Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2000

Rechtsprechung
   EuGH, 07.11.2000 - C-312/98   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen - Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 - Geltungsbereich - Nationale Regelung, die die möglicherweise irreführende Verwendung sogenannter. einfacher" geographischer Herkunftsangaben verbietet

  • Europäischer Gerichtshof

    Warsteiner Brauerei

  • NWB SteuerXpert START

    VO Nr. 2081/92 Art. 2 Abs. 2 Buchst. b
    Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen - Produktwerbung, ohne regionalen Bezug

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VO Nr. 2081/92 Art. 2 Abs. 2 Buchst. b
    Landwirtschaft - Einheitliche Rechtsvorschriften - Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel - Sachlicher Geltungsbereich der Verordnung Nr. 2081/92 - Regelung, die die Verwendung einer Herkunftsangabe verbietet, bei der kein Zusammenhang zwischen den Eigenschaften des Erzeugnisses und seiner geographischen Herkunft besteht - Ausschluss - [Verordnung Nr. 2081/92 des Rates, Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b] -

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    LANDWIRTSCHAFT - DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DEN GELTUNGSBEREICH DER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ÜBER URPRUNGSBEZEICHNUNGEN

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2000, I-9187
  • NJW 2001, 744 (Ls.)
  • GRUR 2001, 64
  • EuZW 2001, 125
  • DB 2000, 2425



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Wird zitiert von ... (16)  

  • EuGH, 18.11.2003 - C-216/01  

    Bud?jovický Budvar, národní podnik gegen Rudolf Ammersin

    Diese Frage geht von der Hypothese aus, dass die Bezeichnung " Bud" eine einfache und mittelbare geografische Herkunftsangabe ist, also eine Bezeichnung, bei der kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Erzeugnisses und seinem spezifischen geografischen Ursprung besteht und die daher nicht unter Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2081/92 fällt (Urteil vom 7. November 2000 in der Rechtssache C-312/98, Warsteiner Brauerei, Slg. 2000, I-9187, Randnrn. 43 und 44); eine derartige Bezeichnung ist im Übrigen nicht als solche ein geografischer Name, sie ist aber doch zumindest geeignet, den Verbraucher darauf hinzuweisen, dass das damit bezeichnete Produkt aus einem bestimmten Ort, einem bestimmten Gebiet oder einem bestimmten Land stammt (Urteil vom 10. November 1992 in der Rechtssache C-3/91, Exportur, Slg. 1992, I-5529, Randnr. 11).

    Dazu lasse sich der Rechtsprechung (Urteil Warsteiner Brauerei, Randnr. 47) entnehmen, dass die Verordnung Nr. 2081/92 einer nationalen Regelung, die eine qualifizierte geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung wie " Bud" schütze und der Regelung nach dem Abkommen ähnele, nicht entgegenstehe.

    Die Beklagte macht geltend, das Urteil Warsteiner Brauerei habe nicht die Frage beantwortet, um die es im Ausgangsverfahren gehe, nämlich ob der absolute Schutz, der durch die Verordnung Nr. 2081/92 qualifizierten geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen vorbehalten sei, auf mitgliedstaatlicher Ebene neben dem durch diese Verordnung eingeführten System gewährt werden dürfe.

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist der Verordnung Nr. 2081/92 nicht zu entnehmen, dass einfache geografische Herkunftsangaben nicht im Rahmen einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats geschützt werden können (Urteil Warsteiner Brauerei, Randnr. 45).

    Die Verordnung Nr. 2081/92 soll einen einheitlichen Schutz der von ihr erfassten geografischen Bezeichnungen in der Gemeinschaft sicherstellen und hat als Voraussetzung dafür, dass diese in jedem Mitgliedstaat Schutz genießen können, ihre Eintragung auf Gemeinschaftsebene eingeführt, während der nationale Schutz der geografischen Bezeichnungen, die die Eintragungsvoraussetzungen nach der Verordnung Nr. 2081/92 nicht erfüllen, gegebenenfalls von einem Mitgliedstaat gewährt wird, sich nach dessen innerstaatlichem Recht richtet und auf dessen Gebiet beschränkt bleibt (Urteil Warsteiner Brauerei, Randnr. 50).

  • BGH, 19.09.2001 - I ZR 54/96  

    Warsteiner III; Ausräumung eines auf eine unrichtige geographische

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat hierüber durch Urteil vom 7. November 2000 - Rs. C-312/98 - wie folgt entschieden (GRUR 2001, 64 = WRP 2000, 1389):.

    Die nationalen Bestimmungen zum Schutz (einfacher) geographischer Herkunftsangaben werden durch die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel vom 14. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 208 v. 24.7.1992 S. 1 = GRUR Int. 1992, 750 ff.) nicht ausgeschlossen (vgl. EuGH, Urt. v. 7.11.2000 - Rs. C-312/98, GRUR 2001, 64, 66 - Warsteiner; BGH, Urt. v. 25.1.2001 - I ZR 120/98, GRUR 2001, 420, 421 = WRP 2001, 546 - SPA).

  • BGH, 14.02.2008 - I ZR 69/04  

    Bayerisches Bier

    a) Ohne die wirksame Begründung des Schutzes als geschützte geographische Angabe kann die Bezeichnung "Bayerisches Bier" zwar als geographische Herkunftsangabe i.S. des § 126 Abs. 1 MarkenG grundsätzlich Schutz nach den Vorschriften des deutschen Markengesetzes beanspruchen (EuGH, Urt. v. 7.11.2000 - C-312/98, Slg. 2000, I-9187, GRUR 2001, 64 Tz. 47 ff. = WRP 2000, 1389 - Warsteiner; Urt. v. 18.11.2003 - C-216/01, Slg. 2003, I-13617 = GRUR Int. 2004, 131 Tz. 74 - American Bud).

    a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften steht die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 nationalen Bestimmungen nicht entgegen, die die irreführende Verwendung geographischer Herkunftsangaben verbieten, bei denen kein Zusammenhang zwischen den Eigenschaften des Produkts und seiner geographischen Herkunft besteht (EuGH, Urt. v. 7.5.1997 - C-321-324/94, Slg. 1997, I-2343 = GRUR Int. 1997, 737 Tz. 39 f. - Piestre; GRUR 2001, 64 Tz. 54 - Warsteiner; GRUR Int. 2004, 131 Tz. 74 - American Bud).

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  • BGH, 18.04.2002 - I ZR 72/99  

    Markenrecht - Ausnahme zum Kennzeichnungsverbot

    Die nationalen Bestimmungen zum Schutz (einfacher) geographischer Herkunftsangaben werden durch die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel vom 14. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 208 v. 24.7.1992 S. 1 = GRUR Int. 1992, 750 ff.) nicht ausgeschlossen (vgl. EuGH, Urt. v. 7.11.2000 - Rs. C-312/98, GRUR 2001, 64, 66 - Warsteiner; BGH GRUR 2001, 420, 421 - SPA; GRUR 2002, 160, 161 - Warsteiner III).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2009 - C-478/07  

    Geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen - Auslegung des Urteils des

    Was die einfachen geografischen Angaben betrifft, ergibt sich aus dem Urteil Bud I und dem Urteil Warsteiner(47), dass ihr Schutz auf nationaler Ebene mit Art. 28 EG vereinbar ist, denn sie gehören zu den in Art. 30 EG unter dem Begriff "gewerbliches Eigentum" vorgesehenen Ausnahmen.

    (29) - Urteile vom 10. November 1992, Exportur (C-3-91, Slg. 1992, I-5529, Randnr. 11), und vom 7. November 2000, Warsteiner (C-312/98, Slg. 2000, I-9187, Randnrn. 43 und 44), sowie das Urteil Bud I, Randnr. 54.

    (47) - Urteil vom 7. November 2000 (C-312/98, Slg. 2000, I-9187).

  • BGH, 25.01.2001 - I ZR 120/98  

    SPA; Anspruch auf Rücknahme einer Markenanmeldung

    Diese nationalen Bestimmungen zum Schutz (einfacher) geographischer Herkunftsangaben werden durch die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel vom 14. Juli 1992 (ABl. EG Nr. L 208 v. 24.7.1992 S. 1 = GRUR Int. 1992, 750 ff.) nicht ausgeschlossen (vgl. EuGH, Urt. v. 7.11.2000 - C-312/98, WRP 2000, 1389, 1394, Tz. 54 - Warsteiner; BGH, Beschl. v. 2.7.1998 - I ZR 54/96, GRUR 1999, 251, 252 = WRP 1998, 998 - Warsteiner I).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2008 - C-343/07  

    Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 und der Verordnung (EG) Nr. 1347/2001

    -        weil die Angabe "Bayerisches Bier" die materiellen Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2081/92 für die Eintragung als geschützte geografische Angabe nicht erfüllt, da sie eine Gattungsbezeichnung ist, die lediglich historisch nach einer im Lauf des 19. Jahrhunderts in Bayern entwickelten und sich dann im übrigen Europa und der gesamten Welt verbreitenden besonderen Braumethode (der sogenannten "bayerischen Methode" der Untergärung) hergestelltes Bier bezeichnet hat, die auch heute noch in einigen europäischen Sprachen (Dänisch, Finnisch, Schwedisch) die Gattungsbezeichnung für Bier ist und die auf jeden Fall unter den sehr zahlreichen und sehr unterschiedlichen Biervarianten höchstens jedwede Art von "in der deutschen Region Bayern gebrautes Bier" bezeichnen kann, ohne dass irgendein "unmittelbarer Zusammenhang" zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Erzeugnisses (Bier) und seinem spezifischen geografischen Ursprung (Bayern) bestünde (Urteil des Gerichtshofs vom 7. November 2000, Warsteiner Brauerei, C-312/98, Slg. 2000, I-9187) oder "Ausnahmefälle" vorlägen, die die genannte Vorschrift für die Eintragung einer geografischen Angabe fordert, die den Namen eines Landes enthält;.

    35 - Urteil vom 7. November 2000 (C-312/98, Slg. 2000, I-9187).

    40 - Vgl. Urteile Warsteiner Brauerei, in Fn. 35 angeführt, Randnr. 43, und vom 7. Mai 1997, Pistre u. a. (C-321/94 bis C-324/94, Slg. 1997, I-2343, Randnr. 35).

  • BGH, 15.09.2005 - I ZB 25/03  

    Königsberger Marzipan

    Dieses Erfordernis wird noch dadurch unterstrichen, dass eine geographische Angabe im Sinne dieser Vorschrift nur dann angenommen werden kann, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Erzeugnisses mit seinem spezifischen geographischen Ursprung besteht (vgl. EuGH, Urt. v. 7.11.2000 - Rs. C-312/98, GRUR 2001, 64, 66 Tz. 43, 44 = WRP 2000, 1389 - Warsteiner; dazu auch BGH, Urt. v. 18.4.2002 - I ZR 72/99, GRUR 2002, 1074, 1075 = WRP 2002, 1286 - Original Oettinger).
  • EuGH, 02.07.2009 - C-343/07  

    Vorabentscheidungsersuchen - Gültigkeitsprüfung - Zulässigkeit - Verordnungen

    - weil die Angabe "Bayerisches Bier" die materiellen Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2081/92 für die Eintragung als geschützte geografische Angabe nicht erfüllt, da sie eine Gattungsbezeichnung ist, die lediglich historisch nach einer im Lauf des 19. Jahrhunderts in Bayern entwickelten und sich dann im übrigen Europa und der gesamten Welt verbreitenden besonderen Braumethode (der so genannten "bayerischen Methode" der Untergärung) hergestelltes Bier bezeichnet hat, die auch heute noch in einigen europäischen Sprachen (Dänisch, Finnisch, Schwedisch) die Gattungsbezeichnung für Bier ist und die auf jeden Fall unter den sehr zahlreichen und sehr unterschiedlichen Biervarianten höchstens jedwede Art von "in der deutschen Region Bayern gebrautes Bier" bezeichnen kann, ohne dass irgendein "unmittelbarer Zusammenhang" zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Erzeugnisses (Bier) und seinem spezifischen geografischen Ursprung (Bayern) bestünde (Urteil des Gerichtshofs vom 7. November 2000, Warsteiner Brauerei, C-312/98, Slg. 2000, I-9187) oder "Ausnahmefälle" vorlägen, die die genannte Vorschrift für die Eintragung einer geografischen Angabe fordert, die den Namen eines Landes enthält;.
  • EuGH, 08.09.2009 - C-478/07  

    Bilaterale Verträge zwischen Mitgliedstaaten - Schutz einer geografischen

          Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof in Randnr. 54 des Urteils BudÄ•jovický Budvar festgestellt hat, dass die erste in dieser Rechtssache gestellte Frage von der Hypothese ausgeht, dass die Bezeichnung "Bud" eine einfache und mittelbare geografische Herkunftsangabe sei, also eine Bezeichnung, bei der kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Erzeugnisses und seinem spezifischen geografischen Ursprung besteht und die daher nicht unter Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2081/92 fällt (vgl. Urteil vom 7. November 2000, Warsteiner Brauerei, C-312/98, Slg. 2000, I-9187, Randnrn. 43 und 44); eine derartige Bezeichnung ist im Übrigen nicht als solche ein geografischer Name, sie ist aber doch zumindest geeignet, den Verbraucher darauf hinzuweisen, dass das damit bezeichnete Produkt aus einem bestimmten Ort, einem bestimmten Gebiet oder einem bestimmten Land stammt (vgl. Urteil vom 10. November 1992, Exportur, C-3/91, Slg. 1992, I-5529, Randnr. 11).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.05.2005 - C-465/02  

    Feta bald nur noch aus Griechenland? // Gerichtsgutachter beim EuGH will deutsche

  • OLG München, 27.05.2004 - 29 U 5084/03  

    Geographische Angaben als sonstige ältere Rechte im Sinn des § 13 Abs. 2

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2010 - C-120/08  

    Brauerbund droht Niederlage im Streit um "Bayerisches Bier" // Gutachter lehnt

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2003 - C-216/01  

    Bud?jovický Budvar, národní podnik gegen Rudolf Ammersin

  • BPatG, 07.07.2003 - 30 W (pat) 112/02  
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2009 - C-446/07  

    Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 - Richtlinie 2000/13/EG - Auf einen Ort anspielende

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2000 - C-312/98   

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • Slg. 2000, I-9187
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