Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 28.10.1999

Rechtsprechung
   EuGH, 25.05.2000 - C-307/98   

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https://dejure.org/2000,3664
EuGH, 25.05.2000 - C-307/98 (https://dejure.org/2000,3664)
EuGH, Entscheidung vom 25.05.2000 - C-307/98 (https://dejure.org/2000,3664)
EuGH, Entscheidung vom 25. Mai 2000 - C-307/98 (https://dejure.org/2000,3664)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 76/160/EWG - Qualität der Badegewässer

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Belgien

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Belgien

    Richtlinie 76/160 des Rates, Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich und Anhang
    1 Rechtsangleichung - Qualität der Badegewässer - Richtlinie 76/160 - Badegewässer - Begriff - Ausschluß der Gewässer von Badegebieten aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie mangels regelmäßiger Nutzung zu Badezwecken - Beweislast der Mitgliedstaaten - Geringe ...

  • EU-Kommission

    Kommission / Belgien

  • Wolters Kluwer

    Vertragsverletzung des Mitgliedstaats Belgien wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung aus Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (ABl. 1976, L 31, S. 1) und aus Art. 189 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Art. 249 Absatz 3 EG); ...

  • Judicialis

    Richtlinie 76/160/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 76/160/EWG
    1 Rechtsangleichung - Qualität der Badegewässer - Richtlinie 76/160 - Badegewässer - Begriff - Ausschluß der Gewässer von Badegebieten aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie mangels regelmäßiger Nutzung zu Badezwecken - Beweislast der Mitgliedstaaten - Geringe ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 4 der Richtlinie 76/160/EWG des Rates über die Qualität der Badegewässer - Versäumnis, die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, damit die Qualität der Badegewässer binnen von zehn Jahren den in Artikel 3 der Richtlinie ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 14.07.1993 - C-56/90

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus EuGH, 25.05.2000 - C-307/98
    Diese Wendungen müssen im Licht des Zieles der Richtlinie ausgelegt werden, wie es in deren ersten beiden Begründungserwägungen umschrieben wird, wonach es "zum Schutz der Umwelt und der Volksgesundheit ... erforderlich [ist], die Verunreinigung der Badegewässer herabzusetzen und sie vor weiterer Qualitätsverminderung zu bewahren", und "eine Überwachung der Badegewässer ... notwendig [ist], um im Rahmen des Gemeinsamen Marktes die Ziele der Gemeinschaft hinsichtlich der Verbesserung der Lebensbedingungen, einer harmonischen Entwicklung des Wirtschaftslebens in der gesamten Gemeinschaft und einer stetigen und ausgewogenen Wirtschaftsausweitung zu erreichen" (Urteil vom 14. Juli 1993 in der Rechtssache C-56/90, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1993, I-4109, Randnr. 33).

    Die Richtlinie 76/160 verpflichtet die Mitgliedstaaten in Artikel 4 Absatz 1, alle Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, daß die Qualität der Badegewässer binnen zehn Jahren nach Bekanntgabe der Richtlinie den Grenzwerten gemäß Artikel 3 der Richtlinie entspricht, wobei diese Frist länger ist als die für die Durchführung der Richtlinie vorgesehene Frist, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, dieser Anforderung zu genügen (Urteile Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 42, und vom 8. Juni 1999 in der Rechtssache C-198/97, Kommission/ Deutschland, Slg. 1999, I-3257, Randnr. 35).

    Die Richtlinie 76/160 verpflichtet also die Mitgliedstaaten, für die Erreichung bestimmter Ziele Sorge zu tragen; die Mitgliedstaaten können sich - abgesehen von den in der Richtlinie vorgesehenen Abweichungen - nicht auf besondere Umstände berufen, um die Nichterfüllung dieser Verpflichtung zu rechtfertigen (vgl. Urteile Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 43, vom 12. Februar 1998 in der Rechtssache C-92/96, Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-505, Randnr. 28, und Kommission/Deutschland, Randnr. 35).

    Bei dieser Sachlage kann der Umstand, daß in der Region Flandern möglicherweise alle Maßnahmen getroffen wurden, um die notwendigen Verbesserungen der Qualität der Badegewässer sicherzustellen, keine Rechtfertigung dafür bieten, daß die von der Richtlinie 76/160 vorgeschriebenen Ergebnisse nicht erreicht wurden (vgl. in diesem Sinne die Urteile Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 44, und Kommission/Deutschland, Randnr. 35).

  • EuGH, 12.02.1998 - C-92/96

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 25.05.2000 - C-307/98
    Die Richtlinie 76/160 verpflichtet also die Mitgliedstaaten, für die Erreichung bestimmter Ziele Sorge zu tragen; die Mitgliedstaaten können sich - abgesehen von den in der Richtlinie vorgesehenen Abweichungen - nicht auf besondere Umstände berufen, um die Nichterfüllung dieser Verpflichtung zu rechtfertigen (vgl. Urteile Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 43, vom 12. Februar 1998 in der Rechtssache C-92/96, Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-505, Randnr. 28, und Kommission/Deutschland, Randnr. 35).
  • EuGH, 08.06.1999 - C-198/97

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 25.05.2000 - C-307/98
    Die Richtlinie 76/160 verpflichtet die Mitgliedstaaten in Artikel 4 Absatz 1, alle Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, daß die Qualität der Badegewässer binnen zehn Jahren nach Bekanntgabe der Richtlinie den Grenzwerten gemäß Artikel 3 der Richtlinie entspricht, wobei diese Frist länger ist als die für die Durchführung der Richtlinie vorgesehene Frist, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, dieser Anforderung zu genügen (Urteile Kommission/Vereinigtes Königreich, Randnr. 42, und vom 8. Juni 1999 in der Rechtssache C-198/97, Kommission/ Deutschland, Slg. 1999, I-3257, Randnr. 35).
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   Generalanwalt beim EuGH, 28.10.1999 - C-307/98   

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https://dejure.org/1999,17842
Generalanwalt beim EuGH, 28.10.1999 - C-307/98 (https://dejure.org/1999,17842)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.10.1999 - C-307/98 (https://dejure.org/1999,17842)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. Oktober 1999 - C-307/98 (https://dejure.org/1999,17842)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Belgien

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien.

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 76/160/EWG - Quälität der Badegewässer

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 14.07.1993 - C-56/90

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.10.1999 - C-307/98
    8: - Ibidem, Randnr. 20.9: - Schlußanträge vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-56/90 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1993, S. 1-4109, Nr. 34).

    12: - Urteil in der Rechtssache C-56/90 (Kommission/Vereinigtes Königreich, zitiert in Fußnote 9, Randnr. 34).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.1999 - C-198/97

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.10.1999 - C-307/98
    Der Gerichtshof hat aber erklärt, die Kommission könne sich im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens auf Umstände berufen, die schon in den mit Gründen versehenen Stellungnahmen beanstandet wurden und die sich später fortsetzten, oder auf Umstände, die zwar nach der Abgabe dieser Stellungnahmen eintraten, die aber von derselben Art sind wie diejenigen, die in diesen Stellungnahmen erwähnt waren und die demselben Verfahren zugrunde liegen (Urteil des Gerichtshofes vom 22. März 1983 in der Rechtssache C-42/82, Kommission/Frankreich, Slg. 1983, S. 1013, Randnr. 20; siehe auch die Schlußanträge des Generalanwalts Jacobs vom 26. Januar 1999 in der Rechtssache C-198/97, Kommission/Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1999, I-3257, Nr. 14).
  • EuGH, 22.03.1983 - 42/82

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.10.1999 - C-307/98
    Der Gerichtshof hat aber erklärt, die Kommission könne sich im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens auf Umstände berufen, die schon in den mit Gründen versehenen Stellungnahmen beanstandet wurden und die sich später fortsetzten, oder auf Umstände, die zwar nach der Abgabe dieser Stellungnahmen eintraten, die aber von derselben Art sind wie diejenigen, die in diesen Stellungnahmen erwähnt waren und die demselben Verfahren zugrunde liegen (Urteil des Gerichtshofes vom 22. März 1983 in der Rechtssache C-42/82, Kommission/Frankreich, Slg. 1983, S. 1013, Randnr. 20; siehe auch die Schlußanträge des Generalanwalts Jacobs vom 26. Januar 1999 in der Rechtssache C-198/97, Kommission/Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1999, I-3257, Nr. 14).
  • EuGH, 28.02.1991 - C-57/89

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.10.1999 - C-307/98
    6: - Urteil des Gerichtshofes vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-57/89 (Kommission/Deutschland, Slg. 1991, S. 1-883).
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