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Rechtsprechung
   EuGH, 19.03.2009 - C-309/07   

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https://dejure.org/2009,1739
EuGH, 19.03.2009 - C-309/07 (https://dejure.org/2009,1739)
EuGH, Entscheidung vom 19.03.2009 - C-309/07 (https://dejure.org/2009,1739)
EuGH, Entscheidung vom 19. März 2009 - C-309/07 (https://dejure.org/2009,1739)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Gemeinsame Agrarpolitik - Gebühren für veterinär- und hygienerechtliche Kontrollen - Richtlinie 85/73/EWG

  • Europäischer Gerichtshof

    Baumann

    Gemeinsame Agrarpolitik - Gebühren für veterinär- und hygienerechtliche Kontrollen - Richtlinie 85/73/EWG

  • EU-Kommission PDF

    Baumann

    Gemeinsame Agrarpolitik - Gebühren für veterinär- und hygienerechtliche Kontrollen - Richtlinie 85/73/EWG

  • EU-Kommission

    Baumann

    Gemeinsame Agrarpolitik - Gebühren für veterinär- und hygienerechtliche Kontrollen - Richtlinie 85/73/EWG“

  • Wolters Kluwer

    Gemeinschaftswidrigkeit der Abweichung von der Gebührenstruktur der Richtlinie 85/73/EWG; Voraussetzungen für Ausnahmen; Prozentualer Zuschlag bei Zusatzuntersuchungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gemeinschaftswidrigkeit der Abweichung von der Gebührenstruktur der Richtlinie 85/73/EWG; Voraussetzungen für Ausnahmen; Prozentualer Zuschlag bei Zusatzuntersuchungen, Äquivalenzprinzip - [Baumann GmbH gegen Land Hessen]

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Baumann

    Gemeinsame Agrarpolitik - Gebühren für veterinär- und hygienerechtliche Kontrollen - Richtlinie 85/73/EWG

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Hessischer Verwaltungsgerichtshof (Deutschland) eingereicht am 5. Juli 2007 - Firma Baumann GmbH gegen Land Hessen

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2009, 502
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 09.09.1999 - C-374/97

    Feyrer

    Auszug aus EuGH, 19.03.2009 - C-309/07
    Diese Auslegung wird im Übrigen durch die in Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. a der Richtlinie 85/73 enthaltene Liste der Voraussetzungen bestätigt, unter denen die Anwendung des fraglichen Aufschlags gerechtfertigt sein kann; diese Voraussetzungen beziehen sich zum einen alle auf spezielle Umstände, anhand deren ein Betrieb im Vergleich zu anderen individualisiert werden kann, und sind zum anderen gerichtlicher Nachprüfung zugänglich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 1999, Feyrer, C-374/97, Slg. 1999, I-5153, Randnrn.

    Was Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie 85/73 anbelangt, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung den Mitgliedstaaten eine Befugnis einräumt, von der sie unter der einzigen Voraussetzung, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet, allgemein nach ihrem Ermessen Gebrauch machen können (vgl. Urteil Feyrer, Randnr. 27).

  • EuGH, 19.03.2009 - C-270/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Gemeinsame

    Auszug aus EuGH, 19.03.2009 - C-309/07
    Zum anderen darf eine nach dieser Bestimmung erhobene Gebühr nicht die Form eines Pauschalbetrags annehmen (vgl. in diesem Sinne das ebenfalls heute ergehende Urteil Kommission/Deutschland, C-270/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 32).
  • EuGH, 30.05.2002 - C-284/00

    Stratmann

    Auszug aus EuGH, 19.03.2009 - C-309/07
    Da die Voraussetzungen für einen solchen Aufschlag in Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. a der Richtlinie 85/73 klar festgelegt sind, lässt sich dieser nicht als spezifische Gebühr im Sinne des Urteils vom 30. Mai 2002, Stratmann und Fleischversorgung Neuss (C-284/00 und C-288/00, Slg. 2002, I-4611), ansehen, die zur Gemeinschaftsgebühr hinzuträte, damit bestimmte Kosten für Untersuchungs- und Kontrollmaßnahmen, die nicht in allen Fällen stattfinden, gedeckt werden.
  • VGH Hessen, 30.06.2010 - 5 A 1044/09

    Festlegung der Fleischuntersuchungsgebühr ist nur gedeckelt durch die

    Der Europäische Gerichtshof hat über das Vorabentscheidungsersuchen mit Urteil vom 19. März 2009 - C-309/07 - entschieden.

    Der Europäische Gerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 19. März 2009 (Rs C-309/07) ausgeführt, dass die Erhebung einer kostendeckenden Gebühr nach der Bestimmung der Nr. 4 b, Kapitel I des Anhanges A der Richtlinie nicht zu einer Pauschalierung führen dürfe, sondern auf der Ermittlung der tatsächlichen Kosten für den einzelnen Betrieb basieren müsse.

    Diesen in den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 19. März 2009 (Rs C-270/07 und C-309/07) aufgestellten Anforderungen entspreche die Abrechnung des Beklagten nicht.

    Dies hat der Europäische Gerichtshof in späteren Entscheidungen bestätigt, zuletzt in seinen Urteilen vom 19. März 2009 (Rs. C-309/07 - Baumann -, Slg. I-02077 [Vorabentscheidung auf die Vorlage des Senats] und Rs. C-270/07 -, Slg. I-01983).

    Dies ergibt sich auch erneut aus den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 19. März 2009 über den Vorlagebeschluss des Senats (Rs. C-309/07, a.a.O.).

    Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 19. März 2009 zum Vorlageersuchen des Senats (Rs. C-309/07, a.a.O.) auch insofern in Bezug auf die Abweichungsmöglichkeit nach Anhang A, Kapitel I Nr. 4b RL 85/73/EWG wieder an die zu deckenden tatsächlichen Kosten angeknüpft und ausgeführt, dass ein Mitgliedstaat in derartigen Fällen einer Schlachtung außerhalb der normalen Schlachtzeiten auf Verlangen des Eigentümers einen prozentualen Zuschlag auf die normalerweise erhobenen Gebühren erheben kann, wenn dies den zusätzlichen tatsächlichen Kosten entspricht.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2010 - 3 L 36/08

    Rückforderung gezahlter Fleischbeschaugebühren; Zahlung einer Abgabeschuld ohne

    Mit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts würden die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vom 19.03.2009 - C-309/07 - und - C-270/07 - praktisch außer Kraft gesetzt.

    In der Entscheidung vom 19.03.2009 - C-309/07 - in der Rs. "Baumann ./. Land Hessen" habe der Europäische Gerichtshof das Realkostengebot betont und die einzelbetriebliche Abrechnung für den Fall gefordert, dass höhere Gebühren als die EG-Pauschalgebühren nach der Richtlinie 85/73/EWG i. d. F. der Richtlinie 96/43/EG erhoben würden.

    Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die einzelbetriebliche Abrechnung sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in seiner Entscheidung vom 19.03.2009 - C-309/07 - in der Rs. "Baumann./. Land Hessen", dass der Hoheitsträger dann wieder die EG-Pauschalen zur Grundlage der Gebührenerhebung machen müsse.

    Insbesondere darf sie nicht die Form einer "pauschalen" Gebühr in dem Sinne annehmen, dass sie in bestimmten Fällen die tatsächlichen Kosten für die Maßnahmen, die mit ihr finanziert werden sollen, übersteigt und in anderen Fällen niedriger ist (so u. a. EuGH, Urt. v. 19.03.2009 - C-270/07 - in der Rs. "Kommission./. Deutschland", Rdn. 32 d. Entscheidungsgründe, und Urt. v. 19.03.2009 - C-309/07 - in der Rs. "Baumann", Rdn. 21 d. Entscheidungsgründe - jeweils zu der Regelung in Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b - s. auch EuGH, Urt. v. 30.05.2002 - C-284/00 - u. - C-288/00 - in der Rs. "Stratmann ./. Fleischversorgung Neuss", Rdn. 52 d. Entscheidungsgründe).

    Zu einer anderen Beurteilung führen im Übrigen auch nicht die Erwägungen des Europäischen Gerichtshofes in seiner Entscheidung vom 29.03.2009 - C-309/07 - in der Rs. "Baumann" zur Frage eines Pauschalisierungsverbot bei der Gebührenbemessung nach Nr. 4 Buchst. b des Anhanges A Kapitel I der Richtlinie 85/73 EWG.

  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.2011 - 2 S 2251/10

    Gebühren für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen

    Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.3.2009 (C-309/07) dürfe ein Mitgliedsstaat nach Nr. 4 b eine Gebühr erheben, die nach der Größe des Betriebs und der Zahl der geschlachteten Tiere innerhalb einer Tierart gestaffelt sei, wenn feststehe, dass diese Faktoren sich - wie im vorliegenden Fall - tatsächlich auf die Kosten auswirkten, und die für die Durchführung der in den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts vorgeschriebenen veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen tatsächlich anfielen.

    Dem mit Schriftsatz vom 7.2.2010 gestellten Antrag der Klägerin, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über einen derzeit anhängigen Antrag auf Auslegung des Urteils des Gerichtshofs vom 19.3.2009 - C 309/07 - ruhen zu lassen, hat das beklagte Land in der mündlichen Verhandlung die erforderliche Zustimmung nicht erteilt.

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können die Mitgliedstaaten von der ihnen durch Anhang A Kapitel I Nr. 4 Buchst. b eingeräumten Befugnis, eine kostendeckende Gebühr zu erheben, nach ihrem Ermessen ohne weitere Voraussetzungen unter dem alleinigen Vorbehalt Gebrauch machen, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet (Urt. v. 19.3.2009 - C-270/07 - Slg. 2009, I-0000; Urt. v. 19.3.2009 - C-309/07 - "Baumann", Slg 2009, I-2077-2095, Urt. v. 9.9.1999 - C-374/97 - "Feyrer", NVwZ 2000, 182).

    Der nationale Normgeber ist dementsprechend beim Gebrauchmachen von dieser Befugnis nicht an die in Anhang A Kapitel I Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a vorgesehene Gebührenstruktur gebunden, sondern kann bei der Festlegung des Gebührensatzes der Höhe nach zwischen Untersuchungen von Schlachteinheiten in Großbetrieben und sonstigen Untersuchungen differenzieren und darüber hinaus auch innerhalb dieser beiden Gruppen nach der Anzahl der vorgenommenen Schlachtungen innerhalb der Tierarten den Gebührensatz degressiv staffeln, wenn feststeht, dass diese Faktoren sich tatsächlich auf die Kosten auswirken, die für die Durchführung der in den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts vorgeschriebenen veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen tatsächlich anfallen (EuGH, Urt. v. 19.3.2009 - C-309/07 -, aaO, Rn. 22).

  • VG Halle, 30.11.2011 - 1 A 84/10

    Kalkulation von Fleischuntersuchungsgebühren

    Sie ist der Ansicht, die streitgegenständlichen Bescheide seien nunmehr aufgrund der Urteile des EuGH vom 19. März 2009 - C-270/07 und C -309/07- rechtswidrig und aufzuheben bzw. zurück zu nehmen.

    Dies hat der Europäische Gerichtshof in späteren Entscheidungen bestätigt, zuletzt in seinen Urteilen vom 19. März 2009 (Rs. C-309/07 - und Rs. C-270/07 -).

    Dies ergibt sich auch erneut aus den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 19. März 2009 (Rs. C-309/07) über den Vorlagebeschluss des Hessischen VGH (Urteil vom 30. Juni 2010 - 5 A 1044/09 -).

    Zwar hat der EuGH in der Entscheidung C-309/07 zu dieser Thematik weiter ausgeführt, dass die festzusetzende kostendeckende Gebühr nicht die Form einer Pauschalgebühr haben dürfe.

    In seinem Urteil vom 19. März 2009 - C-309/07 - stellt der EuGH ausdrücklich klar, dass bei der betriebsbezogenen Gebühr keine Kategorisierung der Schlachtbetriebe erfolgen kann, die auf deren Größe beruht (vgl. Rn. 16), woraus sich ergebe, dass hiernach gerade keine Gebühr erhoben werden könne, die nach der Größe des Betriebes und der Zahl der geschlachteten Tiere gestaffelt ist (Rn. 19).

  • VGH Hessen, 15.12.2010 - 5 A 2046/09

    Gebührenbescheide für Schlachtungen; Gebührenbescheide für Schlachtungen

    Der Europäische Gerichtshof hat über das Vorabentscheidungsersuchen mit Urteil vom 19. März 2009 - C-309/07 - entschieden.

    Dies hat der Europäische Gerichtshof in späteren Entscheidungen bestätigt, zuletzt in seinen Urteilen vom 19. März 2009 (Rs. C-309/07 - Baumann -, Slg. I-02077 [Vorabentscheidung auf die Vorlage des Senats] und Rs. C-270/07 -, Slg. I-01983).

    Dies ergibt sich auch erneut aus den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 19. März 2009 über den Vorlagebeschluss des Senats (Rs. C-309/07, a.a.O.).

    Im Übrigen hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. März 2009 zum Vorlageersuchen des Senats (Rs. C-309/07 - Baumann -, Slg. I-02077) auch insofern in Bezug auf die Abweichungsmöglichkeit nach Anhang A Kapitel I Nr. 4b RL 85/73/EWG an die zu deckenden tatsächlichen Kosten angeknüpft (vgl. dazu: Urteil des Senats vom 30. Juni 2010 - 5 A 1044/09 -, KStZ 2010, 177).

  • VGH Hessen, 22.02.2012 - 5 A 1204/11

    Gebührenbescheid für Fleischuntersuchung aufgrund von tatsächlich angefallenen

    Der Europäische Gerichtshof hat über das Vorabentscheidungsersuchen mit Urteil vom 19. März 2009 - C-309/07 - entschieden.

    Dies hat der Europäische Gerichtshof in späteren Entscheidungen bestätigt, zuletzt in seinen Urteilen vom 19. März 2009 (Rs. C-309/07 - Baumann -, Slg. I-02077 [Vorabentscheidung auf die Vorlage des Senats] und Rs. C-270/07 -, Slg. I-01983).

    Dies ergibt sich auch erneut aus den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 19. März 2009 über den Vorlagebeschluss des Senats (Rs. C-309/07, a.a.O.).

    Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 19. März 2009 zum Vorlageersuchen des Senats (Rs. C-309/07, a.a.O.) auch insofern in Bezug auf die Abweichungsmöglichkeit nach Anhang A, Kapitel I Nr. 4b RL 85/73/EWG wieder an die zu deckenden tatsächlichen Kosten angeknüpft und ausgeführt, dass ein Mitgliedstaat in derartigen Fällen einer Schlachtung außerhalb der normalen Schlachtzeiten auf Verlangen des Eigentümers einen prozentualen Zuschlag auf die normalerweise erhobenen Gebühren erheben kann, wenn dies den zusätzlichen tatsächlichen Kosten entspricht.

  • VGH Hessen, 15.12.2010 - 5 A 2044/09

    Fleischuntersuchungsgebühr

    Der Europäische Gerichtshof hat über das Vorabentscheidungsersuchen mit Urteil vom 19. März 2009 - C-309/07 - entschieden.

    Dies hat der Europäische Gerichtshof in späteren Entscheidungen bestätigt, zuletzt in seinen Urteilen vom 19. März 2009 (Rs. C-309/07 - Baumann -, Slg. I-02077 [Vorabentscheidung auf die Vorlage des Senats] und Rs. C-270/07 -, Slg. I-01983).

    Dies ergibt sich auch erneut aus den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 19. März 2009 über den Vorlagebeschluss des Senats (Rs. C-309/07, a.a.O.).

    Im Übrigen hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. März 2009 zum Vorlageersuchen des Senats (Rs. C-309/07 - Baumann -, Slg. I-02077) auch insofern in Bezug auf die Abweichungsmöglichkeit nach Anhang A Kapitel I Nr. 4b RL 85/73/EWG an die zu deckenden tatsächlichen Kosten angeknüpft (vgl. dazu: Urteil des Senats vom 30. Juni 2010 - 5 A 1044/09 -, KStZ 2010, 177).

  • VGH Hessen, 13.04.2011 - 5 A 2049/09

    Fleischuntersuchungsgebühr

    Der Europäische Gerichtshof hat über das Vorabentscheidungsersuchen mit Urteil vom 19. März 2009 - C-309/07 - entschieden.

    Dies hat der Europäische Gerichtshof in späteren Entscheidungen bestätigt, zuletzt in seinen Urteilen vom 19. März 2009 (Rs. C-309/07 - Baumann -, Slg. I-02077 [Vorabentscheidung auf die Vorlage des Senats] und Rs. C-270/07 -, Slg. I-01983).

    Dies ergibt sich auch erneut aus den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in seinem Urteil vom 19. März 2009 über den Vorlagebeschluss des Senats (Rs. C-309/07, a.a.O.).

    Im Übrigen hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. März 2009 zum Vorlageersuchen des Senats (Rs. C-309/07 - Baumann -, Slg. I-02077) auch insofern in Bezug auf die Abweichungsmöglichkeit nach Anhang A Kapitel I Nr. 4b RL 85/73/EWG an die zu deckenden tatsächlichen Kosten angeknüpft (vgl. dazu: Urteil des Senats vom 30. Juni 2010 - 5 A 1044/09 -, KStZ 2010, 177).

  • BVerwG, 21.12.2010 - 3 B 72.10

    Anforderungen an die Erhebung einer die Pauschalgebühr übersteigenden

    Sie vertritt die These, dass der Europäische Gerichtshof in seinen Entscheidungen vom 19. März 2009 (C-270/07 und C-309/07) ein "Realkostengebot und Pauschalierungsverbot" angenommen habe, dem eine Gebührenerhebung nach Anhang A Kap. I Nr. 4 Buchstabe b der Richtlinie nur dann gerecht werde, wenn zunächst allenfalls vorläufige Bescheide über Vorauszahlungen ergingen und nach Ablauf des Rechnungsjahres ein endgültiger Bescheid mit einer "betriebsbezogenen Einzelabrechnung" der tatsächlich angefallenen Kosten erlassen werde; eine Gebührenerhebung auf der Grundlage im Vorhinein kalkulierter Kosten sei generell unzulässig.

    Der Europäische Gerichtshof hat in den besagten Entscheidungen (noch einmal) betont, dass die Erhebung einer die Pauschalgebühr übersteigenden spezifischen Gebühr nach Anhang A Kap. I Nr. 4 Buchstabe b der Richtlinie unter der einzigen Voraussetzung steht, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet (C-309/07 Rn. 20); sie darf ferner nicht die Form eines Pauschalbetrages annehmen (C-309/07 Rn. 21 und C-270/07 Rn. 30 ff.).

    In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist geklärt, dass nach Anhang A Kap. I Nr. 4 Buchstabe b der Richtlinie eine Gebühr erhoben werden kann, die nach der Größe des Betriebs und der Zahl der geschlachteten Tiere unterscheidet, wenn feststeht, dass diese Faktoren sich auf die Kosten auswirken (Urteil vom 19. März 2009 - C-309/07 - Rn. 22).

    Der Senat sieht deshalb keinen Anlass, das Verfahren nach § 94 VwGO auszusetzen, um abzuwarten, bis der Antrag der Klägerin nach Art. 102 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs auf Auslegung des Urteils vom 19. März 2009 (C-309/07) beschieden worden ist.

  • VG Augsburg, 21.03.2012 - Au 6 K 10.1783

    Fleischhygienegebühren für den Zeitraum Juni 2004 und Juli 2004; Satzung des

    Der Europäische Gerichtshof hat in seinen Entscheidungen betont, dass die Erhebung einer die Pauschalgebühr übersteigenden spezifischen Gebühr nach Anhang A Kap. I Nr. 4b der Richtlinie 85/73/EWG unter der einzigen Voraussetzung steht, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet (vgl. EuGH vom 19.3.2009 Az. C 309/07 RdNr. 20) und nicht die Gestalt eines Pauschalbetrages annehmen darf (EuGH vom 19.3.2009 a.a.O. RdNr. 21).

    Für dieses Verständnis spricht ferner, dass der EuGH in seiner Entscheidung vom 19.3.2009 - Az. C-309/07 für bestimmte Fälle ausdrücklich prozentuale Zuschläge zulässt und dadurch deutlich gemacht hat, dass pauschaliert ermittelte Beträge, z.B. für Kosten, die sich gerade nicht exakt umrechnen lassen, in die Gebühren einfließen können (vgl. VG Halle vom 30.11.2011 Az. 1 A 84/10 RdNr. 31).

    Dieser Beurteilung steht auch die zitierte Entscheidung des EuGH C-309/07 nicht entgegen.

    Somit konnte der Beklagte in seiner Gebührenkalkulation also auch jene weiteren Kosten zum Ansatz bringen, die nicht mit der konkreten Untersuchungshandlung unmittelbar zusammenhängen, aber doch mittelbar durch die Untersuchung von der Klägerin veranlasst sind, weil sie für die Funktionsfähigkeit des gesamten Untersuchungssystems unentbehrlich sind (in diesem Sinne auch EuGH vom 19.3.2009, Rs. C-309/07, ABl. C 113/6 vom 16.5.2009, Ls. 1 Abs. 2, sowie Urteilsabdruck, RdNrn. 20, 22).

  • BVerwG, 21.12.2010 - 3 B 75.10

    Gebührenerhebung für Hygieneuntersuchungen von Frischfleisch; rückwirkende

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2009 - 17 A 3510/03

    Zulässigkeit der Erhebung von über die EG-Pauschalbeträge hinausgehenden Gebühren

  • BVerwG, 21.12.2010 - 3 B 73.10

    Realkostengebot und Pauschalierungsverbot i.R.e. Gebührenerhebung nach Anhang A

  • BVerwG, 21.12.2010 - 3 B 64.10

    Klärung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Gebührenerhebung nach

  • BVerwG, 21.12.2010 - 3 B 74.10

    Anforderungen an die Erhebung einer die Pauschalgebühr übersteigenden

  • BVerwG, 21.12.2010 - 3 B 65.10

    Gebührenerhebung für Hygieneuntersuchungen von Frischfleisch aufgrund

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2010 - 17 A 2509/03

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Gebühren für die Hygieneüberwachung und die

  • OVG Niedersachsen, 14.12.2011 - 13 LC 114/08

    Zulässigkeit der Erhebung kostendeckender Gebühren für amtstierärztliche

  • BVerwG, 31.08.2012 - 3 B 26.12

    Gebührenerhebung für Fleischhygieneuntersuchungen; Kostenkalkulation

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2023 - 9 A 3058/17

    Rechtsschutz einer Betreiberin eines gewerblichen Schlachtbetriebs gegen die

  • BVerwG, 20.12.2011 - 3 B 40.11

    Heranziehung zu Gebühren für amtliche Trichinenuntersuchungen in einem

  • VG Stade, 30.04.2010 - 6 A 806/09

    Gebühren für eine amtliche Untersuchung der Schlachtung von Schweinen, Rindern,

  • BVerwG, 06.06.2011 - 3 B 29.11

    Erhebung einer die Pauschalgebühr übersteigenden spezifischen Gebühr nach

  • BVerwG, 31.08.2012 - 3 B 28.12

    Heranziehung zu Gebühren für amtliche veterinär- und hygienerechtliche

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2009 - 17 A 2493/03

    Zahlung von über Pauschalbeträgen hinausgehenden Gebühren; Erhebung von Gebühren

  • BVerwG, 01.06.2011 - 3 B 30.11

    Erhebung einer die Pauschalgebühr übersteigenden spezifischen Gebühr ist nur

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2009 - 17 A 2609/03

    Festsetzung von Gebühren für nach fleischhygienerechtlichen Vorschriften

  • BVerwG, 31.08.2012 - 3 B 27.12

    Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bzgl. der Höhe der zu

  • BVerwG, 18.06.2012 - 3 B 63.11

    Gebührenerhebung nach Anhang A Kap. I Nr. 4b RL85/73/EWG i.d.F. der RL 93/118/EG

  • BVerwG, 07.04.2011 - 3 B 10.11

    Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit

  • VG Schleswig, 25.01.2012 - 1 A 57/10

    Klageerhebung im Falle der Verwirkung; Fristablauf bei Untätigkeitsklage

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2009 - 17 A 2508/03

    Festsetzung von pauschalen Gebühren für fleischhygienerechtliche Untersuchungen

  • OVG Niedersachsen, 20.11.2014 - 13 LB 54/12

    Bestimmtheitsgebot; Erforderlichkeit; Fleischuntersuchung; Gebühr;

  • VGH Hessen, 17.12.2013 - 5 A 1635/12

    Fleischuntersuchungsgebühren

  • VG Stuttgart, 15.07.2010 - 4 K 419/09

    Festsetzung von Fleischhygienegebühren - Umsetzung von Richtlinien des

  • BVerwG, 25.04.2013 - 3 C 1.12

    Fleischuntersuchung; Fleischhygiene; Gebühr; Gebührenerhebung; Bemessung von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2009 - 17 A 2539/03

    Anhebung der Pauschalbeträge durch die Mitgliedstaaten unter Abweichung der

  • BVerwG, 10.09.2014 - 3 B 18.14

    Erhebung einer nach Größe des Betriebs und Zahl der geschlachteten Tiere

  • BVerwG, 07.04.2011 - 3 B 9.11
  • BVerwG, 07.04.2011 - 3 B 12.11

    Voraussetzungen einer Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit; Willkürlichkeit

  • BVerwG, 07.04.2011 - 3 B 13.11
  • VG Oldenburg, 27.09.2016 - 7 A 1341/16

    Abgabengerechtigkeit; Bestimmtheit; Gebührenkalkulation; Gebührenrahmen;

  • VG Augsburg, 09.05.2018 - Au 6 K 17.1312

    Berechnung von Fleischhygienegebühren

  • VGH Bayern, 29.04.2010 - 4 BV 07.998

    Satzung der Stadt Bayreuth vom 26. September 2003 über die Erhebung von Gebühren

  • VGH Bayern, 29.04.2010 - 4 BV 07.2285

    Fleischhygiene-Gebührensatzungen der Stadt Ansbach vom 4. Dezember 2002, 9. Mai

  • BGH, 27.01.2011 - III ZR 337/09

    Fleischgebühren

  • VGH Bayern, 21.05.2012 - 4 ZB 10.423

    Fleischhygienegebühren (Zeitraum 11/2006 bis 12/2006)

  • OVG Niedersachsen, 04.12.2019 - 10 LC 261/17

    Gebühr; Kostenunterdeckung; Verwaltungskosten; Äquivalenzprinzip

  • BVerwG, 25.04.2013 - 3 C 5.12

    Erhebung von Gebühren für fleischhygiene-rechtliche Kontrollen; Rechtmäßigkeit

  • BVerwG, 25.04.2013 - 3 C 2.12

    Erhebung von Gebühren für fleischhygiene-rechtliche Kontrollen; Rechtmäßigkeit

  • BVerwG, 25.04.2013 - 3 C 3.12

    Erhebung von Gebühren für fleischhygiene-rechtliche Kontrollen; Rechtmäßigkeit

  • BVerwG, 25.04.2013 - 3 C 4.12

    Erhebung von Gebühren für fleischhygiene-rechtliche Kontrollen; Rechtmäßigkeit

  • VG Saarlouis, 20.03.2015 - 3 K 1978/13

    Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.12.2009 - 3 L 33/08

    Fleischbeschaugebühren im Rechnungszeitraum Januar bis Dezember 2000

  • OVG Niedersachsen, 31.01.2019 - 13 LC 211/16

    Absolut; abstrakt; Altfall; Änderungsbescheid; rückwirkende Anwendung;

  • VG Schwerin, 02.09.2020 - 7 A 60/17

    Veterinärverwaltungskosten für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen einschl.

  • VG Schwerin, 02.09.2020 - 7 A 2230/18

    Veterinärverwaltungskosten für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen einschl.

  • BVerwG, 21.11.2011 - 3 B 61.11
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2009 - 17 A 2492/03

    Kompetenz zur Regelung der Gebühren für fleischhygienerechtliche Untersuchungen;

  • BVerwG, 21.11.2011 - 3 B 60.11
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2014 - 5 N 5.12

    Überschreitung der EG-Pauschalbeträge als Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip;

  • VG Augsburg, 14.05.2013 - Au 1 K 12.1371

    Erhebung von Fleischhygienegebühren; Kostengesetz als ausreichende

  • VG Würzburg, 01.03.2010 - W 7 K 08.2214

    Fleischhygienegebühren; zulässige Gebührenkalkulation ex-ante

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Rechtsprechung
   EuGH, 17.03.2011 - C-309/07 INT   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,19947
EuGH, 17.03.2011 - C-309/07 INT (https://dejure.org/2011,19947)
EuGH, Entscheidung vom 17.03.2011 - C-309/07 INT (https://dejure.org/2011,19947)
EuGH, Entscheidung vom 17. März 2011 - C-309/07 INT (https://dejure.org/2011,19947)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 28.04.1998 - C-116/96

    Reisebüro Binder

    Auszug aus EuGH, 17.03.2011 - C-309/07
    Ein nationales Gericht kann jedoch gemäß Art. 267 AEUV erneut ein Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung dieses Urteils stellen (vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 1979, Sirena, 40/70, Slg. 1979, 3169, 3170, vom 28. April 1998, Reisebüro Binder, C-116/96 REV, Slg. 1998, I-1889, Randnrn.

    Daraus folgt, dass die genannten Parteien nicht Parteien des beim Gerichtshof anhängigen Verfahrens sind (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Sirena, S. 3170, und Reisebüro Binder, Randnrn.

  • EuGH, 17.12.2010 - 262/88

    Barber (Peinado Guitart)

    Auszug aus EuGH, 17.03.2011 - C-309/07
    7 und 8, vom 17. Dezember 2010, Barber (Peinado Guitart), C-262/88 INT, Randnr. 3, und vom 9. Februar 2011, van Delft u. a., C-345/09 INT, Randnr. 3).
  • EuGH, 09.02.2011 - C-345/09

    van Delft u.a. (Fokkens)

    Auszug aus EuGH, 17.03.2011 - C-309/07
    7 und 8, vom 17. Dezember 2010, Barber (Peinado Guitart), C-262/88 INT, Randnr. 3, und vom 9. Februar 2011, van Delft u. a., C-345/09 INT, Randnr. 3).
  • EuGH, 18.10.1979 - 40/70

    Sirena / Eda

    Auszug aus EuGH, 17.03.2011 - C-309/07
    Ein nationales Gericht kann jedoch gemäß Art. 267 AEUV erneut ein Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung dieses Urteils stellen (vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 1979, Sirena, 40/70, Slg. 1979, 3169, 3170, vom 28. April 1998, Reisebüro Binder, C-116/96 REV, Slg. 1998, I-1889, Randnrn.
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