Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019

Rechtsprechung
   EuGH, 16.07.2020 - C-311/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,19000
EuGH, 16.07.2020 - C-311/18 (https://dejure.org/2020,19000)
EuGH, Entscheidung vom 16.07.2020 - C-311/18 (https://dejure.org/2020,19000)
EuGH, Entscheidung vom 16. Juli 2020 - C-311/18 (https://dejure.org/2020,19000)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • webshoprecht.de

    Ungültigkeit des EU-US-Privacy-Shield-Abkommens

  • Europäischer Gerichtshof

    Facebook Ireland und Schrems

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 7, 8 und 47 - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 2 Abs. 2 - Anwendungsbereich - Übermittlungen personenbezogener Daten ...

  • kanzlei.biz

    Privacy-Shield-Vereinbarung ungültig

Kurzfassungen/Presse (36)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Der Gerichtshof erklärt den Beschluss 2016/1250 über die Angemessenheit des vom EU-US-Datenschutzschild gebotenen Schutzes für ungültig

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Privacy-Shield unwirksam - Standardverträge nur noch eingeschränkt nutzbar

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Schrems II-Urteil: EU-US Privacy Shield für ungültig erklärt

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Privacy-Shield-Abkommen ist auf Grund von uferloser US-amerikanischer Überwachung unwirksam

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    EU-US Privacy Shield genügt nicht den Vorgaben der DSGVO und ist ungültig - Beschluss 2010/87 der EU-Kommission über Standardvertragsklauseln hingegen gültig

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Privacy Shield ist ungültig

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Privacy Shield ist ungültig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Datenverarbeitung in den USA - oder: das Ende des Privacy Shields

  • lto.de (Kurzinformation)

    Datenschutzabkommen mit den USA: Der Privacy Shield ist unzureichend

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Privacy Shield - Ungültigkeit der EU-US-Datenschutzvereinbarung

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    "Privacy Shield"-Vereinbarung unrechtmäßig

  • spiegel.de (Pressebericht, 16.07.2020)

    Internationale Datenschutzvereinbarung: Umstrittenes "Privacy Shield" gekippt

  • datev.de (Kurzinformation)

    Schrems gegen Facebook: Privacy-Shield-Vereinbarung ungültig

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    "Schrems II" und die Auswirkungen auf den Beschäftigtendatenschutz

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    US Privacy Shield rechtswidrig, EU-Standardvertragsklauseln hingegen (formal) noch rechtmäßig

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)

    Privacy Shield-Abkommen ist unwirksam

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Nach Privacy-Shield-Urteil: Beschwerden gegen 101 EU-Firmen

  • st-sozien.de (Kurzinformation)

    EU-US Privacy Shield ungültig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schrems II und die Folgen für Google Analytics & Co.

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ein Leben nach EU-US-Privacy-Shield - Lösung Standardvertragsklauseln?

  • heuking.de (Kurzinformation)

    EU-US-Privacy-Shield als Rechtsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA ungültig

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Privacy Shield-Abkommen verworfen, Standardvertragsklauseln bestätigt Standardvertragsklauseln

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Orientierungshilfe zum Thema internationaler Datentransfer

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Privacy Shield und EU-Standartvertragsklauseln

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    EU-US-Privacy Shield ungültig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Privacy Shield gekippt und Standardvertragsklauseln bestätigt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Datenschutzabkommen Privacy-Shield zwischen der EU und den USA unwirksam

  • esche.de (Kurzinformation)

    Datentransfer in die USA: Privacy-Shield (gekippt)

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Übermittlung personenbezogener Daten in die USA: Privacy Shield unwirksam

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Übermittlung personenbezogener Daten in die USA: Privacy Shield unwirksam

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Privacy Shield ermöglicht keinen Datentransfer in die USA

  • beck.de (Kurzinformation)

    Privacy Shield gekippt

  • staufer.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Privacy Shield USA gefallen

  • heise.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 10.07.2019)

    Schrems ./. Facebook: Der EuGH hat wieder das Wort

  • heuking.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Gefahr für internationale Datentransfers

  • heuking.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Datenübermittlung an Facebook, Amazon, Microsoft, Google & Co.

Besprechungen u.ä. (15)

  • beck-blog (Entscheidungsbesprechung)

    Schutzlos trotz Schutzschild! Privacy Shield - Schrems II (facebook)

  • lhr-law.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Neue EU-Standardvertragsklauseln für Datentransfer

  • anwaltskanzlei-online.de (Entscheidungsbesprechung)

    E-Privacy Shield - Übermittlung von personenbezogenen Daten ins Drittland

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    EuGH hebt den Privacy Shield auf: Und jetzt?

  • lto.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    EU-Empfehlungen nach 'Schrems II': Wie lässt sich der internationale Datentransfer retten?

  • hoganlovells-blog.de (Entscheidungsbesprechung)

    "Schrems II"-Urteil: EU-U.S. Privacy Shield für unwirksam erklärt

  • ds-law.eu (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Handlungsnotwendigkeit nach EuGH-Urteil zu EU-US-Privcy-Shield u. Standardvertragsklauseln

  • anwalt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Was ist nach dem EuGH-Urteil zur Ungültigkeit des Privacy-Shield Beschlusses zu tun?

  • delegedata.de (Entscheidungsbesprechung)

    Schrems-II-Urteil: Folgen für die Praxis des Einsatzes von Standarddatenschutzklauseln

  • cr-online.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Schrems II - Eine Prognose nach dem Wolkenbruch

  • cr-online.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Steine statt Brot: Empfehlungen des EDSA zu Datentransfers nach Schrems II

  • comp-lex.de (Entscheidungsbesprechung)

    "Schrems II"

  • delegedata.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Ergänzungen der EU-Standardvertragsklauseln - ist eine Genehmigung durch die Datenschutzbehörde wirklich erforderlich?

  • wbs-law.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Facebook-Datentransfer in die USA - Ist bald gar keine Datenübertragung mehr möglich?

  • lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 09.07.2019)

    EuGH verhandelt zum Datentransfer in USA: Schrems und Facebook streiten über Datensicherheit

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Facebook Ireland und Schrems

    [fremdsprachig]

  • hoganlovells-blog.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    "Schrems II"-Urteil: Übersicht zu Positionierungen der Aufsichtsbehörden

  • delegedata.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Länderübergreifende Kontrolle der deutschen Aufsichtsbehörden zur Umsetzung der Schrems-II-Entscheidung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Data Protection Commissioner

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 2613
  • EuZW 2020, 941
  • NZBau 2021, 404
  • WM 2020, 1495
  • MMR 2020, 597
  • NZG 2020, 1080
 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 06.10.2015 - C-362/14

    Datenschutz: Safe-Harbor-Abkommen zwischen USA und EU ist ungültig

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-311/18
    Der fünfte Erwägungsgrund des Durchführungsbeschlusses 2016/2297, der im Anschluss an die Verkündung des Urteils vom 6. Oktober 2015, Schrems (C-362/14, EU:C:2015:650), erlassen wurde, lautet:.

    Mit Urteil vom 6. Oktober 2015, Schrems (C-362/14, EU:C:2015:650), hat der Gerichtshof die Entscheidung 2000/520/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 gemäß der Richtlinie 95/46 über die Angemessenheit des von den Grundsätzen des "sicheren Hafens" und der diesbezüglichen "Häufig gestellten Fragen" (FAQ) gewährleisteten Schutzes, vorgelegt vom Handelsministerium der USA (ABl. 2000, L 215, S. 7), in der die Kommission festgestellt hatte, dass dieses Drittland ein angemessenes Schutzniveau gewährleiste, für ungültig erklärt.

    Mit Urteil vom 6. Oktober 2015, Schrems (C-362/14, EU:C:2015:650), erklärte der Gerichtshof diese Entscheidung für ungültig.

    Der Commissioner war der Auffassung, dass die umformulierte Beschwerde von Herrn Schrems unter diesen Umständen die Frage der Gültigkeit des SDK-Beschlusses aufwerfe, und rief daher am 31. Mai 2016 unter Verweis auf die mit dem Urteil vom 6. Oktober 2015, Schrems (C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 65), begründete Rechtsprechung den High Court (Hoher Gerichtshof) an, damit er den Gerichtshof hierzu befragen möge.

    Auf eine derartige Verarbeitung findet die DSGVO gemäß ihrem Art. 2 Abs. 1 Anwendung (vgl. entsprechend, zu Art. 2 Buchst. b und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 95/46, Urteil vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ohne ein solches Erfordernis würde nämlich das in der vorstehenden Randnummer erwähnte Ziel missachtet (vgl. entsprechend, zu Art. 25 Abs. 6 der Richtlinie 95/46, Urteil vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 73).

    Folglich ist jede von ihnen zu der Prüfung befugt, ob bei einer Übermittlung personenbezogener Daten aus ihrem Mitgliedstaat in ein Drittland die in der DSGVO aufgestellten Anforderungen eingehalten werden (vgl. entsprechend, zu Art. 28 der Richtlinie 95/46, Urteil vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 47).

    Die Aufsichtsbehörde muss eine solche Beschwerde mit aller gebotenen Sorgfalt bearbeiten (vgl. entsprechend, zu Art. 25 Abs. 6 der Richtlinie 95/46, Urteil vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 63).

    Jedenfalls berechtigt die Durchführungsbefugnis, die Art. 46 Abs. 2 Buchst. c der DSGVO der Kommission für den Erlass von Standarddatenschutzklauseln einräumt, die Kommission nicht, die den Aufsichtsbehörden nach Art. 58 Abs. 2 dieser Verordnung zustehenden Befugnisse zu beschränken (vgl. entsprechend, zu Art. 25 Abs. 6 und Art. 28 der Richtlinie 95/46, Urteil vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 102 und 103).

    Nach Art. 288 Abs. 4 AEUV bindet ein Angemessenheitsbeschluss der Kommission in allen seinen Teilen alle Mitgliedstaaten und ist damit für alle ihre Organe verbindlich, soweit darin festgestellt wird, dass das betreffende Drittland ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet, und die Übermittlung personenbezogener Daten im Ergebnis genehmigt wird (vgl. entsprechend, zu Art. 25 Abs. 6 der Richtlinie 95/46, Urteil vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Solange der Angemessenheitsbeschluss vom Gerichtshof nicht für ungültig erklärt wurde, können die Mitgliedstaaten und ihre Organe, zu denen ihre unabhängigen Aufsichtsbehörden gehören, somit zwar keine diesem Beschluss zuwiderlaufenden Maßnahmen treffen, wie etwa Rechtsakte, mit denen verbindlich festgestellt wird, dass das Drittland, auf das sich der Beschluss bezieht, kein angemessenes Schutzniveau gewährleistet (Urteil vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung), und mit denen infolgedessen die Übermittlung personenbezogener Daten in dieses Drittland ausgesetzt oder verboten wird.

    Desgleichen kann ein derartiger Beschluss die den nationalen Aufsichtsbehörden durch Art. 8 Abs. 3 der Charta sowie durch Art. 51 Abs. 1 und Art. 57 Abs. 1 Buchst. a der DSGVO ausdrücklich zuerkannten Befugnisse weder beseitigen noch beschränken (vgl. entsprechend, zu Art. 25 Abs. 6 und Art. 28 der Richtlinie 95/46, Urteil vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 53).

    Auch wenn die Kommission einen Angemessenheitsbeschluss erlassen hat, muss die zuständige nationale Aufsichtsbehörde, an die sich eine Person mit einer Beschwerde bezüglich des Schutzes ihrer Rechte und Freiheiten bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten wendet, daher in völliger Unabhängigkeit prüfen können, ob bei der Übermittlung dieser Daten die in der DSGVO aufgestellten Anforderungen gewahrt werden, und gegebenenfalls Klage vor den nationalen Gerichten erheben können, damit diese, wenn sie die Zweifel der Aufsichtsbehörde an der Gültigkeit des Angemessenheitsbeschlusses teilen, um eine Vorabentscheidung über dessen Gültigkeit ersuchen (vgl. entsprechend, zu Art. 25 Abs. 6 und Art. 28 der Richtlinie 95/46, Urteil vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 57 und 65).

    Eine Beschwerde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 der DSGVO, mit der eine Person, deren personenbezogene Daten in ein Drittland übermittelt wurden oder werden könnten, geltend macht, dass ungeachtet der Feststellungen der Kommission in einem nach Art. 45 Abs. 3 der DSGVO ergangenen Beschluss das Recht und die Praxis dieses Landes kein angemessenes Schutzniveau gewährleisteten, ist nämlich dahin zu verstehen, dass sie der Sache nach die Vereinbarkeit dieses Beschlusses mit dem Schutz der Privatsphäre sowie der Freiheiten und Grundrechte von Personen betrifft (vgl. entsprechend, zu Art. 25 Abs. 6 und Art. 28 Abs. 4 der Richtlinie 95/46, Urteil vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 59).

    In Anbetracht der Erwägungen in den Rn. 121 und 157 bis 160 des vorliegenden Urteils und um dem vorlegenden Gericht eine vollständige Antwort zu geben, ist daher zu prüfen, ob der DSS-Beschluss den Anforderungen entspricht, die sich aus der im Licht der Charta ausgelegten DSGVO ergeben (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 67).

    Der Erlass eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission nach Art. 45 Abs. 3 der DSGVO erfordert die gebührend begründete Feststellung dieses Organs, dass das betreffende Drittland aufgrund seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder internationalen Verpflichtungen tatsächlich ein Schutzniveau der Grundrechte gewährleistet, das dem in der Rechtsordnung der Union garantierten Niveau der Sache nach gleichwertig ist (vgl. entsprechend, zu Art. 25 Abs. 6 der Richtlinie 95/46, Urteil vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 96).

    Aufgrund dieses Vorrangs sind die selbstzertifizierten US-Organisationen, die aus der Union personenbezogene Daten erhalten, ohne jede Einschränkung verpflichtet, diese Grundsätze unangewendet zu lassen, wenn sie in Widerstreit zu den genannten Erfordernissen stehen und sich deshalb als mit ihnen unvereinbar erweisen (vgl. entsprechend, zur Entscheidung 2000/520, Urteil vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 86).

    Angesichts ihres generellen Charakters ermöglicht die Ausnahme in Abschnitt I.5 des Anhangs II des DSS-Beschlusses es also, gestützt auf Erfordernisse der nationalen Sicherheit, des öffentlichen Interesses oder auf Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten in die Grundrechte der Personen einzugreifen, deren personenbezogene Daten aus der Union in die Vereinigten Staaten übermittelt werden oder werden könnten (vgl. entsprechend, zur Entscheidung 2000/520, Urteil vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 87).

    Daher verletzt eine Regelung, die keine Möglichkeit für den Bürger vorsieht, mittels eines Rechtsbehelfs Zugang zu den ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu erlangen oder ihre Berichtigung oder Löschung zu erwirken, den Wesensgehalt des in Art. 47 der Charta verankerten Grundrechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz (Urteil vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.07.2017 - Gutachten 1/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-311/18
    Außerdem fallen solche Datenverarbeitungen unter Art. 8 der Charta, weil sie Verarbeitungen personenbezogener Daten im Sinne dieses Artikels darstellen und deshalb zwangsläufig die dort vorgesehenen Erfordernisse des Datenschutzes erfüllen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 49 und 52, und vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 29, sowie Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 122 und 123).

    Dasselbe gilt für die Speicherung personenbezogener Daten und den Zugang zu ihnen für ihre Nutzung durch die Behörden, wobei es nicht darauf ankommt, ob die betreffenden Informationen über das Privatleben sensiblen Charakter haben oder ob die Betroffenen durch den Eingriff Nachteile erlitten haben könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Mai 2003, Österreichischer Rundfunk u. a., C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2003:294, Rn. 74 und 75, und vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 33 bis 36, sowie Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 124 und 126).

    Die in den Art. 7 und 8 der Charta niedergelegten Rechte können jedoch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern müssen im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 17. Oktober 2013, Schwarz, C-291/12, EU:C:2013:670, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 136).

    Zum letztgenannten Punkt ist hinzuzufügen, dass das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für jede Einschränkung der Ausübung der Grundrechte bedeutet, dass die gesetzliche Grundlage für den Eingriff in die Grundrechte den Umfang der Einschränkung der Ausübung des betreffenden Rechts selbst festlegen muss (Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 139 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Erfordernis, über solche Garantien zu verfügen, ist umso bedeutsamer, wenn die personenbezogenen Daten automatisch verarbeitet werden (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 140 und 141 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.03.2018 - C-524/15

    Der Grundsatz ne bis in idem kann zum Schutz der finanziellen Interessen der

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-311/18
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die in der EMRK niedergelegten Grundrechte zwar, wie Art. 6 Abs. 3 EUV bestätigt, als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind und dass nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die in ihr enthaltenen Rechte, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite haben, wie sie ihnen in der EMRK verliehen werden; die EMRK stellt jedoch, solange die Union ihr nicht beigetreten ist, kein Rechtsinstrument dar, das formell in die Unionsrechtsordnung übernommen wurde (Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 22).

    Unter diesen Umständen hat der Gerichtshof entschieden, dass die Auslegung des Unionsrechts und die Prüfung der Gültigkeit von Unionsrechtsakten anhand der durch die Charta verbürgten Grundrechte vorzunehmen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 20. März 2018, Menci, C-524/15, EU:C:2018:197, Rn. 24).

  • EuGH, 08.04.2014 - C-293/12

    Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten für

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-311/18
    Außerdem fallen solche Datenverarbeitungen unter Art. 8 der Charta, weil sie Verarbeitungen personenbezogener Daten im Sinne dieses Artikels darstellen und deshalb zwangsläufig die dort vorgesehenen Erfordernisse des Datenschutzes erfüllen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 49 und 52, und vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 29, sowie Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 122 und 123).

    Dasselbe gilt für die Speicherung personenbezogener Daten und den Zugang zu ihnen für ihre Nutzung durch die Behörden, wobei es nicht darauf ankommt, ob die betreffenden Informationen über das Privatleben sensiblen Charakter haben oder ob die Betroffenen durch den Eingriff Nachteile erlitten haben könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Mai 2003, Österreichischer Rundfunk u. a., C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2003:294, Rn. 74 und 75, und vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 33 bis 36, sowie Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 124 und 126).

  • EuGH, 09.11.2010 - C-92/09

    Die Rechtsvorschriften der Union über die Veröffentlichung von Informationen über

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-311/18
    Außerdem fallen solche Datenverarbeitungen unter Art. 8 der Charta, weil sie Verarbeitungen personenbezogener Daten im Sinne dieses Artikels darstellen und deshalb zwangsläufig die dort vorgesehenen Erfordernisse des Datenschutzes erfüllen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 49 und 52, und vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 29, sowie Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 122 und 123).

    Die in den Art. 7 und 8 der Charta niedergelegten Rechte können jedoch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern müssen im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. November 2010, Volker und Markus Schecke und Eifert, C-92/09 und C-93/09, EU:C:2010:662, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 17. Oktober 2013, Schwarz, C-291/12, EU:C:2013:670, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 136).

  • EuGH, 10.07.2018 - C-25/17

    Eine Religionsgemeinschaft wie die der Zeugen Jehovas ist gemeinsam mit ihren als

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-311/18
    Was die Frage anbelangt, ob ein solcher Vorgang gemäß Art. 2 Abs. 2 der DSGVO als vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen angesehen werden kann, ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Verordnung - wie in deren Art. 2 Abs. 1 definiert - vorsieht, die eng auszulegen sind (vgl. entsprechend, zu Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 95/46, Urteil vom 10. Juli 2018, Jehovan todistajat, C-25/17, EU:C:2018:551, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie fällt auch nicht unter die in Art. 2 Abs. 2 Buchst. a, b und d der DSGVO genannten Ausnahmen, da die Tätigkeiten, die in dieser Vorschrift beispielhaft aufgeführt sind, allesamt spezifische Tätigkeiten des Staates oder staatlicher Stellen sind, die mit den Tätigkeitsbereichen von Privatpersonen nichts zu tun haben (vgl. entsprechend, zu Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 95/46, Urteil vom 10. Juli 2018, Jehovan todistajat, C-25/17, EU:C:2018:551, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.04.2020 - C-897/19

    Hat ein Mitgliedstaat über ein Auslieferungsersuchen eines Drittstaats zu

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-311/18
    Im Übrigen ist es die Aufgabe des Gerichtshofs, alle Bestimmungen des Unionsrechts auszulegen, die die nationalen Gerichte benötigen, um die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, auch wenn diese Bestimmungen in den dem Gerichtshof von diesen Gerichten vorgelegten Fragen nicht ausdrücklich genannt sind (Urteil vom 2. April 2020, Ruska Federacija, C-897/19 PPU, EU:C:2020:262, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.12.2019 - C-16/18

    Dobersberger - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 und 57 AEUV - Freier

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-311/18
    Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung ersichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 24 und 25, vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 45, sowie vom 19. Dezember 2019, Dobersberger, C-16/18, EU:C:2019:1110, Rn. 18 und 19).
  • EuGH, 20.05.2003 - C-465/00

    DIE WEITERGABE VON EINKOMMENSDATEN VON ARBEITNEHMERN ÖFFENTLICHER EINRICHTUNGEN

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-311/18
    Dasselbe gilt für die Speicherung personenbezogener Daten und den Zugang zu ihnen für ihre Nutzung durch die Behörden, wobei es nicht darauf ankommt, ob die betreffenden Informationen über das Privatleben sensiblen Charakter haben oder ob die Betroffenen durch den Eingriff Nachteile erlitten haben könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Mai 2003, Österreichischer Rundfunk u. a., C-465/00, C-138/01 und C-139/01, EU:C:2003:294, Rn. 74 und 75, und vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 33 bis 36, sowie Gutachten 1/15 [PNR-Abkommen EU-Kanada] vom 26. Juli 2017, EU:C:2017:592, Rn. 124 und 126).
  • EuGH, 28.04.2016 - C-191/14

    Der Gerichtshof stellt die Ungültigkeit der von der Kommission für den Zeitraum

    Auszug aus EuGH, 16.07.2020 - C-311/18
    Zu der Frage, ob die Wirkungen dieses Beschlusses aufrechtzuerhalten sind, um die Entstehung eines rechtlichen Vakuums zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2016, Borealis Polyolefine u. a., C-191/14, C-192/14, C-295/14, C-389/14 und C-391/14 bis C-393/14, EU:C:2016:311, Rn. 106), ist festzustellen, dass in Anbetracht von Art. 49 der DSGVO durch die Nichtigerklärung eines Angemessenheitsbeschlusses wie des DSS-Beschlusses jedenfalls kein solches rechtliches Vakuum entstehen kann.
  • EuGH, 13.12.1979 - 44/79

    Hauer / Land Rheinland-Pfalz

  • EuGH, 17.12.1970 - 11/70

    Internationale Handelsgesellschaft mbH / Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide

  • EuGH, 21.01.2020 - C-274/14

    Banco de Santander

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des

  • EuGH, 02.10.2018 - C-207/16

    Zugang zu Telekommunikationsdaten auch bei Diebstahlsverdacht vom SIM-Karten

  • EuGH, 24.09.2019 - C-507/17

    Der Betreiber einer Suchmaschine ist nicht verpflichtet, eine Auslistung in allen

  • EuGH, 16.06.2015 - C-62/14

    Das von der EZB im September 2012 angekündigte OMT-Programm ist mit dem

  • EuGH, 17.10.2013 - C-291/12

    Die Aufnahme von Fingerabdrücken in Reisepässe ist rechtens

  • EuGH, 18.10.2016 - C-135/15

    Nikiforidis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EuGH, 01.10.2019 - C-673/17

    Planet49 - Setzen von Cookies erfordert aktive Einwilligung des Internetnutzers -

  • LG München I, 20.01.2022 - 3 O 17493/20

    Einbindung von Google-Fonts verstößt gegen Datenschutzrecht

    Berücksichtigt werden muss dabei auch, dass unstreitig die IP-Adresse an einen Server von Google in den USA übermittelt wurde, wobei dort kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist (vgl. EuGH, Urteil vom 16.7.2020 - C-311/18 (Facebook Ireland u. Schrems), NJW 2020, 2613) und die Haftung aus Art. 82 Abs. 1 DS-GVO präventiv weiteren Verstößen vorbeugen soll und Anreiz für Sicherungsmaßnahmen schaffen soll.
  • EuGH, 04.05.2023 - C-300/21

    Der bloße Verstoß gegen die DSGVO begründet keinen Schadenersatzanspruch

    Insbesondere geht aus dem zehnten Erwägungsgrund der DSGVO hervor, dass diese namentlich darauf abzielt, innerhalb der Union ein gleichmäßiges und hohes Niveau des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten und zu diesem Zweck für eine unionsweit gleichmäßige und einheitliche Anwendung der Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten dieser Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu sorgen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems, C-311/18, EU:C:2020:559, Rn. 101, sowie vom 12. Januar 2023, Österreichische Post [Informationen über die Empfänger personenbezogener Daten], C-154/21, EU:C:2023:3, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.01.2023 - C-154/21

    Jeder hat das Recht zu erfahren, an wen seine personenbezogenen Daten

    Wie der Gerichtshof in Rn. 172 des Urteils vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems (C-311/18, EU:C:2020:559), im Wesentlichen bekräftigt hat, muss dieses Recht nämlich im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen andere Grundrechte abgewogen werden.
  • EuGH, 07.12.2023 - C-26/22

    SCHUFA Holding (Libération de reliquat de dette) - Vorlage zur Vorabentscheidung

    Zum Zusammenhang, in dem diese Bestimmung steht, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 8 Abs. 3 der Charta sowie Art. 51 Abs. 1 und Art. 57 Abs. 1 Buchst. a DSGVO die nationalen Aufsichtsbehörden die Einhaltung der Unionsvorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu überwachen haben (Urteil vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems, C-311/18, EU:C:2020:559, Rn. 107).

    Die Aufsichtsbehörde muss eine solche Beschwerde mit aller gebotenen Sorgfalt bearbeiten (Urteil vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems, C-311/18, EU:C:2020:559, Rn. 109).

    Zu diesem Zweck werden in Art. 58 Abs. 2 DSGVO die verschiedenen der Aufsichtsbehörde zur Verfügung stehenden Abhilfebefugnisse aufgezählt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems, C-311/18, EU:C:2020:559, Rn. 111).

    Hinzuzufügen ist jedoch, dass sich die Aufsichtsbehörde zwar, wie in Rn. 56 des vorliegenden Urteils ausgeführt, mit aller gebotenen Sorgfalt mit einer Beschwerde befassen muss, dass sie aber hinsichtlich der in Art. 58 Abs. 2 DSGVO aufgezählten Abhilfebefugnisse über ein Ermessen in Bezug auf die geeigneten und erforderlichen Mittel verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems, C-311/18, EU:C:2020:559, Rn. 112).

  • LAG Baden-Württemberg, 25.02.2021 - 17 Sa 37/20

    Immaterieller Schadensersatz - Verstoß gegen die DSGVO - Datenübermittlung in ein

    (ccc) Da ein Verstoß gegen Vorschriften der Art. 44 ff. DSGVO ausscheidet, kann auch dahinstehen, ob bei einer Übermittlung von personenbezogenen Daten in die USA trotz der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Juli 2020 - C 311/18 - (NJW 2020, 2613) , wonach der Angemessenheitsbeschluss der Kommission vom 12. Juli 2016 (EU/2016/1250; privacy shield) ungültig ist, sich der Verantwortliche gleichwohl auf Art. 45 DSGVO und den Angemessenheitsbeschluss stützen kann, wenn die Datenübertragung vor Verkündung der Entscheidung des EuGH stattgefunden hat, da die Befugnis zur Ungültig- bzw. Nichtigkeitserklärung nur dem EuGH zusteht (vgl. EuGH 16. Juli 2020 - C-311/18 - Rn. 156, aaO; 6. Oktober 2015 - C-362/14 - Rn. 61 f., NJW 2015, 3151) , mit der Folge, dass bis zu diesem Zeitpunkt Datenübertragungen auf dieser Grundlage - soweit die übrigen Voraussetzungen vorliegen - als verordnungskonform zu behandeln sind.

    Bei der Anlage 2 "Standardvertragsklauseln 2010 für Auftragsverarbeiter" handelt es sich eindeutig um diejenigen Standardvertragsklauseln der Anlage des Beschlusses der Kommission vom 5. Februar 2010 (2010/87/EU), wie sie auch der Entscheidung des EuGHs vom 16. Juli 2020 (- C-311/18 -) zugrunde lagen.

    Die Prüfung des Beschlusses 2010/87/EU der Kommission vom 5. Februar 2010 über Standardvertragsklauseln durch den EuGH hat nichts ergeben, was seine Gültigkeit berühren könnte (EuGH 16. Juli 2020 - C-311/18 - Rn. 122 ff. [149], aaO) .

    der Angemessenheitsbeschluss (privacy shield) für ungültig erklärt wurde (vgl. EuGH 16. Juli 2020 - C-311/18 - NJW 2020, 2613) , grundsätzlich geeignet, einen auszugleichenden immateriellen Schaden zu bilden.

  • EuGH, 06.10.2020 - C-511/18

    Rechtsangleichung

    In Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58, der es den Mitgliedstaaten gestattet, die in Rn. 110 des vorliegenden Urteils angesprochenen Ausnahmen vorzusehen, kommt allerdings zum Ausdruck, dass die in den Art. 7, 8 und 11 der Charta verankerten Rechte keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen können, sondern im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems, C-311/18, EU:C:2020:559, Rn. 172 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Rechtfertigung eines solchen Eingriffs ist festzustellen, dass das in Art. 52 Abs. 1 der Charta aufgestellte Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für jede Einschränkung der Ausübung von Grundrechten bedeutet, dass die gesetzliche Grundlage für den Eingriff selbst festlegen muss, in welchem Umfang die Ausübung des betreffenden Rechts eingeschränkt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems, C-311/18, EU:C:2020:559, Rn. 175 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Bezug auf die Erfordernisse, die sich aus der Verordnung 2016/679 ergeben, ist darauf hinzuweisen, dass sie, wie sich aus ihrem zehnten Erwägungsgrund ergibt, namentlich darauf abzielt, innerhalb der Union ein hohes Datenschutzniveau für natürliche Personen zu gewährleisten und zu diesem Zweck für eine unionsweit gleichmäßige und einheitliche Anwendung der Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten dieser Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu sorgen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems, C-311/18, EU:C:2020:559, Rn. 101).

  • EuGH, 06.10.2020 - C-623/17

    Datenschutz: Vorratsdatenspeicherung nicht zulässig, aber ...

    Die in den Art. 7, 8 und 11 der Charta verankerten Rechte können jedoch keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen, sondern müssen im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Funktion gesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems, C-311/18, EU:C:2020:559, Rn. 172 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinzuzufügen ist, dass das Erfordernis, dass jede Einschränkung der Ausübung von Grundrechten gesetzlich vorgesehen sein muss, bedeutet, dass die gesetzliche Grundlage für den Eingriff in die Grundrechte den Umfang, in dem die Ausübung des betreffenden Rechts eingeschränkt wird, selbst festlegen muss (Urteil vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems, C-311/18, EU:C:2020:559, Rn. 175 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.06.2023 - C-579/21

    Jedermann hat ein Recht darauf, zu erfahren, zu welchem Zeitpunkt und aus welchen

    Nach dem vierten Erwägungsgrund der DSGVO ist das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten nämlich kein uneingeschränktes Recht, da es im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen werden und gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems, C-311/18, EU:C:2020:559, Rn. 172).
  • LG Köln, 23.03.2023 - 33 O 376/22

    Unterlassungsanspruch gegen Deutsche Telekom wegen Datenweitergabe an Google

    In den USA ist kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet (vgl. EuGH Urt. v. 16.7.2020 - C-311/18 - Facebook Ireland u. Schrems, im Folgenden: Schrems II).
  • EGMR, 13.09.2018 - 58170/13

    Big Brother Watch u.a./United Kingdom - Massenhafte Überwachung von Kommunikation

    Data Protection Commissioner v. Facebook Ireland and Maximillian Schrems Case (C-311/18; ECLI:EU:C:2020:559) 228. Following the judgment of the CJEU of 6 October 2015, the referring court annulled the rejection of Mr Schrems' complaint and referred that decision back to the Commissioner.
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-33/20

    Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

  • BSG, 20.01.2021 - B 1 KR 7/20 R

    Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nur mit elektronischer

  • EuGH, 26.04.2022 - C-401/19

    Die Verpflichtung der Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten, die

  • EuGH, 15.06.2021 - C-645/19

    Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Der Gerichtshof erläutert die

  • EuGH, 21.06.2022 - C-817/19

    Fluggastdaten dürfen nur bei Terrorgefahr verarbeitet werden

  • OLG Köln, 03.11.2023 - 6 U 58/23

    Drittlandübermittlung

  • EuGH, 22.06.2021 - C-439/19

    Das Recht der Union über den Datenschutz steht der lettischen Regelung entgegen,

  • BFH, 12.12.2023 - IX R 33/21

    Gerichtlicher Prüfungsmaßstab nach Art. 78 Abs. 1 DSGVO; Tätigkeit und Mitteilung

  • BSG, 20.01.2021 - B 1 KR 15/20 R

    Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nur mit elektronischer

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2022 - C-300/21

    Österreichische Post (Préjudice moral lié au traitement de données personnelles)

  • EuGH, 20.10.2022 - C-77/21

    Digi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der

  • EuGH, 24.02.2022 - C-175/20

    Valsts ieņēmumu dienests (Traitement des données personnelles à des

  • EuGH, 14.03.2024 - C-46/23

    Újpesti Polgármesteri Hivatal

  • OLG Frankfurt, 30.03.2023 - 16 U 22/22

    Unterlassungsansprüche bei Verstößen gegen die DSGVO

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2021 - C-645/19

    Generalanwalt Bobek: Die Datenschutzbehörde des Staates, in dem sich die

  • EGMR, 25.05.2021 - 58170/13

    BIG BROTHER WATCH AND OTHERS v. THE UNITED KINGDOM

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-37/20

    Luxembourg Business Registers - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der

  • EuGH, 06.10.2020 - C-245/19

    DFON

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-817/19

    Generalanwalt Pitruzzella: Übermittlung sowie allgemeine und unterschiedslose

  • EuG, 14.12.2020 - T-738/16

    La Quadrature du Net u.a. / Kommission

  • LAG Köln, 25.06.2021 - 9 TaBV 7/21

    Einigungsstelle; Videokonferenz; Dienstplanung; Umkleidezeiten

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.02.2024 - C-623/22

    Belgian Association of Tax Lawyers u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 08.09.2020 - C-265/19

    Recorded Artists Actors Performers

  • EuGH, 22.04.2021 - C-485/19

    Profi Credit Slovakia

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2022 - C-154/21

    Österreichische Post (Informations relatives aux destinataires de données

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-26/22

    SCHUFA Holding u.a. (Libération de reliquat de dette) - Vorlage zur

  • EuGH, 21.12.2023 - C-340/22

    Cofidis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Art. 49 AEUV -

  • VG Neustadt, 27.10.2022 - 3 L 763/22

    Datenerhebung im Rahmen des Zensus 2022 rechtmäßig

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-245/20

    Autoriteit Persoonsgegevens - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher

  • VK Südbayern, 29.06.2023 - 3194.Z3-3_01-23-3

    Bayerisches Oberstes Landesgericht, Vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren,

  • VG Wiesbaden, 03.09.2021 - 6 L 582/21

    Vorlagefragen zur Einsicht in die Behördenakten des Bundesamtes für Migration und

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-204/21

    Generalanwalt Collins: Das polnische Gesetz zur Änderung der Vorschriften über

  • EuGH, 17.09.2020 - C-212/19

    Der Gerichtshof, der mit einer Auslegungsfrage in Bezug auf die Modalitäten der

  • EGMR, 25.05.2021 - 35252/08

    CENTRUM FÖR RÄTTVISA v. SWEDEN

  • EuGH, 22.10.2020 - C-702/19

    Silver Plastics und Johannes Reifenhäuser / Kommission - Rechtsmittel -

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2022 - C-77/21

    Digi - Vorabentscheidungsersuchen Schutz natürlicher Personen bei der

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-534/20

    Leistritz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der

  • EuGH, 24.02.2022 - C-257/20

    "Viva Telecom Bulgaria" - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

  • EuGH, 16.03.2023 - C-522/21

    Saatgut-Treuhandverwaltung (KWS Meridian) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.07.2021 - 16 B 1733/19

    Anspruch auf Kopie der in einer Sicherheitsakte enthaltenen personenbezogenen

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-231/22

    Belgischer Staat (Données traitées par un journal officiel) - Vorlage zur

  • EuGH, 05.05.2022 - C-570/20

    BV

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2022 - C-205/21

    Ministerstvo na vatreshnite raboti () und génétiques par la police) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-683/19

    Viesgo Infraestructuras Energéticas

  • EuG, 07.09.2022 - T-486/21

    OE/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-181/20

    VYSOCINA WIND - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2012/19/EU - Abfälle -

  • EuGH, 14.10.2021 - C-683/19

    Viesgo Infraestructuras Energéticas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame

  • VK Bund, 20.06.2023 - VK 2-34/23

    Einhaltung von Datenschutzrecht durch deutsche Unternehmen mit ausländischer

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-311/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,44296
Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-311/18 (https://dejure.org/2019,44296)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19.12.2019 - C-311/18 (https://dejure.org/2019,44296)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2019 - C-311/18 (https://dejure.org/2019,44296)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Facebook Ireland und Schrems

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 2 Abs. 2 - Anwendungsbereich - Übermittlung personenbezogener Daten zu gewerblichen Zwecken in die Vereinigten Staaten - ...

  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist der Beschluss 2010/87/EU der Kommission über Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern gültig

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Beschluss 2010/87/EU der Kommission über Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittländern gültig - Facebook Ireland - Maximilian

  • lto.de (Pressebericht, 19.12.2019)

    Max Schrems gegen Facebook: Generalanwalt sieht jetzt irische Datenschutzbehörde am Zug

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Zur Wirksamkeit sog. Standardvertragsklauseln für Datentransfer in Drittländer

  • faz.net (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 19.12.2019)

    Österreichischer Datenschützer erhält im Streit mit Facebook Rückenwind

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (83)

  • EuGH, 02.10.2018 - C-207/16

    Zugang zu Telekommunikationsdaten auch bei Diebstahlsverdacht vom SIM-Karten

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-311/18
    40 In meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Ministerio Fiscal (C-207/16, EU:C:2018:300, Nr. 47) habe ich den Unterschied zwischen der unmittelbaren Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der hoheitlichen Tätigkeiten des Staates auf der einen und der gewerblichen Verarbeitung mit darauffolgender Verwendung durch die Behörden auf der anderen Seite hervorgehoben.

    90 Vgl. u. a. Urteil vom 6. November 2003, Lindqvist (C-101/01, EU:C:2003:596, Rn. 43 und 44), Urteil PNR (Rn. 58) sowie Urteile vom 16. Dezember 2008, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia (C-73/07, EU:C:2008:727, Rn. 41), vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a. (C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, im Folgenden: Urteil Tele2 Sverige, Rn. 69), und vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal (C-207/16, EU:C:2018:788, im Folgenden: Urteil Ministerio Fiscal, Rn. 32).

    97 Urteil Ministerio Fiscal (Rn. 34, 35 und 37).

    101 Urteil Ministerio Fiscal (Rn. 37, Hervorhebung nur hier).

    102 Vgl. in diesem Sinne Urteil Ministerio Fiscal (Rn. 38).

    123 Vgl. Urteil Digital Rights Ireland (Rn. 33), Gutachten 1/15 (Rn. 124) und Urteil Ministerio Fiscal (Rn. 51).

    170 Vgl. hierzu Urteil Tele2 Sverige (Rn. 115) und Urteil Ministerio Fiscal (Rn. 55).

  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-311/18
    28 Vgl. u. a. Urteile vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a. (C-621/18, EU:C:2018:999, Rn. 27), und vom 19. November 2019 A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 98).

    192 Vgl. Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 59 und 63), vom 5. November 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte) (C-192/18, EU:C:2019:924, Rn. 106), und vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 120).

    Vgl. u. a. Urteile vom 19. September 2006, Wilson (C-506/04, EU:C:2006:587, Rn. 50 bis 52), vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 63 und 65), und vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 121 und 122).

    Vgl. Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EGMR, 02.08.1984 - 8691/79

    MALONE v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-311/18
    Vgl. auch EGMR, 2. August 1984, Malone/Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:1984:0802JUD000869179, § 84), und 8. Februar 2018, Ben Faiza/Frankreich (CE:ECHR:2018:0208JUD003144612, § 66).

    134 Vgl. u. a. EGMR, 2. August 1984, Malone/Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:1984:0802JUD000869179, § 66), Entscheidung vom 29. Juni 2006, Weber und Saravia/Deutschland (CE:ECHR:2006:0629DEC005493400, § 84 und die dort angeführte Rechtsprechung, im Folgenden: Entscheidung Weber und Saravia), und Urteil vom 4. Dezember 2015, Zakharov/Russland (CE:ECHR:2015:1204JUD004714306, im Folgenden: Urteil Zakharov, § 228).

    Vgl. auch EGMR, 2. August 1984, Malone/Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:1984:0802JUD000869179, § 67), Urteil Zakharov (§ 229) und Urteil Szabó und Vissy (§ 62).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2021 - C-645/19

    Generalanwalt Bobek: Die Datenschutzbehörde des Staates, in dem sich die

    Insbesondere ergibt sich aus dem kürzlich ergangenen Urteil Facebook Ireland und Schrems, dass die " zuständige nationale Aufsichtsbehörde ... gegebenenfalls Klage vor den nationalen Gerichten erheben können [muss]"(21).

    18 Urteile vom 6. Oktober 2015, Schrems (C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 63), und vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems (C-311/18, EU:C:2020:559, Rn. 109).

    21 Urteil vom 16. Juli 2020 (C-311/18, EU:C:2020:559, Rn. 120) (Hervorhebung nur hier).

    Ebenso klar der Ansicht, dass es Sache der zuständigen Aufsichtsbehörde sei, auf eine Verletzung der DSGVO zu reagieren und die angemessenen Mittel hierzu zu wählen, auch die Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Facebook Ireland und Schrems (C-311/18, EU:C:2019:1145, Nrn. 147 und 148).

    32 C-311/18, EU:C:2019:1145, Nr. 155.

    49 Vgl. Erwägungsgründe 141 und 143 der DSGVO sowie Urteil vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems (C-311/18, EU:C:2020:559, Rn. 110).

    60 Insoweit würde ich lediglich hinzufügen, dass die Aufsichtsbehörden, bei denen eine Beschwerde erhoben wird, unabhängig davon, ob sie federführende oder betroffene Aufsichtsbehörde sind, nicht nur verpflichtet sind, diese Beschwerde sorgfältig zu prüfen (siehe oben, Nr. 69 der vorliegenden Schlussanträge), sondern auch, "über die umfassende Einhaltung der DSGVO zu wachen" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Facebook Ireland und Schrems, C-311/18, EU:C:2020:559" Rn. 112) (Hervorhebung nur hier).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-401/19

    Generalanwalt Saugmandsgaard Øe: Art. 17 der Richtlinie 2019/790 über das

    97 Vgl. u. a. Urteil vom 17. Dezember 2015, WebMindLicenses (C-419/14, EU:C:2015:832, Rn. 81), Gutachten 1/15 (PNR-Abkommen EU-Kanada) vom 26. Juli 2017 (EU:C:2017:592, Rn. 146), und meine Schlussanträge in der Rechtssache Facebook Ireland und Schrems (C-311/18, EU:C:2019:1145, Nr. 263).

    106 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Facebook Ireland und Schrems (C-311/18, EU:C:2019:1145, Nr. 272).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.02.2024 - C-623/22

    Belgian Association of Tax Lawyers u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    80 Vgl. eingehender und mit weiteren Verweisen auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs und des EGMR Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Facebook Ireland und Schrems (C-311/18, EU:C:2019:1145, Nrn. 263 und 265).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2023 - C-26/22

    SCHUFA Holding u.a. (Libération de reliquat de dette) - Vorlage zur

    12 Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Facebook Ireland und Schrems (C-311/18, EU:C:2019:1145, Nrn. 146 und 147).

    13 Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Facebook Ireland und Schrems (C-311/18, EU:C:2019:1145, Nr. 148).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-37/20

    Luxembourg Business Registers - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der

    75 Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Facebook Ireland und Schrems (C-311/18, EU:C:2019:1145, Nr. 272).
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