Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013

Rechtsprechung
   EuGH, 07.11.2013 - C-322/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,30183
EuGH, 07.11.2013 - C-322/11 (https://dejure.org/2013,30183)
EuGH, Entscheidung vom 07.11.2013 - C-322/11 (https://dejure.org/2013,30183)
EuGH, Entscheidung vom 07. November 2013 - C-322/11 (https://dejure.org/2013,30183)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Steuervorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen der Verlust aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, das in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist, nicht vom Gewinn aus der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    K

    Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Steuervorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen der Verlust aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, das in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist, nicht vom Gewinn aus der ...

  • EU-Kommission

    K

    Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Steuervorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen der Verlust aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, das in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist, nicht vom Gewinn aus der ...

  • Wolters Kluwer

    Steuerliche Behandlung von Verlusten aus Immobilienveräußerung in anderem Mitgliedstaat; Vorabentscheidungsersuchen des finnischen Korkein hallinto-oikeus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 63; AEUV Art. 65; AEUV Art. 267
    Steuerliche Behandlung von Verlusten aus Immobilienveräußerung in anderem Mitgliedstaat; Vorabentscheidungsersuchen des finnischen Korkein hallinto-oikeus

  • datenbank.nwb.de

    Einschränkung des grenzüberschreitenden Abzugs finaler Verluste

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Abzugsverbot für Verluste aus ausländischer Immobilie mit EU-Recht vereinbar

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 28. Juni 2011 - K

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 63, AEUV Art 65
    Verlustverrechnung, Auslandsimmobilie, Aktiengewinn

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Steuervorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen der Verlust aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, das in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist, nicht vom Gewinn aus der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2014, 110
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (35)

  • EuGH, 15.05.2008 - C-414/06

    Lidl Belgium - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berücksichtigung

    Auszug aus EuGH, 07.11.2013 - C-322/11
    In einem dem Ausgangsverfahren ähnlichen Fall sei bereits entschieden worden, dass Verluste aus dem Verkauf einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Immobilie nicht von den in Finnland steuerpflichtigen Einkünften in Abzug gebracht werden könnten, aber diese Entscheidung sei vor den Urteilen des Gerichtshofs vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium (C-414/06, Slg. 2008, I-3601), und vom 23. Oktober 2008, Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt (C-157/07, Slg. 2008, I-8061) ergangen.

    Darüber hinaus unterscheide sich die vorliegende Rechtssache dadurch von den Urteilen Lidl Belgium und Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt, dass der K entstandene Verlust nicht mit einer in einem anderen Mitgliedstaat über eine Betriebsstätte ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit zusammenhänge.

    Was erstens die - von allen Regierungen, die Erklärungen abgegeben haben, sowie von der Kommission angeführte - ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten angeht, ist darauf hinzuweisen, dass es sich um ein vom Gerichtshof anerkanntes legitimes Ziel handelt (vgl. u. a. Urteile vom 29. November 2011, National Grid Indus, C-371/10, Slg. 2011, I-12273, Randnr. 45, und vom 6. September 2012, Philips Electronics UK, C-18/11, Randnr. 23), aufgrund dessen es erforderlich sein kann, auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten der in einem dieser Mitgliedstaaten ansässigen Steuerpflichtigen, sowohl was Gewinne als auch was Verluste betrifft, nur dessen Steuerrecht anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteile Marks & Spencer, Randnr. 45, Oy AA, Randnr. 54, sowie Lidl Belgium, Randnr. 31).

    Dieses Ziel bezweckt, wie der Gerichtshof bereits hervorgehoben hat, u. a. die Wahrung der Symmetrie zwischen dem Recht zur Besteuerung der Gewinne und der Möglichkeit, Verluste in Abzug zu bringen (vgl. Urteile Lidl Belgium, Randnr. 33, und Philips Electronics UK, Randnr. 24), um insbesondere zu verhindern, dass der Steuerpflichtige den Mitgliedstaat, in dem er solche Gewinne oder Verluste geltend macht, frei wählt (vgl. in diesem Sinne Urteile Oy AA, Randnr. 56, und Lidl Belgium, Randnr. 34).

    Müssten die Verluste aus dem Verkauf einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Immobilie im Wohnsitzmitgliedstaat des Steuerpflichtigen unabhängig von der zwischen den Mitgliedstaaten vereinbarten Aufteilung der Besteuerungsbefugnis abzugsfähig sein, könnte dieser Steuerpflichtige den Mitgliedstaat, in dem die Berücksichtigung solcher Verluste in steuerlicher Hinsicht am günstigsten ist, frei wählen (vgl. in diesem Sinne Urteil Lidl Belgium, Randnr. 34).

    Was zweitens den von der deutschen und der schwedischen Regierung angeführten Rechtfertigungsgrund des Erfordernisses der Vermeidung einer doppelten Berücksichtigung von Verlusten angeht, hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Mitgliedstaaten in der Lage sein müssen, dies zu verhindern (vgl. Urteile Marks & Spencer, Randnr. 47, Rewe Zentralfinanz, Randnr. 47, und Lidl Belgium, Randnr. 35).

  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT,

    Auszug aus EuGH, 07.11.2013 - C-322/11
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere den Urteilen vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, Slg. 2005, I-10837, Randnr. 40), und vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz (C-347/04, Slg. 2007, I-2647, Randnr. 69), ergebe sich, dass auch der Umstand, dass die Republik Finnland den Gewinn aus der Veräußerung einer in Frankreich belegenen Immobilie nicht besteuere, als solcher nicht genüge, um das Recht auf Abzug des Veräußerungsverlusts an die Voraussetzung zu knüpfen, dass die Immobilie in Finnland liege.

    Was erstens die - von allen Regierungen, die Erklärungen abgegeben haben, sowie von der Kommission angeführte - ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten angeht, ist darauf hinzuweisen, dass es sich um ein vom Gerichtshof anerkanntes legitimes Ziel handelt (vgl. u. a. Urteile vom 29. November 2011, National Grid Indus, C-371/10, Slg. 2011, I-12273, Randnr. 45, und vom 6. September 2012, Philips Electronics UK, C-18/11, Randnr. 23), aufgrund dessen es erforderlich sein kann, auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten der in einem dieser Mitgliedstaaten ansässigen Steuerpflichtigen, sowohl was Gewinne als auch was Verluste betrifft, nur dessen Steuerrecht anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteile Marks & Spencer, Randnr. 45, Oy AA, Randnr. 54, sowie Lidl Belgium, Randnr. 31).

    Was zweitens den von der deutschen und der schwedischen Regierung angeführten Rechtfertigungsgrund des Erfordernisses der Vermeidung einer doppelten Berücksichtigung von Verlusten angeht, hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Mitgliedstaaten in der Lage sein müssen, dies zu verhindern (vgl. Urteile Marks & Spencer, Randnr. 47, Rewe Zentralfinanz, Randnr. 47, und Lidl Belgium, Randnr. 35).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass eine Maßnahme, die es einer gebietsansässigen Muttergesellschaft verwehrt, von ihrem steuerpflichtigen Gewinn Verluste abzuziehen, die einer Tochtergesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat dort entstanden sind, während sie einen solchen Abzug für Verluste einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft zulässt, oder die im Rahmen einer Fusion die Möglichkeit der in einem Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaft ausschließt, die Verluste der in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen übertragenden Tochtergesellschaft von ihren steuerpflichtigen Einkünften abzuziehen, aufgrund der Notwendigkeit gerechtfertigt sein kann, die Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren und den Gefahren der doppelten Berücksichtigung von Verlusten sowie der Steuerflucht zu begegnen (vgl. in diesem Sinne Urteile Marks & Spencer, Randnrn.

    40 bis 46), aber über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die verfolgten Ziele im Wesentlichen zu erreichen, wenn die gebietsfremde Tochtergesellschaft die in ihrem Sitzmitgliedstaat bestehenden Möglichkeiten der Berücksichtigung von Verlusten ausgeschöpft hat (vgl. in diesem Sinne Urteile Marks & Spencer, Randnr. 55, und A, Randnr. 49).

  • EuGH, 01.12.2011 - C-250/08

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit -

    Auszug aus EuGH, 07.11.2013 - C-322/11
    Wie der Gerichtshof bereits anerkannt hat, kann die Notwendigkeit, die Kohärenz einer Steuerregelung zu wahren, eine Beschränkung der Ausübung der durch den Vertrag gewährleisteten Verkehrsfreiheiten rechtfertigen (Urteile vom 28. Januar 1992, Bachmann, C-204/90, Slg. 1992, I-249, Randnr. 21, vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 42, Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt, Randnr. 43, vom 1. Dezember 2011, Kommission/Belgien, C-250/08, Slg. 2011, I-12341, Randnr. 70, vom 1. Dezember 2011, Kommission/Ungarn, C-253/09, Slg. 2011, I-12391, Randnr. 71, sowie vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, Randnr. 57).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein auf eine solche Rechtfertigung gestütztes Argument jedoch nur dann Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dem Ausgleich dieses Vorteils durch eine bestimmte steuerliche Belastung nachgewiesen ist (Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs anhand des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels beurteilt werden muss (Urteile vom 27. November 2008, Papillon, C-418/07, Slg. 2008, I-8947, Randnr. 44, vom 18. Juni 2009, Aberdeen Property Fininvest Alpha, C-303/07, Slg. 2009, I-5145, Randnr. 72, sowie Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 58).

    Die finnische Regelung folgt deshalb einer spiegelbildlichen Logik, indem sie vorsieht, dass ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger, dem bei der Veräußerung einer in Frankreich belegenen Immobilie ein Verlust entsteht, diesen Verlust in Finnland nicht geltend machen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt, Randnr. 42, Kommission/Belgien, Randnr. 73, und Kommission/Ungarn, Randnr. 74).

    In diesem Kontext ist zu beachten, dass diese beiden Voraussetzungen - derselbe Steuerpflichtige und dieselbe Besteuerung - vom Gerichtshof als ausreichend für den Nachweis eines solchen Zusammenhangs angesehen worden sind (vgl. u. a. Urteil vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 58, sowie Urteile Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt, Randnr. 42, Kommission/Belgien, Randnr. 76, und Kommission/Ungarn, Randnr. 77).

  • EuGH, 01.12.2011 - C-253/09

    Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit -

    Auszug aus EuGH, 07.11.2013 - C-322/11
    Wie der Gerichtshof bereits anerkannt hat, kann die Notwendigkeit, die Kohärenz einer Steuerregelung zu wahren, eine Beschränkung der Ausübung der durch den Vertrag gewährleisteten Verkehrsfreiheiten rechtfertigen (Urteile vom 28. Januar 1992, Bachmann, C-204/90, Slg. 1992, I-249, Randnr. 21, vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 42, Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt, Randnr. 43, vom 1. Dezember 2011, Kommission/Belgien, C-250/08, Slg. 2011, I-12341, Randnr. 70, vom 1. Dezember 2011, Kommission/Ungarn, C-253/09, Slg. 2011, I-12391, Randnr. 71, sowie vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, Randnr. 57).

    Die finnische Regelung folgt deshalb einer spiegelbildlichen Logik, indem sie vorsieht, dass ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger, dem bei der Veräußerung einer in Frankreich belegenen Immobilie ein Verlust entsteht, diesen Verlust in Finnland nicht geltend machen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt, Randnr. 42, Kommission/Belgien, Randnr. 73, und Kommission/Ungarn, Randnr. 74).

    In diesem Kontext ist zu beachten, dass diese beiden Voraussetzungen - derselbe Steuerpflichtige und dieselbe Besteuerung - vom Gerichtshof als ausreichend für den Nachweis eines solchen Zusammenhangs angesehen worden sind (vgl. u. a. Urteil vom 6. Juni 2000, Verkooijen, C-35/98, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 58, sowie Urteile Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt, Randnr. 42, Kommission/Belgien, Randnr. 76, und Kommission/Ungarn, Randnr. 77).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-231/05

    Oy AA - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuerrecht - Abzugsfähigkeit von

    Auszug aus EuGH, 07.11.2013 - C-322/11
    Zum Vorbringen der finnischen und der deutschen Regierung, mit dem dargetan werden soll, dass sich die Situation eines Steuerpflichtigen, der in einem anderen Mitgliedstaat eine Investition getätigt habe, aufgrund der Aufteilung der Besteuerungszuständigkeit für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, wie sie sich aus einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ergebe, anders darstelle als die eines Steuerpflichtigen, der in seinem Wohnsitzstaat eine Investition getätigt habe, ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten in Ermangelung von Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen der Europäischen Union dafür zuständig bleiben, die Kriterien für die Besteuerung des Einkommens und des Vermögens festzulegen, um - gegebenenfalls im Vertragsweg - Doppelbesteuerungen zu beseitigen (vgl. Urteile vom 3. Oktober 2006, FKP Scorpio Konzertproduktionen, C-290/04, Slg. 2006, I-9461, Randnr. 54, vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, C-374/04, Slg. 2006, I-11673, Randnr. 52, vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Randnr. 52, sowie Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt, Randnr. 48).

    Was erstens die - von allen Regierungen, die Erklärungen abgegeben haben, sowie von der Kommission angeführte - ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten angeht, ist darauf hinzuweisen, dass es sich um ein vom Gerichtshof anerkanntes legitimes Ziel handelt (vgl. u. a. Urteile vom 29. November 2011, National Grid Indus, C-371/10, Slg. 2011, I-12273, Randnr. 45, und vom 6. September 2012, Philips Electronics UK, C-18/11, Randnr. 23), aufgrund dessen es erforderlich sein kann, auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten der in einem dieser Mitgliedstaaten ansässigen Steuerpflichtigen, sowohl was Gewinne als auch was Verluste betrifft, nur dessen Steuerrecht anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteile Marks & Spencer, Randnr. 45, Oy AA, Randnr. 54, sowie Lidl Belgium, Randnr. 31).

    Dieses Ziel bezweckt, wie der Gerichtshof bereits hervorgehoben hat, u. a. die Wahrung der Symmetrie zwischen dem Recht zur Besteuerung der Gewinne und der Möglichkeit, Verluste in Abzug zu bringen (vgl. Urteile Lidl Belgium, Randnr. 33, und Philips Electronics UK, Randnr. 24), um insbesondere zu verhindern, dass der Steuerpflichtige den Mitgliedstaat, in dem er solche Gewinne oder Verluste geltend macht, frei wählt (vgl. in diesem Sinne Urteile Oy AA, Randnr. 56, und Lidl Belgium, Randnr. 34).

  • EuGH, 15.10.2009 - C-35/08

    Busley und Cibrian Fernandez - Freier Kapitalverkehr - Immobilien -

    Auszug aus EuGH, 07.11.2013 - C-322/11
    Nach ständiger Rechtsprechung behält mangels einer im AEU-Vertrag enthaltenen Definition des Begriffs "Kapitalverkehr" im Sinne des Art. 63 Abs. 1 AEUV die Nomenklatur in Anhang I der Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages [Artikel aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam] (ABl. L 178, S. 5) Hinweischarakter, obwohl diese Richtlinie auf die Art. 69 und 70 Abs. 1 EWG-Vertrag (später Art. 69 EG und 70 Abs. 1 EG, Artikel aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam) gestützt ist; nach dem dritten Absatz der Einleitung dieses Anhangs ist die darin enthaltene Nomenklatur aber keine erschöpfende Aufzählung zur Definition des Begriffs des Kapitalverkehrs (vgl. u. a. Urteile vom 14. September 2006, Centro di Musicologia Walter Stauffer, C-386/04, Slg. 2006, I-8203, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 12. Februar 2009, Block, C-67/08, Slg. 2009, I-883, Randnr. 19, und vom 15. Oktober 2009, Busley und Cibrian Fernandez, C-35/08, Slg. 2009, I-9807, Randnr. 17).

    Verbotene Beschränkungen des Kapitalverkehrs im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AEUV sind u. a. Maßnahmen, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (vgl. Urteile vom 25. Januar 2007, Festersen, C-370/05, Slg. 2007, I-1129, Randnr. 24, vom 18. Dezember 2007, A, C-101/05, Slg. 2007, I-11531, Randnr. 40, vom 22. Januar 2009, STEKO Industriemontage, C-377/07, Slg. 2009, I-299, Randnr. 23, sowie Busley und Cibrian Fernandez, Randnr. 20).

    Als derartige Beschränkungen können nationale Maßnahmen angesehen werden, die geeignet sind, den Erwerb einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Immobilie zu verhindern oder zu beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil Busley und Cibrian Fernandez, Randnr. 21).

  • EuGH, 05.07.2012 - C-318/10

    SIAT - Freier Dienstleistungsverkehr - Steuerrecht - Abzug der für die Vergütung

    Auszug aus EuGH, 07.11.2013 - C-322/11
    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der bloße Umstand, dass ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger eine in einem anderen Mitgliedstaat belegene Immobilie erwirbt und später mit Verlust veräußert, keine allgemeine Vermutung der Steuerhinterziehung begründen und keine Maßnahme rechtfertigen kann, die die Ausübung einer durch den Vertrag gewährleisteten Grundfreiheit beeinträchtigt (vgl. entsprechend Urteile vom 21. November 2002, X und Y, C-436/00, Slg. 2002, I-10829, Randnr. 62, vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, Slg. 2006, I-7995, Randnr. 50, vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, Slg. 2007, I-2107, Randnr. 73, vom 17. Januar 2008, Lammers & Van Cleeff, C-105/07, Slg. 2008, I-173, Randnr. 27, vom 4. Dezember 2008, Jobra, C-330/07, Slg. 2008, I-9099, Randnr. 37, sowie vom 5. Juli 2012, SIAT, C-318/10, Randnr. 38).

    Damit sich eine innerstaatliche Maßnahme, die eine durch den Vertrag gewährleistete Verkehrsfreiheit einschränkt, mit Gründen der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerflucht rechtfertigen lässt, muss das spezifische Ziel einer solchen Einschränkung die Verhinderung von Verhaltensweisen sein, die darin bestehen, rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Konstruktionen zu errichten, um die Steuer zu umgehen, die normalerweise auf die durch Tätigkeiten im Inland erzielten Gewinne zu zahlen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, Randnr. 55, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, Randnr. 74, sowie SIAT, Randnr. 40).

  • EuGH, 13.11.2012 - C-35/11

    Die Anwendung der im britischen Steuerrecht vorgesehenen Anrechnungsmethode auf

    Auszug aus EuGH, 07.11.2013 - C-322/11
    Wie der Gerichtshof bereits anerkannt hat, kann die Notwendigkeit, die Kohärenz einer Steuerregelung zu wahren, eine Beschränkung der Ausübung der durch den Vertrag gewährleisteten Verkehrsfreiheiten rechtfertigen (Urteile vom 28. Januar 1992, Bachmann, C-204/90, Slg. 1992, I-249, Randnr. 21, vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477, Randnr. 42, Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt, Randnr. 43, vom 1. Dezember 2011, Kommission/Belgien, C-250/08, Slg. 2011, I-12341, Randnr. 70, vom 1. Dezember 2011, Kommission/Ungarn, C-253/09, Slg. 2011, I-12391, Randnr. 71, sowie vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-35/11, Randnr. 57).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann ein auf eine solche Rechtfertigung gestütztes Argument jedoch nur dann Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dem Ausgleich dieses Vorteils durch eine bestimmte steuerliche Belastung nachgewiesen ist (Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs anhand des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels beurteilt werden muss (Urteile vom 27. November 2008, Papillon, C-418/07, Slg. 2008, I-8947, Randnr. 44, vom 18. Juni 2009, Aberdeen Property Fininvest Alpha, C-303/07, Slg. 2009, I-5145, Randnr. 72, sowie Test Claimants in the FII Group Litigation, Randnr. 58).

  • EuGH, 28.02.2008 - C-293/06

    Deutsche Shell - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Monetäre Wirkungen

    Auszug aus EuGH, 07.11.2013 - C-322/11
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann ein Mitgliedstaat aber nicht verpflichtet sein, bei der Anwendung seiner eigenen Steuervorschriften den möglicherweise nachteiligen Folgen der Besonderheiten einer Regelung eines anderen Mitgliedstaats Rechnung zu tragen, die für eine im Hoheitsgebiet des letztgenannten Staates belegene Immobilie gilt, deren Eigentümer ein im erstgenannten Staat wohnender Steuerpflichtiger ist (vgl. entsprechend Urteile vom 6. Dezember 2007, Columbus Container Services, C-298/05, Slg. 2007, I-10451, Randnr. 51, vom 28. Februar 2008, Deutsche Shell, C-293/06, Slg. 2008, I-1129, Randnr. 42, und Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt, Randnr. 49).

    Der freie Kapitalverkehr kann nicht dahin verstanden werden, dass ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, seine Steuervorschriften auf diejenigen eines anderen Mitgliedstaats abzustimmen, um in allen Situationen eine Besteuerung zu gewährleisten, die jede Ungleichheit, die sich aus den nationalen Steuerregelungen ergibt, beseitigt, da die Entscheidungen, die ein Steuerpflichtiger in Bezug auf eine Investition im Ausland trifft, je nach Fall mehr oder weniger vorteilhaft oder nachteilig für ihn sein können (vgl. entsprechend Urteile Deutsche Shell, Randnr. 43, und Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt, Randnr. 50).

  • EuGH, 29.11.2011 - C-371/10

    Das Unionsrecht steht grundsätzlich der Besteuerung der nicht realisierten

    Auszug aus EuGH, 07.11.2013 - C-322/11
    Was erstens die - von allen Regierungen, die Erklärungen abgegeben haben, sowie von der Kommission angeführte - ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten angeht, ist darauf hinzuweisen, dass es sich um ein vom Gerichtshof anerkanntes legitimes Ziel handelt (vgl. u. a. Urteile vom 29. November 2011, National Grid Indus, C-371/10, Slg. 2011, I-12273, Randnr. 45, und vom 6. September 2012, Philips Electronics UK, C-18/11, Randnr. 23), aufgrund dessen es erforderlich sein kann, auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten der in einem dieser Mitgliedstaaten ansässigen Steuerpflichtigen, sowohl was Gewinne als auch was Verluste betrifft, nur dessen Steuerrecht anzuwenden (vgl. in diesem Sinne Urteile Marks & Spencer, Randnr. 45, Oy AA, Randnr. 54, sowie Lidl Belgium, Randnr. 31).

    Gleichwohl ist noch zu prüfen, ob die genannten Rechtsvorschriften nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, deren Anforderungen sich, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, decken können (vgl. in diesem Sinne Urteil National Grid Indus, Randnr. 80).

  • EuGH, 29.03.2007 - C-347/04

    DIE DEUTSCHE REGELUNG ÜBER DIE ABZUGSFÄHIGKEIT VON VERLUSTEN AUS ABSCHREIBUNGEN

  • EuGH, 06.09.2012 - C-18/11

    Philips Electronics UK - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht -

  • EuGH, 13.03.2007 - C-524/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER UNTERKAPITALISIERUNG SIND NUR AUF REIN

  • EuGH, 06.06.2000 - C-35/98

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF

  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

  • EuGH, 28.01.1992 - C-204/90

    Bachmann / Belgischer Staat

  • EuGH, 04.12.2008 - C-330/07

    Jobra - Freier Dienstleistungsverkehr - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht -

  • EuGH, 07.09.2004 - C-319/02

    Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften

  • EuGH, 27.11.2008 - C-418/07

    Papillon - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Körperschaftsteuern -

  • EuGH, 06.12.2007 - C-298/05

    Columbus Container Services - Art. 43 EG und 56 EG - Einkommen- und

  • EuGH, 21.02.2013 - C-123/11

    A - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Steuerrecht - Fusion einer in einem

  • EuGH, 18.06.2009 - C-303/07

    Aberdeen Property Fininvest Alpha - Niederlassungsfreiheit - Richtlinie

  • EuGH, 21.11.2002 - C-436/00

    X und Y

  • EuGH, 17.01.2008 - C-105/07

    Lammers & Van Cleeff - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 10.02.2011 - C-436/08

    Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer -

  • EuGH, 12.12.2006 - C-374/04

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR VEREINBARKEIT DES BRITISCHEN STEUERSYSTEMS BEI

  • EuGH, 25.01.2007 - C-370/05

    Festersen - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Art. 43 EG und 56 EG

  • EuGH, 12.02.2009 - C-67/08

    Block - Kapitalverkehrsfreiheit - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

  • EuGH, 03.10.2006 - C-290/04

    FKP Scorpio Konzertproduktionen - Artikel 59 EWG-Vertrag (später Artikel 59

  • EuGH, 11.09.2008 - C-11/07

    Eckelkamp - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

  • EuGH, 22.01.2009 - C-377/07

    STEKO Industriemontage - Körperschaftsteuer - Übergangsbestimmungen - Abzug des

  • EuGH, 18.12.2007 - C-101/05

    DER GERICHTSHOF ERLÄUTERT DIE GELTUNG DES GRUNDSATZES DES FREIEN KAPITALVERKEHRS

  • EuGH, 23.10.2008 - C-157/07

    Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt - Niederlassungsfreiheit -

  • EuGH, 14.09.2006 - C-386/04

    Centro di Musicologia Walter Stauffer - Freier Kapitalverkehr -

  • EuGH, 22.04.2010 - C-510/08

    Mattner - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Schenkungsteuer -

  • EuGH, 17.12.2015 - C-388/14

    Timac Agro Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Was zunächst das Erfordernis angeht, eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren, so handelt es sich dabei um ein vom Gerichtshof anerkanntes legitimes Ziel, aufgrund dessen es erforderlich sein kann, auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten der in einem dieser Mitgliedstaaten ansässigen Steuerpflichtigen, sowohl was Gewinne als auch was Verluste betrifft, nur dessen Steuerregeln anzuwenden (Urteil K, C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Ziel bezweckt, wie der Gerichtshof bereits hervorgehoben hat, u. a. die Wahrung der Symmetrie zwischen dem Recht zur Besteuerung der Gewinne und der Möglichkeit, Verluste in Abzug zu bringen, um insbesondere zu verhindern, dass der Steuerpflichtige den Mitgliedstaat, in dem er solche Gewinne oder Verluste geltend macht, frei wählt (Urteil K, C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein auf eine solche Rechtfertigung gestütztes Argument kann nur dann durchgreifen, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dem Ausgleich dieses Vorteils durch eine bestimmte steuerliche Belastung nachgewiesen ist, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs anhand des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels beurteilt werden muss (Urteil K, C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 65 und 66).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss, damit ein auf eine solche Rechtfertigung gestütztes Argument durchgreifen kann, das spezifische Ziel einer solchen Beschränkung die Verhinderung von Verhaltensweisen sein, die darin bestehen, rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Konstruktionen zu errichten, um die Steuer zu umgehen, die normalerweise auf die durch Tätigkeiten im Inland erzielten Gewinne zu zahlen ist (Urteil K, C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.06.2016 - C-479/14

    Hünnebeck - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV

    Zweitens ist zur Rechtfertigung mit dem Territorialitätsprinzip und der behaupteten Notwendigkeit der Gewährleistung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten darauf hinzuweisen, dass es sich um ein vom Gerichtshof anerkanntes legitimes Ziel handelt (Urteil vom 7. November 2013, K, C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 22.02.2017 - I R 2/15

    Nachversteuerung gemäß § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG 1997/StBereinG 1999; Abzug sog.

    Ob sich eine Vergleichbarkeit im vorgenannten Sinne darauf stützen lässt, dass --wie in abkommensrechtlicher Hinsicht regelmäßig dem freistellenden Staat zugestanden-- der Steuersatz mittels Progressionsvorbehalt (d.h. unter Einschluss der freigestellten Betriebsstätteneinkünfte) berechnet wird (so ebenfalls als erheblich für die Vergleichbarkeitsprüfung eingeschätzt von Schnitger, IStR 2016, 72, 73 f.; derselbe, JbFSt 2016/2017, 9, 11; derselbe in Festschrift Endres, a.a.O., S. 370; Müller, ISR 2016, 54, 57, mit Hinweis auf das EuGH-Urteil K vom 7. November 2013 C-322/11, EU:C:2013:716; Kögel, IWB 2017, 7, 14), ist zweifelhaft, da hierdurch die Steuerbemessungsgrundlage nicht berührt wird und damit die steuerfreien Einkünfte nicht besteuert werden (s. nur Wassermeyer in Wassermeyer, MA Art. 23A Rz 121).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-322/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,4439
Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-322/11 (https://dejure.org/2013,4439)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21.03.2013 - C-322/11 (https://dejure.org/2013,4439)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21. März 2013 - C-322/11 (https://dejure.org/2013,4439)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    K

    Art. 56 EG und 58 EG - Freier Kapitalverkehr - Steuervorschriften, nach denen es einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person verwehrt ist, Verluste aus der Veräußerung von in einem anderen Mitgliedstaat belegenem unbeweglichen Vermögen vom Gewinn aus der Veräußerung von ...

  • EU-Kommission

    K

    Art. 56 EG und 58 EG - Freier Kapitalverkehr - Steuervorschriften, nach denen es einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person verwehrt ist, Verluste aus der Veräußerung von in einem anderen Mitgliedstaat belegenem unbeweglichen Vermögen vom Gewinn aus der Veräußerung von ...

  • Betriebs-Berater

    Verlustabzug aus Verkauf einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Immobilie - Schlussanträge

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Verlustabzug aus Verkauf einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Immobilie - Schlussanträge

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 10.05.2012 - C-338/11

    Das Recht der Union steht französischen Rechtsvorschriften entgegen, die für

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-322/11
    8- Vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a. (C-338/11 bis C-347/11, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    10 - Zur Kapitalverkehrsfreiheit vgl. Urteil Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen (Randnr. 121) sowie in diesem Sinne Urteil Santander Asset Management SGIIC u. a. (Randnr. 47).

  • EuGH, 28.02.2013 - C-168/11

    Beker - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Einkünfte aus Kapitalvermögen -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-322/11
    24 - Zur Geltendmachung von personen- und familienbezogenen Abzügen von im Ausland von deutschen Steuerpflichtigen bezogenen Kapitaleinkünften im Hinblick auf den freien Kapitalverkehr vgl. auch Urteil vom 28. Februar 2013, Beker (C-168/11).

    25 - Wie auch der Fall, der zu dem Urteil Beker geführt hat und der, wie der Gerichtshof insbesondere in Randnr. 45 dieses Urteils ausgeführt hat, mit dem dem Urteil de Groot zugrunde liegenden Sachverhalt vergleichbar ist.

  • EuGH, 25.02.2010 - C-337/08

    X Holding - Art. 43 EG und 48 EG - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Aus einer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-322/11
    Der Gerichtshof hat kürzlich, wie Generalanwältin Kokott ausgeführt hat(30), in dem Urteil X Holding, das auf dem Gesichtspunkt der Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis beruht, die "Marks & Spencer-Ausnahme" nicht erwähnt, obwohl er die Verhältnismäßigkeit einer Steuervorschrift eines Mitgliedstaats, die dem entgegenstand, dass eine Muttergesellschaft mit ihrer gebietsfremden Tochtergesellschaft eine steuerliche Einheit bildet (so dass sie die freie Wahl gehabt hätte, welches Steuersystem auf die Verluste ihrer Tochtergesellschaft anwendbar ist), weil deren Gewinne nicht den Steuervorschriften dieses Mitgliedstaats unterlagen, ausführlich untersucht hat.

    Vgl. auch zur Niederlassungsfreiheit Urteile vom 25. Februar 2010, X Holding (C-337/08, Slg. 2010, I-1215, Randnrn.

  • EuGH, 18.07.2007 - C-231/05

    Oy AA - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuerrecht - Abzugsfähigkeit von

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-322/11
    Der Gerichtshof verweist hierzu auf Randnr. 55 seines Urteils vom 18. Juli 2007, Oy AA (C-231/05, Slg. 2007, I-6373), das Konzernbeiträge zum Gegenstand hatte.
  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-322/11
    14 - Vgl. insbesondere Urteil vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, Slg. 2005, I-10837, Randnr. 45), sowie Urteile Lidl Belgium (Randnr. 31) und X Holding (Randnr. 28).
  • EuGH, 21.02.2013 - C-123/11

    A - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Steuerrecht - Fusion einer in einem

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-322/11
    30- Nr. 53 ihrer Schlussanträge in der Rechtssache, die zum Urteil vom 21. Februar 2013, A (C-123/11), geführt hat.
  • EuGH, 20.10.2011 - C-284/09

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-322/11
    29 f. und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland (C-284/09, Slg. 2011, I-9879, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.01.2008 - C-256/06

    Jäger - Freier Kapitalverkehr - Art. 73b und 73d EG-Vertrag (jetzt Art. 56 EG und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-322/11
    9- Vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 17. Januar 2008, Jäger (C-256/06, Slg. 2008, I-123, Randnr. 40), und vom 22. April 2010, Mattner (C-510/08, Slg. 2010, I-3553, Randnr. 32).
  • EuGH, 08.11.2007 - C-379/05

    Amurta - Art. 56 EG und 58 EG - Freier Kapitalverkehr - Nationale

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-322/11
    39 - Zu dem Fall, dass der Gerichtshof ein solches Abkommen nicht berücksichtigt hat, da das vorlegende Gericht dieses innerhalb des rechtlichen Rahmens des Ausgangsverfahrens nicht angeführt hat, vgl. Urteil vom 8. November 2007, Amurta (C-379/05, Slg. 2007, I-9569, Randnrn.
  • EuGH, 06.09.2012 - C-18/11

    Philips Electronics UK - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-322/11
    27 bis 33), vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, Slg. 2011, I-12273, Randnr. 45), und vom 6. September 2012, Philips Electronics UK (C-18/11, Randnr. 23).
  • EuGH, 16.07.2009 - C-128/08

    Damseaux - Freier Kapitalverkehr - Besteuerung von Kapitalerträgen - Abkommen zur

  • EuGH, 28.02.2008 - C-293/06

    Deutsche Shell - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Monetäre Wirkungen

  • EuGH, 22.04.2010 - C-510/08

    Mattner - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Schenkungsteuer -

  • EuGH, 29.11.2011 - C-371/10

    Das Unionsrecht steht grundsätzlich der Besteuerung der nicht realisierten

  • EuGH, 25.01.2007 - C-370/05

    Festersen - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Art. 43 EG und 56 EG

  • EuGH, 10.02.2011 - C-436/08

    Haribo Lakritzen Hans Riegel - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer -

  • EuGH, 18.12.2007 - C-101/05

    DER GERICHTSHOF ERLÄUTERT DIE GELTUNG DES GRUNDSATZES DES FREIEN KAPITALVERKEHRS

  • EuGH, 12.12.2002 - C-385/00

    de Groot

  • EuGH, 23.10.2008 - C-157/07

    Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt - Niederlassungsfreiheit -

  • EuGH, 15.05.2008 - C-414/06

    Lidl Belgium - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berücksichtigung

  • EuGH, 18.07.2007 - C-182/06

    Lakebrink und Peters-Lakebrink - Art. 39 EG - Einkommensteuer für Gebietsfremde -

  • EuGH, 16.10.2008 - C-527/06

    BEI DER BERECHNUNG DES STEUERPFLICHTIGEN EINKOMMENS IM

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2014 - C-172/13

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Art.

    3 - Vgl. insbesondere Urteile Lidl Belgium (C-414/06, EU:C:2008:278), A (C-123/11, EU:C:2013:84) und K (C-322/11, EU:C:2013:716); siehe auch die noch anhängige Rechtssache Timac Agro Deutschland (C-388/14).

    4 - Vgl. Schlussanträge Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation des Generalanwalts Geelhoed (C-374/04, EU:C:2006:139, Nr. 65) und Schlussanträge K des Generalanwalts Mengozzi (C-322/11, EU:C:2013:183, Nrn. 87 und 88).

    22 - Vgl. Urteil K (C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 64 bis 71).

    23 - Vgl. Urteile Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 45), Lidl Belgium (C-414/06, EU:C:2008:278, Rn. 31), X Holding (C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 28), A (C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 42), K (C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 55) und Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 32).

    27 - Vgl. auch Urteile National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 80) und K (C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 72), die eine zumindest teilweise Identität der Rechtfertigungsgründe der steuerlichen Kohärenz und der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis sehen.

    34 - Vgl. Urteil K (C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 76 bis 81).

    35 - Vgl. Urteil Krankenheim Ruhesitz am Wannsee-Seniorenheimstatt (C-157/07, EU:C:2008:588, Rn. 49), das sich auf die Urteile Columbus Container Services (C-298/05, EU:C:2007:754, Rn. 51) und Deutsche Shell (C-293/06, EU:C:2008:129, Rn. 42) stützt; siehe nachfolgend auch das Urteil K (C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 79).

  • BFH, 05.02.2014 - I R 48/11

    Ausnahmsweiser Abzug "finaler" ausländischer Betriebstättenverluste bei der

    Gegenläufige Erwartungen, welche in beiden Verfahren durch die jeweiligen Schlussanträge der Generalanwältin Kokott (vom 19. Juli 2012, 1nternationales Steuerrecht --IStR-- 2012, 618) sowie des Generalanwalts Mengozzi (vom 21. März 2013, IStR 2013, 312) und der darin zum Ausdruck gekommenen Fundamentalkritik an der Spruchpraxis zu den sog. finalen Verlusten geschürt worden sind (s. aus wissenschaftlicher Sicht dagegen unter dem Aspekt des sog. Folgerichtigkeitsgebots grundlegend auch Karrenbrock, Die steuerliche Berücksichtigung ausländischer Betriebstättenverluste im Inland, 2013, S. 162 ff. und passim), haben sich hingegen nicht erfüllt; der EuGH hat sich den Schlussanträgen in beiden Fällen erklärtermaßen --in "geradezu stoischer Manier" (so Henze, Internationale Steuer-Rundschau --ISR-- 2013, 381, 383)-- nicht angeschlossen, vielmehr seine bisherigen Rechtsstandpunkte vollauf beibehalten.
  • FG Köln, 19.02.2014 - 13 K 3906/09

    EuGH soll Definition finaler Verluste klären

    Wie in den Schlussanträgen der Generalanwältin Kokott (vom 19. Juli 2012, 1nternationales Steuerrecht - IStR - 2012, 618) und des Generalanwaltes Mengozzi (vom 21. März 2013, IStR 2013, 312) zum Ausdruck kommt und der Generalanwalt in Rdnr. 73 seines Schlussantrages ausgeführt hat, fehlt vielmehr der Aufschluss über die Kriterien, anhand derer die Fälle festgelegt werden könnten, in denen die Marks & Spencer-Ausnahme anwendbar sein soll, und die Fälle, in denen sie nicht zur Anwendung kommen soll.
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.10.2019 - C-405/18

    AURES Holdings - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

    3 Siehe die Kritik an der Rechtsfigur der finalen Verluste in den Schlussanträgen des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache K (C-322/11, EU:C:2013:183, Nrn. 66 ff. und 87) sowie in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Kommission/Vereinigtes Königreich (C-172/13, EU:C:2014:2321, Nrn. 41 ff.) und in der Rechtssache A (C-123/11, EU:C:2012:488, Nrn. 50 ff.).

    35 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache K (C-322/11, EU:C:2013:183, Nrn. 66 ff. und 87) sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Vereinigtes Königreich (C-172/13, EU:C:2014:2321, Nrn. 41 ff.) und in der Rechtssache A (C-123/11, EU:C:2012:488, Nrn. 50 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-388/14

    Timac Agro Deutschland - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Abzug der

    42 - Vgl. insoweit die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache A (C-123/11, EU:C:2012:488, Nrn. 47 bis 54) und in der Rechtssache Kommission/Vereinigtes Königreich (C-172/13, EU:C:2014:2321, Nrn. 49 bis 53) sowie die Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache K (C-322/11, EU:C:2013:183, Nrn. 63 bis 89).
  • FG Hamburg, 23.09.2014 - 6 K 224/13

    DBA-Belgien, finale Verluste: Voraussetzungen, Zeitpunkt der Finalität, nationale

    Gegenläufige Erwartungen, welche in beiden Verfahren durch die jeweiligen Schlussanträge der Generalanwältin Kokott (vom 19.07.2012, Internationales Steuerrecht -IStR- 2012, 618) sowie des Generalanwalts Mengozzi (vom 21.03.2013, IStR 2013, 312) und der darin zum Ausdruck gekommenen Fundamentalkritik an der Spruchpraxis zu den sog. finalen Verlusten unterstützt worden sind, haben sich hingegen nicht erfüllt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2019 - C-607/17

    Memira Holding - Vorabentscheidungsersuchen - Nationale Steuergesetzgebung -

    Andererseits wird die Rechtsfigur der finalen Verluste von mehreren Stimmen im Gerichtshof auch für entbehrlich gehalten: vgl. nur Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache K (C-322/11, EU:C:2013:183, Nrn. 66 ff. und 87) sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Vereinigtes Königreich (C-172/13, EU:C:2014:2321, Nrn. 41 ff.) und in der Rechtssache A (C-123/11, EU:C:2012:488, Nrn. 50 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2019 - C-608/17

    Holmen - Vorabentscheidungsersuchen - Nationale Steuergesetzgebung -

    6 Die Rechtsfigur der finalen Verluste wird von mehreren Stimmen im Gerichtshof für entbehrlich gehalten: vgl. nur Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache K (C-322/11, EU:C:2013:183, Nrn. 66 ff. und 87) sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Vereinigtes Königreich (C-172/13, EU:C:2014:2321, Nrn. 41 ff.) und in der Rechtssache A (C-123/11, EU:C:2012:488, Nrn. 50 ff.).
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