Weitere Entscheidung unten: EuGH, 20.07.2011

Rechtsprechung
   EuGH, 18.10.2012 - C-302/11 bis C-305/11, C-302/11, C-303/11, C-304/11, C-305/11   

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EuGH, 18.10.2012 - C-302/11 bis C-305/11, C-302/11, C-303/11, C-304/11, C-305/11 (https://dejure.org/2012,31155)
EuGH, Entscheidung vom 18.10.2012 - C-302/11 bis C-305/11, C-302/11, C-303/11, C-304/11, C-305/11 (https://dejure.org/2012,31155)
EuGH, Entscheidung vom 18. Oktober 2012 - C-302/11 bis C-305/11, C-302/11, C-303/11, C-304/11, C-305/11 (https://dejure.org/2012,31155)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com

    Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 4 Befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor - Nationale Wettbewerbsbehörde - Stabilisierungsverfahren - Einstellung befristet beschäftigter ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Valenza

    Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 4 - Befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor - Nationale Wettbewerbsbehörde - Stabilisierungsverfahren - Einstellung befristet beschäftigter ...

  • EU-Kommission

    Valenza

    Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 4 − Befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor - Nationale Wettbewerbsbehörde - Stabilisierungsverfahren - Einstellung befristet ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Sozialpolitik - Das Unionsrecht steht einer "Stabilisierung" des Arbeitsverhältnisses befristet beschäftigter Arbeitnehmer des öffentlichen Sektors entgegen, bei der das erreichte Dienstalter nicht berücksichtigt wird

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Dienstalter bei Entfristigung des Arbeitsverhältnisses

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Bei Übernahme von befristet Beschäftigten in ein Beamtenverhältnis kann das bisher erreichte Dienstalter zu berücksichtigen sein

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Dienstzeiten aus befristeten Arbeitsverhältnissen müssen zur Erzielung des Beamtenstatusses anerkannt werden - Befristeter Arbeitsvertrag stellt keinen "sachlicher Grund" zum Ausschuss dar

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2013, 261
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 08.09.2011 - C-177/10

    Wird für die Beförderung von Berufsbeamten im Wege einer internen Ausschreibung

    Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-302/11
    Insoweit ist darauf zu verweisen, dass die Rahmenvereinbarung nach dem Wortlaut ihres Paragrafen 2 Nr. 1 für befristet beschäftigte Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag oder -verhältnis gemäß der gesetzlich, tarifvertraglich oder nach den Gepflogenheiten in jedem Mitgliedstaat geltenden Definition gilt (Urteil vom 8. September 2011, Rosado Santana, C-177/10, Slg 2011, I-7907, Randnr. 39).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, sind die Richtlinie 1999/70 und die Rahmenvereinbarung auf alle Arbeitnehmer anwendbar, die entgeltliche Arbeitsleistungen im Rahmen eines mit ihrem Arbeitgeber bestehenden befristeten Arbeitsverhältnisses erbringen (Urteile vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C-307/05, Slg. 2007, I-7109, Randnr. 28, und Rosado Santana, Randnr. 40).

    Der bloße Umstand, dass die Klägerinnen der Ausgangsverfahren nunmehr unbefristet beschäftigt sind, verwehrt es ihnen nicht, sich unter bestimmten Umständen auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung in Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung zu berufen (vgl. Urteil Rosado Santana, Randnr. 41, und in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2012, Huet, C-251/11, Randnr. 37).

    Da die gegen Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung verstoßende Diskriminierung, deren Opfer die Klägerinnen der Ausgangsverfahren sein sollen, Dienstzeiten als befristet beschäftigte Arbeitnehmerinnen betrifft, ist der Umstand, dass sie mittlerweile unbefristet beschäftigt sind, unerheblich (vgl. in diesem Sinne Urteil Rosado Santana, Randnr. 42).

    Die Ziele der Richtlinie 1999/70 und der Rahmenvereinbarung, Diskriminierungen zu verbieten und Missbräuche durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu verhindern, sprechen nämlich für das Gegenteil (Urteil Rosado Santana, Randnr. 43).

    Würde die Anwendung der Rahmenvereinbarung in Situationen wie denen der Ausgangsverfahren von vornherein ausgeschlossen, liefe dies darauf hinaus, den Bereich, in dem den betroffenen Arbeitnehmern Schutz vor Diskriminierungen gewährt wird, unter Missachtung des Zwecks des Paragrafen 4 einzuengen, und würde entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu einer unangemessen engen Auslegung dieses Paragrafen führen (Urteil Rosado Santana, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Paragraf 4 Nr. 4 der Rahmenvereinbarung enthält das gleiche Verbot hinsichtlich der bestimmte Beschäftigungsbedingungen betreffenden Betriebszugehörigkeitszeiten (Urteil Rosado Santana, Randnr. 64).

    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Nichtdiskriminierung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht sachlich gerechtfertigt ist (Urteil Rosado Santana, Randnr. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um festzustellen, ob die betroffenen Personen die gleiche oder eine ähnliche Arbeit im Sinne der Rahmenvereinbarung verrichten, ist nach den Paragrafen 3 Nr. 2 und 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zu prüfen, ob sie unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können (Beschluss vom 18. März 2011, Montoya Medina, C-273/10, Randnr. 37, Urteil Rosado Santana, Randnr. 66, und Beschluss vom 9. Februar 2012, Lorenzo Martínez, C-556/11, Randnr. 43).

    Grundsätzlich ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob sich die Klägerinnen der Ausgangsverfahren, als sie ihre Aufgaben bei der AGCM im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags wahrnahmen, in einer vergleichbaren Situation wie die bei derselben Behörde unbefristet angestellten Berufsbeamten befanden (vgl. Urteil Rosado Santana, Randnr. 67, und Beschluss Lorenzo Martínez, Randnr. 44).

    Sie gehören auch zu den Kriterien, anhand deren sich feststellen lässt, ob die Situation der Betroffenen mit der dieser Berufsbeamten vergleichbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Rosado Santana, Randnr. 69).

    Falls die von den Klägerinnen der Ausgangsverfahren bei der AGCM im Rahmen befristeter Arbeitsverträge wahrgenommenen Aufgaben nicht den Aufgaben eines Berufsbeamten der einschlägigen Laufbahn bei dieser Behörde entsprachen, würde die gerügte unterschiedliche Behandlung in Bezug auf die Berücksichtigung der Dienstzeiten bei der Einstellung der Klägerinnen der Ausgangsverfahren als Berufsbeamtinnen nicht gegen Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung verstoßen, da sich diese unterschiedliche Behandlung auf unterschiedliche Sachverhalte bezöge (vgl. entsprechend Urteil Rosado Santana, Randnr. 68).

    Falls dagegen die von den Klägerinnen der Ausgangsverfahren bei der AGCM im Rahmen befristeter Arbeitsverträge wahrgenommenen Aufgaben denjenigen eines Berufsbeamten der einschlägigen Laufbahn bei dieser Behörde entsprachen, wäre sodann zu prüfen, ob die Nichtberücksichtigung der im Rahmen befristeter Arbeitsverträge zurückgelegten Dienstzeiten bei der Einstellung der Klägerinnen der Ausgangsverfahren als Berufsbeamtinnen und damit ihrer Einweisung in Planstellen durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Rosado Santana, Randnr. 71).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff "sachliche Gründe" in Paragraf 4 Nrn. 1 und/oder 4 der Rahmenvereinbarung so zu verstehen, dass eine unterschiedliche Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass sie in einer allgemeinen und abstrakten nationalen Rechtsnorm wie einem Gesetz oder einem Tarifvertrag vorgesehen ist (Urteile Del Cerro Alonso, Randnr. 57, vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, Slg. 2010, I-14031, Randnr. 54, Beschluss Montoya Medina, Randnr. 40, Urteil Rosado Santana, Randnr. 72, sowie Beschluss Lorenzo Martínez, Randnr. 47).

    53 und 58, und Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, Randnr. 55, Beschluss Montoya Medina, Randnr. 41, Urteil Rosado Santana, Randnr. 73, sowie Beschluss Lorenzo Martínez, Randnr. 48).

    Die bloße temporäre Natur eines Arbeitsverhältnisses zur Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten ausreichen zu lassen, würde nämlich die Ziele der Richtlinie 1999/70 und der Rahmenvereinbarung ihrer Substanz berauben und liefe auf die Fortschreibung einer für befristet beschäftigte Arbeitnehmer ungünstigen Situation hinaus (Urteile Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, Randnrn. 56 und 57, Beschluss Montoya Medina, Randnrn. 42 und 43, Urteil Rosado Santana, Randnr. 74, sowie Beschluss Lorenzo Martínez, Randnrn.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten angesichts ihres Ermessens bei der Organisation ihrer öffentlichen Verwaltungen grundsätzlich, ohne gegen die Richtlinie 1999/70 oder die Rahmenvereinbarung zu verstoßen, die Voraussetzungen für den Zugang zum Berufsbeamtentum und die Beschäftigungsbedingungen für solche Beamten vorsehen können, und zwar insbesondere dann, wenn sie zuvor von diesen Verwaltungen im Rahmen befristeter Arbeitsverträge beschäftigt worden waren (vgl. in diesem Sinne Urteil Rosado Santana, Randnr. 76).

    Gleichwohl müssen ungeachtet dieses Ermessens die von den Mitgliedstaaten aufgestellten Kriterien in transparenter und nachprüfbarer Weise angewandt werden, um zu verhindern, dass befristet beschäftigte Arbeitnehmer allein wegen der Befristung der Arbeitsverträge oder -verhältnisse, mit denen sie ihre Dienstzeit und ihre Berufserfahrung nachweisen, benachteiligt werden (vgl. Urteil Rosado Santana, Randnr. 77).

    Insoweit ist anzuerkennen, dass einige der Unterschiede, auf die sich die italienische Regierung hinsichtlich der Einstellung befristet beschäftigter Arbeitnehmer im Rahmen von Stabilisierungsverfahren der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art gegenüber den aufgrund eines öffentlichen Auswahlverfahrens eingestellten Berufsbeamten, der verlangten Qualifikationen und der Art der Aufgaben, für die sie die Verantwortung zu tragen haben, beruft, grundsätzlich eine unterschiedliche Behandlung in Bezug auf ihre Beschäftigungsbedingungen rechtfertigen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil Rosado Santana, Randnr. 78).

    Ergibt sich eine solche unterschiedliche Behandlung aus der Notwendigkeit, objektive Erfordernisse zu berücksichtigen, die sich auf die mit dem Einstellungsverfahren zu besetzende Stelle beziehen und die nichts mit der Befristung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dessen Arbeitgeber zu tun haben, so könnte sie im Sinne von Paragraf 4 Nrn. 1 und/oder 4 der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt sein (vgl. in diesem Sinne Urteil Rosado Santana, Randnr. 79).

    50 bis 52 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung zu beurteilen, ob die von der AGCM in den Ausgangsverfahren vorgebrachten Argumente "sachliche Gründe" im Sinne von Paragraf 4 Nrn. 1 und/oder 4 der Rahmenvereinbarung darstellen (Urteil Rosado Santana, Randnr. 83).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung unbedingt und hinreichend genau ist, um ab dem Zeitpunkt, zu dem die den Mitgliedstaaten für die Umsetzung der Richtlinie 1999/70 gesetzte Frist abgelaufen ist, von einem Einzelnen vor einem nationalen Gericht gegenüber dem Staat in Anspruch genommen werden zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, Randnrn. 78 bis 83, 97 und 98, Beschluss Montoya Medina, Randnr. 46, und Urteil Rosado Santana, Randnr. 56).

  • EuGH, 18.03.2011 - C-273/10

    Montoya Medina

    Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-302/11
    Um festzustellen, ob die betroffenen Personen die gleiche oder eine ähnliche Arbeit im Sinne der Rahmenvereinbarung verrichten, ist nach den Paragrafen 3 Nr. 2 und 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zu prüfen, ob sie unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können (Beschluss vom 18. März 2011, Montoya Medina, C-273/10, Randnr. 37, Urteil Rosado Santana, Randnr. 66, und Beschluss vom 9. Februar 2012, Lorenzo Martínez, C-556/11, Randnr. 43).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff "sachliche Gründe" in Paragraf 4 Nrn. 1 und/oder 4 der Rahmenvereinbarung so zu verstehen, dass eine unterschiedliche Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass sie in einer allgemeinen und abstrakten nationalen Rechtsnorm wie einem Gesetz oder einem Tarifvertrag vorgesehen ist (Urteile Del Cerro Alonso, Randnr. 57, vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, Slg. 2010, I-14031, Randnr. 54, Beschluss Montoya Medina, Randnr. 40, Urteil Rosado Santana, Randnr. 72, sowie Beschluss Lorenzo Martínez, Randnr. 47).

    53 und 58, und Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, Randnr. 55, Beschluss Montoya Medina, Randnr. 41, Urteil Rosado Santana, Randnr. 73, sowie Beschluss Lorenzo Martínez, Randnr. 48).

    Die bloße temporäre Natur eines Arbeitsverhältnisses zur Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten ausreichen zu lassen, würde nämlich die Ziele der Richtlinie 1999/70 und der Rahmenvereinbarung ihrer Substanz berauben und liefe auf die Fortschreibung einer für befristet beschäftigte Arbeitnehmer ungünstigen Situation hinaus (Urteile Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, Randnrn. 56 und 57, Beschluss Montoya Medina, Randnrn. 42 und 43, Urteil Rosado Santana, Randnr. 74, sowie Beschluss Lorenzo Martínez, Randnrn.

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung unbedingt und hinreichend genau ist, um ab dem Zeitpunkt, zu dem die den Mitgliedstaaten für die Umsetzung der Richtlinie 1999/70 gesetzte Frist abgelaufen ist, von einem Einzelnen vor einem nationalen Gericht gegenüber dem Staat in Anspruch genommen werden zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, Randnrn. 78 bis 83, 97 und 98, Beschluss Montoya Medina, Randnr. 46, und Urteil Rosado Santana, Randnr. 56).

  • EuGH, 09.02.2012 - C-556/11

    Lorenzo Martínez

    Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-302/11
    Um festzustellen, ob die betroffenen Personen die gleiche oder eine ähnliche Arbeit im Sinne der Rahmenvereinbarung verrichten, ist nach den Paragrafen 3 Nr. 2 und 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zu prüfen, ob sie unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können (Beschluss vom 18. März 2011, Montoya Medina, C-273/10, Randnr. 37, Urteil Rosado Santana, Randnr. 66, und Beschluss vom 9. Februar 2012, Lorenzo Martínez, C-556/11, Randnr. 43).

    Grundsätzlich ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob sich die Klägerinnen der Ausgangsverfahren, als sie ihre Aufgaben bei der AGCM im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags wahrnahmen, in einer vergleichbaren Situation wie die bei derselben Behörde unbefristet angestellten Berufsbeamten befanden (vgl. Urteil Rosado Santana, Randnr. 67, und Beschluss Lorenzo Martínez, Randnr. 44).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff "sachliche Gründe" in Paragraf 4 Nrn. 1 und/oder 4 der Rahmenvereinbarung so zu verstehen, dass eine unterschiedliche Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass sie in einer allgemeinen und abstrakten nationalen Rechtsnorm wie einem Gesetz oder einem Tarifvertrag vorgesehen ist (Urteile Del Cerro Alonso, Randnr. 57, vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, Slg. 2010, I-14031, Randnr. 54, Beschluss Montoya Medina, Randnr. 40, Urteil Rosado Santana, Randnr. 72, sowie Beschluss Lorenzo Martínez, Randnr. 47).

    53 und 58, und Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, Randnr. 55, Beschluss Montoya Medina, Randnr. 41, Urteil Rosado Santana, Randnr. 73, sowie Beschluss Lorenzo Martínez, Randnr. 48).

    Die bloße temporäre Natur eines Arbeitsverhältnisses zur Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten ausreichen zu lassen, würde nämlich die Ziele der Richtlinie 1999/70 und der Rahmenvereinbarung ihrer Substanz berauben und liefe auf die Fortschreibung einer für befristet beschäftigte Arbeitnehmer ungünstigen Situation hinaus (Urteile Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, Randnrn. 56 und 57, Beschluss Montoya Medina, Randnrn. 42 und 43, Urteil Rosado Santana, Randnr. 74, sowie Beschluss Lorenzo Martínez, Randnrn.

  • EuGH, 22.12.2010 - C-444/09

    Gavieiro Gavieiro - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 der

    Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-302/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff "sachliche Gründe" in Paragraf 4 Nrn. 1 und/oder 4 der Rahmenvereinbarung so zu verstehen, dass eine unterschiedliche Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass sie in einer allgemeinen und abstrakten nationalen Rechtsnorm wie einem Gesetz oder einem Tarifvertrag vorgesehen ist (Urteile Del Cerro Alonso, Randnr. 57, vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, Slg. 2010, I-14031, Randnr. 54, Beschluss Montoya Medina, Randnr. 40, Urteil Rosado Santana, Randnr. 72, sowie Beschluss Lorenzo Martínez, Randnr. 47).

    53 und 58, und Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, Randnr. 55, Beschluss Montoya Medina, Randnr. 41, Urteil Rosado Santana, Randnr. 73, sowie Beschluss Lorenzo Martínez, Randnr. 48).

    Die bloße temporäre Natur eines Arbeitsverhältnisses zur Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten ausreichen zu lassen, würde nämlich die Ziele der Richtlinie 1999/70 und der Rahmenvereinbarung ihrer Substanz berauben und liefe auf die Fortschreibung einer für befristet beschäftigte Arbeitnehmer ungünstigen Situation hinaus (Urteile Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, Randnrn. 56 und 57, Beschluss Montoya Medina, Randnrn. 42 und 43, Urteil Rosado Santana, Randnr. 74, sowie Beschluss Lorenzo Martínez, Randnrn.

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung unbedingt und hinreichend genau ist, um ab dem Zeitpunkt, zu dem die den Mitgliedstaaten für die Umsetzung der Richtlinie 1999/70 gesetzte Frist abgelaufen ist, von einem Einzelnen vor einem nationalen Gericht gegenüber dem Staat in Anspruch genommen werden zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, Randnrn. 78 bis 83, 97 und 98, Beschluss Montoya Medina, Randnr. 46, und Urteil Rosado Santana, Randnr. 56).

  • EuGH, 13.09.2007 - C-307/05

    Del Cerro Alonso - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über

    Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-302/11
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, sind die Richtlinie 1999/70 und die Rahmenvereinbarung auf alle Arbeitnehmer anwendbar, die entgeltliche Arbeitsleistungen im Rahmen eines mit ihrem Arbeitgeber bestehenden befristeten Arbeitsverhältnisses erbringen (Urteile vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C-307/05, Slg. 2007, I-7109, Randnr. 28, und Rosado Santana, Randnr. 40).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff "sachliche Gründe" in Paragraf 4 Nrn. 1 und/oder 4 der Rahmenvereinbarung so zu verstehen, dass eine unterschiedliche Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass sie in einer allgemeinen und abstrakten nationalen Rechtsnorm wie einem Gesetz oder einem Tarifvertrag vorgesehen ist (Urteile Del Cerro Alonso, Randnr. 57, vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, Slg. 2010, I-14031, Randnr. 54, Beschluss Montoya Medina, Randnr. 40, Urteil Rosado Santana, Randnr. 72, sowie Beschluss Lorenzo Martínez, Randnr. 47).

    Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung befristete Verträge geschlossen worden sind, und deren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels eines Mitgliedstaats ergeben (vgl. u. a. Urteile Del Cerro Alonso, Randnrn.

  • EuGH, 08.03.2012 - C-251/11

    Huet - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung

    Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-302/11
    Der bloße Umstand, dass die Klägerinnen der Ausgangsverfahren nunmehr unbefristet beschäftigt sind, verwehrt es ihnen nicht, sich unter bestimmten Umständen auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung in Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung zu berufen (vgl. Urteil Rosado Santana, Randnr. 41, und in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2012, Huet, C-251/11, Randnr. 37).

    Die Rahmenvereinbarung zielt nämlich nur darauf ab, durch Festlegung von allgemeinen Grundsätzen und Mindestvorschriften einen allgemeinen Rahmen zu schaffen, der die Gleichbehandlung befristet beschäftigter Arbeitnehmer sichert, indem er sie vor Diskriminierung schützt, und Missbräuche durch aufeinanderfolgende befristete Beschäftigungsverhältnisse oder Arbeitsverträge zu verhindern (vgl. Urteil Huet, Randnrn. 40 und 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die den Mitgliedstaaten zustehende Befugnis zur Festlegung des Inhalts ihrer nationalen Regelungen für Arbeitsverträge kann jedoch keinesfalls so weit gehen, dass ihnen gestattet wird, das Ziel oder die praktische Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung in Frage zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Huet, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 01.10.2010 - C-3/10

    Affatato

    Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-302/11
    Der Gerichtshof habe die Rechtmäßigkeit dieses Verbots in seinem Beschluss vom 1. Oktober 2010, Affatato (C-3/10), anerkannt.
  • EuGH - C-303/11 (anhängig)

    Altavista

    Auszug aus EuGH, 18.10.2012 - C-302/11
    Maria Laura Altavista (C-303/11),.
  • BAG, 21.02.2013 - 6 AZR 524/11

    Stufenzuordnung bei Wiedereinstellung nach Befristung

    Er hat angenommen, dass sich auch solche Arbeitnehmer grundsätzlich auf die Rahmenvereinbarung berufen können, die zwischenzeitlich unbefristet beschäftigt sind (EuGH 18. Oktober 2012 - C-302/11 - [Valenza] Rn. 34 f., NZA 2013, 261; vgl. dazu Benecke EuZA 2012, 236, 240) .

    Auch der Gerichtshof der Europäischen Union zieht zum Vergleich ausschließlich die Dauerbeschäftigten heran (vgl. EuGH 18. Oktober 2012 - C-302/11 - [Valenza] Rn. 43, NZA 2013, 261) .

    Der einzige Unterschied zwischen diesen Arbeitnehmern besteht darin, dass in einem Fall die Rechtsbeziehung mit dem Arbeitgeber befristet, im anderen Fall auf Dauer angelegt ist (vgl. EuGH 8. September 2011 - C-177/10 - [Rosado Santana] Rn. 69 f., NZA 2011, 1219; 18. Oktober 2012 - C-302/11 - [Valenza] Rn. 44 ff., NZA 2013, 261) .

    Eine Rechtfertigung kann aufgrund der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung befristete Verträge geschlossen worden sind, und deren Wesensmerkmal oder aufgrund der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels in Betracht kommen (EuGH st. Rspr. seit 13. September 2007 - C-307/05 - [Del Cerro Alonso] Rn. 53, Slg. 2007, I-7109; zuletzt 18. Oktober 2012 - C-302/11 - [Valenza] Rn. 51, NZA 2013, 261) .

    Ebenso wenig kann die bloße Tatsache, dass nach dem nationalen Recht ein neues Arbeitsverhältnis begründet worden ist, einen sachlichen Grund iSv. Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung darstellen (EuGH 18. Oktober 2012 - C-302/11 - [Valenza] Rn. 65, NZA 2013, 261) .

    In all diesen Fällen hat der Gerichtshof der Europäischen Union angenommen, dass die Ziele der Rahmenvereinbarung und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung in Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung leerliefen und die für die befristet Beschäftigten bestehende ungünstige Situation fortgeschrieben würde, wenn letztlich der bloße Rechtscharakter der früheren Beschäftigungsverhältnisse die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte (zuletzt EuGH 18. Oktober 2012 - C-302/11 - [Valenza] Rn. 52, 65, aaO) .

  • EuGH, 14.09.2016 - C-16/15

    Der Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Verträge zur Deckung eines

    Die Rahmenvereinbarung zielt nämlich nur darauf ab, durch Festlegung von allgemeinen Grundsätzen und Mindestvorschriften einen allgemeinen Rahmen zu schaffen, der die Gleichbehandlung befristet beschäftigter Arbeitnehmer sichert, indem er sie vor Diskriminierung schützt, und Missbräuche durch aufeinanderfolgende befristete Beschäftigungsverhältnisse oder Arbeitsverträge zu verhindern (Urteil vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a., C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 7. März 2013, Bertazzi u. a., C-393/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:143, Rn. 48).

    Die den Mitgliedstaaten zustehende Befugnis zur Festlegung des Inhalts ihrer nationalen Regelungen für Arbeitsverträge kann aber keinesfalls so weit gehen, dass ihnen gestattet wird, das Ziel oder die praktische Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung in Frage zu stellen (Urteil vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a., C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 7. März 2013, Bertazzi u. a., C-393/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:143, Rn. 49).

  • BAG, 24.10.2013 - 6 AZR 964/11

    Stufenzuordnung bei Einstellung eines zuvor befristet Beschäftigten auf einer

    (a) § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG bzw. Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung sind Spezialausprägungen des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG (BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 64/03 - zu II 3 der Gründe, BAGE 109, 110) bzw. des zu den tragenden Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts zählenden allgemeinen Gleichheitssatzes (vgl. Eu GH 18.  Oktober 2012 - C-302/11 - [Valenza] Rn. 40) , der nunmehr in Art. 20 GRC kodifiziert ist.

    Eine Rechtfertigung kann ua. aufgrund der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels in Betracht kommen (EuGH st. Rspr. seit 13. September 2007 - C-307/05 - [Del Cerro Alonso] Rn. 53, Slg. 2007, I-7109; zuletzt 18. Oktober 2012 - C-302/11 - [Valenza] Rn. 51) .

  • EuGH, 20.09.2018 - C-466/17

    Motter - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG -

    Wäre dies der Fall, gäbe es keinen Grund, der in Rn. 45 des Urteils vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a. (C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646), ausgeführten Begründung zu folgen, mit der es der Gerichtshof abgelehnt habe, dass mit identischen Aufgaben beschäftigte Arbeitnehmer als in unterschiedlichen Situationen befindlich angesehen werden könnten, je nachdem, ob sie mit Erfolg an einem Auswahlverfahren für den Zugang zum öffentlichen Dienst teilgenommen hätten.

    Im Übrigen weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a. (C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 23, 55 und 62), entschieden habe, dass die vollständige Berücksichtigung des im Rahmen befristeter Verträge erreichten Dienstalters zugunsten von in eine Planstelle des öffentlichen Dienstes eingewiesenen Arbeitnehmern zu einer umgekehrten Diskriminierung zum Nachteil erfolgreicher Bewerber eines Auswahlverfahrens führen könne, die unbefristet eingestellt worden seien.

    Paragraf 4 Nr. 4 der Rahmenvereinbarung enthält das gleiche Verbot hinsichtlich der bestimmte Beschäftigungsbedingungen betreffenden Betriebszugehörigkeitszeiten (Urteil vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a., C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 39).

    Die Art der Aufgaben, die die Klägerin des Ausgangsverfahrens in den Jahren wahrnahm, in denen sie als Lehrkraft im Rahmen befristeter Arbeitsverträge tätig war, und die Art der Berufserfahrung, die sie dabei erwarb, gehören zu den Kriterien, anhand deren sich feststellen lässt, ob ihre Situation mit der eines Beamten vergleichbar ist, der im Wege eines Auswahlverfahrens eingestellt wurde und dasselbe Dienstalter erreicht hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a., C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 44).

    Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Umstand, nicht mit Erfolg an einem Auswahlverfahren der Verwaltung teilgenommen zu haben, nicht bedeuten kann, dass sich die Klägerin des Ausgangsverfahrens zum Zeitpunkt ihrer unbefristeten Einstellung nicht in einer Situation befunden hat, die mit derjenigen der Berufsbeamten vergleichbar war, da die im nationalen Einstellungsverfahren auf der Grundlage von Befähigungsnachweisen festgelegten Voraussetzungen gerade dazu dienen, die Einweisung befristet beschäftigter Arbeitnehmer mit einer Berufserfahrung, die die Annahme zulässt, dass deren Situation derjenigen von Berufsbeamten gleichgestellt werden kann, in Planstellen des öffentlichen Dienstes zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a., C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 45).

    Die bloße temporäre Natur eines Arbeitsverhältnisses zur Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten ausreichen zu lassen, würde nämlich die Ziele der Richtlinie 1999/70 und der Rahmenvereinbarung ihrer Substanz berauben und liefe auf die Fortschreibung einer für befristet beschäftigte Arbeitnehmer ungünstigen Situation hinaus (Urteil vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a., C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 52).

    Der bloße Umstand, dass der befristet beschäftigte Arbeitnehmer diese Dienstzeiten auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsvertrags oder -verhältnisses zurückgelegt hat, stellt keinen solchen sachlichen Grund dar (Urteil vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a., C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 71).

    Im vorliegenden Fall macht die italienische Regierung zur Rechtfertigung der im Ausgangsverfahren gerügten unterschiedlichen Behandlung geltend, dass die im Ausgangsverfahren fragliche Maßnahme im Gegensatz zu derjenigen, die in der Rechtssache, in der das Urteil vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a. (C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646), ergangen ist, in Rede stand, die Laufbahn der befristet beschäftigten Arbeitnehmer bei ihrer Einstellung als Berufsbeamte vollständig anerkenne.

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten angesichts ihres Ermessens bei der Organisation ihrer öffentlichen Verwaltungen grundsätzlich, ohne gegen die Richtlinie 1999/70 oder die Rahmenvereinbarung zu verstoßen, die Voraussetzungen für den Zugang zum Berufsbeamtentum und die Beschäftigungsbedingungen für solche Beamten vorsehen können, und zwar insbesondere dann, wenn sie zuvor von diesen Verwaltungen im Rahmen befristeter Arbeitsverträge beschäftigt worden waren (Urteil vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a., C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 57).

    Gleichwohl müssen ungeachtet dieses Ermessens die von den Mitgliedstaaten aufgestellten Kriterien in transparenter und nachprüfbarer Weise angewandt werden, um zu verhindern, dass befristet beschäftigte Arbeitnehmer allein wegen der Befristung der Arbeitsverträge oder -verhältnisse, mit denen sie ihre Dienstzeit und ihre Berufserfahrung nachweisen, benachteiligt werden (Urteil vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a., C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 59).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits anerkannt, dass einige der Unterschiede in der Behandlung der infolge eines öffentlichen Auswahlverfahrens eingestellten Berufsbeamten und derjenigen, die im Rahmen befristeter Arbeitsverträge eingestellt werden, nachdem sie Berufserfahrung erworben haben, grundsätzlich durch die Unterschiede in den verlangten Qualifikationen und der Art der Aufgaben, für die sie die Verantwortung zu tragen haben, gerechtfertigt werden können (Urteil vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a., C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 60).

    Die von der italienischen Regierung angegebenen Ziele, die zum einen darin bestehen sollen, die Unterschiede in der Berufsausübung der beiden in Rede stehenden Kategorien von Arbeitnehmern wiederzugeben und zum anderen eine umgekehrte Diskriminierung der nach erfolgreicher Absolvierung eines öffentlichen Auswahlverfahrens eingestellten Berufsbeamten zu vermeiden, können daher als "sachlicher Grund" im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 und/oder Nr. 4 der Rahmenvereinbarung angesehen werden, sofern sie einem echten Bedarf entsprechen und zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a., C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 62).

  • BAG, 06.09.2018 - 6 AZR 836/16

    Stufenzuordnung im TVöD (VKA) unter Berücksichtigung früherer befristeter

    Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung und § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG als deren nationalrechtliche Umsetzungsnorm untersagen eine unterschiedliche Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei befristet Beschäftigten im Vergleich zu Dauerbeschäftigten (vgl. EuGH 20. September 2018 - C-466/17 - [Motter] Rn. 26, 28; 18. Oktober 2012 - C-302/11 bis C-305/11 - [Valenza ua.] Rn. 43) .

    Der einzige Unterschied zwischen diesen Arbeitnehmergruppen besteht darin, dass die Rechtsbeziehung mit dem Arbeitgeber im einen Fall befristet, im anderen Fall auf Dauer angelegt ist (vgl. EuGH 18. Oktober 2012 - C-302/11 bis C-305/11 - [Valenza ua.] Rn. 44 ff.; BAG 27. April 2017 - 6 AZR 459/16 - Rn. 24) .

    Die bloße Tatsache, dass nach dem nationalen Recht ein neues Arbeitsverhältnis begründet worden ist, kann keinen sachlichen Grund iSv. Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung darstellen (EuGH 18. Oktober 2012 - C-302/11 bis C-305/11 - [Valenza ua.] Rn. 65; BAG 27. April 2017 - 6 AZR 459/16 - Rn. 27) .

  • BAG, 27.04.2017 - 6 AZR 459/16

    Stufenaufstieg nach § 16 Abs. 3 TVöD-V

    Der einzige Unterschied zwischen diesen Arbeitnehmergruppen besteht darin, dass die Rechtsbeziehung mit dem Arbeitgeber im einen Fall befristet, im anderen Fall auf Dauer angelegt ist (vgl. EuGH 18. Oktober 2012 - C-302/11 bis C-305/11 - [Valenza ua.] Rn. 44 ff.; 8. September 2011 - C-177/10 - [Rosado Santana] Rn. 69 f., Slg. 2011, I-7907; BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 30, BAGE 144, 263) .

    Ebenso wenig kann der Umstand, dass nach dem nationalen Recht ein neues Arbeitsverhältnis begründet wurde, einen sachlichen Grund iSv. Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung darstellen (vgl. EuGH 18. Oktober 2012 - C-302/11 bis C-305/11 - [Valenza ua.] Rn. 65) .

    Die für befristet Beschäftigte ungünstige Situation würde fortgeschrieben (vgl. zB EuGH 18. Oktober 2012 - C-302/11 bis C-305/11 - [Valenza ua.] Rn. 52, 65) .

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2015 - C-177/14

    Regojo Dans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

    13 - Der Gerichtshof hat zwar entschieden, dass "die Richtlinie 1999/70 und die Rahmenvereinbarung [über befristete Arbeitsverträge] auf alle Arbeitnehmer anwendbar [sind], die entgeltliche Arbeitsleistungen im Rahmen eines mit ihrem Arbeitgeber bestehenden befristeten Arbeitsverhältnisses erbringen" (Urteile Del Cerro Alonso, C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 28, Angelidaki u. a., C-378/07 bis C-380/07, EU:C:2009:250, Rn. 114, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres, C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 42, Rosado Santana, C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 40, Valenza u. a., C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 33, Mascolo u. a., C-22/13, C-61/13, C-63/13 und C-418/13, EU:C:2014:2401, Rn. 68, Beschluss León Medialdea, C-86/14, EU:C:2014:2447, Rn. 39, und Urteil Nisttahuz Poclava, C-117/14, EU:C:2015:60, Rn. 31).

    23 - Der Gerichtshof hat entschieden, dass "Paragraf 4 [Nr.] 4 ... dasselbe Verbot [wie die Nr. 1] hinsichtlich der bestimmte Beschäftigungsbedingungen betreffenden Betriebszugehörigkeitszeiten [enthält]" (Urteile Rosado Santana, C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 64, und Valenza u. a., C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 39, sowie Beschluss Bertazzi u. a., C-393/11, EU:C:2013:143, Rn. 29).

    27 - Beschluss Montoya Medina (C-273/10, EU:C:2011:167, Rn. 39); Urteil Rosado Santana (C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 67); Beschluss Lorenzo Martínez (C-556/11, EU:C:2012:67, Rn. 44); Urteil Valenza u. a. (C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 43); Beschluss Bertazzi u. a. (C-393/11, EU:C:2013:143, Rn. 33) und Urteil Nierodzik (C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 32).

    29 - Beschluss Montoya Medina (C-273/10, EU:C:2011:167, Rn. 37); Urteil Rosado Santana (C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 66); Beschluss Lorenzo Martínez (C-556/11, EU:C:2012:67, Rn. 43); Urteil Valenza u. a. (C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 42); Beschluss Bertazzi u. a. (C-393/11, EU:C:2013:143, Rn. 32) und Urteil Nierodzik (C-38/13, EU:C:2014:152, Rn. 31).

    Der Gerichtshof scheint im umgekehrten Fall, in dem die Klägerinnen zunächst vom gleichen Arbeitgeber befristet beschäftigt waren und angaben, im Rahmen ihrer unbefristeten Verträge die gleichen Aufgaben wahrzunehmen, den gleichen Ansatz zu verfolgen (Urteil Valenza u. a., C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 47, und Beschluss Bertazzi u. a., C-393/11, EU:C:2013:143, Rn. 36).

    Vgl. auch Urteile Del Cerro Alonso (C-307/05, EU:C:2007:509, Rn. 53) und Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres (C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819, Rn. 55); Beschlüsse Montoya Medina (C-273/10, EU:C:2011:167, Rn. 41) und Lorenzo Martínez (C-556/11, EU:C:2012:67, Rn. 48); Urteil Valenza u. a. (C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 51) und Beschluss Bertazzi u. a. (C-393/11, EU:C:2013:143, Rn. 40).

    Sie gehören auch zu den Kriterien, anhand deren sich feststellen lässt, ob die Situation des Betroffenen mit der diese[s Dauerbeschäftigten] vergleichbar ist." (Urteile Rosado Santana, C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 69, Valenza u. a., C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 44, und Beschluss Bertazzi u. a., C-393/11, EU:C:2013:143, Rn. 34).

    59 - Urteil Valenza u. a. (C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 43) und Beschluss Bertazzi u. a. (C-393/11, EU:C:2013:143, Rn. 33).

    74 - Urteile Valenza u. a. (C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 50 und 51) und Beschluss Bertazzi u. a. (C-393/11, EU:C:2013:143, Rn. 39 und 40).

    75 - Urteil Valenza u. a. (C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 52) und Beschluss Bertazzi u. a. (C-393/11, EU:C:2013:143, Rn. 41).

  • BAG, 10.07.2013 - 10 AZR 915/12

    Versetzung - Auswahl beim sog. Entfristungsüberhang

    Erfasst sind von ihr jedoch auch die Arbeitnehmer, die zwischenzeitlich unbefristet beschäftigt sind, wenn Nachteile an die frühere Befristung anknüpfen, ohne dass dafür ein sachlicher Grund vorliegt (grundlegend und unter ausführlicher Darlegung der unionsrechtlichen Situation unter ausdrücklicher Aufgabe der früheren Rechtsprechung: BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 24 ff.; 12. Oktober 2010 - 9 AZR 518/09 - Rn. 28, BAGE 136, 36; vgl. auch EuGH 18. Oktober 2012 - C-302/11 - [Valenza] Rn. 34 ff.) .
  • BAG, 17.12.2015 - 6 AZR 432/14

    Stufenzuordnung nach dem TV-L - befristetes Arbeitsverhältnis - unbefristete

    (1) § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG untersagt ebenso wie der durch diese Vorschrift umgesetzte Paragraf 4 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist (künftig Rahmenvereinbarung), die unterschiedliche Behandlung von befristet und unbefristet Beschäftigten nur dann, wenn sich die befristet Beschäftigten in einer vergleichbaren Situation wie Dauerbeschäftigte befinden (EuGH 12. Dezember 2013 - C-361/12 - [Carratù] Rn. 43; 18. Oktober 2012 - C-302/11 - [Valenza] Rn. 42; BAG 24. Oktober 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 31 f.) .
  • EuGH, 09.02.2017 - C-443/16

    Rodrigo Sanz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Denn die Antwort auf die Vorlagefragen kann klar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs abgeleitet werden, und zwar insbesondere aus den Urteilen vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso (C-307/05, EU:C:2007:509), vom 22. Dezember 2010, Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres (C-444/09 und C-456/09, EU:C:2010:819), vom 8. September 2011, Rosado Santana (C-177/10, EU:C:2011:557), vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a. (C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646), vom 12. Dezember 2013, Carratù (C-361/12, EU:C:2013:830), vom 14. September 2016, de Diego Porras (C-596/14, EU:C:2016:683), sowie aus dem Beschluss vom 21. September 2016, Álvarez Santirso (C-631/15, EU:C:2016:725).

    Um festzustellen, ob Arbeitnehmer die gleiche oder eine ähnliche Arbeit im Sinne der Rahmenvereinbarung verrichten, ist nach den Paragrafen 3 Nr. 2 und 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zu prüfen, ob sie unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können (Urteile vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a., C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 42, und vom 14. September 2016, de Diego Porras, C-596/14, EU:C:2016:683, Rn. 40, sowie Beschluss vom 21. September 2016, Álvarez Santirso, C-631/15, EU:C:2016:725, Rn. 43).

    Auch wenn letztlich das vorlegende Gericht feststellen muss, ob die als Bedienstete auf Zeit beschäftigten Hochschullehrkräfte sich gegenüber den Hochschullehrkräften mit Berufsbeamtenstatus in einer vergleichbaren Situation befinden (vgl. entsprechend Urteile vom 8. September 2011, Rosado Santana, C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 67, vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a., C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 43, und vom 14. September 2016, de Diego Porras, C-596/14, EU:C:2016:683, Rn. 42, sowie Beschluss vom 21. September 2016, Álvarez Santirso, C-631/15, EU:C:2016:725, Rn. 44), folgt klar aus den Feststellungen in der Vorlageentscheidung, dass bei jeder dieser beiden Kategorien von Lehrkräften die Merkmale der besetzten Arbeitsstellen, die Art der ausgeübten Arbeit, die übertragenen Aufgaben und die erforderliche Ausbildung identisch sind.

    Was das Ermessen der Mitgliedstaaten bei der Organisation ihrer öffentlichen Verwaltungen angeht, können diese grundsätzlich, ohne gegen die Richtlinie 1999/70 oder die Rahmenvereinbarung zu verstoßen, für den Zugang zu bestimmten Beschäftigungen u. a. Voraussetzungen hinsichtlich des Dienstalters vorsehen, den Zugang zu einer internen Beförderung Berufsbeamten vorbehalten und von diesen den Nachweis einer Berufserfahrung verlangen, die der Einstufung unmittelbar unter der ausgeschriebenen entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2011, Rosado Santana, C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 76, und vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a., C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 57, sowie Beschluss vom 21. September 2016, Álvarez Santirso, C-631/15, EU:C:2016:725, Rn. 53).

    Gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten ungeachtet dieses Ermessens dafür Sorge tragen, dass solche zu einer Ungleichbehandlung führenden Einschränkungen auf der Grundlage sachlicher Gründe in transparenter und nachprüfbarer Weise angewandt werden, um zu verhindern, dass befristet beschäftigte Arbeitnehmer allein wegen der Befristung der Arbeitsverträge oder -verhältnisse, mit denen sie ihre Dienstzeit und ihre Berufserfahrung nachweisen, ausgeschlossen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2011, Rosado Santana, C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 77, und vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a., C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 59, sowie Beschluss vom 21. September 2016, Álvarez Santirso, C-631/15, EU:C:2016:725, Rn. 54).

    Ergibt sich bei einem Auswahlverfahren eine solche unterschiedliche Behandlung aus der Notwendigkeit, objektive Erfordernisse zu berücksichtigen, die sich auf die mit diesem Verfahren ausgeschriebene Beschäftigung beziehen und nichts mit der Befristung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Bediensteten auf Zeit und seinem Arbeitgeber zu tun haben, so könnte sie im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 und/oder Nr. 4 der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt sein (Urteile vom 8. September 2011, Rosado Santana, C-177/10, EU:C:2011:557, Rn. 79, und vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a., C-302/11 bis C-305/11, EU:C:2012:646, Rn. 61, sowie Beschluss vom 21. September 2016, Álvarez Santirso, C-631/15, EU:C:2016:725, Rn. 55).

  • BAG, 21.02.2013 - 8 AZR 68/12

    Schmerzensgeld - Entschädigung - befristetes Arbeitsverhältnis -

  • EuGH, 20.12.2017 - C-158/16

    Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer, der in ein parlamentarisches Amt

  • EuGH, 20.06.2019 - C-72/18

    Ustariz Aróstegui

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2018 - C-96/17

    Vernaza Ayovi - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Befristete

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-574/16

    Grupo Norte Facility - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Befristete

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.10.2019 - C-177/18

    Baldonedo Martín

  • EuGH, 05.06.2018 - C-677/16

    Montero Mateos - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-677/16

    Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Befristete Beschäftigung -

  • EuGH, 13.03.2014 - C-38/13

    Nierodzik - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG -

  • EuGH, 05.06.2018 - C-574/16

    Grupo Norte Facility - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

  • EuG, 14.12.2016 - T-366/15

    Todorova Androva / Rat u.a.

  • BAG, 11.12.2012 - 3 AZR 611/10

    Hochschullehrer - Anspruch auf beamtengleiche Versorgung

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-245/17

    Viejobueno Ibáñez und de la Vara González - Vorabentscheidungsersuchen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-494/17

    Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti

  • BAG, 12.05.2016 - 6 AZR 300/15

    Höhe der persönlichen Zulage gemäß § 23 Abs. 5 TV-N Hessen nach vorübergehender

  • EuGH, 17.03.2021 - C-652/19

    Consulmarketing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

  • EuGH, 05.02.2015 - C-117/14

    Nisttahuz Poclava - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der

  • EuGH, 12.12.2013 - C-361/12

    Carratù - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Rahmenvereinbarung über

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-715/20

    X (Absence de motifs de résiliation) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 07.07.2022 - C-377/21

    Zone de secours Hainaut - Centre - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik

  • EuGH, 30.11.2023 - C-270/22

    Ministero dell'Istruzione und INPS

  • OLG München, 18.02.2016 - 1 U 2599/15

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung unionsrechtlicher Vorschriften

  • EuGH, 21.11.2018 - C-245/17

    Viejobueno Ibáñez und de la Vara González - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • OLG München, 18.02.2016 - 1 U 2596/15

    Zur Frage der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Versorgungsordnung der

  • EuGH, 30.06.2022 - C-192/21

    Comunidad de Castilla y León

  • ArbG Emden, 14.11.2018 - 1 Ca 361/18

    Altersgrenze; Altersversorgung; befristet; Gleichbehandlung; Versorgungsordnung

  • OLG München, 18.02.2016 - 1 U 2597/15

    Kein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung unionsrechtlicher Vorschriften

  • OLG München, 18.02.2016 - 1 U 2598/15

    Zur Frage der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Versorgungsordnung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2019 - C-72/18

    Ustariz Aróstegui - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Befristete

  • EuGöD, 29.04.2015 - F-78/12

    Todorova Androva / Rat

  • ArbG Bielefeld, 31.03.2022 - 1 Ca 2321/21
  • VG Düsseldorf, 06.05.2014 - 2 K 3217/13

    Berücksichtigung der Höchstaltersgrenze bei der Übernahme in das

  • ArbG Berlin, 04.11.2019 - 19 BV 5170/19

    Nichtverlängerung befristeter Arbeitsverträge

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Rechtsprechung
   EuGH, 20.07.2011 - C-302/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,61419
EuGH, 20.07.2011 - C-302/11 (https://dejure.org/2011,61419)
EuGH, Entscheidung vom 20.07.2011 - C-302/11 (https://dejure.org/2011,61419)
EuGH, Entscheidung vom 20. Juli 2011 - C-302/11 (https://dejure.org/2011,61419)
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Volltextveröffentlichung

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 17. Juni 2011 - Rosanna Valenza/Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

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