Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 03.10.1990

Rechtsprechung
   EuGH, 13.11.1990 - C-308/89   

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https://dejure.org/1990,773
EuGH, 13.11.1990 - C-308/89 (https://dejure.org/1990,773)
EuGH, Entscheidung vom 13.11.1990 - C-308/89 (https://dejure.org/1990,773)
EuGH, Entscheidung vom 13. November 1990 - C-308/89 (https://dejure.org/1990,773)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Di Leo / Land Berlin

    Verordnung Nr . 1612/68 des Rates, Artikel 12
    Freizuegigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Zugang der Kinder eines Arbeitnehmers zum Unterricht - Studium in einem anderen Staat als dem Aufnahmestaat - Anspruch auf die vom Aufnahmestaat seinen Staatsangehörigen für ein Auslandsstudium gewährte ...

  • EU-Kommission

    Di Leo / Land Berlin

  • Judicialis

    EWGV Art. 177; ; VO Nr. 1612/68/EWG Art. 12

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Zugang der Kinder eines Arbeitnehmers zum Unterricht - Studium in einem anderen Staat als dem Aufnahmestaat - Anspruch auf die vom Aufnahmestaat seinen Staatsangehörigen für ein Auslandsstudium gewährte ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gleichbehandlung von Kindern; Diskriminierungsverbot; Gleiche Vergünstigung; Unterrichtsbesuch in anderem Staat

Besprechungen u.ä.

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Diskrimierungsverbot - Kind eines EG-Arbeitnehmers - Ausbildungsförderung.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1991, 155
  • FamRZ 1991, 741
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 15.03.1989 - 389/87

    Echternach u.a. / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

    Auszug aus EuGH, 13.11.1990 - C-308/89
    9 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß sich Artikel 12 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ( Urteil vom 15. März 1989 in den Rechtssachen 389/87 und 390/87, Echternach und Moritz, Slg. 1989, 723 ) nicht nur auf die Zulassungsbedingungen im eigentlichen Sinne bezieht, sondern auch auf die allgemeinen Maßnahmen, die die Teilnahme am Unterricht erleichtern sollen.
  • EuGH, 27.09.1988 - 235/87

    Matteucci / Communauté française de Belgium

    Auszug aus EuGH, 13.11.1990 - C-308/89
    14 Darüber hinaus verpflichtet Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68, der vorsieht, daß ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten die gleichen sozialen Vergünstigungen genießt wie die inländischen Arbeitnehmer, einen Mitgliedstaat, der den inländischen Arbeitnehmern die Möglichkeit bietet, eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Ausbildung zu absolvieren, diese Möglichkeit auf die in seinem Hoheitsgebiet ansässigen EG-Arbeitnehmer zu erstrecken ( Urteil vom 27. September 1988 in der Rechtssache 235/87, Matteucci, Slg. 1988, 5589 ).
  • EuGH, 17.09.2002 - C-413/99

    Baumbast und R

    Hierfür ist von Belang, dass die Verwirklichung der von der Verordnung Nr. 1612/68 bezweckten Freizügigkeit der Arbeitnehmer unter Wahrung der Freiheit und Menschenwürde es erforderlich macht, die bestmöglichen Bedingungen für die Integration der Familie des EG-Arbeitnehmers im Aufnahmeland zu schaffen (Urteil vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-308/89, di Leo, Slg. 1990, I-4185, Randnr. 13).
  • EuGH, 23.10.2007 - C-11/06

    DAS BUNDESAUSBILDUNGSFÖRDERUNGSGESETZ BESCHRÄNKT DIE FREIZÜGIGKEIT DER

    In diesem Zusammenhang ist zunächst zu beachten, dass zwar, wie die deutsche, die niederländische, die österreichische und die schwedische Regierung, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission hervorheben, die Mitgliedstaaten nach Art. 149 Abs. 1 EG für die Lehrinhalte und die Gestaltung ihrer jeweiligen Bildungssysteme zuständig sind, dass diese Zuständigkeit jedoch unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts ausgeübt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. November 1990, di Leo, C-308/89, Slg. 1990, I-4185, Randnrn.
  • EuGH, 14.06.2012 - C-542/09

    Die niederländische Regelung, wonach die Finanzierung eines Auslandstudiums von

    7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 verpflichtet einen Mitgliedstaat, der den inländischen Arbeitnehmern die Möglichkeit bietet, eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Ausbildung zu absolvieren, diese Möglichkeit auf die in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Arbeitnehmer der Union zu erstrecken (Urteile vom 27. September 1988, Matteucci, 235/87, Slg. 1988, 5589, Randnr. 16, und vom 13. November 1990, di Leo, C-308/89, Slg. 1990, I-4185, Randnr. 14).

    Zwar haben Art. 7 Abs. 2 und Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 unterschiedliche persönliche Anwendungsbereiche, doch hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass diese Bestimmungen beide auf dieselbe Weise eine allgemeine Regel aufstellen, wonach jeder Mitgliedstaat im Bereich des Unterrichts verpflichtet ist, die Gleichbehandlung der Kinder der in seinem Hoheitsgebiet ansässigen Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, mit seinen eigenen Staatsangehörigen sicherzustellen (Urteil di Leo, Randnr. 15).

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   Generalanwalt beim EuGH, 03.10.1990 - C-308/89   

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https://dejure.org/1990,17549
Generalanwalt beim EuGH, 03.10.1990 - C-308/89 (https://dejure.org/1990,17549)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03.10.1990 - C-308/89 (https://dejure.org/1990,17549)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03. Oktober 1990 - C-308/89 (https://dejure.org/1990,17549)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Carmina di Leo gegen Land Berlin.

    Diskrimierungsverbot - Kind eines EG-Arbeitnehmers - Ausbildungsförderung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 27.09.1988 - 235/87

    Matteucci / Communauté française de Belgium

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.10.1990 - C-308/89
    "einen allgemeinen Grundsatz aufstellt], der allen Mitgliedstaaten im sozialen Bereich eine Verantwortung gegenüber allen in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines an- 9 - Rechtssacht 235/87, Slg. 1988, 5589.

    - Rechtssache 235/87, a. a. O., Randnr. 16.11 - Slg. 1988, 5603.

    über Steuerbefreiungen bei vorübergehender Einfuhr von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf die Auslegung des dort verwendeten Begriffs "gewöhnlicher Wohnsitz" bestimmt: "Der Universitäts- und Schulbesuch hat keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge." Schließlich hat der Gerichtshof in einem benachbarten Bereich, dem im Statut der Beamten der Gemeinschaften vorgesehenen Anspruch auf eine Auslandszulage, entschieden, daß 13 - Rechtssache 235/87, a. a. O., 5603.14 - Urteil vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 13/73, Angenieux, Slg. 1973, 935, Randnrn.

  • EuGH, 18.06.1987 - 316/85

    CPAS de Courcelles / Lebon

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.10.1990 - C-308/89
    19 - Rechtssache 316/85, Slg. 1987, 2811.
  • EuGH, 13.11.1986 - 330/85

    Richter / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.10.1990 - C-308/89
    Diese Vorschrift enthält, wie ich ausgeführt habe, einen Ausschluß 16 - Urteil vom 13. November 1986 in der Rechtssache 330/85, Richter/Kommission, Slg. 1986, 3439.
  • EuGH, 12.07.1973 - 13/73

    Angenieux / Hakenberg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.10.1990 - C-308/89
    über Steuerbefreiungen bei vorübergehender Einfuhr von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf die Auslegung des dort verwendeten Begriffs "gewöhnlicher Wohnsitz" bestimmt: "Der Universitäts- und Schulbesuch hat keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge." Schließlich hat der Gerichtshof in einem benachbarten Bereich, dem im Statut der Beamten der Gemeinschaften vorgesehenen Anspruch auf eine Auslandszulage, entschieden, daß 13 - Rechtssache 235/87, a. a. O., 5603.14 - Urteil vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 13/73, Angenieux, Slg. 1973, 935, Randnrn.
  • EuGH, 15.03.1989 - 389/87

    Echternach u.a. / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.10.1990 - C-308/89
    5 - Rechtssachen 389/87 und 390/87, Slg. 1989, 723, Randnr.33.6 - Rechtssachen 389/87 und 390/87, a. a. O., Randnr.36.
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