Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2008

Rechtsprechung
   EuGH, 05.03.2009 - C-302/07   

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https://dejure.org/2009,9381
EuGH, 05.03.2009 - C-302/07 (https://dejure.org/2009,9381)
EuGH, Entscheidung vom 05.03.2009 - C-302/07 (https://dejure.org/2009,9381)
EuGH, Entscheidung vom 05. März 2009 - C-302/07 (https://dejure.org/2009,9381)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Erste und Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Proportionalität - Regeln für die Rundung von Mehrwertsteuerbeträgen - Rundungsmethoden und -ebenen

  • Europäischer Gerichtshof

    J D Wetherspoon

    Erste und Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Proportionalität - Regeln für die Rundung von Mehrwertsteuerbeträgen - Rundungsmethoden und -ebenen

  • EU-Kommission PDF

    J D Wetherspoon

    Erste und Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Proportionalität - Regeln für die Rundung von Mehrwertsteuerbeträgen - Rundungsmethoden und -ebenen

  • EU-Kommission

    J D Wetherspoon

    Erste und Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Proportionalität - Regeln für die Rundung von Mehrwertsteuerbeträgen - Rundungsmethoden und -ebenen“

  • Wolters Kluwer

    Fehlende gemeinschaftsrechtliche Vorgaben zu Rundungsmethoden bei Mehrwertsteuerbeträgen; [J D Wetherspoon plc gegen The Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs]

  • Judicialis

    Erste Richtlinie 67/227/EWG Art. 2; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a; ; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a; ; Sechste Richtlinie ... 77/388/EWG Art. 22 Abs. 3 Buchst. b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fehlende gemeinschaftsrechtliche Vorgaben zu Rundungsmethoden bei Mehrwertsteuerbeträgen - [J D Wetherspoon plc gegen The Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs]

  • rechtsportal.de

    Fehlende gemeinschaftsrechtliche Vorgaben zu Rundungsmethoden bei Mehrwertsteuerbeträgen - [J D Wetherspoon plc gegen The Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs]

  • datenbank.nwb.de

    Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Proportionalität - Regeln für die Rundung von Mehrwertsteuerbeträgen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Festlegung der Rundung von Umsatzsteuerbeträgen durch den einzelnen Mitgliedstaat ist gemeinschaftskonform

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    J D Wetherspoon

    Erste und Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Proportionalität - Regeln für die Rundung von Mehrwertsteuerbeträgen - Rundungsmethoden und -ebenen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des VAT and Duties Tribunal London (Vereinigtes Königreich) eingereicht am 29. Juni 2007 - J D Wetherspoon PLC / The Commissioners of Her Majesty's Revenue and Customs

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - VAT and Duties Tribunal, London - Auslegung von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a, Art. 12 Abs. 3 Buchst. a und Art. 22 Abs. 3 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2009, 715
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 10.07.2008 - C-484/06

    Koninklijke Ahold - Vorabentscheidungsersuchen - Erste und Sechste

    Auszug aus EuGH, 05.03.2009 - C-302/07
    Insbesondere die Sechste Richtlinie schweigt hierzu (Urteil vom 10. Juli 2008, Koninklijke Ahold, C-484/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 24).

    Zudem kann weder aus dem Zweck noch aus der Systematik von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a und Art. 22 Abs. 3 Buchst. b sowie Abs. 4 und 5 der Sechsten Richtlinie geschlossen werden, dass das Gemeinschaftsrecht eine spezifische Rundungsmethode vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil Koninklijke Ahold, Randnrn.

    In Ermangelung einer Gemeinschaftsregelung bestimmen sich somit die Methode und die Regeln für die Rundung eines zur Mehrwertsteuer angemeldeten Betrags innerhalb der Grenzen des Gemeinschaftsrechts nach der Rechtsordnung der Mitgliedstaaten (vgl. Urteil Koninklijke Ahold, Randnr. 31).

    Aus der Beachtung dieser in der Gemeinschaftsrechtsordnung anerkannten Grundsätze folgt jedoch nicht, dass die Frage der anzuwendenden spezifischen Rundungsmethode als solche unter das Gemeinschaftsrecht fällt (Urteil Koninklijke Ahold, Randnr. 32).

    Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität hat u. a. zur Folge, dass die Steuerpflichtigen, die die gleichen oder gleichartige wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, hinsichtlich der Rundungsmethode, die bei der Berechnung der Mehrwertsteuer angewandt wird, nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Koninklijke Ahold, Randnr. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach demselben Grundsatz darf der von der Steuerverwaltung erhobene Mehrwertsteuerbetrag nicht höher sein als der vom Endverbraucher an den Steuerpflichtigen gezahlte (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs, C-317/94, Slg. 1996, I-5339, Randnr. 24, und in diesem Sinne Urteil Koninklijke Ahold, Randnr. 36).

    Demnach stellt dieser Grundsatz keine Anforderung in Bezug auf die Anwendung einer bestimmten Rundungsmethode, soweit die vom betreffenden Mitgliedstaat angewandte Methode gewährleistet, dass der von der Steuerverwaltung erhobene Mehrwertsteuerbetrag genau dem vom Endverbraucher an den Steuerpflichtigen gezahlten Mehrwertsteuerbetrag entspricht (vgl. Urteil Koninklijke Ahold, Randnr. 37).

    Hinsichtlich des Grundsatzes der Proportionalität hat der Gerichtshof entschieden, dass die Einhaltung dieses Grundsatzes zwar voraussetzt, dass jeder gerundete Betrag so weit wie möglich dem Betrag entspricht, der sich bei Anwendung des geltenden Satzes ergibt, dass dieses Erfordernis jedoch mit den praktischen Bedürfnissen einer effektiven Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems in Einklang zu bringen ist und dass aufgrund des technischen Charakters der Rundungsfrage mehr als eine einzige Rundungsmethode diesen Erfordernissen gerecht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Koninklijke Ahold, Randnrn.

    Nach alledem enthält das Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Erste und die Sechste Richtlinie sowie die Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Proportionalität, keine spezifische Vorgabe in Bezug auf die Methode zur Rundung von Mehrwertsteuerbeträgen (vgl. in diesem Sinne Urteil Koninklijke Ahold, Randnr. 42).

    Insbesondere Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie beschränkt sich darauf, die Besteuerungsgrundlage zu bestimmen, und bezieht sich nur auf den Preis, der die Gegenleistung für die gelieferten Gegenstände und die erbrachten Dienstleistungen darstellt (Urteil Koninklijke Ahold, Randnr. 26).

    Diese Bestimmungen sollen die Einheitlichkeit der Besteuerungsgrundlage in den Mitgliedstaaten und ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts gewährleisten (vgl. Urteil Koninklijke Ahold, Randnrn.

  • EuGH, 06.10.2005 - C-291/03

    MyTravel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Regelung für Reisebüros -

    Auszug aus EuGH, 05.03.2009 - C-302/07
    Dieses Ergebnis stünde im Widerspruch zu dem Grundsatz, wonach die Mehrwertsteuer von den Steuerpflichtigen auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe für Rechnung der Steuerverwaltung erhoben wird, an die die Steuerpflichtigen sie abzuführen haben (vgl. Urteil vom 6. Oktober 2005, MyTravel, C-291/03, Slg. 2005, I-8477, Randnr. 30).
  • EuGH, 17.07.2008 - C-132/06

    DER GERICHTSHOF BEANSTANDET DIE ITALIENISCHE MEHRWERTSTEUERAMNESTIE

    Auszug aus EuGH, 05.03.2009 - C-302/07
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass, wie aus Randnr. 34 des vorliegenden Urteils hervorgeht, der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der im Bereich der Mehrwertsteuer Ausdruck des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist, es u. a. verbietet, Steuerpflichtige hinsichtlich der Rundungsmethode, die bei der Berechnung der Mehrwertsteuer angewandt wird, unterschiedlich zu behandeln, wenn sie die gleichen oder gleichartige wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben (vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 22. Mai 2008, Ampliscientifica und Amplifin, C-162/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 25, und vom 17. Juli 2008, Kommission/Italien, C-132/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 39).
  • EuGH, 22.05.2008 - C-162/07

    Ampliscientifica und Amplifin - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Auszug aus EuGH, 05.03.2009 - C-302/07
    Insoweit ist daran zu erinnern, dass, wie aus Randnr. 34 des vorliegenden Urteils hervorgeht, der Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der im Bereich der Mehrwertsteuer Ausdruck des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist, es u. a. verbietet, Steuerpflichtige hinsichtlich der Rundungsmethode, die bei der Berechnung der Mehrwertsteuer angewandt wird, unterschiedlich zu behandeln, wenn sie die gleichen oder gleichartige wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben (vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 22. Mai 2008, Ampliscientifica und Amplifin, C-162/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 25, und vom 17. Juli 2008, Kommission/Italien, C-132/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 39).
  • EuGH, 24.10.1996 - C-317/94

    Elida Gibbs / Kommissioners of Customs und Excise

    Auszug aus EuGH, 05.03.2009 - C-302/07
    Nach demselben Grundsatz darf der von der Steuerverwaltung erhobene Mehrwertsteuerbetrag nicht höher sein als der vom Endverbraucher an den Steuerpflichtigen gezahlte (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1996, Elida Gibbs, C-317/94, Slg. 1996, I-5339, Randnr. 24, und in diesem Sinne Urteil Koninklijke Ahold, Randnr. 36).
  • FG Berlin-Brandenburg, 02.04.2014 - 7 K 7337/12

    Umsatzsteuer 2012

    Daher reicht es nicht aus, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - der Steuerpflichtige die Umsatzsteuer für Rechnung der Steuerverwaltung erhebt, an die er sie abzuführen hat (EuGH, Urteil vom 5. März 2009 - C-302/07 [J D Wetherspoon] -, UR 2009, 279, 286 Rn. 61).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2011 - C-274/10

    Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen -

    7 - Vgl. u. a. Urteile vom 5. März 2009, J D Wetherspoon (C-302/07, Slg. 2009, I-1467, Randnrn.
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   Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2008 - C-302/07   

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https://dejure.org/2008,30433
Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2008 - C-302/07 (https://dejure.org/2008,30433)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20.11.2008 - C-302/07 (https://dejure.org/2008,30433)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 20. November 2008 - C-302/07 (https://dejure.org/2008,30433)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 10.09.2002 - C-141/00

    Kügler

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2008 - C-302/07
    46 f. und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 10. September 2002, Kügler (C-141/00, Slg. 2002, I-6833, Randnrn.
  • EuGH, 06.11.2003 - C-45/01

    Dornier

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2008 - C-302/07
    55 bis 58), und vom 6. November 2003, Dornier (C-45/01, Slg. 2003, I-12911, Randnrn.
  • EuGH, 28.06.2007 - C-363/05

    JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2008 - C-302/07
    21 - J D Wetherspoon verweist insbesondere auf die Urteile vom 28. Juni 2007, J P Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust (C-363/05, Slg. 2007, I-5517, Randnrn.
  • EuGH, 10.07.2008 - C-484/06

    Koninklijke Ahold - Vorabentscheidungsersuchen - Erste und Sechste

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.11.2008 - C-302/07
    2 - Urteil vom 10. Juli 2008 (C-484/06, Slg. 2008, I-0000).
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