Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 12.03.1998

Rechtsprechung
   EuGH, 22.10.1998 - C-301/95   

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https://dejure.org/1998,730
EuGH, 22.10.1998 - C-301/95 (https://dejure.org/1998,730)
EuGH, Entscheidung vom 22.10.1998 - C-301/95 (https://dejure.org/1998,730)
EuGH, Entscheidung vom 22. Oktober 1998 - C-301/95 (https://dejure.org/1998,730)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung - Nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Richlinie 85/337/EWG

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Deutschland

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Deutschland

    EG-Vertrag, Artikel 169, 171 und 177
    1 Vertragsverletzungsverfahren - Anderer Gegenstand und andere Rechtsfolgen als beim Vorabentscheidungsverfahren

  • EU-Kommission

    Kommission / Deutschland

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung durch die nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Richlinie 85/337/EWG; Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung

  • Judicialis

    EG-Vertrag Art. 169; ; EG-Vertrag Art. 171; ; EG-Vertrag Art. 177; ; Richtlinie 85/337 Art. 12 Abs. 2; ; Richtlinie 85/337 Art. 12 Abs. 1; ; Richtlinie 85/337 Art. 2 Abs. 1; ; Rich... tlinie 85/337 Art. 4 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Vertragsverletzungsverfahren - Anderer Gegenstand und andere Rechtsfolgen als beim Vorabentscheidungsverfahren - [EG-Vertrag, Artikel 169, 171 und 177]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verspätete und unzureichende Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 2105 (Ls.)
  • ZIP 1998, 1839
  • NVwZ 1998, 1281
  • EuZW 1998, 763
  • NJ 1999, 154
  • DVBl 1999, 232
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 09.08.1994 - C-396/92

    Bund Naturschutz in Bayern u.a. / Freistaat Bayern

    Auszug aus EuGH, 22.10.1998 - C-301/95
    Nach Auffassung der deutschen Regierung ist eine förmliche Feststellung der behaupteten Vertragsverletzung nicht angebracht, da der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-396/92 (Bund Naturschutz in Bayern u. a., Slg. 1994, I-3717) festgestellt habe, daß die Richtlinie in Deutschland verspätet umgesetzt worden sei.

    Das genannte Urteil Bund Naturschutz in Bayern u. a. ist im Rahmen eines Ersuchens um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie ergangen.

    Die Bundesregierung macht geltend, es ergebe sich bereits aus den angeführten Urteilen Bund Naturschutz in Bayern u. a. und Kommission/Deutschland, daß die Bundesrepublik Deutschland nicht berechtigt gewesen sei, für Projekte, für die nach dem 3. Juli 1988 der Genehmigungsantrag gestellt worden sei, eine Ausnahmeregelung wie § 22 Absatz 1 UVPG einzuführen und damit solche Projekte von der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung auszunehmen.

  • EuGH, 11.08.1995 - C-431/92

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 22.10.1998 - C-301/95
    Schließlich ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Kommission in Anbetracht ihrer Rolle als Hüterin des Vertrages allein für die Entscheidung zuständig, ob es angebracht ist, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten (Urteil vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-431/92, Kommission/Deutschland, Slg. 1995, I-2189, Randnr. 22).

    Die Rechtssache, in der das Urteil Kommission/Deutschland ergangen ist, hatte etwas anderes zum Gegenstand, nämlich die Feststellung der Vertragsverletzung, die die Bundesrepublik Deutschland dadurch begangen hatte, daß sie in einem konkreten Fall der Durchführung eines bestimmten Projekts die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Anforderungen der Richtlinie nicht erfüllt hatte.

  • EuGH, 02.05.1996 - C-133/94

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 22.10.1998 - C-301/95
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes verleiht Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie den Mitgliedstaaten nicht die Befugnis, bei einer oder mehreren Klassen des Anhangs II die Möglichkeit einer Prüfung vollständig und endgültig auszuschließen (vgl. Urteil vom 2. Mai 1996 in der Rechtssache C-133/94, Kommission/Belgien, Slg. 1996, I-2323, Randnr. 43).

    Der Gerichtshof hat gerade aufgrund dieses Grundsatzes entschieden, daß der den Mitgliedstaaten durch Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie eingeräumte Ermessensspielraum durch die in Artikel 2 Absatz 1 festgelegte Prüfungspflicht begrenzt wird (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-72/95, Kraaijeveld u. a., Slg. 1996, I-5403, Randnr. 50) und daß mit den in Artikel 4 Absatz 2 erwähnten Kriterien und/oder Schwellenwerten das Ziel verfolgt wird, die Beurteilung der konkreten Merkmale eines Projekts zu erleichtern, damit bestimmt werden kann, ob es der Prüfungspflicht unterliegt; dagegen ist es nicht ihr Zweck, bestimmte Klassen der in Anhang II aufgeführten Projekte, die im Gebiet eines Mitgliedstaats in Betracht kommen, von vornherein insgesamt von dieser Pflicht auszunehmen (Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 42).

  • EuGH, 24.10.1996 - C-72/95

    Kraaijeveld u.a.

    Auszug aus EuGH, 22.10.1998 - C-301/95
    Der Gerichtshof hat gerade aufgrund dieses Grundsatzes entschieden, daß der den Mitgliedstaaten durch Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie eingeräumte Ermessensspielraum durch die in Artikel 2 Absatz 1 festgelegte Prüfungspflicht begrenzt wird (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-72/95, Kraaijeveld u. a., Slg. 1996, I-5403, Randnr. 50) und daß mit den in Artikel 4 Absatz 2 erwähnten Kriterien und/oder Schwellenwerten das Ziel verfolgt wird, die Beurteilung der konkreten Merkmale eines Projekts zu erleichtern, damit bestimmt werden kann, ob es der Prüfungspflicht unterliegt; dagegen ist es nicht ihr Zweck, bestimmte Klassen der in Anhang II aufgeführten Projekte, die im Gebiet eines Mitgliedstaats in Betracht kommen, von vornherein insgesamt von dieser Pflicht auszunehmen (Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 42).
  • BVerwG, 16.10.2008 - 4 C 3.07

    Militärflugplatz; Änderungsgenehmigung; Konversion; Klagebefugnis ausländischer

    § 25 Abs. 2 Satz 2 UVPG 2001 ist Bestandteil einer differenzierten, nach Zeiträumen gestaffelten Übergangsvorschrift, die im Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ( EuGH, Urteil vom 22. Oktober 1998 - Rs. C-301/95 - Kommission ./. Deutschland) sicherstellt, dass die Vorschriften des UVPG i.d.F. vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. August 1997, BGBl. I S. 2081 - UVPG 1990/1997) auch für Vorhaben gelten, die nicht in der bisherigen Anlage 2 zu § 3 UVPG 1990/1997, aber im Anhang II der UVP-Richtlinie 85/337/EWG aufgelistet sind (vgl. BTDrucks 14/4599 S. 105).
  • BVerwG, 16.10.2008 - 4 C 5.07

    Militärflugplatz; Änderungsgenehmigung; Konversion;

    24 § 25 Abs. 2 Satz 2 UVPG 2001 ist Bestandteil einer differenzierten, nach Zeiträumen gestaffelten Übergangsvorschrift, die im Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 22. Oktober 1998 Rs. C-301/95 Kommission ./. Deutschland) sicherstellt, dass die Vorschriften des UVPG i.d.F. vom 12. Februar 1990 (BGBl I S. 205, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. August 1997, BGBl I S. 2081 UVPG 1990/1997) auch für Vorhaben gelten, die nicht in der bisherigen Anlage 2 zu § 3 UVPG 1990/1997, aber im Anhang II der UVP-Richtlinie 85/337/EWG aufgelistet sind (vgl. BTDrucks 14/4599 S. 105).
  • EuGH, 21.09.1999 - C-392/96

    Kommission / Irland

    Was die kumulativen Wirkungen von Projekten angeht, so ist daran zu erinnern, daß mit den in Artikel 4 Absatz 2 genannten Kriterien und/oder Schwellenwerten das Ziel verfolgt wird, die Beurteilung der konkreten Merkmale eines Projektes zu erleichtern, damit bestimmt werden kann, ob es der Prüfungspflicht unterliegt; dagegen ist es nicht ihr Zweck, bestimmte Klassen der in Anhang II aufgeführten Projekte, die im Gebiet eines Mitgliedstaats in Betracht kommen, von vornherein insgesamt von dieser Pflicht auszunehmen (vgl. Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 42, Kraaijeveld u. a., Randnr. 51, und vom 22. Oktober 1998 in der Rechtssache C-301/95, Kommission/Deutschland, Slg. 1998, I-6135, Randnr. 45).
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   Generalanwalt beim EuGH, 12.03.1998 - C-301/95   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. März 1998 - C-301/95 (https://dejure.org/1998,17893)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Deutschland

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Bundesrepublik Deutschland.

    Vertragsverletzung - Nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Richlinie 85/337/EWG

Verfahrensgang

 
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