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EuGH, 26.01.2018 - C-309/17 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Stadtwerke Delmenhorst
Streichung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VerfO des Gerichtshofs Art. 100
Streichung
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Stadtwerke Delmenhorst
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- OLG Bremen, 19.05.2017 - 2 U 115/16
- EuGH, 26.01.2018 - C-309/17
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 29.01.2020 - VIII ZR 80/18
Erdgaslieferungsvertrag: Unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen der …
c) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung besteht zudem keine Veranlassung, den vorliegenden Rechtsstreit "entsprechend dem Vorbild" im Beschluss des OLG [Bremen] vom 19. Mai 2017 - 2 U 115/16" (EnWZ 2017, 271; nachfolgend EuGH, C-309/17 [durch Klagerücknahme erledigt]) nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof im Hinblick darauf vorzulegen, ob die Transparenzanforderungen in Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie gegenüber einem privatrechtlich organisierten Versorgungsunternehmen seit dem 1. Juli 2004 unmittelbar anwendbar sind, weil die genannten Bestimmungen dieser Richtlinie inhaltlich unbedingt und damit ohne weiteren Umsetzungsakt anwendungsfähig sind und dem Bürger Rechte gegenüber einer Organisation einräumen, die trotz ihrer privaten Rechtsform dem Staat untersteht, weil dieser alleiniger Anteilseigner des Unternehmens ist. - BGH, 29.01.2020 - VIII ZR 385/18
Anforderungen an das Bestreiten des Vortrags eines Energieversorgungsunternehmens …
c) Entgegen der Auffassung der Revision besteht zudem keine Veranlassung, den vorliegenden Rechtsstreit entsprechend dem Beschluss des Oberlandesgerichts Bremen vom 19. Mai 2017 - 2 U 115/16 (EnWZ 2017, 271; nachfolgend EuGH, C-309/17 [durch Klagerücknahme erledigt]) nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof im Hinblick darauf vorzulegen, ob die Transparenzanforderungen in Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie gegenüber einem privatrechtlich organisierten Versorgungsunternehmen seit dem 1. Juli 2004 unmittelbar anwendbar sind, weil die genannten Bestimmungen dieser Richtlinie inhaltlich unbedingt und damit ohne weiteren Umsetzungsakt anwendungsfähig sind und dem Bürger Rechte gegenüber einer Organisation einräumen, die trotz ihrer privaten Rechtsform dem Staat untersteht, weil dieser alleiniger Anteilseigner des Unternehmens ist. - BGH, 29.01.2020 - VIII ZR 75/19
Rückforderung von Beiträgen für die Grundversorgung mit leitungsgebundem Erdgas …
c) Entgegen der Auffassung der Revision besteht zudem keine Veranlassung, den vorliegenden Rechtsstreit entsprechend dem Beschluss des Oberlandesgerichts Bremen vom 19. Mai 2017 - 2 U 115/16 (EnWZ 2017, 271; nachfolgend EuGH, C-309/17 [durch Klagerücknahme erledigt]) nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof im Hinblick darauf vorzulegen, ob die Transparenzanforderungen in Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie gegenüber einem privatrechtlich organisierten Versorgungsunternehmen seit dem 1. Juli 2004 unmittelbar anwendbar sind, weil die genannten Bestimmungen dieser Richtlinie inhaltlich unbedingt und damit ohne weiteren Umsetzungsakt anwendungsfähig sind und dem Bürger Rechte gegenüber einer Organisation einräumen, die trotz ihrer privaten Rechtsform dem Staat untersteht, weil dieser alleiniger Anteilseigner des Unternehmens ist.