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   EuGH, 24.10.1996 - C-32/95 P   

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https://dejure.org/1996,349
EuGH, 24.10.1996 - C-32/95 P (https://dejure.org/1996,349)
EuGH, Entscheidung vom 24.10.1996 - C-32/95 P (https://dejure.org/1996,349)
EuGH, Entscheidung vom 24. Oktober 1996 - C-32/95 P (https://dejure.org/1996,349)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Lisrestal u.a.

    Sozialpolitik; Europäischer Sozialfonds; Zuschuß zur Finanzierung von Maßnahmen der beruflichen Bildung; Entscheidung über die Kürzung eines zunächst gewährten Zuschusses; Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen; Umfang

  • EU-Kommission

    Kommission / Lisrestal u.a.

  • Wolters Kluwer

    Aussetzung, Kürzung oder Streichung eines Gemeinschaftszuschusses ; Nichtigerklärung einer streitigen Entscheidung; Zuschuss des Europäischen Sozialfonds

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialpolitik - Europäischer Sozialfonds - Zuschuß zur Finanzierung von Maßnahmen der beruflichen Bildung - Entscheidung über die Kürzung eines zunächst gewährten Zuschusses - Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen - Umfang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (103)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 12.02.1992 - C-48/90

    Niederlande und PTT Nederland / Kommission

    Auszug aus EuGH, 24.10.1996 - C-32/95
    "42 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Beachtung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts und muß auch dann sichergestellt werden, wenn eine Regelung für das betreffende Verfahren fehlt (vgl. insbesondere die Urteile des Gerichtshofes vom 12. Februar 1992 in den Rechtssachen C-48/90 und C-66/90, Niederlande u. a./Kommission, Slg. 1992, I-565, Randnr. 44, und vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-135/92, Fiskano/Kommission, Slg. 1994, I-2885).

    48 Die Klägerinnen tragen somit unmittelbar die wirtschaftlichen Folgen der Entscheidung über die Kürzung, die sie beschwert, da sie vorrangig für die ohne Rechtsgrund empfangenen Beträge haften (vgl. Urteil Niederlande u. a./Kommission, a. a. O., Randnr. 50).

    21 Es ist daran zu erinnern, daß die Beachtung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist, der auch dann sichergestellt werden muß, wenn eine Regelung für das betreffende Verfahren fehlt (vgl. insbesondere Urteile vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-135/92, Fiskano/Kommission, Slg. 1994, I-2885, Randnr. 39, und vom 12. Februar 1992 in den Rechtssachen C-48/90 und C-66/90, Niederlande u. a./Kommission, Slg. 1992, I-565, Randnr. 44).

  • EuGH, 29.06.1994 - C-135/92

    Fiskano / Kommission

    Auszug aus EuGH, 24.10.1996 - C-32/95
    "42 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Beachtung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts und muß auch dann sichergestellt werden, wenn eine Regelung für das betreffende Verfahren fehlt (vgl. insbesondere die Urteile des Gerichtshofes vom 12. Februar 1992 in den Rechtssachen C-48/90 und C-66/90, Niederlande u. a./Kommission, Slg. 1992, I-565, Randnr. 44, und vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-135/92, Fiskano/Kommission, Slg. 1994, I-2885).

    21 Es ist daran zu erinnern, daß die Beachtung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist, der auch dann sichergestellt werden muß, wenn eine Regelung für das betreffende Verfahren fehlt (vgl. insbesondere Urteile vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-135/92, Fiskano/Kommission, Slg. 1994, I-2885, Randnr. 39, und vom 12. Februar 1992 in den Rechtssachen C-48/90 und C-66/90, Niederlande u. a./Kommission, Slg. 1992, I-565, Randnr. 44).

  • EuGH, 12.02.1992 - C-66/90

    Klage eines EU-Mitgliedstaates auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der

    Auszug aus EuGH, 24.10.1996 - C-32/95
    "42 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Beachtung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts und muß auch dann sichergestellt werden, wenn eine Regelung für das betreffende Verfahren fehlt (vgl. insbesondere die Urteile des Gerichtshofes vom 12. Februar 1992 in den Rechtssachen C-48/90 und C-66/90, Niederlande u. a./Kommission, Slg. 1992, I-565, Randnr. 44, und vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-135/92, Fiskano/Kommission, Slg. 1994, I-2885).

    21 Es ist daran zu erinnern, daß die Beachtung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist, der auch dann sichergestellt werden muß, wenn eine Regelung für das betreffende Verfahren fehlt (vgl. insbesondere Urteile vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-135/92, Fiskano/Kommission, Slg. 1994, I-2885, Randnr. 39, und vom 12. Februar 1992 in den Rechtssachen C-48/90 und C-66/90, Niederlande u. a./Kommission, Slg. 1992, I-565, Randnr. 44).

  • EuG, 06.12.1994 - T-450/93
    Auszug aus EuGH, 24.10.1996 - C-32/95
    1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Rechtsmittelschrift, die am 10. Februar 1995 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache T-450/93 (Lisrestal u. a./Kommission, Slg. 1994, II-1177) eingelegt, mit dem das Gericht erster Instanz die Entscheidung der Kommission für nichtig erklärt hat, mit der ein ursprünglich vom Europäischen Sozialfonds (nachstehend: ESF) der Lisrestal Ld.a., der GTI Ld.a., der Rebocalis Ld.a, der Lisnico Ld.a und der Gaslimpo SA (nachstehend: Rechtsmittelgegnerinnen) bewilligter Zuschuß gekürzt und ihnen die Rückzahlung eines Vorschusses in Höhe von 138 271 804 ESC aufgegeben wurde.
  • EuGH, 07.05.1991 - C-291/89

    Interhotel / Kommission

    Auszug aus EuGH, 24.10.1996 - C-32/95
    46 Die Richtigkeit dieser Beurteilung wird zum einen durch die Tatsache bekräftigt, daß nach ständiger Rechtsprechung die Klagen der Unternehmen, denen vom ESF Zuschüsse bewilligt wurden, gegen die Entscheidungen, mit denen ihnen ein solcher Zuschuß aberkannt wird, zulässig sind (vgl. die Urteile des Gerichtshofes vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-291/89, Interhotel/Kommission, Slg. 1991, I-2257, Randnr. 13, und vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-157/90, Infortec/Kommission, Slg. 1992, I-3525, Randnr. 17), was voraussetzt, daß sie von diesen Entscheidungen nicht nur individuell, sondern auch unmittelbar betroffen sind.
  • EuGH, 04.06.1992 - C-157/90

    Infortec / Kommission

    Auszug aus EuGH, 24.10.1996 - C-32/95
    46 Die Richtigkeit dieser Beurteilung wird zum einen durch die Tatsache bekräftigt, daß nach ständiger Rechtsprechung die Klagen der Unternehmen, denen vom ESF Zuschüsse bewilligt wurden, gegen die Entscheidungen, mit denen ihnen ein solcher Zuschuß aberkannt wird, zulässig sind (vgl. die Urteile des Gerichtshofes vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-291/89, Interhotel/Kommission, Slg. 1991, I-2257, Randnr. 13, und vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-157/90, Infortec/Kommission, Slg. 1992, I-3525, Randnr. 17), was voraussetzt, daß sie von diesen Entscheidungen nicht nur individuell, sondern auch unmittelbar betroffen sind.
  • EuGH, 15.03.1984 - 310/81

    EISS / Kommission

    Auszug aus EuGH, 24.10.1996 - C-32/95
    Die finanziellen Beziehungen würden folglich gemäß dem Urteil vom 15. März 1984 in der Rechtssache 310/81 (EISS/Kommission, Slg. 1985, 1341, Randnr. 15) einerseits zwischen der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat und andererseits zwischen diesem Mitgliedstaat und der durch den Zuschuß begünstigten Stelle begründet.
  • EuGH, 16.06.1994 - C-39/93

    S.F.E.I. u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 24.10.1996 - C-32/95
    40 Es ist daran zu erinnern, daß der Gerichtshof einen solchen Rechtsmittelgrund nur insoweit prüfen kann, als mit ihm die Beurteilung des Inhalts und des Wortlauts der Schreiben vom 19. Oktober 1990 durch das Gericht beanstandet wird (Urteil vom 16. Juni 1994 in der Rechtssache C-39/93 P, SFEI u. a./Kommission, Slg. 1994, I-2681, Randnr. 26).
  • EuG - T-446/93 (anhängig)

    Frinil / Kommission

    Auszug aus EuGH, 24.10.1996 - C-32/95
    44 Insoweit ist festzustellen, daß die angefochtene Entscheidung den begünstigten Unternehmen einen Teil des ursprünglich bewilligten Zuschusses aberkennt, ohne daß die Verordnung Nr. 2950/83 dem betroffenen Mitgliedstaat eine eigene Beurteilungsbefugnis einräumt (vgl. zuletzt Beschluß des Gerichts vom 20. Juni 1994 in der Rechtssache T-446/93, Frinil u. a./Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 29).
  • EuGH, 28.03.2000 - C-7/98

    Krombach

    Der Rechtsprechung des Gerichtshofes, die auf der Grundlage der oben in den Randnummern 25 f. dargelegten Prinzipien entwickelt wurde, ist jedoch zu entnehmen, daß die Wahrung der Verteidigungsrechte in allen Verfahren, die zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen können, einen fundamentalen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts bildet, der auch dann sichergestellt werden muß, wenn eine Regelung für das fragliche Verfahren fehlt (vgl. z. B. Urteile vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-135/92, Fiskano/Kommission, Slg. 1994, I-2885, Randnr. 39, und vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-32/95 P, Kommission/Lisrestal u. a., Slg. 1996, I-5373, Randnr. 21).
  • EuG, 11.09.2002 - T-13/99

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DES RATES, DIE VERWENDUNG BESTIMMTER

    Das Recht auf Anhörung im Rahmen eines eine bestimmte Person betreffenden Verwaltungsverfahrens, das auch dann beachtet werden muss, wenn es an einer Regelung für das betreffende Verfahren fehlt (Urteile des Gerichtshofes vom 24. Oktober 1996 in der Rechtssache C-32/95 P, Kommission/Lisrestal u. a., Slg. 1996, I-5373, Randnr. 21, und des Gerichts vom 17. September 1998 in der Rechtssache T-50/96, Primex Produkte Import-Export u. a./Kommission, Slg. 1998, II-3773, Randnr. 59), lässt sich nicht auf ein Gesetzgebungsverfahren übertragen, das wie im vorliegenden Fall zum Erlass einer Maßnahme allgemeiner Geltung führt (Urteile des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1999 in der Rechtssache C-104/97 P, Atlanta/Europäische Gemeinschaft, Slg. 1999, I-6983, Randnrn.
  • EuGH, 18.07.2013 - C-584/10

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der

    Im Zusammenhang mit dieser Mitteilung muss die zuständige Unionsbehörde diese Person in die Lage versetzen, ihren Standpunkt zu den gegen sie herangezogenen Gründen in sachdienlicher Weise vorzutragen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Oktober 1996, Kommission/Lisrestal u. a., C-32/95 P, Slg. 1996, I-5373, Randnr. 21, vom 21. September 2000, Mediocurso/Kommission, C-462/98 P, Slg. 2000, I-7183, Randnr. 36, und vom 22. November 2012, M., C-277/11, Randnr. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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