzes (Nr. 3), der Abwehr von kriminellen Einflüssen (Nr. 4) und des Vorbeugens von Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs (Nr. 5) können Beschränkungen von Glücksspieltätigkeiten sowohl in Gestalt einer Regelung über ein staatliches Monopol bei bestimmten Arten von Glücksspielen als auch in Gestalt der Regelung, wonach für die Veranstaltung von Glücksspielen eine Konzession oder - wie hier - Erlaubnis erforderlich ist, rechtfertigen (vgl. EuGH, U.v. 28.2.2018 - C-3/17 - juris Rn. 23 ff. m.w.N.).

  • VG München, 18.02.2020 - M 16 K 17.3583

    Befristete glücksspielrechtliche Erlaubnis

  • EuGH, 14.10.2021 - C-231/20

    Landespolizeidirektion Steiermark u.a. (Machines à sous) - Vorlage zur

  • KG, 06.10.2020 - 5 U 72/19

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch wegen Bewerbung

  • OVG Saarland, 04.02.2020 - 1 B 318/19

    Spielhallen; Abstandsgebot; maßgeblicher Zeitpunkt für Auswahlentscheidung

  • BGH, 06.03.2023 - NotZ(Brfg) 4/22

    Erlöschen des Notaramts; Zurückweisung der Gegenvorstellung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2023 - 3 M 72/23

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Anordnung des Payment-Blocking

  • VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1656

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle

  • VGH Bayern, 21.03.2023 - 23 CS 22.2677

    Glücksspielrecht - Vermittlung von Sportwetten für einen im EU-Ausland ansässigen

  • VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1657

    Antrag auf Erteilung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb einer

  • VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1660

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle

  • OVG Niedersachsen, 28.02.2019 - 11 LB 497/18

    Bestimmtheit; Erlaubnisvorbehalt; Kohärenz; Online-Poker; Vollzugsdefizit;

  • VGH Bayern, 22.12.2020 - 23 ZB 18.1658

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle

  • OVG Niedersachsen, 28.02.2019 - 11 LC 242/16

    Bestimmmtheit; Erlaubnisvorbehalt; Internetverbot; Kohärenz; Online-Casinospiele;

  • OVG Hamburg, 30.03.2023 - 4 Bs 171/22

    Untersagung des Betriebs einer Sportwettvermittlungsstelle

  • VGH Bayern, 16.10.2020 - 23 CS 19.2009

    Glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2020 - 13 B 1696/19
  • VG Minden, 16.02.2023 - 3 K 990/22
  • VG Darmstadt, 16.10.2020 - 3 L 28/20

    Länderübergreifende Glücksspiel-Untersagung

  • VG Würzburg, 21.09.2023 - W 5 K 22.1102

    Glücksspielrecht, Vermittlung von Sportwetten für einen im EU-Ausland ansässigen

  • VG Würzburg, 21.09.2023 - W 5 K 22.1134

    Glücksspielrecht, Vermittlung von Sportwetten für einen im EU-Ausland ansässigen

  • VG Würzburg, 21.09.2023 - W 5 K 22.1132

    Glücksspielrecht, Vermittlung von Sportwetten für einen im EU-Ausland ansässigen

  • VG Würzburg, 21.09.2023 - W 5 K 22.1135

    Glücksspielrecht, Vermittlung von Sportwetten für einen im EU-Ausland ansässigen

  • EuGH, 23.04.2018 - C-303/17

    Headlong

  • VG Darmstadt, 24.02.2021 - 3 L 2121/20

    Sicherheitsleistung für Sportwetten

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