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   EuGH, 19.05.2011 - C-308/10 P   

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https://dejure.org/2011,9127
EuGH, 19.05.2011 - C-308/10 P (https://dejure.org/2011,9127)
EuGH, Entscheidung vom 19.05.2011 - C-308/10 P (https://dejure.org/2011,9127)
EuGH, Entscheidung vom 19. Mai 2011 - C-308/10 P (https://dejure.org/2011,9127)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 74 Abs. 2 - Nicht in der dafür bestimmten Frist vorgelegte Beweismittel zur Stützung des Widerspruchs - Nichtberücksichtigung - Ermessen der Beschwerdekammer

  • Europäischer Gerichtshof

    Union Investment Privatfonds / HABM

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 74 Abs. 2 - Nicht in der dafür bestimmten Frist vorgelegte Beweismittel zur Stützung des Widerspruchs - Nichtberücksichtigung - Ermessen der Beschwerdekammer

  • EU-Kommission PDF

    Union Investment Privatfonds / HABM

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 74 Abs. 2 - Nicht in der dafür bestimmten Frist vorgelegte Beweismittel zur Stützung des Widerspruchs - Nichtberücksichtigung - Ermessen der Beschwerdekammer

  • EU-Kommission

    Union Investment Privatfonds / HABM

    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 74 Abs. 2 - Nicht in der dafür bestimmten Frist vorgelegte Beweismittel zur Stützung des Widerspruchs - Nichtberücksichtigung - Ermessen der Beschwerdekammer“

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verordnung (EG) Nr. 40/94 Art. 74 Abs. 2
    Nicht in der dafür bestimmten Frist vorgelegte Beweismittel zur Stützung des Widerspruchs; Rechtsmittel; Gemeinschaftsmarke; Widerspruchsverfahren; Nichtberücksichtigung; Ermessen der Beschwerdekammer

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel der Union Investment Privatfonds GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 27. April 2010 in der Rechtssache T-392/06, Union Investment Privatfonds GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle); andere ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 27. April 2010 - Union Investment Privatfonds/HABM - Unicre-Cartão International De Crédito, mit dem das Gericht die Klage der Inhaberin der nationalen Bildmarken UniFLEXIO, UniVARIO und UniZERO für ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2011, 602
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 13.03.2007 - C-29/05

    HABM / Kaul - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren -

    Auszug aus EuGH, 19.05.2011 - C-308/10
    Unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2007, HABM/Kaul (C-29/05 P, Slg. 2007, I-2213), hat das Gericht in Randnr. 36 seines Urteils festgestellt, dass die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall das ihr durch diese Bestimmung eingeräumte Ermessen ausgeübt habe, dass die streitige Entscheidung ordnungsgemäß begründet sei und dass nichts darauf hindeute, dass die Gründe dieser Entscheidung mit einem Fehler behaftet wären.

    In ihrer Entscheidung vom 26. Mai 2004, die vor dem Urteil HABM/Kaul erlassen worden sei, habe die Widerspruchsabteilung des HABM aber, ohne dies zu begründen, festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin keine Beweise für die Benutzung der Marken mit der Vorsilbe "Uni" vorgelegt habe.

    Ebenso sei die Annahme des Gerichts verfehlt, dass die Beschwerdekammer das Ermessen ausgeübt habe, das ihr in der genannten Bestimmung in deren Auslegung durch das Urteil HABM/Kaul eingeräumt werde.

    Zum einen werde in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass sich die Zweite Beschwerdekammer dieses Ermessens bewusst gewesen sei, obwohl die streitige Entscheidung vor dem Urteil HABM/Kaul ergangen sei.

    Was zweitens die Rüge anbelangt, das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Beschwerdekammer ihr Ermessen gemäß Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 in dessen Auslegung durch das Urteil HABM/Kaul ausgeübt habe, ist festzustellen, dass dem HABM, wie in Randnr. 43 des Urteils HABM/Kaul dargelegt worden ist, durch diese Bestimmung ein weites Ermessen eingeräumt wird, um unter entsprechender Begründung seiner Entscheidung darüber zu befinden, ob Tatsachen und Beweismittel, die nach Ablauf der hierfür gemäß der Verordnung Nr. 40/94 gesetzten Fristen vorgebracht wurden, zu berücksichtigen sind oder nicht.

    Wie das Gericht in Randnr. 32 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, kann eine solche Berücksichtigung durch das HABM, wenn es im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens zu entscheiden hat, insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn es zu der Auffassung gelangt, dass zum einen die verspätet vorgebrachten Gesichtspunkte auf den ersten Blick von wirklicher Relevanz für das Ergebnis des bei ihm eingelegten Widerspruchs sein können und dass zum anderen das Verfahrensstadium, in dem das verspätete Vorbringen erfolgt, und die Umstände, die es begleiten, einer solchen Berücksichtigung nicht entgegenstehen (Urteil HABM/Kaul, Randnr. 44).

    42 und 43 des vorliegenden Urteils, dass die Beschwerdekammer, wenn Beweismittel von einem Beteiligten nicht innerhalb der ihm hierfür nach der Verordnung Nr. 40/94 gesetzten Fristen und damit "verspätet" im Sinne von Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 eingereicht wurden, über ein weites Ermessen hinsichtlich der Frage verfügt, ob diese Beweismittel zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil HABM/Kaul, Randnr. 63).

  • EuGH, 21.09.2010 - C-514/07

    Schweden / API und Kommission - Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu Dokumenten der

    Auszug aus EuGH, 19.05.2011 - C-308/10
    Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofs somit auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt (Urteil vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 27.04.2010 - T-392/06

    Union Investment Privatfonds / OHMI - Unicre-Cartão International De Crédito

    Auszug aus EuGH, 19.05.2011 - C-308/10
    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Union Investment Privatfonds GmbH die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 27. April 2010, Union Investment Privatfonds/HABM - Unicre-Cartão International De Crédito (unibanco) (T-392/06, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 10. Oktober 2006 (Sache R 442/2004-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Union Investment Privatfonds GmbH und der Unicre-Cartão International De Crédito SA (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.
  • EuG, 17.01.2017 - T-54/16

    Netguru / EUIPO (NETGURU) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke NETGURU -

    Il résulte de cette disposition que, de par l'effet du recours dont elle est saisie, la chambre de recours est appelée à procéder à un nouvel examen complet du fond de l'opposition, tant en droit qu'en fait (arrêts du 13 mars 2007, 0HMI/Kaul, C-29/05 P, EU:C:2007:162, point 57, et du 19 mai 2011, Union Investment Privatfonds/OHMI, C-308/10 P, non publié, EU:C:2011:327, point 40).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-139/17

    QuaMa Quality Management / EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG)

    Im Rahmen eines Rechtsmittels sind die Befugnisse des Gerichtshofs somit auf die Beurteilung der rechtlichen Entscheidung über das im ersten Rechtszug erörterte Vorbringen beschränkt (Urteil vom 19. Mai 2011, Union Investment Privatfonds/HABM, C-308/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:327, Rn. 31, und Beschluss vom 12. Juni 2014, Bimbo/HABM, C-285/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:1751, Rn. 16).
  • EuG, 16.11.2011 - T-308/06

    Buffalo Milke Automotive Polishing Products / OHMI - Werner & Mertz (BUFFALO

    Im Übrigen hat der Gerichtshof kürzlich bestätigt, dass seine Auslegung von Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 auch für die verspätete Vorlage von Nachweisen für die ernsthafte Benutzung einer älteren Marke gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 19. Mai 2011, Union Investment Privatfonds/HABM, C-308/10 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 40 bis 45).
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