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Rechtsprechung
   EuGH, 15.09.2011 - C-310/09   

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https://dejure.org/2011,594
EuGH, 15.09.2011 - C-310/09 (https://dejure.org/2011,594)
EuGH, Entscheidung vom 15.09.2011 - C-310/09 (https://dejure.org/2011,594)
EuGH, Entscheidung vom 15. September 2011 - C-310/09 (https://dejure.org/2011,594)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Freier Kapitalverkehr - Steuerliche Behandlung von Dividenden - Nationale Regelung, nach der für Dividenden, die von gebietsansässigen Tochtergesellschaften einer Muttergesellschaft ausgeschüttet werden, eine Steuergutschrift erteilt wird - Verweigerung der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Accor

    Freier Kapitalverkehr - Steuerliche Behandlung von Dividenden - Nationale Regelung, nach der für Dividenden, die von gebietsansässigen Tochtergesellschaften einer Muttergesellschaft ausgeschüttet werden, eine Steuergutschrift erteilt wird - Verweigerung der ...

  • EU-Kommission PDF

    Ministre du Budget, des Comptes publics et de la Fonction publique gegen Accor SA.

    Freier Kapitalverkehr - Steuerliche Behandlung von Dividenden - Nationale Regelung, nach der für Dividenden, die von gebietsansässigen Tochtergesellschaften einer Muttergesellschaft ausgeschüttet werden, eine Steuergutschrift erteilt wird - Verweigerung der ...

  • EU-Kommission

    Accor

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freier Kapitalverkehr - Steuerliche Behandlung von Dividenden - Nationale Regelung, nach der für Dividenden, die von gebietsansässigen Tochtergesellschaften einer Muttergesellschaft ausgeschüttet werden, eine Steuergutschrift erteilt wird - Verweigerung der ...

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 56, EG Art 43
    Dividende; Doppelbesteuerung; Frankreich; Gewinnausschüttung; Muttergesellschaft; Tochtergesellschaft

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Conseil d"État (Frankreich) - Auslegung der Art. 43 und 56 EG-Vertrag - Nationale Regelung, nach der Dividenden von Tochtergesellschaften unterschiedlich besteuert werden, je nachdem, ob die Tochtergesellschaften im Sitzstaat der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (38)

  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus EuGH, 15.09.2011 - C-310/09
    Accor hat dazu geltend gemacht, der Generalanwalt habe sich in den Nrn. 73 ff. seiner Schlussanträge auf Gründe aus dem Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, Slg. 2006, I-11753), berufen, die von den Parteien nicht erörtert worden seien.

    Dazu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine nationale Regelung, die nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, unter die Bestimmungen des Vertrags über die Niederlassungsfreiheit fällt (vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 37, und vom 21. Oktober 2010, 1dryma Typou, C-81/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 47).

    Dazu ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung die Mitgliedstaaten bei der Errichtung ihres Steuersystems, vor allem bei der Einführung eines Mechanismus zur Vermeidung oder Abschwächung der mehrfachen Belastung oder wirtschaftlichen Doppelbesteuerung, die sich aus dem Unionsrecht ergebenden Anforderungen erfüllen müssen, insbesondere diejenigen, die in den Vertragsbestimmungen über die Verkehrsfreiheiten vorgesehen sind (vgl. Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 45).

    20 bis 49, vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 20 bis 55, und Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 46).

    Die Situation einer Muttergesellschaft, die Dividenden aus ausländischen Quellen bezieht, ist in Bezug auf eine Steuerregelung, die die Besteuerung ausgeschütteter Gewinne vermeiden oder abschwächen soll, derjenigen einer Muttergesellschaft, die Dividenden aus inländischen Quellen erhält, insofern vergleichbar, als es grundsätzlich in beiden Fällen zu einer mehrfachen Belastung der erzielten Gewinne kommen kann (vgl. Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 62).

    22 und 23, und Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 64).

    Der Mitgliedstaat ist also grundsätzlich verpflichtet, unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Abgaben zu erstatten (Urteile vom 14. Januar 1997, Comateb u. a., C-192/95 bis C-218/95, Slg. 1997, I-165, Randnr. 20, Metallgesellschaft u. a., Randnr. 84, vom 2. Oktober 2003, Weber's Wine World u. a., C-147/01, Slg. 2003, I-11365, Randnr. 93, und Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 202).

    Mangels einer Unionsregelung auf diesem Gebiet ist es mithin Aufgabe des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, sofern diese Modalitäten nicht weniger günstig ausgestaltet sind als die entsprechender innerstaatlicher Klagen (Äquivalenzgrundsatz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 203 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu beachten ist aber, dass zwar aus der Rechtsprechung folgt, dass nach dem Unionsrecht ein Mitgliedstaat, der bei von gebietsansässigen Gesellschaften an ebenfalls Gebietsansässige gezahlten Dividenden ein System der Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung anwendet, für von gebietsfremden Gesellschaften an Gebietsansässige gezahlte Dividenden eine gleichwertige Behandlung vorsehen muss (vgl. Urteil Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 72), dass jedoch das Unionsrecht den Mitgliedstaaten nicht die Verpflichtung auferlegt, die Steuerpflichtigen, die in ausländische Gesellschaften investiert haben, gegenüber den Steuerpflichtigen zu begünstigen, die in inländische Gesellschaften investiert haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Dezember 2007, Columbus Container Services, C-298/05, Slg. 2007, I-10451, Randnrn.

    So ist bereits entschieden worden, dass das Unionsrecht einem Mitgliedstaat nicht verbietet, die mehrfache Besteuerung der Dividenden, die eine gebietsansässige Gesellschaft bezieht, durch die Anwendung von Vorschriften zu verhindern, nach denen diese Dividenden von der Steuer befreit sind, wenn sie von einer gebietsansässigen Gesellschaft gezahlt werden, während ihre mehrfache Besteuerung durch eine Anrechnungsmethode verhindert wird, wenn sie von einer gebietsfremden Gesellschaft gezahlt werden, vorausgesetzt jedoch, dass der Steuersatz für Dividenden aus ausländischen Quellen nicht höher ist als der Satz für Dividenden aus inländischen Quellen und dass die Steuergutschrift mindestens ebenso hoch ist wie der im Staat der ausschüttenden Gesellschaft gezahlte Betrag, bis zur Höhe der im Mitgliedstaat der Empfängergesellschaft festgesetzten Steuer (vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnrn.

    Der Gerichtshof hat befunden, dass dann, wenn die den Dividenden aus ausländischen Quellen zugrunde liegenden Gewinne im Staat der ausschüttenden Gesellschaft niedriger besteuert werden als im Mitgliedstaat der Empfängergesellschaft, der letztgenannte Staat eine Steuergutschrift in voller Höhe der von der ausschüttenden Gesellschaft in deren Niederlassungsstaat gezahlten Steuer erteilen muss (Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 51, sowie Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, Randnr. 87).

    Er muss die Differenz, d. h. den im Staat der ausschüttenden Gesellschaft gezahlten Betrag, der die im Mitgliedstaat der Empfängergesellschaft zu entrichtende Steuer übersteigt, nicht erstatten (vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 52, sowie Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, Randnr. 88).

  • EuGH, 23.02.2006 - C-471/04

    Keller Holding - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Recht einer

    Auszug aus EuGH, 15.09.2011 - C-310/09
    Mit der Niederlassungsfreiheit, die Art. 49 AEUV den Unionsbürgern zuerkennt und die für sie die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen unter den gleichen Bedingungen wie den im Mitgliedstaat der Niederlassung für dessen eigene Angehörige festgelegten umfasst, ist gemäß Art. 54 AEUV für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (vgl. insbesondere Urteile vom 21. September 1999, Saint-Gobain ZN, C-307/97, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 35, vom 23. Februar 2006, Keller Holding, C-471/04, Slg. 2006, I-2107, Randnr. 29, und vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Randnr. 41).

    Angesichts der Benachteiligung von Dividenden, die von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft bezogen werden, gegenüber Dividenden, die von einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft bezogen werden, wurden Muttergesellschaften möglicherweise davon abgehalten, ihre Tätigkeiten über in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Tochtergesellschaften auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. September 2003, Bosal, C-168/01, Slg. 2003, I-9409, Randnr. 27, und Keller Holding, Randnr. 35).

    Es ist festzustellen, dass ein solcher Sachverhalt dadurch, dass er einen Bezug zum innergemeinschaftlichen Handel aufweist, unter die Vertragsbestimmungen über die Grundfreiheiten fallen kann (Urteil Keller Holding, Randnr. 24) und dass die im Ausgangsverfahren fraglichen Bestimmungen des CGI, indem sie Sachverhalte mit Gemeinschaftsbezug gegenüber rein innerstaatlichen Sachverhalten steuerlich benachteiligten, eine durch die Vertragsvorschriften über die Niederlassungsfreiheit grundsätzlich verbotene Beschränkung darstellen (vgl. Urteil vom 27. November 2008, Papillon, C-418/07, Slg. 2008, I-8947, Randnr. 32).

  • EuGH, 14.01.1997 - C-192/95

    Comateb u.a. / Directeur général des douanes und droits indirects

    Auszug aus EuGH, 15.09.2011 - C-310/09
    Der Mitgliedstaat ist also grundsätzlich verpflichtet, unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Abgaben zu erstatten (Urteile vom 14. Januar 1997, Comateb u. a., C-192/95 bis C-218/95, Slg. 1997, I-165, Randnr. 20, Metallgesellschaft u. a., Randnr. 84, vom 2. Oktober 2003, Weber's Wine World u. a., C-147/01, Slg. 2003, I-11365, Randnr. 93, und Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 202).

    Der Schutz der in diesem Bereich durch die Unionsrechtsordnung garantierten Rechte verlangt daher nicht die Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuern, Gebühren oder Abgaben, wenn die zur Zahlung dieser Abgaben herangezogene Person sie nachweislich tatsächlich auf andere abgewälzt hat (vgl. Urteil Comateb u. a., Randnr. 21, und vom 6. September 2011, Lady & Kid u. a., C-398/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 18).

  • EuGH, 08.03.2001 - C-397/98

    Metallgesellschaft u.a.

    Auszug aus EuGH, 15.09.2011 - C-310/09
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Recht auf Erstattung von Abgaben, die ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben hat, eine Folge und eine Ergänzung der Rechte darstellt, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht in seiner Auslegung durch den Gerichtshof erwachsen (vgl. insbesondere Urteile vom 9. November 1983, San Giorgio, 199/82, Slg. 1983, 3595, Randnr. 12, und vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a., C-397/98 und C-410/98, Slg. 2001, I-1727, Randnr. 84).

    Der Mitgliedstaat ist also grundsätzlich verpflichtet, unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Abgaben zu erstatten (Urteile vom 14. Januar 1997, Comateb u. a., C-192/95 bis C-218/95, Slg. 1997, I-165, Randnr. 20, Metallgesellschaft u. a., Randnr. 84, vom 2. Oktober 2003, Weber's Wine World u. a., C-147/01, Slg. 2003, I-11365, Randnr. 93, und Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 202).

  • EuGH, 07.09.2004 - C-319/02

    Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften

    Auszug aus EuGH, 15.09.2011 - C-310/09
    20 bis 49, vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 20 bis 55, und Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 46).

    Da Kapitaleinkünfte ausländischer Herkunft steuerlich weniger günstig behandelt wurden als Dividenden, die von in Frankreich niedergelassenen Gesellschaften ausgeschüttet wurden, waren Anteile von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Gesellschaften für in Frankreich niedergelassene Muttergesellschaften weniger attraktiv als Anteile von Gesellschaften mit Sitz in diesem Mitgliedstaat (vgl. Urteil vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 35, Manninen, Randnrn.

  • EuGH, 27.01.2009 - C-318/07

    DIE STEUERLICHE ABZUGSFÄHIGKEIT VON SPENDEN AN GEMEINNÜTZIGE EINRICHTUNGEN DARF

    Auszug aus EuGH, 15.09.2011 - C-310/09
    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Steuerbehörden eines Mitgliedstaats vom Steuerpflichtigen alle Belege verlangen dürfen, die ihnen für die Beurteilung der Frage notwendig erscheinen, ob die Voraussetzungen für einen Steuervorteil nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt sind und ob dieser Vorteil demnach gewährt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2002, Danner, C-136/00, Slg. 2002, I-8147, Randnr. 50, vom 26. Juni 2003, Skandia und Ramstedt, C-422/01, Slg. 2003, I-6817, Randnr. 43, vom 27. Januar 2009, Persche, C-318/07, Slg. 2009, I-359, Randnr. 54, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, Randnr. 95, und vom 30. Juni 2011, Meilicke u. a., C-262/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 45).

    Es ist Sache jedes Mitgliedstaats, zu beurteilen, in welchen konkreten Fällen ihm Informationen über Umsätze in seinem Hoheitsgebiet ansässiger Steuerpflichtiger fehlen, und zu entscheiden, ob es in diesen Fällen gerechtfertigt ist, einen anderen Mitgliedstaat um Auskunft zu ersuchen (Urteile vom 27. September 2007, Twoh International, C-184/05, Slg. 2007, I-7897, Randnr. 32, Persche, Randnr. 65, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, Randnr. 101, sowie Meilicke, Randnr. 51).

  • EuGH, 06.09.2011 - C-398/09

    Lady & Kid u.a. - Nichterstattung einer rechtsgrundlos entrichteten Abgabe -

    Auszug aus EuGH, 15.09.2011 - C-310/09
    Der Schutz der in diesem Bereich durch die Unionsrechtsordnung garantierten Rechte verlangt daher nicht die Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuern, Gebühren oder Abgaben, wenn die zur Zahlung dieser Abgaben herangezogene Person sie nachweislich tatsächlich auf andere abgewälzt hat (vgl. Urteil Comateb u. a., Randnr. 21, und vom 6. September 2011, Lady & Kid u. a., C-398/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 18).

    Da es sich jedoch bei einer solchen Nichterstattung nach der Rechtsprechung um eine Beschränkung eines aus der Unionsrechtsordnung abgeleiteten subjektiven Rechts handelt, ist sie eng auszulegen (Urteile Weber's Wine World u. a., Randnr. 95, und Lady & Kid u. a., Randnr. 20).

  • EuGH, 30.06.2011 - C-262/09

    Meilicke u.a. - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Bescheinigung über die

    Auszug aus EuGH, 15.09.2011 - C-310/09
    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Steuerbehörden eines Mitgliedstaats vom Steuerpflichtigen alle Belege verlangen dürfen, die ihnen für die Beurteilung der Frage notwendig erscheinen, ob die Voraussetzungen für einen Steuervorteil nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt sind und ob dieser Vorteil demnach gewährt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2002, Danner, C-136/00, Slg. 2002, I-8147, Randnr. 50, vom 26. Juni 2003, Skandia und Ramstedt, C-422/01, Slg. 2003, I-6817, Randnr. 43, vom 27. Januar 2009, Persche, C-318/07, Slg. 2009, I-359, Randnr. 54, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, Randnr. 95, und vom 30. Juni 2011, Meilicke u. a., C-262/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 45).

    Zur Beachtung des Grundsatzes der Effektivität ist erstens festzustellen, dass die erforderlichen Nachweise zwar den Steuerbehörden des Besteuerungsmitgliedstaats erlauben müssen, klar und genau zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Steuervorteils vorliegen, jedoch keine besondere Form aufweisen müssen, da die Beurteilung nicht zu formalistisch erfolgen darf (vgl. in diesem Sinne Urteil Meilicke u. a., Randnr. 46).

  • EuGH, 02.10.2003 - C-147/01

    'Weber''s Wine World u.a.'

    Auszug aus EuGH, 15.09.2011 - C-310/09
    Der Mitgliedstaat ist also grundsätzlich verpflichtet, unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Abgaben zu erstatten (Urteile vom 14. Januar 1997, Comateb u. a., C-192/95 bis C-218/95, Slg. 1997, I-165, Randnr. 20, Metallgesellschaft u. a., Randnr. 84, vom 2. Oktober 2003, Weber's Wine World u. a., C-147/01, Slg. 2003, I-11365, Randnr. 93, und Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 202).

    Da es sich jedoch bei einer solchen Nichterstattung nach der Rechtsprechung um eine Beschränkung eines aus der Unionsrechtsordnung abgeleiteten subjektiven Rechts handelt, ist sie eng auszulegen (Urteile Weber's Wine World u. a., Randnr. 95, und Lady & Kid u. a., Randnr. 20).

  • EuGH, 16.12.2010 - C-266/09

    Stichting Natuur en Milieu u.a. - Umwelt - Pflanzenschutzmittel - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 15.09.2011 - C-310/09
    Dazu ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass der Gerichtshof gemäß Art. 61 seiner Verfahrensordnung von Amts wegen auf Vorschlag des Generalanwalts oder auf Antrag der Parteien die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anordnen kann, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (vgl. Urteile vom 26. Juni 2008, Burda, C-284/06, Slg. 2008, I-4571, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. Dezember 2010, Stichting Natuur en Milieu u. a., C-266/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 27).

    Dagegen sehen die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und seine Verfahrensordnung für die Parteien nicht die Möglichkeit vor, zu den Schlussanträgen des Generalanwalts Stellung zu nehmen (vgl. Urteil Stichting Natuur en Milieu u. a., Randnr. 28).

  • EuGH, 24.03.1988 - 104/86

    Kommission / Italien

  • EuGH, 16.12.1976 - 45/76

    Comet BV /Produktschap voor Siergewassen

  • EuGH, 09.11.1983 - 199/82

    Amministrazione delle finanze dello Stato / San Giorgio

  • EuGH, 21.09.2000 - C-441/98

    Michailidis

  • EuGH, 19.06.1990 - C-213/89

    The Queen / Secretary of State for Transport, ex parte Factortame

  • EuGH, 23.04.2008 - C-201/05

    Test Claimants in the CFC and Dividend Group Litigation - Art. 104 § 3 Abs. 1 der

  • EuGH, 16.12.1976 - 33/76

    Rewe / Landwirtschaftskammer für das Saarland

  • EuGH, 27.09.2007 - C-184/05

    Twoh International - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a

  • EuGH, 10.04.2008 - C-309/06

    Marks & Spencer - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung mit

  • EuGH, 03.10.2002 - C-136/00

    Danner

  • EuGH, 18.06.2009 - C-303/07

    Aberdeen Property Fininvest Alpha - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie

  • EuGH, 09.02.1999 - C-343/96

    Dilexport

  • EuGH, 26.06.2003 - C-422/01

    Skandia und Ramstedt

  • EuGH, 15.07.2004 - C-315/02

    Lenz

  • EuGH, 06.06.2000 - C-35/98

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF

  • EuGH, 06.12.2007 - C-298/05

    Columbus Container Services - Art. 43 EG und 56 EG - Einkommen- und

  • EuGH, 27.11.2008 - C-418/07

    Papillon - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Körperschaftsteuern -

  • EuGH, 13.03.2007 - C-432/05

    Unibet - Grundsatz des gerichtlichen Rechtsschutzes - Nationale

  • EuGH, 27.01.2000 - C-190/98

    EIN ARBEITNEHMER, DER DEN ARBEITSVERTRAG KÜNDIGT, KANN NICHT UNTER BERUFUNG AUF

  • EuGH, 18.09.2003 - C-168/01

    DIE NIEDERLÄNDISCHEN STEUERVORSCHRIFTEN, DIE MUTTERGESELLSCHAFTEN MIT IN ANDEREN

  • EuGH, 16.07.1998 - C-264/96

    ICI

  • EuGH, 23.10.2001 - C-510/99

    Tridon

  • EuGH, 16.09.1999 - C-435/97

    WWF u.a.

  • EuGH, 26.06.2008 - C-284/06

    Burda - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie 90/435/EWG -

  • EuGH, 21.09.1999 - C-307/97

    Saint-Gobain ZN

  • EuGH, 10.02.2011 - C-436/08

    Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer -

  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

  • EuGH, 11.12.2007 - C-291/05

    Eind - Freizügigkeit - Arbeitnehmer - Aufenthaltsrecht eines Familienangehörigen,

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-416/17

    Kommission / Frankreich

    Die Klage der Europäischen Kommission ist auf die Feststellung gerichtet, dass die Französische Republik unter Verletzung des Unionsrechts in seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), eine diskriminierende und unverhältnismäßige Behandlung französischer Muttergesellschaften, die Dividenden von ausländischen Tochtergesellschaften erhalten, gegenüber solchen, die Dividenden von französischen Tochtergesellschaften erhalten, aufrechterhalten hat.

    Wie die Kommission selbst in ihrer Klageschrift zusammenfasst, wirft sie der Französischen Republik deren Weigerung vor, dem Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), durch die Rechtsprechung ihres höchsten Verwaltungsgerichts, des Conseil d'État (Staatsrat, Frankreich), volle Wirksamkeit zu verschaffen.

    Nach Ansicht der Kommission bilden die vom Conseil d'État (Staatsrat) in der Folge des Urteils vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), erlassenen Urteile die Rechtsprechung, nach der alle Anträge auf Erstattung eines zu Unrecht vorgenommenen Mobiliensteuervorabzugs ("précompte mobilier"), die von Steuerpflichtigen in einer ähnlichen Lage wie Accor gestellt wurden, zu prüfen sind.

    Die Klage der Kommission erfordert demnach eine Entscheidung des Gerichtshofs über zwei unterschiedliche Probleme: zum einen über die Vereinbarkeit der Modalitäten des Vorabzugs, der wegen des Bezugs von gebietsfremden Tochtergesellschaften ausgeschütteter Dividenden vorgenommen wurde, mit dem Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), und zum anderen - erstmals in einem Vertragsverletzungsverfahren - über die Verletzung der Vorlagepflicht durch ein Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können(2).

    Art. 158 bis I des Code général des impôts (Allgemeines Steuergesetzbuch, im Folgenden: CGI) in der Fassung, die in den Steuerjahren galt, um die es in der mit dem Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), entschiedenen Rechtssache ging, bestimmte:.

    Art. 146 Abs. 2 CGI in der Fassung, die in den Steuerjahren galt, um die es in der mit dem Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), entschiedenen Rechtssache ging, sah vor:.

    Das Urteil vom 15. September 2011, Accor (C - 310/09, EU:C:2011:581).

    In seinem Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), stellte der Gerichtshof fest, dass es die französischen Rechtsvorschriften anders als bei den von gebietsansässigen Tochtergesellschaften stammenden Dividenden nicht zuließen, die Besteuerung bei der ausschüttenden Tochtergesellschaft zu berücksichtigen, obwohl sowohl die von gebietsansässigen als auch die von gebietsfremden Tochtergesellschaften erhaltenen Dividenden bei ihrer Weiterverteilung dem Steuervorabzug unterlagen(4).

    Nach Eingang des Urteils vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), erließ der Conseil d'État (Staatsrat) zwei Urteile, in denen er eine Reihe von Bedingungen für die Erstattung von unter Verletzung des Unionsrechts vorgenommenen Mobiliensteuervorabzügen aufstellte.

    Die ersten drei betreffen die Beschränkungen, die sich aus den Urteilen des Conseil d'État (Staatsrat) ergeben und dem Unionsrecht in seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), zuwiderlaufen sollen.

    Auf die erste Vorlagefrage des Conseil d'État (Staatsrat) in der Rechtssache, in der das Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), ergangen ist, hat der Gerichtshof geantwortet, dass "die Art. 49 AEUV und 63 AEUV die Vermeidung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung von Dividenden bezweckenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats ... entgegenstehen, wonach eine Muttergesellschaft auf den Steuervorabzug, den sie bei der Weiterverteilung der von ihren Tochtergesellschaften ausgeschütteten Dividenden an ihre Anteilseigner zu entrichten hat, die Steuergutschrift anrechnen kann, die mit der Ausschüttung dieser Dividenden verbunden ist, sofern diese von einer in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Tochtergesellschaft stammen, wonach dieses Recht jedoch nicht besteht, wenn diese Dividenden von einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Tochtergesellschaft stammen, da diese Rechtsvorschriften in diesem Fall nicht zur Erteilung einer mit der Ausschüttung dieser Dividenden durch diese Tochtergesellschaft verbundenen Steuergutschrift berechtigen".

    Unter Berufung darauf, dass das Unionsrecht bei seinem gegenwärtigen Stand keine allgemeinen Kriterien für die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb der Union vorschreibt(17), schlägt die Französische Republik eine formalistische, restriktive und meines Erachtens irrige Anwendung der im Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), auf die erste Vorlagefrage gegebenen Antwort vor.

    Das von der Französischen Republik behauptete Fehlen einer Diskriminierung ergibt sich demnach sehr wohl aus einem gekünstelten oder zumindest formalistischen Verständnis des vom Gerichtshof im Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), beanstandeten Steuersystems, denn dieses Verständnis stellt ausschließlich auf die letzte Stufe der Mehrfachbelastung ab.

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Französische Republik dadurch, dass sie die Besteuerung von in einem anderen Mitgliedstaat als Frankreich niedergelassenen Enkelgesellschaften nicht berücksichtigt, während der für in Frankreich niedergelassene Enkelgesellschaften geltende Mechanismus es diesen erlaubte, an die begünstigte Zwischengesellschaft Dividenden unter Befreiung der darauf erhobenen Steuer abzuführen, die vom Gerichtshof im Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), festgestellte Diskriminierung aufrechterhalten hat.

    Die französische Regierung weist vorab darauf hin, dass das Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), die Vorabzugserstattungen ausdrücklich davon abhängig gemacht habe, dass die klagenden Gesellschaften anhand jeglicher geeigneten Beweismittel den Nachweis der von ihren Tochtergesellschaften in deren Niederlassungsstaat entrichteten Steuern erbrächten.

    Dies steht meines Erachtens nicht im Widerspruch zu den vom Gerichtshof im Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), gezogenen Grenzen.

    Mit der Begrenzung der Erstattung des Mobiliensteuervorabzugs, der für von einer gebietsfremden Tochtergesellschaft ausgeschüttete Dividenden entrichtet worden sei, auf ein Drittel dieser Dividenden versetzten die Urteile des Conseil d'État (Staatsrat) daher die Gesellschaften, die solche Dividenden erhielten, gegenüber denen, die Dividenden von gebietsansässigen Tochtergesellschaften erhielten, in eine weniger günstige Lage, was zum Fortbestehen der vom Gerichtshof im Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), festgestellten Diskriminierung führe.

    In ihrer Erwiderung räumt die Kommission ein, sie habe nicht berücksichtigt, dass die in der Folge des Urteils vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), vorgenommenen Erstattungen weder zu einer Besteuerung noch zur Gewährung einer Steuergutschrift führten.

    Dies ist aber weder die im Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), behandelte Fallgestaltung(37) noch diejenige im vorliegenden Ausgangsverfahren, in denen die Finanzgerichte mit einem Antrag der Dividenden verteilenden Muttergesellschaft auf Erstattung des Vorabzugs befasst sind.

    Aus den vorstehenden Erwägungen bin ich der Ansicht, dass die Kommission nicht dargetan hat, dass die Französische Republik die vom Gerichtshof im Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), festgestellte Diskriminierung aufrechterhält, indem sie die Erstattung des Mobiliensteuervorabzugs, der zu Unrecht auf die von einer gebietsfremden Tochtergesellschaft ausgeschütteten Dividenden erhoben worden ist, auf ein Drittel dieser Dividenden begrenzt.

    Nach Ansicht der Kommission hätte der Conseil d'État (Staatsrat) ein Vorabentscheidungsersuchen erlassen müssen, bevor er die Modalitäten der Erstattung des Mobiliensteuervorabzugs, dessen Erhebung mit dem Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), für mit dem Unionsrecht unvereinbar befunden worden sei, festgelegt habe.

    Wie die Kommission selbst darlegt, ist diese Rüge darauf beschränkt, dass der Conseil d'État (Staatsrat) seine Verpflichtung " unter den Umständen des vorliegenden Falles "(39), d. h. in der Folge des Urteils vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), verletzt habe.

    Meine Prüfung der zweiten und der dritten Rüge hat ergeben, dass der Conseil d'État (Staatsrat) Sinn und Tragweite des Urteils vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), hinsichtlich der zulässigen Beweisregelung und der Berechnung des zu erstattenden Vorabzugs nicht missverstanden hat.

    Denn es kann angenommen werden, dass die betreffenden Rechtsfragen im Sinne des Urteils vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a. (283/81, EU:C:1982:335, Rn. 14), durch das Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), geklärt worden sind.

    Im vorliegenden Fall ist nicht bestritten, dass die Frage der Berücksichtigung der von den Enkelgesellschaften der Muttergesellschaft entrichteten Steuer vom Gerichtshof im Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), nicht behandelt worden ist, während sie Gegenstand des Urteils vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11, EU:C:2012:707), war.

    Die Rechtsprechung des Conseil d'État (Staatsrat, Frankreich) hat dadurch, dass sie die Besteuerung von in einem anderen Mitgliedstaat als Frankreich niedergelassenen Enkelgesellschaften nicht berücksichtigt, während der für in Frankreich niedergelassene Enkelgesellschaften geltende Mechanismus es diesen erlaubte, an die begünstigte Zwischengesellschaft Dividenden unter Befreiung der darauf erhobenen Steuer abzuführen, die vom Gerichtshof im Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), festgestellte Diskriminierung aufrechterhalten, wodurch die Französische Republik ihre Verpflichtungen aus den Art. 49 und 63 AEUV verletzt hat.

    4 Vgl. Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 49).

    5 Vgl. Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 51).

    6 Vgl. Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 89 und 90).

    7 Vgl. Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 91).

    8 Vgl. Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 92).

    9 Vgl. Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 99 und 101).

    10 Vgl. Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 101).

    Im Urteil Accor wird zudem nicht auf ein konkretes Hauptversammlungsprotokoll Bezug genommen.

    Im Übrigen hat sich der Conseil d'État (Staatsrat) zwar im Urteil Accor auf bestimmte Hauptversammlungsprotokolle gestützt, er hat damit jedoch einen Teil der von der Klägerin geltend gemachten Zuordnung wie auch ein Vorbringen des Ministers zurückgewiesen (vgl. Urteil des Conseil d'État [Staatsrat] vom 10. Dezember 2012, Accor, FR:CESSR:2012:317075.20121210, Rn. 43, 50 und 56).

    28 Vgl. Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 92).

    29 Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 101).

    30 Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 99); Hervorhebung nur hier.

    31 Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 101).

    34 Vgl. Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 90).

    Dem Gerichtshof zufolge "[äußert] sich die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung, die im Übrigen einen von einer Muttergesellschaft aus Anlass der Ausschüttung von Dividenden entrichteten Steuervorabzug und nicht eine beim Verkauf von Waren erhobene Abgabe betrifft, nicht in einer Abwälzung dieses Vorabzugs auf Dritte" (Urteil vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 75).

  • EuGH, 04.10.2018 - C-416/17

    Zur Klärung der Frage, ob bei Dividenden, die von einer gebietsfremden

    Die Europäische Kommission hat beim Gerichtshof Klage auf Feststellung erhoben, dass die Französische Republik dadurch, dass sie französische Muttergesellschaften, die von ausländischen Tochtergesellschaften Dividenden erhalten, unter Verstoß gegen das Unionsrecht, wie es vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), ausgelegt worden ist, hinsichtlich des Rechts auf Erstattung der erhobenen Steuer weiter diskriminiert und unverhältnismäßig behandelt, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49, Art. 63 und Art. 267 Abs. 3 AEUV und gegen die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität verstoßen hat.

    146 Abs. 2 des Code général des impôts (allgemeines Steuergesetzbuch, im Folgenden: CGI) lautete in der Fassung, die für die Steuerjahre galt, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), ergangen ist:.

    158 bis Abs. 1 CGI lautete in der Fassung, die für die Steuerjahre galt, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), ergangen ist:.

    Urteil vom 15. September 2011, Accor (C - 310/09, EU:C:2011:581).

    In seinem Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), hat der Gerichtshof zunächst klargestellt, dass sich nach der französischen Regelung bei Dividenden gebietsfremder Tochtergesellschaften die Besteuerung auf der Ebene der ausschüttenden Tochtergesellschaft anders als bei Dividenden gebietsansässiger Tochtergesellschaften nicht vermeiden lässt, obwohl beide Arten von Dividenden bei ihrer Weiterausschüttung dem Steuervorabzug unterliegen (Rn. 49).

    Nach der Verkündung des Urteils vom 15. September 2011, Accor (C 310/09, EU:C:2011:581), hat der Conseil d'État (Staatsrat) in seinen Urteilen vom 10. Dezember 2012, Rhodia (FR:CESSR:2012:317074.20121210), und vom 10. Dezember 2012, Accor (FR:CESSR:2012:317075.20121210) (im Folgenden: Urteile des Conseil d'État), die Voraussetzungen für die Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuervorabzügen festgelegt.

    Mit der ersten, zweiten und dritten Rüge wird ein Verstoß gegen die Art. 49 und 63 AEUV, wie sie vom Gerichtshof im Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), ausgelegt worden sind, geltend gemacht, mit der vierten ein Verstoß gegen Art. 267 Abs. 3 AEUV.

    Nach Auffassung der Kommission wurde die Unvereinbarkeit der französischen Regelung mit den Art. 49 und 63 AEUV, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), festgestellt hat, durch die Urteile des Conseil d'État nicht beseitigt.

    Mit den Urteilen des Conseil d'État werde die Unvereinbarkeit des französischen Mechanismus der Vermeidung der Doppelbesteuerung mit den Art. 49 und 63 AEUV, wie sie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), festgestellt habe, daher nicht beseitigt.

    Wie die Kommission geltend macht, führt die Durchführung des Urteils vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), durch den Conseil d'État dazu, dass bei Dividenden, die die gebietsansässige Muttergesellschaft von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft erhält, bei der Erstattung des auf die Weiterausschüttung der Dividenden an ihre Aktionäre entfallenden Steuervorabzugs die Besteuerung der Dividenden nur auf der Ebene der Tochtergesellschaft berücksichtigt wird.

    Die Situation einer Gesellschaft, die als Anteilseignerin Dividenden aus ausländischen Quellen erhält, ist in Bezug auf eine Steuervorschrift, die wie die, deren Anwendungsmodalitäten von der Kommission beanstandet werden, die wirtschaftliche Doppelbesteuerung ausgeschütteter Gewinne verhindern soll, mit der einer Gesellschaft, die als Anteilseignerin Dividenden aus inländischen Quellen erhält, insofern vergleichbar, als es grundsätzlich in beiden Fällen zu einer mehrfachen Besteuerung der erzielten Gewinne kommen kann (Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 62, vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 45, und vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 37).

    Nach den Art. 49 und 63 AEUV muss ein Mitgliedstaat, der bei von gebietsansässigen Gesellschaften an ebenfalls Gebietsansässige gezahlten Dividenden ein System zur Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung anwendet, für von gebietsfremden Gesellschaften an Gebietsansässige gezahlte Dividenden eine gleichwertige Behandlung vorsehen (Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 72, vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 60, und Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 38), es sei denn, die Ungleichbehandlung ist durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt (Urteile vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 44, und vom 11. September 2014, Kronos International, C-47/12, EU:C:2014:2200, Rn. 69).

    Das gelte insbesondere für die Gesellschaften, die vor der Verkündung des Urteils vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), für Dividenden von gebietsfremden Gesellschaften keine Steuergutschrift beantragt hätten.

    Die Französische Republik erwidert, im Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), sei ausdrücklich klargestellt worden, dass die Erstattung des Steuervorabzugs voraussetze, dass die Antragsteller die Steuern, die ihre Tochtergesellschaften in ihren Sitzmitgliedstaaten entrichtet hätten, nachwiesen, wobei sie sich aller Beweismittel bedienen dürften.

    Die Steuerbehörden eines Mitgliedstaats sind befugt, vom Steuerpflichtigen alle Belege zu verlangen, die ihnen für die Beurteilung der Frage notwendig erscheinen, ob die Voraussetzungen für einen von der betreffenden Steuerregelung vorgesehenen Steuervorteil erfüllt sind und dieser dementsprechend gewährt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2002, Danner, C-136/00, EU:C:2002:558, Rn. 50, vom 26. Juni 2003, Skandia und Ramstedt, C-422/01, EU:C:2003:380, Rn. 43, vom 27. Januar 2009, Persche, C-318/07, EU:C:2009:33, Rn. 54, vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 95, vom 30. Juni 2011, Meilicke u. a., C-262/09, EU:C:2011:438, Rn. 45, und vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 82).

    Um in der Praxis die Unvereinbarkeit der französischen Regelung mit den Art. 49 und 63 AEUV, wie der Gerichtshof sie in seinem Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), ausgelegt hat, abzustellen, muss ein Mitgliedstaat, wie der Gerichtshof in diesem Urteil festgestellt hat, den im Staat der Niederlassung der ausschüttenden Gesellschaft gezahlten Körperschaftsteuerbetrag ermitteln können, auf den sich die der Empfängermuttergesellschaft erteilte Steuergutschrift bezieht.

    Der Gerichtshof hat insoweit klargestellt, dass es nicht genügt, nachzuweisen, dass die ausschüttende Gesellschaft in ihrem Sitzmitgliedstaat für die den ausgeschütteten Dividenden zugrunde liegenden Gewinne besteuert wurde, ohne Angaben über die Steuerart und den Steuersatz der Steuer zu machen, die tatsächlich auf diese Gewinne erhoben wurde (Urteil vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 92).

    Zur Abstellung der Unvereinbarkeit der französischen Regelung mit den Art. 49 und 63 AEUV, wie sie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), ausgelegt hat, war die Französische Republik verpflichtet, den von gebietsansässigen Gesellschaften auf die Weiterausschüttung von Dividenden gebietsfremder Tochtergesellschaften gezahlten Steuervorabzug zu erstatten und dabei die Besteuerung der entsprechenden Gewinne im Sitzmitgliedstaat der Tochtergesellschaft bis zur Grenze des in Frankreich geltenden Steuersatzes zu berücksichtigen.

    Zur Beachtung des Grundsatzes der Effektivität ist festzustellen, dass die erforderlichen Nachweise den Steuerbehörden des Besteuerungsmitgliedstaats erlauben müssen, klar und genau zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Steuervorteils vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 99).

    Angaben über den tatsächlich angewandten Steuersatz und über die Steuer, die auf die von den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften erzielten Gewinne tatsächlich entrichtet wurde, können nur verlangt werden, sofern es nicht praktisch unmöglich oder zu schwierig ist, die Zahlung der Steuer durch die in den anderen Mitgliedstaaten ansässigen Tochtergesellschaften nachzuweisen, insbesondere unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten, die die Vermeidung der Doppelbesteuerung und die Eintragung der zu zahlenden Körperschaftsteuer sowie die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 100).

    Unterlagen, die sich auf einen Zeitraum beziehen, der die Dauer der gesetzlichen Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen erheblich überschreitet, können deshalb nicht angefordert werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 101).

    Nach dem Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), können die Steuerbehörden eines Mitgliedstaats demnach nicht verlangen, dass zur Stützung eines Antrags auf Erstattung Geschäftsunterlagen vorgelegt werden, für die im Herkunftsmitgliedstaat die gesetzliche Aufbewahrungsfrist bereits seit einiger Zeit abgelaufen ist.

    Deshalb sei die Diskriminierung von Dividenden gebietsfremder Gesellschaften gegenüber denen gebietsansässiger, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), festgestellt habe, durch die Urteile des Conseil d'État nicht beseitigt worden.

    Der Gerichtshof hat in Rn. 87 des Urteils vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), entschieden, dass aus der Rechtsprechung zwar folgt, dass nach dem Unionsrecht ein Mitgliedstaat, der bei von gebietsansässigen Gesellschaften an ebenfalls Gebietsansässige gezahlten Dividenden ein System der Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung anwendet, für von gebietsfremden Gesellschaften an Gebietsansässige gezahlte Dividenden eine gleichwertige Behandlung vorsehen muss, dass jedoch das Unionsrecht den Mitgliedstaaten nicht die Verpflichtung auferlegt, die Steuerpflichtigen, die in ausländische Gesellschaften investiert haben, gegenüber den Steuerpflichtigen zu begünstigen, die in inländische Gesellschaften investiert haben.

    Demnach kann mit der Begrenzung der Erstattung die Ungleichbehandlung von Dividenden gebietsfremder und -ansässiger Tochtergesellschaften, wie sie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), festgestellt hat, beseitigt werden.

    Die Kommission meint, der Conseil d'État hätte vor der Festlegung der Modalitäten der Erstattung des Steuervorabzugs, dessen Erhebung nach dem Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), nicht mit den Art. 49 und 63 AEUV vereinbar sei, den Gerichtshof um Vorabentscheidung ersuchen müssen.

    Allein schon der Umstand, dass die Kommission die in dem Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), aufgestellten Grundsätze anders auffasse als der Conseil d'État, zeige, dass für die Ergebnisse, zu denen der Conseil d'État in seinen Urteilen gelangt sei, nicht die Vermutung der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht sprechen könne.

    Wie der Generalanwalt in Nr. 99 seiner Schlussanträge aufgezeigt hat, hat sich der Conseil d'État bei der Frage, die im Rahmen der ersten Rüge der vorliegenden Vertragsverletzungsklage geprüft worden ist und zu der das Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), keine Feststellungen enthält, dafür entschieden, vom Urteil vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11, EU:C:2012:707), abzuweichen, weil sich die Regelung des Vereinigten Königreichs, um die es in diesem Urteil ging, von der französischen Regelung der Steuergutschrift und des Steuervorabzugs unterscheide.

  • EuGH, 28.03.2017 - C-72/15

    Die restriktiven Maßnahmen, die der Rat im Rahmen der Ukrainekrise gegenüber

    Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auf Antrag der Parteien im Einklang mit Art. 83 seiner Verfahrensordnung die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens anordnen, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (Urteil vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 15.01.2015 - I R 69/12

    Schlussurteil zu den EuGH-Urteilen Meilicke I und Meilicke II: Anrechnung

    Eine --im Fall isolierter Anrechnung der Körperschaftsteuer eintretende-- substantielle Besserstellung grenzüberschreitender Sachverhalte gebietet das Unionsrecht nicht (vgl. EuGH-Urteil Accor vom 15. September 2011 C-310/09, EU:C:2011:581, Slg. 2011, I-8115, Rz 87, 91).

    Zwar hat der EuGH in anderen Fällen entschieden, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, zu prüfen, ob es sich --insbesondere unter Berücksichtigung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen-- nicht als praktisch unmöglich oder als zu schwierig erweist, die Angaben über den tatsächlich angewandten Steuersatz und über die Steuer zu beschaffen (EuGH-Urteil Accor, EU:C:2011:581, Slg. 2011, I-8115, Rz 100 f.).

    Aufgrund dessen sowie angesichts der zeitlichen Nähe der beiden durch die Erste Kammer des EuGH in derselben Besetzung getroffenen Entscheidungen Accor (EU:C:2011:581, Slg. 2011, I-8115) und Meilicke II (EU:C:2011:438, Slg. 2011, I-5669) geht der Senat von einer bewusst differierenden Entscheidung aus.

    Ein hierdurch (unionsrechtlich) ausgelöster und --bei isolierter Betrachtung des Anteilseigners-- gegenüber dem Inlandsfall erhöhter Verwaltungsaufwand ist hinzunehmen (vgl. auch EuGH-Urteile Persche vom 27. Januar 2009 C-318/07, EU:C:2009:33, Slg. 2009, I-359, Rz 59; Accor, EU:C:2011:581, Slg. 2011, I-8115, Rz 92 ff.).

  • EuGH, 13.11.2012 - C-35/11

    Die Anwendung der im britischen Steuerrecht vorgesehenen Anrechnungsmethode auf

    48 und 57, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, Randnr. 86, vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, Slg. 2011, I-8115, Randnr. 88, und Beschluss vom 23. April 2008, Test Claimants in the CFC and Dividend Group Litigation, C-201/05, Slg. 2008, I-2875, Randnr. 39).

    Dazu ist darauf hinzuweisen, dass die steuerliche Behandlung von Dividenden unter Art. 49 AEUV über die Niederlassungsfreiheit und unter Art. 63 AEUV über den freien Kapitalverkehr fallen kann (Urteile Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, Randnr. 33, sowie Accor, Randnr. 30).

    26 bis 34, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, Randnr. 34, sowie Accor, Randnr. 31).

    Eine nationale Regelung, die nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, fällt in den Anwendungsbereich von Art. 49 AEUV über die Niederlassungsfreiheit (vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 37, vom 21. Oktober 2010, 1dryma Typou, C-81/09, Slg. 2010, I-10161, Randnr. 47, Accor, Randnr. 32, und vom 19. Juli 2012, Scheunemann, C-31/11, Randnr. 23).

    Hingegen sind nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen (Urteile Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, Randnr. 35, Accor, Randnr. 32, und Scheunemann, Randnr. 23).

  • EuGH, 12.05.2022 - C-556/20

    Schneider Electric u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Da die Gesellschaft, die die Dividenden bezieht, nach dem Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), Anspruch auf einen Steuerkredit hat, der für von in Frankreich ansässigen Gesellschaften stammende Dividenden die gleiche steuerliche Behandlung sicherstellt wie für Dividenden, die von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften stammen, und der auf den in Art. 223e CGI vorgesehenen Steuervorabzug anrechenbar ist, scheint die Anwendung dieses Vorabzugs nach Ansicht des vorlegenden Gerichts dem mit der Richtlinie 90/435 verfolgten Ziel nicht entgegenzustehen.

    Der Gerichtshof hat jedoch bereits festgestellt, dass bei Dividenden, die von Tochtergesellschaften bezogen wurden, die ihren Sitz in einem anderen als dem betroffenen Mitgliedstaat hatten, die Anwendung des Steuervorabzugs zu einer Schmälerung des Gesamtbetrags der zur Verteilung stehenden Dividenden führte, und dass die Muttergesellschaft, die solche Dividenden bezog, entweder die um den Betrag des Steuervorabzugs geschmälerten Dividenden auszuschütten hatte, deren Gesamtbetrag niedriger war als bei der Weiterausschüttung von Dividenden von in Frankreich ansässigen Tochtergesellschaften, oder aber auf ihre Rücklagen zurückzugreifen hatte, um einen Betrag zu erreichen, der dem im Rahmen des Steuervorabzugs zu entrichtenden Betrag entsprach, und auf diese Weise den Gesamtbetrag der ausgeschütteten Dividenden zu erhöhen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 49 und 50).

    Diese Feststellung kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass, wie das vorlegende Gericht ausführt, Gesellschaften, die Dividenden von einer in einem anderen als dem betreffenden Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft erhalten haben, aus den Art. 49 und 63 AEUV in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), einen Anspruch auf einen Steuerkredit herleiten, um in den Genuss derselben steuerlichen Behandlung zu kommen wie eine Gesellschaft, die Dividenden von einer in Frankreich ansässigen Tochtergesellschaft erhält.

    In seinem Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass die Art. 49 und 63 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie den die Vermeidung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung von Dividenden bezweckenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wonach eine Muttergesellschaft auf den Steuervorabzug, den sie bei der Weiterverteilung der von ihren Tochtergesellschaften ausgeschütteten Dividenden an ihre Anteilseigner zu entrichten hat, die Steuergutschrift anrechnen kann, die mit der Ausschüttung dieser Dividenden verbunden ist, sofern diese von einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft stammen, wonach dieses Recht jedoch nicht besteht, wenn diese Dividenden von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft stammen, da diese Rechtsvorschriften in diesem Fall nicht zur Erteilung einer mit der Ausschüttung dieser Dividenden durch diese Tochtergesellschaft verbundenen Steuergutschrift berechtigen.

    Das vorlegende Gericht weist zwar darauf hin, dass nach der Verkündung des Urteils vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), eine Gesellschaft, die Dividenden von einer in einem anderen als dem betreffenden Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft erhalten hat, Anspruch auf einen Steuerkredit hat, um in den Genuss derselben steuerlichen Behandlung zu kommen wie eine Gesellschaft, die Dividenden von einer in Frankreich ansässigen Tochtergesellschaft erhält, doch steht fest, dass keine Maßnahme mit Gesetzes- oder Verordnungscharakter erlassen wurde, um die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Steuerkredits näher zu bestimmen.

    Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Recht auf Erstattung von Abgaben, die ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben hat, eine Folge und eine Ergänzung der Rechte dar, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht in seiner Auslegung durch den Gerichtshof erwachsen (Urteil vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Steuergutschrift wurde für die von einer gebietsfremden Tochtergesellschaft ausgeschütteten Dividenden dagegen nicht erteilt (Urteil vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 42).

    Hingegen hatte bei den von gebietsfremden Tochtergesellschaften bezogenen Dividenden die Anwendung des Steuervorabzugs die Wirkung, dass der Gesamtbetrag der zur Ausschüttung stehenden Dividenden gemindert wurde, da die Muttergesellschaft für diese nicht in den Genuss einer Steuergutschrift kam (Urteil vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 49).

  • EuGH, 07.09.2017 - C-6/16

    Eqiom und Enka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung -

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die steuerliche Behandlung von Dividenden sowohl unter die Niederlassungsfreiheit als auch unter den freien Kapitalverkehr fallen (Urteil vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Beantwortung der Frage, ob eine nationale Regelung unter die eine oder die andere Verkehrsfreiheit fällt, ist auf den Gegenstand der betreffenden Regelung abzustellen (Urteil vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hingegen sind nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen (Urteil vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.01.2018 - C-179/16

    Die Absprache zwischen den Arzneimittelherstellern Roche und Novartis, mit der

    Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof von Amts wegen, auf Vorschlag des Generalanwalts oder auf Antrag der Parteien im Einklang mit Art. 83 seiner Verfahrensordnung die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens anordnen, wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder ein zwischen den Parteien nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (Urteil vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.09.2014 - C-47/12

    Kronos International - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 AEUV und 54 AEUV -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die steuerliche Behandlung von Dividenden unter Art. 49 AEUV über die Niederlassungsfreiheit und unter Art. 63 AEUV über den freien Kapitalverkehr fallen (Urteile Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 33, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 30, und Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 89).

    Eine nationale Regelung, die nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, fällt in den Anwendungsbereich von Art. 49 AEUV über die Niederlassungsfreiheit (vgl. Urteile Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 37, Idryma Typou, C-81/09, EU:C:2010:622, Rn. 47, Accor, EU:C:2011:581, Rn. 32, Scheunemann, C-31/11, EU:C:2012:481, Rn. 23, und Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2012:707, Rn. 91).

    Hingegen sind nationale Bestimmungen über Beteiligungen, die in der alleinigen Absicht der Geldanlage erfolgen, ohne dass auf die Verwaltung und Kontrolle des Unternehmens Einfluss genommen werden soll, ausschließlich im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr zu prüfen (Urteile Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, EU:C:2011:61, Rn. 35, Accor, EU:C:2011:581, Rn. 32, Scheunemann, EU:C:2012:481, Rn. 23, und Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2012:707, Rn. 92).

  • FG Münster, 19.01.2012 - 5 K 105/07

    Nachweis der Höhe der auf Dividenden lastenden ausländischen Körperschaftsteuer

    Im EuGH-Urteil vom 15.09.2011 Rs. C-310/09 - Accor - sei entschieden worden, dass die vorzulegenden Unterlagen keine besondere Form aufweisen müssten.

    Eine bessere Behandlung der EU-ausländischen Dividenden ist aber ebenso ausgeschlossen (EuGH-Urteil vom 15.09.2011 Rs.C-310/09, -Accor-, ABl EU 2011, Nr. C 319, 2-3).

    Zwar steht die Obliegenheit zur Vorlage bestimmter Nachweise unter der Einschränkung, dass die Unterlagenvorlage auch unter Berücksichtigung der Aufbewahrung von Verwaltungsunterlagen nicht praktisch unmöglich oder sich als zu schwierig erweist (EuGH-Urteil vom 15.09.2011, Rs.C-310/09 -Accor-, Abl EU 2011, Nr. C 319, 2 - 3, RdNr. 100 f.).

    In der vom EuGH mit Urteil vom 15.09.2011, Rs.C-310/09 -Accor-, ABl EU Nr. C 319, 2 - 3 entschiedenen Sache, die die Verhältnisse in Frankreich betraf, wurden bei den Dividenden, die von den in Frankreich niedergelassenen Tochtergesellschaften an die Muttergesellschaft ausgeschüttet wurden, keine Nachweise verlangt, während der Nachweis der Steuerbelastung auf Dividenden für solche Tochtergesellschaften, die nicht in Frankreich ansässig waren, als notwendig erachtet wurde.

    Nach dem im EuGH-Urteil vom 15.09.2011 Rs.C-310/09 -Accor-, ABl EU Nr. C 319 2 - 3, Tz 87 postulierten Grundsatz, dass inländische und ausländische Dividenden grundsätzlich gleich behandelt werden müssen, kann es daher bei Dividenden von ausländischen Gesellschaften nicht auf eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Unterlagenbeschaffung ankommen, während eine solche bei inländischen Dividenden nicht vorzunehmen gewesen war.

    Werden die Dividenden im Staat der ausschüttenden Gesellschaft höher besteuert als im Inland, so muss der deutsche Fiskus eine Anrechnung nur bis zur Höhe des hier geltenden KSt-Satzes vornehmen (EuGH-Urteil vom 10.02.2011 Rs.C-436/08 -Haribo-, Abl EU Nr. C 103, 2 - 3, RdNr. 86 ff.; EuGH-Urteil vom 15.09.2011 Rs.C-310/09 -Accor-, Abl EU Nr. C 319, 2 - 3, RdNr. 88).

  • EuGH, 24.11.2016 - C-464/14

    SECIL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 bis 65

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2021 - C-556/20

    Schneider Electric u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - System aus Steuervorabzug

  • FG Köln, 17.05.2018 - 13 K 3342/12

    Rechtsstreit um die Behandlung von mit ausländischer Quellensteuer belegter

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2012 - C-591/10

    Littlewoods Retail u.a. - Rückerstattung unionsrechtswidrig erhobener

  • EuGH, 04.07.2013 - C-350/11

    Argenta Spaarbank - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Abzug für Risikokapital -

  • EuGH, 15.02.2017 - C-499/15

    W und V - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • FG Köln, 17.03.2021 - 2 K 476/17

    Anspruch auf Freistellung sowie auf Erstattung von Abzugsteuern bei einer AG

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2017 - C-6/16

    Eqiom und Enka - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) - Freier

  • EuGH, 25.10.2012 - C-387/11

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV und

  • FG Köln, 14.11.2018 - 2 K 202/10

    Erstattung von Abzugsteuern/Freistellung: Anwendung von § 50d Abs. 3 EStG

  • EuGH, 25.07.2018 - C-103/17

    Messer France - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des Steuerrechts -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2016 - C-464/14

    SECIL

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2013 - C-276/12

    Sabou - Steuerrecht - Verfahren - Amtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten im

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2013 - C-190/12

    Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company - Niederlassungsfreiheit

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-628/15

    The Trustees of the BT Pension Scheme - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63

  • EuGH, 18.06.2012 - C-38/11

    Amorim Energia

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2015 - C-607/13

    Cimmino u.a. - Verordnung (EG) Nr. 2362/98 - Voraussetzungen für neue

  • FG Düsseldorf, 21.03.2012 - 4 K 2878/09

    Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-235/14

    Safe Interenvios - Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der

  • EGMR, 28.04.2022 - 5369/18

    SOCIÉTÉ HAVAS c. FRANCE

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Rechtsprechung
   EuGH, 19.10.2009 - C-310/09   

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https://dejure.org/2009,28720
EuGH, 19.10.2009 - C-310/09 (https://dejure.org/2009,28720)
EuGH, Entscheidung vom 19.10.2009 - C-310/09 (https://dejure.org/2009,28720)
EuGH, Entscheidung vom 19. Oktober 2009 - C-310/09 (https://dejure.org/2009,28720)
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Volltextveröffentlichung

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d'État (Frankreich), eingereicht am 4. August 2009 - Ministre du budget, des comptes publics et de la fonction publique/Société Accor

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EG Art 43, EG Art 56, OECDMustAbk
    Doppelbesteuerung von Dividenden, Quellenabzug, Anrechnung

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • EuGH, 16.03.2010 - C-20/10

    Vino

    À cet égard, il convient de rappeler qu'il ressort de la jurisprudence de la Cour que ni le risque de perte économique (voir, en ce sens, ordonnances du président de la Cour du 18 mars 2005, Friesland Coberco Dairy Foods, C-11/05, points 11 et 12; du 23 janvier 2007, Consel Gi. Emme, C-467/06, point 8; du 3 juillet 2008, Plantanol, C-201/08, point 9, et du 4 décembre 2008, Attanasio Group, C-384/08, point 11), ni le caractère économique ou socialement sensible de l'affaire au principal (voir, en ce sens, ordonnances du président de la Cour du 24 septembre 2004, 1ATA et ELFAA, C-344/04, point 9; du 15 novembre 2005, Laval un Partneri, C-341/05, points 8 à 10; du 8 novembre 2007, Mihal, C-456/07, point 8, ainsi que du 19 octobre 2009, Accor, C-310/09, point 10) ne sont de nature à établir l'existence d'une urgence extraordinaire au sens de l'article 104 bis, premier alinéa, du règlement de procédure.
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 22.12.2010 - C-310/09   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22.12.2010 - C-310/09 (https://dejure.org/2010,12252)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22. Dezember 2010 - C-310/09 (https://dejure.org/2010,12252)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Accor

    Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Nationale Regelung, die Dividenden von Tochtergesellschaften, die im Mitgliedstaat der Niederlassung der Muttergesellschaft ansässig sind, und Dividenden von Tochtergesellschaften, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig ...

  • EU-Kommission PDF

    Accor

    Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Nationale Regelung, die Dividenden von Tochtergesellschaften, die im Mitgliedstaat der Niederlassung der Muttergesellschaft ansässig sind, und Dividenden von Tochtergesellschaften, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig ...

  • EU-Kommission

    Accor

    Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Nationale Regelung, die Dividenden von Tochtergesellschaften, die im Mitgliedstaat der Niederlassung der Muttergesellschaft ansässig sind, und Dividenden von Tochtergesellschaften, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig ...

  • rechtsportal.de

    Freier Kapitalverkehr - Niederlassungsfreiheit - Nationale Regelung, die Dividenden von Tochtergesellschaften, die im Mitgliedstaat der Niederlassung der Muttergesellschaft ansässig sind, und Dividenden von Tochtergesellschaften, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (26)

  • EuGH, 02.10.2003 - C-147/01

    'Weber''s Wine World u.a.'

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.12.2010 - C-310/09
    24 - Vgl. u. a. Urteile vom 2. Oktober 2003, Weber's Wine World u. a. (C-147/01, Slg. 2003, I-11365, Randnr. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie Test Claimants in the FII Group Litigation (Randnr. 202).

    25 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Weber's Wine World u. a. (Randnr. 94).

    26 - Urteil Weber's Wine World u. a. (Randnr. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    28 - Vgl. Urteil Weber's Wine World u. a. (Randnr. 96).

    30 - Urteil Weber's Wine World u. a. (Randnr. 103).

    34 - Vgl. Urteile Weber's Wine World u. a. (Randnr. 100) und Marks & Spencer (Randnr. 43).

  • EuGH, 14.01.1997 - C-192/95

    Comateb u.a. / Directeur général des douanes und droits indirects

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.12.2010 - C-310/09
    27 - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Januar 1997, Comateb u. a. (C-192/95 bis C-218/95, Slg. 1997, I-165, Randnrn.

    32 - Urteil Comateb u. a. (Randnr. 25).

  • EuGH, 27.01.2000 - C-190/98

    EIN ARBEITNEHMER, DER DEN ARBEITSVERTRAG KÜNDIGT, KANN NICHT UNTER BERUFUNG AUF

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.12.2010 - C-310/09
    Unter Bezugnahme u. a. auf das Urteil Graf (20) führt die französische Regierung weiter aus, dass eine eventuelle negative Wirkung der streitigen nationalen Vorschriften somit von einer Entscheidung der zuständigen Organe der Muttergesellschaft abhänge, die so hypothetisch sei, dass man nicht davon ausgehen könne, dass diese Vorschriften eine Behinderung des freien Kapitalverkehrs darstellten.

    20 - Urteil vom 27. Januar 2000, Graf (C-190/98, Slg. 2000, I-493, Randnrn.

  • EuGH, 09.11.1983 - 199/82

    Amministrazione delle finanze dello Stato / San Giorgio

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.12.2010 - C-310/09
    Dieses Recht ist nämlich eine Folge und eine Ergänzung der Rechte, die dem Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht in seiner Auslegung durch den Gerichtshof erwachsen (vgl. u. a. Urteile vom 9. November 1983, San Giorgio, 199/82, Slg. 1983, 3595, Randnr. 12, und Metallgesellschaft u. a., Randnr. 84).

    31 - Vgl. Urteile vom 9. November 1983, San Giorgio (199/82, Slg. 1983, 3595, Randnr. 14), und vom 21. September 2000, Michaïlidis (C-441/98 und C-442/98, Slg. 2000, I-7145, Randnr. 36).

  • EuGH, 16.03.1999 - C-222/97

    Trummer und Mayer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.12.2010 - C-310/09
    15 - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. März 1999, Trummer und Mayer (C-222/97, Slg. 1999, I-1661, Randnr. 21), vom 4. Juni 2002, Kommission/Frankreich (C-483/99, Slg. 2002, I-4781, Randnrn.
  • EuGH, 06.03.2007 - C-292/04

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINE STEUERGUTSCHRIFT NICHT NUR FÜR DIVIDENDEN EINER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.12.2010 - C-310/09
    7 - Ein anderer Grund könnte darin liegen, dass der Gerichtshof bereits in mehreren Urteilen (vgl. u. a. Urteile vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, Slg. 2006, I-11753, und vom 6. März 2007, Meilicke u. a., C-292/04, Slg. 2007, I-1835) die Anforderungen präzisiert hat, die sich sowohl aus der Niederlassungsfreiheit als auch aus dem freien Kapitalverkehr in Bezug auf natürliche oder juristische Personen ergeben, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind und Dividenden von gebietsfremden Gesellschaften erhalten, und dass der Gerichtshof die Wirkungen dieser Urteile zeitlich nicht begrenzt hat; vgl. zu diesem Punkt Urteil Meilicke u. a. (Randnrn. 36 bis 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.12.2010 - C-310/09
    11 - Vgl. u. a. Urteile vom 13. April 2000, Baars (C-251/98, Slg. 2000, I-2787, Randnr. 22), vom 21. November 2002, X und Y (C-436/00, Slg. 2002, I-10829, Randnr. 37), vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Randnr. 31), und vom 6. Dezember 2007, Columbus Container Services (C-298/05, Slg. 2007, I-10451, Randnr. 30).
  • EuGH, 28.10.2010 - C-72/09

    Établissements Rimbaud - Direkte Besteuerung - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.12.2010 - C-310/09
    47 - Vgl. u. a. Urteil vom 28. Oktober 2010, Établissements Rimbaud (C-72/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.09.2009 - C-182/08

    Glaxo Wellcome - Niederlassungsfreiheit und freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.12.2010 - C-310/09
    39 und 40), vom 28. September 2006, Kommission/Niederlande (C-282/04 und C-283/04, Slg. 2006, I-9141, Randnr. 19), sowie vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome (C-182/08, Slg. 2009, I-8591, Randnr. 40).
  • EuGH, 10.04.2008 - C-309/06

    Marks & Spencer - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung mit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.12.2010 - C-310/09
    29 - Vgl. Urteile vom 10. April 2008, Marks & Spencer (C-309/06, Slg. 2008, I-2283, Randnr. 41), und vom 18. Juni 2009, Stadeco (C-566/07, Slg. 2009, I-5295, Randnr. 49).
  • EuGH, 21.11.2002 - C-436/00

    X und Y

  • EuGH, 28.09.2006 - C-282/04

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 56

  • EuGH, 21.09.2000 - C-441/98

    Michailidis

  • EuGH, 18.01.2007 - C-313/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER POLNISCHEN AKZISE ENTGEGEN, SOWEIT SIE

  • EuGH, 14.11.2006 - C-513/04

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN DIE DIVIDENDEN GEBIETSANSÄSSIGER GESELLSCHAFTEN UND DIE

  • EuGH, 06.12.2007 - C-298/05

    Columbus Container Services - Art. 43 EG und 56 EG - Einkommen- und

  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier

  • EuGH, 27.01.2009 - C-318/07

    DIE STEUERLICHE ABZUGSFÄHIGKEIT VON SPENDEN AN GEMEINNÜTZIGE EINRICHTUNGEN DARF

  • EuGH, 18.06.2009 - C-566/07

    Stadeco - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 21 Abs. 1 Buchst. c - Steuer,

  • EuGH, 13.04.2000 - C-251/98

    Baars

  • EuGH, 13.05.2003 - C-98/01

    Kommission / Vereinigtes Königreich

  • EuGH, 03.04.2008 - C-27/07

    Banque Fédérative du Crédit Mutuel - Körperschaftsteuer - Richtlinie 90/435/EWG -

  • EuGH, 12.02.2009 - C-138/07

    Cobelfret - Richtlinie 90/435/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Unmittelbare Wirkung -

  • EuGH, 16.07.2009 - C-128/08

    Damseaux - Freier Kapitalverkehr - Besteuerung von Kapitalerträgen - Abkommen zur

  • EuGH, 07.09.2004 - C-319/02

    Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften

  • EuGH, 04.06.2002 - C-483/99

    Besondere Rechte des französischen Staates an der Société Nationale Elf-Aquitaine

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2011 - C-94/10

    Danfoss und Sauer-Danfoss - Indirekte Steuern - Unter Verstoß gegen das

    Siehe aktuell zu diesem Thema, wenn auch zu anderen Aspekten, die Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón vom 7. Dezember 2010, Lady & Kid u. a. (C-398/09, Slg. 2011, I-0000), und die Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi vom 22. Dezember 2010, Accor (C-310/09, Slg. 2011, I-0000, Nrn. 53 ff.).
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