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   EuGH, 16.10.2008 - C-313/07   

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https://dejure.org/2008,4662
EuGH, 16.10.2008 - C-313/07 (https://dejure.org/2008,4662)
EuGH, Entscheidung vom 16.10.2008 - C-313/07 (https://dejure.org/2008,4662)
EuGH, Entscheidung vom 16. Oktober 2008 - C-313/07 (https://dejure.org/2008,4662)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Unternehmensübergang - Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer - Insolvenzverfahren - Eintritt in den Mietvertrag

  • Europäischer Gerichtshof

    Kirtruna und Vigano

    Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Insolvenzverfahren - Eintritt in den Mietvertrag

  • EU-Kommission PDF

    Kirtruna und Vigano

    Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Insolvenzverfahren - Eintritt in den Mietvertrag

  • EU-Kommission

    Kirtruna und Vigano

    Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Insolvenzverfahren - Eintritt in den Mietvertrag“

  • Wolters Kluwer

    Auslegung der Art. 3 und 5 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen; Übertragung von Verträgen über die Miete von ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Wahrung der Ansprüche der Arbeitnehmer bei Unternehmensübergang: Der Erwerber eines Unternehmens im Konkurs tritt nicht in den Mietvertrag über das Geschäftslokal mit einem Dritten ein, selbst wenn dies mittelbar zur Kündigung übergegangener Arbeitsverträge führt

  • Judicialis

    Richtlinie 2001/23/EG Art. 3; ; Richtlinie 2001/23/EG Art. 5

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Übergang des Gewerbemietvertrag bei einem Betriebsübergang?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kirtruna und Vigano

    Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Insolvenzverfahren - Eintritt in den Mietvertrag

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Europarecht: Kein Übergang des Mietvertrags bei einem Betriebsübergang! (IMR 2009, 231)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil No. 3 de Barcelona (Spanien), eingereicht am 5. Juli 2007 - Kirtruna SL und Elisa Vigano / Cristina Delgado, Fernández de Heredia, Sergio Sabini Celio, Miguel Oliván Bascones, Red Elite de Electrodomésticos SA, ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82, S. 16)

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 3483
  • ZIP 2009, 489
  • EuZW 2008, 702
  • NZA 2008, 1231
  • NZI 2008, 758
  • NZM 2009, 82
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 05.12.2006 - C-94/04

    DAS IN ITALIEN GELTENDE ABSOLUTE VERBOT, VON DEN MINDESTGEBÜHREN DER

    Auszug aus EuGH, 16.10.2008 - C-313/07
    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 25, und vom 7. Juni 2007, Van der Weerd u. a., C-222/05 bis C-225/05, Slg. 2007, I-4233, Randnr. 22).

    Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Vermutung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen nicht schon dadurch widerlegt werden kann, dass eine der Parteien des Ausgangsverfahrens bestimmte Tatsachen bestreitet, deren Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu überprüfen hat und die den Streitgegenstand bestimmen (Urteile Cipolla u. a., Randnr. 26, sowie Van der Weerd u. a., Randnr. 23).

  • EuGH, 05.02.2004 - C-380/01

    Schneider

    Auszug aus EuGH, 16.10.2008 - C-313/07
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das in Art. 234 EG vorgesehene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juli 1992, Meilicke, C-83/91, Slg. 1992, I-4871, Randnr. 22, und vom 5. Februar 2004, Schneider, C-380/01, Slg. 2004, I-1389, Randnr. 20).

    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteil Schneider, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.06.2007 - C-222/05

    van der Weerd u.a. - Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche -

    Auszug aus EuGH, 16.10.2008 - C-313/07
    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 25, und vom 7. Juni 2007, Van der Weerd u. a., C-222/05 bis C-225/05, Slg. 2007, I-4233, Randnr. 22).

    Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die Vermutung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen nicht schon dadurch widerlegt werden kann, dass eine der Parteien des Ausgangsverfahrens bestimmte Tatsachen bestreitet, deren Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu überprüfen hat und die den Streitgegenstand bestimmen (Urteile Cipolla u. a., Randnr. 26, sowie Van der Weerd u. a., Randnr. 23).

  • EuGH, 16.07.1992 - C-83/91

    Meilicke / ADV-ORGA

    Auszug aus EuGH, 16.10.2008 - C-313/07
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das in Art. 234 EG vorgesehene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juli 1992, Meilicke, C-83/91, Slg. 1992, I-4871, Randnr. 22, und vom 5. Februar 2004, Schneider, C-380/01, Slg. 2004, I-1389, Randnr. 20).
  • EuGH, 12.02.2009 - C-466/07

    Klarenberg - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

    In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung das mit Art. 234 EG eingerichtete Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. insbesondere Urteile vom 5. Februar 2004, Schneider, C-380/01, Slg. 2004, I-1389, Randnr. 20, vom 14. September 2006, Stradasfalti, C-228/05, Slg. 2006, I-8391, Randnr. 44, und vom 16. Oktober 2008, Kirtruna und Vigano, C-313/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 25).

    Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts, so ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (Urteile Schneider, Randnr. 21, vom 30. Juni 2005, Längst, C-165/03, Slg. 2005, I-5637, Randnr. 31, sowie Kirtruna und Vigano, Randnr. 26).

    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-202/04 und C-94/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 25, vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a., C-222/05 bis C-225/05, Slg. 2007, I-4233, Randnr. 22, sowie Kirtruna und Vigano, Randnr. 27).

  • BAG, 17.06.2015 - 4 AZR 61/14

    EuGH-Vorlage - dynamische Bezugnahmeklausel - Betriebsübergang

    Hiervon ist auch der Gerichtshof immer ausgegangen (EuGH 28. Januar 2015 - C-688/13 - [Gimnasio Deportivo San Andrés] Rn. 34; 16. Oktober 2008 - C-313/07 - [Kirtruna und Vigano] Rn. 36, Slg. 2008, I-7907; 6. November 2003 - C-4/01 - [Martin ua.] Rn. 39, Slg. 2003, I-12859; 12. November 1992 - C-209/91 - [Rask und Christensen] Rn. 26, Slg. 1992, I-5755) .
  • EuGH, 01.12.2011 - C-145/10

    Eine Porträtfotografie genießt denselben urheberrechtlichen Schutz wie jedes

    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. Urteile vom 5. Februar 2004, Schneider, C-380/01, Slg. 2004, I-1389, Randnr. 21, vom 30. Juni 2005, Längst, C-165/03, Slg. 2005, I-5637, Randnr. 31, und vom 16. Oktober 2008, Kirtruna und Vigano, C-313/07, Slg. 2008, I-7907, Randnr. 26).

    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 25, vom 7. Juni 2007, van der Weerd u. a., C-222/05 bis C-225/05, Slg. 2007, I-4233, Randnr. 22, sowie Kirtruna und Vigano, Randnr. 27).

  • BAG, 27.02.2020 - 8 AZR 215/19

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    Eine auf (tatsächliche) Betriebsstilllegung gestützte Kündigung gehört zu den Kündigungen "aus anderen Gründen" iSv. § 613a Abs. 4 Satz 2 BGB (BAG 9. Februar 1994 - 2 AZR 666/93 - zu II 2 a der Gründe mwN) und zu den Kündigungen aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen iSv. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG (vgl. etwa EuGH 16. Oktober 2008 - C-313/07 - [Kirtruna und Vigano] Rn. 43, 45 ff.) .
  • EuGH, 03.10.2013 - C-170/12

    Ein Gericht, in dessen Bezirk das Angebot einer CD im Internet zugänglich ist,

    Vgl. u. a. entsprechend Urteil Volker und Markus Schecke und Eifert (Randnrn. 41 f.) sowie Urteile vom 16. Oktober 2008, Kirtruna und Vigano (C-313/07, Slg. 2008, I-7907, Randnrn. 30 f.), und vom 1. Oktober 2009, Woningstichting Sint Servatius (C-567/07, Slg. 2009, I-9021, Randnrn. 45 f.).
  • BAG, 22.01.2015 - 8 AZR 139/14

    Betriebs (teil) übergang - Objektschutz an einer Hochschule

    Dies entspricht im Wertungsergebnis dem Umstand, dass ein Betriebs(teil)übergang als solcher keinen Grund zur Kündigung darstellt (ua. EuGH 15. September 2010 - C-386/09 - [Briot] Rn. 29, Slg. 2010, I-8471; 16. Oktober 2008 - C-313/07 - [Kirtruna] Rn. 45, Slg. 2008, I-7907) .
  • BAG, 17.06.2015 - 4 AZR 95/14

    Vorabentscheidungsersuchen - dynamische Bezugnahmeklausel - Betriebsübergang

    Hiervon ist auch der Gerichtshof immer ausgegangen (EuGH 28. Januar 2015 - C-688/13 - [Gimnasio Deportivo San Andrés] Rn. 34; 16. Oktober 2008 - C-313/07 - [Kirtruna und Vigano] Rn. 36, Slg. 2008, I-7907; 6. November 2003 - C-4/01 - [Martin ua.] Rn. 39, Slg. 2003, I-12859; 12. November 1992 - C-209/91 - [Rask und Christensen] Rn. 26, Slg. 1992, I-5755) .
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-160/14

    Ferreira da Silva e Brito u.a.

    48 - Vgl. insbesondere Urteile Schneider (C-380/01, EU:C:2004:73, Rn. 20), Stradasfalti (C-228/05, EU:C:2006:578, Rn. 44) sowie Kirtruna und Vigano (C-313/07, EU:C:2008:574, Rn. 25).

    49 - Urteile Schneider (C-380/01, EU:C:2004:73, Rn. 21), Längst (C-165/03, EU:C:2005:412, Rn. 31) sowie Kirtruna und Vigano (C-313/07, EU:C:2008:574, Rn. 26).

  • EuGH, 16.05.2019 - C-509/17

    Plessers

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass die fehlende Einigung zwischen dem Erwerber und den Vermietern über einen neuen Mietvertrag, die Unmöglichkeit, ein anderes Geschäftslokal zu finden, oder die Unmöglichkeit, das Personal auf andere Geschäfte zu verlegen, wirtschaftliche, technische oder organisatorische Gründe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 darstellen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 2008, Kirtruna und Vigano, C-313/07, EU:C:2008:574, Rn. 46).
  • EuGH, 28.01.2015 - C-688/13

    Gimnasio Deportivo San Andrés - 'Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der

    Zur Beantwortung dieser Fragen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2001/23 nach ihrem dritten Erwägungsgrund und ihrem Art. 3 bezweckt, die Arbeitnehmer dadurch zu schützen, dass die Wahrung ihrer Ansprüche bei einem Unternehmensübergang gewährleistet ist (vgl. Urteil Kirtruna und Vigano, C-313/07, EU:C:2008:574, Rn. 36).

    Wie auch aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 hervorgeht, ist nämlich mit einem Arbeitsvertrag oder -verhältnis nach dieser Richtlinie ein Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeint, da Gegenstand des Arbeitsvertrags oder -verhältnisses die Regelung der Arbeitsbedingungen ist (Urteil Kirtruna und Vigano, EU:C:2008:574, Rn. 41).

  • EuGH, 09.03.2010 - C-378/08

    Bei Betreibern, die über Anlagen in der Nähe eines verschmutzten Gebiets

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2019 - C-509/17

    Plessers

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2013 - C-170/12

    Pinckney - Unzulässigkeit - Fehlen eines Zusammenhangs zwischen den Vorlagefragen

  • VG Ansbach, 03.02.2021 - AN 14 E 20.01380

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die Meldung eines schwerwiegenden Verstoßes gegen

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