Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 24.04.1997

Rechtsprechung
   EuGH, 19.02.1998 - C-309/95   

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https://dejure.org/1998,3268
EuGH, 19.02.1998 - C-309/95 (https://dejure.org/1998,3268)
EuGH, Entscheidung vom 19.02.1998 - C-309/95 (https://dejure.org/1998,3268)
EuGH, Entscheidung vom 19. Februar 1998 - C-309/95 (https://dejure.org/1998,3268)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • EU-Kommission

    Kommission / Rat

  • Wolters Kluwer

    Sonderbeihilfe für die Erzeuger von Tafelwein in Frankreich; Gemeinsame Marktorganisation für Wein ; Beihilfe für Weinbauern; Pflicht zur Veröffentlichung eines Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

  • Judicialis

    Verordnung (EWG) Nr. 822/87

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verordnung (EWG) Nr. 822/87
    Nichtigkeitsklage - Fristen - Beginn - Handlung, die weder bekanntgegeben noch dem Kläger mitgeteilt worden ist - Genaue Kenntnis vom Inhalt und von der Begründung - Verpflichtung, nach Erlangung der Kenntnis vom Vorliegen der Handlung binnen angemessener Frist ihren ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichterklärung der Entscheidung des Rates vom 22. Juni 1995 über die Gewährung einer außerordentlichen Beihilfe für die Tafelweinerzeuger in Frankreich - Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 93 Absatz 2 Unterabsatz 3 EG-Vertrag

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 06.12.1990 - 180/88

    Wirtschaftsvereinigung Eisen- und Stahlindustrie / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.02.1998 - C-309/95
    Nach Auffassung des Rates wie auch der Französischen Republik kann sich die Kommission nicht auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes berufen, nach der es in Ermangelung einer Bekanntgabe oder Mitteilung demjenigen, der von dem Vorliegen einer ihn betreffenden Handlung erfährt, obliegt, binnen angemessener Frist ihren vollständigen Wortlaut anzufordern, wobei die Klagefrist erst zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der betroffene Dritte genaue Kenntnis vom Inhalt und von der Begründung der fraglichen Handlung erlangt (Urteil vom 6. Dezember 1990 in der Rechtssache C-180/88, Wirtschaftsvereinigung Eisen- und Stahlindustrie/Kommission, Slg. 1990, I-4413).
  • EuGH, 29.02.1996 - C-122/94

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 19.02.1998 - C-309/95
    In ihrer Erwiderung zieht die Kommission die Konsequenzen aus dem Urteil vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache C-122/94 (Kommission/Rat, Slg. 1996, I-881) und erklärt, im Rahmen ihrer Hauptrüge lediglich geltend machen zu wollen, daß der Rat die Grenzen seines Ermessensspielraums überschritten habe.
  • EuG, 12.12.2006 - T-228/02

    und Sicherheitspolitik - DAS GERICHT ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES FÜR NICHTIG,

    Die Betroffenen können von ihrem gerichtlichen Rechtsbehelf nur dann wirklich Gebrauch machen, wenn sie genaue Kenntnis vom Inhalt und von der Begründung der betreffenden Handlung haben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache C-309/95, Kommission/Rat, Slg. 1998, I-655, Randnr. 18, und Urteil des Gerichts vom 7. Juli 1999 in der Rechtssache T-89/96, British Steel/Kommission, Slg. 1999, II-2089, Randnr. 33).
  • EuG, 15.06.2005 - T-17/02

    Olsen / Kommission - Staatliche Beihilfen - Seeverkehr - Bestehende Beihilfen -

    Wie sich aus der Rechtsprechung weiter ergibt, obliegt es zwar in Ermangelung einer Bekanntgabe oder Mitteilung demjenigen, der von dem Vorliegen einer ihn betreffenden Handlung erfährt, binnen angemessener Frist ihren vollständigen Wortlaut anzufordern, doch kann, davon abgesehen, die Klagefrist erst zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, zu dem der betroffene Dritte genaue Kenntnis vom Inhalt und von der Begründung der fraglichen Handlung erlangt, so dass er sein Klagerecht ausüben kann (Urteile des Gerichtshofes vom 6. Juli 1988 in der Rechtssache 236/86, Dillinger Hüttenwerke/Kommission, Slg. 1988, 3761, Randnr. 14, und vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache C-309/95, Kommission/Rat, Slg. 1998, I-655, Randnr. 18).

    76 Da die Klägerin nicht Adressatin der angefochtenen Entscheidung ist, ist das Kriterium der Zustellung des Rechtsakts in ihrem Fall nicht anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Rat, zitiert vorstehend in Randnr. 73, Randnr. 17).

  • EuG, 19.11.2018 - T-14/17

    Landesbank Baden-Württemberg / CRU - Nichtigkeitsklage - Wirtschafts- und

    Unter diesem Vorbehalt kann die Klagefrist erst zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, zu dem der betroffene Dritte genaue Kenntnis vom Inhalt und der Begründung der betreffenden Handlung hat, so dass er sein Klagerecht zweckdienlich ausüben kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. März 1993, Ferriere Acciaierie Sarde/Kommission, C-102/92, EU:C:1993:86, Rn. 18, sowie Urteile vom 19. Februar 1998, Kommission/Rat, C-309/95, EU:C:1998:66, Rn. 18, und vom 14. Mai 1998, Windpark Groothusen/Kommission, C-48/96 P, EU:C:1998:223, Rn. 25).

    Weder das Urteil vom 19. Februar 1998, Kommission/Rat (C-309/95, EU:C:1998:66), noch die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Parlament/Kommission (C-403/05, EU:C:2007:290) haben nämlich die Rechtsprechung zur angemessenen Frist auf die Bereiche des Wettbewerbs- oder Beihilfenrechts beschränkt oder eine unterschiedliche Behandlung nicht institutioneller und institutioneller Parteien hinsichtlich des Begriffs der Rechtssicherheit begründet.

  • EuG, 12.12.2000 - T-296/97

    Alitalia / Kommission

    Sie verweist auf die ständige Rechtsprechung, wonach derjenige, der Kenntnis vom Bestehen eines ihn betreffenden Rechtsakts habe, dessen vollständigen Wortlaut binnen angemessener Frist anfordern müsse, und die Klagefrist zu dem Zeitpunkt zu laufen beginne, zu dem der betroffene Dritte genaue Kenntnis von Inhalt und Begründung des Rechtsakts erlangt habe, so daß er sein Klagerecht ausüben könne (Urteil des Gerichtshofes vom 6. Juli 1988 in der Rechtssache 236/86, Dillinger Hüttenwerke/Kommission, Slg. 1988, 3761, Beschluss des Gerichtshofes vom 5. März 1993 in der Rechtssache C-102/92, Ferriere Acciaierie Sarde/Kommission, Slg. 1993, I-801, Randnr. 19; Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas zum Urteil des Gerichtshofes vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache C-309/95, Kommission/Rat, Slg. 1998, I-655, I-657, Nrn. 35 und 38, Urteil des Gerichts vom 19. Mai 1994 in der Rechtssache T-465/93, Consorzio gruppo di azione locale "Murgia Messapica"/Kommission, Slg. 1994, II-361).
  • EuGH, 14.05.1998 - C-48/96

    Windpark Groothusen / Kommission

    Sodann ist darauf hinzuweisen, daß die Klagefrist nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u. a. Beschluß Ferriere Acciaierie Sarde/Kommission, a. a. O., Randnr. 18, und Urteil vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache C-309/95, Kommission/Rat, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 18) in Ermangelung einer Bekanntgabe oder Mitteilung erst zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnen kann, zu dem der betroffene Dritte genaue Kenntnis vom Inhalt und von der Begründung erlangt, vorausgesetzt, er fordert binnen angemessener Frist den vollständigen Wortlaut der fraglichen Handlung an.
  • EuG, 19.11.2018 - T-42/17

    VR-Bank Rhein-Sieg / CRU - Nichtigkeitsklage - Wirtschafts- und Währungsunion -

    Unter diesem Vorbehalt kann die Klagefrist erst zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, zu dem der betroffene Dritte genaue Kenntnis vom Inhalt und der Begründung der betreffenden Handlung hat, so dass er sein Klagerecht zweckdienlich ausüben kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. März 1993, Ferriere Acciaierie Sarde/Kommission, C-102/92, EU:C:1993:86, Rn. 18, sowie Urteile vom 19. Februar 1998, Kommission/Rat, C-309/95, EU:C:1998:66, Rn. 18, und vom 14. Mai 1998, Windpark Groothusen/Kommission, C-48/96 P, EU:C:1998:223, Rn. 25).

    Weder das Urteil vom 19. Februar 1998, Kommission/Rat (C-309/95, EU:C:1998:66), noch die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Parlament/Kommission (C-403/05, EU:C:2007:290) haben nämlich die Rechtsprechung zur angemessenen Frist auf die Bereiche des Wettbewerbs- oder Beihilfenrechts beschränkt oder eine unterschiedliche Behandlung nicht institutioneller und institutioneller Parteien hinsichtlich des Begriffs der Rechtssicherheit begründet.

  • EuG, 20.11.2008 - T-185/05

    Italien / Kommission - Sprachenregelung - Anwendungsmodalitäten bei der

    Wie sich aus der Rechtsprechung weiter ergibt, obliegt es zwar in Ermangelung einer Bekanntgabe oder Mitteilung demjenigen, der von dem Vorliegen einer ihn betreffenden Handlung erfährt, binnen angemessener Frist deren vollständigen Wortlaut anzufordern, doch kann unter diesem Vorbehalt die Klagefrist erst zu dem Zeitpunkt beginnen, zu dem der betroffene Dritte genaue Kenntnis vom Inhalt und von der Begründung der fraglichen Handlung hat, so dass er sein Klagerecht ausüben kann (Urteile des Gerichtshofs vom 6. Juli 1988, Dillinger Hüttenwerke/Kommission, 236/86, Slg. 1988, 3761, Randnr. 14, und vom 19. Februar 1998, Kommission/Rat, C-309/95, Slg. 1998, I-655, Randnr. 18; Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, 01sen/Kommission, T-17/02, Slg. 2005, II-2031, Randnr. 73, und Beschluss des Gerichts vom 21. November 2005, Tramarin/Kommission, T-426/04, Slg. 2005, II-4765, Randnr. 48).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2003 - C-470/00

    Parlament / Ripa di Meana u.a.

    8 - Siehe auch Urteile vom 6. Dezember 1990 in der Rechtssache C-180/88 (Wirtschaftsvereinigung Eisen- und Stahlindustrie/Kommission, Slg. 1990, I-4413, Randnr. 22) und vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache C-309/95 (Kommission/Rat, Slg. 1998, I-655, Randnr. 18) sowie Beschluss vom 5. März 1993 in der Rechtssache C-102/92 (Ferriere Acciaierie Sarde/Kommission, Slg. 1993, I-801, Randnr. 18).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2002 - C-108/01

    Consorzio del Prosciutto di Parma und Salumificio S. Rita

    25 bis 26); Urteil vom 19. Februar 1998 in der Rechtssache C-309/95 (Kommission/Rat, Slg. 1998, I-655, Randnr. 18).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-325/18

    C.E. und N.E. - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in

    41 Vgl. u. a. Urteile vom 5. März 1980, Könecke Fleischwarenfabrik/Kommission (76/79, EU:C:1980:68, Rn. 7), vom 6. Juli 1988, Dillinger Hüttenwerke/Kommission (236/86, EU:C:1988:367, Rn. 13 und 14), vom 6. Dezember 1990, Wirtschaftsvereinigung Eisen- und Stahlindustrie/Kommission (C-180/88, EU:C:1990:441, Rn. 22), vom 19. Februar 1998, Kommission/Rat (C-309/95, EU:C:1998:66, Rn. 18 ff.), und vom 23. Oktober 2007, Parlament/Kommission (C-403/05, EU:C:2007:624, Rn. 29 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2007 - C-273/04

    Polen / Rat - Gemeinsame Agrarpolitik - Reform - Erweiterung der Europäischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2007 - C-403/05

    Parlament / Kommission - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EWG) Nr. 443/92 -

  • EuG, 21.11.2005 - T-426/04

    Tramarin / Kommission - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Staatliche Beihilfen -

  • EuG, 19.11.2018 - T-661/16

    Credito Fondiario / CRU

  • EuG, 19.11.2018 - T-494/17

    Iccrea Banca/ Kommission und CRU - Nichtigkeits- und Schadensersatzklage -

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 24.04.1997 - C-309/95   

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https://dejure.org/1997,32586
Generalanwalt beim EuGH, 24.04.1997 - C-309/95 (https://dejure.org/1997,32586)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24.04.1997 - C-309/95 (https://dejure.org/1997,32586)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24. April 1997 - C-309/95 (https://dejure.org/1997,32586)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Rat der Europäischen Union.

    Sonderbeihilfe für die Erzeuger von Tafelwein in Frankreich

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 05.10.1994 - C-133/93

    Crispoltoni u.a. / Fattoria Autonoma Tabacchi u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.04.1997 - C-309/95
    (24) - Vgl. Urteile Kommission/Rat (zitiert in Fußnote 14, Randnr. 24) sowie vom 5. Oktober 1994 in den Rechtssachen C-133/93, C-300/93 und C-362/93 (Crispoltoni u. a., Slg. 1994, I-4863, Randnr. 32) und in der Rechtssache C-280/93 (Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973, Randnr. 47).
  • EuGH, 09.11.1995 - C-466/93

    Atlanta Fruchthandelsgesellschaft und others (II) / Bundesamt für Ernährung und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.04.1997 - C-309/95
    (27) - Im Urteil vom 29. Februar 1996 (Kommission/Rat, zitiert in Fußnote 14, Randnr. 29) hat der Gerichtshof einen vergleichbaren Nichtigkeitsgrund mit folgenden Erwägungen zurückgewiesen: "Die nach Artikel 190 EG-Vertrag vorgeschriebene Begründung muß zwar die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, daß die Betroffenen ihr die Gründe für die getroffene Maßnahme entnehmen können und der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann (vgl. Urteil vom 9. November 1995 in der Rechtssache C-466/93, Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a., Slg. 1995, I-3799, Randnr. 16); sie braucht jedoch nicht sämtliche tatsächlich oder rechtlich erheblichen Gesichtspunkte zu enthalten.
  • EuGH, 05.10.1994 - C-280/93

    Deutschland / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.04.1997 - C-309/95
    (24) - Vgl. Urteile Kommission/Rat (zitiert in Fußnote 14, Randnr. 24) sowie vom 5. Oktober 1994 in den Rechtssachen C-133/93, C-300/93 und C-362/93 (Crispoltoni u. a., Slg. 1994, I-4863, Randnr. 32) und in der Rechtssache C-280/93 (Deutschland/Rat, Slg. 1994, I-4973, Randnr. 47).
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