Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2019

Rechtsprechung
   EuGH, 11.03.2020 - C-314/18   

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https://dejure.org/2020,4476
EuGH, 11.03.2020 - C-314/18 (https://dejure.org/2020,4476)
EuGH, Entscheidung vom 11.03.2020 - C-314/18 (https://dejure.org/2020,4476)
EuGH, Entscheidung vom 11. März 2020 - C-314/18 (https://dejure.org/2020,4476)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    SF (Mandat d'arrêt européen - Garantie de renvoi dans l'État d'exécution)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Art. 5 Nr. 3 - Übergabe, die von der Bedingung abhängig gemacht wird, dass der Betroffene zur Verbüßung der gegen ihn im ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Art. 5 Nr. 3 - Übergabe, die von der Bedingung abhängig gemacht wird, dass der Betroffene zur Verbüßung der gegen ihn im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 13.12.2018 - C-514/17

    Sut

    Auszug aus EuGH, 11.03.2020 - C-314/18
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Rahmenbeschluss 2002/584, wie sich insbesondere aus seinem Art. 1 Abs. 1 und 2 im Licht seines fünften Erwägungsgrundes ergibt, das auf dem am 13. Dezember 1957 in Paris unterzeichneten Europäischen Auslieferungsübereinkommen beruhende multilaterale Auslieferungssystem durch ein auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruhendes System der Übergabe verurteilter oder verdächtiger Personen zwischen Justizbehörden zur Vollstreckung von Urteilen oder zur Strafverfolgung ersetzt werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 39, und vom 13. Dezember 2018, Sut, C-514/17, EU:C:2018:1016, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Kontext ist der Rahmenbeschluss 2002/584 darauf gerichtet, durch die Einführung eines neuen vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, und setzt ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraus (Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 40, und vom 13. Dezember 2018, Sut, C-514/17, EU:C:2018:1016, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich stellt die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, während die Ablehnung der Vollstreckung als Ausnahme ausgestaltet und eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 41, vom 13. Dezember 2018, Sut, C-514/17, EU:C:2018:1016, Rn. 28, und vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 48).

    Auch wenn der Systematik des Rahmenbeschlusses 2002/584 der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zugrunde liegt, bedeutet dies jedoch keine uneingeschränkte Verpflichtung zur Vollstreckung des ausgestellten Haftbefehls (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2010, B., C-306/09, EU:C:2010:626, Rn. 50, und vom 13. Dezember 2018, Sut, C-514/17, EU:C:2018:1016, Rn. 29 und 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies gilt insbesondere für seinen Art. 4 Nr. 6 und seinen Art. 5 Nr. 3 (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2010, B., C-306/09, EU:C:2010:626, Rn. 51 und 52, sowie vom 13. Dezember 2018, Sut, C-514/17, EU:C:2018:1016, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

    Auszug aus EuGH, 11.03.2020 - C-314/18
    Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden (Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 35, und vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 45).

    Sowohl der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten als auch der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der auf dem Erstgenannten beruht, haben im Unionsrecht fundamentale Bedeutung, da sie die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 36, und vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 46).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Rahmenbeschluss 2002/584, wie sich insbesondere aus seinem Art. 1 Abs. 1 und 2 im Licht seines fünften Erwägungsgrundes ergibt, das auf dem am 13. Dezember 1957 in Paris unterzeichneten Europäischen Auslieferungsübereinkommen beruhende multilaterale Auslieferungssystem durch ein auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruhendes System der Übergabe verurteilter oder verdächtiger Personen zwischen Justizbehörden zur Vollstreckung von Urteilen oder zur Strafverfolgung ersetzt werden soll (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 39, und vom 13. Dezember 2018, Sut, C-514/17, EU:C:2018:1016, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Kontext ist der Rahmenbeschluss 2002/584 darauf gerichtet, durch die Einführung eines neuen vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, und setzt ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraus (Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 40, und vom 13. Dezember 2018, Sut, C-514/17, EU:C:2018:1016, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich stellt die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, während die Ablehnung der Vollstreckung als Ausnahme ausgestaltet und eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 41, vom 13. Dezember 2018, Sut, C-514/17, EU:C:2018:1016, Rn. 28, und vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 48).

  • EuGH, 25.01.2017 - C-582/15

    van Vemde - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 11.03.2020 - C-314/18
    Das vorlegende Gericht vertritt insoweit unter Berufung auf das Urteil vom 25. Januar 2017, van Vemde (C-582/15, EU:C:2017:37), die Auffassung, dass eine solche Pflicht zur Rücküberstellung in den Vollstreckungsmitgliedstaat nicht bestehen könne, solange eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme nicht rechtskräftig geworden sei.

    Zudem ist festzustellen, dass nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 dieser nur für die Anerkennung von Urteilen und die Vollstreckung von Sanktionen im Sinne dieses Rahmenbeschlusses gilt (Urteil vom 25. Januar 2017, van Vemde, C-582/15, EU:C:2017:37, Rn. 23).

    Der Umstand, dass diese Bestimmung auf den "rechtskräftigen" Charakter des betreffenden Urteils Bezug nimmt, unterstreicht die besondere Bedeutung der Unanfechtbarkeit dieses Urteils mit Ausnahme der mit einem Rechtsmittel angefochtenen Entscheidungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2017, van Vemde, C-582/15, EU:C:2017:37, Rn. 23, 24 und 27).

  • EuGH, 21.10.2010 - C-306/09

    B. - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss

    Auszug aus EuGH, 11.03.2020 - C-314/18
    Auch wenn der Systematik des Rahmenbeschlusses 2002/584 der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zugrunde liegt, bedeutet dies jedoch keine uneingeschränkte Verpflichtung zur Vollstreckung des ausgestellten Haftbefehls (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2010, B., C-306/09, EU:C:2010:626, Rn. 50, und vom 13. Dezember 2018, Sut, C-514/17, EU:C:2018:1016, Rn. 29 und 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies gilt insbesondere für seinen Art. 4 Nr. 6 und seinen Art. 5 Nr. 3 (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2010, B., C-306/09, EU:C:2010:626, Rn. 51 und 52, sowie vom 13. Dezember 2018, Sut, C-514/17, EU:C:2018:1016, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Allerdings hat der Unionsgesetzgeber in Art. 5 Nr. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 auch der Möglichkeit, die Resozialisierungschancen der Person, die Staatsangehöriger des Vollstreckungsmitgliedstaats oder in diesem wohnhaft ist, zu erhöhen, eine besondere Bedeutung beigemessen, indem ihr gestattet wird, auf dessen Staatsgebiet die Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Sicherung zu verbüßen, die nach ihrer in Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls erfolgten Übergabe im Ausstellungsstaat gegen sie verhängt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2009, Wolzenburg, C-123/08, EU:C:2009:616, Rn. 62, und vom 21. Oktober 2010, B., C-306/09, EU:C:2010:626, Rn. 52).

  • EuGH, 15.10.2019 - C-128/18

    Dorobantu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

    Auszug aus EuGH, 11.03.2020 - C-314/18
    Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden (Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 35, und vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 45).

    Sowohl der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten als auch der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der auf dem Erstgenannten beruht, haben im Unionsrecht fundamentale Bedeutung, da sie die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 36, und vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 46).

    Folglich stellt die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, während die Ablehnung der Vollstreckung als Ausnahme ausgestaltet und eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality [Mängel des Justizsystems], C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 41, vom 13. Dezember 2018, Sut, C-514/17, EU:C:2018:1016, Rn. 28, und vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, Rn. 48).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-268/17

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls kann nicht mit der Begründung

    Auszug aus EuGH, 11.03.2020 - C-314/18
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts betreffen (Urteile vom 25. Juli 2018, AY [Haftbefehl - Zeuge], C-268/17, EU:C:2018:602, Rn. 24, und vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C-621/18, EU:C:2018:999, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 25. Juli 2018, AY [Haftbefehl - Zeuge], C-268/17, EU:C:2018:602, Rn. 25, sowie vom 24. Oktober 2018, XC u. a., C-234/17, EU:C:2018:853, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.10.2019 - C-324/17

    Gavanozov

    Auszug aus EuGH, 11.03.2020 - C-314/18
    Des Weiteren sieht die Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. 2014, L 130, S. 1), deren Ziel darin besteht, auf der Grundlage der Grundsätze des Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern und zu beschleunigen (Urteil vom 24. Oktober 2019, Gavanozov, C-324/17, EU:C:2019:892, Rn. 35), in ihrem Art. 24 den Erlass einer Europäischen Ermittlungsanordnung zum Zweck der Vernehmung einer verdächtigen oder beschuldigten Person per Videokonferenz oder sonstiger audiovisueller Übertragung vor, wobei die Anordnungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde die praktischen Vorkehrungen für die Vernehmung vereinbaren.
  • EuGH, 17.04.2018 - C-316/16

    Der verstärkte Schutz vor Ausweisung ist u. a. an die Voraussetzung geknüpft,

    Auszug aus EuGH, 11.03.2020 - C-314/18
    Diese Resozialisierung ist übrigens nicht nur im Interesse des Verurteilten, sondern auch im Interesse der Europäischen Union insgesamt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. November 2010, Tsakouridis, C-145/09, EU:C:2010:708, Rn. 50, und vom 17. April 2018, B und Vomero, C-316/16 und C-424/16, EU:C:2018:256, Rn. 75).
  • EuGH, 10.08.2017 - C-270/17

    Tupikas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus EuGH, 11.03.2020 - C-314/18
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind nämlich die Vorschriften des abgeleiteten Unionsrechts unter Beachtung der Grundrechte auszulegen und anzuwenden, zu denen die Achtung der Verteidigungsrechte gehört, die sich aus dem in den Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankerten Recht auf ein faires Verfahren ergeben (Urteil vom 10. August 2017, Tupikas, C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 60).
  • EuGH, 08.11.2016 - C-554/14

    Bei der Überstellung eines Häftlings aus einem Mitgliedstaat an einen anderen

    Auszug aus EuGH, 11.03.2020 - C-314/18
    8 des Rahmenbeschlusses 2008/909 sieht also strenge Voraussetzungen für die Anpassung der im Ausstellungsstaat verhängten Sanktion durch die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats vor, die die einzigen Ausnahmen von der dieser Behörde gemäß Art. 8 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses obliegenden grundsätzlichen Verpflichtung darstellen, das ihr übermittelte Urteil anzuerkennen und die Sanktion in Bezug auf Dauer und Art so zu vollstrecken, wie es dem im Ausstellungsstaat ergangenen Urteil entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 36).
  • EuGH, 06.10.2009 - C-123/08

    DAS NIEDERLÄNDISCHE RECHT KANN IN BEZUG AUF DIE VOLLSTRECKUNG EINES EUROPÄISCHEN

  • EuGH, 06.12.2018 - C-551/18

    IK (Exécution d'une peine complémentaire) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 23.11.2010 - C-145/09

    Tsakouridis - Freizügigkeit - Richtlinie 2004/38/EG - Art. 16 Abs. 4 und Art. 28

  • EuGH, 06.09.2016 - C-182/15

    Petruhhin - Auslieferung von Unionsbürgern an einen Drittstaat

  • EuGH, 10.12.2018 - C-621/18

    Wightman u.a. - Einseitige Rücknahme der EU-Austrittserklärung möglich

  • EuGH, 24.10.2018 - C-234/17

    XC u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - Loyale

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-665/20

    X (Mandat d'arrêt européen - Ne bis in idem)

    6 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2020, SF (Europäischer Haftbefehl - Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat) (C-314/18, EU:C:2020:191, Rn. 42).

    7 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 35), und vom 11. März 2020, SF (Europäischer Haftbefehl - Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat) (C-314/18, EU:C:2020:191, Rn. 35).

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 39 und 40), und vom 11. März 2020, SF (Europäischer Haftbefehl - Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat) (C-314/18, EU:C:2020:191, Rn. 37 und 38).

    10 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 41), vom 11. März 2020, SF (Europäischer Haftbefehl - Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat) (C-314/18, EU:C:2020:191, Rn. 39), und vom 17. Dezember 2020, 0penbaar Ministerie (Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde) (C-354/20 PPU und C-412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 37).

    11 Urteile vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 42), und vom 11. März 2020, SF (Europäischer Haftbefehl - Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat) (C-314/18, EU:C:2020:191, Rn. 40).

    24 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2020, SF (Europäischer Haftbefehl - Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat) (C-314/18, EU:C:2020:191, Rn. 47).

    49 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2020, SF (Europäischer Haftbefehl - Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat) (C-314/18, EU:C:2020:191, Rn. 47).

  • EuGH, 24.09.2020 - C-195/20

    Eine freiheitsbeschränkende Maßnahme gegenüber einer Person, gegen die ein erster

    Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden (Urteil vom 11. März 2020, SF [Europäischer Haftbefehl - Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat], C-314/18, EU:C:2020:191, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Rahmenbeschluss 2002/584, wie sich insbesondere aus seinem Art. 1 Abs. 1 und 2 im Licht seines fünften Erwägungsgrundes ergibt, das auf dem am 13. Dezember 1957 in Paris unterzeichneten Europäischen Auslieferungsübereinkommen beruhende multilaterale Auslieferungssystem durch ein auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruhendes System der Übergabe verurteilter oder verdächtiger Personen zwischen Justizbehörden zur Vollstreckung von Urteilen oder zur Strafverfolgung ersetzt werden soll (Urteil vom 11. März 2020, SF [Europäischer Haftbefehl - Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat], C-314/18, EU:C:2020:191, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Kontext ist der Rahmenbeschluss 2002/584 darauf gerichtet, durch die Einführung eines vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, und setzt ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraus (Urteil vom 11. März 2020, SF [Europäischer Haftbefehl - Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat], C-314/18, EU:C:2020:191, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die vollstreckenden Justizbehörden können also die Vollstreckung eines solchen Haftbefehls grundsätzlich nur aus den im Rahmenbeschluss 2002/584 abschließend aufgezählten Gründen für die Ablehnung der Vollstreckung verweigern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2020, SF [Europäischer Haftbefehl - Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat], C-314/18, EU:C:2020:191, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.04.2021 - C-665/20

    Der Gerichtshof klärt die Tragweite des Grundsatzes ne bis in idem, der bei der

    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Rahmenbeschluss darauf abzielt, durch die Einführung eines vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, sich zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, beruhend auf dem hohen Maß an Vertrauen, das zwischen den Mitgliedstaaten bestehen muss (Urteil vom 11. März 2020, SF [Europäischer Haftbefehl - Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat], C-314/18, EU:C:2020:191, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Regelungsbereich des Rahmenbeschlusses kommt der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der, wie sich namentlich aus dem sechsten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses ergibt, einen "Eckstein" der justiziellen Zusammenarbeit im strafrechtlichen Bereich bildet, in dessen Art. 1 Abs. 2 zum Ausdruck, der die Regel aufstellt, dass die Mitgliedstaaten jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses vollstrecken müssen (Urteil vom 11. März 2020, SF [Europäischer Haftbefehl - Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat], C-314/18, EU:C:2020:191, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Rahmenbeschluss nennt ausdrücklich die Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist (Art. 3) oder abgelehnt werden kann (Art. 4 und 4a) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2020, SF [Europäischer Haftbefehl - Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat], C-314/18, EU:C:2020:191, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Erstens stellt nämlich, wie der Gerichtshof wiederholt hervorgehoben hat, die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, während die Ablehnung der Vollstreckung als eng auszulegende Ausnahme ausgestaltet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2020, SF [Europäischer Haftbefehl - Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat], C-314/18, EU:C:2020:191, Rn. 39).

    Insoweit ist festzustellen, dass die Voraussetzung, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann, soweit ihr Fehlen dazu führt, dass die gesuchte Person übergeben werden muss, damit sie verfolgt wird oder die gegen sie verhängte Freiheitsstrafe verbüßt, zur Verwirklichung des mit dem Mechanismus des Europäischen Haftbefehls verfolgten Ziels beiträgt, das darin besteht, im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu verhindern, dass Straftaten nicht geahndet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2020, SF [Europäischer Haftbefehl - Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat], C-314/18, EU:C:2020:191, Rn. 47, und entsprechend Urteil vom 27. Mai 2014, Spasic, C-129/14 PPU, EU:C:2014:586, Rn. 77).

  • EuGH, 15.04.2021 - C-221/19

    AV (Jugement global)

    Die Dauer der so angepassten Sanktion darf nicht geringer sein als die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats für vergleichbare Straftaten vorgesehene Höchststrafe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2020, SF [Europäischer Haftbefehl - Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat], C-314/18, EU:C:2020:191, Rn. 64).

    Ebenso darf nach Art. 8 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2008/909 die angepasste Sanktion die im Ausstellungsstaat verhängte Sanktion hinsichtlich ihrer Art oder Dauer nicht verschärfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2020, SF [Europäischer Haftbefehl - Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat], C-314/18, EU:C:2020:191, Rn. 64).

  • EuGH, 06.06.2023 - C-700/21

    Die Möglichkeit, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen,

    In diesem Zusammenhang ist, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, namentlich der Rahmenbeschluss 2008/909 zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2020, SF [Europäischer Haftbefehl - Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat], C-314/18, EU:C:2020:191).
  • EuGH, 22.09.2022 - C-159/21

    Aberkennung des internationalen Schutzes infolge einer Beeinträchtigung der

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten, wie in Rn. 35 des vorliegenden Urteils ausgeführt, bei der Umsetzung des Unionsrechts zu gewährleisten haben, dass sowohl die aus dem Recht auf eine gute Verwaltung folgenden Anforderungen als auch das in Art. 47 Abs. 1 der Charta verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gewahrt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2019, Deutsche Umwelthilfe, C-752/18, EU:C:2019:1114, Rn. 34, und vom 14. Mai 2020, Agrobet CZ, C-446/18, EU:C:2020:369, Rn. 43); diese gebieten im Verwaltungsverfahren bzw. in einem etwaigen gerichtlichen Verfahren die Achtung der Verteidigungsrechte der betroffenen Person (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. November 2014, Mukarubega, C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 45, und vom 11. März 2020, SF [Europäischer Haftbefehl - Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat], C-314/18, EU:C:2020:191, Rn. 58).
  • EuGH, 17.12.2020 - C-416/20

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, der zur Vollstreckung einer

    Mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 soll, wie sich insbesondere aus seinem Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie seinen Erwägungsgründen 5 und 7 ergibt, das multilaterale, auf dem am 13. Dezember 1957 in Paris unterzeichneten Europäischen Auslieferungsübereinkommen beruhende Auslieferungssystem durch ein auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruhendes System der Übergabe verurteilter oder verdächtiger Personen zwischen Justizbehörden zur Vollstreckung von Urteilen oder zur Strafverfolgung ersetzt werden (Urteile vom 29. Januar 2013, Radu, C-396/11, EU:C:2013:39, Rn. 33, und vom 11. März 2020, SF [Europäischer Haftbefehl - Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat], C-314/18, EU:C:2020:191, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG München, 12.11.2020 - 1 AR 228/20

    Ablehnung einer zugesicherten Rücküberstellung

    Nach der Rechtsprechung des EuGH sieht Art. 8 RB FS strenge Voraussetzungen für die Anpassung der im Ausstellungsstaat verhängten Sanktion durch die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats vor, die die einzigen Ausnahmen von der dieser Behörde gemäß Art. 8 Abs. 1 RB FS obliegenden grundsätzlichen Verpflichtung darstellen, das ihr übermittelte Urteil anzuerkennen und die Sanktion in Bezug auf Dauer und Art so zu vollstrecken, wie es dem im Ausstellungsstaat ergangenen Urteil entspricht (Urteil vom 11.03.2020, C-314/18, BeckRS 2020, 3201 Rn. 65).

    Diese Möglichkeit besteht nach dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 2 RB FS und der hierzu erfolgten Entscheidung des EuGH vom 11.03.2020 (C-314/18; BeckRS 2020, 3201) zur Auslegung des Art. 8 Abs. 2 RB FS nur, falls das nationale Recht für entsprechend ausgeurteilte Freiheitsstrafen niedrigere gesetzliche Höchststrafen vorsieht.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2023 - C-660/21

    K.B. und F.S. (Relevé d'office dans le domaine pénal) - Vorlage zur

    24 Urteil vom 11. März 2020, SF (Europäischer Haftbefehl - Garantie einer Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat) (C-314/18, EU:C:2020:191, Rn. 35 und 36).
  • EuGH, 26.10.2021 - C-428/21

    Openbaar Ministerie (Droit d'être entendu par l'autorité judiciaire d'exécution)

    Wie sich nämlich aus Art. 1 Abs. 1 und 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 im Licht seines fünften Erwägungsgrundes ergibt, soll mit diesem Rahmenbeschluss das auf dem am 13. Dezember 1957 in Paris unterzeichneten Europäischen Auslieferungsübereinkommen beruhende multilaterale Auslieferungssystem durch ein System der Übergabe verurteilter oder verdächtiger Personen zwischen Justizbehörden zur Vollstreckung von Urteilen oder zur Strafverfolgung ersetzt werden, wobei letzteres System auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruht (vgl. u. a. Urteil vom 11. März 2020, SF [Europäischer Haftbefehl - Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat], C-314/18, EU:C:2020:191, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.11.2023 - C-636/22

    PY (Ressortissant d'un État tiers dans l'État membre d'exécution) - Vorlage zur

  • EuGH, 08.12.2022 - C-492/22

    CJ (Décision de remise différée en raison de poursuites pénales)

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2020 - C-649/19

    Spetsializirana prokuratura (Déclaration des droits)

  • EuG, 28.10.2020 - T-857/19

    Dehousse/ Gerichtshof der Europäischen Union

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-919/19

    Generálna prokuratura Slovenskej republiky (Résidence du condamné) - Vorlage zur

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2019 - C-314/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,12630
Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2019 - C-314/18 (https://dejure.org/2019,12630)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.05.2019 - C-314/18 (https://dejure.org/2019,12630)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. Mai 2019 - C-314/18 (https://dejure.org/2019,12630)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Openbaar Ministerie (Mandat d'arrêt européen - Garantie de renvoi dans l'État d'exécution)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI und 2008/909/JI - Übergabe einer im Ausstellungsmitgliedstaat gesuchten Person unter der Garantie ihrer Rücküberstellung in den Vollstreckungsmitgliedstaat, damit sie ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI und 2008/909/JI - Übergabe einer im Ausstellungsmitgliedstaat gesuchten Person unter der Garantie ihrer Rücküberstellung in den Vollstreckungsmitgliedstaat, damit sie ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 08.11.2016 - C-554/14

    Bei der Überstellung eines Häftlings aus einem Mitgliedstaat an einen anderen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2019 - C-314/18
    35 Rechtssache C-554/14, EU:C:2016:835.

    Vgl. auch Urteil vom 8. November 2016, 0gnyanov (C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 46 bis 49), sowie - zum Rahmenbeschluss 2006/783 - Urteil vom 10. Januar 2019, ET (C-97/18, EU:C:2019:7, Rn. 33).

  • EuGH, 10.08.2017 - C-271/17

    Zdziaszek - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2019 - C-314/18
    29 Rechtssache C-271/17 PPU, EU:C:2017:629.

    30 Urteil vom 10. August 2017, Zdziaszek (C-271/17 PPU, EU:C:2017:629, Rn. 87).

  • EuGH, 06.12.2018 - C-551/18

    IK (Exécution d'une peine complémentaire) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2019 - C-314/18
    13 Vgl. Urteil vom 6. Dezember 2018, 1K (Vollstreckung einer ergänzenden Sanktion) (C-551/18 PPU, EU:C:2018:991, Rn. 39).

    38 Vgl. Urteil vom 6. Dezember 2018, 1K (Vollstreckung einer ergänzenden Sanktion) (C-551/18 PPU, EU:C:2018:991, Rn. 56).

  • EuGH, 21.10.2010 - C-306/09

    B. - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2019 - C-314/18
    16 Vgl. u. a. Urteile vom 13. Dezember 2018, Sut (C-514/17, EU:C:2018:1016, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 21. Oktober 2010, B. (C-306/09, EU:C:2010:626, Rn. 51).

    17 Vgl. insbesondere Urteil vom 21. Oktober 2010, B. (C-306/09, EU:C:2010:626, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.12.2018 - C-514/17

    Sut

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2019 - C-314/18
    14 Vgl. insbesondere Urteil vom 13. Dezember 2018, Sut (C-514/17, EU:C:2018:1016, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    16 Vgl. u. a. Urteile vom 13. Dezember 2018, Sut (C-514/17, EU:C:2018:1016, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 21. Oktober 2010, B. (C-306/09, EU:C:2010:626, Rn. 51).

  • EuGH, 06.10.2009 - C-123/08

    DAS NIEDERLÄNDISCHE RECHT KANN IN BEZUG AUF DIE VOLLSTRECKUNG EINES EUROPÄISCHEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2019 - C-314/18
    22 Vgl. entsprechend Urteil vom 6. Oktober 2009, Wolzenburg (C-123/08, EU:C:2009:616, Rn. 61).
  • EuGH, 10.08.2017 - C-270/17

    Tupikas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2019 - C-314/18
    27 Vgl. zudem zum Rahmenbeschluss 2008/909 dessen Art. 3 Abs. 4. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Vorschriften des abgeleiteten Unionsrechts unter Beachtung der Grundrechte auszulegen und anzuwenden, zu denen die Achtung der Verteidigungsrechte gehört, die sich aus dem Recht auf ein faires Verfahren ergeben, das in den Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie in Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) verankert ist (vgl. u. a. Urteil vom 10. August 2017, Tupikas (C-270/17 PPU, EU:C:2017:628, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.01.2018 - C-367/16

    Piotrowski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2019 - C-314/18
    37 Vgl. entsprechend Urteil vom 23. Januar 2018, Piotrowski (C-367/16, EU:C:2018:27, Rn. 52).
  • EuGH, 17.04.2018 - C-316/16

    Der verstärkte Schutz vor Ausweisung ist u. a. an die Voraussetzung geknüpft,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2019 - C-314/18
    33 Vgl. u. a. Urteil vom 17. April 2018, B und Vomero (C-316/16 und C-424/16, EU:C:2018:256, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.01.2019 - C-97/18

    ET

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2019 - C-314/18
    Vgl. auch Urteil vom 8. November 2016, 0gnyanov (C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 46 bis 49), sowie - zum Rahmenbeschluss 2006/783 - Urteil vom 10. Januar 2019, ET (C-97/18, EU:C:2019:7, Rn. 33).
  • EGMR, 28.11.2013 - 43095/05

    ALEKSANDR DEMENTYEV v. RUSSIA

  • EuGH, 25.01.2017 - C-582/15

    van Vemde - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EuGH, 25.07.2018 - C-268/17

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls kann nicht mit der Begründung

  • EuGH, 12.02.2019 - C-492/18

    TC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

  • EGMR, 21.09.1993 - 12350/86

    KREMZOW v. AUSTRIA

  • EuG, 28.10.2020 - T-857/19

    Dehousse/ Gerichtshof der Europäischen Union

    In that context, as the Court has already held, it is appropriate, inter alia, to take into account Framework Decision 2008/909 (see, to that effect, judgment of 11 March 2020, SF (European arrest warrant - Guarantee of return to the executing State) , C-314/18, EU:C:2020:191).
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