Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2016

Rechtsprechung
   EuGH, 16.11.2016 - C-301/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,39268
EuGH, 16.11.2016 - C-301/15 (https://dejure.org/2016,39268)
EuGH, Entscheidung vom 16.11.2016 - C-301/15 (https://dejure.org/2016,39268)
EuGH, Entscheidung vom 16. November 2016 - C-301/15 (https://dejure.org/2016,39268)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • webshoprecht.de

    Digitale Vervielfältigung vergriffener Bücher benötigt die Zustimmung des Urhebers

  • webshoprecht.de

    Digitale Vervielfältigung vergriffener Bücher benötigt die Zustimmung des Urhebers

  • Europäischer Gerichtshof

    Soulier und Doke

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Richtlinie 2001/29/EG - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Art. 2 und 3 - Vervielfältigungsrecht und Recht der öffentlichen Wiedergabe - Umfang - "Vergriffene" Bücher, die nicht oder nicht mehr ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Soulier und Doke

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Richtlinie 2001/29/EG - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Art. 2 und 3 - Vervielfältigungsrecht und Recht der öffentlichen Wiedergabe - Umfang - "Vergriffene" Bücher, die nicht oder nicht mehr ...

  • Wolters Kluwer

    Übertragung der Ausübung der Rechte für eine gewerbsmäßige Nutzung vergriffener Bücher in digitaler Form auf eine Verwertungsgesellschaft; Auswirkungen eines fehlenden Mechanismus zur Gewährleistung der tatsächlichen und individuellen Information der Urheber; ...

  • kanzlei.biz

    Eingeschränkte Digitalisierung bei vergriffenen Druckwerken

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Richtlinie 2001/29/EG - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Art. 2 und 3 - Vervielfältigungsrecht und Recht der öffentlichen Wiedergabe - Umfang - 'Vergriffene' Bücher, die nicht oder nicht ...

  • rechtsportal.de

    Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe "vergriffener Bücher" in digitaler Form durch zugelassene Verwertungsgesellschaft

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Marc Soulier u. a./Premier ministre u. a.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Die Urheberrechtsrichtlinie steht einer nationalen Regelung entgegen, die die digitale Vervielfältigung im Handel vergriffener Bücher unter Missachtung der ausschließlichen Rechte der Urheber gestattet

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Vergriffene Bücher dürfen nicht ohne Zustimmung des Urhebers digital vervielfältigt werden - dieser muss vorab informiert werden und die Möglichkeit des Widerspruchs haben

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Digitalisierung bei vergriffenen Druckwerken

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Digitale Vervielfältigung vergriffener Werke

  • heise.de (Pressebericht, 16.11.2016)

    Digitalisierung vergriffener Werke eingeschränkt

  • lto.de (Kurzinformation)

    Digitale Vervielfältigung von Druckwerken: Vergriffen heißt nicht vogelfrei

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    EU-Recht steht digitaler Vervielfältigung vergriffener Bücher unter Missachtung der ausschließlichen Rechte der Urheber entgegen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    EU-Recht steht digitaler Vervielfältigung vergriffener Bücher unter Missachtung der ausschließlichen Rechte der Urheber entgegen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Digitale Vervielfältigung von im Handel vergriffenen Bücher

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Digitale Vervielfältigung: Urheberrecht gestärkt

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Digitale Vervielfältigung vergriffener Bücher ohne Zustimmung des Urhebers rechtswidrig

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Digitale Vervielfältigung: Urheberrecht gestärkt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Digitale Vervielfältigung im Handel vergriffener Bücher ohne Zustimmung des Urhebers verstößt gegen Urheberrechtsrichtlinie - Urhebern muss Möglichkeit zur Unterbindung der Nutzung ohne Förmlichkeiten gegeben werden

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Soulier und Doke

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Richtlinie 2001/29/EG - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Art. 2 und 3 - Vervielfältigungsrecht und Recht der öffentlichen Wiedergabe - Umfang - "Vergriffene" Bücher, die nicht oder nicht mehr ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2017, 62
  • GRUR Int. 2017, 79
  • GRUR Int. 2017, 80
  • EuZW 2017, 238
  • MMR 2017, 524
  • K&R 2017, 35
  • ZUM 2017, 147
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 13.02.2014 - C-466/12

    Der Inhaber einer Internetseite darf ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über

    Auszug aus EuGH, 16.11.2016 - C-301/15
    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die den Urhebern in Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 garantierten Rechte insofern vorbeugender Art sind, als jede Handlung der Vervielfältigung oder der öffentlichen Wiedergabe eines Werks durch einen Dritten der vorherigen Zustimmung seines Urhebers bedarf (hinsichtlich des Vervielfältigungsrechts vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2009, 1nfopaq International, C-5/08, EU:C:2009:465, Rn. 57 und 74, und vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 162, und hinsichtlich des Rechts der öffentlichen Wiedergabe vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2012, SCF Consorzio Fonografici, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 75, und vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 15).

    So hat der Gerichtshof in einer Rechtssache, in der er zum Begriff des "neuen Publikums" befragt wurde, den Standpunkt eingenommen, dass in einer Situation, in der ein Urheber vorher seine ausdrückliche und vorbehaltlose Zustimmung dazu erteilt hatte, dass seine Artikel auf der Website eines Presseverlags veröffentlicht werden, ohne im Übrigen auf technische Maßnahmen zurückzugreifen, die den Zugang zu diesen Werken von anderen Websites aus beschränkt hätten, von diesem Urheber im Wesentlichen angenommen werden konnte, dass er die Wiedergabe der Werke gegenüber sämtlichen Internetnutzern erlaubt hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 25 bis 28 und 31).

  • EuGH, 16.07.2009 - C-5/08

    Infopaq International - Urheberrechte - Informationsgesellschaft - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 16.11.2016 - C-301/15
    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der den Urhebern durch diese Bestimmungen gewährte Schutz weitreichend sein muss (Urteile vom 16. Juli 2009, 1nfopaq International, C-5/08, EU:C:2009:465, Rn. 43, und vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 96).

    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die den Urhebern in Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 garantierten Rechte insofern vorbeugender Art sind, als jede Handlung der Vervielfältigung oder der öffentlichen Wiedergabe eines Werks durch einen Dritten der vorherigen Zustimmung seines Urhebers bedarf (hinsichtlich des Vervielfältigungsrechts vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2009, 1nfopaq International, C-5/08, EU:C:2009:465, Rn. 57 und 74, und vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 162, und hinsichtlich des Rechts der öffentlichen Wiedergabe vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2012, SCF Consorzio Fonografici, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 75, und vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 15).

  • EuGH, 09.02.2012 - C-277/10

    Luksan - Vorabentscheidungsersuchen - Rechtsangleichung - Geistiges Eigentum -

    Auszug aus EuGH, 16.11.2016 - C-301/15
    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass sich aus der Ausschließlichkeit des Vervielfältigungsrechts und des Rechts der öffentlichen Wiedergabe nach Art. 2 Buchst. a bzw. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 ergibt, dass die Urheber die einzigen Personen sind, denen diese Richtlinie originär das Recht zuweist, ihre Werke zu nutzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Februar 2012, Luksan, C-277/10, EU:C:2012:65, Rn. 53).
  • EuGH, 12.11.2015 - C-572/13

    Hewlett-Packard Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Auszug aus EuGH, 16.11.2016 - C-301/15
    Daraus folgt, dass die Richtlinie 2001/29 es den Mitgliedstaaten zwar nicht untersagt, darüber hinaus Dritten wie den Herausgebern bestimmte Rechte oder Vorteile zu gewähren, dies jedoch an die Voraussetzung gebunden ist, dass diese Rechte und Vorteile nicht die Rechte beeinträchtigen, die die Richtlinie den Urhebern ausschließlich zuweist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2015, Hewlett-Packard Belgium, C-572/13, EU:C:2015:750, Rn. 47 bis 49).
  • EuGH, 15.03.2012 - C-135/10

    SCF - Ein Zahnarzt, der kostenlos Tonträger in seiner Privatpraxis wiedergibt,

    Auszug aus EuGH, 16.11.2016 - C-301/15
    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die den Urhebern in Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 garantierten Rechte insofern vorbeugender Art sind, als jede Handlung der Vervielfältigung oder der öffentlichen Wiedergabe eines Werks durch einen Dritten der vorherigen Zustimmung seines Urhebers bedarf (hinsichtlich des Vervielfältigungsrechts vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2009, 1nfopaq International, C-5/08, EU:C:2009:465, Rn. 57 und 74, und vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 162, und hinsichtlich des Rechts der öffentlichen Wiedergabe vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2012, SCF Consorzio Fonografici, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 75, und vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 15).
  • EuGH, 01.12.2011 - C-145/10

    Eine Porträtfotografie genießt denselben urheberrechtlichen Schutz wie jedes

    Auszug aus EuGH, 16.11.2016 - C-301/15
    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der den Urhebern durch diese Bestimmungen gewährte Schutz weitreichend sein muss (Urteile vom 16. Juli 2009, 1nfopaq International, C-5/08, EU:C:2009:465, Rn. 43, und vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 96).
  • EuGH, 04.10.2011 - C-403/08

    Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das

    Auszug aus EuGH, 16.11.2016 - C-301/15
    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die den Urhebern in Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 garantierten Rechte insofern vorbeugender Art sind, als jede Handlung der Vervielfältigung oder der öffentlichen Wiedergabe eines Werks durch einen Dritten der vorherigen Zustimmung seines Urhebers bedarf (hinsichtlich des Vervielfältigungsrechts vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2009, 1nfopaq International, C-5/08, EU:C:2009:465, Rn. 57 und 74, und vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a., C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 162, und hinsichtlich des Rechts der öffentlichen Wiedergabe vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2012, SCF Consorzio Fonografici, C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 75, und vom 13. Februar 2014, Svensson u. a., C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 15).
  • EuGH, 27.03.2014 - C-314/12

    Einem Anbieter von Internetzugangsdiensten kann aufgegeben werden, für seine

    Auszug aus EuGH, 16.11.2016 - C-301/15
    Folglich verletzt vorbehaltlich der in Art. 5 der Richtlinie 2001/29 erschöpfend aufgeführten Ausnahmen und Beschränkungen jede Nutzung eines Werks durch einen Dritten ohne eine solche vorherige Zustimmung die Rechte des Urhebers dieses Werks (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2014, UPC Telekabel Wien, C-314/12, EU:C:2014:192, Rn. 24 und 25).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-476/17

    Pelham u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    Wie sowohl aus der Begründung des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vom 10. Dezember 1997 (KOM[97] 628 endg.) als auch aus dem 32. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 hervorgeht, sind die Ausnahmen und Beschränkungen in Art. 5 dieser Richtlinie erschöpfend aufgeführt, was der Gerichtshof auch mehrfach festgestellt hat (Urteile vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878" Rn. 34, und vom 7. August 2018, Renckhoff, C-161/17, EU:C:2018:634" Rn. 16).
  • EuGH, 07.08.2018 - C-161/17

    Renckhoff - Auch Schüler haben beim Hochladen von Projekten auf Schul-Website das

    Folglich verletzt vorbehaltlich der in Art. 5 der Richtlinie 2001/29 erschöpfend aufgeführten Ausnahmen und Beschränkungen jede Nutzung eines Werks durch einen Dritten ohne eine solche vorherige Zustimmung die Rechte des Urhebers dieses Werks (Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist erstens auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, wonach vorbehaltlich der in Art. 5 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen jede Handlung der Vervielfältigung oder der öffentlichen Wiedergabe eines Werks durch einen Dritten der vorherigen Zustimmung seines Urhebers bedarf und die Urheber nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 über ein Recht vorbeugender Art verfügen, das es ihnen erlaubt, sich bei Nutzern ihrer Werke vor der öffentlichen Wiedergabe, die diese Nutzer durchzuführen beabsichtigen, einzuschalten, und zwar, um diese zu verbieten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Mai 2016, Reha Training, C-117/15, EU:C:2016:379, Rn. 30, vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 33, und vom 14. Juni 2017, Stichting Brein, C-610/15, EU:C:2017:456, Rn. 20 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat aber bereits betont, dass der Urheber eines Werks die Möglichkeit haben muss, die Ausübung seiner Rechte zu dessen Nutzung in digitaler Form durch einen Dritten zu beenden und dem Dritten dadurch jede künftige Nutzung dieses Werks in digitaler Form zu untersagen, ohne zuvor andere Förmlichkeiten beachten zu müssen (vgl. entsprechend Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 51).

    Denn der Gerichtshof hatte bereits Gelegenheit, darauf hinzuweisen, dass der Genuss und die Ausübung des in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Rechts nicht an die Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten gebunden werden dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 50).

  • EuGH, 09.03.2021 - C-392/19

    Hat der Urheberrechtsinhaber beschränkende Maßnahmen gegen Framing getroffen oder

    In einer Situation, in der ein Urheber vorher seine ausdrückliche und vorbehaltlose Zustimmung dazu erteilt hat, dass seine Artikel auf der Website eines Presseverlags veröffentlicht werden, ohne im Übrigen auf technische Maßnahmen zurückzugreifen, die den Zugang zu diesen Werken von anderen Websites aus beschränkt hätten, kann daher von diesem Urheber im Wesentlichen angenommen werden, dass er die Wiedergabe der Werke gegenüber sämtlichen Internetnutzern erlaubt hatte (Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-516/17

    Die Nutzung eines geschützten Werks in der Berichterstattung über Tagesereignisse

    als auch aus dem 32. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 hervorgeht, dass die Ausnahmen und Beschränkungen in Art. 5 dieser Richtlinie erschöpfend aufgeführt sind, was der Gerichtshof auch mehrfach festgestellt hat (Urteile vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878" Rn. 34, und vom 7. August 2018, Renckhoff, C-161/17, EU:C:2018:634" Rn. 16).

    Außerdem soll mit diesem Artikel, wie in Rn. 36 des vorliegenden Urteils ausgeführt, eigens ein angemessener Ausgleich zwischen den Rechten und Interessen der Rechtsinhaber, die ihrerseits weit ausgelegt werden, auf der einen Seite (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878" Rn. 30 und 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) und den Rechten und Interessen der Nutzer von Werken oder anderen Schutzgegenständen auf der anderen Seite gesichert werden.

  • EuGH, 29.07.2019 - C-469/17

    Funke Medien NRW - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    als auch aus dem 32. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 hervorgeht, dass die Ausnahmen und Beschränkungen in Art. 5 dieser Richtlinie erschöpfend aufgeführt sind, was der Gerichtshof auch mehrfach festgestellt hat (Urteile vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878" Rn. 34, und vom 7. August 2018, Renckhoff, C-161/17, EU:C:2018:634" Rn. 16).

    Außerdem soll mit diesem Artikel, wie in Rn. 51 des vorliegenden Urteils ausgeführt, eigens ein angemessener Ausgleich zwischen den Rechten und Interessen der Rechtsinhaber, die ihrerseits weit ausgelegt werden, auf der einen Seite (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878" Rn. 30 und 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) und den Rechten und Interessen der Nutzer von Werken oder anderen Schutzgegenständen auf der anderen Seite gesichert werden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2019 - C-484/18

    Spedidam - Vorabentscheidungsersuchen - Urheberrechte und verwandte Schutzrechte

    Die vom Gerichtshof im Urteil Soulier und Doke(3) gewählte Lösung sei auf die vorliegende Rechtssache nicht übertragbar.

    Zwar treffe es zu, dass die im Urteil Soulier und Doke in Rede stehenden Rechtsvorschriften von dem durch die Richtlinie 2001/29 garantierten Urheberschutz abwichen, die im Allgemeininteresse zugunsten des INA eingeführte Regelung solle aber die Rechte ausübender Künstler und diejenigen der Hersteller, die nach dem System dieser Richtlinie gleichwertig seien, miteinander in Einklang bringen.

    Im Urteil Soulier und Doke hat der Gerichtshof entschieden, dass der den Urhebern für die Vervielfältigung ihrer Werke und deren öffentliche Wiedergabe gewährte vergleichbare Schutz so zu verstehen ist, "dass er sich nicht auf den Genuss der durch Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 garantierten Rechte beschränkt, sondern sich auch auf die Ausübung dieser Rechte erstreckt"(7).

    In diesem Zusammenhang muss, wie es der Gerichtshof im Urteil Soulier und Doke getan hat, betont werden, dass "die Voraussetzungen, unter denen eine implizite Zustimmung zugelassen werden kann, eng zu fassen sind, damit der Grundsatz der vorherigen Zustimmung des Urhebers nicht ausgehöhlt wird"(16).

    Meines Erachtens ergibt sich zumindest implizit aus den Erwägungen des Gerichtshofs im Urteil Soulier und Doke(24), dass derartige Vermutungen die Verhältnismäßigkeit wahren müssen und die Ausschließlichkeit dieses Rechts nur insoweit schmälern dürfen, als dies hierfür eindeutig erforderlich ist.

    3 Urteil vom 16. November 2016 (C-301/15, EU:C:2016:878).

    Der Gerichtshof hat den erschöpfenden Charakter dieser Vorschrift bestätigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 26, und vom 7. August 2018, Renckhoff, C-161/17, EU:C:2018:634, Rn. 16).

    7 Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke (C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 31).

    8 Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke (C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 33).

    9 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Soulier und Doke (C-301/15, EU:C:2016:536, Nrn. 38 und 39).

    10 Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke (C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 35).

    11 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke (C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 43 und 50).

    16 Urteil vom 16. November 2016 (C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 37).

    21 Urteil vom 16. November 2016 (C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 45).

    24 Urteil vom 16. November 2016 (C-301/15, EU:C:2016:878).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2018 - C-161/17

    Renckhoff - Vorlagefrage Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der

    46 Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke (C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 34).

    55 Im Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke (C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 35), wird die Möglichkeit einer impliziten Zustimmung bejaht.

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-392/19

    Nach Auffassung von Generalanwalt Szpunar bedarf die Einbettung von von anderen

    53 Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke (C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 33 bis 35).

    55 Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke (C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 36).

    67 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke (C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 38).

  • EuGH, 14.11.2019 - C-484/18

    Spedidam

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Schutz, den diese Bestimmungen den ausübenden Künstlern gewähren, weitreichend sein muss (vgl. entsprechend Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher ist dieser Schutz insbesondere so zu verstehen, dass er sich wie der durch das Urheberrecht verliehene Schutz nicht auf den Genuss der durch Art. 2 Buchst. b und Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 garantierten Rechte beschränkt, sondern sich auch auf die Wahrnehmung dieser Rechte erstreckt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 31).

    Folglich verletzt vorbehaltlich der in Art. 5 der Richtlinie 2001/29 erschöpfend aufgeführten Ausnahmen und Beschränkungen jede Nutzung solcher Schutzgegenstände durch einen Dritten ohne eine solche vorherige Zustimmung die Rechte des Inhabers (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 33 und 34, sowie vom 7. August 2018, Renckhoff, C-161/17, EU:C:2018:634, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings wird, wie der Gerichtshof im Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke (C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 35), bereits zum ausschließlichen Urheberrecht festgestellt hat, in Art. 2 Buchst. b und Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 nicht näher ausgeführt, auf welche Art und Weise die vorherige Zustimmung des ausübenden Künstlers zu erfolgen hat, so dass diese Bestimmungen nicht dahin ausgelegt werden können, dass sie zwingend eine schriftliche oder ausdrückliche Zustimmung verlangen.

    Insoweit ist zunächst festzustellen, dass ein ausübender Künstler, der selbst an der Herstellung eines zur Ausstrahlung durch nationale Programmgesellschaften bestimmten audiovisuellen Werks mitwirkt und der daher an dem Ort anwesend ist, an dem die Aufnahme eines solchen Werks zu einem solchen Zweck stattfindet, zum einen Kenntnis von der geplanten Nutzung seiner Darbietung hat (vgl. entsprechend Urteil vom 16. November 2016, Soulier und Doke, C-301/15, EU:C:2016:878, Rn. 43) und zum anderen seine Darbietung zum Zweck einer solchen Nutzung erbringt, so dass, solange nicht das Gegenteil erwiesen ist, angenommen werden kann, dass er allein durch seine Mitwirkung die Aufzeichnung dieser Darbietung sowie deren Verwertung erlaubt hat.

  • OLG Hamburg, 23.12.2021 - 5 U 62/20

    Zulässigkeit einer Nutzung eines Fotos zur Bebilderung eines Artikels

    Wegen des Ziels des hohen Schutzes der Urheber, auf das der 9. Erwägungsgrund der RL 2001/29/EG Bezug nimmt, sind die Voraussetzungen, unter denen eine konkludente Zustimmung angenommen werden kann, eng zu fassen, damit der Grundsatz der vorherigen Zustimmung des Urhebers nicht ausgehöhlt wird (EuGH GRUR 2017, 62 Rn. 37 - Soulier und Doke; Leistner in Schricker/Loewenheim, 6. Aufl. 2020, UrhG § 97 Rn. 30).

    Vorbehaltlich der in Art. 5 RL 2001/29/EG erschöpfend aufgeführten Ausnahmen und Beschränkungen verletzt jede Nutzung eines Werkes durch einen Dritten ohne Zustimmung die Rechte des Urhebers dieses Werkes (EuGH GRUR 2017, 62 Rn. 34, Rn. 37 - Soulier und Doke).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2022 - C-423/21

    Grand Production - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum -

  • LG Hamburg, 03.03.2020 - 310 O 360/19

    Nutzung von Video-Standbildern durch Presseunternehmen in Print- und

  • KG, 18.09.2023 - 24 U 110/22

    Lindner-Foto

  • LG Hamburg, 19.12.2018 - 308 O 145/17
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2016 - C-301/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,17099
Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2016 - C-301/15 (https://dejure.org/2016,17099)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07.07.2016 - C-301/15 (https://dejure.org/2016,17099)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07. Juli 2016 - C-301/15 (https://dejure.org/2016,17099)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Soulier und Doke

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/29/EG - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Ausschließliches Vervielfältigungsrecht - Art. 2 - Recht der öffentlichen Wiedergabe - Art. 3 - Ausnahmen und Beschränkungen - Art. 5 - Nationale Regelung, die einer ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 27.02.2014 - C-351/12

    Eine Kureinrichtung, die für ihre Kunden über Geräte in deren Zimmern geschützte

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2016 - C-301/15
    12 - Vgl. entsprechend Urteil vom 27. Februar 2014, OSA (C-351/12, EU:C:2014:110, Rn. 36).

    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 27. Februar 2014, OSA (C-351/12, EU:C:2014:110), ergangen ist, hat der Gerichtshof die Tragweite dieser Ausnahmen und Beschränkungen in Bezug auf die verschiedenen ausschließlichen Rechte eng ausgelegt und eine analoge Anwendung abgelehnt.

    24 - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2012, SCF (C-135/10, EU:C:2012:140, Rn. 75), und vom 27. Februar 2014, OSA (C-351/12, EU:C:2014:110, Rn. 36), die sich auf das ausschließliche Recht nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 beziehen.

    34 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, OSA (C-351/12, EU:C:2014:110, Rn. 35).

  • EuGH, 12.09.2006 - C-479/04

    Laserdisken - Richtlinie 2001/29/EG - Harmonisierung bestimmter Aspekte des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2016 - C-301/15
    8 - Urteil vom 12. September 2006, Laserdisken (C-479/04, EU:C:2006:549, Rn. 25).

    Vgl. hierzu Urteil vom 12. September 2006, Laserdisken (C-479/04, EU:C:2006:549, Rn. 78).

    16 - Urteil vom 12. September 2006, Laserdisken (C-479/04, EU:C:2006:549, Rn. 79).

    25 - Vgl. entsprechend Art. 4 der Richtlinie 2001/29. In der Rechtssache, in der das Urteil vom 12. September 2006, Laserdisken (C-479/04, EU:C:2006:549), ergangen ist, hat der Gerichtshof befunden, dass "[i]n Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2001/29 ... das ausschließliche Recht des Urhebers verankert [ist], die Verbreitung des Originals oder von Vervielfältigungsstücken seines Werks an die Öffentlichkeit in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten" (Rn. 19).

  • EuGH, 07.12.2006 - C-306/05

    DIE VERBREITUNG EINES SIGNALS DURCH VON EINEM HOTEL AUFGESTELLTE FERNSEHAPPARATE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2016 - C-301/15
    19 - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2009, 1nfopaq International (C-5/08, EU:C:2009:465, Rn. 27), zu Art. 2 der Richtlinie 2001/29 und vom 7. Dezember 2006, SGAE (C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 31), zu Art. 3 dieser Richtlinie.

    20 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2006, SGAE (C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 34).

    22 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2006, SGAE (C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 36).

  • EuGH, 07.03.2013 - C-607/11

    Fernsehsendeunternehmen können die Weiterverbreitung ihrer Sendungen durch ein

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2016 - C-301/15
    Vgl. Urteil vom 7. März 2013, 1TV Broadcasting u. a. (C-607/11, EU:C:2013:147, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Begriff "Öffentlichkeit" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 umfasst eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten und impliziert zudem eine ziemlich große Zahl von Personen (Urteil vom 7. März 2013, 1TV Broadcasting u. a. [C-607/11, EU:C:2013:147, Rn. 32]).

    11 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2013, 1TV Broadcasting u. a. (C-607/11, EU:C:2013:147, Rn. 24).

  • EuGH, 09.02.2012 - C-277/10

    Luksan - Vorabentscheidungsersuchen - Rechtsangleichung - Geistiges Eigentum -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2016 - C-301/15
    Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Februar 2012, Luksan (C-277/10, EU:C:2012:65, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    46 - Vgl. entsprechend Urteil vom 9. Februar 2010, Luksan (C-277/10, EU:C:2012:65, Rn. 64).

  • EuGH, 12.11.2015 - C-572/13

    Hewlett-Packard Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2016 - C-301/15
    Der 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 lautet: "Ziel dieser Richtlinie ist es auch, Lernen und kulturelle Aktivitäten durch den Schutz von Werken und sonstigen Schutzgegenständen zu fördern; hierbei müssen allerdings Ausnahmen oder Beschränkungen im öffentlichen Interesse für den Bereich Ausbildung und Unterricht vorgesehen werden." Vgl. entsprechend Urteil vom 12. November 2015, Hewlett-Packard Belgium (C-572/13, EU:C:2015:750, Rn. 54).

    Wenn die Rechte der digitalen Nutzung mangels einer Übertragung auf einen Dritten wie etwa einen Herausgeber zur Gänze bloß den Urhebern zustehen, beeinträchtigt die Regelung zur Aufteilung der Vergütung für die digitale Nutzung sogenannter "vergriffener" Bücher zwischen den Urhebern und den Herausgebern meines Erachtens auch die ausschließlichen Rechte des Urhebers nach Art. 2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29. Vgl. entsprechend Urteil vom 12. November 2015, Hewlett-Packard Belgium (C-572/13, EU:C:2015:750, Rn. 47 und 48).

  • EuGH, 04.10.2011 - C-403/08

    Ein Lizenzsystem für die Weiterverbreitung von Fußballspielen, das

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2016 - C-301/15
    (Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a. [C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 193]).

    17 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a. (C-403/08 und C-429/08, EU:C:2011:631, Rn. 181).

  • EuGH, 10.04.2014 - C-435/12

    Bei der Höhe der Abgabe für die Anfertigung von Privatkopien eines geschützten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2016 - C-301/15
    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 10. April 2014, ACI Adam u. a. (C-435/12, EU:C:2014:254, Rn. 25 und 26), ergangen ist, hat der Gerichtshof festgestellt, dass in Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 keine Ausnahmen oder Beschränkungen, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf die erfassten Rechte vorsehen könnten, festgelegt sind, sondern lediglich die Reichweite der in den vorangehenden Absätzen dieser Vorschrift festgelegten Ausnahmen und Beschränkungen bestimmt wird.

    Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2014, ACI Adam u. a. (C-435/12, EU:C:2014:254, Rn. 22 und 23).

  • EuGH, 13.02.2014 - C-466/12

    Der Inhaber einer Internetseite darf ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber über

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2016 - C-301/15
    Im Urteil vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76, Rn. 19), hat der Gerichtshof befunden: "Wie aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 hervorgeht, reicht es für eine "Handlung der Wiedergabe" insbesondere aus, wenn ein Werk einer Öffentlichkeit in der Weise zugänglich gemacht wird, dass deren Mitglieder dazu Zugang haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diese Möglichkeit nutzen oder nicht".

    Nach der Feststellung des Gerichtshofs in Rn. 15 des Urteils vom 13. Februar 2014, Svensson u. a. (C-466/12, EU:C:2014:76), ergibt sich "aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29, dass jede Handlung der öffentlichen Wiedergabe eines Werkes vom Inhaber des Urheberrechts erlaubt werden muss".

  • EuGH, 29.01.2008 - C-275/06

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DEN SCHUTZ DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS IN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2016 - C-301/15
    Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 2008, Promusicae (C-275/06, EU:C:2008:54, Rn. 57).
  • EuGH, 16.07.2009 - C-5/08

    Infopaq International - Urheberrechte - Informationsgesellschaft - Richtlinie

  • EuGH, 15.03.2012 - C-135/10

    SCF - Ein Zahnarzt, der kostenlos Tonträger in seiner Privatpraxis wiedergibt,

  • EuGH, 11.09.2014 - C-117/13

    Ein Mitgliedstaat darf Bibliotheken gestatten, bestimmte Bücher aus ihrem Bestand

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