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   EuGH, 27.02.2003 - C-307/00 bis C-311/00, C-307/00, C-308/00, C-309/00, C-310/00   

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https://dejure.org/2003,6351
EuGH, 27.02.2003 - C-307/00 bis C-311/00, C-307/00, C-308/00, C-309/00, C-310/00 (https://dejure.org/2003,6351)
EuGH, Entscheidung vom 27.02.2003 - C-307/00 bis C-311/00, C-307/00, C-308/00, C-309/00, C-310/00 (https://dejure.org/2003,6351)
EuGH, Entscheidung vom 27. Februar 2003 - C-307/00 bis C-311/00, C-307/00, C-308/00, C-309/00, C-310/00 (https://dejure.org/2003,6351)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Oliehandel Koeweit

  • EU-Kommission PDF

    Oliehandel Koeweit u.a.

    Richtlinie 75/442 des Rates, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b und Anhang II B, R 4 und R 5
    1. Umwelt - Abfälle - Richtlinie 75/442 über Abfälle - Anhang II B - Verwertungsverfahren - Wiederverwertung oder Rückgewinnung von Metallen oder Metallverbindungen oder anderen anorganischen Stoffen - Begriff - Einbeziehung des Begriffs Wiederverwendung"

  • EU-Kommission

    Oliehandel Koeweit u.a.

  • Wolters Kluwer

    Einstufung einer bestimmten Maßnahme der Behandlung von Abfällen durch die zuständigen Behörden des Empfangsmitgliedstaats; Falsche Einstufung eines Verbringungszwecks; Voraussetzungen einer Wiederverwendung ; Verwertungsverfahren durch Verwertung oder Rückgewinnung von ...

  • Judicialis

    Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle; ; Verordnung (EWG) Nr. 259/93 über die Verbringung von Abfällen; ; Richtlinie 75/439/EWG über die Altölbeseitigung; ; Verfahrensordnung Art. 104 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Umwelt - Abfälle - Richtlinie 75/442 über Abfälle - Anhang II B - Verwertungsverfahren - Wiederverwertung oder Rückgewinnung von Metallen oder Metallverbindungen oder anderen anorganischen Stoffen - Begriff - Einbeziehung des Begriffs Wiederverwendung"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Niederländischen Raad van State - Auslegung der Verordnung Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft und von Artikel 1 Buchstabe e der Richtlinie ...

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 27.02.2003 - C-308/00

    Oliehandel Koeweit - Umwelt und Verbraucher

    Auszug aus EuGH, 27.02.2003 - C-307/00
    betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom niederländischen Raad van State in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten Oliehandel Koeweit BV (C-307/00), Slibverwerking Noord-Brabant NV , Glückauf Sondershausen Entwicklungs- und Sicherungsgesellschaft mbH (C-308/00), PPG Industries Fiber Glass BV (C-309/00), Stork Veco BV (C-310/00), Sturing Afvalverwijdering Noord-Brabant NV , Afvalverbranding Zuid Nederland NV , Mineralplus Gesellschaft für Mineralstoffaufbereitung und Verwertung mbH, früher UTR Umwelt GmbH (C-311/00),.

    Diese Fragen stellen sich im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Olihandel Koeweit BV (nachstehend: OHK) (C-307/00), der Slibverwerking Noord-Brabant NV und Glückauf Sondershausen Entwicklungs- und Sicherungsgesellschaft mbH (nachstehend: SNB bzw. GSES) (C-308/00), der PPG Industries Fiber Glass BV (nachstehend: PPGIFG) (C-309/00), der Stork Veco BV (nachstehend: SV) (C-310/00), der Sturing Afvalverwijdering Noord-Brabant NV, der Afvalverbranding Zuid Nederland NV und Mineralplus Gesellschaft für Mineralstoffaufbereitung und Verwertung mbH (nachstehend: SANB bzw. AZN und MGMV) (C-311/00) einerseits und dem Minister van Volkshuisvesting, Ruimtelijke Ordening en Milieubeheer (Minister für Wohnungswesen, Raumordnung und Umwelt, nachstehend: Minister) andererseits, die dessen Einwände gegen von den Klägerinnen OHK, SNB, SV und AZN notifizierte Vorhaben von Abfallverbringungen zwischen den Niederlanden und Deutschland sowie eine vom Minister gegen die Klägerin PPGIFG wegen Durchführung einer solchen Abfallverbringung ohne vorherige Notifizierung verhängte Ordnungsstrafe betreffen (C-309/00).

    Rechtssache C-308/00.

    In der Rechtssache C-308/00 hat der Raad van State folgende Vorabentscheidungsfragen vorgelegt: 1. a) Umfasst das Verwertungsverfahren R 5 (Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen) nach Anhang II B der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle auch die "Wiederverwendung" im Sinne von Artikel 3 [Absatz 1] Buchstabe b Ziffer i dieser Richtlinie? b) Wie ist unter Berücksichtigung der Antwort auf die Frage zu a) das Verwertungsverfahren R 5 auszulegen? Setzt das Vorliegen dieses Verwertungsverfahrens voraus, dass der Stoff einer Bearbeitung unterzogen wird, mehrmals verwendet werden kann oder rücknehmbar ist? 2. Ergibt sich aus der Antwort auf die vorstehenden Fragen, dass eine Maßnahme wie die Verarbeitung von Flugasche kein Verwertungsverfahren R 5 darstellt, sind dann die Listen der Anhänge II A und II B der Richtlinie 75/442 oder nur eine von ihnen, wenn ja, welche, als abschließend anzusehen? 3. a) Anhand welcher Kriterien ist zu ermitteln, ob eine Maßnahme als Beseitigung oder als Verwertung im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 75/442 anzusehen ist? b) Ist, wenn eine Tätigkeit sowohl als Beseitigung wie als Verwertung eingestuft werden kann, bei der Einstufung dieser Tätigkeit dem Anhang II A oder dem Anhang II B Vorrang einzuräumen, oder hat keine dieser Listen Vorrang? 4. Ist bei der Einstufung einer Tätigkeit als Beseitigungs- oder als Verwertungsverfahren die Auffassung der zuständigen Behörde des Versandmitgliedstaats oder des Empfangsmitgliedstaats maßgebend? 5. a) Können, wenn die Verbringung von Flugasche als Verbringung von zur Beseitigung bestimmtem Abfall anzusehen ist, Einwände gegen die Verbringung gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft allein schon aufgrund der Notwendigkeit erhoben werden, die Entsorgungsautarkie auf nationaler Ebene zu erreichen, ohne dass dargetan werden müsste, dass die Entsorgungsautarkie auf nationaler Ebene notwendig ist, um die Entsorgungsautarkie auf Gemeinschaftsebene zu erreichen? b) Ist die Verordnung Nr. 259/93, falls dies zu bejahen ist, mit Artikel 29 EG vereinbar, weil sie ein solches ausschließlich auf den Grundsatz der Autarkie auf nationaler Ebene gestütztes Ausfuhrverbot zulässt?.

    Der Gerichtshof hat in der Erwägung, dass die Beantwortung der in der Rechtssache C-307/00 vorgelegten Vorabentscheidungsfragen keinem vernünftigem Zweifel unterliegt und die Antworten auf die Vorabentscheidungsfragen in den Rechtssachen C-308/00 bis C-311/00 eindeutig aus dem Urteil vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache C-6/00 (ASA, Slg. 2002, I-1961) abgeleitet werden können, das nach der Verkündung der Vorlagebeschlüsse ergangen ist, gemäß Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung dem vorlegenden Gericht mitgeteilt, dass er im Wege eines mit Gründen versehenen Beschlusses zu entscheiden gedenke, und die Beteiligten im Sinne von Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes aufgefordert, etwaige Stellungnahmen einzureichen.

    Die niederländische Regierung steht auf dem Standpunkt, dass die Antwort auf die Fragen 1. b) und 3. a) in den Rechtssachen C-308/00 bis C-311/00 sich nicht eindeutig aus dem Urteil in der Rechtssache C-6/00 (ASA) ergebe.

    Zur ersten Frage in den Rechtssachen C-308/00 bis C-311/00.

    Mit der ersten Frage in den Rechtssachen C-308/00 bis C-311/00 möchte das vorlegende Gericht in Erfahrung bringen, ob zum einen die Verwertungsverfahren durch Verwertung oder Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen oder durch Verwertung oder Rückgewinnung anderer anorganischer Stoffe (Verfahren R 4 bzw. R 5 des Anhangs II B der Abfallrichtlinie) auch die "Wiederverwendung" im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erster Gedankenstrich dieser Richtlinie umfassen und ob diese Verfahren zum anderen voraussetzen, dass der betreffende Stoff einer Bearbeitung unterzogen wird, mehrmals verwendet werden kann oder später rücknehmbar ist.

    Zur zweiten Frage in den Rechtssachen C-308/00 bis C-311/00.

    Mit der zweiten Frage in den Rechtssachen C-308/00 bis C-311/00 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob für den Fall, dass sich aus der Antwort auf die erste Frage in den genannten Rechtssachen ergeben sollte, dass Maßnahmen wie die, um die es im Ausgangsverfahren geht, nicht als Verwertungsverfahren im Sinne von R 4 bzw. R 5 des Anhangs II B der Abfallrichtlinie betrachtet werden können, die Listen der Beseitigungs- und Verwertungsverfahren in den Anhängen II A und II B dieser Richtlinie oder eine dieser Listen als abschließend anzusehen sind.

    Angesichts der Antwort auf die erste Frage in den Rechtssachen C-308/00 bis C-311/00 bedarf es einer Beantwortung der zweiten Fragen in diesen Rechtssachen nicht.

    Zur dritten Frage in den Rechtssachen C-308/00 bis C-311/00.

    Mit der dritten Frage in den Rechtssachen C-308/00 bis C-311/00 möchte das vorlegende Gericht die Kriterien in Erfahrung bringen, die dafür maßgeblich sind, ob eine Maßnahme der Behandlung von Abfällen als Beseitigung oder als Verwertung im Sinne der Abfallrichtlinie anzusehen ist, und zugleich für den Fall, dass ein und dieselbe Tätigkeit sowohl als Beseitigung wie als Verwertung eingestuft werden kann, wissen, ob der einen oder der anderen Einstufung Vorrang einzuräumen ist.

    Demgemäß ist auf die dritte Frage in den Rechtssachen C-308/00 bis C-311/00 zu antworten, dass eine Maßnahme der Behandlung von Abfällen nicht zugleich als Beseitigung und als Verwertung im Sinne der Abfallrichtlinie angesehen werden kann.

    Zur vierten Frage in den Rechtssachen C-308/00 und C-309/00.

    Mit der vierten Frage in den Rechtssachen C-308/00 und C-309/00 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob für die Einstufung einer Maßnahme der Behandlung von Abfällen als Beseitigungs- oder als Verwertungsverfahren die Auffassung der zuständigen Behörde des Versandmitgliedstaats oder des Empfangsmitgliedstaats maßgebend ist.

    Demgemäß ist auf die vierte Frage in den Rechtssachen C-308/00 und C-309/00 zu antworten, dass die Einstufung einer bestimmten Maßnahme der Behandlung von Abfällen durch die zuständigen Behörden des Empfangsmitgliedstaats ebenso wenig Vorrang gegenüber der Einstufung der zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats beanspruchen kann wie deren Einstufung gegenüber der Einstufung durch die zuständigen Behörden des Empfangsmitgliedstaats.

    Zur fünften Frage in der Rechtssache C-308/00 und zur vierten Frage in den Rechtssachen C-310/00 und C-311/00.

    Mit seiner fünften Frage in der Rechtssache C-308/00 und seiner vierten Frage in den Rechtssachen C-310/00 und C-311/00 (jeweils zu a) möchte das vorlegende Gericht wissen, ob bei einer Verbringung von zur Beseitigung bestimmtem Abfall Einwände gegen die Verbringung gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft allein schon erhoben werden können, um die Entsorgungsautarkie auf nationaler Ebene zu erreichen, ohne dass zusätzlich dargetan werden müsste, dass die Entsorgungsautarkie auf nationaler Ebene notwendig ist, um die Entsorgungsautarkie auf Gemeinschaftsebene zu erreichen.

    Demgemäß ist auf die fünfte Frage in der Rechtssache C-308/00 und die vierte Frage in den Rechtssachen C-310/00 und C-311/00 zu antworten, dass nach dem mit der Verordnung eingeführten System die zuständige Behörde des Versandmitgliedstaats, wenn sie der Auffassung ist, dass der Verbringungszweck in der Notifizierung falsch eingestuft wurde, ihren Einwand gegen die Verbringung auf diese unzutreffende Zuordnung stützen muss, ohne auf eine der speziellen Vorschriften der Verordnung Bezug zu nehmen, die wie Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i die Einwände festlegen, die von den Mitgliedstaaten gegen die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen erhoben werden können.

  • EuGH, 27.02.2003 - C-310/00

    Oliehandel Koeweit - Umwelt und Verbraucher

    Auszug aus EuGH, 27.02.2003 - C-307/00
    betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom niederländischen Raad van State in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten Oliehandel Koeweit BV (C-307/00), Slibverwerking Noord-Brabant NV , Glückauf Sondershausen Entwicklungs- und Sicherungsgesellschaft mbH (C-308/00), PPG Industries Fiber Glass BV (C-309/00), Stork Veco BV (C-310/00), Sturing Afvalverwijdering Noord-Brabant NV , Afvalverbranding Zuid Nederland NV , Mineralplus Gesellschaft für Mineralstoffaufbereitung und Verwertung mbH, früher UTR Umwelt GmbH (C-311/00),.

    Diese Fragen stellen sich im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Olihandel Koeweit BV (nachstehend: OHK) (C-307/00), der Slibverwerking Noord-Brabant NV und Glückauf Sondershausen Entwicklungs- und Sicherungsgesellschaft mbH (nachstehend: SNB bzw. GSES) (C-308/00), der PPG Industries Fiber Glass BV (nachstehend: PPGIFG) (C-309/00), der Stork Veco BV (nachstehend: SV) (C-310/00), der Sturing Afvalverwijdering Noord-Brabant NV, der Afvalverbranding Zuid Nederland NV und Mineralplus Gesellschaft für Mineralstoffaufbereitung und Verwertung mbH (nachstehend: SANB bzw. AZN und MGMV) (C-311/00) einerseits und dem Minister van Volkshuisvesting, Ruimtelijke Ordening en Milieubeheer (Minister für Wohnungswesen, Raumordnung und Umwelt, nachstehend: Minister) andererseits, die dessen Einwände gegen von den Klägerinnen OHK, SNB, SV und AZN notifizierte Vorhaben von Abfallverbringungen zwischen den Niederlanden und Deutschland sowie eine vom Minister gegen die Klägerin PPGIFG wegen Durchführung einer solchen Abfallverbringung ohne vorherige Notifizierung verhängte Ordnungsstrafe betreffen (C-309/00).

    Rechtssache C-310/00.

    In der Rechtssache C-310/00 hat der Raad van State folgende Vorabentscheidungsfragen vorgelegt: 1. a) Umfasst das Verwertungsverfahren R 4 (Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen) nach Anhang II B der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle auch die "Wiederverwendung" im Sinne von Artikel 3 [Absatz 1] Buchstabe b Ziffer i dieser Richtlinie? b) Wie ist unter Berücksichtigung der Antwort auf die Frage zu a) das Verwertungsverfahren R 4 auszulegen? Setzt das Vorliegen dieses Verwertungsverfahrens voraus, dass der Stoff einer Bearbeitung unterzogen wird, mehrmals verwendet werden kann oder rücknehmbar ist? 2. Ergibt sich aus der Antwort auf die vorstehenden Fragen, dass eine Maßnahme wie die Bearbeitung von Eisenchloridlösung kein Verwertungsverfahren R 4 darstellt, sind dann die Listen der Anhänge II A und II B der Richtlinie 75/442 oder nur eine von ihnen, wenn ja, welche, als abschließend anzusehen? 3. a) Anhand welcher Kriterien ist zu ermitteln, ob eine Maßnahme als Beseitigung oder als Verwertung im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 75/442 anzusehen ist? b) Ist, wenn eine Tätigkeit sowohl als Beseitigung wie als Verwertung eingestuft werden kann, bei der Einstufung dieser Tätigkeit Vorrang dem Anhang II A oder dem Anhang II B einzuräumen, oder hat keine dieser Listen Vorrang? 4. a) Können, wenn die Verbringung von Eisenchlorid[lösung] als Verbringung von zur Beseitigung bestimmtem Abfall anzusehen ist, Einwände gegen die Verbringung gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft allein schon aufgrund der Notwendigkeit erhoben werden, die Entsorgungsautarkie auf nationaler Ebene zu erreichen, ohne dass dargetan werden müsste, dass die Entsorgungsautarkie auf nationaler Ebene notwendig ist, um die Entsorgungsautarkie auf Gemeinschaftsebene zu erreichen? b) Ist die Verordnung Nr. 259/93, falls dies zu bejahen ist, mit Artikel 29 EG vereinbar, weil sie ein solches ausschließlich auf den Grundsatz der Autarkie auf nationaler Ebene gestütztes Ausfuhrverbot zulässt?.

    Zur fünften Frage in der Rechtssache C-308/00 und zur vierten Frage in den Rechtssachen C-310/00 und C-311/00.

    Mit seiner fünften Frage in der Rechtssache C-308/00 und seiner vierten Frage in den Rechtssachen C-310/00 und C-311/00 (jeweils zu a) möchte das vorlegende Gericht wissen, ob bei einer Verbringung von zur Beseitigung bestimmtem Abfall Einwände gegen die Verbringung gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft allein schon erhoben werden können, um die Entsorgungsautarkie auf nationaler Ebene zu erreichen, ohne dass zusätzlich dargetan werden müsste, dass die Entsorgungsautarkie auf nationaler Ebene notwendig ist, um die Entsorgungsautarkie auf Gemeinschaftsebene zu erreichen.

    Demgemäß ist auf die fünfte Frage in der Rechtssache C-308/00 und die vierte Frage in den Rechtssachen C-310/00 und C-311/00 zu antworten, dass nach dem mit der Verordnung eingeführten System die zuständige Behörde des Versandmitgliedstaats, wenn sie der Auffassung ist, dass der Verbringungszweck in der Notifizierung falsch eingestuft wurde, ihren Einwand gegen die Verbringung auf diese unzutreffende Zuordnung stützen muss, ohne auf eine der speziellen Vorschriften der Verordnung Bezug zu nehmen, die wie Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i die Einwände festlegen, die von den Mitgliedstaaten gegen die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen erhoben werden können.

  • EuGH, 27.02.2003 - C-309/00

    Oliehandel Koeweit - Umwelt und Verbraucher

    Auszug aus EuGH, 27.02.2003 - C-307/00
    betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom niederländischen Raad van State in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten Oliehandel Koeweit BV (C-307/00), Slibverwerking Noord-Brabant NV , Glückauf Sondershausen Entwicklungs- und Sicherungsgesellschaft mbH (C-308/00), PPG Industries Fiber Glass BV (C-309/00), Stork Veco BV (C-310/00), Sturing Afvalverwijdering Noord-Brabant NV , Afvalverbranding Zuid Nederland NV , Mineralplus Gesellschaft für Mineralstoffaufbereitung und Verwertung mbH, früher UTR Umwelt GmbH (C-311/00),.

    Diese Fragen stellen sich im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Olihandel Koeweit BV (nachstehend: OHK) (C-307/00), der Slibverwerking Noord-Brabant NV und Glückauf Sondershausen Entwicklungs- und Sicherungsgesellschaft mbH (nachstehend: SNB bzw. GSES) (C-308/00), der PPG Industries Fiber Glass BV (nachstehend: PPGIFG) (C-309/00), der Stork Veco BV (nachstehend: SV) (C-310/00), der Sturing Afvalverwijdering Noord-Brabant NV, der Afvalverbranding Zuid Nederland NV und Mineralplus Gesellschaft für Mineralstoffaufbereitung und Verwertung mbH (nachstehend: SANB bzw. AZN und MGMV) (C-311/00) einerseits und dem Minister van Volkshuisvesting, Ruimtelijke Ordening en Milieubeheer (Minister für Wohnungswesen, Raumordnung und Umwelt, nachstehend: Minister) andererseits, die dessen Einwände gegen von den Klägerinnen OHK, SNB, SV und AZN notifizierte Vorhaben von Abfallverbringungen zwischen den Niederlanden und Deutschland sowie eine vom Minister gegen die Klägerin PPGIFG wegen Durchführung einer solchen Abfallverbringung ohne vorherige Notifizierung verhängte Ordnungsstrafe betreffen (C-309/00).

    Rechtssache C-309/00.

    In der Rechtssache C-309/00 hat der Raad van State folgende Vorabentscheidungsfragen vorgelegt: 1. a) Umfasst das Verwertungsverfahren R 5 (Verwertung/Rückgewinnung anderer anorganischer Stoffe) nach Anhang II B der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle auch die "Wiederverwendung" im Sinne von Artikel 3 [Absatz 1] Buchstabe b Ziffer i dieser Richtlinie? b) Wie ist unter Berücksichtigung der Antwort auf die Frage zu a) das Verwertungsverfahren R 5 auszulegen? Setzt das Vorliegen dieses Verwertungsverfahrens voraus, dass der Stoff einer Bearbeitung unterzogen wird, mehrmals verwendet werden kann oder rücknehmbar ist? 2. Ergibt sich aus der Antwort auf die vorstehenden Fragen, dass eine Maßnahme wie die Verfüllung von Tongruben kein Verwertungsverfahren R 5 darstellt, sind dann die Listen der Anhänge II A und II B der Richtlinie 75/442 oder nur eine von ihnen, wenn ja, welche, als abschließend anzusehen? 3. a) Anhand welcher Kriterien ist zu ermitteln, ob eine Maßnahme als Beseitigung oder als Verwertung im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 75/442 anzusehen ist? b) Ist, wenn eine Tätigkeit sowohl als Beseitigung wie als Verwertung eingestuft werden kann, bei der Einstufung dieser Tätigkeit dem Anhang II A oder dem Anhang II B Vorrang einzuräumen, oder hat keine dieser Listen Vorrang? 4. Ist bei der Einstufung einer Tätigkeit als Beseitigungs- oder als Verwertungsverfahren die Auffassung der zuständigen Behörde des Versandmitgliedstaats oder des Empfangsmitgliedstaats maßgebend?.

    Zur vierten Frage in den Rechtssachen C-308/00 und C-309/00.

    Mit der vierten Frage in den Rechtssachen C-308/00 und C-309/00 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob für die Einstufung einer Maßnahme der Behandlung von Abfällen als Beseitigungs- oder als Verwertungsverfahren die Auffassung der zuständigen Behörde des Versandmitgliedstaats oder des Empfangsmitgliedstaats maßgebend ist.

    Demgemäß ist auf die vierte Frage in den Rechtssachen C-308/00 und C-309/00 zu antworten, dass die Einstufung einer bestimmten Maßnahme der Behandlung von Abfällen durch die zuständigen Behörden des Empfangsmitgliedstaats ebenso wenig Vorrang gegenüber der Einstufung der zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats beanspruchen kann wie deren Einstufung gegenüber der Einstufung durch die zuständigen Behörden des Empfangsmitgliedstaats.

  • EuGH, 27.02.2002 - C-6/00

    ALLE NATIONALEN BEHÖRDEN, DENEN EINE GEPLANTE BEFÖRDERUNG VON ABFÄLLEN VON EINEM

    Auszug aus EuGH, 27.02.2003 - C-307/00
    Der Gerichtshof hat in der Erwägung, dass die Beantwortung der in der Rechtssache C-307/00 vorgelegten Vorabentscheidungsfragen keinem vernünftigem Zweifel unterliegt und die Antworten auf die Vorabentscheidungsfragen in den Rechtssachen C-308/00 bis C-311/00 eindeutig aus dem Urteil vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache C-6/00 (ASA, Slg. 2002, I-1961) abgeleitet werden können, das nach der Verkündung der Vorlagebeschlüsse ergangen ist, gemäß Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung dem vorlegenden Gericht mitgeteilt, dass er im Wege eines mit Gründen versehenen Beschlusses zu entscheiden gedenke, und die Beteiligten im Sinne von Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes aufgefordert, etwaige Stellungnahmen einzureichen.

    Die niederländische Regierung steht auf dem Standpunkt, dass die Antwort auf die Fragen 1. b) und 3. a) in den Rechtssachen C-308/00 bis C-311/00 sich nicht eindeutig aus dem Urteil in der Rechtssache C-6/00 (ASA) ergebe.

  • EuGH, 20.03.1986 - 35/85

    Procureur de la République / Tissier

    Auszug aus EuGH, 27.02.2003 - C-307/00
    Er kann dabei gemeinschaftsrechtliche Vorschriften berücksichtigen, die das innerstaatliche Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (vgl. insbesondere Urteil vom 20. März 1986 in der Rechtssache 35/85, Tissier, Slg. 1986, 1207, Randnr. 9, und Urteil Strawson und Gaggs & Sons, Randnr. 58).
  • EuGH, 22.06.2000 - C-318/98

    Fornasar u.a.

    Auszug aus EuGH, 27.02.2003 - C-307/00
    Indessen ist in einem Verfahren nach Artikel 234 EG, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, das vorlegende Gericht für die Würdigung des konkreten Sachverhalts zuständig (vgl. insbesondere Urteile vom 15. November 1979 in der Rechtssache 36/79, Denkavit, Slg. 1979, 3439, Randnr. 12, und vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-318/98, Fornasar u. a., Slg. 2000, I-4785, Randnr. 31).
  • EuGH, 29.11.1978 - 83/78

    Redmond

    Auszug aus EuGH, 27.02.2003 - C-307/00
    Dem Gerichtshof bleibt jedoch vorbehalten, bei ungenau formulierten Fragen aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, zu bestimmen, welche gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. insbesondere Urteile vom 29. November 1978 in der Rechtssache 83/78, Pigs Marketing Board, Slg. 1978, 2347, Randnrn.
  • EuGH, 15.11.1979 - 36/79

    Denkavit Futtermittel

    Auszug aus EuGH, 27.02.2003 - C-307/00
    Indessen ist in einem Verfahren nach Artikel 234 EG, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, das vorlegende Gericht für die Würdigung des konkreten Sachverhalts zuständig (vgl. insbesondere Urteile vom 15. November 1979 in der Rechtssache 36/79, Denkavit, Slg. 1979, 3439, Randnr. 12, und vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-318/98, Fornasar u. a., Slg. 2000, I-4785, Randnr. 31).
  • EuGH, 22.06.2000 - C-425/98

    Marca Mode

    Auszug aus EuGH, 27.02.2003 - C-307/00
    25 und 26, und vom 22. Juni 2000 in der Rechtssache C-425/98, Marca Mode, Slg. 2000, I-4861, Randnr. 21).
  • EuGH, 19.11.2002 - C-304/00

    Strawson und Gagg & Sons

    Auszug aus EuGH, 27.02.2003 - C-307/00
    Der Gerichtshof kann somit dem nationalen Gericht gemeinschaftsrechtliche Auslegungshinweise geben, die für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens nützlich sind (vgl. insbesondere Urteil vom 19. November 2002 in der Rechtssache C-304/00, Strawson und Gagg & Sons, in der amtlichen Sammlung noch nicht veröffentlicht, Randnr. 57).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2004 - 20 A 3956/02

    Aufhebung des Erfordernisses der behördlichen Zustimmung zur Verbringung von zur

    Von der Schutzfunktion der Frist zu Gunsten der notifizierenden Person ist auch der "Einwand der Illegalität der Verbringung", vgl. EuGH, Beschluss vom 27.2.2003 - C-307/00 u. a. -, Tz. 122, nicht ausgenommen.

    Zum Verwertungsverfahren R5 ("Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen") kann eine Verwendung anorganischer Stoffe ohne vorangehende Vorbehandlung gehören, vgl. EuGH, Beschluss vom 27.2.2003 - C-307/00 u. a. -, Tz. 90; Urteil vom 27.2..2002 - C-6/00 -, DVBl. 2002, 539, Tz. 65, sodass auch die Erstellung eines zur Verwendung in der Baustoffindustrie bestimmten und geeigneten Gemischs aus anorganischen Abfällen als Verwertungsmaßnahme eingestuft werden kann.

    EuGH, Beschluss vom 27.2.2003 - C-307/00 u. a. (hier: C-308/00 und C-311/00) -, Tz. 46, 68, 76, 79, 86, 90.

    EuGH, Beschluss vom 27.2.2003 - C-307/00 u. a. -, Tz. 86, 97, und Urteil vom 27.2.2002 - C-6/00 -, DVBl. 2002, 539, Tz. 69.

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2004 - C-277/02

    EU-Wood-Trading

    Nach dem Beschluss vom 27. Februar 2003 in den Rechtssachen C-307/00 bis C-311/00 (Oliehandel Koeweit u. a., Slg. 2003, I-1821) ist Artikel 26 der Verordnung auch anzuwenden, wenn die Behandlung der betreffenden Abfälle Gegenstand einer Maßnahme des abgeleiteten Rechts ist.

    39 - Der Gerichtshof hat festgestellt, dass das Risiko, dass die Zuordnung der geplanten Verbringung unterschiedlich beurteilt wird, dem System der Verordnung inhärent sei (Urteil ASA, Randnr. 44, und Beschluss Oliehandel Koeweit u. a., Randnr. 102).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2006 - C-470/04

    N - Niederlassungsfreiheit - Unionsbürgerschaft - Direkte Steuern - Besteuerung

    79 - Urteil vom 29. November 1978 in der Rechtssache 83/78 (Pigs Marketing Board, Slg. 1978, 2347, Randnr. 26) und Beschluss vom 27. Februar 2003 in den Rechtssachen C-307/00 bis C-311/00 (Oliehandel Koeweit BV u. a., Slg. 2003, I-1821, Randnr. 105).
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Rechtsprechung
   EuGH, 27.02.2003 - C-309/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,41682
EuGH, 27.02.2003 - C-309/00 (https://dejure.org/2003,41682)
EuGH, Entscheidung vom 27.02.2003 - C-309/00 (https://dejure.org/2003,41682)
EuGH, Entscheidung vom 27. Februar 2003 - C-309/00 (https://dejure.org/2003,41682)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Oliehandel Koeweit

    Umwelt und Verbraucher

  • Wolters Kluwer

    Einstufung einer bestimmten Maßnahme der Behandlung von Abfällen durch die zuständigen Behörden des Empfangsmitgliedstaats; Falsche Einstufung eines Verbringungszwecks; Voraussetzungen einer Wiederverwendung ; Verwertungsverfahren durch Verwertung oder Rückgewinnung von ...

  • Judicialis

    Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle; ; Verordnung (EWG) Nr. 259/93 über die Verbringung von Abfällen; ; Richtlinie 75/439/EWG über die Altölbeseitigung; ; Verfahrensordnung Art. 104 Abs. 3

 
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Wird zitiert von ...

  • EuGH, 27.02.2003 - C-307/00

    Oliehandel Koeweit

    betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom niederländischen Raad van State in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten Oliehandel Koeweit BV (C-307/00), Slibverwerking Noord-Brabant NV , Glückauf Sondershausen Entwicklungs- und Sicherungsgesellschaft mbH (C-308/00), PPG Industries Fiber Glass BV (C-309/00), Stork Veco BV (C-310/00), Sturing Afvalverwijdering Noord-Brabant NV , Afvalverbranding Zuid Nederland NV , Mineralplus Gesellschaft für Mineralstoffaufbereitung und Verwertung mbH, früher UTR Umwelt GmbH (C-311/00),.

    Diese Fragen stellen sich im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Olihandel Koeweit BV (nachstehend: OHK) (C-307/00), der Slibverwerking Noord-Brabant NV und Glückauf Sondershausen Entwicklungs- und Sicherungsgesellschaft mbH (nachstehend: SNB bzw. GSES) (C-308/00), der PPG Industries Fiber Glass BV (nachstehend: PPGIFG) (C-309/00), der Stork Veco BV (nachstehend: SV) (C-310/00), der Sturing Afvalverwijdering Noord-Brabant NV, der Afvalverbranding Zuid Nederland NV und Mineralplus Gesellschaft für Mineralstoffaufbereitung und Verwertung mbH (nachstehend: SANB bzw. AZN und MGMV) (C-311/00) einerseits und dem Minister van Volkshuisvesting, Ruimtelijke Ordening en Milieubeheer (Minister für Wohnungswesen, Raumordnung und Umwelt, nachstehend: Minister) andererseits, die dessen Einwände gegen von den Klägerinnen OHK, SNB, SV und AZN notifizierte Vorhaben von Abfallverbringungen zwischen den Niederlanden und Deutschland sowie eine vom Minister gegen die Klägerin PPGIFG wegen Durchführung einer solchen Abfallverbringung ohne vorherige Notifizierung verhängte Ordnungsstrafe betreffen (C-309/00).

    Rechtssache C-309/00.

    In der Rechtssache C-309/00 hat der Raad van State folgende Vorabentscheidungsfragen vorgelegt: 1. a) Umfasst das Verwertungsverfahren R 5 (Verwertung/Rückgewinnung anderer anorganischer Stoffe) nach Anhang II B der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle auch die "Wiederverwendung" im Sinne von Artikel 3 [Absatz 1] Buchstabe b Ziffer i dieser Richtlinie? b) Wie ist unter Berücksichtigung der Antwort auf die Frage zu a) das Verwertungsverfahren R 5 auszulegen? Setzt das Vorliegen dieses Verwertungsverfahrens voraus, dass der Stoff einer Bearbeitung unterzogen wird, mehrmals verwendet werden kann oder rücknehmbar ist? 2. Ergibt sich aus der Antwort auf die vorstehenden Fragen, dass eine Maßnahme wie die Verfüllung von Tongruben kein Verwertungsverfahren R 5 darstellt, sind dann die Listen der Anhänge II A und II B der Richtlinie 75/442 oder nur eine von ihnen, wenn ja, welche, als abschließend anzusehen? 3. a) Anhand welcher Kriterien ist zu ermitteln, ob eine Maßnahme als Beseitigung oder als Verwertung im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 75/442 anzusehen ist? b) Ist, wenn eine Tätigkeit sowohl als Beseitigung wie als Verwertung eingestuft werden kann, bei der Einstufung dieser Tätigkeit dem Anhang II A oder dem Anhang II B Vorrang einzuräumen, oder hat keine dieser Listen Vorrang? 4. Ist bei der Einstufung einer Tätigkeit als Beseitigungs- oder als Verwertungsverfahren die Auffassung der zuständigen Behörde des Versandmitgliedstaats oder des Empfangsmitgliedstaats maßgebend?.

    Zur vierten Frage in den Rechtssachen C-308/00 und C-309/00.

    Mit der vierten Frage in den Rechtssachen C-308/00 und C-309/00 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob für die Einstufung einer Maßnahme der Behandlung von Abfällen als Beseitigungs- oder als Verwertungsverfahren die Auffassung der zuständigen Behörde des Versandmitgliedstaats oder des Empfangsmitgliedstaats maßgebend ist.

    Demgemäß ist auf die vierte Frage in den Rechtssachen C-308/00 und C-309/00 zu antworten, dass die Einstufung einer bestimmten Maßnahme der Behandlung von Abfällen durch die zuständigen Behörden des Empfangsmitgliedstaats ebenso wenig Vorrang gegenüber der Einstufung der zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats beanspruchen kann wie deren Einstufung gegenüber der Einstufung durch die zuständigen Behörden des Empfangsmitgliedstaats.

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