Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 22.11.1990

Rechtsprechung
   EuGH, 28.02.1991 - C-312/89   

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https://dejure.org/1991,3559
EuGH, 28.02.1991 - C-312/89 (https://dejure.org/1991,3559)
EuGH, Entscheidung vom 28.02.1991 - C-312/89 (https://dejure.org/1991,3559)
EuGH, Entscheidung vom 28. Februar 1991 - C-312/89 (https://dejure.org/1991,3559)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Union départementale des syndicats CGT de l'Aisne / Conforama u.a.

    EWG-Vertrag, Artikel 30
    Freier Warenverkehr - Mengenmässige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Regelung über die Sonntagsruhe der Arbeitnehmer im Einzelhandelssektor - Zulässigkeit

  • EU-Kommission

    Union départementale des syndicats CGT de l'Aisne / Conforama u.a.

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 177; ; EWG-Vertrag Art. 30; ; EWG-Vertrag Art. 36

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freier Warenverkehr - Mengenmässige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Regelung über die Sonntagsruhe der Arbeitnehmer im Einzelhandelssektor - Zulässigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Auslegung des Artikel 30 EWG-Vertrag bezüglich der Beschäftigung von Arbeitnehmern an einem Sonntag

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung der Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag - Nationale Regelung, die es verbietet, Arbeitnehmer sonntags in Einzelhandelsgeschäften zu beschäftigen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 1991, 318
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 23.11.1989 - 145/88

    Torfaen Borough Council / B & Q PLC

    Auszug aus EuGH, 28.02.1991 - C-312/89
    Grundsätzlich wird also der Vertrieb von aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnissen nicht stärker erschwert als der von einheimischen Erzeugnissen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 23. November 1989 in der Rechtssache C-145/88, Torfän Borough Council, Slg. 1989, 3851).
  • EuGH, 16.12.1992 - C-169/91

    Rat of the City of Stoke-on-Trent und Norwich City Council / B & Q Plc

    5 Vor dem House of Lords, vor dem die Ausgangsverfahren in letzter Instanz anhängig sind, ergab sich, daß die Parteien über die Auslegung des Urteils vom 23. November 1989 in der Rechtssache C-145/88 (Torfän Borough Council, Slg. 1989, I-3851) sowie der Urteile vom 28. Februar 1991 in den Rechtssachen C-312/89 (Conforama, Slg. 1991, I-997) und C-332/89 (Marchandise, Slg. 1991, I-1027) streiten.

    1) Führen die Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen C-312/89 (Conforama) und C-332/89 (Marchandise) dazu, daß das Verbot des Artikels 30 EWG-Vertrag nicht für eine nationale Regelung gilt, die Einzelhändlern verbietet, ihre Geschäftsräume am Sonntag für den Verkauf bestimmter Waren geöffnet zu halten, wie sie etwa in der Rechtssache C-145/88, Torfän Borough Council/B & Q plc, im Streit stand?.

    8 Die erste Frage geht dahin, ob eine nationale Regelung der fraglichen Art ° um diese ging es auch in dem Urteil Torfän Borough Council ° nach den Urteilen Conforama und Marchandise nicht unter das Verbot des Artikels 30 EWG-Vertrag fällt.

    13 In den Urteilen Conforama und Marchandise stellte der Gerichtshof jedoch angesichts ähnlicher Regelungen fest, daß die beschränkenden Wirkungen, die diese Regelungen auf den Warenverkehr haben könnten, im Hinblick auf den verfolgten Zweck nicht unverhältnismässig seien.

    16 Aufgrund dieser Erwägungen hat der Gerichtshof in den Urteilen Conforama und Marchandise festgestellt, daß die beschränkenden Wirkungen auf den Handel, die ein nationales Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern in Ladengeschäften am Sonntag auf den Warenverkehr haben könne, im Hinblick auf den verfolgten Zweck nicht unverhältnismässig seien.

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.1993 - C-292/92

    Ruth Hünermund und andere gegen Landesapothekerkammer Baden-Württemberg. - Freier

    ( 19 ) Urteil vom 23. November 1989 in der Rechtssache C-145/88 (Torfaen, Slg. 1989, I-3851), Urteile vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache 312/89 (Conforama, Slg. 1991, I-997) und in der Rechtssache C-332/89 (Marchandise, Slg. 1991, I-1027) sowie Urteil vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-169/91 (City of Stoke-on-Trent, Slg. 1992, I-6635).

    ( 20 ) Urteil Conforama (a. a. O., Randnr. 8).

    Das Urteil Quietlynn ist nämlich nach dem ersten Urteil zum Verkauf an Sonntagen ergangen und das Urteil Sheptonhurst nach den Urteilen Conforama und Marchandise.

    ( 22 ) Urteile Conforama und Marchandise (a. a. O., Randnr. 12 bzw. Randnr. 13).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.1993 - C-271/92

    Laboratoire de prothèses oculaires gegen Union nationale des syndicats

    (11) ° Urteil vom 23. November 1989 in der Rechtssache C-145/88 (Torfän, Slg. 1989, I-3851); Urteile vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-312/89 (Conforama, Slg. 1991, I-997) und in der Rechtssache C-332/89 (Marchandise, Slg. 1991, I-1027); ebenso Urteil vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-169/91 (Council of the City of Stoke-on-Trent, Slg. 1992, I-6635).

    (12) ° Urteile Conforama und Marchandise, a. a. O., Randnr. 12 und Randnr. 13.

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   Generalanwalt beim EuGH, 22.11.1990 - C-312/89   

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https://dejure.org/1990,16595
Generalanwalt beim EuGH, 22.11.1990 - C-312/89 (https://dejure.org/1990,16595)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22.11.1990 - C-312/89 (https://dejure.org/1990,16595)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22. November 1990 - C-312/89 (https://dejure.org/1990,16595)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Union départementale des syndicats CGT de l'Aisne gegen SIDEF Conforama u.a.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (28)

  • EuGH, 23.11.1989 - 145/88

    Torfaen Borough Council / B & Q PLC

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.11.1990 - C-312/89
    Auslegung von Artikel 30 EWG-Vertrag 4. Für die Beantwortung der hier vorliegenden Vorabentscheidungsfragen in bezug auf Artikel 30 EWG-Vertrag ist das Urteil der Sechsten Kammer des Gerichtshofes vom 23. November 1989 in der Rechtssache C-145/88, Torfaen Borough Council, von großer Bedeutung2.

    Bevor ich näher auf dieses Urteil eingehe, möchte ich auf die Vergleichbarkeit der nationalen Regelungen aufmerksam machen, die Gegenstand der Vorlage in der Rechtssache C-145/88 und der Vorlagen in den hier vorliegenden Rechtssachen sind.

    Während es in der Rechtssache C-145/88 um ein grundsätzliches Verbot ging, am Sonntag Geschäftstätigkeiten auszuüben, betreffen die vorliegenden Rechtssachen ein Verbot, Arbeitnehmer sonntags zu beschäftigen.

    Denn in der Rechtssache C-145/88 hatte das vorlegende Gericht festgestellt, daß das Verbot, am Sonntag Geschäftstätigkeiten auszuüben, dazu geführt habe, daß die Verkäufe des Unternehmens insgesamt zurückgegangen seien, daß annähernd 10 % der von dem betreffenden Unternehmen angebotenen Waren aus anderen Mitgliedstaaten gekommen seien und demnach ein entsprechender Rückgang der Einfuhr dieser Waren aus anderen Mitgliedstaaten die Folge habe sein müssen.

    - Slg. 1989, 3851.

    Wie noch zu zeigen sein wird, besteht auch hinsichtlich der Rechtfertigungsgründe, auf die sich die jeweiligen nationalen Regelungen berufen können, eine starke Ähnlichkeit zwischen der Regelung, die Gegenstand des Urteils in der Rechtssache C-145/88 war, und den Regelungen, um die es in den vorliegenden Rechtssachen geht.

    6. In seinem Urteil in der Rechtssache C-145/88 hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, daß die fragliche Regelung in gleicher Weise für inländische und eingeführte Erzeugnisse galt (Randnr. 11).

    In meinen Schlußanträgen in der Rechtssache C-145/88 habe ich vorgeschlagen, die Tragweite der Dassonville-Formel einigermaßen einzuschränken, indem bezüglich derjenigen Handelsregelungen, die im Hinblick auf eingeführte und inländische Erzeugnisse neutral sind, das in Wettbewerbssachen gebräuchliche Kriterium der Marktaufsplitterung herangezogen wird8.

    In seinem Urteil in der Rechtssache C-145/88 ist der Gerichtshof auf diese Anregung nicht eingegangen und hat es stillschweigend vorgezogen, das Dassonville-Kriterium in seiner Allgemeinheit als Ausgangspunkt zu nehmen.

    Obwohl ihm grundsätzlich die Entscheidung darüber zusteht, ob die betreffende nationale Regelung de facto zu einer mittelbaren oder unmittelbaren, tatsächlichen oder potentiellen Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels führen kann, ist die vom Gerichtshof auch im Urteil in der Rechtssache C-145/88 angewandte Dassonville-Regel so weit, daß jede Regelung darunter fällt, die von ihrer Zielsetzung oder Wirkung her irgendeinen grenzüberschreitenden Gesichtspunkt enthält.

    Da der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C-145/88 angenommen hat, daß das Verbot des Artikels 30 auf ein Verbot der sonntäglichen Öffnung von Geschäften grundsätzlich anwendbar ist, drängt sich mit Rücksicht auf die zuvor (unter Nr. 5) festgestellte Gleichartigkeit die gleiche Schlußfolgerung bezüglich der vorliegenden Verbote der sonntäglichen Beschäftigung auf, zumindest wenn in jedem 8 - Schlußanträge, vorgetragen in der Sitzung vom 29. Juni 1989, Slg. 1989, 3865, Nrn. 13 bis 15.9 - Dies wäre im vorliegenden Fall nicht so, wenn sich für das fragliche Erzeugnis herausstellen würde, daß der Händler seinen infolge des Verbots der Beschäftigung an Sonntagen verringerten Umsatz an anderen Tagen vollständig wettmacht.

    7 bis 9, sowie Urteil in der Rechtssache C-145/88.

    - Dies ist offenkundig im Urteil in der Rechtssache C-145/88 der Fall, in dem das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes im Hinblick auf beschränkende Wirkungen auf den gemeinschaftlichen Handelsverkehr geprüft wird, die sich aus der untersuchten nationalen Regelung _ möglicherweise ergeben können; vgl. den Tenor dieses Urteils.

    In dem Urteil in der Rechtssache C-145/88 wird nämlich ausgeführt, daß die Frage, ob die Wirkungen einer bestimmten nationalen Regelung sich (wie in dem Urteil verlangt, siehe oben, Nr. 6) tatsächlich im Rahmen einer - wie unterstellt wird - gerechtfertigten Handelsregelung halten, eine Tatsachenfrage und daher vom innerstaatlichen Gericht zu entscheiden ist (Randnr. 16 des Urteils).

    In den vorliegenden Rechtssachen sind deutliche Kriterien zwar weniger erforderlich, da der Fall nach dem Urteil in der Rechtssache C-145/88 einfach zu lösen ist.

    Bei meiner Suche nach allgemeinen Kriterien werde ich entsprechend dem Gedankengang im Urteil in der Rechtssache C-145/88 zunächst prüfen, wann von einer 16 - Vgl. z. B. Urteile vom 13. März 1984 in der Rechtssache 16/83, Prantl, Slg. 1984, 1299, und vom 14. Oktober 1980 in der Rechtssache 812/79, Burgoa, Slg. 1980, 2787, insbesondere Randnr. 13.

    11.18 - Daß das Urteil in der Rechtssache C-145/88 in diesem Punkt mehr als eine Frage offenläßt, veranschaulicht die Rechtssache C-304/90, die soeben beim Gerichtshof eingegangen ist und in der.

    Auch in dem Urteil in der Rechtssache C-145/88 wird dies nicht versucht.

    In diesem Punkt läßt das Urteil in der Rechtssache C-145/88 eine bemerkenswerte Entwicklung erkennen.

    Im Anschluß daran wird im Urteil in der Rechtssache C-145/88, diesmal aber in Zusammenhang mit der Prüfung eines Rechtfertigungsgrundes, folgendes bemerkt: "Diese Überlegung gilt auch für die innerstaatlichen Regelungen der Verkaufszeiten im Einzelhandel.

    Es ist z. B. klar, daß die Festsetzung eines allgemeinen Ruhetags unter die Formel fällt, was der Gerichtshof im Urteil in der Rechtssache C-145/88 übrigens wollte: Die Anordnung wenigstens eines wöchentlichen Ruhetags ist zweifellos eine Entscheidung, die auf der Linie des Schutzes der Arbeitsumwelt und der Gesundheit von Menschen liegt, also von Zielen, die im Vertrag anerkannt sind; diesen Ruhetag auf den Sonntag festzusetzen, ist eine Entscheidung, die sozialen und kulturellen Besonderheiten des Mitgliedstaat angepaßt ist.

    - Vgl. Urteil in der Rechtssache C-145/88, Randnr. 14 am Ende.

    - Dazu ausführlich meine in Fußnote 8 genannten Schlußanträge in der Rechtssache C-145/88, Nrn. 17 bis 25. I-.

    Je nachdem, ob die Prüfung der Auswirkungen der Regelung eine mehr oder weniger ernste Behinderung des innergemeinschaftlichen Handelsverkehrs ergibt, kann mehr oder weniger leicht angenommen werden, daß die Regelung, entsprechend dem Urteil in der Rechtssache C-145/88 (Randnr. 12), "nicht über das hinausgeh[t], was erforderlich ist, um das angestrebte [und, wie unterstellt wird, nach Gemeinschaftsrecht gerechtfertigte] Ziel zu erreichen".

    Es scheint mir, daß das im Urteil in der Rechtssache C-145/88 angewandte Kriterium, daß die etwaige Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels nicht über das hinausgehen darf, was erforderlich ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen, die beiden eben genannten Aspekte des Erforderlichkeitskriteriums zum Ausdruck bringt: Die behindernde nationale Regelung ist im Hinblick auf das angestrebte Ziel relevant, da sie für dieses Ziel erforderlich ist und deshalb darauf gerichtet ist; sie darf nicht über das hinausgehen, was für das Ziel erforderlich ist, was bedeutet, daß es keine weniger behindernde Alternative gibt.

    Bedeutet dies, daß der Gerichtshof das Verhältnismäßigkeitskriterium in seinem Urteil in der Rechtssache C-145/88 fallengelassen und folglich seine frühere Rechtsprechung aufgegeben hat? Ich glaube dies nicht: Der Gerichtshof hat das Verhältnismäßigkeitskriterium in der Rechtssache C-145/88 - wie dies auch in den vorliegenden Rechtssachen der Fall ist - nicht gebraucht, da gleich klar war und auch hier klar ist, daß die durch die betreffenden nationalen Regelungen verursachten Behinderungen sicher nicht von der Art sind, daß der Mitgliedstaat auf eine für die Erreichung eines gerechtfertigten Ziels erforderliche Maßnahme verzichten müßte.

    Ich neige daher der Ansicht zu, daß dem Fehlen eines Hinweises auf das Verhältnismäßigkeitskriterium im Urteil in der Rechtssache C-145/88 keine grundsätzliche Bedeutung beigemessen werden darf und daß dieses Fehlen allein auf den konkreten Umständen des Falles beruhte, aus denen sich ergab, daß die verursachten "etwaigen" Behinderungen nicht allzu bedeutsam waren.

    Da in dieser Rechtssache auf der Grundlage des Urteils in der Rechtssache C-145/88 anzunehmen ist, daß die betreffende Regelung eine Handelsregelung ist, die unter Artikel 30 fällt, finden die Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr keine Anwendung.

  • EuGH, 14.07.1981 - 155/80

    Oebel

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.11.1990 - C-312/89
    12 - Urteil vom 14. Juli 1981 in der Rechtssache 155/80, Oebel, Slg. 1981, 1993, Randnrn.

    Der Gerichtshof stützt sich dabei auf reine Annahmen wie die, die ans dem Anwendungsbereich der untersuchten Regelung folgen (vgl. z. B. das in Fußnote 12 genannte Urteil Oebel, Randnr. 19), ohne eine zahlenmäßige Beweisführung, die in der Praxis im übrigen nicht leicht sein wird.

    Es verweist nämlich zunächst auf das Urteil Oebel von 198122 ,.

    Darin heißt es: "Dienstleistungen im Sinne dieses Vertrages sind Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und 31 - Vgl. z. B. außer dem bereits in Fußnote 12 genannten Urteil Oebel Urteil vom 15. Dezember 1982 in der Rechtssache 286/81, Oosthoek's Uitgeversmaatschappij, Sig.

  • EuGH, 16.05.1989 - 382/87

    Buet u.a. / Ministère public

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.11.1990 - C-312/89
    - Vgl. Urteil vom 16. Mai 1989 in der Rechtssache 382/87, Buet, Slg. 1989, 1235, Randnrn.

    21 und 22, und Urteil vom 8. Februar 1983 in der Rechtssache 124/81, Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1983, 203, Randnr. 16. Vgl. auch das oben in Fußnote 10 genannte Urteil Buet, Randnrn.

  • EuGH, 07.03.1990 - 69/88

    Krantz / Ontvanger der Directe Belastingen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.11.1990 - C-312/89
    In der Ihnen in der Rechtssache C-312/89 zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage werden ausdrücklich drei Feststellungen des vorlegenden Gerichts erwähnt: Die Antragsgegnerinnen seien in einem Geschäftszweig tätig, in dem weitge- 1 - Vgl. Urteil vom 20. April 1988 in der Rechtssache 204/87, Bekaert, Slg. 1988, 2029, Randnr. 5, und Urteil vom 7. März 1990 in der Rechtssache C-69/88, Krantz, Slg. 1990, I-583, Randnrn.

    Diese Wendung findet sich auch in anderen Urteilen: vgl. z. B. das Urteil Quietlynn, bereits genannt in Fußnote 14, Randnr. 11, das Urteil Krantz, bereits genannt in Fußnote 1, Randnr. 11, und das Urteil Cinéthèque, bereits genannt in Fußnote 5, Randnr. 21 (in dem ausgeführt wird, daß dies bei allen Regelungen, die ohne Unterschied für inländische und eingeführte Erzeugnisse gelten, der Fall sei).

  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.11.1990 - C-312/89
    - Vgl. z. B. Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89, Sevince, Slg. 1990,I-3461, Rahdnr.
  • EuGH, 11.07.1990 - C-23/89

    Quietlynn und Richards / Southend Borough Council

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.11.1990 - C-312/89
    - Urteil vom 31. März 1982 in der Rechtssache 75/81, Blesgen, Slg. 1982, 1211, Randnr. 9.14 -Vgl. Urteil vom 11. Juli 1990 in der Rechtssache C-23/89, Quietlynn und Richards, Slg. 1990, 1-3059, Randnr. 11.15 - Die beiden letztgenannten Fälle zeigen, daß der Gerichtshof anerkennt, daß der Umsatzverlust, den ein einzelner Händler erleidet, durch den Mehrverkauf anderer Händler in demselben Mitgliedstaat ausgeglichen werden kann.
  • EuGH, 16.12.1992 - C-304/90

    Reading Borough Council / Payless DIY u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.11.1990 - C-312/89
    11.18 - Daß das Urteil in der Rechtssache C-145/88 in diesem Punkt mehr als eine Frage offenläßt, veranschaulicht die Rechtssache C-304/90, die soeben beim Gerichtshof eingegangen ist und in der.
  • EuGH, 20.05.1976 - 104/75

    De Peijper

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.11.1990 - C-312/89
    - Vgl. z. B. Urteil vom 20. Mai 1976 in der Rechtssache 104/75, de Peijper, Slg. 1976, 613, Randnrn.
  • EuGH, 20.02.1979 - 120/78

    Cassis de Dijon (Rewe / Bundesmonopolverwaltung für Branntwein)

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.11.1990 - C-312/89
    - Seit dem Urteil vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78, Rewe, Slg. 1979, 649, Randnr. 8.22 - Urteil vom 14. Juli 1981, bereits genannt in Fußnote 12. I-.
  • EuGH, 14.10.1980 - 812/79

    Attorney General / Burgoa

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.11.1990 - C-312/89
    Bei meiner Suche nach allgemeinen Kriterien werde ich entsprechend dem Gedankengang im Urteil in der Rechtssache C-145/88 zunächst prüfen, wann von einer 16 - Vgl. z. B. Urteile vom 13. März 1984 in der Rechtssache 16/83, Prantl, Slg. 1984, 1299, und vom 14. Oktober 1980 in der Rechtssache 812/79, Burgoa, Slg. 1980, 2787, insbesondere Randnr. 13.
  • EuGH, 03.12.1981 - 1/81

    Pfizer / Eurim-Pharm

  • EuGH, 31.03.1982 - 75/81

    Blesgen

  • EuGH, 08.02.1983 - 124/81

    Kommission / Vereinigtes Königreich

  • EuGH, 15.12.1982 - 286/81

    Oosthoek

  • EuGH, 10.03.1983 - 172/82

    Fabricants raffineurs d'huile de graissage / Inter-Huiles

  • EuGH, 07.02.1984 - 237/82

    Jongeneel Kaas

  • EuGH, 13.03.1984 - 16/83

    Prantl

  • EuGH, 25.11.1986 - 148/85

    Direction générale des impôts / Forest

  • EuGH, 01.10.1987 - 311/85

    VVR / Sociale Dienst van de Plaatselijke en Gewestelijke Overheidsdiensten

  • EuGH, 14.07.1988 - 407/85

    3 Glocken u.a. / USL Centro-Sud u.a.

  • EuGH, 07.03.1990 - 362/88

    GB-INNO-BM / Confédération du Commerce Luxembourgeois

  • FG Berlin, 08.11.1990 - I 169/89
  • EuGH, 11.07.1974 - 8/74

    Dassonville - Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen

  • EuGH, 11.07.1985 - 60/84

    Cinéthèque / Fédération nationale des cinémas français

  • EuGH, 08.12.1987 - 20/87

    Ministère public / Gauchard

  • EuGH, 20.04.1988 - 204/87

    Strafverfahren gegen Bekaert

  • EuGH, 03.10.1990 - 54/88

    Strafverfahren gegen Nino, Prandini u.a.

  • EuGH, 03.10.1990 - 91/88
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