Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007

Rechtsprechung
   EuGH, 18.12.2007 - C-314/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,7303
EuGH, 18.12.2007 - C-314/06 (https://dejure.org/2007,7303)
EuGH, Entscheidung vom 18.12.2007 - C-314/06 (https://dejure.org/2007,7303)
EuGH, Entscheidung vom 18. Dezember 2007 - C-314/06 (https://dejure.org/2007,7303)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Richtlinie 92/12/EWG - Verbrauchsteuern - Mineralöle - Verluste - Befreiung von der Steuer - Höhere Gewalt

  • Europäischer Gerichtshof

    Société Pipeline Méditerranée und Rhône

    Richtlinie 92/12/EWG - Verbrauchsteuern - Mineralöle - Verluste - Befreiung von der Steuer - Höhere Gewalt

  • EU-Kommission PDF

    Société Pipeline Méditerranée und Rhône

    Richtlinie 92/12/EWG - Verbrauchsteuern - Mineralöle - Verluste - Befreiung von der Steuer - Höhere Gewalt

  • EU-Kommission

    Société Pipeline Méditerranée und Rhône

    Freier Warenverkehr , Zollunion , Abgaben

  • Wolters Kluwer

    Befreiung von Verbrauchsteuer auf Mineralöl hinsichtlich von Verlusten durch Untergang oder höhere Gewalt; Vorliegen ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Umstände außerhalb der Sphäre des zugelassenen Lagerinhabers und Unvermeidbarkeit trotz aller aufgewandten Sorgfalt; ...

  • Judicialis

    Richtlinie 92/12/EWG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 92/12/EWG
    Steuerrecht: Richtlinie 92/12/EWG - Verbrauchsteuern - Mineralöle - Verluste - Befreiung von der Steuer - Höhere Gewalt

  • datenbank.nwb.de

    Höhere Gewalt - Begriff

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Société Pipeline Méditerranée und Rhône

    Richtlinie 92/12/EWG - Verbrauchsteuern - Mineralöle - Verluste - Befreiung von der Steuer - Höhere Gewalt

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 20. Juli 2006 - Société Pipeline Méditerranée et Rhône (SPMR) / Administration des douanes et droits indirects, Direction nationale du renseignement et des enquêtes douanières (DNRED)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 12/92 Art 14 Abs 1, Richtlinie 92/12/EWG Art 14 Abs 1
    EG; Erdöl; Höhere Gewalt; Lager; Öl; Steuerbefreiung; Verbrauchsteuer; Verlust

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich) - Auslegung von Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 15.12.1994 - C-195/91

    Bayer / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-314/06
    Nach ständiger Rechtsprechung in verschiedenen Zusammenhängen wie dem Agrarrecht oder den in Art. 45 der Satzung des Gerichtshofs festgelegten Rechtsbehelfsfristen erfasst der Begriff der höheren Gewalt nicht nur die absolute Unmöglichkeit, sondern ist im Sinne von außerhalb der Sphäre des Wirtschaftsteilnehmers liegenden Umständen zu verstehen, die ungewöhnlich und unvorhersehbar sind und deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1994, Bayer/Kommission, C-195/91 P, Slg. 1994, I-5619, Randnr. 31, und vom 17. Oktober 2002, Parras Medina, C-208/01, Slg. 2002, I-8955, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof bereits klargestellt hat, umfasst der Begriff der höheren Gewalt demgemäß ein objektives Merkmal, das sich auf ungewöhnliche, außerhalb der Sphäre des Betroffenen liegende Umstände bezieht, und ein subjektives Merkmal, das mit der Verpflichtung des Betroffenen zusammenhängt, sich gegen die Folgen ungewöhnlicher Ereignisse zu wappnen, indem er, ohne übermäßige Opfer zu bringen, geeignete Maßnahmen trifft (vgl. in diesem Sinne Urteil Bayer/Kommission, Randnr. 32, und Beschluss vom 18. Januar 2005, Zuazaga Meabe/HABM, C-325/03 P, Slg. 2005, I-403, Randnr. 25).

  • EuGH, 02.04.1998 - C-296/95

    DER ERWERB VON ZIGARETTEN FÜR DEN EIGENBEDARF VON PRIVATPERSONEN ÜBER EINEN

    Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-314/06
    Die Gemeinschaftsrechtsordnung definiert ihre Begriffe grundsätzlich nicht in Anlehnung an eine oder mehrere nationale Rechtsordnungen, sofern dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. Urteile vom 14. Januar 1982, Corman, 64/81, Slg. 1982, 13, Randnr. 8, vom 2. April 1998, EMU Tabac u. a., C-296/95, Slg. 1998, I-1605, Randnr. 30, und vom 22. Mai 2003, Kommission/Deutschland, C-103/01, Slg. 2003, I-5369, Randnr. 33).
  • EuGH, 22.05.2003 - C-103/01

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-314/06
    Die Gemeinschaftsrechtsordnung definiert ihre Begriffe grundsätzlich nicht in Anlehnung an eine oder mehrere nationale Rechtsordnungen, sofern dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. Urteile vom 14. Januar 1982, Corman, 64/81, Slg. 1982, 13, Randnr. 8, vom 2. April 1998, EMU Tabac u. a., C-296/95, Slg. 1998, I-1605, Randnr. 30, und vom 22. Mai 2003, Kommission/Deutschland, C-103/01, Slg. 2003, I-5369, Randnr. 33).
  • EuGH, 18.01.2005 - C-325/03

    Zuazaga Meabe / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsklage -

    Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-314/06
    Wie der Gerichtshof bereits klargestellt hat, umfasst der Begriff der höheren Gewalt demgemäß ein objektives Merkmal, das sich auf ungewöhnliche, außerhalb der Sphäre des Betroffenen liegende Umstände bezieht, und ein subjektives Merkmal, das mit der Verpflichtung des Betroffenen zusammenhängt, sich gegen die Folgen ungewöhnlicher Ereignisse zu wappnen, indem er, ohne übermäßige Opfer zu bringen, geeignete Maßnahmen trifft (vgl. in diesem Sinne Urteil Bayer/Kommission, Randnr. 32, und Beschluss vom 18. Januar 2005, Zuazaga Meabe/HABM, C-325/03 P, Slg. 2005, I-403, Randnr. 25).
  • EuGH, 05.02.1987 - 145/85

    Denkavit / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-314/06
    Diese Voraussetzung ist vielmehr dahin auszulegen, dass sie solche Umstände erfasst, die objektiv der Kontrolle durch den zugelassenen Lagerinhaber entzogen sind oder außerhalb seines Verantwortungsbereichs liegen (vgl. zum letztgenannten Aspekt entsprechend Urteil vom 5. Februar 1987, Denkavit, 145/85, Slg. 1987, 565, Randnr. 16).
  • EuGH, 13.10.1993 - C-124/92

    An Bord Bainne und Inter-Agra / Intervention Board for Agricultural Produce

    Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-314/06
    Da indessen nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung der Begriff der höheren Gewalt auf den verschiedenen Anwendungsgebieten des Gemeinschaftsrechts nicht den gleichen Inhalt hat, ist seine Bedeutung anhand des rechtlichen Rahmens zu bestimmen, innerhalb dessen er seine Wirkungen entfalten soll (vgl. Urteile vom 13. Oktober 1993, An Bord Bainne Co-operative und Compagnie Inter-Agra, C-124/92, Slg. 1993, I-5061, Randnr. 10, und vom 29. September 1998, First City Trading u. a., C-263/97, Slg. 1998, I-5537, Randnr. 41).
  • EuGH, 14.01.1982 - 64/81

    Corman / Hauptzollamt Gronau

    Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-314/06
    Die Gemeinschaftsrechtsordnung definiert ihre Begriffe grundsätzlich nicht in Anlehnung an eine oder mehrere nationale Rechtsordnungen, sofern dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. Urteile vom 14. Januar 1982, Corman, 64/81, Slg. 1982, 13, Randnr. 8, vom 2. April 1998, EMU Tabac u. a., C-296/95, Slg. 1998, I-1605, Randnr. 30, und vom 22. Mai 2003, Kommission/Deutschland, C-103/01, Slg. 2003, I-5369, Randnr. 33).
  • EuGH, 17.10.2002 - C-208/01

    Parras Medina

    Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-314/06
    Nach ständiger Rechtsprechung in verschiedenen Zusammenhängen wie dem Agrarrecht oder den in Art. 45 der Satzung des Gerichtshofs festgelegten Rechtsbehelfsfristen erfasst der Begriff der höheren Gewalt nicht nur die absolute Unmöglichkeit, sondern ist im Sinne von außerhalb der Sphäre des Wirtschaftsteilnehmers liegenden Umständen zu verstehen, die ungewöhnlich und unvorhersehbar sind und deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Dezember 1994, Bayer/Kommission, C-195/91 P, Slg. 1994, I-5619, Randnr. 31, und vom 17. Oktober 2002, Parras Medina, C-208/01, Slg. 2002, I-8955, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.09.1998 - C-263/97

    First City Trading u.a.

    Auszug aus EuGH, 18.12.2007 - C-314/06
    Da indessen nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung der Begriff der höheren Gewalt auf den verschiedenen Anwendungsgebieten des Gemeinschaftsrechts nicht den gleichen Inhalt hat, ist seine Bedeutung anhand des rechtlichen Rahmens zu bestimmen, innerhalb dessen er seine Wirkungen entfalten soll (vgl. Urteile vom 13. Oktober 1993, An Bord Bainne Co-operative und Compagnie Inter-Agra, C-124/92, Slg. 1993, I-5061, Randnr. 10, und vom 29. September 1998, First City Trading u. a., C-263/97, Slg. 1998, I-5537, Randnr. 41).
  • FG Hamburg, 05.08.2020 - 4 K 109/16

    Energiesteuer: Verlust von Energieerzeugnissen durch unabwendbares Ereignis oder

    Das EuGH-Urteil vom 18. Dezember 2007 in der Rechtssache C-314/06, Societe Pipeline Mediterranee et Rhone (SPMR), beziehe sich auf den Begriff der höheren Gewalt, nicht des unvorhersehbaren Ereignisses.

    Die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr sei deshalb für die Entstehung der Steuerschuld nicht ausschlaggebend (EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2007, C-314/06, SPMR, Rn. 39).

    Die Rechtsprechung des EuGH und des BFH zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr für bei der Beförderung auftretende Fehlmengen (EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2007, C-314/06, SPMR, Rn. 28 ff.; Urteil vom 28. Januar 2016, C-64/15, BP Europa; BFH, Beschluss vom 7. November 1995, VII B 67/95, BFH/NV 1996, 391) ist auch auf solche Fehlmengen anzuwenden, die im Zuge der Herstellung, Verarbeitung und Lagerung auftreten (vgl. Alexander in Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, EnergieStG/StromStG, § 8 EnergieStG, Rn. 18, Stand Juli 2017; Soyk in Friedrich/Soyk, § 8 EnergieStG, Rn. 41 ff., Stand Oktober 2016, § 14 EnergieStG, Rn. 33, Stand Juni 2018).

    Der Erwerber einer bereits versteuerten Ware erhalte bei deren Untergang vor ihrem zweckentsprechenden Verbrauch auch keine Erstattung (Schlussanträge vom 18. Juli 2007 in der Rechtssache C-314/06, SPMR, Rn. 48).

    Die deutsche Sprachfassung des Art. 14 Abs. 1 RL 92/12/EWG wurde mit dem Begriff "Untergang" unpräzise übersetzt (vgl. die Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott vom 18. Juli 2007 in der Rechtssache C-314/06, Rn. 22 ff.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH sei die Bedeutung des Begriffs "höhere Gewalt", da dieser auf den verschiedenen Anwendungsgebieten des Gemeinschaftsrechts nicht den gleichen Inhalt habe, anhand des rechtlichen Rahmens zu bestimmen, innerhalb dessen er seine Wirkungen entfalten solle (st. Rspr. des EuGH, Urteile vom 18. Dezember 2007, C-314/06, SPMR, Rn. 25; vom 14. Juni 2012, C-533/10, CIVAD; vom 18. Mai 2017, C-154/16, Latvijas Dzelzcels, Rn. 58 ff., jeweils m.w.N.).

    Im Zusammenhang mit den Zollvorschriften kennzeichneten sich die Begriffe "Zufall" und "höhere Gewalt" beide durch ein objektives Merkmal, das sich auf ungewöhnliche, außerhalb der Sphäre des Betroffenen liegende Umstände beziehe, und ein subjektives Merkmal, das mit der Verpflichtung des Betroffenen zusammenhänge, sich gegen die Folgen ungewöhnlicher Ereignisse zu wappnen, indem er, ohne übermäßige Opfer zu bringen, geeignete Maßnahmen treffe (EuGH, Urteil vom 18. Mai 2017, C-154/16, Latvijas Dzelzcels, Rn. 58 ff. unter Hinweis auf die Urteile vom 18. Dezember 2007, C-314/06, SPMR; vom 4. Februar 2016, C-659/13 und C-34/14, C & J Clark International und Puma; vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Yves Bot vom 17. September 2015 in der verbundenen Rechtssache C-659/13 und C-34/14, C & J Clark/Puma SE, Rn. 135).

    Diesen Maßstab an die Geltendmachung von Zufall und höherer Gewalt hat der EuGH ausdrücklich auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 92/12/EWG angewendet und dahingehend konkretisiert, ein zugelassener Lagerinhaber könne demnach die Vergünstigung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befreiung nur beanspruchen, wenn er das Bestehen von außerhalb seiner Sphäre liegenden Umständen nachweise, die ungewöhnlich und unvorhersehbar seien und deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2007, C-314/06, SPMR, Rn. 23 und 31).

    Der EuGH sieht, auch unter Bezugnahme auf die Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott, die Besteuerung von Fehlmengen als Regelfall der RL 92/12/EWG an und die Befreiung lediglich als Ausnahme davon, die eng auszulegen sei (EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2007, C-314/06, SPMR, Rn. 30; Schlussanträge vom 18. Juli 2007 in der Rechtssache C-314/06, SPMR Rn. 43; siehe auch Urteile vom 18. Mai 2017, C-154/16, Latvijas Dzelzcels, Rn. 62; vom 14. Juni 2012, C-533/10, CIVAD; vom 4. Februar 2016, C-659/13 und C-34/14, C & J Clark International und Puma; vom 25. Januar 2017, C-640/15, Vilkas, jeweils m.w.N.).

    Es lasse sich aber nicht ausschließen, dass ein Phänomen der Korrosion als ein Fall "höherer Gewalt" im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 92/12/EWG anzusehen sein könne, sofern sein Eintritt unter Berücksichtigung des damals gegebenen technologischen Erkenntnisstands in keiner Weise vorhersehbar und daher jeder Möglichkeit der Kontrolle durch den zugelassenen Lagerinhaber entzogen gewesen sei (EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2007, C-314/06, SPMR, Rn. 32f. und 35).

    Anders als die Klägerin - und die Kommission in dem Verfahren C-314/06 - meinen, sind die Voraussetzungen der Unvorhersehbarkeit nicht bereits dann erfüllt, wenn der Betreiber nachweislich die geltenden technischen Vorschriften eingehalten hat.

    Denn eine genügende Sorgfalt verlangt zusätzlich ein ständiges aktives Verhalten, das auf die Identifizierung und Bewertung potenzieller Risiken gerichtet ist, sowie die Fähigkeit, angemessene und wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um dem Eintritt solcher Risiken vorzubeugen" (EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2007, C-314/06, SPMR, Rn. 37; vgl. auch Jatzke, Europäisches Verbrauchsteuerrecht, Rn. C 51).

    Nach der EuGH-Rechtsprechung, die der Senat sich zu eigen macht, kann ein zugelassener Lagerinhaber die Vergünstigung nach Art. 14 Abs. 1 RL 92/12/EWG nur beanspruchen, wenn er das Bestehen außerhalb seiner Sphäre liegender Umständen nachweist, die ungewöhnlich und unvorhersehbar sind und deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (EuGH, Urteile vom 18. Dezember 2007, C-314/06, SPMR, Rn. 31; vom 17. Oktober 2002, C-208/01, Parras Medina).

    Die Ursache des Verlustes der streitbefangenen Energieerzeugnisse liegt in der Sphäre der Klägerin (vgl. zum Sphärenbegriff auch die Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott vom 18. Juli 2007 in der Rechtssache C-314/06, SPMR, Rn. 36).

  • EuGH, 18.04.2024 - C-509/22

    Girelli Alcool

    Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass sich die Begriffe "unvorhersehbare Ereignisse" und "höhere Gewalt" im Sinne von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2008/118 im Licht der aus den Urteilen vom 18. Dezember 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône (C-314/06, EU:C:2007:817, Rn. 24, 25 und 40), und vom 18. Mai 2017, Latvijas Dzelzceļ?. (C-154/16, EU:C:2017:392, Rn. 61), hervorgegangenen Rechtsprechung nicht auf ein schuldhaftes Verhalten und insbesondere nicht auf ein Verhalten beziehen dürften, das durch bloße Aufmerksamkeitsfehler gekennzeichnet sei, die naturgemäß vorhersehbar und leicht vermeidbar seien, da sich beide Begriffe durch ein objektives Merkmal, das sich auf ungewöhnliche und unvorhersehbare Umstände beziehe, und ein subjektives Merkmal, das mit der Verpflichtung des Betroffenen zusammenhänge, sich gegen die Folgen ungewöhnlicher Ereignisse zu wappnen, indem er, ohne übermäßige Opfer zu bringen, geeignete Maßnahmen treffe, auszeichneten.

    Da die Tragweite der Begriffe "unvorhersehbare Ereignisse" und "höhere Gewalt" Auswirkungen auf den Verbrauchsteueranspruch haben kann, sind diese Begriffe notwendig eigenständig, und es muss gewährleistet werden, dass sie in allen Mitgliedstaaten einheitlich ausgelegt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône, C-314/06, EU:C:2007:817, Rn. 22).

    Was zum Ersten den Begriff "höhere Gewalt" betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dieser Begriff nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Allgemeinen in verschiedenen Gebieten des Unionsrechts, in denen er Anwendung findet, im Sinne von außerhalb der Sphäre des sich darauf berufenden Wirtschaftsteilnehmers liegenden Umständen zu verstehen ist, die ungewöhnlich und unvorhersehbar sind und deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône, C-314/06, EU:C:2007:817, Rn. 23, sowie vom 25. Januar 2017, Vilkas, C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Begriff "höhere Gewalt" umfasst somit im Allgemeinen ein objektives Merkmal, das sich auf ungewöhnliche, unvorhersehbare und außerhalb der Sphäre des Betroffenen liegende Umstände bezieht, und ein subjektives Merkmal, das mit der Verpflichtung des Betroffenen zusammenhängt, sich gegen die Folgen der betreffenden Ereignisse zu wappnen, indem er, ohne übermäßige Opfer zu bringen, geeignete Maßnahmen trifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône, C-314/06, EU:C:2007:817, Rn. 24).

    Da allerdings nach ständiger Rechtsprechung der Begriff "höhere Gewalt" auf den verschiedenen Anwendungsgebieten des Unionsrechts nicht notwendigerweise den gleichen Inhalt hat, ist seine Bedeutung anhand des rechtlichen Rahmens zu bestimmen, innerhalb dessen er seine Wirkungen entfalten soll (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône, C-314/06, EU:C:2007:817, Rn. 25, sowie vom 25. Januar 2017, Vilkas, C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Kontext der Regelung über die Verbrauchsteuern hat der Gerichtshof zum Begriff "höhere Gewalt" im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 92/12 festgestellt, dass der Aufbau und der Zweck dieser Richtlinie keinen Anlass dazu geben, die charakteristischen Merkmale der höheren Gewalt, wie sie sich aus der Rechtsprechung in anderen Bereichen des Unionsrechts ergeben, in besonderer Weise auszulegen und anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône, C-314/06, EU:C:2007:817, Rn. 26 bis 31).

    Insbesondere hat der Gerichtshof im Wesentlichen festgestellt, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren allein aufgrund ihrer Herstellung oder ihrer Einfuhr in das Gebiet der Union verbrauchsteuerpflichtig sind, dass der Steueranspruch grundsätzlich auch bei Fehlbeträgen oder Verlusten entsteht, für die die zuständigen Behörden keine Befreiung gewährt haben und dass die in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 92/12 vorgesehene Befreiung für Verluste infolge höherer Gewalt von dieser allgemeinen Regel eine Ausnahme bildet, die daher eng auszulegen ist (Urteil vom 18. Dezember 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône, C-314/06, EU:C:2007:817, Rn. 30).

    Daraus folgt, dass der Begriff "höhere Gewalt" im Sinne von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2008/118 im Sinne von außerhalb der Sphäre der sich darauf berufenden Person liegenden Umstände zu verstehen ist, die ungewöhnlich und unvorhersehbar sind und deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (Urteil vom 18. Dezember 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône, C-314/06, EU:C:2007:817, Rn. 31).

    Folglich setzt die Feststellung, dass ein unvorhersehbares Ereignis im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, nicht nur voraus, dass der betreffende Wirtschaftsteilnehmer mit der im Rahmen seiner Tätigkeit normalerweise erforderlichen Sorgfalt gehandelt hat, um sich gegen ein solches Risiko zu wappnen, was ein ständiges aktives Verhalten verlangt, das auf die Identifizierung und Bewertung potenzieller Risiken gerichtet ist, sowie die Fähigkeit, angemessene und wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um dem Eintritt solcher Risiken vorzubeugen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône, C-314/06, EU:C:2007:817, Rn. 37), aber auch, dass der Eintritt dieses Risikos auf ungewöhnliche, unvorhersehbare und außerhalb der Sphäre dieses Wirtschaftsteilnehmers liegende Umstände zurückzuführen ist.

  • EuGH, 25.01.2017 - C-640/15

    Die für die Vollziehung eines Europäischen Haftbefehls zuständigen Behörden

    Nach einer auf verschiedenen Gebieten des Unionsrechts entwickelten ständigen Rechtsprechung sind unter "höherer Gewalt" ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die derjenige, der sich darauf beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône , C-314/06, EU:C:2007:817, Rn. 23, vom 18. März 2010, SGS Belgium u. a. , C-218/09, EU:C:2010:152, Rn. 44, und vom 18. Juli 2013, Eurofit , C-99/12, EU:C:2013:487, Rn. 31).

    Es entspricht jedoch ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass die Bedeutung des Begriffs der höheren Gewalt, da er auf den verschiedenen Anwendungsgebieten des Unionsrechts nicht den gleichen Inhalt hat, anhand des rechtlichen Rahmens zu bestimmen ist, innerhalb dessen er seine Wirkungen entfalten soll (Urteile vom 18. Dezember 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône , C-314/06, EU:C:2007:817, Rn. 25, vom 18. März 2010, SGS Belgium u. a. , C-218/09, EU:C:2010:152, Rn. 45, und vom 18. Juli 2013, Eurofit , C-99/12, EU:C:2013:487, Rn. 32).

    Bei dem Begriff der höheren Gewalt im Sinne von Art. 23 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses sind daher Aufbau und Zweck des Rahmenbeschlusses zu berücksichtigen, um die Tatbestandsmerkmale der höheren Gewalt, wie sie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergeben, auszulegen und anzuwenden (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Dezember 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône , C-314/06, EU:C:2007:817, Rn. 26).

  • EuGH, 18.05.2017 - C-154/16

    Latvijas dzelzcels - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Gemeinschaften

    In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, wonach die Bedeutung des Begriffs "höhere Gewalt", da dieser auf den verschiedenen Anwendungsgebieten des Gemeinschaftsrechts nicht den gleichen Inhalt hat, anhand des rechtlichen Rahmens zu bestimmen ist, innerhalb dessen er seine Wirkungen entfalten soll (Urteile vom 18. Dezember 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône, C-314/06, EU:C:2007:817, Rn. 25, sowie vom 14. Juni 2012, CIVAD, C-533/10, EU:C:2012:347, Rn. 26).

    Im Zusammenhang mit den Zollvorschriften kennzeichnen sich die Begriffe "Zufall" und "höhere Gewalt" beide durch ein objektives Merkmal, das sich auf ungewöhnliche, außerhalb der Sphäre des Betroffenen liegende Umstände bezieht, und ein subjektives Merkmal, das mit der Verpflichtung des Betroffenen zusammenhängt, sich gegen die Folgen ungewöhnlicher Ereignisse zu wappnen, indem er, ohne übermäßige Opfer zu bringen, geeignete Maßnahmen trifft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône, C-314/06, EU:C:2007:817, Rn. 24, und vom 14. Juni 2012, CIVAD, C-533/10, EU:C:2012:347, Rn. 28, Beschluss vom 21. September 2012, Noscira/HABM, C-69/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:589, Rn. 39, Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 30. September 2014, Faktor B. i W. Gesina/Kommission, C-138/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2256, Rn. 19, und Urteil vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 192).

  • FG Hamburg, 25.10.2022 - 4 K 26/20

    Branntweinsteuer, Alkoholsteuer: Vernichtung von vergälltem und unvergälltem

    Der Verlust des Energieerzeugnisses ist dann nicht auf die Beschaffenheit des Energieerzeugnisses zurückzuführen (EuGH, Urteil vom 18.12.2007, C-314/06, SPMR; vgl. auch Milewski in Möhlenkamp/Milewski, EnergieStG/StromStG, 2. Aufl. 2020, EnergieStG § 8, Rn. 31).

    Der Steuertatbestand bedinge nicht, dass eine verbrauchsteuerpflichtige Ware tatsächlich zweckentsprechend verbraucht worden sei (Schlussanträge vom 18. Juli 2007 in der Rechtssache C-314/06, SPMR, Rn. 48).

    Auch der EuGH und der BFH haben die Überführung verbrauchsteuerbarer Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr für bei der Beförderung auftretende Fehlmengen ausdrücklich bestätigt (EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2007, C-314/06, SPMR, Rn. 28 ff.; Urteil vom 28. Januar 2016, C-64/15, BP Europe; BFH, Beschluss vom 7. November 1995, VII B 67/95, BFH/NV 1996, 391; Alexander in Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, EnergieStG § 8 Rn. 18, Stand August 2020).

    Der EuGH hat in der Rechtssache SPMR darauf abgestellt, dass Art. 7 Abs. 4 RL 2008/118/EG eine eng auszulegende Ausnahme vom Grundsatz der harmonisierten Mindestbesteuerung darstellt, der von dem weiteren Tatbestandsmerkmal der Verursachung durch höhere Gewalt abhängt (EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2007, C-314/06, SPMR, Rn. 30, 39).

  • EGMR, 09.04.2024 - 19124/21

    MATTHEWS AND JOHNSON v. ROMANIA

    "It is apparent from settled case-law, established in various spheres of EU law, that the concept of force majeure must be understood as referring to abnormal and unforeseeable circumstances which were outside the control of the party by whom it is pleaded and the consequences of which could not have been avoided in spite of the exercise of all due care (see, to that effect, judgments of 18 December 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône, C-314/06, EU:C:2007:817, paragraph 23; of 18 March 2010, SGS Belgium and Others, C-218/09, EU:C:2010:152, paragraph 44; and of 18 July 2013, Eurofit, C-99/12, EU:C:2013:487, paragraph 31).

    However, it is also settled case-law that, since the concept of force majeure does not have the same scope in the various spheres of application of EU law, its meaning must be determined by reference to the legal context in which it is to operate (judgments of 18 December 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône, C-314/06, EU:C:2007:817, paragraph 25; of 18 March 2010, SGS Belgium and Others, C-218/09, EU:C:2010:152, paragraph 45; and of 18 July 2013, Eurofit, C-99/12, EU:C:2013:487, paragraph 32).

  • EuGH, 14.06.2012 - C-533/10

    CIVAD - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 236 Abs. 2 - Erstattung nicht

    In diesem Zusammenhang ist an die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs zu erinnern, wonach die Bedeutung des Begriffs der höheren Gewalt, da er auf den verschiedenen Anwendungsgebieten des Unionsrechts nicht den gleichen Inhalt hat, anhand des rechtlichen Rahmens zu bestimmen ist, innerhalb dessen er seine Wirkungen entfalten soll (Urteil vom 18. Dezember 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône, C-314/06, Slg. 2007, I-12273, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof bereits klargestellt hat, umfasst der Begriff der höheren Gewalt demgemäß ein objektives Merkmal, das sich auf ungewöhnliche, außerhalb der Sphäre des Betroffenen liegende Umstände bezieht, und ein subjektives Merkmal, das mit der Verpflichtung des Betroffenen zusammenhängt, sich gegen die Folgen ungewöhnlicher Ereignisse zu wappnen, indem er, ohne übermäßige Opfer zu bringen, geeignete Maßnahmen trifft (Urteil Société Pipeline Méditerranée et Rhône, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.04.2013 - C-478/11

    und Sicherheitspolitik - Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel zurück, die Herr

    Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Betroffene gemäß Art. 263 Abs. 6 AEUV und Art. 45 der Satzung des Gerichtshofs zum Nachweis verpflichtet ist, dass zum einen außergewöhnliche, unvorhersehbare und außerhalb seiner Sphäre liegende Umstände es ihm unmöglich gemacht haben, die Klagefrist des Art. 263 Abs. 6 AEUV einzuhalten, und dass er sich zum anderen nicht, ohne übermäßige Opfer zu bringen, durch geeignete Maßnahmen gegen die Folgen dieser Umstände wappnen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône, C-314/06, Slg. 2007, I-12273, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2016 - C-640/15

    Vilkas

    39 - Urteil vom 18. Dezember 2007, Société Pipeline Méditerranée und Rhône (C-314/06, EU:C:2007:817, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    40 - Urteil vom 18. Dezember 2007, Société Pipeline Méditerranée und Rhône (C-314/06, EU:C:2007:817, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2009 - C-230/08

    Dansk Transport og Logistik - Vorschriftswidriges Verbringen von Waren -

    7 - Vgl. Urteile vom 18. Dezember 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône (C-314/06, Slg. 2007, I-12273, Randnr. 21), vom 22. Mai 2003, Kommission/Deutschland (C-103/01, Slg. 2003, I-5369, Randnr. 33), und vom 2. April 1998, EMU Tabac u. a. (C-296/95, Slg. 1998, I-1605, Randnr. 30).

    30 - In diesem Sinne auch Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Société Pipeline Méditerranée und Rhône (C-314/06, Urteil vom 18. Dezember 2007, Slg. 2007, I-12273, Nr. 48), die zu Recht darauf hinweist, dass der Verbrauchsteuertatbestand nicht bedingt, dass eine verbrauchsteuerpflichtige Ware tatsächlich zweckentsprechend verbraucht wurde.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2010 - C-160/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG

  • EuGH, 07.09.2023 - C-323/22

    KRI

  • FG Düsseldorf, 14.10.2009 - 4 K 146/09

    Anspruch auf Erstattung von entrichtetem Zoll für Überführungen von Kaffee in den

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2008 - C-308/07

    Gorostiaga Atxalandabaso / Parlament - Rechtsmittel - Europäisches Parlament -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2011 - C-482/09

    Budejovický Budvar - Richtlinie 89/104/EWG - Angleichung der Rechtsvorschriften

  • EuG, 05.10.2020 - T-18/19

    Brown / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2013 - C-285/12

    Diakite - Asylrecht - Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Anerkennung

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-78/10

    Berel u.a. - Zollunion - Erlass von Einfuhrzöllen - Stellvertretung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2011 - C-322/10

    Medeva - Ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel - Verordnung Nr. 469/2009

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-509/22

    Girelli Alcool - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Verbrauchsteuern -

  • EuG, 24.03.2022 - T-544/21

    Cheers Interactive (India)/ EUIPO - Furrion Property (Représentation de trois

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-314/06   

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https://dejure.org/2007,26393
Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-314/06 (https://dejure.org/2007,26393)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18.07.2007 - C-314/06 (https://dejure.org/2007,26393)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18. Juli 2007 - C-314/06 (https://dejure.org/2007,26393)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Société Pipeline Méditerranée und Rhône

    Verbrauchsteuern - Richtlinie 92/12/EWG - Beförderung im Verfahren der Steueraussetzung - Befreiung von der Steuer - Verluste durch Untergang oder infolge höherer Gewalt - Austritt von Kraftstoff aus einer Ölpipeline

  • EU-Kommission PDF

    Société Pipeline Méditerranée und Rhône

    Verbrauchsteuern - Richtlinie 92/12/EWG - Beförderung im Verfahren der Steueraussetzung - Befreiung von der Steuer - Verluste durch Untergang oder infolge höherer Gewalt - Austritt von Kraftstoff aus einer Ölpipeline

  • EU-Kommission

    Société Pipeline Méditerranée und Rhône

    Freier Warenverkehr , Zollunion , Abgaben

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 15.12.1994 - C-195/91

    Bayer / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-314/06
    15 - Die Frage, ob ein Unterschied zwischen den Begriffen besteht, hat er in seinem Urteil vom 15. Dezember 1994, Bayer/Kommission (C-195/91 P, Slg. 1994, I-5619, Randnr. 33), explizit offen gelassen.

    16 - Siehe etwa Urteil des Gerichtshofs vom 2. März 1967, SIMET/Hohe Behörde (C-25/65, Slg. 1967, 42, 56), Beschluss vom 5. März 1993, Ferriere Acciaierie Sarde/Kommission (C-102/92, Slg. 1993, I-801, Randnr. 20), Urteil Bayer/Kommission, zitiert in Fn.15, Randnr. 32.

    19 - Urteil Bayer/Kommission, zitiert in Fn.15, Randnr. 32; Beschluss vom 18. Januar 2005, Zuazaga Meabe/HABM (C-325/03 P, Slg. 2005, I-403, Randnr. 25).

  • EuGH, 05.03.1993 - C-102/92

    Ferriere Acciaierie Sarde / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-314/06
    16 - Siehe etwa Urteil des Gerichtshofs vom 2. März 1967, SIMET/Hohe Behörde (C-25/65, Slg. 1967, 42, 56), Beschluss vom 5. März 1993, Ferriere Acciaierie Sarde/Kommission (C-102/92, Slg. 1993, I-801, Randnr. 20), Urteil Bayer/Kommission, zitiert in Fn.15, Randnr. 32.

    21 - Urteil Ferriere Acciaierie Sarde/Kommission, zitiert in Fn. 16, Randnr. 20.

  • EuGH, 05.10.1983 - 186/82

    Magazzini Generali

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-314/06
    7 - Urteil vom 5. Oktober 1983, Esercizio Magazzini Generali (186/82 und 187/82, Slg. 1983, 2951, Randnr. 14).

    26 - Schlussanträge des Generalanwalts Mancini vom 6. Juli 1983, Esercizio Magazzini Generali (186/82 und 187/82, Slg. 1983, 2951).

  • EuGH, 07.12.1993 - C-12/92

    Strafverfahren gegen Huygen u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-314/06
    18 - Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Urteile des Gerichtshofs vom 5. Februar 1987, Denkavit (C-145/85, Slg. 1987, 565, Randnr. 11), vom 7. Dezember 1993, Huygen (C-12/92, Slg. 1993, I-6381, Randnr. 31), vom 5. Oktober 2006, Kommission/Deutschland (C-105/02, Slg. 2006, I-9659, Randnr. 89), und vom selben Tage Kommission/Belgien (C-377/03, Slg. 2006, I-9733, Randnr. 95).

    20 - Urteil Huygen, zitiert in Fn. 18, Randnr. 30; Urteil vom 29. September 1998, First City Trading u. a. (C-263/97, Slg. 1998, I-5537, Randnr. 41).

  • EuGH, 29.09.1998 - C-263/97

    First City Trading u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-314/06
    20 - Urteil Huygen, zitiert in Fn. 18, Randnr. 30; Urteil vom 29. September 1998, First City Trading u. a. (C-263/97, Slg. 1998, I-5537, Randnr. 41).
  • EuGH, 13.10.1993 - C-124/92

    An Bord Bainne und Inter-Agra / Intervention Board for Agricultural Produce

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-314/06
    22 - In seinem Urteil vom 13. Oktober 1993, An Bord Bainne und Inter-Agra (C-124/92, Slg. 1993, I-5061, Randnr. 15), hat der Gerichtshof es etwa als nicht ungewöhnlich und unvorhersehbar angesehen, dass Rechtsvorschriften eines Ausfuhrlandes, die 30 Jahre lang unverändert in Kraft geblieben seien, ohne vorherige Bekanntmachung und Unterrichtung geändert wurden.
  • EuGH, 05.02.1987 - 145/85

    Denkavit / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-314/06
    18 - Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Urteile des Gerichtshofs vom 5. Februar 1987, Denkavit (C-145/85, Slg. 1987, 565, Randnr. 11), vom 7. Dezember 1993, Huygen (C-12/92, Slg. 1993, I-6381, Randnr. 31), vom 5. Oktober 2006, Kommission/Deutschland (C-105/02, Slg. 2006, I-9659, Randnr. 89), und vom selben Tage Kommission/Belgien (C-377/03, Slg. 2006, I-9733, Randnr. 95).
  • EuGH, 09.03.2006 - C-174/05

    Zuid-Hollandse Milieufederatie und Natuur en Milieu - Zulassung für das

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-314/06
    9 - Urteile vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-372/88 (Cricket St. Thomas, Slg. 1990, I-1345, Randnr. 19), vom 9. März 2006, Zuid-Hollandse Milieufederatie und Natuur en Milieu (C-174/05, Slg. 2006, I-2443, Randnr. 20), und vom 23. November 2006, ZVK (C-300/05, Slg. 2006, I-11169, Randnr. 16).
  • EuGH, 18.01.2005 - C-325/03

    Zuazaga Meabe / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsklage -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-314/06
    19 - Urteil Bayer/Kommission, zitiert in Fn.15, Randnr. 32; Beschluss vom 18. Januar 2005, Zuazaga Meabe/HABM (C-325/03 P, Slg. 2005, I-403, Randnr. 25).
  • EuGH, 23.11.2006 - C-300/05

    ZVK - Richtlinie 91/628/EWG - Schutz von Tieren beim Transport - Zeitabstände für

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-314/06
    9 - Urteile vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-372/88 (Cricket St. Thomas, Slg. 1990, I-1345, Randnr. 19), vom 9. März 2006, Zuid-Hollandse Milieufederatie und Natuur en Milieu (C-174/05, Slg. 2006, I-2443, Randnr. 20), und vom 23. November 2006, ZVK (C-300/05, Slg. 2006, I-11169, Randnr. 16).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2005 - C-443/04

    Solleveld - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1

  • EuGH, 27.03.1990 - 372/88

    Milk Marketing Board / Cricket St Thomas

  • EuGH, 02.03.1967 - 25/65

    Simet u.a. / EGKS Hohe Behörde

  • EuGH, 26.05.2005 - C-498/03

    Kingscrest Associates und Montecello - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel

  • EuGH, 15.06.2006 - C-494/04

    Heintz van Landewijck - Steuerrecht - Harmonisierung - Richtlinie 92/12/EWG -

  • EuGH, 05.10.2006 - C-105/02

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2023 - C-509/22

    Girelli Alcool - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Verbrauchsteuern -

    Wie Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Société Pipeline Méditerranée et Rhône (C-314/06, EU:C:2007:457, Nr. 31) und in der Rechtssache Kommission/Italien (C-334/08, EU:C:2010:187, Nr. 21) ausgeführt hat, ist die Definition des Begriffs der "höheren Gewalt" von allgemeiner Geltung.

    37 Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache SPMR (C-314/06, EU:C:2007:457, Nr. 27).

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