Rechtsprechung
| EuGH, 12.07.2005 - C-304/02 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Fischerei - Kontrollpflichten der Mitgliedstaaten - Urteil des Gerichtshofes, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Artikel 228 EG - Zahlung eines Pauschalbetrags - Verhängung eines Zwangsgelds
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Frankreich
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Fischerei - Kontrollpflichten der Mitgliedstaaten - Urteil des Gerichtshofes, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Artikel 228 EG - Zahlung eines Pauschalbetrags - Verhängung eines Zwangsgelds
- oeffentliche-auftraege.de
Vertragsverletzungsverfahren: Verurteilung zur Zahlung eines Zwangsgeldes und einer Pauschale
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Vergabe - Drakonische Konsequenzen einer Verletzung europäischen Rechts
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Kurzfassungen/Presse (2)
- wkdis.de (Kurzinformation)
Erstmalig einen EU-Staat (Frankreich) wegen fortdauernder Vertragsverletzung zu einem Pauschbetrag und einem Zwangsgeld verurteilt
- Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)
Landwirtschaft - DER GERICHTSHOF VERURTEILT ERSTMALS EINEN MITGLIEDSTAAT WEGEN EINES SCHWERWIEGENDEN UND BESTÄNDIGEN VERSTOSSES GEGEN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ZUR ZAHLUNG SOWOHL EINES ZWANGSGELDS ALS AUCH EINES PAUSCHALBETRAGS
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Zwangsgeld und Pauschalbetrag: Drakonische Konsequenzen einer Verletzung europäischen Rechts! (IBR 2005, 437)
Verfahrensgang
Zeitschriftenfundstellen
- Slg. 2005, I-6263
- IBR 2005, 437
Wird zitiert von ... (25)
- EuGH, 07.07.2009 - C-369/07
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats Staatliche Beihilfen - Maßnahmen zur …
Zur Frist für die Durchführung des Urteils ist zu bemerken, dass der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne von Art. 228 EG nach gefestigter Rechtsprechung am Ende der Frist liegt, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die nach dieser Bestimmung abgegeben wird, gesetzt wurde (vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C-304/02, Slg. 2005, I-6263, Randnr. 30, vom 18. Juli 2006, Kommission/Italien, C-119/04, Slg. 2006, I-6885, Randnr. 27, und vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland, C-503/04, Slg. 2007, I-6153, Randnr. 19).Da die Kommission in diesem Verfahren hinreichende Anhaltspunkte für den Fortbestand der gerügten Vertragsverletzung geliefert hat, ist es Sache des betroffenen Mitgliedstaats, diese Behauptung substantiiert und ausführlich zu bestreiten sowie die Beendigung des Verstoßes zu beweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 56).
Der Gerichtshof hat in jeder Rechtssache anhand der Umstände des Einzelfalls die zu verhängenden finanziellen Sanktionen zu bestimmen (vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 86, und vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, C-177/04, Slg. 2006, I-2461, Randnr. 58).
Zur Verhängung eines Zwangsgelds hat der Gerichtshof entschieden, dass sie nach Maßgabe des Überzeugungsdrucks zu erfolgen hat, der erforderlich ist, damit der mit der Durchführung eines Vertragsverletzungsurteils säumige Mitgliedstaat sein Verhalten ändert und den gerügten Verstoß beendet (vgl. Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 91).
Bei der Ausübung seines Ermessens auf diesem Gebiet hat der Gerichtshof das Zwangsgeld so festzusetzen, dass es den Umständen angepasst ist und in angemessenem Verhältnis zur festgestellten Vertragsverletzung sowie zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht (vgl. Urteile vom 25. November 2003, Kommission/Spanien, C-278/01, Slg. 2003, I-14141, Randnr. 41, vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 103, und vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 61).
Bei der Anwendung dieser Kriterien hat der Gerichtshof insbesondere zu berücksichtigen, welche Folgen die Nichterfüllung der Verpflichtungen für die öffentlichen und die privaten Interessen hat und wie dringend es ist, dass der betreffende Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen nachkommt (vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 104, vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 62, und Kommission/Portugal, Randnr. 39).
Sie ist unter Berücksichtigung des Zeitpunkts zu bemessen, zu dem der Gerichtshof den Sachverhalt prüft, und nicht etwa des Zeitpunkts, zu dem die Kommission ihn damit befasst (vgl. Urteil vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 71, und Kommission/Portugal, Randnr. 45).
Was den Vorschlag der Kommission angeht, den Grundbetrag mit einem speziellen, für die Hellenische Republik geltenden Koeffizienten zu multiplizieren, so hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass diese Berechnungsmethode ein geeignetes Instrument darstellt, um die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Staates unter Beibehaltung einer angemessenen Differenzierung zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen (vgl. Urteile vom 4. Juli 2000, Kommission/Griechenland, Randnr. 88, Kommission/Spanien, Randnr. 59, vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 109, und vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 75).
Vorab ist festzustellen, dass das Verfahren nach Art. 228 Abs. 2 EG einen säumigen Mitgliedstaat veranlassen soll, ein Vertragsverletzungsurteil durchzuführen, und damit die wirksame Anwendung des Gemeinschaftsrechts gewährleisten soll; die in dieser Bestimmung vorgesehenen Maßnahmen - das Zwangsgeld und der Pauschalbetrag - dienen beide diesem Zweck (vgl. Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 80).
Deshalb ist es Sache des Gerichtshofs, in jeder Rechtssache anhand der Umstände des Einzelfalls, mit dem er befasst ist, sowie nach Maßgabe des ihm erforderlich erscheinenden Grades an Überzeugung und Abschreckung die angemessenen finanziellen Sanktionen zu bestimmen, um für eine schnelle Durchführung des Urteils, mit dem zuvor eine Vertragsverletzung festgestellt wurde, zu sorgen und die Wiederholung ähnlicher Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht zu verhindern (vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 97, und vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich, C-121/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 59).
Die Verhängung eines Pauschalbetrags muss in jedem Einzelfall von der Gesamtheit der maßgebenden Aspekte abhängig gemacht werden, die sich sowohl auf die Merkmale der festgestellten Vertragsverletzung als auch auf die Haltung beziehen, die der Mitgliedstaat eingenommen hat, der von dem auf der Grundlage von Art. 228 EG eingeleiteten Verfahren betroffen ist (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich, Randnr. 62).
In der vorliegenden Rechtssache ist der Gerichtshof der Auffassung, dass alle rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte der festgestellten Vertragsverletzung darauf hindeuten, dass die wirksame Verhinderung einer zukünftigen Wiederholung von entsprechenden Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht den Erlass einer abschreckenden Maßnahme, wie etwa die Verhängung eines Pauschalbetrags, erfordern kann (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich, Randnr. 69).
Zu den hierbei maßgebenden Faktoren zählen u. a. Aspekte wie die Dauer des Fortbestands der Vertragsverletzung seit dem Erlass des sie feststellenden Urteils sowie die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen (vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 114, und vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich, Randnr. 64).
- EuGH, 10.01.2008 - C-70/06
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine …
Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne von Art. 228 EG ist nach ständiger Rechtsprechung das Ende der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die nach dieser Bestimmung abgegeben wird, gesetzt wurde (Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C-304/02, Slg. 2005, I-6263, Randnr. 30, vom 18. Juli 2006, Kommission/Italien, C-119/04, Slg. 2006, I-6885, Randnr. 27, und vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland, C-503/04, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 19).Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof in jeder Rechtssache anhand der Umstände des Einzelfalls die zu verhängenden finanziellen Sanktionen zu bestimmen hat (Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 86, und vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, C-177/04, Slg. 2006, I-2461, Randnr. 58).
Auch Leitlinien wie die in den Mitteilungen der Kommission binden den Gerichtshof nicht; sie tragen jedoch dazu bei, die Transparenz, Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit des Vorgehens der Kommission zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 85, und vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 70).
Die finanziellen Sanktionen sind daher danach zu bemessen, welcher Überzeugungsdruck erforderlich ist, damit der fragliche Mitgliedstaat sein Verhalten ändert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 91, und vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnrn. 59 und 60).
Da davon auszugehen ist, dass die fragliche Vertragsverletzung bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof angedauert hat, ist mit der Kommission festzustellen, dass die Verurteilung der Portugiesischen Republik zur Zahlung eines Zwangsgelds ein angemessenes Mittel darstellt, um sie zu veranlassen, die zur Durchführung des Urteils Kommission/Portugal erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 31, vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 21, und Kommission/Italien, Randnr. 33).
Was sodann die Art und Weise der Berechnung dieses Zwangsgelds angeht, hat der Gerichtshof bei der Ausübung seines Ermessens das Zwangsgeld so festzusetzen, dass es den Umständen angepasst ist und in einem angemessenen Verhältnis zur festgestellten Vertragsverletzung und zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht (vgl. u. a. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 103, und vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 61).
Bei der Anwendung dieser Kriterien ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Folgen die Nichterfüllung der Verpflichtungen für die privaten und die öffentlichen Interessen hat und wie dringend es ist, den betreffenden Mitgliedstaat zu veranlassen, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. u. a. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 104, und vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 62).
Die Dauer des Verstoßes ist jedoch unter Berücksichtigung des Zeitpunkts zu bemessen, zu dem der Gerichtshof den Sachverhalt prüft und nicht etwa des Zeitpunkts, zu dem die Kommission ihn damit befasst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 71).
Drittens stellt der Vorschlag der Kommission, den Grundbetrag mit einem Koeffizienten zu multiplizieren, der auf dem Bruttoinlandsprodukt des betreffenden Mitgliedstaats und der Zahl seiner Stimmen im Rat beruht, eine geeignete Methode dar, um die Zahlungsfähigkeit dieses Mitgliedstaats unter Beibehaltung einer angemessenen Differenzierung zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 88, Kommission/Spanien, Randnr. 59, und vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 109).
Was die Periodizität des Zwangsgelds angeht, so ist im vorliegenden Fall, in dem es um die Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs geht, die den Erlass einer Änderungsbestimmung voraussetzt, zugunsten eines Zwangsgelds zu entscheiden, das nach Tagen verhängt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 77).
- EuGH, 11.12.2012 - C-610/10
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Urteil des …
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 228 Abs. 2 EG der für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne dieser Vorschrift maßgebende Zeitpunkt das Ende der Frist ist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die nach dieser Bestimmung abgegeben wird, gesetzt wurde (vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C-304/02, Slg. 2005, I-6263, Randnr. 30, und vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland, C-369/07, Slg. 2009, I-5703, Randnr. 43).Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in jeder Rechtssache anhand der Umstände des Einzelfalls die zu verhängenden finanziellen Sanktionen zu bestimmen hat (vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 86, und vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, C-177/04, Slg. 2006, I-2461, Randnr. 58).
Zur Verhängung eines Zwangsgelds hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sie nach Maßgabe des Überzeugungsdrucks zu erfolgen hat, der erforderlich ist, damit der mit der Durchführung eines Vertragsverletzungsurteils säumige Mitgliedstaat sein Verhalten ändert und die gerügte Zuwiderhandlung beendet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 91).
Bei der Ausübung seines Ermessens auf diesem Gebiet hat der Gerichtshof das Zwangsgeld so festzusetzen, dass es zum einen den Umständen angepasst ist und zum anderen in angemessenem Verhältnis zur festgestellten Vertragsverletzung sowie zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht (vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 103, und vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 61).
Bei der Anwendung dieser Kriterien hat der Gerichtshof insbesondere zu berücksichtigen, welche Folgen die Nichterfüllung der Verpflichtungen für die öffentlichen und die privaten Interessen hat und wie dringend es ist, dass der betreffende Mitgliedstaat dazu angehalten werden muss, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 104, vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 62, und Kommission/Portugal, Randnr. 39).
Die Dauer der Zuwiderhandlung ist unter Heranziehung des Zeitpunkts zu bemessen, zu dem der Gerichtshof den Sachverhalt prüft, und nicht etwa des Zeitpunkts, zu dem die Kommission ihn damit befasst (vgl. Urteile vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 71, und Kommission/Portugal, Randnr. 45).
- EuGH, 18.07.2006 - C-119/04
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofes, durch das …
Außerdem liegt der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne von Artikel 228 EG nach ständiger Rechtsprechung am Ende der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die nach dieser Bestimmung abgegeben wird, gesetzt wurde (vgl. Urteile vom 12. Juli 2005 in der Rechtssache C-304/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2005, I-6263, Randnr. 30, und vom 14. März 2006 in der Rechtssache C-177/04, Slg. 2006, I-0000, Randnr. 20).Da die Kommission die Verurteilung der Italienischen Republik zur Zahlung eines Zwangsgelds beantragt hat, ist zu klären, ob die gerügte Vertragsverletzung bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof angedauert hat (vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 31, und vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 21).
Ferner ist es, wenn die Kommission hinreichende Anhaltspunkte für den Fortbestand der Vertragsverletzung geliefert hat, Sache des betroffenen Mitgliedstaats, die vorgelegten Angaben und deren Konsequenzen substanziiert und ausführlich zu bestreiten (Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 56).
- EuG, 29.03.2011 - T-33/09
Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung …
18 Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne von Art. 228 EG ist nach ständiger Rechtsprechung das Ende der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die nach dieser Bestimmung abgegeben wird, gesetzt wurde (Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C-304/02, Slg. 2005, I-6263, Randnr. 30, vom 18. Juli 2006, Kommission/Italien, C-119/04, Slg. 2006, I-6885, Randnr. 27, und vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland, C-503/04, Slg. 2007, I-6153, Randnr. 19).31 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in jeder Rechtssache anhand der Umstände des Einzelfalls die zu verhängenden finanziellen Sanktionen zu bestimmen hat (Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 86, und vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, C-177/04, Slg. 2006, I-2461, Randnr. 58).
Das in Art. 228 Abs. 2 EG vorgesehene Verfahren ist als ein besonderes gerichtliches Verfahren der Durchführung von Urteilen, mit anderen Worten als ein Vollstreckungsverfahren, anzusehen (Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C-304/02, Slg. 2005, I-6263, Randnr. 92).
18 Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne von Art. 228 EG ist nach ständiger Rechtsprechung das Ende der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die nach dieser Bestimmung abgegeben wird, gesetzt wurde (Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C-304/02, Slg. 2005, I-6263, Randnr. 30, vom 18. Juli 2006, Kommission/Italien, C-119/04, Slg. 2006, I-6885, Randnr. 27, und vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland, C-503/04, Slg. 2007, I-6153, Randnr. 19).
- EuGH, 18.07.2007 - C-503/04
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofs, durch das eine …
Da der Gerichtshof nämlich befugt ist, eine von der Kommission nicht vorgeschlagene finanzielle Sanktion aufzuerlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C-304/02, Slg. 2005, I-6263, Randnr. 90), ist die Klage aufgrund der bloßen Tatsache, dass die Kommission auf einer bestimmten Stufe des Verfahrens vor dem Gerichtshof erklärt, dass ein Zwangsgeld nicht mehr geboten sei, nicht unzulässig. - EuGH, 21.09.2010 - C-514/07
Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe -Verordnung (EG) Nr. …
Das mit Art. 226 EG geschaffene Verfahren zielt nämlich darauf ab, ein unionsrechtswidriges Verhalten eines Mitgliedstaats feststellen und beenden zu lassen (Urteile vom 7. Februar 1979, Frankreich/Kommission, 15/76 und 16/76, Slg. 1979, 321, Randnr. 27, und vom 6. Dezember 2007, Kommission/Deutschland, C-456/05, Slg. 2007, I-10517, Randnr. 25), während das in Art. 228 EG vorgesehene Verfahren einen sehr viel begrenzteren Gegenstand hat und nur bezweckt, einen säumigen Mitgliedstaat zu veranlassen, ein Vertragsverletzungsurteil durchzuführen (Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C-304/02, Slg. 2005, I-6263, Randnr. 80). - EuGH, 17.11.2011 - C-496/09
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofs, durch das eine …
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne von Art. 228 Abs. 2 EG nach ständiger Rechtsprechung das Ende der Frist ist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die nach dieser Bestimmung abgegeben wird, gesetzt wurde (vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C-304/02, Slg. 2005, I-6263, Randnr. 30, und vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland, C-369/07, Slg. 2009, I-5703, Randnr. 43), im vorliegenden Fall also der 1. April 2008.Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Anbetracht der Ziele des Verfahrens nach Art. 228 Abs. 2 EG in Ausübung seines Ermessens im Rahmen der genannten Vorschrift kumulativ ein Zwangsgeld und einen Pauschalbetrag verhängen darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 83).
- EuGH, 09.12.2008 - C-121/07
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2001/18/EG - Absichtliche …
Die Kommission weist schließlich darauf hin, dass die Verhängung eines Pauschbetrags von 20 Millionen Euro mit dem Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich (C-304/02, Slg. 2005, I-6263), für andere Rechtssachen kein Bezugspunkt sei, da dieser Betrag symbolischen Charakter habe, der sich aus den besonderen Verfahrensumständen erkläre, die der genannten Rechtssache eigen seien. - EuGH, 14.03.2006 - C-177/04
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für …
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne von Artikel 228 EG das Ende der Frist ist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme im Sinne dieser Bestimmung gesetzt wurde (vgl. Urteil vom 12. Juli 2005 in der Rechtssache C-304/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 30). - EuG, 12.09.2007 - T-36/04
Zugang zu Dokumenten - Von der Kommission in Verfahren vor dem Gerichtshof und …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2009 - C-369/07
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofs, mit dem …
- EuGH, 04.06.2009 - C-568/07
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und 48 EG - …
- EuGH, 10.09.2009 - C-457/07
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG und 30 EG - …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2007 - C-503/04
Vergabe - Bestandsschutz für vergaberechtswidrige Verträge?
- EuGH, 04.06.2009 - C-109/08
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG, 43 EG und …
- Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2009 - C-12/08
Richtlinie 98/59/EG - Schutz der Arbeitnehmer - Massenentlassungen - …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-526/08
Sprachenregime - Verteidigungsrechte - ne bis in idem - Rechtskraft - Art. …
- Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2007 - C-70/06
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nachprüfungsverfahren im Rahmen der …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2008 - C-121/07
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2001/18/EG - Absichtliche …
- VK Münster, 25.06.2009 - VK 7/09
- Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2012 - C-610/10
Kommission / Spanien
- Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-407/09
Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofs - Finanzielle Sanktionen - …
- Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2005 - C-177/04
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofes, mit dem die …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2011 - C-1/11
Interseroh Scrap and Metals Trading - Umweltschutz - Verbringung von Abfällen - …
Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2004 - C-304/02 |
Volltextveröffentlichungen
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Frankreich
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)
Landwirtschaft - GENERALANWALT GEELHOED SCHLÄGT DEM GERICHTSHOF VOR, ERSTMALS EINEN PAUSCHALBETRAG GEGEN EINEN MITGLIEDSTAAT WEGEN FORTDAUERNDER STRUKTURELLER VERLETZUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZU VERHÄNGEN
- Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)
Frankreich befolgt Urteil des EuGH C-64/88 nicht
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2004 - C-304/02
- EuGH, 16.06.2004 - C-304/02
- Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2004 - C-304/02
- EuGH, 12.07.2005 - C-304/02
- EuGH, 12.07.2006 - C-304/02
Zeitschriftenfundstellen
- Slg. 2005, I-6263
Wird zitiert von ...
- Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2004 - C-494/01
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Irland - Angleichung der …
(13) - Schlussanträge vom 29. April 2004 in der Rechtssache C-304/02 (Kommission/Frankreich, Nr. 39).
Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2004 - C-304/02 |
Volltextveröffentlichungen
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Frankreich
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)
Landwirtschaft - GENERALANWALT GEELHOED BLEIBT BEI SEINER AUFFASSUNG, DASS DER GERICHTSHOF GEGEN EINEN MITGLIEDSTAAT WEGEN FORTDAUERNDER STRUKTURELLER VERLETZUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS EINEN PAUSCHALBETRAG VERHÄNGEN KANN
- Jurion (Verschiedene Textarten)
Frankreich befolgt EuGH-Entscheidung immer noch nicht
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2004 - C-304/02
- EuGH, 16.06.2004 - C-304/02
- Generalanwalt beim EuGH, 18.11.2004 - C-304/02
- EuGH, 12.07.2005 - C-304/02
- EuGH, 12.07.2006 - C-304/02
Zeitschriftenfundstellen
- Slg. 2005, I-6263
Rechtsprechung
| EuGH, 12.07.2006 - C-304/02 |
Sonstiges
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 12.07.2005, Az.: C-304/02 (Neue Auslegung des Art. 228 Abs. 2 EG und ein Zeichen gesteigerter Autorität des EuGH ...)" von Angelika Huck und Felicitas Klieve, original erschienen in: EuR 2006, 399 - 423.
Verfahrensgang
Rechtsprechung
| EuGH, 16.06.2004 - C-304/02 |
Volltextveröffentlichungen
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Frankreich
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