Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 28.01.1999

Rechtsprechung
   EuGH, 01.06.1999 - C-319/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,1889
EuGH, 01.06.1999 - C-319/97 (https://dejure.org/1999,1889)
EuGH, Entscheidung vom 01.06.1999 - C-319/97 (https://dejure.org/1999,1889)
EuGH, Entscheidung vom 01. Juni 1999 - C-319/97 (https://dejure.org/1999,1889)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Artikel 100a Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 95 Absätze 4 bis 9 EG) - Richtlinie 94/36/EG über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen - Mitteilung hiervon abweichender nationaler Vorschriften - Fehlende Bestätigung durch die Kommission - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kortas

  • EU-Kommission PDF

    Kortas

    Artikel 100a EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 95 EG]
    1 Handlungen der Organe - Richtlinien - Unmittelbare Wirkung - Voraussetzungen - Rechtsgrundlage der Richtlinie - Unbeachtlich

  • EU-Kommission

    Kortas

  • Wolters Kluwer

    Verstoß gegen die Vorschriften über die Verwendung von Farbstoffen in Lebensmitteln; Widerspruch zwischen dem schwedischen Lebensmittelgesetz und der Richtlinie 94/36/EG hinsichtlich der Zulassung des Farbstoffes E 124 als Zusatz zu Süßwaren; Mitteilung von einer ...

  • Judicialis

    EGV Art. 177 (jetzt EGV Art. 234); ; EGV Art. 100a Abs. 4 (jetzt Art. 95 Abs. 4 bis 9 EGV); ; Richtlinie 94/36/EG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Handlungen der Organe - Richtlinien - Unmittelbare Wirkung - Voraussetzungen - Rechtsgrundlage der Richtlinie - Unbeachtlich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Landskrona tingsrätt - Auslegung von Artikel 100a EG-Vertrag (jetzt Artikel 95 EG) - Unmittelbare Wirkung der Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 1999, 476
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 17.05.1994 - C-41/93

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus EuGH, 01.06.1999 - C-319/97
    Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt (Urteil vom 17. Mai 1994 in der Rechtssache C-41/93, Frankreich/Kommission, Slg. 1994, I-1829, Randnrn.

    Hierzu vertreten die schwedische, die dänische, die französische, die niederländische und die österreichische Regierung die Auffassung, der vom Gerichtshof in dem zitierten Urteil Frankreich/Kommission aufgestellte Grundsatz könne keine Anwendung finden, wenn die Antwort der Kommission nicht so schnell wie möglich bzw. innerhalb einer angemessenen Frist erfolge.

  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

    Auszug aus EuGH, 01.06.1999 - C-319/97
    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteile vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81, Becker, Slg. 1982, 53, Randnr. 25, vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 103/88, Fratelli Costanzo, Slg. 1989, 1839, Randnr. 29, und vom 17. September 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-246/94 bis C-249/94, Cooperativa Agricola Zootecnica S. Antonio u. a., Slg. 1996, I-4373, Randnr. 17) können sich die einzelnen in all den Fällen, in denen Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor einem nationalen Gericht gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat.
  • EuGH, 20.03.1984 - 84/82

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 01.06.1999 - C-319/97
    Die schwedische und die österreichische Regierung machen geltend, der Zeitraum, über den die Kommission in diesem Zusammenhang verfüge, könne sich an der Frist von zwei Monaten ausrichten, die der Gerichtshof im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 88 EG (früher Artikel 93) betreffend die Kontrolle staatlicher Beihilfen als angemessen angesehen habe (vgl. Urteil vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/82, Deutschland/Kommission, Slg. 1984, 1451, Randnr. 11), während die französische Regierung vorschlägt, sich am Begriff der "kurzen Frist" zu orientieren, wie er im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. 1989, L 40, S. 27) verwendet werde.
  • EuGH, 22.06.1989 - 103/88

    Fratelli Costanzo / Comune di Milano

    Auszug aus EuGH, 01.06.1999 - C-319/97
    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteile vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81, Becker, Slg. 1982, 53, Randnr. 25, vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 103/88, Fratelli Costanzo, Slg. 1989, 1839, Randnr. 29, und vom 17. September 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-246/94 bis C-249/94, Cooperativa Agricola Zootecnica S. Antonio u. a., Slg. 1996, I-4373, Randnr. 17) können sich die einzelnen in all den Fällen, in denen Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor einem nationalen Gericht gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat.
  • EuGH, 17.09.1996 - C-246/94

    Cooperativa Agricola Zootecnica S. Antonio u.a. / Amministrazione delle Finanze

    Auszug aus EuGH, 01.06.1999 - C-319/97
    Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere Urteile vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81, Becker, Slg. 1982, 53, Randnr. 25, vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 103/88, Fratelli Costanzo, Slg. 1989, 1839, Randnr. 29, und vom 17. September 1996 in den verbundenen Rechtssachen C-246/94 bis C-249/94, Cooperativa Agricola Zootecnica S. Antonio u. a., Slg. 1996, I-4373, Randnr. 17) können sich die einzelnen in all den Fällen, in denen Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor einem nationalen Gericht gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat.
  • EuGH, 11.07.2002 - C-62/00

    Marks & Spencer

    Sodann können sich nach ständiger Rechtsprechung die Einzelnen in all den Fällen, in denen Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor einem nationalen Gericht gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (vgl. u. a. Urteile vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81, Becker, Slg. 1982, 53, Randnr. 25, vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 103/88, Fratelli Costanzo, Slg. 1989, 1839, Randnr. 29, und vom 1. Juni 1999 in der Rechtssache C-319/97, Kortas, Slg. 1999, I-3143, Randnr. 21).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2002 - C-512/99

    Deutschland / Kommission

    Dass das Verfahren erst durch die Entscheidung der Kommission abgeschlossen wird, wird indirekt auch durch das Urteil Kortas bestätigt, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass eine bloße Mitteilung nach Artikel 100a Absatz 4 EG-Vertrag keine Auswirkungen auf die unmittelbare Wirkung der Richtlinie hat, solange die Kommission noch keine Entscheidung über die Bestätigung der geplanten Maßnahmen getroffen hat(20).

    In diesem Zusammenhang sei nochmals darauf hingewiesen, dass das in Artikel 100a Absatz 4 EG-Vertrag vorgesehene Mitteilungsverfahren, wie der Gerichtshof im Urteil Kortas hervorgehoben hat, sowohl für die Kommission wie auch für den betroffenen Mitgliedstaat eine besondere Sorgfaltspflicht begründet (Randnr. 35).

    13: - Urteil vom 1. Juni 1999 in der Rechtssache C-319/97 (Kortas, Slg. 1999, I-3143).

    20: - Urteil vom 1. Juni 1999 in der Rechtssache C-319/97 (Kortas, Slg. 1999, I-3143, Randnr. 28).

  • EuG, 27.06.2000 - T-172/98

    DIE KLAGEN DER UNTERNEHMEN AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER GEMEINSCHAFTSRICHTLINIE ÜBER

    Schließlich weist der Markenverband darauf hin, daß der Gerichtshof kürzlich entschieden habe, daß es der unmittelbaren Wirkung einer aufgrund von Artikel 100a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 95 EG) erlassenen Richtlinie nicht entgegenstehe, daß die Mitgliedstaaten aufgrund der Rechtsgrundlage der Richtlinie die Möglichkeit hätten, einen Antrag auf Abweichung von der Durchführung dieser Richtlinie zu stellen (Urteil des Gerichtshofes vom 1. Juni 1999 in der Rechtssache C-319/97, Kortas, Slg. 1999, I-3143, Randnrn.

    Das hierzu dem erwähnten Urteil Kortas entnommene Argument ist nicht stichhaltig.

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   Generalanwalt beim EuGH, 28.01.1999 - C-319/97   

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https://dejure.org/1999,20663
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 13.07.1990 - 2/88

    Strafverfahren gegen Zwartveld u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.1999 - C-319/97
    Zur Wirkung von Artikel 5 auch zu Lasten der Organe siehe Beschluß vom 13. Juli 1990 in der Rechtssache C-2/88 Imm.

    (Zwartveld u. a., Slg. 1990, I-3365), Urteil vom 23. Februar 1995 in der Rechtssache C-349/93 (Kommission/Italien, Slg. 1995, I-343) und Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Februar 1992 in der Rechtssache T-16/90 (Panagiotopoulou/Parlament, Slg. 1992, II-89, Randnr. 51).

  • EuGH, 05.06.1986 - 103/84

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.1999 - C-319/97
    (14) - Die Ausnahmen vom System des freien Warenverkehrs nach Artikel 36 des Vertrages sind eng auszulegen; siehe Urteile vom 25. Januar 1977 in der Rechtssache 46/76 (Bauhuis, Slg. 1977, 5, Randnrn. 5 bis 12) und vom 5. Juni 1986 in der Rechtssache 103/84 (Kommission/Italien, Slg. 1986, 1759, Randnrn. 21 und 22).

    (Zwartveld u. a., Slg. 1990, I-3365), Urteil vom 23. Februar 1995 in der Rechtssache C-349/93 (Kommission/Italien, Slg. 1995, I-343) und Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. Februar 1992 in der Rechtssache T-16/90 (Panagiotopoulou/Parlament, Slg. 1992, II-89, Randnr. 51).

  • EuGH, 17.05.1994 - C-41/93

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.1999 - C-319/97
    27 Die Unanwendbarkeit der nationalen Vorschriften, solange diese nicht von der Kommission bestätigt wurden, ist im übrigen eine Lösung, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes bereits vorgesehen ist; so wird im Urteil Frankreich/Kommission(16) ausgeführt: "Ein Mitgliedstaat ist ... erst dann befugt, die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen anzuwenden, wenn er von der Kommission eine Entscheidung über ihre Bestätigung erhalten hat." Dieser Standpunkt wurde gerade durch das Erfordernis gerechtfertigt, zu vermeiden, daß den Maßnahmen zur Harmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften und damit zur Realisierung des Binnenmarktes einseitig ihre Wirkung genommen werden kann.

    (1) - Urteil vom 17. Mai 1994 in der Rechtssache C-41/93 (Frankreich/Kommission, Slg. 1994, I-1829).

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